{"id":3074,"date":"2007-06-28T17:00:23","date_gmt":"2007-06-28T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3074"},"modified":"2016-04-27T08:24:25","modified_gmt":"2016-04-27T08:24:25","slug":"4b-o-25806-milchkaffeemaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3074","title":{"rendered":"4b O 258\/06 &#8211; Milchkaffeemaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 709<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Juni 2007, Az. 4b O 258\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Zubereitung und Ausgabe von Milch, insbesondere von kalter oder erw\u00e4rmter oder erw\u00e4rmter und aufgesch\u00e4umter Milch, mit einer Milchleitung, die zum Transport der Milch von einem Aufbewahrungsbeh\u00e4lter in eine Milchmischkammer dient, wobei der Transport der Milch \u00fcber eine an die Milchleitung angeschlossene Pumpe erfolgt und wobei an die Vorrichtung eine Sp\u00fclleitung angeschlossen ist,<\/p>\n<p>in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Milchleitung zumindest in einem sich an den Aufbewahrungsbeh\u00e4lter anschlie\u00dfenden ersten Teilbereich k\u00fchlbar ist, und die Sp\u00fclleitung in diesem k\u00fchlbaren ersten Teilbereich an die Milchleitung angeschlossen ist, so dass der nachgeschaltete insbesondere ungek\u00fchlte zweite Teilbereich der Milchleitung \u00fcber die Sp\u00fclleitung sp\u00fclbar ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Namen und Anschriften des Herstellers und sonstiger Vorlieferanten\/Vorbesitzer der vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse sowie der gelieferten oder bestellten Mengen zu erteilen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.07.2006 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den vorstehend zu Ziffer I. 1. genannten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>und wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 1. Juli 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 27. April 2006 eingetragenen deutschen Gebrauchsmusters mit dem Aktenzeichen 299 24 xxx (Klagegebrauchsmuster, Anlage L 1). Dieses Gebrauchsmuster wurde aus der deutschen Patentanmeldung DE 199 55 xxx.2 am 16. November 1999 angemeldet. Die Bekanntmachung der Eintragung des Klagegebrauchsmuster im Patentblatt erfolgte am 01.06.2006. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung zum deutschen Patent 199 55 xxx erfolgte am 07.07.2005. Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Kl\u00e4gerin allein Anspr\u00fcche aus dem Klagegebrauchsmuster geltend.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zur Zubereitung und Ausgabe von kalter oder erw\u00e4rmter oder erw\u00e4rmter und aufgesch\u00e4umter Milch, die insbesondere als Funktionseinheit einer Kaffeemaschine dazu verwendet wird, um Cappuccino oder \u00e4hnliche Milchmixgetr\u00e4nke herzustellen. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Vorrichtung zur Zubereitung und Ausgabe von Milch, insbesondere von kalter oder erw\u00e4rmter oder erw\u00e4rmter und aufgesch\u00e4umter Milch, mit einer Milchleitung (11), die zum Transport der Milch von einem Aufbewahrungsbeh\u00e4lter (10) in eine Milchmischkammer (13) dient, wobei der Transport der Milch \u00fcber eine an die Milchleitung angeschlossene Pumpe (12) erfolgt und wobei an die Vorrichtung eine Sp\u00fclleitung (15) angeschlossen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Milchleitung zumindest in einem sich an den Aufbewahrungsbeh\u00e4lter anschlie\u00dfenden ersten Teilbereich (111) k\u00fchlbar ist, und dass die Sp\u00fclleitung in diesem k\u00fchlbaren ersten Teilbereich an die Milchleitung angeschlossen ist, so dass der nachgeschaltete insbesondere ungek\u00fchlte zweite Teilbereich (112) der Milchleitung (11) \u00fcber die Sp\u00fclleitung sp\u00fclbar ist.