{"id":3078,"date":"2007-11-15T17:00:21","date_gmt":"2007-11-15T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3078"},"modified":"2016-04-27T08:26:14","modified_gmt":"2016-04-27T08:26:14","slug":"4b-o-2607-elektrostatisches-reinigungsgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3078","title":{"rendered":"4b O 26\/07 &#8211; Elektrostatisches Reinigungsger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 711<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. November 2007, Az. 4b O 26\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Abscheideplatten im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes anzubieten oder zu vertreiben,<\/p>\n<p>f\u00fcr elektrostatische Reinigungsger\u00e4te f\u00fcr nicht leitende Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere zur Entfernung von festen Schmutzpartikeln aus \u00d6len, bestehend aus einem Reinigungsbeh\u00e4lter, einer Vielzahl von Elektroden, die abwechselnd Hochspannung oder Erdpotential f\u00fchren, sowie sich nahe an den Elektroden befindenden Abscheideplatten, die entweder in \u00fcbereinander liegenden Ebenen quer zur senkrechten Str\u00f6mungsrichtung der Fl\u00fcssigkeit oder in nebeneinander liegenden Ebenen parallel zur senkrechten Str\u00f6mungsrichtung der Fl\u00fcssigkeit angeordnet sind, wobei die von den Abscheideplatten gebildeten Ebenen aus jeweils mindestens zwei mit Abstand zueinander angeordneten Plattenelementen bestehen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.09.1994 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Abscheideplatten unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Auftragsbest\u00e4tigungen und Rechnungen in Kopie vorzulegen hat.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 18.09.1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 250.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat datierend auf den 2. Januar 1992 mit ihrem Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Herrn A, einen Vertrag geschlossen, der als \u201eLizenzvertrag \u00fcber Verfahrenspatente\u201c bezeichnet ist und den die Kl\u00e4gerin in Kopie als Anlage K 2 zur Akte gereicht hat. Gegenstand dieses Vertrages ist ein Verfahren \u00fcber die Herstellung von elektrostatischen Reinigungsger\u00e4ten f\u00fcr nicht leitende Fl\u00fcssigkeiten. Dieses Verfahren hatte Herr A sowohl beim Deutschen wie auch beim Europ\u00e4ischen Patentamt zur Erteilung eines Patents angemeldet. In \u00a7 1 Ziffer 3 der Vertragsurkunde vereinbarten die Vertragspartner hinsichtlich des &#8222;Vertragsgegenstandes&#8220;:<\/p>\n<p>&#8222;Der Vertragspartner zu 1. (Herr A) gew\u00e4hrt dem Vertragspartner zu 2. (die Kl\u00e4gerin) im Vertragsgebiet das ausschlie\u00dfliche Recht unter Benutzung seiner sogenannten Erfindung und seines Know-hows auf diesem Gebiet, die elektrostatischen Reinigungsger\u00e4te f\u00fcr nicht leitende Fl\u00fcssigkeiten zu vertreiben und zu verwenden.&#8220;<\/p>\n<p>In \u00a7 4 vereinbarten die Parteien unter der \u00dcberschrift &#8222;Vermerk \u00fcber ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht: folgende Regelung:<\/p>\n<p>&#8222;Der Lizenzgeber verpflichtet sich, dem Vertragspartner zu 2. das ausschlie\u00dfliche Recht zur Benutzung der in \u00a7 1 genannten Patente zu \u00fcberlassen. Die hierf\u00fcr anfallenden Kosten tr\u00e4gt der Vertragspartner zu 1.&#8220;<\/p>\n<p>Am 21. September 1994 wurde dieser Vertrag zwischen den Vertragsparteien erweitert. Diese Vertragserweiterung ist der Vertragsurkunde gem\u00e4\u00df Anlage K 2 angeh\u00e4ngt. \u00a7 1 dieser Vertragserweiterung tr\u00e4gt die \u00dcberschrift &#8222;Vertragsgegenstand&#8220; und hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;1. Der Lizenzgeber hat ein Verfahren \u00fcber die Herstellung von elektrostatischen \u00d6lreinigungsger\u00e4ten f\u00fcr nicht leitende Fl\u00fcssigkeiten erfunden. Dieses Patent wurde beim Deutschen Patentamt am 07.05.1993 unter der Patentnummer 431 516 4 erteilt.<\/p>\n<p>2. Der Lizenzgeber gew\u00e4hrt dem Lizenznehmer im Vertragsgebiet das ausschlie\u00dfliche Recht unter Benutzung seiner sogenannten Erfindung und seines Know-hows auf diesem Gebiet, die elektrostatischen \u00d6lreinigungsger\u00e4te f\u00fcr nicht leitende Fl\u00fcssigkeiten zu betreiben und zu verwenden.