{"id":3076,"date":"2007-06-28T17:00:30","date_gmt":"2007-06-28T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3076"},"modified":"2016-04-27T08:25:16","modified_gmt":"2016-04-27T08:25:16","slug":"4b-o-25906-kakaopresse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3076","title":{"rendered":"4b O 259\/06 &#8211; Kakaopresse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 710<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Juni 2007, Az. 4b O 259\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nPressen zum Trennen von Kakaomasse in Kakaokuchen und Kakaobutter, die einen Rahmen, in welchem eine Vielzahl von Druckelementen angeordnet ist, und eine Einrichtung zum Zusammendr\u00fccken der Druckelemente aufweisen, worin die Druckelemente jeweils einen Hohlraum zum Aufnehmen von zu dr\u00fcckender Kakaomasse aufweisen, in welchem Hohlraum mindestens ein Kompressor vorhanden ist, und worin ein Filter vor dem Kompressor und auf der Seite des Hohlraums gegen\u00fcber dem Kompressor angeordnet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>bei denen der Abstand zwischen den Filtern in der F\u00fcllposition des Kompressors in einem Bereich von 60 bis 90 Millimetern liegt und bei denen dieser Abstand nicht durch Einbringen eines F\u00fcllmittels in einen gr\u00f6\u00dferen Hohlraum herbeigef\u00fchrt wird;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b)<br \/>\nein Verfahren zum Modifizieren einer Presse zum Trennen von Kakaomasse in Kakaokuchen und Kakaobutter, die einen Rahmen, in welchem eine Vielzahl von Druckelementen angeordnet ist, und eine Einrichtung zum Zusammendr\u00fccken der Druckelemente aufweist, worin die Druckelemente jeweils einen Hohlraum zum Aufnehmen von zu dr\u00fcckender Kakaomasse aufweisen, in welchem Hohlraum mindestens ein Kompressor vorhanden ist, und worin ein Filter vor dem Kompressor und auf der Seite des Hohlraums gegen\u00fcber dem Kompressor angeordnet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden,<\/p>\n<p>bei dem der Abstand zwischen den Filtern in der F\u00fcllposition des Kompressors in einem Bereich von 60 bis 90 Millimetern liegt und wobei dieser Abstand nicht durch Einbringen eines F\u00fcllmittels in einen gr\u00f6\u00dferen Hohlraum herbeigef\u00fchrt wird;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 03. Mai 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und zugleich verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 03. Mai 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,&#8211; \u20ac.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 042 xxx B1 mit der Bezeichnung \u201eA\u201c (Klagepatent, Anlage K 1). Das Klagepatent wurde am 07.07.2000 angemeldet und am 11.10.2000 offengelegt. Die Patenterteilung wurde am 03.04.2002 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Als Vertragsstaat ist unter anderem die Bundesrepublik Deutschland benannt. Der deutsche Teil des Klagepatents tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eA1\u201c und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 600 00 xxx T2 gef\u00fchrt (Anlage K 1a).<\/p>\n<p>Die im vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblich interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 und 5 lauten in der Verfahrenssprache Englisch wie folgt:<\/p>\n<p>In der deutschen \u00dcbersetzung haben die Patentanspr\u00fcche folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Gegen den Rechtsbestand des deutschen Teils des Klagepatents hat die Beklagte mit am 12.04.2007 beim Bundespatentgericht eingegangener Klageschrift Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die derzeit noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt Kakaopressen her, die sie in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und vertreibt. Eine bei der Firma B GmbH &amp; Co. KG in Berlin befindliche Presse des Herstellers C, die urspr\u00fcnglich 14 Presst\u00f6pfe aufwies, hat sie so umgebaut, dass sie 16 Presst\u00f6pfe aufweist. Der F\u00fcllstandzwischenraum betr\u00e4gt nach dem Umbau 71 mm; die Presse verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmal des Klagepatents. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte ihre Pressen auf der \u201eInterpack\u201c 2005 in D\u00fcsseldorf pr\u00e4sentiert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen der unbestrittenen Verletzung ihres Klagepatents auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>Klageabweisung;<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber den gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in dem von ihr angestrengten Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, was den gestellten Aussetzungsantrag rechtfertige.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in der Sache gerechtfertigt. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz gegen die Beklagte aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139, 9 Satz 2 Ziff. 1 und 2, 140b PatG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Beklagte hat widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Presse zum Trennen von Kakaomasse in Kakaokuchen und Kakaobutter.<\/p>\n<p>Derartige Pressen sind aus dem Stand der Technik bekannt. Dabei ist im allgemeinen ein Hydraulikzylinder vorgesehen, der in einem Zylinderblock gebildet ist, welcher mit einem Halter mittels zweier getrennter Zugstangen verbunden ist. In dem Zylinder ist ein Kolben vorhanden und zwischen dem Kolben und dem Halter ist eine Reihe von Druckelementen angeordnet. Die Druckelemente weisen einen sogenannten Topf auf, der einen \u00fcblicherweise zylindrischen Hohlraum definiert, in welchem ein Kompressor und beispielsweise zwei Filter vorhanden sind. Der Raum zwischen den Filtern ist dazu vorgesehen, eine Menge an zu pressender Kakaomasse aufzunehmen. W\u00e4hrend eines Presszyklus werden die T\u00f6pfe \u00fcber Zufuhrleitungen mit erw\u00e4rmter Kakaomasse gef\u00fcllt und anschlie\u00dfend komprimiert. Hierbei wird die Kakaobutter durch die Filter gepresst und ausgegeben.<\/p>\n<p>Die Kakaoindustrie fordert vielfach, dass die erhaltenen Kakaokuchen weniger als 10 Gewichtsprozent an Kakaobutter enthalten. Um diese Anforderung mit einer hydraulischen Presse aus dem Stand der Technik zu erreichen, ist ein verl\u00e4ngertes Pressen bei sehr hohem Druck erforderlich. Im Stand der Technik wird ein Abstand von mehr als 92 mm zwischen den zwei Filtern in der F\u00fcllposition von hydraulischen Pressen ausgew\u00e4hlt. Typische Presszyklen dauern 20 bis 25 Minuten und erfordern einen Druck von 550 Bar. In einer Presse, die 14 Presst\u00f6pfe aufweist, k\u00f6nnen damit 200 bis 250 kg Kakaomasse pro Zyklus verarbeitet werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat sich zur Aufgabe gemacht, eine Presse bereitzustellen, die es erm\u00f6glicht, die L\u00e4nge eines Druckzyklus signifikant zu vermindern und\/oder den Druck zu vermindern, und zwar bevorzugt ohne erhebliche Ver\u00e4nderung der Presse gegen\u00fcber den Pressen des Standes der Technik.<\/p>\n<p>Dazu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem auf eine Vorrichtung gerichteten Patentanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Presse (1) zum Trennen von Kakaomasse in Kakaokuchen und Kakaobutter.<\/p>\n<p>2. Die Presse weist einen Rahmen auf, in dem eine Vielzahl von Druckelementen (6) angeordnet ist.<\/p>\n<p>3. Die Presse weist ferner eine Einrichtung (4, 5) zum Zusammendr\u00fccken der Druckelemente (6) auf.<\/p>\n<p>4. Die Druckelemente weisen jeweils einen Hohlraum (9) zum Aufnehmen von zu dr\u00fcckender Kakaomasse auf.<\/p>\n<p>5. In dem Hohlraum (9) ist mindestens ein Kompressor (11) vorhanden.<\/p>\n<p>6. Ein Filter (10, 10\u2019) ist vor dem Kompressor (11) und auf der Seite des Hohlraums (9) gegen\u00fcber dem Kompressor (11) angeordnet.<\/p>\n<p>7. Der Abstand zwischen den Filtern (10, 10\u2019) liegt in der F\u00fcllposition des Kompressors (11) in einem Bereich von 60 bis 90 Millimetern.<\/p>\n<p>In dem ein Verfahren angebenden Patentanspruch 6 wird eine Kombination der folgenden Merkmale vorgeschlagen:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Modifizieren einer Presse (1) zum Trennen von Kakaomasse in Kakaokuchen und Kakaobutter<\/p>\n<p>2. Die Presse weist einen Rahmen auf, in dem eine Vielzahl von Druckelementen (6) angeordnet ist.<\/p>\n<p>3. Die Presse weist ferner eine Einrichtung (4, 5) zum Zusammendr\u00fccken der Druckelemente (6) auf.