<br \/>\nDie nachfolgend wiedergegebene Zeichnung veranschaulicht den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat gegen die Erteilung des zu Gunsten der Kl\u00e4gerin eingetragenen Patentes Einspruch eingelegt, \u00fcber den bislang noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland unter den Bezeichnungen &#8222;Serie X&#8220; (&#8222;A&#8220;) bzw. &#8222;Serie Y&#8220; (&#8222;B&#8220;) Kaffeemaschinen mit Zubeh\u00f6rsystemen, wie sie sich aus den von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Anlagen L 8\/1 und L 8\/2 ergeben und von denen nachfolgend Abbildungen einger\u00fcckt sind. Zu den aus den Prospekten ersichtlichen Zubeh\u00f6rteilen geh\u00f6rt jeweils auch ein 5 l-K\u00fchlschrank, von dem nachfolgend ebenfalls eine Abbildung eingeblendet ist:<\/p>\n<p>Dieser 5 l-K\u00fchlschrank kann wie aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung in Kombination mit den Kaffeemaschinen der angegriffenen Art aufgestellt werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die von den Beklagten vertriebenen Kaffeemaschinen von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmuster wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen. Sie nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Auskunfterteilung und Rechnungslegung sowie auf Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie sind der Ansicht, dass es dem Klagegebrauchsmuster bereits an den Schutzf\u00e4higkeit fehle. Das europ\u00e4ische Patent 0 997 093 B 1 (Anlage L 3) offenbare bereits die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters und sei auch, obwohl dieses europ\u00e4ische Patent f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland keine Wirkung entfalte, f\u00fcr die Frage der Schutzf\u00e4higkeit zu ber\u00fccksichtigen. Des weiteren st\u00fcnden der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters die Druckschrift WO 97\/27793 (Anlage B 3) und die von der Beklagten in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B 1 \u00fcberreichte deutsche \u00dcbersetzung des europ\u00e4ischen Patentes 803 219 entgegen. Da die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters vor dem Hintergrund dieser Entgegenhaltungen weder neu noch von erfinderischer T\u00e4tigkeit gepr\u00e4gt sei, k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin aus diesem Schutzrecht keine Rechte gegen die Beklagten geltend machen. Zudem werde die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verwirklicht, da sich die Anschl\u00fcsse der Sp\u00fclleitungen an die Milchleitungen in dem oberen Bereich des K\u00fchlschrankes bef\u00e4nden, der so ausgelegt sei, dass dieser obere Bereich nicht k\u00fchlbar sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten zur Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters wie auch der Frage der Verwirklichung der technischen Lehre durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Gerichtsakten \u00fcberreichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die von den Beklagten vertriebenen Kaffeemaschinen machen von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch, weswegen die Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung und zum Schadenersatz verpflichtet sind. Dar\u00fcber hinaus haben sie der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, \u00a7\u00a7 24 b GebrMG, 242, 249 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zur Zubereitung und Ausgabe von kalter oder erw\u00e4rmter oder erw\u00e4rmter und aufgesch\u00e4umter Milch mit einer Milchleitung, die zum Transport der Milch von einem Aufbewahrungsbeh\u00e4lter in eine Milchmischkammer dient, wobei der Transport der Milch \u00fcber eine an die Milchleitung angeschlossene Pumpe erfolgt und wobei an die Vorrichtung eine Sp\u00fclleitung angeschlossen ist. Solche im Stand der Technik bekannten Vorrichtungen werden insbesondere dazu verwendet, um Cappuccino oder \u00e4hnliche Milchmixgetr\u00e4nke herzustellen. Das vorbekannte Problem der &#8211; bei den im Stand der Technik vorhandenen Vorrichtungen &#8211; auftretenden Verunreinigungen wird im Wesentlichen durch Ablagerungen der Milch verursacht. Diese treten besonders in den Leitungsbereichen auf, die Temperaturen von \u00fcber 75\u00b0 C aufweisen. Bei solchen Temperaturen gerinnt das in der Milch enthaltene Eiwei\u00df (vor allem Casein) und setzt sich dort ab, wo es aufgrund geringer Str\u00f6mungsgeschwindigkeit oder mangels Sp\u00fclung nicht wegtransportiert wird.