{"id":3070,"date":"2007-09-27T17:00:25","date_gmt":"2007-09-27T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3070"},"modified":"2016-04-27T08:22:16","modified_gmt":"2016-04-27T08:22:16","slug":"4b-o-2507-einspuriges-zweirad","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3070","title":{"rendered":"4b O 25\/07 &#8211; Einspuriges Zweirad"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 707<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. September 2007, Az. 4b O 25\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>3. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung<br \/>\nin H\u00f6he von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 21. August 2003 alleinige Lizenznehmerin des am 08. Juli 1997 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents EP 0 910 xxx B1 (Anlage MPB C-1, Klagepatent), dessen Erteilung am 29. Dezember 1999 bekannt gemacht wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein einspuriges Zweirad. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Figur 1 des Klagepatents zeigt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Fahrrades mit Hinterradantrieb und senkrechter Gelenkanordnung in isometrischer Darstellung.<\/p>\n<p>In den Figuren 2a und 2b ist ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Fahrrad mit Hinterradantrieb und senkrechter Gelenkanordnung in der Ansicht bzw. der Aufsicht wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Herstellung und den Vertrieb von Trainingsger\u00e4ten durch die Beklagte. Sie bezieht sich auf die Ausf\u00fchrungsformen, die aus den als Anlagen MBP 21 und 22 vorgelegten Ausdrucken aus dem Internetauftritt der Beklagten aus dem Jahr 2004 ersichtlich sind. Das von den Beklagten als \u201cX\u201d bezeichnete und in der erw\u00e4hnten Anlage MBP 21 auf den Seiten 6 bis 10 ersichtliche Ger\u00e4t ist nachfolgend abgebildet:<\/p>\n<p>Das auf den Seiten 1 bis 5 der Anlage MBP 21 gezeigte und in Anlage MBP 22 vergr\u00f6\u00dfert dargestellte Trainingsger\u00e4t ist nachfolgend eingeblendet, wobei es von der Kl\u00e4gerin mit hier nicht interessierenden Bezugszeichen versehen ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch; hilfsweise st\u00fctzt sie ihr Begehren auf eine patentrechtlich \u00e4quivalente Verwirklichung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1),<\/p>\n<p>einspurige Zweir\u00e4der in Form eines station\u00e4ren Trainingsger\u00e4tes und bestehend aus einem vorderen und einem hinteren Teil, die beide mittels einer bez\u00fcglich der Radachsen senkrecht angeordneten Schwenkachse verschwenkbar miteinander verbunden sind, wobei der vordere Teil eine vordere Radaufh\u00e4ngung mit dem Vorderrad, eine gegen\u00fcber der Gelenkanordnung nach vorne versetzte Lenkstange und ein Verbindungselement der Lenkstange umfasst, und der hintere Teil eine hintere Radaufh\u00e4ngung mit dem Hinterrad und den Sattel tragende Sattelst\u00fctze umfasst, und eine Antriebseinheit vorgesehen ist, die entweder zum vorderen oder hinteren Teil geh\u00f6rt, wobei sich die Gelenkanordnung in etwa mittiger Stellung zwischen Vorder- und Hinterrad befindet, wobei die vordere Radaufh\u00e4ngung, die Lenkstange und das Verbindungselement eine erste in sich unverdrehbare Einheit bilden, die \u00fcber einen oberen Lenkhebel a von vorne auf die Schwenkachse der Gelenkanordnung einwirkt, und wobei die hintere Radaufh\u00e4ngung und die Sattelst\u00fctze eine zweite in sich unverdrehbare Einheit bilden, die mit einem oberen Lenkhebel b von hinten und einem unteren Lenkhebel c, der als Pedale oder starre Fu\u00dfrasten ausgebildet ist, auf die Schwenkachse der Gelenkanordnung einwirkt,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit dem 29.01.2000 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1 zu erteilen, umfassend Angaben \u00fcber Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie \u00fcber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 29.01.2000 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, unter Angabe<\/p>\n<p>&#8211; der Herstellungsmengen und der Herstellungszeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller und anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>&#8211; der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Angabe von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/p>\n<p>&#8211; der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>&#8211; der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>&#8211; der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, dass diese sich ausnahmsweise den vorstehend unter Ziffer I. 1. genannten Erzeugnissen unmittelbar zuordnen lassen;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend Ziffer I. 1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 29.01.