{"id":307,"date":"2007-08-01T17:00:07","date_gmt":"2007-08-01T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=307"},"modified":"2016-04-18T15:23:41","modified_gmt":"2016-04-18T15:23:41","slug":"21-o-347307-lenkdrachenkite","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=307","title":{"rendered":"21 O 3473\/07 &#8211; Lenkdrachenkite"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 782<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht M\u00fcnchen I<br \/>\nUrteil vom 1. August 2007, Az. 21 O 3473\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Widerklage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<br \/>\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nIV. Der Streitwert wird auf 60.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Beklagte ist Inhaber des Europ\u00e4ischen Patents EP 1569xxx, das am 12.12.2003 unter Inanspruchnahme dreier unterschiedlicher Priorit\u00e4ten von 13.12.2002 bis 26.2.2003 angemeldet und dessen Erteilung am 2.11.2006 ver\u00f6ffentlicht wurde.<br \/>\nParallele Schutzrechte sind das am 26.2.2003 angemeldete deutsche Gebrauchsmuster 20303xxx und das deutsche Patent Nr. 1\u00d62586xxx, das am 13.12.2002 angemeldet und dessen Erteilung am 23.2.2006 ver\u00f6ffentlicht wurde. Beide Patente weisen einen identischen Anspruch 1 auf, der lautet wie folgt:<br \/>\nSportger\u00e4t mit einem Haltegriff zum Festhalten und Steuern des Sportger\u00e4tes und mit einer Zugeinrichtung, die in einem aktiven Zustand \u00fcber eine Zugleine mit dem Benutzer wirkverbunden ist und eine Zugkraft auf den Benutzer aus\u00fcbt und mit einer Sicherheitseinrichtung zur Entkopplung der auf die Zugleine wirkenden Zugkraft, wobei der Benutzer den Haltegriff in dem aktiven Zustand anfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die Sicherheitseinrichtung zugseitig in Wirkn\u00e4he vom Benutzer am Haltegriff angeordnet ist und im aktiven Zustand durch eine Bewegung des Haltegriffs in einer Wirkrichtung der Zugkraft ausl\u00f6sbar ist und bei Ausl\u00f6sung die auf die Zugleine wirkende Zugkraft entkoppelt.<br \/>\nDer Beklagte hat das Gebrauchsmuster mit Eingabe vom 12.1.2004 auf mit den Anspr\u00fcchen der Patente wortgleiche Anspr\u00fcche beschr\u00e4nkt (Anlage B7). Der urspr\u00fcngliche Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters lautete: Sportger\u00e4t mit einem Haltegriff zum Festhalten und Steuern des Sportger\u00e4tes und mit einer Zugeinrichtung, die mit dem Haltegriff wirkverbunden ist und in einem aktiven Zustand eine Zugkraft auf den Haltegriff und ein angekoppeltes Objekt aus\u00fcbt, dadurch gekennzeichnet, dass an dem Haltegriff eine Sicherheitseinrichtung angeordnet ist, welche die Zugeinrichtung bei Erreichen eines Schwellenwertes der Zugkraft deaktiviert.<\/p>\n<p>Die Beschreibungen und Zeichnungen der drei Schutzrechte sind identisch; so sind in der Beschreibung des europ\u00e4ischen Patents der Beklagten (Streitpatent) die in Spalte 1, Zeile 14 ff. (Abschn. 2) die Anspr\u00fcche 1 und 24 genannt, obwohl beide Patente nur 18 Anspr\u00fcche aufweisen; das Gebrauchsmuster wies urspr\u00fcnglich 43 Anspr\u00fcche auf.<br \/>\nIn der Beschreibung der Schutzrechte finden sich u. a. folgende Ausf\u00fchrungen (zitiert nach der Gliederung des Streitpatents):<br \/>\n[0001] Die vorliegende Erfindung betrifft ein Sportger\u00e4t mit einem Haltegriff zum Festhalten und Steuern des Sportger\u00e4tes und mit einer Zugeinrichtung, die mit dem Haltegriff wirkverbunden ist und in einem aktiven Zustand eine Zugkraft auf den Haltegriff und ein angekoppeltes Objekt aus\u00fcbt.<br \/>\n[0002] Ein solches Sportger\u00e4t ist aus dem Stand der Technik z.B. als Lenkdrachen, Fallschirm, Paraglider, Flugdrachen oder auch als Sportboot, das Wasserski zieht. Es gibt viele Sportger\u00e4te, die eine oder mehrere Personen mittels einer Zugeinrichtung ziehen. Alle diese Sportger\u00e4te sollen unter den Oberbegriff der Anspr\u00fcche 1 und 24 fallen, sofern sie die darin genannten Merkmale aufweisen. Ein solches Sportger\u00e4t ist durch DE-U-20 209 515 bekannt.<br \/>\n[0003] Die vorliegende Erfindung betrifft aber insbesondere solche Sportger\u00e4te, bei denen die Zugeinrichtung ein Lenkdrachen ist. Sogenannte Lenkdrachenkites werden als Antrieb von Kite{Surf)-Boards, Snowkite-boards, Skiern, Buggies und anderen Fahrzeugen zu Sportzwecken verwendet. Der Kite ist dabei mit mehreren Leinen ausgestattet, die die Steuerung der Flugbewegungsrichtung und -geschwindigkeit sowie der Regulierung des Anstellwinkels, d.h., des Str\u00f6mungswinkels, dienen. Die Steuerleinen sind dabei direkt mit einem Haltegriff bzw. einer Lenkstange oder Bar verbunden. Die Leinen zur Regulierung des Anstellwinkels werden noch oberhalb der Bar zu einer Zugleine bzw. Depowerleine zusammengefasst. Diese Depowerleine wird durch eine \u00d6ffnung in der Barmitte oder durch eine mittig au\u00dfen an der Bar befestigte H\u00fclse gef\u00fchrt und an der Aufnahme, d.h., einem Haken, einer \u00d6se, einem Sch\u00e4kel o. dgl., eines um den K\u00f6rper eines Benutzers gebundenen Trapezgurtes befestigt.