{"id":3072,"date":"2007-09-18T17:00:22","date_gmt":"2007-09-18T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3072"},"modified":"2016-05-31T09:44:53","modified_gmt":"2016-05-31T09:44:53","slug":"4b-o-25606-pkw-fensterscheiben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3072","title":{"rendered":"4b O 256\/06 &#8211; Pkw-Fensterscheiben"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 708<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. September 2007, Az. 4b O 256\/06<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4285\">2 U 98\/07<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVorrichtungen zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung in der Karosserie eines Fahrzeugs, wobei die Vorrichtung eine feststehende Platte und eine gegen\u00fcber der feststehenden Platte bewegliche Platte umfasst,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen, bei denen<\/p>\n<p>die feststehende Platte eine \u00d6ffnung aufweist, deren R\u00e4nder vom Umfang der besagten feststehenden Platte entfernt sind, wobei die bewegliche Platte die \u00d6ffnung verschlie\u00dfen kann, indem sie in die Ebene der besagten feststehenden Platte gebracht wird, wobei die Funktionselemente, welche die erforderliche Beweglichkeit der beweglichen Platte gegen\u00fcber der feststehenden Platte gew\u00e4hrleisten, auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Platte angebracht sind, wobei mindestens eines dieser Funktionselemente sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstreckt, und bei denen die feststehende Platte auf die Karosserie durch Kleben des Umfangs der besagten, zum Fahrzeuginnneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Platte auf die R\u00e4nder der \u00d6ffnung aufgebracht wird, wobei die R\u00e4nder dieser \u00d6ffnung gegen\u00fcber der Karosserie leicht nach hinten versetzt sind, um in der Lage zu sein, die feststehende Platte b\u00fcndig mit der Karosserie aufzunehmen, um eine visuell durchgehende Fl\u00e4che zwischen Karosserie und Vorrichtung zu erreichen, und bei denen die Enden von mindestens einem der besagten Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstrecken, zwischen die besagte feststehende Platte und den R\u00e4ndern der besagten \u00d6ffnung sandwichartig eingef\u00fcgt sind,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVorrichtungen zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung in der Karosserie eines Fahrzeugs, wobei die Vorrichtung eine feststehende Platte und eine gegen\u00fcber der feststehenden Platte bewegliche Platte umfasst, bei denen die feststehende Platte eine \u00d6ffnung aufweist, deren R\u00e4nder vom Umfang der besagten feststehenden Platte entfernt sind, wobei die bewegliche Platte die \u00d6ffnung verschlie\u00dfen kann, indem sie in die Ebene der besagten feststehenden Platte gebracht wird, wobei die Funktionselemente, welche die erforderliche Beweglichkeit der beweglichen Platte gegen\u00fcber der feststehenden Platte gew\u00e4hrleisten, auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Platte angebracht sind,<\/p>\n<p>die geeignet sind,<\/p>\n<p>mit Funktionselementen versehen zu werden, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstrecken, wobei die feststehende Platte auf die Karosserie durch Kleben des Umfangs der besagten zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Platte auf die R\u00e4nder der \u00d6ffnung aufgebracht wird, wobei die R\u00e4nder dieser \u00d6ffnung gegen\u00fcber der Karosserie leicht nach hinten versetzt sind, um in der Lage zu sein, die feststehende Platte b\u00fcndig mit der Karosserie aufzunehmen, um eine visuell durchgehende Fl\u00e4che zwischen Karosserie und Vorrichtung zu erreichen, und wobei die Enden von mindestens einem der besagen Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstrecken, zwischen die besagte feststehende Platte und den R\u00e4nden der besagten \u00d6ffnung sandwichartig eingef\u00fcgt sind,<\/p>\n<p>zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern, ohne ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Vorrichtungen nicht ohne die Zustimmung der Kl\u00e4gerin als eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 778 168 B2 gem\u00e4\u00df vorstehender Eignung benutzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter 1. genannten Handlungen seit dem 27. Juli 2001 begangen hat, durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses mit Angaben \u00fcber<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndie Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, wobei Belege \u00fcber die Lieferbeziehungen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen beizuf\u00fcgen sind,<\/p>\n<p>b)<br \/>\ndie einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, wobei Belegen \u00fcber die Lieferbeziehungen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen beizuf\u00fcgen sind,<\/p>\n<p>c)<br \/>\ndie einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\ndie nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten, seit dem 27. Juli 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 700.000,00 Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 700.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 8. Dezember 1995 am 28. November 1996 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents EP 0 778 xxx (Klagepatent). Die Anmeldung wurde am 11. Juni 1997 ver\u00f6ffentlicht und die Erteilung des Klagepatents am 27. Juni 2001 bekanntgemacht.<\/p>\n<p>In einem von der Beklagten angestrengten Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent hat dieses die aus der als Anlage K 19 zur Akte gereichte Fassung EP 0 778 xxx B2 erhalten, auf die nachfolgend Bezug genommen wird in ihrer als Anlage K 19 T zur Akte gereichten deutschen \u00dcbersetzung.<\/p>\n<p>Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 (Vorrichtung) und 8 (Verfahren) haben in deutscher \u00dcbersetzung den folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen veranschaulichen den Gegenstand nach Patentanspruch 1 anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele (Figuren 1, 2, 5 und 6 des Klagepatents):<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt u.a. Fensterscheiben f\u00fcr Pkw. Sie liefert an die A AG Fensterscheiben, die von der A AG f\u00fcr deren Transportermodell T 5 verwendet werden. Die konkrete Ausgestaltung einer solchen Fensterscheibe l\u00e4sst sich der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 16) entnehmen, bei der von den Kl\u00e4gervertretern Bezugszeichen gem\u00e4\u00df dem Patentanspruch 1 hinzugef\u00fcgt wurden:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Fensterscheiben machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Mit dem Vertrieb der angegriffenen Fensterscheiben an die A AG verletze die Beklagte den Verfahrensanspruch 8 des Klagepatents zudem mittelbar. Schlie\u00dflich stelle der Vertrieb dieser Fensterscheiben im Ersatzteilhandel ohne hierzu geh\u00f6rende Halteclips auch eine mittelbare Patentverletzung des Patentanspruchs 1 dar. Sie nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Schadenersatz, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte wie erkannt zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, dass eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents bereits daran scheitere, dass die von ihr verwendeten F\u00fchrungsschienen f\u00fcr die beweglichen Fensterteile sich nicht in ihrer L\u00e4ngserstreckung bis unter den Rand der feststehenden Fensterscheibe hin erstreckten. Zudem handele es sich bei der zwingenden Verwendung von Halteclipsen als besonderen Bauteilen um eine zweist\u00fcckige Ausf\u00fchrung, die vom technischen Sinngehalt des Klagepatents ebenfalls nicht erfasst werde. Da bereits die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Vorrichtungsanspruches nicht gegeben sei, scheide auch eine mittelbare Patentverletzung im geltend gemachten Umfange aus.