{"id":3080,"date":"2007-07-31T17:00:20","date_gmt":"2007-07-31T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3080"},"modified":"2016-04-27T08:27:03","modified_gmt":"2016-04-27T08:27:03","slug":"4b-o-26606-paneel-mit-einem-befestigungssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3080","title":{"rendered":"4b O 266\/06 &#8211; Paneel mit einem Befestigungssystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 712<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. Juli 2007, Az. 4b O 266\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Paneele mit einem Befestigungssystem f\u00fcr viereckige tafelf\u00f6rmige Paneele mit an den Schmalseiten der Paneele angeordneten Halteprofilen, von denen gegen\u00fcberliegend angeordnete Halteprofile derart zueinander passen, dass gleichartige Paneele miteinander verbindbar sind, wobei die Halteprofile an gegen\u00fcberliegenden Schmalseiten als erste Halteprofile und an den \u00fcbrigen Schmalseiten als zweite Halteprofile ausgebildet sind, so dass an einem in erste Reihe liegenden Paneel in zweiter Reihe ein neues Paneel verriegelbar ist, indem das neue Paneel zun\u00e4chst in die Schr\u00e4gstellung relativ zu dem liegenden Paneel angef\u00fcgt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels herabgeschwenkt wird, wobei die gegen\u00fcberliegend angeordneten zweiten Halteprofile korrespondierende Hakenelemente aufweisen, und wobei mit einem der Hakenelemente des neuen Paneels und einem Hakenelement eines bereits in zweiter Reihe liegenden Paneels durch das Herabschwenken des neuen Paneels eine Hakenverbindung herstellbar ist, wobei jeder Hakenverbindung ein zus\u00e4tzliches loses Sperrelement zugeordnet ist, das im verhakten Zustand zweier Paneele ein L\u00f6sen der Hakenverbindung in einer Richtung senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele unterbindet, mit der Ma\u00dfgabe, dass das Sperrelement in einer Sperrnut eines der Hakenelemente eines ersten Paneels angeordnet ist und die Sperrnut an einer Fl\u00e4che des Hakenelements vorgesehen ist, die im verlegten Zustand der Paneele etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele verlegt sind,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn zumindest ein solches Sperrelement vorgesehen ist, das eine federnde Rastlasche aufweist, wobei die Sperrnut des zugeordneten Hakenelements der gegen\u00fcberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels eine hinterschnittene Rastvertiefung bildet, in die die Rastlasche des Hakenelements des ersten Paneels w\u00e4hrend der Montage selbstt\u00e4tig einrastbar ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen seit dem 6. Juni 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den in Ziffer I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu f) erst f\u00fcr den Zeitraum ab dem 11. Februar 2006 zu machen sind;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter vorstehend I 1. beschriebenen Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 6. Juni 2004 bis zum 10. Februar 2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, sowie der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 11. Februar 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 5.000.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 5.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 415 xxx B1 (im Folgenden: Klagepatent, Anlage K 2). Das Klagepatent nimmt die deutsche Priorit\u00e4t vom 10. August 2001 aus der DE 101 38 xxx in Anspruch. Die Anmeldung des Klagepatents in deutscher Sprache wurde am 6. Mai 2004 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatentes wurde am 11. Januar 2006 bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat am 9. Oktober 2006 Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegt (Anlage B 3), \u00fcber den bislang keine abschlie\u00dfende Entscheidung ergangen ist; die Einspruchsabteilung hat den Parteien den aus der Anlage B 12 ersichtlichen Zwischenbescheid zukommen lassen.