<\/p>\n<p>Die Milchs\u00e4ure und das von dieser verursachte Casein f\u00fchrt zu einer sensorischen Beeintr\u00e4chtigung der durch die Milchleitung gef\u00f6rderten Milch, d.h. Geruch und Geschmack werden stark von Milchs\u00e4ure und Casein gepr\u00e4gt und leiden entsprechend darunter.<\/p>\n<p>Zur Vermeidung solcher Ablagerungen wurde vorgeschlagen, an die Aufsch\u00e4umvorrichtung eine Sp\u00fclleitung anzuschlie\u00dfen, \u00fcber die Sp\u00fclwasser der Pumpe sowie der Mischkammer zugef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>Des Weiteren war im gew\u00fcrdigten Stand der Technik bereits bekannt, einen Teil der Milchleitung und\/oder den Aufbewahrungsbeh\u00e4lter der Milch k\u00fchlbar auszugestalten.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt das Klagegebrauchsmuster sich die Aufgabe, eine Vorrichtung der eingangs genannten Art hinsichtlich der hygienischen Verh\u00e4ltnisse dahingehend weiter zu verbessern, dass Verunreinigungen durch Milchablagerungen weiter reduziert werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur Zubereitung und Ausgabe von Milch, insbesondere von kalter oder erw\u00e4rmter oder erw\u00e4rmter und aufgesch\u00e4umter Milch,<br \/>\n2. mit einer Milchleitung (11), die zum Transport der Milch von einem Aufbewahrungsbeh\u00e4lter (10) in eine Milchmischkammer (13) dient,<br \/>\n3. der Transport der Milch erfolgt \u00fcber eine an die Milchleitung angeschlossene Pumpe (12),<br \/>\n4. an die Vorrichtung ist eine Sp\u00fclleitung (15) angeschlossen,<br \/>\n5. die Milchleitung ist zumindest in einem sich an den Aufbewahrungsbeh\u00e4lter anschlie\u00dfenden ersten Teilbereich (111) k\u00fchlbar,<br \/>\n6. die Sp\u00fclleitung ist in diesem k\u00fchlbaren ersten Teilbereich an die Milchleitung angeschlossen,<br \/>\n7. der nachgeschaltete, insbesondere ungek\u00fchlte zweite Teilbereich (112) der Milchleitung (11) ist \u00fcber die Sp\u00fclleitung sp\u00fclbar.<\/p>\n<p>Mit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung wird der Erkenntnis gefolgt, dass es sinnvoll ist, die Entstehung von die Milch beeintr\u00e4chtigenden Stoffen zu verhindern. Hierzu werden das Milchaufbewahrungsbeh\u00e4ltnis und der Teil der Milchleitung, die nicht im Normalbetrieb gereinigt werden kann, gek\u00fchlt. Dadurch, dass die Sp\u00fclleitung bereits in dem k\u00fchlbaren Teil der (Milch-)Leitung angeschlossen wird, wird gew\u00e4hrleistet, dass eine Aussp\u00fclung der Verunreinigungen durch Casein-Ablagerungen \u00fcberall dort erfolgt, wo sie auftreten k\u00f6nnen, n\u00e4mlich in den Bereichen, in denen die Milch \u00fcber 75\u00b0 C erw\u00e4rmt wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie von den Beklagten dem Klagegebrauchsmuster entgegen gehaltene europ\u00e4ische Patentschrift mit dem Aktenzeichen 997 xxx B1 (Anlage L 3), die eine automatische Maschine und Verfahren zum Zubereiten von Espresso und Emulgieren von Milch zum Gegenstand hat, hat f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmuster au\u00dfer Betracht zu bleiben. Diese europ\u00e4ische Patentschrift wurde am 28. Oktober 1999 angemeldet und somit vor dem Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters. Die Ver\u00f6ffentlichung dieser Entgegenhaltung erfolgte jedoch erst am 3. Mai 2000, wie aus dem Deckblatt der zur Akte gereichten Patentschrift (Anlage L 3) ersichtlich ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes gilt ein Gegenstand eines Gebrauchsmuster als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik geh\u00f6rt. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem f\u00fcr den Zeitrang der Anmeldung ma\u00dfgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden sind. Die \u00d6ffentlichkeit konnte aber erst mit dem Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung im Mai des Jahres 2000 Kenntnis von der technischen Lehre des Gegenstandes der Entgegenhaltung erlangen, so dass diese nicht zum Stand der Technik im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes zu z\u00e4hlen ist. Entgegen der Regelung in \u00a7 3 des Patentgesetzes haben nachver\u00f6ffentlichte \u00e4ltere Anmeldungen im Bereich des Gebrauchsmustergesetzes f\u00fcr die Neuheitsfrage au\u00dfer Betracht zu bleiben (vgl. Busse, Keukenschrijver, PatG, 6. Auflage, \u00a7 3 GbrMG, Rdnr. 4). Aufgrund dessen ist diese Entgegenhaltung f\u00fcr die Frage der Schutzf\u00e4higkeit au\u00dfer Betracht zu lassen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten dar\u00fcber hinaus geltend gemacht haben, dass eine dem Gegenstand dieser Entgegenhaltung entsprechende Kaffeemaschine bereits vor dem Anmeldedatum des Klagegebrauchsmusters in den USA verkauft worden sei, hat eine solche Benutzungshandlung au\u00dfer Betracht zu bleiben, da diese nicht im Geltungsbereich des Gebrauchsmustergesetzes stattfand (vgl. Benkard-Goebel, PatG, 10. Aufl., \u00a7 3 GbrMG, Rdnr. 10 und 1).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist auch im Hinblick auf die weitere Entgegenhaltung gem\u00e4\u00df Anlage B 3 (PCT-Anmeldung mit dem Aktenzeichen WO 97\/27793) schutzf\u00e4hig. Diese am 7. August 1997 ver\u00f6ffentlichte Entgegenhaltung hat eine Anordnung zur Herstellung von Mischgetr\u00e4nken f\u00fcr Kaffee oder andere Hei\u00dfgetr\u00e4nke zum Gegenstand. Der Gegenstand dieser Erfindung wird aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der Anlage B 3 ersichtlich.<\/p>\n<p>Danach hat diese Vorrichtung einen mit dem Bezugszeichen (12) bezeichneten K\u00fchlbeh\u00e4lter, in dem sich ein Gef\u00e4\u00df mit Milch befindet (11). Diese Milch wird \u00fcber eine Milchleitung (15) durch ein Ventil (16) und eine Milchpumpe (13) in eine Kammer gef\u00fchrt, in der sie weiter behandelt wird. Des Weiteren zeigt diese Figur einen Beh\u00e4lter f\u00fcr ein Sp\u00fclmittel (34), der ebenfalls \u00fcber eine Leitung mit dem Ventil (16) verbunden ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten offenbart diese Entgegenhaltung aber nicht Merkmal 6 des Schutzanspruchs 1, der verlangt, dass die Sp\u00fclleitung in dem k\u00fchlbaren ersten Teilbereich an die Milchleitung angeschlossen ist. Die Ausf\u00fchrungen der Beklagten hierzu, dass jede Milchleitung wegen des endlichen W\u00e4rmeleitwertes der Milch auch k\u00fchlbar sei, gehen an dem technischen Problem des Klagegebrauchsmusters vorbei. Es geht dem Klagegebrauchsmuster gerade darum, den Bereich auch von au\u00dfen zu k\u00fchlen, um zu verhindern, dass sich die in den Milchleitungen befindliche Milch durch die Beaufschlagung mit Dampf auf \u00fcber 75\u00b0 C erw\u00e4rmt. Hierzu ist es offensichtlich nicht ausreichend, die K\u00fchlung der Milchleitung durch das Durchstr\u00f6men kalter Milch zu bewerkstelligen. Der Anschluss der Sp\u00fclleitung in dem Bereich der Milchleitung, der sich innerhalb des K\u00fchlbeh\u00e4lters befindet, wird aber von dieser Entgegenhaltung gerade nicht gezeigt. Es ist auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden, wieso diese Entgegenhaltung die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters etwa naheliegend vorwegnehmen solle, so dass von einer erfinderischen Leistung nicht mehr ausgegangen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie dritte Entgegenhaltung, das europ\u00e4ische Patent 0 803 219 B1, ist in dem zwischenzeitlich erteilten Patent in \u00dcbereinstimmung mit dem Beschreibungstext des Klagegebrauchsmusters ausdr\u00fccklich zitiert worden (Spalte 2, Abschnitt 0005). Der Gegenstand dieser Entgegenhaltung ist aus den nachfolgend eingeblendeten Figuren 1a und 1b ersichtlich.