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Mit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Kfz-Fensterscheibe verwirklicht die Beklagte die technische Lehre des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Daneben und zugleich stellen diese Handlungen eine mittelbare Patentverletzung der Patentanspr\u00fcche 1 und 8 dar, so dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Unterlassung und zum Schadenersatz verpflichtet ist, Artikel 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 9, 10 PatG. Dar\u00fcber hinaus ist die Beklagte zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung verpflichtet, Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 140 b PatG, \u00a7 242 BGB.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung einer Karosserie sowie ein Fertigungs- und Montageverfahren einer Vorrichtung zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung einer Karosserie.<\/p>\n<p>Die hergebrachte Methode im Karosseriebau zum Aufbringen einer Fensterscheibe auf eine Fahrzeug\u00f6ffnung bestand darin, dass ein Verbindungsrahmen zwischen Scheibe und \u00d6ffnungsr\u00e4ndern der Karosseriewand vorgesehen wurde, geteilt in zwei Teile, n\u00e4mlich einen inneren und einen \u00e4u\u00dferen Teil, die dicht aneinanderliegen und gleichzeitig gegen die R\u00e4nder der Scheibe und der \u00d6ffnung \u2013 mit einer zwischenliegenden Dichtung \u2013 andr\u00fccken. Dieser Verbindungsrahmen steht jedoch vor und verursacht optische Unebenheiten.<\/p>\n<p>Da sich die \u00e4sthetischen Kriterien ge\u00e4ndert haben, tendiert man heute dazu, solche Unebenheiten und zumindest den optischen Eindruck eines Bruchs der Oberfl\u00e4che zu vermeiden, damit die Fensterscheibe als durchsichtiger Teil der Karosserie wirkt, wobei der \u00dcbergang stetig sein soll.<\/p>\n<p>Aufgabe der Erfindung nach dem Klagepatent ist es, eine solche b\u00fcndige Scheibe zum Schlie\u00dfen einer \u00d6ffnung in einer Fahrzeug\u00f6ffnung bereitzustellen, die einen beweglichen Teil zum Sicherstellen einer L\u00fcftungsfunktion aufweist.<\/p>\n<p>Diese Aufgabe wird durch die Kombination der Merkmale des geltend gemachten Anspruchs 1 gel\u00f6st:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung (2) in der Karosserie (1) eines Fahrzeuges.<\/p>\n<p>(2) Die Vorrichtung umfasst<\/p>\n<p>(a) eine feststehende Platte (4) und<\/p>\n<p>(b) eine gegen\u00fcber der feststehenden Platte (4) bewegliche Platte (7, 8).<\/p>\n<p>(3) Die feststehende Platte (4) weist eine \u00d6ffnung (6) auf, deren R\u00e4nder vom Umfang der feststehenden Platte (4) entfernt sind.<\/p>\n<p>(4) Die bewegliche Platte (5) kann die \u00d6ffnung (6) verschlie\u00dfen, indem sie in die Ebene der feststehenden Platte (4) gebracht wird.<\/p>\n<p>(5) Es gibt Funktionselemente (9), welche die erforderliche Beweglichkeit der beweglichen Platte gegen\u00fcber der feststehenden Platte (4) gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>(6) Die Funktionselemente (9) sind auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Platte (4) angebracht.<\/p>\n<p>(7) Mindestens eines der Funktionselemente (9) verl\u00e4ngert sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4).<\/p>\n<p>(8) Die feststehende Platte (4) wird auf die Karosserie (1) durch Kleben des Umfangs der besagten, zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Platte (4) auf die R\u00e4nder (3) der \u00d6ffnung (2) aufgebracht.<\/p>\n<p>(9) Die R\u00e4nder (3) dieser \u00d6ffnung (2) sind gegen\u00fcber der Karosserie (1) leicht nach hinten versetzt, um in der Lage zu sein, die feststehende Platte (4) b\u00fcndig mit der Karosserie (1) aufzunehmen, um eine visuell durchgehende Fl\u00e4che zwischen Karosserie (1) und Vorrichtung zu erreichen.