{"id":3066,"date":"2007-07-10T17:00:45","date_gmt":"2007-07-10T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3066"},"modified":"2016-05-31T09:40:30","modified_gmt":"2016-05-31T09:40:30","slug":"4b-o-24906-handpresswerkzeug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3066","title":{"rendered":"4b O 249\/06 &#8211; Handpresswerkzeug"},"content":{"rendered":"<div id=\"main\">\n<div class=\"right-corner\">\n<div class=\"left-corner\">\n<div id=\"sidebar-left\" class=\"sidebar\">\n<div id=\"block-menu-menu-entscheidungen\" class=\"block block-menu block-1\">\n<div class=\"corner-top-right\">\n<div class=\"content\">\n<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 706<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Juli 2007, Az. 4b O 249\/06<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p><!--more--><\/p>\n<div id=\"main\">\n<div class=\"right-corner\">\n<div class=\"left-corner\">\n<div id=\"sidebar-left\" class=\"sidebar\">\n<div id=\"block-menu-menu-entscheidungen\" class=\"block block-menu block-1\">\n<div class=\"corner-top-right\">\n<div class=\"content\">\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4259\">2 U 72\/07<\/a><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt<\/p>\n<p>2 Jahren<\/p>\n<p>zu unterlassen<\/p>\n<p>Zangen zum Verpressen von Fassungen, Rohren, Kabelschuhen und \u00e4hnlichen Werkst\u00fccken mit zwei insbesondere in Einhandbedienung relativ gegeneinander bewegbaren Handhebeln, zwei im Bereich eines Zangenkopfes zusammen um ein gemeinsames Drehgelenk zusammengefassten Schwenkbacken, mit einem Pressgesenk bildenden Pressbacken und mit einem Zwangsgesperre zum Erreichen einer definierten Endstellung w\u00e4hrend der Schlie\u00dfbewegung der geteilten Pressbacken, wobei zwischen den beiden Handhebeln ein in Gelenken abgest\u00fctzter Druckhebel vorgesehen ist, der zusammen mit einem Abschnitt des beweglichen Handhebels einen Kniehebeltrieb bildet,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei<\/p>\n<p>zum mehrstufigen Verpressen des Werkst\u00fccks in einigen wenigen Pressstufen mindestens einer der Handhebel in zwei je einen Teilhebel bildende Teile unterteilt ist, und wobei der eine Teil des Handhebels an dem anderen Teil des Handhebels in jeder einzelnen Pressstufe mit unterschiedlicher Winkellage so gekoppelt abgest\u00fctzt ist, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche der beiden Handhebel in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendr\u00fcckbar sind,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.05.2001 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden d\u00fcrfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>und dabei zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>wobei die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zu Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen sind, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 12.05.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 275.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 275.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 199 63 xxx C 1 (Anlage K 1, Klagepatent), welches am 24.12.1999 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 12.04.2001.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eZange zum Verpressen von Fassungen, Rohren, Kabelschuhen und \u00e4hnlichen Werkst\u00fccken, mit zwei insbesondere in Einhandbedienung relativ gegeneinander bewegbaren Handhebeln (1, 2), zwei im Bereich eines Zangenkopfes zusammen um ein gemeinsames Drehgelenk (5) zusammengefassten Schwenkbacken (3, 4) mit einem Pressgesenk (8) bildenden Pressbacken und mit einem Zwangsgesperre (31) zum Erreichen einer definierten Endstellung w\u00e4hrend der Schlie\u00dfbewegung der geteilten Pressbacken, wobei zwischen den beiden Handhebeln (1, 2) ein in Gelenken (13, 17) abgest\u00fctzter Druckhebel (16) vorgesehen ist, der zusammen mit einem Abschnitt des beweglichen