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt<\/p>\n<p>Klageabweisung.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen den Vorwurf der Patentverletzung in Abrede; in der m\u00fcndlichen Verhandlung haben sie auch das Vorliegen der Voraussetzungen der \u00c4quivalenz bestritten. Sie machen dar\u00fcber hinaus geltend, etwaige Rechte der Kl\u00e4gerin seien im Hinblick auf die Zusammenarbeit der Parteien ersch\u00f6pft.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegen Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung nicht zu, da die angegriffenen Trainingsger\u00e4te, nicht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein einspuriges Zweirad, insbesondere ein Fahrrad, Elektrorad, Elektroroller, Motorroller oder Motorrad.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht von der Druckschrift DE 98366 C als gattungsbildendem Stand der Technik aus. Diese stellt ein einspuriges Zweirad mit einer zwischen Vorder- und Hinterrad gelegenen, nach vorne geneigten und von der Mitte ausgehend nach vorne verschobenen Schwenkachse dar. Das die Lenkstange tragende Verbindungselement ist drehbar im vorderen Rahmenteil gelagert; Lenkbewegungen an der Lenkstange werden \u00fcber zwei kreissegmentf\u00f6rmige Zahnb\u00f6gen auf den hinteren Rahmenteil \u00fcbertragen. Das Klagepatent bem\u00e4ngelt daran, dass es nicht m\u00f6glich ist, den vorderen und den hinteren Rahmenteil gleichm\u00e4\u00dfig auszulenken, denn die drehbare Lagerung der Lenkstange im vorderen Rahmenteil schlie\u00dft aus, dass die Lenkbewegungen unmittelbar vom vorderen auf den hinteren Rahmenteil \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent setzt sich weiter mit dem franz\u00f6sischen Patent 982.683 auseinander, aus dem ein Fahrrad bekannt ist, das auf einfache Weise zu einem Karren umgebaut werden kann. Dieses Rad besitzt entsprechend seiner Aufgabenstellung zwei vertikale Achsen, die links und rechts von einem mittleren Rahmenteil angeordnet sind und die es erlauben den vorderen und den r\u00fcckw\u00e4rtigen Rahmenteil um 90\u00b0 zu verschwenken, sodass ein einachsiger, zweispuriger Karren entsteht. Das Klagepatent merkt dazu an, dass die Ausbildung einer mittigen Schwenkachse ausgeschlossen ist und kritisiert, dass die Lenkung nicht auf beide R\u00e4der gleichm\u00e4\u00dfig einwirkt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich geht das Klagepatent in seiner Beschreibung auf das in der Zeitschrift \u201eradfahren EXTRA\u201c 4\/92 dargestellte FLEVO-Bike ein, das ein Gelenk in etwa mittiger Stellung zwischen Vorder- und Hinterachse besitzt. Bei diesem ist das Gelenk jedoch so stark geneigt, dass die Schwenkachse vor dem Radaufstandspunkt des Vorderrades die Fahrbahn schneidet. Das Klagepatent stellt dazu fest, dass die Fahrstabilit\u00e4t bei diesem Rad demnach \u00fcber einen Nachlauf bewirkt wird. Es stellt als nachteilig heraus, dass die Pedale eine unverdrehbare Einheit mit dem vorderen Rahmenteil bilden, so dass die Lenkf\u00e4higkeit eines derartigen Liegerades extrem eingeschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein einspuriges Zweirad so weiterzuentwickeln, dass die Lenkung gleichm\u00e4\u00dfig auf beide R\u00e4der einwirkt (Anlage MBP C-1, Absatz [0009]). Diese Aufgabe wird gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 gel\u00f6st durch die Kombination folgender Merkmale:<\/p>\n<p>Einspuriges Zweirad, insbesondere Fahrrad, Elektrorad, Elektroroller, Motorroller oder Motorrad,<\/p>\n<p>1. bestehend aus einem vorderen und einem hinteren Teil,<\/p>\n<p>2. die beide mittels einer bez\u00fcglich der Radachsen senkrecht angeordneten Schwenkachse verschwenkbar miteinander verbunden sind,<\/p>\n<p>3. wobei der vordere Teil eine vordere Radaufh\u00e4ngung mit dem Vorderrad,<\/p>\n<p>3.1 eine gegen\u00fcber der Gelenkanordnung nach vorne versetzte Lenkstange<\/p>\n<p>3.2 und ein Verbindungselement der Lenkstange umfasst,<\/p>\n<p>4. und der