&#8220;<\/p>\n<p>Im letzten Absatz dieser Vertragserweiterung vereinbarten die Vertragsparteien, dass ansonsten die Bestimmungen des Vertrages vom 2. Januar 1992 gelten sollten.<\/p>\n<p>Im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits haben die Kl\u00e4gerin und ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Herr A, am 03.08.2007 einen weiteren Lizenzvertrag abgeschlossen, dessen Gegenstand das deutsche Patent 43 15 164 ist und der \u201ezum Zwecke der Klarstellung\u201c abgeschlossen wurde. Wegen des Wortlauts dieser Vertragsurkunde wird auf die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 10 zur Akte gereichte Ausfertigung verwiesen.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Herr A, ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents DE 43 15 xxx (Klagepatent, Anlage K 1). Das Klagepatent wurde am 07.05.1993 angemeldet und seine Erteilung am 18.08.1994 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein elektrostatisches \u00d6lreinigungsger\u00e4t. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Elektrostatisches Reinigungsger\u00e4t f\u00fcr nicht leitende Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere zur Entfernung von festen Schmutzpartikeln aus \u00d6len, bestehend aus einem Reinigungsbeh\u00e4lter (1), einer Vielzahl von Elektroden (6, 12), die abwechselnd Hochspannung oder Erdpotential f\u00fchren, sowie sich nahe an den Elektroden befindenden Abscheideplatten (16), die entweder in \u00fcbereinander liegenden Ebenen quer zur senkrechten Str\u00f6mungsrichtung der Fl\u00fcssigkeit oder in nebeneinander liegenden Ebenen parallel zur senkrechten Str\u00f6mungsrichtung der Fl\u00fcssigkeit angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die von den Abscheideplatten (16) gebildeten Ebenen aus jeweils mindestens zwei mit Abstand zueinander angeordneten Plattenelementen bestehen.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen (Figuren 1 und 2 des Klagepatents) veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat einer Kundin der Kl\u00e4gerin, der Firma B, Filterelemente zum Einsatz in bei der Firma B befindlichen \u00d6lreinigungsger\u00e4ten angeboten und geliefert. Diese Gegenst\u00e4nde haben das aus den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen ersichtliche Aussehen (Anlage K 8), wobei die zweite Abbildung denselben Gegenstand zeigt, der zu Veranschaulichungszwecken von Hand auseinander gezogen wird:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass sie infolge des mit ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer geschlossenen Vertrages in der Fassung seiner Erweiterung vom 21. September 1994 berechtigt sei, als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin gerichtlich gegen die Beklagte wegen des Vorwurfs der Patentverletzung vorgehen zu d\u00fcrfen. Angebot und Lieferung der Filterelemente stellten eine mittelbare Patentverletzung dar, weswegen sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadenersatz in Anspruch nehme. Die Beklagte k\u00f6nne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Abnehmerin zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung der Filterelemente befugt gewesen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte im Wesentlichen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen, wobei sie hinsichtlich des geltend gemachten Rechnungslegungsanspruchs gem\u00e4\u00df I. 2. zus\u00e4tzlich die Vorlage von Auftragsbelegen sowie Liefer- und Zollpapieren begehrt hat.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der dar\u00fcber hinaus insbesondere geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 2, 4, 6 und 7 wird auf den Inhalt der Klageschrift (Bl. 3 d.A.) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, der zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Patentinhaber abgeschlossene und von diesen so bezeichnete Lizenzvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, da die Kl\u00e4gerin nicht ordnungsgem\u00e4\u00df vertreten gewesen sei. Die Einr\u00e4umung der Befugnis zum Betrieb und zur Verwendung der \u00d6lreinigungsger\u00e4te stelle keine Lizenz dar. Es handele sich auch bei den von ihr vertriebenen Filterelementen lediglich um g\u00e4nzlich unbedeutende Verschlei\u00dfteile f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u00d6lreinigungsger\u00e4te, so dass auch insoweit eine mittelbare