Handhebels (2) einen Kniehebeltrieb bildet, dadurch gekennzeichnet, dass zum mehrstufigen Verpressen des Werkst\u00fccks in einigen wenigen Pressstufen mindestens einer der Handhebel (1, 2) in zwei je einen Teilhebel bildende Teile (21, 22) unterteilt ist, und dass der eine Teil (22) des Handhebels (2) an dem anderen Teil (21) des Handhebels (2) in jeder einzelnen Pressstufe mit unterschiedlicher Winkellage so gekoppelt abgest\u00fctzt ist, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche (20, 23) der beiden Handhebel (1, 2) in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendr\u00fcckbar sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 der Klagepatentschrift verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben. Eine Entscheidung hier\u00fcber steht derzeit noch aus.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2. und 3. sind, vertreibt unter der Bezeichnung \u201esmart press\u201c manuelle Handpresswerkzeuge zur Herstellung von radialen Pressfittingsystemen, wie sie aus der von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Anlage K 6 ersichtlich sind, von denen nachfolgend die Abbildung der Seite 3 wiedergegeben sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die von der Beklagten vertriebenen Zangen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen. Sie nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klagen abzuweisen.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragen sie,<\/p>\n<p>das Klageverfahren auszusetzen, bis \u00fcber die parallel anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Sie machen geltend: Die von der Kl\u00e4gerin angegriffene Presszange unterscheide sich von der technischen Lehre des Klagepatents insbesondere dadurch, dass die Endbereiche der Handhebel ihrer Zangen in keinem Fall mit den Fingern einer Hand umgreifbar und zusammendr\u00fcckbar seien. Daneben fehle es auch an dem Erfordernis des Vorhandenseins zweier Teilhebel, aus denen sich der bewegbare Handhebel zusammensetzen solle.<\/p>\n<p>Der Erfindung nach dem Klagepatent fehle es bereits im Hinblick auf den in der Nichtigkeitsklage entgegengehaltenen Stand der Technik an der f\u00fcr die Erteilung eines Patentes erforderlichen erfinderischen H\u00f6he, weswegen davon auszugehen sei, dass das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nicht aufrecht erhalten werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsbegehren sowie dem hierzu vorgetragenen Sachvortrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen<br \/>\nden Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die von den Beklagten vertriebenen Presszangen verwirklichen die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, weswegen die Beklagten der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung verpflichtet sind, \u00a7\u00a7 139, 9 PatG, \u00a7\u00a7 244, 259 BGB. Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert ist, ist von den Beklagten im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ausdr\u00fccklich nicht mehr in Abrede gestellt worden. Im Hinblick auf die urspr\u00fcnglich unvollst\u00e4ndige Bezeichnung der Kl\u00e4gerin war diese im Wege einer einfachen Berichtigung zu erg\u00e4nzen, was von dem Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung nachgeholt wurde.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Zangen zum Verpressen von Fassungen, Rohren, Kabelschuhen und \u00e4hnlichen Werkst\u00fccken. Solche Zangen werden auch als Crimp-Zangen bezeichnet.