<\/p>\n<p>[0005] Der Lenkdrachen erzeugt durch Wind Str\u00f6mung nach dem Tragfl\u00fcgelprinzip Auftriebskr\u00e4fte, die als Zugkr\u00e4fte \u00fcber die Leinen zur Bar und zum Benutzer \u00fcbertragen werden. Die auftriebsabh\u00e4ngigen Zugkr\u00e4fte k\u00f6nnen durch relative L\u00e4ngen\u00e4nderungen der Depower- und Heckleinen reguliert werden.<br \/>\n[0006] Schiebt der Benutzer die Bar \u00fcber die mit dem Trapezgurt verbundene Depowerleine vom K\u00f6rper weg, so werden die Steuerriemen entlastet, durch Kippen bzw. Entw\u00f6lben des Kite- Profils wird der Auftrieb verringert,<br \/>\ndie Zugkr\u00e4fte wenden reduziert.<br \/>\n[0009]&#8216; Zur Gefahrenabwehr f\u00fcr den Benutzer&#8216; und f\u00fcr<br \/>\nDritte ergibt sich damit eine Notwendigkeit die Zugkraftverbindung zwischen dem Benutzer und dem Kite in der Weise ohne einschr\u00e4nkende Bedingungen entkoppeln zu k\u00f6nnen, dass der Kite m\u00f6glichst schnell zugkraftlos wird. Bei einem blo\u00dfen L\u00f6sen der H\u00e4nde von der Bar bleiben die \u00fcber die Depowerleine zum Trapezgurt des Benutzers \u00fcbertragenen Zugkr\u00e4fte erhalten. Die Gefahrensituation wird dadurch nicht entspannt.<\/p>\n<p>[0011] Alle bekannten Systeme erm\u00f6glichen die Entkopplung der Zugkraft\u00fcbertragung erst unter den folgenden, sicherheitsrelevant einschr\u00e4nkenden Bedingungen:<br \/>\n1. Der Benutzer muss mindestens eine Hand van dem Handgriff bzw. der Lenkstange l\u00f6sen, um den Ausl\u00f6ser erreichen zu k\u00f6nnen.<br \/>\n2. Der Benutzer muss nach dem Loslassen der Lenkstange in einer zielgerichteten und damit kontrollierten Handlung nach dem Bedienteil greifen und dieses blind finden, um den Mechanismus ausl\u00f6sen zu k\u00f6nnen.<br \/>\n[0012] Die bekannten Systeme lassen das erhebliche Sicherheitsproblem damit weitgehend ungel\u00f6st, da gerade in einer Notsituation, die in der hier zu bewertenden Weise von einem systemimmanenten Orientierungs- und Kontrollverlust begleitet wird, die zur Kraftentkopplung erforderlichen zielgerichteten und kontrollierten Handlungen nicht mehr ausf\u00fchrbar sind. Dies gilt umso mehr, da der Benutzer das einzig zur Verf\u00fcgung stehende Kontrollinstrument, n\u00e4mlich die Lenkstange, toslassen muss, bevor der zielgerichtete Griff nach der Ausl\u00f6sevorrichtung \u00fcberhaupt erst folgen kann. [0013] Die Aufgabe der Erfindung ist daher, ein Sportger\u00e4t der eingangs genannten Art dahin gehend weiter zu bilden, dass eine durch einen Kontrollverlust herbei gef\u00fchrte Gefahrensituation zuverl\u00e4ssig und schnell beendet werden kann.<br \/>\n[0014] Die Aufgabe wird erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch gel\u00f6st, dass in Wirkn\u00e4he des Handgriffs eine Sicherheitseinrichtung angeordnet ist, weiche die Zugeinrichtung beim Erreichen eines Schwellenwertes der Zug kraft deaktiviert.<\/p>\n<p>[0016] Mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung nach Anspruch 1 ist es m\u00f6glich, dass eine Kraftentkopplung direkt \u00fcber den Haltegriff bet\u00e4tigt werden kann, ohne dass der Benutzer seine H\u00e4nde von dem Haltegriff l\u00f6sen muss.<br \/>\nIn Teilziffer 20 (Spalte 4, Zeile 34 ff) wird bei den Schilderungen des Ausf\u00fchrungsbeispiels die Zugeinrichtung mit der Bezugsziffer 5 aus der Figur 3 bezeichnet; dort ist mit der Ziffer 5 der Schirm gekennzeichnet. In Teilziffer 25 (Spalte 6, Zeile 25) wird eine L\u00f6sung der kraftschl\u00fcssigen Verbindung des benutzerseitigen mit dem zugseitigen Leinenteil beschrieben und danach festgestellt, dass dadurch die Zugkraft entkoppelt ist. Teilziffer 26 beschreibt eine Alternative mit einem benutzerseitig von der Ausl\u00f6sevorrichtung vorgesehenen Leinenvorrat auf, der im Falle einer Ausl\u00f6sung zu einer vor\u00fcbergehenden Kraftentkopplung f\u00fchrt. Eine solche Ausf\u00fchrungsform kann dort eingesetzt werden, wo eine solche vor\u00fcbergehende Kraftentkopplung ausreicht, um eine sichere Kontrolle \u00fcber das Sportger\u00e4t wieder zu gewinnen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin vertreibt Kites nach der Beschreibung in der oben wiedergegebenen<br \/>\nTeilziffer 3 des Streitpatents (beide 1, Zeile 18-36) mit von ihr als neuartig beworbenen Bedienungseinrichtungen, die sie als Override und Override 2 bezeichnet mit<br \/>\nfolgenden Ausf\u00fchrungen: Override:<\/p>\n<p>Der Beklagte ist der Auffassung, die beschriebenen Ausf\u00fchrungsformen der Kl\u00e4gerin verletzten seine Schutzrechte. Er hat vorgetragen, es sei sowohl aufgrund der Beschreibung in den Handb\u00fcchern als auch durch Betrachtung des auf der Website der Kl\u00e4gerin abrufbaren Videos deutlich zu erkennen, dass bzw. wie die Kraftentkopplung mit einer einteiligen Zugleine erreicht werde. S\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 seien durch die streitgegenst\u00e4ndlichen Sportger\u00e4te mit Override bzw. Override 2 -System erf\u00fcllt. Die Sicherheitseinrichtung, also das Override- System sei zugseitig in Wirkn\u00e4he vom Benutzer als Haltegriff angeordnet und durch eine Bewegung des Haltegriffs in Wirkrichtung der Zugkraft, also