<\/p>\n<p>4. Die Druckelemente weisen jeweils einen Hohlraum (9) zum Aufnehmen von zu dr\u00fcckender Kakaomasse auf.<\/p>\n<p>5. In dem Hohlraum (9) ist mindestens ein Kompressor (11) vorhanden.<\/p>\n<p>6. Ein Filter (10, 10\u2019) ist vor dem Kompressor (11) und auf der Seite des Hohlraums (9) gegen\u00fcber dem Kompressor (11) angeordnet.<\/p>\n<p>7. Der Abstand zwischen den Filtern (10, 10\u2019) liegt in der F\u00fcllposition des Kompressors (11) in einem Bereich von 60 bis 90 Millimetern.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt dazu aus, dass \u00fcberraschenderweise festgestellt wurde, dass die Dauer des Presszyklus mit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Presse um 5 bis 10 Minuten vermindert werden kann, w\u00e4hrend der erforderliche Druck um etwa 10 % reduziert werden kann (Anlage K 1a, S. 4, 4. Abs.). Eine Presse nach der Erfindung des Klagepatents, die sechzehn T\u00f6pfe aufweist, ist in der Lage ebensoviel Kakaomasse pro Presszyklus zu verarbeiten, wie eine Presse des Standes der Technik derselben L\u00e4nge mit 14 T\u00f6pfen. Aufgrund der verminderten L\u00e4nge des Zyklus ist die Produktionskapazit\u00e4t damit um etwa 25 bis 50 % h\u00f6her.<\/p>\n<p>Als weiteren Vorteil erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift, dass die Zusammensetzung der erhaltenen Kuchen homogener ist und die Kuchen mithin zu einer h\u00f6heren Qualit\u00e4tsklasse mit einem h\u00f6heren wirtschaftlichen Wert geh\u00f6ren (Anlage K 1a, S. 4, vorletzter Absatz). Auch vermindert sich die Gefahr einer \u00d6ffnung der Presse w\u00e4hrend des Pressvorganges (Anlage K 1a, S. 4\/5 \u00fcbergreifender Absatz).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass die Beklagte eine Kakaopresse, die von den Merkmalen des Patentanspruchs 1 Gebrauch macht, in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und in Verkehr gebracht und das von Patentanspruch 5 gesch\u00fctzte Verfahren angewandt hat.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der festgestellten Verletzung des Klagepatents ergeben sich die Klageanspr\u00fcche wie folgt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots-, Vertriebs- und Anwendungshandlungen verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Satz 2 Ziff. 1 und 2 PatG).<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht auf die bereits vorgefallenen Verletzungshandlungen haftet die Beklagte der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG auf Schadenersatz, da sie schuldhaft gehandelt hat. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, dass sie in das der Kl\u00e4gerin zustehende Klagepatent eingreift (\u00a7 276 BGB).<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO).<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, schuldet die Beklagte im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist der Beklagten der von der Kl\u00e4gerin im Antrag bereits ber\u00fccksichtigte Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 &#8211; Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>Die Aufnahme eines gegen\u00fcber dem Klageantrag weiteren Merkmals in den Urteilstenor ist zur Abgrenzung vom nachstehend er\u00f6rterten Stand der Technik erfolgt und dient der Klarstellung. In der Sache entspricht dies dem Begehren der Kl\u00e4gerin und stellt keine Teilabweisung der Klage dar.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den gegen das Klagepatent eingelegten Einspruch besteht keine Veranlassung zur Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>Nach der Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) vertreten wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst und\/oder mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehend dargelegten Grunds\u00e4tze kommt eine Aussetzung vorliegend nicht in Betracht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte h\u00e4lt dem Klagepatent die \u201eBetriebsanleitung f\u00fcr Kakaobutterpresse CPH 12 &#8211; 18\u201c der Firma D (Anlage BR 3; im folgenden: Betriebsanleitung) als neuheitssch\u00e4dlich entgegen. Diese nimmt bei zutreffender Betrachtung hingegen nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Zwar ist es richtig, dass