Patentverletzung nicht festgestellt werden k\u00f6nne. Da ihr, der Beklagten, Gesch\u00e4ftsgegenstand ausschlie\u00dflich der Vertrieb von Gegenst\u00e4nden sei, habe sie auch in keiner Weise gewusst, dass durch den Vertrieb dieser Filterelemente technische Schutzrechte Dritter verletzt werden k\u00f6nnten. Insoweit habe sie weder fahrl\u00e4ssig noch vors\u00e4tzlich gehandelt. Schlie\u00dflich seien die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit bis zum 31.12.2003 verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die Beklagte hat mit Angebot und Lieferung der streitgegenst\u00e4ndlichen Filterelemente von der technischen Lehre des Klagepatents mittelbaren Gebrauch gemacht, so dass sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung, zur Auskunft und Rechnungslegung sowie zum Schadenersatz verpflichtet ist. Abzuweisen war die Klage lediglich insoweit, als die Kl\u00e4gerin \u00fcber den zuerkannten Umfang hinaus die Vorlage weiterer Belege begehrt hat.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist zur Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert. Neben dem jeweils eingetragenen Patentinhaber ist auch der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer aus origin\u00e4rem Recht zur Geltendmachung der aus dem Schutzrecht herr\u00fchrenden Anspr\u00fcche aktivlegitimiert. Der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer ist auf eine Abtretung von Anspr\u00fcchen nicht angewiesen und kann Ersatz seines eigenen, durch die Verletzungshandlungen entstandenen Schadens verlangen (BGH, GRUR 2004, 58 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Ausschlie\u00dflicher Lizenznehmer ist jedoch nur derjenige, der das Patent &#8222;ausschlie\u00dflich&#8220;, d.h. unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen darf. Eine solche umfassende Nutzungsbefugnis ist der Kl\u00e4gerin durch den zwischen ihr und ihrem Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Herrn A, geschlossenen Vertrag vom 02.01.1992 in Verbindung mit der Vertragserweiterung vom 21.09.1994 einger\u00e4umt worden.<br \/>\nDass die Kl\u00e4gerin bei Abschluss dieses Vertrages ordnungsgem\u00e4\u00df vertreten war, ist von der Beklagten nach Vorlage des Handelsregisterauszuges vom 14.08.2007 (Anlage K 9) nicht mehr in Abrede gestellt worden. Dies zu Recht, da sich aus dem Auszug ergibt, dass die Kl\u00e4gerin von ihren beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, die beide zugleich auch Gesellschafter sind, jeweils einzeln vertreten werden kann. Zudem ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreit sind, weswegen Herr A als eingetragener Patentinhaber auch mit der Kl\u00e4gerin, deren (Mit-)Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer er ist, den in Rede stehenden Vertrag abschlie\u00dfen konnte. Die gew\u00e4hlte Formulierung in \u00a7 1 Ziffer 3 l\u00e4sst keinen vern\u00fcnftigen Zweifel daran zu, dass der Kl\u00e4gerin mit diesem Vertrag, der zudem die \u00dcberschrift \u201eLizenzvertrag\u201c tr\u00e4gt, eine ausschlie\u00dfliche Lizenz gew\u00e4hrt werden soll, da wortw\u00f6rtlich vereinbart wurde, dass der Kl\u00e4gerin das &#8222;ausschlie\u00dfliche Recht&#8220; von dem Berechtigten gew\u00e4hrt wurde, die Erfindung zu vertreiben und zu verwenden. In rechtlich zul\u00e4ssiger Weise haben die Vertragsparteien diese Vereinbarung am 21.09.1994 dahingehend erweitert, dass auch das in Rede stehende Klagepatent von diesen Regelungen erfasst wird. Auch hier ist in \u00a7 1 Ziffer 2 der Vertragserweiterung ausdr\u00fccklich angef\u00fchrt, dass der Kl\u00e4gerin von dem Patentinhaber das ausschlie\u00dfliche Recht gew\u00e4hrt wird, die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung zu betreiben und zu verwenden. Die daneben in \u00a7 4 der Vertragsurkunde (Vermerk \u00fcber ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht) gew\u00e4hlte Formulierung (&#8222;Der Lizenzgeber verpflichtet sich, dem Vertragspartner zu 2. (der Kl\u00e4gerin) das ausschlie\u00dfliche Recht zur Benutzung der in \u00a7 1 genannten Patente zu \u00fcberlassen. Die hierf\u00fcr anfallenden Kosten tr\u00e4gt der Vertragspartner zu 1.