<\/p>\n<p>(10) Die Enden von mindestens einem der Funktionselemente (9), die<br \/>\nsich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) verl\u00e4ngern, sind<br \/>\nzwischen die feststehende Platte (4) und die R\u00e4nder (3) der \u00d6ffnung (2)<br \/>\nsandwichartig eingef\u00fcgt.<\/p>\n<p>Daneben offenbart Anspruch 8 des Klagepatents ein Fertigungs- und Montageverfahren zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen f\u00fcr eine solche b\u00fcndig schlie\u00dfende Scheibe zum Schlie\u00dfen einer \u00d6ffnung in der Karosserie eines Fahrzeugs mit den nachfolgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Erlangen einer feststehenden Platte (4),<br \/>\ni. die eine \u00d6ffnung (6) aufweist, deren R\u00e4nder von dem Umfang der besagten feststehenden Platte (4) entfernt sind<br \/>\nund<br \/>\nii. die eine zum Schlie\u00dfen der besagten \u00d6ffnung vorgesehene bewegliche Platte (5) aufweist.<\/p>\n<p>2. Anbringen dieser beweglichen Platte (5) auf der feststehenden Platte (4) mit Hilfe von Funktionselementen (9), welche die erforderliche Beweglichkeit gew\u00e4hrleisten,<br \/>\ni. wobei die besagten Funktionselemente auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Platte (4) angebracht sind<br \/>\nund<br \/>\nii. wobei mindestens eines der Funtionselemente (9) sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) erstreckt.<\/p>\n<p>3. Anbringen der besagten feststehenden Platte an der Karosserie durch Kleben des Umfangs der besagten zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Platte auf die R\u00e4nder (3) der gegen\u00fcber der Karosserie nach hinten versetzten \u00d6ffnung (2), um eine visuell durchgehende Fl\u00e4che zwischen Karosserie (1) und der besagten Verschlussvorrichtung zu erreichen;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>4. die Enden von mindestens einem der besagten Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) erstrecken, zwischen der besagten feststehenden Platte (4) und den R\u00e4ndern (3) der besagten \u00d6ffnung eingeklemmt werden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents gem\u00e4\u00df dem Vorrichtungsanspruch wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Dies steht zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmale 1 bis 6 und 8, 9 des Vorrichtungsanspruchs zu Recht au\u00dfer Streit, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>Aber auch die Merkmale 7 und 10 werden ihrem Wortsinn nach durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Diese beiden Merkmale sind im Zusammenhang zu betrachten, da sie beide der Erf\u00fcllung der \u201eDoppelfunktion\u201c der Funktionselemente mit dem Bezugszeichen 9 dienen. Nach diesen Merkmalen soll sich mindestens eines dieser Funktionselemente (9) bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstrecken (Merkmal 7)<br \/>\nund<br \/>\ndie Enden von mindestens einem der besagten Funktionselemente (9), die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) erstrecken, sind zwischen die besagte feststehende Platte (4) und den R\u00e4ndern (3) der besagten \u00d6ffnung (2) sandwichartig eingef\u00fcgt (Merkmal 10),<br \/>\nso wie dies aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 des Klagepatents ersichtlich ist:<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist darauf hinzuweisen, dass der Streit der Parteien \u00fcber die zutreffende \u00dcbersetzung des ma\u00dfgeblichen franz\u00f6sischen Wortlauts \u201ese prolongeant\u201c f\u00fcr den Rechtsstreit ohne Belang ist. Bei verst\u00e4ndiger Betrachtung meint die wohl korrekte \u00dcbersetzung, dass die Funktionselemente sich verl\u00e4ngern nichts anderes als dass sie sich erstrecken.