<\/p>\n<p>Je nach dem Gegenstand, der verpresst werden soll, wie zum Beispiel Rohre, m\u00fcssen erhebliche Presskr\u00e4fte aufgebracht werden. Aus dem im Klagepatent gew\u00fcrdigten Stand der Technik sind Zangen bekannt, die einen \u201efesten\u201c Handhebel haben und einen \u201ebeweglichen\u201c Handhebel. Mit diesen Handhebeln wird der Zangenkopf bet\u00e4tigt. Die Schwenkbacken des Zangenkopfes werden hierbei beim Verpressen zusammengef\u00fchrt. Weiteres wesentliches Element solcher Crimp-Zangen ist ein Zwangsgesperre, das eine definierte Endstellung der Pressbacken sicherstellt, da erst nach Erreichen einer vorher definierten Endstellung die Pressbacken wieder ge\u00f6ffnet werden k\u00f6nnen. Des Weiteren war es im Stand der Technik bereits bekannt, einen Kniehebeltrieb zu verwenden, der es erm\u00f6glicht, die f\u00fcr die Verpressung von beispielsweise Rohrverbindungen erforderlichen hohen Kr\u00e4fte (bis f\u00fcnf Tonnen) mit Muskelkraft aufzubringen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent geht von der gattungsbildenden Verpresszange nach der Offenlegungsschrift<br \/>\nDE 197 09 639 (Anlage K 3) aus, die eine Zange zum Verpressen von Fassungen, Rohren, Kabelschuhen und dergleichen betrifft, wie sie sich aus der nachfolgend eingeblendeten Figur 1 der Anlage K 3 ergibt.<\/p>\n<p>Eine solche Verpresszange bewirkt, dass die herzustellende gas- und druckdichte Verbindung von beispielsweise Rohrst\u00fccken in nur einer Pressstufe hergestellt wird. Daneben beschreibt die Klagepatentschrift eine Klemmzange gem\u00e4\u00df der Offenbarung aus der US Patentschrift US 2,410,889 (Anlage K 4), wie sie aus der nachfolgend eingeblendeten Figur 1 der Anlage K 4 ersichtlich ist,<\/p>\n<p>die jedoch ohne Kniehebeltrieb und ohne Zwangsgesperre ausgestattet ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund des Standes der Technik stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, eine solche Verpresszange bereit zu stellen, mit der bei kurzer Bauweise besonders hohe Presskr\u00e4fte aufbringbar sind, auch bei ung\u00fcnstigen Montagebedingungen, z.B. \u00dcberkopf und\/oder wenn beengte Platzverh\u00e4ltnisse vorliegen. Die Zange soll in Einhandbedienung bet\u00e4tigbar sein und eine qualitativ hochwertige Verpressung unter enger Einhaltung der geforderten Pressgeometrie des Werkst\u00fccks erm\u00f6glichen (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 43 bis 51).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht der vorliegend allein interessierende Patentanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Zange zum Verpressen von Fassungen, Rohren, Kabelschuhen und \u00e4hnlichen Werkst\u00fccken,<\/p>\n<p>2. mit zwei (insbesondere in Einhandbedienung) relativ gegeneinander bewegbaren Handhebeln,<\/p>\n<p>3. zwei im Bereich eines Zangenkopfs zusammen um ein gemeinsames Drehgelenk zusammengefassten Schwenkbacken,<\/p>\n<p>4. mit ein Pressgesenk bildenden Pressbacken,<\/p>\n<p>5. und mit einem Zwangsgesperre zum Erreichen einer definierten Endstellung w\u00e4hrend der Schlie\u00dfbewegung der geteilten Pressbacken.<\/p>\n<p>6. Zwischen den beiden Handhebeln ist ein in Gelenken abgest\u00fctzter Druckhebel vorgesehen.<\/p>\n<p>7. Der Druckhebel bildet zusammen mit einem Abschnitt des beweglichen Handhebels einen Kniehebeltrieb.<\/p>\n<p>8. Zum mehrstufigen Verpressen des Werkst\u00fccks in einigen wenigen Pressstufen ist mindestens einer der Handhebel in zwei je einen Teilhebel bildenden Teile unterteilt.<\/p>\n<p>9. Der eine Teil des Handhebels ist an den anderen Teil des Handhebels in jeder einzelnen Pressstufe mit unterschiedlicher Winkellage gekoppelt abgest\u00fctzt.<\/p>\n<p>10. Die gekoppelte Abst\u00fctzung ist derart ausgebildet, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche der beiden Handhebel in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendr\u00fcckbar sind.