nach vorne ausl\u00f6sbar. Hierdurch werde bei der Ausl\u00f6sung die auf die Zugleine wirkende Zugkraft entkoppelt. Wie nach den Streitschutzrechten sei die Sicherheitseinrichtung in Wirkn\u00e4he zum Benutzer an der Zugleine angeordnet. Es sei f\u00fcr Kites typisch, dass durch die Bewegung der Bar entlang der Zugleine der Auftrieb und damit die Zugkraft w\u00e4hrend&#8220; des normalen, fortgesetzten betriebsreduziert oder gesteigert werden k\u00f6nne. Erst dadurch, dass auch bei dem System der Kl\u00e4gerin durch das Vorschieben des Haltegriffes der erste Bereich zwischen Haltegriff und den Komponenten Ball\/H\u00fclse bzw. Manschette\/Stopper \u00fcberschritten werde, werde das vollst\u00e4ndige Depowern ausgel\u00f6st, also das sofortige Stoppen durch Entkopplung der Zugkraft und damit das Abst\u00fcrzen des Kites.<br \/>\nAus den Systembeschreibungen der Kl\u00e4gerin ergebe sich, dass es sich bei dem Verschieben der Bar \u00fcber die Komponenten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht mehr nur um ein kontrolliertes depowern handle, sondern um ein kontrolliertes Ausl\u00f6sen einer Entkopplung der Zugkraft, die dazu f\u00fchre, dass der Kite niedergehe.<br \/>\nBei derartigen Kites sei der Steuerbereich so eingestellt, dass der Neigungswinkel nahe 0 nur dann erreicht werde, wenn der Benutzer den Haltegriff loslasse und der Haltegriff aufgrund des Zuges weg vorn K\u00f6rper des Benutzers und aus seiner Reichweite belegt werde, von ihm also auch nicht mehr kontrollierbar sei. Der Beklagte verweist auf die damit verbundenen Nachteile und deren Beschreibung in den Streitschutzrechten.<br \/>\nDie Sicherungseinrichtung der Streitschutzrechte habe neben der Begrenzungsfunktion auch den Zweck, auf Wunsch des Benutzers auch eine O-Stellung des Neigungswinkels zuzulassen. Dies werde in der Regel vom Benutzer dann gewollt, wenn ein Notfall eingetreten sei oder einzutreten drohe und eine schnelle Kraftentkopplung herbeigef\u00fchrt werden solle\/m\u00fcsse. Ein Grund, den normalen Steuerbereich zu verlassen, gebe es im normalen Fall oder Flugbetrieb nicht, sondern nur im typischen Notfall oder in Gefahrensituationen. F\u00fcr diesen Fall erlaubten die Overridesysteme der Kl\u00e4gerin eine L\u00f6sung des Stopelements vorn Halteelement um die Zugkraft des Schirms vollst\u00e4ndig zu entkoppeln (\u201eto completely depower&#8220;). Mit entkoppeln der Zugkraft sei auch nicht das L\u00f6sen einer mechanischen Verbindung gemeint, sondern der Begriff Kraftentkopplung sei eine direkte \u00dcbersetzung des englischen Kunstwortes depower. Es handle sich um eine Entkopplung der Kraft im physikalischen Sinn. Die Overridesysteme der Kl\u00e4gerin bewirkten eine Kraftentkopplung entsprechend der Lehre des Streitpatents. Die Entkopplung der Zugkraft werde bereits kurz nach \u00dcberschreiten des Overridesystems erreicht, wie auch in den Handb\u00fcchern beschrieben. Auch die Kl\u00e4gerin umschreibe den Eintritt der Wirkungen nach Schieben der Bar \u00fcber die Overridekugel bzw. Manschette mit \u201esofort&#8220;. Der Schutzbereich der Streitschutzrechte sei nicht auf einen bestimmten Bewegungsablauf oder auf ein zeitliches Merkmal nach Ausl\u00f6sen des Sicherheitssystems beschr\u00e4nkt.<br \/>\nDer Beklagte beantragt im Wege der Widerklage, die Kl\u00e4gerin zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungsheft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im gesch\u00e4ftlichen Verkehr<br \/>\na) Sportger\u00e4te mit einem Haltegriff zum Festhalten und Steuern des Sportger\u00e4tes und mit einer Zugeinrichtung, die in einem aktiven Zustand \u00fcber eine Zugleine mit dem Benutzer wirkverbunden ist und eine Zugkraft auf den Benutzer aus\u00fcbt, und mit einer als \u201eOverride&#8220; und\/oder \u201eOverride2&#8243; bezeichneten Sicherheitseinrichtung zur Entkopplung der auf die Zugleine wirkenden Zugkraft, wobei der Benutzer den Haltegriff in dem aktiven Zustand anfasst, das dadurch gekennzeichnet ist, dass die Sicherheitseinrichtung zugseitig in Wirkn\u00e4he vom Benutzer am Haltegriff angeordnet ist und im aktiven Zustand durch eine Bewegung des Haltegriffs in einer &#8218;Wirkrichtung der Zugkraft ausl\u00f6sbar ist und bei Ausl\u00f6sung die auf die Zugleine wirkende Zugkraft entkoppelt,<br \/>\nund\/oder vorgenannte Sportger\u00e4te, bei denen zus\u00e4tzlich<br \/>\n&#8211; die Sicherheitseinrichtung an der Zugleine in Wirk- Richtung der Zug<br \/>\nkraft am Haltegriff angeordnet ist;<br \/>\nund\/oder<br \/>\n&#8211; zus\u00e4tzlich die Zugleine in dem Haltegriff gef\u00fchrt ist;<br \/>\nund\/oder &#8211;<br \/>\n&#8211; zus\u00e4tzlich die Zugleine eine Depowerleine ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen<br \/>\nund\/oder<br \/>\nb)<br \/>\nanderen als zur Benutzung berechtigten Personen mit \u201eOverride&#8220; oder \u201eOverride2&#8243; bezeichnete Sicherheitseinrichtungen zur Entkopplung der Zugkraft f\u00fcr ein Sportger\u00e4t anzubieten und\/oder zu liefern, die zugseitig in Wirkn\u00e4he vom Benutzer am Haltegriff des Sportger\u00e4ts angeordnet werden kann und im aktiven Zustand durch die Bewegung des Haltegriffs in einer Wirkrichtung der Zugkraft ausl\u00f6sbar ist und bei Ausl\u00f6sung die auf die Zugleine wirkende Zugkraft entkoppelt;<br \/>\n2. \u25a0<br \/>\ndem Beklagten unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Kl\u00e4gerin die zu Ziffer II 1 a, b bezeichneten Handlungen seit dem 27. 