<\/p>\n<p>Sinn und Zweck dieser konstruktiven L\u00f6sung besteht unstreitig darin, dass diese Anordnung das Erf\u00fcllen bestimmter Normanforderungen bez\u00fcglich des Bruchs von Scheiben in Fahrzeugen sicherstellt (vgl. Anlage K 19 T, Abschnitt [0013]). Gefordert ist n\u00e4mlich, das gew\u00e4hrleistet wird, dass im Falle der Zerst\u00f6rung der feststehenden Platte die bewegliche Platte nicht als Ganzes in das Fahrzeuginnere fallen kann. Mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Konstruktion bleibt die bewegliche Platte in den Funktionselementen erhalten, die ihrerseits durch den Verbund mit den Karosserieteilen gehalten werden.<\/p>\n<p>Dass und wie dies funktioniert, ist aus den Lichtbildern gem\u00e4\u00df Anlage K 17 ersichtlich, die nachfolgend eingeblendet werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent befasst sich an keiner Stelle damit, wie die Gestaltung (Gr\u00f6\u00dfe\/Form) der beweglichen Scheibe auszufallen hat. Es legt sich auch an keiner Stelle fest, wie die \u201eFunktionselemente\u201c ausgestaltet sein sollen, die \u2013 neben der haltenden Funktion \u2013 gerade auch die Beweglichkeit gegen\u00fcber der feststehenden Platte bewerkstelligen sollen. Gerade deshalb ist eine Wortwahl vorgenommen, die auf keine bestimmte Konstruktion abstellt, sondern im Sinne eines Phantasiebegriffs auf die Aufgabe.<\/p>\n<p>Es ist dem Fachmann offensichtlich und entspricht der \u00fcblichen patentrechtlichen Praxis, dass die beiden in den Figuren 1 und 6 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele keineswegs die einzig m\u00f6glichen sein k\u00f6nnen oder sollen.<br \/>\nDie Wahl des Aussehens der beweglichen Platte einerseits wie auch die des gew\u00e4hlten Bewegungsmechanismus \u2013auf der anderen Seite\u2013 ist v\u00f6llig in das Belieben des Fachmanns gestellt.<br \/>\nAnlass f\u00fcr die Erfindung nach dem Klagepatent ist es gewesen, eine L\u00f6sung f\u00fcr die ge\u00e4nderten \u00e4sthetischen Kriterien bereitzustellen. Dies zeigt bereits, dass es das Ziel der Erfindung ist, optisch ansprechende L\u00f6sungen zu finden. Wird die bewegliche Fensterplatte so dimensioniert, dass sie nah an die oberen und unteren R\u00e4nder heranreicht, aber nur schmal ausgef\u00fchrt wird, so dass eine Verschiebbarkeit \u00fcber die gesamte Breite der feststehenden Platte weder gew\u00fcnscht noch erforderlich ist, so wird der Fachmann erkennen, dass es ihm nach der technischen Lehre des Klagepatents freisteht, die technisch sinnvollste und optisch ansprechendste L\u00f6sung zu w\u00e4hlen und die Funktionselemente (F\u00fchrungsschienen) so auszulegen, dass sie nicht \u00fcber die gesamte Breite zu den entfernten R\u00e4ndern hin reichen. Stattdessen wird er die F\u00fchrungsschienen konstruktiv so ausgestalten, dass sie sich zu den naheliegenden R\u00e4ndern oben und unten an der feststehenden Fensterplatte hin erstrecken. Der Fachmann erkennt auch, dass er \u2013wenn er die bewegliche Fensterscheibe ausklappbar gestalten m\u00f6chte\u2013 f\u00fcr die hierf\u00fcr erforderlichen Scharniere Funktionselemente vorsehen kann, die w\u00fcrfelf\u00f6rmig ausgestaltet sind. Aufgrund dessen erkennt er auch, dass die Bezeichnung \u201eEnde\u201c nicht in einem engen, rein philologischen Wortsinn verstanden werden kann, wie die Beklagte dies geltend macht. Er erkennt vielmehr, dass die Erstreckung hin zu den Randbereichen der feststehenden Platte von jeder der ihm zur Verf\u00fcgung stehenden drei Seiten dieses Funktionselementes aus erfolgen kann, und wird dann die technisch Sinnvollste w\u00e4hlen.<br \/>\nDer Fachmann liest also die Patentschrift mit Fachverstand und bleibt nicht bei einer rein philologischen Betrachtung des Wortlauts stehen. Er hat vielmehr Veranlassung dazu, dem Wortlaut einen funktional vern\u00fcnftigen Sinn beizumessen und nicht, den Wortlaut durch die in Ausf\u00fchrungsbeispielen dargestellten und beschriebenen L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Des Weiteren ist der Fachmann nicht dazu veranlasst, der Klagepatentschrift eine Anweisung zu entnehmen, dass die Funktionselemente (9) einst\u00fcckig ausgebildet sein m\u00fcssen. Er ist