&#8220;) l\u00e4sst trotz des unklaren Wortlauts nicht den Schluss zu, dass mit dem zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrag eine ausschlie\u00dfliche Lizenz nicht vereinbart werden sollte, sondern lediglich ein schuldrechtliches Verpflichtungsgesch\u00e4ft abgeschlossen wurde. Vielmehr l\u00e4sst die Teil\u00fcberschrift des \u00a7 4 im Wege der Auslegung den Schluss zu, dass hiermit eine Eintragung der Kl\u00e4gerin in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt gemeint ist, da sich auch nur bei einer Auslegung in diesem Sinne die Vereinbarung \u00fcber die Kostentragungspflicht erkl\u00e4ren l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4gervertreter im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt hat, dass die Begr\u00fcndung der Klageantr\u00e4ge sich ausschlie\u00dflich auf den mit Anlage K 2 zur Akte gereichten Lizenzvertrag aus dem Jahre 1992 st\u00fctzt, kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob und wenn ja inwieweit die Kl\u00e4gerin daneben Anspr\u00fcche aus der mit Anlage K 11 vorgelegten Vereinbarung aus August 2007 herleiten kann.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein elektrostatisches \u00d6lreinigungsger\u00e4t f\u00fcr nicht leitende Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere zur Entfernung von festen Schmutzpartikeln aus \u00d6len.<\/p>\n<p>Im gew\u00fcrdigten Stand der Technik waren bereits Reinigungsger\u00e4te bekannt, die \u00fcber Elektroden oder elektrische Spulen verf\u00fcgten und bei denen die Schmutzpartikel sich entweder in taschenf\u00f6rmigen Vertiefungen der Elektroden oder an einem Bett aus Glaskugeln absetzten.<\/p>\n<p>Als nachteilig hieran kritisiert das Klagepatent u.a. die Schwierigkeiten bei der Entfernung der Schmutzpartikel aus den Ger\u00e4ten.<\/p>\n<p>Aus der DE-PS 37 39 869 war ein elektrostatisches Reinigungsger\u00e4t bekannt, bei dem sich zwischen den Elektroden Abscheideplatten befinden. Diese sind in \u00fcbereinander liegenden Ebenen quer zur Str\u00f6mungsrichtung angeordnet und mit Durchbr\u00fcchen f\u00fcr die durchstr\u00f6mende Fl\u00fcssigkeit versehen. Letzteres f\u00fchrt u.a. zu einem unerw\u00fcnschten zus\u00e4tzlichen Herstellungsaufwand.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, ein elektrostatisches Reinigungsger\u00e4t f\u00fcr nicht leitende Fl\u00fcssigkeit mit verbesserten Eigenschaften, insbesondere erh\u00f6hter Reinigungsgeschwindigkeit, bereit zu stellen.<\/p>\n<p>Diese Aufgabe l\u00f6st das Klagepatent mit einer Vorrichtung gem\u00e4\u00df Anspruch 1, der die Kombination der folgenden Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>1. Elektrostatisches Reinigungsger\u00e4t f\u00fcr nicht leitende Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere zur Entfernung von festen Schmutzpartikeln aus \u00d6len.<\/p>\n<p>2. Das Reinigungsger\u00e4t besteht<br \/>\na) aus einem Reinigungsbeh\u00e4lter (1)<br \/>\nb) einer Vielzahl von Elektroden (6, 12), die abwechselnd Hochspannung oder Erdpotential f\u00fchren,<br \/>\nc) sowie sich nahe an den Elektroden befindenden Abscheideplatten (16).<\/p>\n<p>3. Die Abscheideplatten sind entweder in \u00fcbereinander liegenden Ebenen quer zur senkrechten Str\u00f6mungsrichtung der Fl\u00fcssigkeit oder in nebeneinander liegenden Ebenen parallel zur senkrechten Str\u00f6mungsrichtung der Fl\u00fcssigkeit angeordnet.<\/p>\n<p>4. Die von den Abscheideplatten gebildeten Ebenen bestehen aus jeweils mindestens zwei mit Abstand zueinander angeordneten Plattenelementen.<\/p>\n<p>Dadurch, dass die von den Abscheideplatten gebildeten Ebenen aus jeweils mindestens zwei mit Abstand zueinander angeordneten Plattenelementen bestehen, kann auf die Ausbildung von Durchbr\u00fcchen gem\u00e4\u00df dem letztgenannten Stand der Technik verzichtet werden, was den Fertigungsaufwand deutlich verringert.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte hat ohne Zustimmung des Berechtigten in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und geliefert, indem sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an die Firma B zum Einsatz in von der Kl\u00e4gerin stammende \u00d6lreinigungsger\u00e4te ver\u00e4u\u00dferte. Die B wusste dabei, dass die Filterelemente geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden (\u00a7 10 PatG).