6. 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Adressen der Lieferanten und anderen Vorbesitzer, der einzelnen Lieferungen unter Angabe der Liefermengen, der Lieferzeiten und Lieferpreise, aufgeschl\u00fcsselt nach den Typenbezeichnungen<br \/>\nsowie der Namen und Adressen ihrer Abnehmer oder Auftraggeber,<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den vorstehend aufgef\u00fchrten Typenbezeichnungen, ferner der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbemedien, bei Printmedien unter Angabe der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, bei Werbung im Internet auch unter Angabe, der Dauer und der Zugriffszahlen,<br \/>\nder nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten vermindert werden darf, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den unter Ziffer II 1 a, b genannten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei der Kl\u00e4gerin vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Beklagten einem von diesem zu bezeichnenden und ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Kl\u00e4gerin die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, dem Beklagten auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferanten in der erteilten Rechnung enthalten sind,<br \/>\n3.<\/p>\n<p>die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Kl\u00e4gerin befindlichen Erzeugnisse gem. Ziff. 11.1 a, b an einen von dem Beklagten zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Kl\u00e4gerin herauszugeben;<br \/>\n.4.<br \/>\nfestzustellen, dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, dem Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die unter Ziff. 11.1. a, b bezeichneten und seit dem 27.06.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die Merkmale der Anspr\u00fcche der Schutzrechte des Beklagten nicht erf\u00fcllt seien und daher eine Verletzung ausscheide. Es sei keine Sicherheitseinrichtung im Sinne der Schutzrechte gegeben, sondern die Overridesysteme dienten lediglich als Mechanismus zur Unterteilung des zur Verf\u00fcgung stehenden Bedienungsbereichs in einen Bereich der normalen Kitefunktion und in einen Bereich des Depowerns. Es finde kein Wechsel des Kites aus dem normalen Funktionsrahmen in einen durch die Sicherheitseinrichtung ausgel\u00f6sten Sicherheitszustand statt.<br \/>\nEs sei auch keine Entkopplung der \u00fcber die Zugleine auf den Benutzer wirkenden Zugkraft vorgesehen und daher griffen die Overridesysteme nicht in den Schutzbereich der Schutzrechte der Beklagten ein. Ein 100 %iges Depowern sei beim Overridesystem nicht vorgesehen. \u00dcblicherweise trennten Sicherheitssysteme nach dem obigen Begriff der Streitschutzrechte die Verbindung des Benutzers mit der Zugleine, so dass dieser nicht mehr direkt vom Schirm gezogen werde, sondern nur noch \u00fcber den Haltegriff, den er aber problemlos loslassen k\u00f6nne. Eine entsprechende Einrichtung beschrieben auch die Streitschutzrechte. Als Alternative schl\u00fcgen die Schutzrechte des Beklagten auch vor, die Zugleine nicht aufzutrennen, sondern einen Leinenvorrat freizugeben. Dieser sorge, wenn er freigegeben sei, daf\u00fcr, dass die Zugleine nun deutlich l\u00e4nger sei als die Steuerleinen und somit gegen\u00fcber den Steuerleinen schlaff durchhinge. Dies habe effektiv die gleiche Wirkung wie ein Auftrennen der Zugleine, der Schirm \u00fcbe keine Zugkraft mehr unmittelbar auf den Benutzer aus und st\u00fcrze damit ab. Nach dem Absturz m\u00fcsse der Benutzer die Sicherheitseinrichtung erst wieder in den urspr\u00fcnglichen Zustand versetzen, dabei u. a. die Verbindung der zwei Teile der Zugleine wiederherstellen bzw. den Leinenvorrat wieder zwischen Haltegriff und dem Benutzer anordnen.<br \/>\nDas Overridesystem der Kl\u00e4gerin erm\u00f6gliche zum einen unter normaler Verwendung des Schirms die Drehung des Haltegriffs, w\u00e4hrend er am Stoppelement anliege. Die L\u00f6sung des Stoppelements aus der Halterung sei auch erforderlich, um die Zugkraft des Schirms noch weiter zu verringern, beispielsweise wenn der Wind besonders stark sei oder wenn der Benutzer sich langsamer bewegen wolle, weil sich vor ihm ein Hindernis befinde. Der Haltegriff k\u00f6nne danach \u00fcber das Halteelement geschoben werden, um die Zugkraft des Schirms weiter zu verringern, wobei es auch m\u00f6glich sei, den Neigungswinkel des Schirms so einzustellen, dass die Zugkraft gegen 0 gehe und der Schirm unter seinem eigenen Gewicht herunterfalle. Beim Schieben des Haltegriffes \u00fcber das Halteelement hinaus verliere der Schirm auch nicht schlagartig jegliche Zugkraft.<br \/>\nEs sei nicht gerechtfertigt, wenn der Beklagte dieses Verhalten vom Begriff des Entkoppelns der Zugkraft mit umfasst sehen wolle.