hintere Teil eine hintere Radaufh\u00e4ngung mit dem Hinterrad und den Sattel tragende Sattelst\u00fctze umfasst,<\/p>\n<p>5. und eine Antriebseinheit vorgesehen ist, die entweder zum vorderen oder hinteren Teil geh\u00f6rt,<\/p>\n<p>6. wobei sich die Gelenkanordnung in etwa mittiger Stellung zwischen Vorder- und Hinterrad befindet,<\/p>\n<p>7. und wobei die vordere Radaufh\u00e4ngung, die Lenkstange und das Verbindungselement eine erste in sich unverdrehbare Einheit bilden,<\/p>\n<p>7.1 die \u00fcber einen oberen Lenkhebel a von vorne auf die Schwenkachse der Gelenkanordnung einwirkt,<\/p>\n<p>8. und wobei die hintere Radaufh\u00e4ngung und die Sattelst\u00fctze eine zweite in sich unverdrehbare Einheit bilden,<\/p>\n<p>8.1 die mit einem oberen Lenkhebel b von hinten und einem unteren Lenkhebel c, der als Pedale oder starre Fu\u00dfrasten ausgebildet ist, auf die Schwenkachse der Gelenkanordnung einwirkt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es als Vorteil der Erfindung, dass durch die sich wechselseitig beeinflussenden (in Abs. [0009] bis [0011] des Klagepatents n\u00e4her beschriebenen) Lenkhebel eine sichere Lenkbarkeit und eine extrem hohe Wendigkeit eines einspurigen Zweirades mit Mittelgelenk erm\u00f6glicht wird (Anlage MBP C-1, Absatz [0012]). Dies f\u00fchrt f\u00fcr alle gattungsgem\u00e4\u00dfen Zweir\u00e4der zu einem grundlegend neuen und vorteilhaften Fahrverhalten, w\u00e4hrend der konstruktive Aufwand gegen\u00fcber dem Stand der Technik erheblich reduziert werden kann (aaO.).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in patentrechtlich \u00e4quivalenter Weise Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen station\u00e4ren Trainingsger\u00e4ten handelt es sich nicht um einspurige Zweir\u00e4der im Sinne des Gattungsbegriffes des Klagepatents; sie verf\u00fcgen dar\u00fcber hinaus weder \u00fcber eine vordere Radaufh\u00e4ngung mit Vorderrad (Merkmal 3), noch \u00fcber ein Hinterrad (Merkmal 4).<\/p>\n<p>Vollkommen unma\u00dfgeblich ist dabei zun\u00e4chst die von der Kl\u00e4gerin vertretene Auffassung, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handele es sich um Fahrr\u00e4der, da Ergometer \u201etypischerweise als Fahrr\u00e4der bzw. Bikes\u201c bezeichnet w\u00fcrden. Abzustellen ist nicht auf eine diffuse Bezeichnung, die von einem nicht n\u00e4her angegebenen Benutzerkreis verwandt wird, sondern vielmehr auf das Verst\u00e4ndnis des Klagepatents, das darunter Fahrr\u00e4der im herk\u00f6mmlichen Sinn fasst. Dies ergibt sich bereits aus der beispielhaften Aufz\u00e4hlung von Zweir\u00e4dern, die s\u00e4mtlich nur Fortbewegungsmittel erw\u00e4hnt. An keiner Stelle des Klagepatents ist f\u00fcr den Fachmann zu entnehmen, dass sich der Schutzbereich auch auf station\u00e4re, unter keinen Umst\u00e4nden zur Fortbewegung geeignete Trainingsger\u00e4te ohne R\u00e4der erstrecken soll.<\/p>\n<p>Dagegen sprechen auch die bereits angef\u00fchrten Merkmale 3 und 4, die ausdr\u00fccklich zwei R\u00e4der \u2013 Vorder- und Hinterrad \u2013 verlangen. Auch ist die Argumentation der Kl\u00e4gerin nicht frei von Rechtsirrtum, wenn sie ausf\u00fchrt, allein die Merkmale der Anspr\u00fcche des Klagepatents seien ma\u00dfgeblich zur Bestimmung des Schutzumfangs des Klagepatents. Die von den Beklagten mit dem Begriff des Zweirads verbundenen Erfordernisse einer Fortbewegung mit Kontaktfl\u00e4che des Vorder- und des Hinterrades mit der Fahrbahn und der M\u00f6glichkeit einer Kurvenfahrt seien hingegen \u2013 was unstreitig ist \u2013 nur in der Beschreibung zu finden, nicht aber in den Anspr\u00fcchen des Klagepatents. Dabei verkennt sie, dass gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 2 des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens (EP\u00dc) die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind. Daraus ergibt sich ohne weiteres das von den Beklagten vorgetragene Verst\u00e4ndnis, nach welchem das Klagepatent Zweir\u00e4der im dargelegten herk\u00f6mmlichen Sinn versteht und auf das im Rahmen der Er\u00f6rterungen zur \u00c4quivalenz noch n\u00e4her einzugehen sein wird.