<\/p>\n<p>Die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 und 4 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen (Figuren 5, 6 und 7 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und bietet in Deutschland Paneele an, die u.a. in Baum\u00e4rkten der bundesweit t\u00e4tigen Baumarktkette A vertrieben werden. Das f\u00fcr die von der Beklagten vertriebenen Paneele verwendete Befestigungssystem wird aus den nachfolgend wiedergegebenen Ablichtungen ersichtlich:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Paneele machten von Anspruch 1 und Anspruch 4 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung, Schadensersatz und Vernichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragt die Beklagte,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten den Vorwurf der Patentverletzung und f\u00fchren hierzu aus: Die von ihnen hergestellten und vertriebenen Paneele verf\u00fcgen \u00fcber kein solches Sperrelement, das eine federnde Rastlasche aufweise. Zudem bilde die Sperrnut des zugeordneten Hakenelements keine hinterschnittene Rastvertiefung. Insofern raste die Rastlasche des Hakenelements des ersten Paneels w\u00e4hrend der Montage auch nicht in eine hinterschnittene Rastvertiefung ein. Hinsichtlich ihres Hilfsantrages auf Aussetzung des Rechtsstreites macht die Beklagte geltend, dem Klagepatent mangele es an der erforderlichen Neuheit, jedenfalls sei aber keine erfinderische T\u00e4tigkeit zu erkennen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung, Schadensersatz und Vernichtung zu, weil die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Paneele von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf den von der Beklagten eingelegten Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents ist nicht geboten.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Befestigungssystem f\u00fcr viereckige tafelf\u00f6rmige Paneele, die mit Halteprofilen ausgestattet sind.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik erw\u00e4hnt die Beschreibung des Klagepatents zun\u00e4chst ein Befestigungssystem ohne zus\u00e4tzliches Sperrelement aus der DE 199 29 896 A1 (Anlage K 3). Diesbez\u00fcglich kritisiert die Beschreibung, dass es bei einer Lastbeaufschlagung des einen Paneels zu einer L\u00f6sung der Hakenverbindung kommen kann. Werde dasjenige Paneel im Bereich einer Hakenverbindung, dessen Hakenelement unten liege, mit einer gro\u00dfen Last beaufschlagt, werde durch die Last das Hakenelement in die zumeist weiche trittschalld\u00e4mmende Zwischenlage gedr\u00fcckt. Sofern das mit diesem verhakte oben liegende Hakenelement des benachbarten Paneels nicht belastet werde, bestehe die Gefahr, dass sich das oben liegende Hakenelement des unbelasteten Paneels aus dem unten liegenden Hakenelement des benachbarten belasteten Paneels l\u00f6se.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik gibt das Klagepatent des weiteren das gattungsgem\u00e4\u00dfe Befestigungssystem gem\u00e4\u00df der WO 01\/51732 A1 (Anlage K 4) an, welches die oben wiedergegebenen Nachteile vermindern m\u00f6chte. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht jene Schutzschrift vor, dass ein zus\u00e4tzliches Sperrelement in Form einer Fremdfeder verwendet wird, die teilweise in einer Seite der Feder und teilweise in einer Nutflanke aufgenommen ist. Als nachteilig betrachtet es das Klagepatent insoweit, dass das Sperrelement nach erfolgter Verlegung der Hakenelemente nachtr\u00e4glich an der Verbindungsstelle eingef\u00fcgt werden muss, so dass ein zus\u00e4tzlicher Arbeitsgang erforderlich ist. Des weiteren kritisiert die Beschreibung des Klagepatents daran, dass im Falle der Verlegung einer Paneelreihe sehr nahe an der Wand kein ausreichender Platz vorhanden sei, um das Sperrelement an der Verbindungsstelle einzuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Aufgabe der Erfindung ist es deshalb, ein Sperrelement so weiterzubilden, dass es sich einfacher und auch nahe einer Geb\u00e4udewand problemlos montieren l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre der Anspr\u00fcche 1 und 4 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDies ist hinsichtlich des Oberbegriffs der Merkmale des Klagepatents zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Dar\u00fcber hinaus sind allerdings auch die zwischen den Parteien strittigen Merkmale 8 bis 10 wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Merkmal 8 setzt voraus, dass das Befestigungssystem zumindest