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin legt hierzu vor einen Auszug aus dem digitalen W\u00f6rterbuch der deutschen Sprache des 20. Jahrhunderts (DWDS) zum Wort \u201ekoppeln&#8220; und bezieht sich auf die Definition C: \u201eZwei Teile (durch eine l\u00f6sbare Vorrichtung) zum Zusammenwirken verbinden&#8220;. Dementsprechend sei also entkoppeln das L\u00f6sen einer Verbindung zweier zusammenwirkender Teile. Sie bezieht sich auf die Abs\u00e4tze 25 und 34 des Streitpatents. In beiden dort beschriebenen Ausf\u00fchrungsformen werde die vom Schirm ausge\u00fcbte Zugkraft schlagartig vom Benutzer genommen, so dass dieser nicht weiter durch den Schirm vorw\u00e4rts gezogen werde. Weder aus den Schutzrechten des Beklagten noch aus der genannten Definition aus dem DWDS ergebe sich, dass mit Entkoppeln der Zugkraft im Sinne des Schutzrechts des Beklagten das den grundlegenden Gesetzen der Aerodynamik folgende Verhalten eines 4-Leinen-Schirms gemeint sein k\u00f6nnte, bei dem eine Verringerung des Neigungswinkels des Schirms zu einer Verringerung der vom Schirm aufgebrachten Zugkraft f\u00fchre. Beim streitgegenst\u00e4ndlichen Schirm k\u00f6nne auch der Haltegriff wieder zum Benutzer hingezogen werden; bei einem Schirm mit Sicherheitseinrichtung k\u00f6nne und d\u00fcrfe dies nach dem Ausl\u00f6sen der Sicherheitseinrichtung nicht mehr der Fall sein.<br \/>\nEine Entkopplung der auf die Zugleine wirkenden Zugkraft durch die Sicherheitseinrichtung erfolge ebenfalls nicht. Dies gelte auch, wenn man beim Begriff der Entkopplung der Definition der Beklagten folge. Die Entkopplung erfolge n\u00e4mlich nicht durch die Sicherheitseinrichtung, sondern durch die Bewegung des Haltegriffs. Damit w\u00e4re der Haltegriff die Sicherheitseinrichtung, die dann auch nicht zugseitig in Wirkrichtung der Zugkraft am Haltegriff angeordnet sein k\u00f6nne.<br \/>\nDie Parteien haben die urspr\u00fcnglich von der Kl\u00e4gerin erhobene negative Feststellungsklage \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<br \/>\nZur Erg\u00e4nzung des Tatbestands wird auf die vorgelegten Handb\u00fccher und die Schutzrechte des Beklagten gem\u00e4\u00df Anlagen K.4, K5 und B1, B3 und B5 Bezug genommen.<\/p>\n<p>\u25a0 Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Widerklage ist unbegr\u00fcndet, da die Klageschutzrechte durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Kl\u00e4gerin nicht verletzt werden.<br \/>\n1. Der Beklagte kann, was in der m\u00fcndlichen Verhandlung klar gestellt wurde, Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 8 IntPat\u00dcG nur aus dem Gebrauchsmuster und dem europ\u00e4ischen Patent geltend machen, da das deutsche Patent, das mit dem europ\u00e4ischen wortgleiche Anspr\u00fcche enth\u00e4lt, durch die Erteilung des europ\u00e4ischen Patents wirkungslos geworden ist.<br \/>\n2. Die verbleibenden beiden ebenfalls wortgleichen Schutzrechte des Beklagten werden aber durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verletzt.<br \/>\na) Die Parteien haben leicht abweichende Merkmalsanalysen vorgelegt, wobei die Kammer sich veranlasst sieht, ihrer Entscheidung folgende Merkmalsanalyse zu Grunde zu legen (es handelt sich hierbei um eine Rechtsfrage, vgl. die Ab\u00e4nderung der Merkmalsanalyse in BGH GRUR 2004, 845 &#8211; Drehzahlermittlung und die in BGH GRUR 1970, 289, 291 -Diar\u00e4hmchen IV vorgenommene Aufstellung):<br \/>\n1. Sportger\u00e4t mit einem Haltegriff zum Festhalten des Sportger\u00e4ts 1.1. und dessen Steuern<br \/>\n2. mit einer Zugeinrichtung<\/p>\n<p>2.1 die in einem aktiven Zustand mit den Benutzer wirkverbunden ist<br \/>\n2.2 und zwar \u00fcber eine Zugleine, die eine Zugkraft auf den Benutzer aus\u00fcbt und<br \/>\n3. mit einer Sicherheitseinrichtung zur Entkopplung der Zugkraft,<br \/>\n3. 1. die auf die Zugleine wirkt<\/p>\n<p>4. wobei der Benutzer den Haltegriff in dem aktiven Zustand anfasst,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n5. die Sicherheitseinrichtung am Haltegriff angeordnet ist,<br \/>\n5.1 und zwar zugseitig in Wirkung der Zugkraft sowie<br \/>\n5.2 in Wirkn\u00e4he vom (Benutzer,<br \/>\n6. im aktiven Zustand ausl\u00f6sbar ist durch eine Bewegung des Haltegriffs 6.1 in Wirkrichtung der Zugkraft und<br \/>\n7. bei Ausl\u00f6sung die Zugkraft entkoppelt, 7.1 die auf die Zugleine wirkt.<br \/>\nb) Diese Merkmalsaufstellung unterscheidet sich grundlegend von den urspr\u00fcnglich von den Merkmalen der Im Klagegebrauchsmuster gem. Anlage B 1 noch zu lesenden Anspr\u00fcche. In diesen wird nicht die Entkopplung der auf die Zugleine wirkenden Zugkraft, sondern die Deaktivierung der Zugeinrichtung bei Erreichen eines Schwellenwertes der Zugkraft gelehrt (&#8218;Kennzeichnungsteil des Schutzanspruchs 1 der Anlage B1, 2. Halbsatz).