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei den Filterelementen, die unstreitig als Abscheideplatten in erfindungsgem\u00e4\u00dfen Reinigungsger\u00e4ten verwendet werden k\u00f6nnen, handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Ein Mittel bezieht sich dabei auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen Element bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammen zu wirken (BGH, GRUR 2004, 758, 761 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Dies steht f\u00fcr die in Rede stehenden Abscheideplatten nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zum Gegenstand der Erfindung au\u00dfer Zweifel.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBei der Firma B handelt es sich auch nicht um einen zur Benutzung der Erfindung Berechtigten im Sinne des \u00a7 10 PatG. Zwar hat die Abnehmerin ein mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin (bzw. des Patentinhabers) in den Verkehr gebrachtes erfindungsgem\u00e4\u00dfes Erzeugnis erworben, zu dessen bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch sie berechtigt ist. Mit dem Austausch der Abscheideplatten \u00fcberschreitet die B jedoch die Grenzen des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs und stellt erneut das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gesamterzeugnis her.<br \/>\nZuzugeben ist der Beklagten, dass zu dem bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch eines patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit geh\u00f6rt, wenn die Funktions- oder Leistungsf\u00e4higkeit ganz oder teilweise durch Verschlei\u00df oder Besch\u00e4digung beeintr\u00e4chtigt ist. Von einer Wiederherstellung einer Gebrauchstauglichkeit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Ma\u00dfnahmen darauf hinauslaufen, tats\u00e4chlich das patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis erneut herzustellen (BGH, a.a.O.).<br \/>\nF\u00fcr die Frage, wann beim Austausch von Teilen einer Vorrichtung von deren Neuherstellung gesprochen werden darf, kommt es einerseits darauf an, ob es sich bei den Teilen, die in Rede stehen, um solche handelt, mit deren Austausch w\u00e4hrend der Lebensdauer \u00fcblicherweise zu rechnen ist. Andererseits kommt es auch darauf an, inwieweit sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln. Wenn gerade durch den Austausch dieses Teils der technische Vorteil der Erfindung neu verwirklicht wird, kann nicht gesagt werden, dass der Patentinhaber bereits durch das erstmalige Inverkehrbringen der Gesamtvorrichtung den ihm zustehenden Nutzen aus der Erfindung gezogen h\u00e4tte (BGH, a.a.O., 762). Im vorliegenden Fall wird der technische Vorteil der Erfindung gerade durch die konkrete Ausgestaltung der Abscheideplatten gekennzeichnet. Auch wenn es naheliegend erscheint, dass diese Abscheideplatten in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden (bei Erreichen der Standzeit) ausgewechselt werden m\u00fcssen, wird gleichwohl mit jedem Austausch durch eine erfindungsgem\u00e4\u00df ausgestaltete Platte wieder der technische Vorteil der Erfindung realisiert, da sich die Vorteile (hohe Reinigungsgeschwindigkeit und verbesserte Effizienz) gerade durch die konkrete Gestaltung der Abscheideplatten erreichen lassen. Alles andere an dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Reinigungsger\u00e4t war n\u00e4mlich schon aus dem Stand der Technik bekannt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDass die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ohne die Zustimmung der Kl\u00e4gerin angeboten und geliefert hat, steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit. Die Abnehmerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wusste auch darum und wollte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gezielt in den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Reinigungsger\u00e4ten einsetzen, so dass auch die f\u00fcr das Vorliegen einer mittelbaren Patentverletzung erforderliche (subjektive) Verwendungsbestimmung durch die Abnehmer im vorliegenden Fall problemlos festzustellen ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Beklagte hatte Kenntnis von der objektiven Eignung der von ihr gelieferten Filterelemente und von der geplanten Verwendung dieser Filterelemente als Abscheideplatten f\u00fcr die \u00d6lreinigungsger\u00e4te durch die Firma B. Dies folgt aus den Ausf\u00fchrungen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten in dessen Schreiben vom 01.03.2006 (Anlage K 7), auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Dort hat der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sich dahingehend \u00e4u\u00dfert, dass er der Meinung sei, dass lediglich das Filtergeh\u00e4use mit seinen Elektroden patentrechtlich gesch\u00fctzt sei. Diese Ausf\u00fchrungen lassen den Schluss zu, dass die geplante Verwendung der Filterelemente durch die B in eben diesen \u00d6lreinigungsger\u00e4ten der Beklagten selber bekannt war.