<\/p>\n<p>Die Merkmale 3 und 4, die ein Vorder- und ein Hinterrad lehren, sind auch nicht lediglich auf eine Radaufh\u00e4ngung zu reduzieren, wie es die Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Dezember 2006 stillschweigend unternimmt. Eine Radaufh\u00e4ngung ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht vorhanden; weder sind R\u00e4der aufgeh\u00e4ngt, noch ist eine Aufh\u00e4ngung \u00fcberhaupt m\u00f6glich. Ebenso wenig ist es ang\u00e4ngig, die auf dem Fu\u00dfteil gelagerten Gelenke als Vorder- bzw. Hinterrad anzusehen. Die Kl\u00e4gerin legt nicht im Ansatz dar, dass und wie der Fachmann im Wortsinn der Merkmale zu einer solchen Sichtweise gelangen k\u00f6nnte. Eine solche ist angesichts des Anspruchswortlauts und der Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung des Klagepatents \u2013 beispielsweise bereits mit der auf die Weiterentwicklung eines einspurigen Zweirades hinsichtlich einer gleichm\u00e4\u00dfig auf beide R\u00e4der einwirkenden Lenkung (Anlage MBP-C1, Abs. [0009]) \u2013 auch in keiner Weise ersichtlich.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen auch nicht in patentrechtlich \u00e4quivalenter Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 14 Satz 1 PatG und Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich eines Patents durch den Inhalt des Patentanspruchs bestimmt. Das gleichwertig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit erfordert, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt des Patents nicht nur den allgemeinen Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich am Patentanspruch auszurichten (BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 \u2013 Scheidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 \u2013 Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2005, 449 \u2013 Monoklonaler Maus-Antik\u00f6rper). Jedes Merkmal des Patentanspruchs ist danach allein schon wegen seiner Aufnahme in den Anspruch wesentlich und begrenzt f\u00fcr jeden erkennbar den Schutzbereich. Bei einer vom Sinngehalt der Anspr\u00fcche eines Patents abweichenden Ausf\u00fchrung kann eine \u00e4quivalente Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre dann vorliegen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte.<\/p>\n<p>Bereits der Ansatz der Kl\u00e4gerin, den angegriffenen station\u00e4ren Trainingsger\u00e4ten Fahrbewegungen, Lenkbewegungen und Kurvenfahrten zuzuschreiben, vermag nicht zu \u00fcberzeugen. Das Klagepatent l\u00e4sst den Durchschnittsfachmann durchgehend erkennen, dass es sich mit der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung der genannten Ma\u00dfnahmen befasst und diese nicht nur &#8222;virtuell&#8220; meint. Im Abschnitt \u201eFahreigenschaften\u201c der Beschreibung (Anlage MBP C-1, Abs. [0015] bis [0018]) geht das Klagepatent ausf\u00fchrlich auf das Fahrverhalten der durch die Erfindung nach dem Klagepatent verbesserten einspurigen Zweir\u00e4der unter Er\u00f6rterung der Lenkgeometrie, des Gleichgewichtsverhaltens und der Stabilit\u00e4t bei Kurvenfahrten \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung der Geschwindigkeit \u2013 sowie die Kr\u00e4fte und Momente beim Befahren von Steigungs- und Gef\u00e4llstrecken ein. Es stellt dabei ausf\u00fchrlich die Wirkzusammenh\u00e4nge bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung dar. All dies ist schon vom Ansatz her nicht auf ein station\u00e4res Trainingsger\u00e4t, das nicht gefahren werden kann, \u00fcbertragbar. Insofern ist bereits keine Gleichwirkung zu erkennen; dies gilt im speziellen f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin unternommene Reduzierung der vorgesehenen R\u00e4der auf blo\u00dfe Kontaktfl\u00e4chen mit einer Auflage und die Gleichsetzung mit den Neigungs-Spezial-Doppelgelenken der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Es mag sein, dass sich dadurch Fahrbewegungen simulieren lassen; dies stellt aber kein Fahrverhalten bzw. keine Fahreigenschaften wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dar.<\/p>\n<p>Auch ein Naheliegen und eine Gleichwertigkeit bei Orientierung am Patentanspruch ist nicht erkennbar; die Kl\u00e4gerin unternimmt auch nicht im Ansatz den Versuch, diese nachvollziehbar darzulegen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kammer hat beschlossen, den Streitwert auf<\/p>\n<p>100.000,&#8211; \u20ac<\/p>\n<p>festzusetzen (\u00a7\u00a7 63 Abs. 2, 51 Abs. 1 GKG, \u00a7 3 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 707 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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