<br \/>\n3. F\u00fcr die Auslegung von technischen Schutzrechten gelten gem. \u00a7 14 PatG, der w\u00f6rtlich Art. 96 EP\u00dc entspricht und dem ebenfalls wortgleichen \u00a7 12 a GebrMG folgende Grunds\u00e4tze:<br \/>\nNach \u00a7 14 PatG und der wortgleichen Vorschrift des Art. 69 I EP\u00dc wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Nach den Grunds\u00e4tzen, die der Bundesgerichtshof hierzu entwickelt hat, dient die Auslegung der Patentanspr\u00fcche nicht nur<\/p>\n<p>der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erl\u00e4uterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung (BGHZ 98, 12 [18f] = GRUR 1986, 803 = NJW 1986, 3202 = LM \u00a7 14 PatG 1981 Nr. 3 &#8211; Formstein; BGHZ 105, 1 [10] = GRUR 1988, 896 = NJW 1989, 669 = LM EP\u00dc Nr. 4 &#8211; lonenanalyse; BGHZ 125, 303 [309f.] = GRUR 1994, 597 = NJW-RR 1995, 106 = LM H. 9\/1994 \u00a7 14 PatG 1981 Nr. 10 &#8211; Zerlegvorrichtung f\u00fcr Baumst\u00e4mme; GRUR 1992, 594 [596] &#8211; mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung). Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Verst\u00e4ndnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentanspr\u00fcche einschlie\u00dflich der dort verwendeten Begriffe abh\u00e4ngt und das auch bei der Feststellung des \u00fcber den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentanspr\u00fcchen ausgehenden Schutzes ma\u00dfgebend ist. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob&#8220; die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher zun\u00e4chst unter Zugrundelegung dieses Verst\u00e4ndnisses der Inhalt der Patentanspr\u00fcche festzustellen, d.h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn zu ermitteln. Macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem so ermittelten Sinngehalt eines Patentanspruchs Gebrauch, dann wird die unter Schutz stehende Erfindung benutzt (BGH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung, zuletzt etwa GRUR 2002, 519, 521 Schneidmesser II).<br \/>\nDie Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ergibt folgendes:<br \/>\na) Nach der Lehre des Streitpatents ist, anders als die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung vertreten hat, die Zugeinrichtung gem\u00e4\u00df Beschreibungseinleitung tats\u00e4chlich der Teil des Sportger\u00e4ts, der durch Ausnutzung von Naturkr\u00e4ften oder technische Vorrichtungen urs\u00e4chlich f\u00fcr die Bewegung des Sportlers ist, im vorliegenden Fall also der Schirm selbst (oder, wie im Termin er\u00f6rtert, das Sportboot gem. Abschnitt 2 oder das Pferd). Dies geht aus den im Tatbestand zitierten Formulierungen des Abschnitts 20 hervor, der auf Figur 3 verweist und dort die Zugeinrichtung der Bezugsziffer 5 zuordnet. Diese Bezugsziffer bezeichnet in Figur 3 den Schirm selbst.<br \/>\nb) Die weiter in der Beschreibungseinleitung geschilderten Sicherheitseinrichtungen gem\u00e4\u00df Stand der Technik lehren alle eine Entspannung der Gefahrensituation durch Entkoppeln der Zugkraftverbindung zwischen dem Benutzer und dem Kite (so wie im Tatbestand wiedergegebenen Abschnitt 9). Auch in Absatz 11 wird ausgef\u00fchrt, dass die bekannten Systeme die Entkopplung der Zugkraft\u00fcbertragung erst unter den geschilderten Bedingungen erm\u00f6glichen. In Abschnitt 14 wird von der Deaktivierung der Zugeinrichtung beim Erreichen eines Schwellenwertes gesprochen, in Abschnitt 16 wieder \u00fcber die Kraftentkopplung direkt \u00fcber den Haltegriff. S\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsbeispiele schildern eine L\u00f6sung der Aufgabe durch eine Entlastung der Verbindung zwischen Benutzer und Zugleine, sei es durch ein physikalisches Trennen dieser Zugleine oder durch die&#8216; Aufhebung einer Festlegung der Zugleine mit der Folge, dass aufgrund eines zwischen der Festlegung und dem Benutzer vorgesehenen Leinenvorrats eine schlagartige Entlastung der Zugverbindung erfolgt. .<br \/>\nc) Die Kammer ist der Auffassung, dass sch\u00f6n das Merkmal 3 und das Merkmal 7, die eine Entkopplung der Zugkraft lehren, voraussetzen, dass die Zugkraft, die die Zugeinrichtung aus\u00fcbt, als solche nicht entf\u00e4llt, sondern weiterhin aufrecht erhalten bleibt und nur eine Entkopplung vom K\u00f6rper des Benutzers stattfinden soll. Anderenfalls w\u00fcrde das Wort Entkopplung keinen Sinn machen: Vielmehr w\u00e4re der auch in den Klageschutzrechten verwendete und urspr\u00fcnglich in der sehr viel allgemeineren Anspruchsfassung des Gebrauchsmusters und auch in der Anmeldung des Streitpatents verwendete Begriff der Deaktivierung naheliegend. Eine Entkopplung geht aber \u00fcber eine Deaktivierung hinaus, die jedes Ausbleiben der Zugkraft umfasst und beispielsweise auch dadurch stattfinden k\u00f6nnte, dass mittels einer am Handgriff befestigten Rei\u00dfleine eine verschlie\u00dfbare \u00d6ffnung im Schirm freigegeben wird und somit die Zugeinrichtung insgesamt kraftlos gestellt wird, wie es auch bei einer Verringerung des Anstellwinkels zum Wind gegen 0 geschieht. Dagegen setzt eine Entkoppelung einer Kraft voraus, dass diese Kraft als solche noch vorhanden ist und nur die Krafteinwirkung auf das entkoppelte Bauteil unterbrochen wird. Dieses Verst\u00e4ndnis entspricht nach Auffassung der Kammer auch dem des Fachmanns, eines erfahrenen Konstrukteurs mit Berufsschulausbildung oder eines Fachhochschulingenieurs f\u00fcr Maschinenbau, wobei das Wort depowern kaum der allgemeinen Fachsprache entstammt, sondern der vor allem an den Benutzer, also