ein solches Sperrelement vorsieht, das eine federnde Rastlasche aufweist. Zu Recht macht die Kl\u00e4gerin insoweit geltend, dass das aus der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung ersichtliche, zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geh\u00f6rende Konstruktionselement eine &#8222;federnde Rastlasche&#8220; im Sinne des Merkmals 8 des Klagepatents darstellt:<\/p>\n<p>Bei der Auslegung des Begriffs &#8222;federnde Rastlasche&#8220; wird der Fachmann sich vor Augen f\u00fchren, dass das Klagepatent an dem n\u00e4chstliegenden Stand der Technik \u2013 der WO 01\/51732 (Anlage K 4) &#8211; kritisiert, dass das dort vorgesehene zus\u00e4tzliche Sperrelement nach erfolgter Verriegelung der Hakenelemente nachtr\u00e4glich an der Verbindungsstelle eingef\u00fcgt werden muss, was einen zus\u00e4tzlichen Arbeitsschritt bedeutet.<\/p>\n<p>Ferner wird er sich vergegenw\u00e4rtigen, dass das Klagepatent hinsichtlich dieses Standes der Technik den Nachteil bem\u00e4ngelt, dass eine Verlegung einer Paneelreihe nahe an einer Wand erschwert sei. Vor diesem Hintergrund wird der Fachmann erkennen, dass mit dem Wort &#8222;federnd&#8220; ausgedr\u00fcckt werden soll, dass das zu verwendende Sperrelement selbstt\u00e4tig \u2013 also ohne einen zus\u00e4tzlichen Handgriff des Monteurs bei oder nach dem Herabschwenken des Paneels \u2013 in die Rastvertiefung gelangen soll. Diese \u00dcberlegung wird der Fachmann auch im Rahmen einer systematischen Betrachtung mit dem Merkmal 10 des Klagepatents best\u00e4tigt sehen, weil dort das Erfordernis eines selbstt\u00e4tigen Einrastens deutlich zum Ausdruck kommt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hrleistet ein derartiges selbstt\u00e4tiges Einrasten des Sperrelements in die Sperrnut des zugeordneten Hakenelements der gegen\u00fcberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels. Denn unstreitig gelangt das aus der Anlage K 11 ersichtliche Sperrelement im Zuge des Herabschwenkens in die Sperrnut des einzuschwenkenden Paneels, indem es von letzterem zun\u00e4chst in die Sperrnut des benachbarten Paneels zur\u00fcckgedr\u00e4ngt wird, und anschlie\u00dfend \u2013 kurz vor der endg\u00fcltigen Verhakung der beiden Paneele \u2013 in die Sperrnut des einzuschwenkenden Paneels schnellt. Diese Selbstt\u00e4tigkeit ergibt sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig aufgrund des Umstandes, dass das aus der Anlage K 11 ersichtliche Sperrelement elastisch ausgestaltet ist.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Begriffs &#8222;Rastlasche&#8220; erkennt der Fachmann, dass er sich in zwei Bestandteile zerlegen l\u00e4sst, n\u00e4mlich zum einen in ein &#8222;Rasten&#8220; sowie zum anderen in den Begriffsbestandteil &#8222;Lasche&#8220;. Was den ersten Bestandteil betrifft, so wird der Fachmann diesen in naheliegender Weise so verstehen, dass mit ihm das Erfordernis beschrieben wird, dass das Sperrelement, nachdem es in die Sperrnut des einzuschwenkenden Paneels geschnellt ist, in dieser einen Federdruck aus\u00fcbt und die Hakenverbindung in vertikaler Richtung arretiert.<\/p>\n<p>Unstreitig bewirkt das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgesehene Sperrelement, dass ein Auseinanderdriften der beiden Paneele in vertikaler Richtung nicht m\u00f6glich ist. Insofern ist der erste Bestandteil des Begriffs &#8222;Rastlasche&#8220; erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht auch den technischen Voraussetzungen des zweiten Bestandteils, also dem Erfordernis der &#8222;Lasche&#8220;. Insofern kann es dahinstehen, ob \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 unter einer Lasche ein an einem k\u00f6rperlichen Gegenstand angebrachtes Element zu verstehen ist, welches abgewinkelt werden kann und beweglich ist. Denn selbst wenn man dem Begriff &#8222;Lasche&#8220; ein derart enges Verst\u00e4ndnis zumisst, erf\u00fcllt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform diese Voraussetzung wortsinngem\u00e4\u00df. Das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete, oben abgebildete Sperrelement ist n\u00e4mlich so konzipiert, dass die mit der Bezugsziffer 1 versehenen Teile starr ausgebildet sind, w\u00e4hrend der mit der Bezugsziffer 