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\n1.<br \/>\nDa die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents mittelbar verletzt, ist sie der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber insoweit zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. \u00a7 10 PatG. Es besteht auch die f\u00fcr den Ausspruch der Unterlassungsverpflichtung erforderliche Besorgnis, dass es k\u00fcnftig zu Patentverletzungen kommen wird, denen mit dem Unterlassungsanspruch begegnet werden soll, da bereits Verletzungshandlungen f\u00fcr die beanstandeten Handlungsalternativen vorgefallen sind. Eine solche einmal begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr kann \u00fcblicherweise nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung aufgehoben werden. Eine solche Erkl\u00e4rung hat die Beklagte auch nach Abmahnung der Kl\u00e4gerin nicht abgegeben. Die einfache Erkl\u00e4rung, k\u00fcnftig patentverletzende Handlungen unterlassen zu wollen, ist insoweit nicht ausreichend.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat infolge der patentverletzenden Handlungen der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Entgegen der von der Beklagten ge\u00e4u\u00dferten Ansicht kommt im vorliegenden Fall eine gerichtliche Festsetzung einer Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG nicht in Betracht, da bereits nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagten nur leichte Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last gelegt werden kann. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentbenutzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist f\u00fcr ein Vertriebsunternehmen zumutbar und erforderlich, dass bei Auslieferung technischer Gegenst\u00e4nde entweder eigene Recherchen angestellt werden, ob durch den Vertrieb dieser Mittel Schutzrechtsverletzungen zu erwarten sind, oder jedenfalls entsprechende Nachfrage bei dem Hersteller und Lieferanten zu halten, ob der Vertrieb der erhaltenen Gegenst\u00e4nde bedenkenlos m\u00f6glich sei. Dass die Beklagte solches unternommen h\u00e4tte, wird von ihr nicht geltend gemacht. Das blo\u00dfe Vertrauen darauf, dass &#8222;schon nichts passieren werde&#8220;, stellt mindestens eine einfach fahrl\u00e4ssige Handlungsweise dar, so dass die Beklagte im \u00fcblichen Umfang auf Schadenersatz haftet. Da es infolge der unstreitigen Verletzungshandlung hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Dieser Anspruch ist auch entgegen der Auffassung der Beklagten noch nicht verj\u00e4hrt. Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren ist gem\u00e4\u00df \u00a7 141 PatG i.V.m. \u00a7 199 Abs. 1 BGB der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden Kenntnis erlangt. Daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin in bereits verj\u00e4hrter Zeit Kenntnis von patentverletzenden Handlungen der Beklagten erhielt, ist weder etwas vorgetragen worden noch ist solches ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist dar\u00fcber hinaus zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG hat die Beklagte schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf folgend (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg) hat die Beklagte auch die aus dem Tenor ersichtlichen Belege vorzulegen. Eine \u2013 von der Kl\u00e4gerin begehrte \u2013 dar\u00fcber hinausgehende Vorlageverpflichtung besteht jedoch nicht, da ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer umfassenderen Belegvorlageverpflichtung (mehrere Dokumente f\u00fcr denselben Vorfall) nicht erkennbar ist.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung der Kl\u00e4gerin (Belegvorlage) ist nur geringf\u00fcgig und hat keine weiteren Kosten verursacht.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 711 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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