den eine Funsportart Aus\u00fcbenden, gerichteten Sprache der Benutzungsanleitungen des Standes der Technik. Der Fachmann wird insbesondere angesichts der Differenzierung zwischen Deaktivierung und Entkoppelung ohne weitere Anhaltspunkte gerade letzteren Begriff nicht einfach als \u00dcbersetzung des englischen Wortes \u201edepower&#8220; sehen, wie dies die Beklagte meint. Solche weiteren Anhaltspunkte enth\u00e4lt die Beschreibung aber nicht, die den Begriff der Depowerleine dem Stand der Technik entnimmt und nicht der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung speziell zuordnet (vgl. Abschnitt 3 &#8211; 5, 9, 10 der Beschreibung des Klagepatents)<br \/>\nd) Diese patentgem\u00e4\u00dfe Entkopplung k\u00f6nnte ohne die Merkmale 3.1 und 7.1 im gesamten Bereich zwischen Schirm und Benutzer stattfinden, also auch etwa jenseits des Endes der Zugleine, das patentgem\u00e4\u00df dort vorgesehen ist, wo die Leinen zur Regulierung des Anstellwinkels zur Zugleine zusammengefasst werden.<\/p>\n<p>e) Diese von der Kammer gefundene Auslegung der Merkmale 3 und 7 wird durch die wort-sinngem\u00e4\u00dfe Bedeutung der Merkmale 3.1 und 7.1 weiter belegt: Die Streitschutzrechte befassen sich nicht mit dem allgemeinen Gedanken einer Zuglos-Stellung der Zugleine, sondern mit einer (prim\u00e4ren) Unterbrechung der eben auf diese Zugleine wirkenden Zugkraft. Dass eine derartige Entkopplung damit im Bereich der Zugleine erfolgen muss, ergibt sich nach Auffassung der Kammer sowohl aus der Formulierung der Merkmale 3.1 und 7.1 wie auch aus dem Zusammenhang mit Beschreibung und Zeichnungen.<br \/>\nf) Die Kammer ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die einen R\u00fcckgriff auf die Erteilungsakten verbietet (Busse-Keukenschrijver, PatG, 6. Auflage, \u00a7 14 Rdn 71 m. w. Nachw.), daran gehindert, \u00dcberlegungen dar\u00fcber anzustellen, warum Beschreibung und Anspr\u00fcche jedenfalls teilweise nicht \u00fcbereinstimmen; es liegen aber keine Widerspr\u00fcche vor, sondern die Anspr\u00fcche definieren einen engeren Schutzbereich, als er sich aus den zitierten Abschnitten 14 und 15 des Streitpatentes ergibt. Wie sich aus den er\u00f6rterten Hinweisen in der Beschreibung auf eine urspr\u00fcnglich andere Anspruchsfassung ergibt, wurde diese den ge\u00e4nderten Anspr\u00fcchen auch nicht angepasst.<br \/>\ng) Nach Auffassung der Kammer kann offen bleiben, wie das Merkmal 5 auszulegen ist: Auch die patentgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Figur 1 zeigt die Sicherheitseinrichtung im Zustand unmittelbar vor der Ausl\u00f6sung, d. h. bereits in der benutzerfernen Endstellung, die bei den normalen Steuerbewegungen auftritt. Dies ergibt sich schon aus den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibungseinleitung in Abschnitt 6, aber auch aus der allgemeinen Funktionsweise derartiger Lenkdrachen (Kites) wie sie von den Parteien \u00fcbereinstimmend beschrieben wird und sich auch aus den vorgelegten Anleitungen der Kl\u00e4gerin Anlagen K 4 und K 5 ergibt.<br \/>\nDamit ist das Merkmal 5.1 nicht w\u00f6rtlich zu verstehen, sondern im Sinne des Abschnitts 22 der Beschreibung, n\u00e4mlich dahingehend, dass die Sicherheitseinrichtung an der Leine in Wirkrichtung der Zugkraft in Wirkn\u00e4he hinter dem Haltegriff angeordnet ist, d. h. auf der Zugseite. Die Kammer ist der Auffassung, dass hier angesichts der eindeutigen Verh\u00e4ltnisse bei dem Betrieb eines derartigen Sportger\u00e4ts nicht von einem Widerspruch zwischen Anspruch und Beschreibung ausgegangen werden kann; w\u00e4re dies der Fall, w\u00e4re der Anspruch ma\u00dfgeblich und das Merkmal 5 w\u00e4re dahingehend zu verstehen, dass die Sicherheitseinrichtung am Handgriff und zwar an dessen k\u00f6rperferner Seite angeordnet sein m\u00fcsste, was weder bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Kl\u00e4gerin noch bei den Ausf\u00fchrungsbeispielen in den Klageschutzrechten der Fall ist.<br \/>\n4. Die oben er\u00f6rterten Merkmale 3, 7, 3.1 und 7.1 werden durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht benutzt:<br \/>\na) Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen zwar auf der Zugleine an<br \/>\ngebrachte Sicherheitseinrichtungen auf, die auch durch eine Bewegung<br \/>\ndes Haltegriffs In der Wirkrichtung der Zugkraft ausl\u00f6sbar sind, also das<br \/>\nMerkmal 6 der Streitschutzrechte verwirklichen. Auch die Merkmale 1,<br \/>\n\u25a0 1.1, 2 samt 2.1 und 2.2, 4 und 5 sind verwirklicht, wenn man das Merkmal 5 im Sinne der ersten Alternative auslegt, die die Kammer oben unter 3 g er\u00f6rtert hat.<br \/>\nb) Nicht verwirklicht sind aber die Merkmale 3 und 3.1 und 7 und 7.1:<br \/>\naa) Die Zugkraft wird nicht im Sinne des Streitpatents entkoppelt, sondern entf\u00e4llt dadurch, dass die Steuerleinen durch die Verschiebung des Haltegriffs zum Schirm hin, also in Wirkrichtung, so verl\u00e4ngert werden, dass sie eine Ver\u00e4nderung des Anstellwinkels gegen 0 bewirken und damit den Lenkdrachen kraftlos stellen. Dieses kraftlos stellen stellt zwar m\u00f6glicherweise eine Deaktivierung im Sinne der Abschnitte 14 und 15 dar; der Anspruch ist aber, wie oben ausgef\u00fchrt, enger gefasst und somit durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform findet damit keine Kraftentkopplung statt, sondern durch eine Lagever\u00e4nderung der Zugeinrichtung wird diese kraftlos gestellt, es liegt also keine Kraft mehr an, die entkoppelt werden k\u00f6nnte, auch wenn die Zugeinrichtung deaktiviert wird.