<\/p>\n<p>Diese Entgegenhaltung behandelt einen Emulgator zur Zubereitung von Milchschaum und warmer Milch. Des Weiteren bezieht sich diese Entgegenhaltung auf eine Kaffeemaschine f\u00fcr die Zubereitung von Cappuccino und \u00e4hnlichen Getr\u00e4nken. Die mit dieser Entgegenhaltung gezeigte Kaffeemaschine enth\u00e4lt ein Kaffeeabteil (2) f\u00fcr die Herstellung eines Kaffeeextraktes sowie eine Emulgiereinheit (4) f\u00fcr die Zubereitung je nach Wunsch von hei\u00dfer gesch\u00e4umter Milch oder hei\u00dfer nicht gesch\u00e4umter Milch. Des Weiteren ist der Emulgatoreinheit eine K\u00fchlvorrichtung (14) zugeordnet, in der ein mit Milch bef\u00fcllter Beh\u00e4lter angeordnet werden kann, um gek\u00fchlte Milch abzugeben. Diese gek\u00fchlte Milch wird \u00fcber eine erste oder zweite Milchleitung (15a, 15b) an einen ersten oder zweiten Milcheinlass des Emulgators (12) geleitet. Der Fachmann entnimmt dem Beschreibungstext in Seite 12 der Entgegenhaltung, Zeilen 11 \u2013 13, dass der Emulgator (12) ein Geh\u00e4use enth\u00e4lt, das l\u00f6slich an die K\u00fchleinheit (28) angeschlossen ist. Des Weiteren entnimmt der Fachmann der Beschreibung, dass eine Reinigung des Emulgators erfolgen kann, wenn die Einf\u00fchrrohre f\u00fcr die Milch bel\u00fcftet werden, so dass keine Milch mehr aus dem Milchkarton abgesaugt wird. Stattdessen wird \u00fcber die Bel\u00fcftungsventile (26) Luft angesaugt, die dann in die erste oder zweite Ansaugkammer des Emulgators flie\u00dfen. Der Dampf aus dem Dampferzeuger str\u00f6mt dann \u00fcber die Ansaugkammer in die Mischkammer und die Verteilerkammer und verl\u00e4sst anschlie\u00dfend den Emulgator \u00fcber die Milchauslasskan\u00e4le (86a, 86b). Daraus ergibt sich, dass eventuell zur\u00fcckbleibende Milchreste, die in dem Emulgator verblieben sind, mit Hilfe des Dampfes mitgerissen und dadurch ausgesp\u00fclt werden. Diese Offenbarung lehrt den Fachmann aber keine Sp\u00fclleitung im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Selbst wenn man der Ansicht der Beklagten folgen wollte, dass nach \u00d6ffnung der Lufteinl\u00e4sse (26) der Bereich der Milchleitung hin zum Emulgator diese Sp\u00fclleitung darstelle, ist nicht erkennbar, dass dieser Leitungsanschluss im k\u00fchlbaren Bereich liegt. Auch hier ist es so, dass \u2013 insofern kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen zu 2. verwiesen werden \u2013 der Anschluss gerade au\u00dferhalb des k\u00fchlbaren Bereiches ist.<\/p>\n<p>Weitere Einwendungen gegen die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters haben die Beklagten nicht geltend gemacht, so dass vorliegend davon auszugehen ist, dass das Klagegebrauchsmuster schutzf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df. Dies steht hinsichtlich der Merkmale 1 \u2013 5 und 7 zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit, so dass es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber die Sp\u00fclleitung in dem k\u00fchlbaren ersten Teilbereich an die Milchleitung angeschlossen. Die Beklagten haben mit der Anlage B 2 Detailaufnahmen eines der von ihnen vertriebenen K\u00fchlschr\u00e4nke zu den Akten gereicht, die nachfolgend eingeblendet werden.<\/p>\n<p>Aus diesen Lichtbildern ist ersichtlich, dass dieser \u201eK\u00fchlschrank\u201c aus einem Kunststoffgeh\u00e4use besteht, welches mit einer durchgehenden T\u00fcre verschlossen werden kann. Das Foto Nr. 2 zeigt einen Einschub, der die mechanischen und elektrischen Bauteile, mit denen die Milch aus dem K\u00fchlschrank zur Kaffeemaschine hin gepumpt werden kann und des weiteren die Milchleitungen mit den an diesen \u00fcber ein Ventil angeschlossenen Sp\u00fclleitungen enth\u00e4lt. Aus dem Foto Nr. 4 ist ersichtlich, dass sich &#8222;lediglich&#8220; in dem unteren Bereich dieses K\u00fchlschrankgeh\u00e4uses K\u00fchlschlangen befinden. Der aus Foto Nr. 2 ersichtliche Einschub wird in dem oberen Teil des K\u00fchlschrankes eingef\u00fchrt, wie dies in dem Foto Nr. 3 erkennbar ist. Das Fehlen von K\u00fchlschlangen in dem Bereich, in dem sich die Pumpen und Anschl\u00fcsse befinden, f\u00fchrt aber \u2013entgegen der Ansicht der Beklagten\u2013 nicht dazu, dass davon auszugehen ist, dass dieser Bereich nicht mehr k\u00fchlbar ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der k\u00fchlbare Bereich von dem gesamten aus der Anlage B 2 ersichtlichen K\u00fchlschrankgeh\u00e4use gebildet wird.<br \/>\nK\u00fchlbar im Sinne des Klagegebrauchsmusters verlangt nicht, dass der gesamte Bereich mit K\u00fchlschlangen versehen ist. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, dass der gesamte von dem Kunststoff gebildete Raum keine K\u00fchlgrenze zwischen dem unteren \u2013 unstreitig gek\u00fchlten \u2013 und oberen Bereich aufweist. Dass eine ma\u00dfgebliche Temperaturisolation durch die f\u00fcr den Einschub verwendete Bodenplatte besteht, ist nicht ersichtlich. Zum einen befinden sich in diesem Bereich bereits drei verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfe Bohr\u00f6ffnungen, so dass hier ein W\u00e4rmeaustausch ohne weiteres stattfinden kann. Zum anderen wird die K\u00e4lte wie in einem handels\u00fcblichen K\u00fchlschrank auch \u00fcber diese Metallplatte in den oberen Bereich weitergegeben, so dass auch im oberen Bereich eine deutlich niedrigere Temperatur erreicht wird, als die ma\u00dfgebliche Umgebungstemperatur des Schrankes. Dass in diesem oberen Bereich des K\u00fchlschrankes im Betrieb solche Temperaturen vorherrschen, dass nicht mehr davon gesprochen werden k\u00f6nnte, dass es sich um einen k\u00fchlbaren Bereich handelt, ist von den Beklagten nicht hinreichend dargelegt worden. Es h\u00e4tte ihnen hierzu oblegen, konkrete Messwerte vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass eine deutliche Absenkung dieses Temperaturbereiches im Verh\u00e4ltnis zu der im Betrieb des Kaffeeautomaten vorherrschenden Umgebungstemperatur nicht existiert. Soweit der Beklagtenvertreter im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass eine zeitgleich in der Schweiz durchgef\u00fchrte Temperaturmessung ergeben habe, dass in diesem oberen Bereich eine Temperatur von 20\u00b0 C vorherrsche, kann ebenfalls nicht als erhebliches Bestreiten bewertet werden. Es ist nicht im Ansatz nachvollziehbar, in welchem Betriebszustand sich die Kaffeemaschine befunden hat, als die behauptete und von der Kl\u00e4gerin bestrittene Messung durchgef\u00fchrt worden sein soll. Des Weiteren ist hierzu zu ber\u00fccksichtigen, dass selbst der behauptete Wert von 20\u00b0 C noch deutlich unter den Temperaturen liegen d\u00fcrfte, die in der Kaffeemaschine vorherrschen, wenn diese in Betrieb genommen wird. Da dort mit Wasserdampf gearbeitet wird, ist vielmehr davon auszugehen, und dies folgt bereits aus den technischen Darlegungen zur Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster, dass dort Temperaturen von deutlich \u00fcber 75\u00b0 C vorherrschen, da es ansonsten zu dem geschilderten Problem der Caseinbildung gar nicht kommen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die Beklagten die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters mithin wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen, sind sie der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Unterlassung verpflichtet. Sie haben auch zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt, weswegen sie dar\u00fcber hinaus gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 2 GbrMG der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zum Schadenersatz verpflichtet sind. Denn sie h\u00e4tten bei geh\u00f6riger Aufmerksamkeit von dem Klagegebrauchsmuster Kenntnis haben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die Verletzungshandlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, ist auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Schadenersatzanspruches zu bejahen, \u00a7 256 ZPO. Nach \u00a7 24 b GebrMG schulden die Beklagten der Kl\u00e4gerin die aus dem Tenor ersichtlichen Ausk\u00fcnfte \u00fcber den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Da die Kl\u00e4gerin ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, schulden die Beklagten schlie\u00dflich auch die weiteren Ausk\u00fcnfte in dem tenorierten Umfang, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, wobei ihnen der im Antrag der Kl\u00e4gerin bereits ber\u00fccksichtigte Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen war.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 709 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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