die Betriebsanleitung Zwischenplatten beschreibt (Anlage BR 3, S. 40 \u2013 Text \u2013 und S. 44 \u2013 zeichnerische Darstellung \u2013), bei deren Einsatz sich die H\u00f6he der Presskammern von 90mm auf 60mm verringert. Jedenfalls die Untergrenze des vom jeweils kennzeichnenden Merkmal der Patentanspr\u00fcche 1 und 5 gelehrten Bereichs von 60mm bis 90mm ergibt sich mithin aus der Betriebsanleitung. Dabei kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass damit bereits der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Bereich und insbesondere im Hinblick auf die Unteranspr\u00fcche 2 und 8 der besonders bevorzugte, engere Bereich offenbart ist, der sich nicht ausdr\u00fccklich ergibt, da nur zwei alternative, feste Ma\u00dfe von 60 mm und 90 mm genannt werden. Denn die technische Lehre des Klagepatents geht \u00fcber das in der Entgegenhaltung Offenbarte hinaus.<\/p>\n<p>Die von der Entgegenhaltung vorgesehenen Zwischenplatten ver\u00e4ndern lediglich die H\u00f6he der Presskammern, lassen aber die Geometrie der Presse im \u00dcbrigen unver\u00e4ndert. Die technische Lehre des Klagepatents bleibt hingegen \u2013 wie der Fachmann bei Heranziehung der Beschreibung zur Auslegung erkennt \u2013 nicht bei der Reduzierung der H\u00f6he allein stehen. Vielmehr ist es Anliegen des Klagepatents \u2013 wie sich bereits aus der Aufgabenstellung ergibt \u2013 ohne erhebliche Ver\u00e4nderung der Presse gegen\u00fcber dem Stand der Technik die L\u00e4nge des Druckzyklus signifikant zu vermindern und\/oder den Druck zu vermindern (Anlage K1a, S. 2, 5. Abs.). In diesem Sinne erkennt der Fachmann, dass die Gesamtleistung der Presse verbessert werden soll, denn gelehrt wird nicht ein einzelnes Druckelement, sondern eine Presse, und zwar eine solche mit einer Vielzahl von Druckelementen. Dazu ist es erforderlich, dass die Anzahl der Presskammern erh\u00f6ht wird, wodurch die Aufnahmekapazit\u00e4t gleich bleibt, sich aber im Hinblick auf H\u00f6he und Dauer des Drucks die \u00fcberraschenden Vorteile ergeben, die das Klagepatent nennt (Anlage K1a, S. 4, 4. und 5. Abs.). Anders als das Klagepatent l\u00e4sst die Betriebsanleitung weder eine Erh\u00f6hung der Anzahl an Druckelementen zu, da die Zwischenplatte nicht zu einer Raumeinsparung f\u00fchrt, wie es bei einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist, noch gibt sie ihm \u00fcberhaupt begr\u00fcndeten Anlass, die H\u00f6he der Presskammer zu modifizieren. Die Betriebsanleitung f\u00fchrt dazu schlicht aus, dass die Zwischenplatten auf Wunsch geliefert werden k\u00f6nnen, \u201ewenn die Umst\u00e4nde den Einbau erforderlich machen\u201c. Welche Umst\u00e4nde dies sind wird \u2013 im Gegensatz zum Klagepatent \u2013 ebenso wenig erl\u00e4utert wie es an der Mitteilung von Erkenntnissen \u00fcber etwaige Vorteile einer solchen Ma\u00dfnahme fehlt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch die von der Beklagten als erfindungssch\u00e4dlich entgegengehaltenen Schriften legen dem Fachmann die technische Lehre des Klagepatents nicht nahe.<\/p>\n<p>a) Kombination Hausmitteilung D Mai 1959 (Anlage BR 4) und Hausmitteilung D 130\/65 (Anlage BR 5)<\/p>\n<p>Die genannten Hausmitteilungen der Firma D legen dem Fachmann die technische Lehre des Klagepatents nicht nahe. Die grunds\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit, durch die Einlegeplatten einen niedrigen Restkakaobuttergehalt von 6,5% erreichen zu k\u00f6nnen, gibt dem Fachmann keinen Anhaltspunkt f\u00fcr die Erkenntnis der technischen Lehre des Klagepatents, die \u2013 im Gegensatz zur Entgegenhaltung \u2013 gerade nicht die Erh\u00f6hung der Kakaobutterabpressung (d.h. ein niedrigerer Restbuttergehalt im Kakaokuchen) zum Ziel hat. Vielmehr ist das Klagepatent auf die Effizienz der Pressen gerichtet, w\u00e4hrend der Aspekt des Restbuttergehaltes und die gr\u00f6\u00dfere Homogenit\u00e4t der Kakaokuchen im Hinblick darauf nur einen damit einhergehenden Vorteil darstellt, der zudem in der H\u00f6he (9,5 bis 10,5 % gegen\u00fcber 9 bis 13 % im Stand der Technik) noch wesentlich von der Entgegenhaltung entfernt ist. Auch besagt dies nichts zur Ausgestaltung der Presskammern und erst recht nichts zu deren Anordnung in der Presse.