vielmehr auch hier v\u00f6llig frei in der Wahl des Aussehens und der Ausgestaltung. Sofern er dies als zweckdienlich ansieht (aus Fertigungsgr\u00fcnden etc.), kann er diese Funktionselemente auch mehrst\u00fcckig ausf\u00fchren. Hierbei spielt es keine Rolle, wie diese mehrere Teile miteinander verbunden sind, so lange sie funktional eine Einheit bilden. Es f\u00e4llt daher auch unter den Wortlaut des Klagepatents, wenn die Beklagte die in der nachfolgenden schematischen Darstellung (Anlage K 18, Abbildung K 18.2) mit (9 a)) bezeichneten Laschen clipartig mit der F\u00fchrungsschiene verbindet. Beide Teile bilden dann das Funktionselement (9).<\/p>\n<p>Dass die Verbindung zwischen den Laschen und der F\u00fchrungsschiene so fest ist, dass davon gesprochen werden kann, dass sie eine funktionale Einheit bilden, folgt aus der Beschreibung der Offenlegungsschrift DE 103 09 185 A1 (Anlage B 2), mit der die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zum Patent angemeldet hat. Unstreitig entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dem zum Patent angemeldeten Gegenstand entsprechend dieser Offenlegungsschrift, wie er in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt wird:<\/p>\n<p>In dieser Offenlegungsschrift hei\u00dft es in den Abschnitten 5, 8, 9, 38 und 40, dass der Halteclip (mit dem Bezugszeichen 12) mit dem Funktionselement bzw. der F\u00fchrungsschiene (8) l\u00f6sbar oder fest verbunden sein kann, in dem dieser vorteilhafter Weise auf die Rippen der F\u00fchrungsschiene aufgesteckt und dort verrastet werden kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte verletzt den Vorrichtungsanspruch 1 des Klagepatents auch mittelbar gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 10 PatG in den F\u00e4llen, in denen sie die Fensterplatten ohne die Halteclipse zur Verbindung der F\u00fchrungsschienen mit der Karosserie ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Nach dieser Vorschrift ist es Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder wenn es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Unbestritten bietet die Beklagte an und liefert auch solche Fensterplatten, bei denen die Halteclipse, die an die F\u00fchrungsschienen angebracht werden, von dem Abnehmer hinzugef\u00fcgt werden m\u00fcssen. Bei den Fensterplatten, an denen die F\u00fchrungsschienen und die beweglichen Fensterplatten angebracht sind, handelt es sich um Mittel, also k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde, mit denen eine unmittelbare Benutzungshandlung im Sinne des \u00a7 9 PatG verwirklicht werden kann.<br \/>\nBei diesen Fensterplatten handelt es sich auch um ein wesentliches Element der Erfindung. Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Dies liegt f\u00fcr die Fensterplatten mit F\u00fchrungsschienen und beweglicher Fensterplatte auf der Hand und bedarf keiner weiteren Er\u00f6rterung. Wesentlich ist ein Element der Erfindung regelm\u00e4\u00dfig bereits dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruchs ist. Auch hierzu er\u00fcbrigen sich weitere Ausf\u00fchrungen, da der Anspruch sich insgesamt mit den Fensterplatten befasst und diese von daher Hauptbestandteil des Patentanspruchs ist.<br \/>\nDiese Mittel sind auch objektiv geeignet f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Dass die Abnehmer der Beklagten berechtigt w\u00e4ren, die patentierte Erfindung der Kl\u00e4gerin zu benutzen, ist nicht ersichtlich.