2 verdeutlichte, bogenf\u00f6rmig konzipierte Teil abgeschr\u00e4gt ist und dadurch elastisch ausgestaltet ist. Dadurch wird gew\u00e4hrleistet, dass der elastische Teil in dem Moment, in dem die Hakenverbindung nahezu ihre Verriegelungsposition erreicht hat, selbstt\u00e4tig in die Rastvertiefung des gegen\u00fcber liegenden Paneels hervor federt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung der Kammer dar\u00fcber, ob im Hinblick auf die Figur 12 des Klagepatents das Verst\u00e4ndnis der Beklagten vom Begriff der Rastlasche widerlegt ist, weil diese ein einteiliges, kugelf\u00f6rmiges Element als Sperrelement demonstriert.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch das Merkmal 9 ist wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die Sperrnut des zugeordneten Hakenelements der gegen\u00fcberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels bildet bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine &#8222;hinterschnittene Rastvertiefung&#8220;.<\/p>\n<p>Den Begriff &#8222;Rastvertiefung&#8220; versteht der Fachmann im Hinblick auf den Wortlaut unter Ber\u00fccksichtigung der erw\u00e4hnten Aufgabenstellung so, dass das in die Sperrnut hineinragende Sperrelement in dieser so zu verankern ist, dass ein Verschieben der zu verbindenden Paneele senkrecht zu ihrer Ebene verhindert wird. Die Sperrnut soll so gestaltet sein, dass sie einen &#8222;Kanal&#8220; bildet, in welchem das Sperrelement so platziert werden kann, dass es seine Arretierungsfunktion in senkrechter Richtung zur Verlegungsebene aus\u00fcben kann. Das Sperrelement soll in der entsprechend vertieften Nut &#8222;einrasten&#8220; k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>\u00dcber eine derartige Rastvertiefung verf\u00fcgt auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, da die betreffende Sperrnut eine an das Sperrelement angepasste Vertiefung aufweist, in der das Sperrelement f\u00fcr einen Federdruck sorgt, welcher die Arretierung in senkrechter Richtung gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es auch nicht etwa an einer &#8222;Hinterschneidung&#8220; dieser Rastvertiefung. Im Hinblick auf die oben bereits wiedergegebene Aufgabenstellung wird der Fachmann &#8222;hinterschnitten&#8220; so verstehen, dass die Sperrnut so weit \u2013 aber auch nicht weiter \u2013 gestaltet ist, dass das Sperrelement dort einrasten kann. Gegen das von der Beklagten in Anspruch genommene Verst\u00e4ndnis, wonach eine hinterschnittene Nut gegeben sei, wenn man ein die Hinterschneidung ausf\u00fcllenden K\u00f6rper nicht aus der Nut entfernen k\u00f6nne, ohne den K\u00f6rper und\/oder die Nut zu besch\u00e4digen, spricht, dass eine derartige Umsetzung dem technischen Sinngehalt geradezu zuwider liefe, weil die gew\u00fcnschte Arretierungsfunktion schwieriger umzusetzen w\u00e4re. Eine Ausweitung der Sperrnut bei ihrem Eingang w\u00fcrde n\u00e4mlich die Gefahr begr\u00fcnden, dass ein die Arretierung beeintr\u00e4chtigendes &#8222;Spiel&#8220; entst\u00fcnde: Denn die maximale Ausdehnung des Sperrelements wird durch das Ausma\u00df des Eingangs der Sperrnut begrenzt. W\u00e4re aber das Sperrelement k\u00fcrzer als der &#8222;hinterschnittene Bereich&#8220;, k\u00f6nnte dieses seine Arretierungsfunktion nicht mehr wirksam aus\u00fcben.<br \/>\nDemgem\u00e4\u00df zeigen auch s\u00e4mtliche Figuren zu den Ausf\u00fchrungsbeispielen keine Hinterschneidung entsprechend dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Beklagten verl\u00e4uft der f\u00fcr die Beurteilung der Hinterschneidung ma\u00dfgebliche Blickwinkel auch nicht vertikal, d.h. in Verlegerichtung des herabzusenkenden Paneels. Weder ist hierf\u00fcr ein technisch relevanter Grund ersichtlich noch ist dies auch nur ansatzweise der Patentschrift zu entnehmen. \u00dcberdies ist insoweit zu beachten, dass &#8211; selbst wenn man der Beklagten insoweit zustimmte &#8211; dies nicht bedeutete, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sich au\u00dferhalb des Wortlauts des Merkmals 9 bef\u00e4nde. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich bei Betrachtung aus diesem Blickwinkel ebenfalls eine Erweiterung der ma\u00dfgeblichen Sperrnut in Querrichtung.