<br \/>\nbb) Diese Kraftlosstellung findet auch nicht im Bereich der Zugleine statt, sondern im Bereich der Steuerriemen, bei denen aber auch keine Kr\u00e4fte entkoppelt werden, sondern die nur &#8211; ebenso wie danach die Zugleine &#8211; aufgrund des schlie\u00dflich vollst\u00e4ndigen Kraftverlustes der Zugeinrichtung selbst keine Kr\u00e4fte mehr auf den Benutzer \u00fcbertragen.<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung, also Verletzung der Streitschutzrechte liegt daher nicht vor.<br \/>\n5. Eine nicht wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung der Streitschutzrechte ist nicht geltend<br \/>\ngemacht.<br \/>\na) Bei einer vom Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche abweichenden Ausf\u00fchrung kann eine Benutzung dann vorliegen, wenn der Fachmann auf Grund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte {BGHZ 105, 1 [10f.] &#8211; GRUR 1988, 396 &#8211; NJVV 1989, 669 &#8211; LM EP\u00dc Nr. 4 &#8211; lonenanalyse; Senat, GRUB 1989, 903 [904] &#8211; NJW-RR 1990, 117 = LM \u00a7 6a PatG Nr. 1 &#8211; Batteriekastenschnur; GRUR 2000, 1005 [1006] = LM H. 4\/2001 EP\u00dc Nr. 20 &#8211; Bratgeschirr). Dabei fordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch. Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten (BGHZ 106, 84 [90f.] = GRUR 1989, 205 = NJW 1989,, .1358 = LM \u00a7 14 PatG 1981 Nr. 4 &#8211; Schwermetalloxidationskatalysator; Senat, GRUR 1989, 903 [904] &#8211; NJW-RR 1990, 117 &#8211; LM \u00a7 6a PatG Nr. 1 -Batteriekastenschnur; GRUR 1993, 886 [889] = NJW-RR 1993, 1132 = LM H. 10\/1993 \u00a7 14 PatG 1981 Nr. 9 &#8211; Weichvorrichtung I). F\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrung zum Schutzbereich gen\u00fcgt es hiernach nicht, dass sie (1) das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und (2) seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkung nicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt werden kann (Einzelheiten hierzu Senat, GRUR 2000, 1005 [1006] = LM H. 4\/2001 EP\u00dc Nr. 20 &#8211; Bratgeschirr), m\u00fcssen (3) dar\u00fcber hinaus die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH (GRUB 2002, 527, 529 &#8211; Custodiol II).<br \/>\nb) Es fehlt insbesondere an einer Darlegung, welche patentgem\u00e4\u00dfen Funktionen der genannten Merkmale durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ersetzt werden und durch welche \u00dcberlegungen der Fachmann zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gelangt und schlie\u00dflich, warum deren L\u00f6sung gleichwertig der der Streitschutzrechte sein soll.<br \/>\nc) Die Kammer war aber auch nicht gehalten, auf derartigen Vortrag hinzuwirken, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform allenfalls einen nach geltendem Recht nicht mehr zur Grundlage eines Verletzungsvorwurfes geeigneten allgemeinen Erfindungsgedanken der Klageschutzrechte verwirklicht, n\u00e4mlich die Zugeinrichtung dadurch zu deaktivieren, dass die Haltevorrichtung \u00fcber einen Widerstand vom K\u00f6rper des Benutzers weggeschoben wird. Diese ist aber, wie oben 3 er\u00f6rtert, nicht f\u00fcr den Beklagten unter Schutz gestellt (Streitpatent) oder wird von ihm nicht mehr beansprucht (Streitgebrauchsmuster).<br \/>\nd) Die Funktion der Entkopplung, die nach der zugrunde gelegten Auslegung der Merkmale 3 und 7 Bestandteil der schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung ist, ist n\u00e4mlich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenso wenig enthalten wie eine (prim\u00e4re) Kraftunterbrechung gerade im Bereich der Zugleine (Merkmale 3.1 und 7. 1).<br \/>\n6. Die Widerklage war daher mit der Kostenfolge des \u00a7 91 ZPO abzuweisen. Soweit die Parteien die urspr\u00fcngliche Klage \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, folgt die Kostenentscheidung der Entscheidung \u00fcber die Widerklage, so dass s\u00e4mtliche Kosten dem Beklagten aufzuerlegen waren. Da die Streitwerte nicht nur beim Streitwert gem\u00e4\u00df \u00a7 5 ZPO, sondern auch gem\u00e4\u00df \u00a7 45 Abs. 1 Satz 3 GKG zusammen zu rechnen sind und der Streitwert der Feststellungsklage nicht niedriger ist als der der Leistungwiderklage (Thomas Putzo, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 3 Randnummer 65 \u201eNegative&#8220;), erfolgen diese Ausf\u00fchrungen nur der Vollst\u00e4ndigkeit halber. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<br \/>\n7. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 1. 8. 2007 gab keine Veranlassung, erneut in die m\u00fcndliche Verhandlung einzutreten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 782 Landgericht M\u00fcnchen I Urteil vom 1. 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