<br \/>\nDas Mittel muss schlie\u00dflich auch zur Benutzung der Erfindung subjektiv bestimmt werden. Diese Bestimmung spiegelt den erkennbaren Handlungswillen des Belieferten wieder, der die ihm gelieferte Vorrichtung so zusammenf\u00fcgen und herrichten wollen muss, dass sie patentverletzend verwendet werden kann. Gen\u00fcgend ist hierf\u00fcr, dass bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Liefernden die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen\/gelieferten Mittel zum patentverletzenden Gebrauch bestimmen wird. Die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels ist regelm\u00e4\u00dfig aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich, wenn das Mittel ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet werden kann und folgerichtig auch tats\u00e4chlich beim Abnehmer ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet wird. Es ist unstreitig, dass die Verbindung der Funktionselemente mit der Karosserie des Fahrzeuges erforderlich ist, um entsprechenden Sicherheitsvorschriften zu gen\u00fcgen. Dass dem so ist, ist auch den gewerblichen Abnehmern der Beklagten bekannt, die im Bereich des Fahrzeugbaus t\u00e4tig sind. Die F\u00fchrungskonstruktion bei der angegriffenen Ausf\u00fchrung ist so gew\u00e4hlt und so vorbereitet, dass zur Anbindung an die Karosserie Halteclipse gew\u00e4hlt werden. Aufgrund dessen ist die unmittelbare Patentverletzung durch die Abnehmer der Beklagten vorgezeichnet.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte um die Eignung der Fensterplatten und um deren Verwendungsbestimmung durch deren Abnehmer wusste, ist nach den Umst\u00e4nden des Falles offensichtlich. Insofern sind s\u00e4mtliche Voraussetzungen f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung des Anspruchs 1 vorliegend gegeben, so dass die Beklagte auch insoweit zur Unterlassung sowie zum Schadenersatz und zur Rechnungslegung verpflichtet ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich verletzt die Beklagte mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch den Verfahrensanspruch 8 des Klagepatentes mittelbar im Sinne des \u00a7 10 PatG. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu II. 2. verwiesen werden. Hinsichtlich der Verwendungsbestimmung ist es ausreichend, wenn aufgrund der Umst\u00e4nde eine Bestimmung des Abnehmers zur patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung des Mittels offensichtlich ist, z.B. weil sie sich aufdr\u00e4ngt (vgl. BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung). Die Offensichtlichkeit kann danach gegeben sein, wenn der Gegenstand infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine patentgem\u00e4\u00dfe Benutzung zugeschnitten ist und zu dem entsprechenden Gebrauch angeboten wird. Dies ist vorliegend f\u00fcr die Fensterplatten zum Verschlie\u00dfen einer Karosserie\u00f6ffnung, die ma\u00dfgeschneidert auf die Karosserie\u00f6ffnungen in den A-Transportern mit der Modellbezeichnung \u201eT 5\u201c zugeschnitten ist, in einem hohen Ma\u00dfe f\u00fcr die Beklagte voraussehbar und gewollt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagte den Gegenstand sowie das Verfahren nach dem Klagepatent sowohl unmittelbar wie auch mittelbar verletzt, ist sie der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber insoweit zur Unterlassung verpflichtet, Artikel 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Es besteht auch die f\u00fcr den Ausspruch der Unterlassungsverpflichtung erforderliche Besorgnis, dass es k\u00fcnftig zu Patentverletzungen kommen wird, denen mit dem Unterlassungsanspruch begegnet werden soll, da bereits Verletzungshandlungen f\u00fcr die beanstandeten Handlungsalternativen vorgefallen sind. Infolgedessen ergibt sich aus diesen bereits gegebenen Verletzungshandlungen ohne weiteres die Gefahr, dass in Zukunft weitere Rechtsverletzungen stattfinden werden. Die Beklagte hat infolge der patentverletzenden Handlungen der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten, Artikel 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentbenutzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Au\u00dferdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG hat die Beklagte schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 708 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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