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Beklagten auch nichts aus dem Umstand herleiten, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die jeweils gegen\u00fcberliegenden Nuten v\u00f6llig identisch ausgestaltet sind. Der Patentanspruch setzt n\u00e4mlich nicht voraus, dass die mit der Bezugsziffer 53 versehene Sperrnut anderer Gestalt sein soll als die mit der Bezugsziffer 52 versehene Sperrnut. Soweit Merkmal 9 f\u00fcr die Sperrnut (53) die Ausbildung einer hinterschnittenen Rastvertiefung vorsieht, schlie\u00dft dies es nicht aus, dass die Sperrnut (52) in identischer Weise ausgebildet ist.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nEntsprechend den Ausf\u00fchrungen unter 1) ergibt sich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch den auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogenen Anspruch 4 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verletzt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Herstellung und das Vertreiben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte sind unstreitig, so dass sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet ist. Der zuerkannte Entsch\u00e4digungsanspruch ergibt sich aus Art. II \u00a7 1a Abs. 1 IntPat\u00dcG. Die Beklagte hat das Klagepatent in zumindest fahrl\u00e4ssiger Weise verletzt, so dass sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet ist. Da die Entsch\u00e4digungs\u2013 und Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststehen, ist ein berechtigtes Interesse der Kl\u00e4gerin daran anzuerkennen, die Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, hat die Beklagte im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Verletzungshandlungen zu legen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Der Vernichtungsanspruch findet seine Grundlage in \u00a7 140a PatG.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das anh\u00e4ngige Einspruchsverfahren gibt keine Veranlassung, den Verletzungsrechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO einstweilen auszusetzen.<\/p>\n<p>Da im Hinblick auf die zu erwartende lange Verfahrensdauer des Einspruchsverfahrens im Falle einer Aussetzung eine erhebliche Einschr\u00e4nkung der Rechte der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin eintreten w\u00fcrde, darf eine Aussetzung nur bei Annahme eines im hohen Ma\u00dfe wahrscheinlichen Widerrufs erfolgen. Ein derartiger Wahrscheinlichkeitsgrad ist hier nicht anzunehmen. Mit ihrem aus der Anlage B 12 ersichtlichen Zwischenbescheid hat die sachkundige Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes bereits ihre vorl\u00e4ufige Meinung dahin kundgetan, dass die Erfindung neu im Sinne von Art. 100 (a) und 54 EP\u00dc ist. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass diese Beurteilung fehlerhaft sei. Es ist nachvollziehbar, dass die Entgegenhaltungen K 4 (D 2 im Einspruchsverfahren), B 5 (D 1 im Einspruchsverfahren) und B 6 (D 3 im Einspruchsverfahren) jedenfalls den gesamten kennzeichnenden Teil des Klagepatents vorwegnehmen. Demgegen\u00fcber weist die B 11 (D 4 im Einspruchsverfahren) zwar die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Klagepatents auf, nimmt jedoch Teile des Oberbegriffs des Klagepatents nicht vorweg (Merkmale 4a, 6 und 7).<\/p>\n<p>Es liegt auch keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr vor, dass die Einspruchsabteilung zu dem Ergebnis kommen wird, dass es an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit im Sinne von Art. 100 (a) und 56 EP\u00dc mangele. Eine Kombination der Erfindung gem\u00e4\u00df Anlage K 4 mit der Erfindung gem\u00e4\u00df Anlage B 11 liegt f\u00fcr den Fachmann nicht nahe. Insbesondere bedarf es bei der Erfindung gem\u00e4\u00df der Anlage B 11 im Rahmen der Verlegung neben dem Herabschwenken zus\u00e4tzlich eines Verschiebens des zu verlegenden Paneels in horizontaler Richtung. Die sachkundige Einspruchsabteilung hat in ihrem ansonsten deutlich gefassten Zwischenbescheid auch nichts dazu ausgef\u00fchrt, dass es an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit fehle.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 712 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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