<\/p>\n<p>Mit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zange wird der Pressvorgang in einige wenige Pressstufen unterteilt. Dadurch wird der Bereich, in dem die menschliche Hand einen m\u00f6glichst hohen Druck aus\u00fcben kann, mehrmals nutzbar gemacht. Durch die Kombination des Kniehebeltriebs und des Zwangsgesperres mit den Merkmalen 8 bis 10 nach der vorstehenden Merkmalsanalyse k\u00f6nnen die Endbereiche der Zangen nach jeder Pressstufe trotz Zwangsgesperre wieder soweit auseinandergezogen werden, dass erneut mit der Bedien-Hand die hohen Kr\u00e4fte aufgebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die von den Beklagten vertriebenen Verpresszangen nach der Ausgestaltung, wie sie sich aus der von den Beklagten zur Akte gereichten Anlage RIPA 6 ergeben, die \u2013 insoweit unstreitig \u2013 mit den Verpresszangen gem\u00e4\u00df den von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Abbildungen nach Anlage K 6, K 6 bis K 10, \u00fcbereinstimmen, machen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>Dass die Merkmale 1 bis 7 von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht werden steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit, weswegen es hierzu an dieser Stelle keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt auch \u00fcber einen Handhebel, der in zwei je einen Teilhebel bildende Teile unterteilt ist (Merkmal 8). Die konkrete Ausgestaltung des bewegbaren Handhebels ergibt sich aus der von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Anlage K 10, die nachfolgend wiedergegeben ist, bei der die patentanwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin die Bezugszeichen gem\u00e4\u00df dem Klagepatent hinzugef\u00fcgt haben. Bei dieser Abbildung wurde ein metallenes Abdeckteil des bewegbaren Handhebels entfernt, um den darunter liegenden Aufbau sichtbar zu machen.<\/p>\n<p>Der aus der vorstehenden Abbildung mit dem Bezugszeichen 21 gekennzeichnete Bauteil stellt den dem Zangenkopf zugewandten ersten Teilhebel des bewegbaren Handhebels dar. Das Klagepatent nimmt in seinem Beschreibungsteil zu diesem bewegbaren Handhebel und den ihn bildenden Teilhebeln unter anderem an folgenden Stellen Bezug:<\/p>\n<p>\u201eJeder Teilhebel bildet einen Hebelarm. Die Summe der L\u00e4ngen der beiden Hebelarme entspricht etwa der L\u00e4nge des Hebelarms des anderen Handhebels\u201c (Spalte 3, Zeilen 10 bis 13).<\/p>\n<p>\u201eEs besteht aber auch die M\u00f6glichkeit, dass die beiden Teile des Handhebels \u00fcber ein Gelenk einerseits und eine Langlaufverbindung andererseits wahlweise in zwei Winkellagen zueinander einstellbar sind\u201c (Spalte 4, Zeilen 28 ff.).<\/p>\n<p>\u201eDie Unterteilung des geteilten Handhebels kann grunds\u00e4tzlich so erfolgen, dass der dem Zangenkopf zugekehrte Teil des Handhebels eine etwas geringere Hebell\u00e4nge aufweist als der andere, den im freien Endbereich bildende Teil des Handhebels\u201c (Spalte 4, Zeilen 56 bis 60).<\/p>\n<p>Ausweislich der vorstehend wiedergegebenen Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 10 ist ersichtlich, dass beide dort mit den Bezugszeichen 21 und 22 gekennzeichneten Bauteile nur gemeinsam die Wirkung des bewegbaren Handhebels erbringen k\u00f6nnen. Dass der den freien Endbereich bildende Teil des Handhebels seinerseits ungeteilt von dem St\u00fctzgelenk mit dem Bezugszeichen 11 an der Schwenkbacke des Zangenkopfes ausgehend verl\u00e4uft, \u00e4ndert an dieser Bewertung nichts. Dem Fachmann bleibt es durch das Klagepatent unbenommen, eine solche Ausf\u00fchrung zu w\u00e4hlen, die ihm den weiteren Vorteil bietet, die Verzahnung zwischen den beiden Teilhebeln, die die Einstellung in die verschiedenen Pressstufen erm\u00f6glicht, zus\u00e4tzlich durch Einwirkungen von au\u00dfen zu sch\u00fctzen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre auch unsch\u00e4dlich, dass die Summe der L\u00e4nge der beiden Teile die L\u00e4nge des festen Handhebels \u00fcbersteigt. Der vorstehend zitierte Beschreibungsteil im Klagepatent, der sich hierauf bezieht, hat keinen Eingang in den Anspruchswortlaut gefunden und ist nicht geeignet, den Schutzbereich des Klagepatents dahingehend einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Des Weiteren ist festzustellen, dass die Verpresszange der Beklagten auch \u00fcber \u201eeinige wenige Pressstufen\u201c verf\u00fcgt, wie Merkmal 8 dies voraussetzt. Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ist vom Kl\u00e4gervertreter unbestritten vorgetragen worden, dass das Teilmerkmal der &#8222;einigen wenigen Pressstufen&#8220; Abgrenzungskriterium f\u00fcr solche aus dem Stand der Technik bekannten Zangen gewesen sei, die \u00e4hnlich der Zange nach der Anlage K 4 \u00fcber ein Ratschengetriebe mit 18 bis 19 verschiedenen Stufen verf\u00fcgten. Der Fachmann erkennt, dass sich das Klagepatent mit der Formulierung \u201eeinige wenige\u201c nicht auf die in dem dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel offenbarten zwei Pressstufen beschr\u00e4nken wollte. Er folgert hieraus, dass jedenfalls auch mehr als nur zwei Pressstufen erfasst sein sollen; hierbei soll es sich dann aber um deutlich weniger als die ihm aus dem Stand der Technik bekannten 18 bis 19 Stufen handeln. Es ist von daher offensichtlich, dass die von der angegriffenen Verpresszange der Beklagten zur Verf\u00fcgung gestellten vier Pressstufen ohne weiteres noch in den Schutzbereich des Patentanspruchs fallen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit die Beklagten in Abrede stellen, dass die von ihnen vertriebenen Verpresszangen so ausgestaltet seien, dass die Endbereiche der beiden Handhebel in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendr\u00fcckbar sind<br \/>\n(Merkmal 10), dringen sie auch mit diesem Einwand vorliegend nicht durch. Die Verwirklichung dieses Merkmals bestimmt sich mit der Auslegung des Griffs \u201eEndbereich\u201c. Die Beklagten machen hierzu geltend, dass zu dem Endbereich nur die jeweiligen Enden der Handhebel in Betracht zu ziehen sind. Demgegen\u00fcber offenbart die oben unter 1. zitierte Beschreibungsstelle in Spalte 4, Zeilen 56 bis 60 dem Fachmann jedoch, dass der Begriff des Endbereiches im Sinne des Klagepatentes nicht so eng ausgelegt werden kann, wie dies von den Beklagten vorgenommen wird. Nach dieser Beschreibungsstelle stellen die dem Zangenkopf abgewandten zweiten Teilhebel den Endbereich dar. Es ist daher ausreichend, dass im Bereich der Verbindung des ersten mit dem zweiten Teilhebel eine Umfassbarkeit gegeben ist. Die Kammer konnte sich im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung anhand der von den Beklagten zur Akte gereichten Verpresszange (Anlage RIPA 6) davon \u00fcberzeugen, dass zu Beginn der Pressstufen die beiden Handhebel jedenfalls in diesem vorderen Bereich mit den Fingern einer Hand umgreifbar sind. Des weiteren konnte sich die Kammer anhand der von den Parteien zur Akte gereichten Musterst\u00fccke von Rohrverbindungen davon \u00fcberzeugen, dass es auch dem unge\u00fcbten Laien m\u00f6glich ist, eine Verpressung in der Dimension 20 mit nur einer Hand durchzuf\u00fchren. Hiermit kann festgestellt werden, dass die Verpresszangen jedenfalls auch f\u00fcr den unge\u00fcbten Laien in einer Dimension dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung, die von den Beklagten angeboten wird, patentgem\u00e4\u00df eine gas- und druckdichte Verpressung ausgef\u00fchrt werden kann, indem nur mit einer Hand die vorhandenen vier Pressstufen ausgef\u00fchrt werden. Es kann daher f\u00fcr die Frage des patentverletzenden Vorwurfs dahingestellt bleiben, ob eine solche einh\u00e4ndige Aus\u00fcbung auch in der Dimension 26 m\u00f6glich ist, da das Klagepatent nicht auf diesen Anwendungsspielraum beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>Der von der Beklagten erhobene \u201eFormstein-Einwand\u201c ist f\u00fcr die vorliegende Entscheidung ohne Belang, da die Beklagten wie oben ausgef\u00fchrt die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen. Der Patentverletzer kann mit dem Formstein-Einwand jedoch nur dann geh\u00f6rt werden, wenn er das Klagepatent lediglich mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die Beklagten den Gegenstand des Klagepatents mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen rechtswidrig benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin insoweit zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 Patentgesetz. Die Beklagten zu 2. und 3. haben als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1. f\u00fcr die begangene Patentverletzung pers\u00f6nlich einzustehen, weil sie Kraft ihrer Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen haben. Die Beklagten haben der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten, \u00a7 139 Abs. 2 Patentgesetz. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentbenutzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Au\u00dferdem sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die von den Beklagten hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage kommt vorliegend nicht in Betracht. Aufgrund der Tatsache, dass die Aussetzung f\u00fcr den Kl\u00e4ger wegen der langen Verfahrensdauer von Nichtigkeitsklagen einen erheblichen Einschnitt in seine Rechte, vor allem dem zeitlich begrenzten Unterlassungsanspruch bedeutet, kommt eine Aussetzung in der Regel in der ersten Instanz nur dann in Betracht, wenn es in hohem Ma\u00dfe wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund des Einspruchs oder der Nichtigkeitsklage widerrufen oder vernichtet wird. Vor allem kommt eine Aussetzung zumeist dann nicht in Betracht, wenn der dem Klageschutzrecht entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist. Denn dann hat die Kammer zun\u00e4chst davon auszugehen, dass der sachkundige Pr\u00fcfer eben diesen Stand der Technik bei seiner Erteilungsentscheidung gew\u00fcrdigt hat. Aufgrund dessen haben die mit der Nichtigkeitsklage dem Klagepatent entgegengehaltenen Druckschriften nach Anlage K 3 (DE 197 06 639 A 1) und Anlage K 4 (US 2,410,889) entsprechend der \u00fcblichen Praxis der Kammer f\u00fcr die Frage der Aussetzung au\u00dfen vor zu bleiben. Dies gilt insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass der auf diese Schriften bezogene Sachvortrag in der Nichtigkeitsklage nicht erkennen l\u00e4sst, das der Pr\u00fcfer im Erteilungsverfahrens des Klagepatentes diese Schriften fehlerhaft gew\u00fcrdigt hat.<\/p>\n<p>Auf die beiden weiteren Entgegenhaltungen, die US-Patentschrift 3,170,345, die eine Crimp-Zange zum Gegenstand, wie sie aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 ersichtlich ist<\/p>\n<p>und die US-Patentschrift 4,144,737, die einen Arretierungsmechanismus f\u00fcr ein Werkzeug gem\u00e4\u00df der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dieser Entgegenhaltung offenbart<\/p>\n<p>lassen es nicht in dem f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen hohen Ma\u00df als wahrscheinlich erscheinen, dass das Klagepatent vor diesem Hintergrund vernichtet werden wird. Die von den Beklagten vorgenommene Wertung ist nicht frei von einer \u2013 unzul\u00e4ssigen \u2013 r\u00fcckschauenden Betrachtungsweise. Die beiden Entgegenhaltungen zeigen unstreitig jeweils nicht die Kombination s\u00e4mtlicher Merkmale des Klagepatents, so dass eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der technischen Lehre des Klagepatents bereits ausscheidet. Gegen eine Vernichtung des Klagepatents aufgrund dieser Entgegenhaltung spricht des weiteren, dass auch eine Kombination der Druckschriften \u2013 ohne, dass von den Beklagten nachvollziehbar dargetan w\u00e4re, welche Veranlassung der Fachmann haben sollte, diese Entgegenhaltungen miteinander zu kombinieren \u2013 im vorliegenden Fall nicht dazu f\u00fchrt, dass der Fachmann s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents erh\u00e4lt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der Fachmann beliebig alle einzelnen Komponenten, die die technische Lehre des Klagepatents ausmachen, in einer Verpresszange zusammenfasst, ohne dass er hierzu weitere \u2013 erfinderische \u2013 \u00dcberlegungen anstellen muss.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 706 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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