<\/p>\n<p>Die Hausmitteilung 130\/65 legt dem Fachmann schon deshalb die technische Lehre des Klagepatents nicht nahe, weil die besprochene Presse gattungsfremd ist. Es handelt sich dabei um eine Laborpresse mit einer einzelnen Presskammer, die nicht mit einer Presse mit einer Vielzahl von Druckelementen vergleichbar ist. Insbesondere kommen dabei die patentgem\u00e4\u00dfen Vorteile, die sich aus der Verkleinerung der Kammern bei Erh\u00f6hung ihrer Anzahl ergeben, nicht zum Tragen.<\/p>\n<p>Auch eine Kombination der genannten Schriften vermag dem Fachmann aus den vorgenannten Gr\u00fcnden die technische Lehre des Klagepatents nicht nahezulegen.<\/p>\n<p>b) Kombination DE 723 722 (Anlage BR 6) mit WO 92\/12853 (Anlage BR 7)<\/p>\n<p>Die Presse nach dem deutschen Patent 723 722 ist bereits konstruktiv erheblich verschieden von den Pressen, die den gattungsbildenden Stand der Technik des Klagepatents darstellen. Ihre technische Lehre gibt f\u00fcr den Fachmann auch deshalb nichts f\u00fcr die Erfindung nach dem Klagepatent her, weil die Entgegenhaltung gerade eine Presse betrifft, deren Masse nach dem Pressen noch fl\u00fcssig ist.<\/p>\n<p>Eine Kombination mit der franz\u00f6sischsprachigen WO 92\/12853 konnte von der Kammer nicht nachvollzogen werden, da die Beklagte entgegen der entsprechenden in den Hinweisen zum Verfahren vor der angerufenen Kammer enthaltenen Auflage keine deutsche \u00dcbersetzung vorgelegt hat.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Aussetzungsantrag ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil das Klagepatent in seiner erteilten Fassung gegen\u00fcber der Patentanmeldung in unzul\u00e4ssiger Weise erweitert worden ist, wie die Beklagte vortr\u00e4gt. Die Aufnahme der Untergrenze des Abstandsbereichs von 60mm stellt keine Erweiterung des Schutzbereichs des Klagepatents gegen\u00fcber der Anmeldung dar. Zwar ist diese Untergrenze \u2013 worauf die Beklagte zu Recht hinweist \u2013 in der Offenlegungsschrift nur in Bezug auf ebene oder im Wesentlichen ebene Filter ausdr\u00fccklich genannt worden (Anlage BR 8, Sp. 2, Abs. [0009], Z. 9 bis 11 und 16\/17). Generell hatte die Anmeldung jedoch bereits zum Ausdruck gebracht, dass der Abstand bevorzugt weniger als 76 mm betragen sollte (vgl. Anlage BR 8, Sp. 1, Abs. [0006], Z. 46, Abs. [0008], Z. 57 und Sp. 2, Z. 7\/8). Daraus folgt, dass von vornherein Abst\u00e4nde von 60 mm und sogar darunter m\u00f6glich waren, so dass der Schutzbereich durch die Aufnahme des Merkmals nicht erweitert wird.<\/p>\n<p>Das eingef\u00fcgte Merkmal beschr\u00e4nkt den Schutzbereich der Erfindung vielmehr und stellt daher keine unzul\u00e4ssige Erweiterung dar (vgl. BGH GRUR 2001, 140 \u2013 Zeittelegramm; EPA GRUR Int. 1994, 842 \u2013 Beschr\u00e4nkendes Merkmal, dort hei\u00dft es: \u201eEin Merkmal, das in der Anmeldung urspr\u00fcnglich nicht offenbart war, ihr aber w\u00e4hrend der Pr\u00fcfung hinzugef\u00fcgt wurde und &#8211; ohne einen technischen Beitrag zum Gegenstand der beanspruchten Erfindung zu leisten &#8211; lediglich den Schutzbereich des Patents in der erteilten Fassung einschr\u00e4nkt, indem es den Schutz f\u00fcr einen Teil des Gegenstands der in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung beanspruchten Erfindung ausschlie\u00dft, ist nicht als Gegenstand zu betrachten, der im Sinne des Art. 123 (2) EP\u00dc \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der Einspruchsgrund nach Art. 100c) EP\u00dc steht deshalb der Aufrechterhaltung eines europ\u00e4ischen Patents, das ein solches Merkmal enth\u00e4lt, nicht entgegen.\u201c; Mes, \u00a7 21 PatG Rn 48; vgl. auch BGH GRUR 1992, 842 \u2013 Chrom-Nickel-Legierung zur Offenbarung aller innerhalb der Grenzwerte liegenden Zwischenwerte und aller daraus beliebig gebildeten Teilmengen bei der Angabe eines bestimmten Bereichs).<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kammer hat beschlossen, den Streitwert auf<\/p>\n<p>500.000,&#8211; \u20ac<\/p>\n<p>festzusetzen (\u00a7 63 Abs. 2 GKG, \u00a7 3 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 710 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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