{"id":3064,"date":"2007-06-14T17:00:55","date_gmt":"2007-06-14T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3064"},"modified":"2016-04-27T08:16:39","modified_gmt":"2016-04-27T08:16:39","slug":"4b-o-24806-pferdedecke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3064","title":{"rendered":"4b O 248\/06 &#8211; Pferdedecke"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 705<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Juni 2007, Az. 4b O 248\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ihrer Komplement\u00e4rin zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Pferdedecken<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die den Schulter- und Brustbereich des Pferdes nicht umschlie\u00dfen, sondern offen lassen und die im Schulter- und Brustbereich des Pferdes durch einen mit einem synthetischen Webpelz \u00fcberzogenen Gurt zusammengehalten werden, wobei der Gurt selbst nicht im Schulterbereich verl\u00e4uft, sofern die Decken unten am Bauch des Pferdes durch einen an der Decke befestigten, elastischen Gurt, der f\u00fcr Pferde verschiedener Gr\u00f6\u00dfe passt, f\u00fcr den festen Sitz der Decke verschlossen wird;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie &#8211; die Beklagten zu 1) und 3) &#8211; die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. November 2000 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>w o b e i<\/p>\n<p>den Beklagten zu 1) und 3) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 5. November 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagten zu 1) und 3) tragen als Gesamtschuldner 26\/27 der Gerichtskosten sowie der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Gerichtskosten zu 1\/27 sowie die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Eine weitergehende Kostenausgleichung findet nicht statt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 90.000,- \u20ac. Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung hinsichtlich der den Beklagten zu 2) betreffenden Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung von 1.500,- \u20ac abwenden, wenn nicht zuvor vom Vollstreckungsgl\u00e4ubiger Sicherheit in gleicher H\u00f6he geleistet wird.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nVon dem auf 100.000,- \u20ac festgesetzten Streitwert entf\u00e4llt auf die Klage gegen die Beklagte zu 1) ein Teilbetrag von 70.000,- \u20ac, auf die Klage gegen den Beklagten zu 3) ein Teilbetrag von 20.000,- \u20ac und auf die Klage gegen den Beklagten zu 2) ein Teilbetrag von 10.000,- \u20ac.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 200 08 xxx (nachfolgend Klagegebrauchsmuster), welches am 2. Mai 2000 angemeldet und am 31. August 2000 in der Gebrauchsmusterrolle des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen wurde. Die Eintragung ist am 5. Oktober 2000 bekannt gemacht worden. Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Pferdedecke mit verbesserten Eigenschaften.<\/p>\n<p>Die beiden einzigen, im vorliegenden Rechtsstreit kombiniert geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1. Pferdedecke,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass die Decke den Schulter- und Brustbereich des Pferdes nicht umschlie\u00dft und damit offenl\u00e4\u00dft und dass die Decke im Schulter- und Brustbereich des Pferdes zusammengehalten wird durch einen mit einem Lammfell \u00fcberzogenen Gurt.<\/p>\n<p>2. Pferdedecke nach Schutzanspruch 1,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass die Decke unten am Bauch des Pferdes durch einen an der Decke befestigten, elastischen Gurt, der f\u00fcr Pferde verschiedener Gr\u00f6\u00dfen passt, f\u00fcr den festen Sitz der Decke verschlossen wird.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung verdeutlicht den Gegenstand des Gebrauchsmusters anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Gegen das Klagegebrauchsmuster ist ein L\u00f6schungsantrag der Beklagten zu 1) anh\u00e4ngig, \u00fcber den das Deutsche Patent- und Markenamt derzeit noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) f\u00fchrt einen Versandhandel f\u00fcr Pferdesportartikel. Sie vertreibt u.a. \u00fcber Katalog und das Internet eine \u2013 auch in Annoncen beworbene &#8211; Pferdedecke unter der Bezeichnung \u201eA F\u00fchranlagen-Decke\u201c. Wegen der n\u00e4heren Ausgestaltung dieser Decke wird auf die Anlagen 3 und 4 sowie die anchfolgende Abbildung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 3) ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 1). Dieselbe Position hat der Beklagte zu 2) bekleidet, der im Februar 2005 \u2013 vor Klageerhebung (10.07.2006) \u2013 verstorben ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die \u201eA F\u00fchranlagen-Decke\u201c wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber \u00e4quivalent die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters verwirklicht. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagten zu 1) und 3) daher auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch. Ihre zun\u00e4chst auch gegen den Beklagten zu 2) erhobene Klage hat die Kl\u00e4gerin vor dem fr\u00fchen ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen. Sie hat ferner die Antr\u00e4ge auf Rechnungslegung und Schadenersatz dahin beschr\u00e4nkt, dass lediglich Benutzungshandlungen seit dem 5. November 2000 \u2013 statt 31. August 2000 \u2013 erfasst werden, und ihren Antrag, die Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten zu 1) und 3) f\u00fcr Benutzungshandlungen seit dem 31. August 2000 festzustellen, fallen gelassen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt, allerdings mit der Ma\u00dfgabe, dass sie in ihre Klageantr\u00e4ge auch die Handlungsform des Herstellens aufgenommen hat und dementsprechend Auskunft auch \u00fcber die Herstellungsmengen und \u2013zeiten begehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des gegen das Klagegebrauchsmuster anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsantrages auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 3) bestreiten den Vorwurf der Schutzrechtsverletzung, weil die angegriffene Pferdedecke nicht \u00fcber einen Lammfell-Gurt verf\u00fcge und der statt dessen vorhandene Webpelz-Besatz auch kein \u00e4quivalentes L\u00f6sungsmittel darstelle. Einer Einbeziehung der streitbefangenen Pferdedecke in den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters stehe jedenfalls der Formstein-Einwand entgegen, zu dessen Begr\u00fcndung sich die Beklagten zu 1) und 3) im Verhandlungstermin vom 26.04.2007 auf die AT-PS 86398 bezogen haben. Sie sind au\u00dferdem der Auffassung, dass das Klagegebrauchsmuster nicht rechtsbest\u00e4ndig sei, weil sich seine Lehre f\u00fcr einen Durchschnittsfachmann in naheliegender Weise aus dem vorbekannten Stand der Technik ergeben habe. Insoweit verweisen die Beklagten zu 1) und 3) insbesondere auf die \u00f6strreichische Patentschrift 86398 und die US-Patentschrift 1 538 596.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u2013 abgesehen von der Handlungsalternative des Herstellens &#8211; begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen\u00fcber den Beklagten zu 1) und 3) die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht zu, weil die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters schutzf\u00e4hig ist und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcberwiegend wortsinngem\u00e4\u00df, ansonsten \u00e4quivalent von den Schutzanspr\u00fcchen 1 und 2 Gebrauch macht. Veranlassung zur Aussetzung des Rechtstreits im Hinblick auf den von der Beklagten zu 1) gestellten L\u00f6schungsantrag besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Pferde-Laufdecke, die den Schulter- und Brustbereich des Pferdes nicht umschlie\u00dft, sondern im Schulter- und Brustbereich durch einen mit einem Lammfell \u00fcberzogenen Gurt zusammengehalten wird. Pferdedecken dieser Art werden zum Schutz des Pferdes vor K\u00e4lte bei der Bewegung ohne Reiter, z.B. in sogenannten F\u00fchranlagen, verwendet.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik wird in der Klagegebrauchsmusterschrift ausgef\u00fchrt, dass die bisher bekannten Pferdedecken den gesamten Rumpf des Pferdes umschlie\u00dfen, also vorne f\u00fcr das Pferd nur eine Hals\u00f6ffnung offen lassen und vor den Schultern des Pferdes und vor der Brust verschlossen, d.h. teilweise mit Schnallen oder Klettverschl\u00fcssen und teils geschlossen vern\u00e4ht sind. Diese Decken weisen nach den Ausf\u00fchrungen der Klagegebrauchsmusterschrift den Nachteil auf, dass sie keine freie Bewegung des Pferdes erm\u00f6glichen, da durch die vorn geschlossenen Decken der Schulter- und Brustbereich eingeengt wird und es dem Pferd nicht erlaubt wird, seine Vorderbeine ausreichend nach vorne zu bewegen. Ferner f\u00fchren diese als Stalldecken bezeichneten Decken bei der Bewegung des Pferdes bereits nach k\u00fcrzester Zeit zu Scheuerwunden im Brust- und Schulterbereich. Andere Decken, die das Pferd unter dem Reiter oder zum Transport tr\u00e4gt, sind nach den Ausf\u00fchrungen des Klagegebrauchsmusters ebenfalls nicht daf\u00fcr geeignet, dem Pferd bei der Bewegung ohne Reiter Schutz vor K\u00e4lte zu bieten, da der ausreichende Halt der Decke ohne Befestigung am Sattel oder den Reiter nicht gew\u00e4hrleistet ist. Es fehlt ihnen an der besonderen Passform, die f\u00fcr Halt sorgt. Wenn diese Decken im Brustbereich geschlossen werden f\u00fchren sie zu Scheuerwunden, ge\u00f6ffnet fehlt es ihnen aber an Halt, so dass die Decke vom Pferd herunter rutscht.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik liegt der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster die Aufgabe zugrunde, eine Pferdedecke zum Schutz vor K\u00e4lte bereitzustellen, die dem Pferd auch dann angelegt werden kann, wenn das Pferd bei kalter Witterung bewegt werden soll, insbesondere in der F\u00fchrmaschine, am Laufband oder beim Weidegang.<\/p>\n<p>Hierzu schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in seinen kombiniert geltend gemachten Schutzanspr\u00fcchen 1 und 2 folgende Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Die Pferdedecke umschlie\u00dft den Schulter- und Brustbereich des Pferdes nicht und l\u00e4sst diesen damit offen.<\/p>\n<p>2. Im Schulter- und Brustbereich des Pferdes wird die Decke durch einen Gurt (1) zusammen gehalten, wobei<\/p>\n<p>2.1 der Gurt (1) mit einem Lammfell \u00fcberzogen ist.<\/p>\n<p>3. Die Decke ist f\u00fcr ihren festen Sitz unten am Bauch des Pferdes durch einen Gurt (2) verschlie\u00dfbar.<\/p>\n<p>1.1 Der Gurt (2) ist<\/p>\n<p>1.1.1 elastisch<br \/>\n1.1.2 an der Decke befestigt und<br \/>\n1.1.3 f\u00fcr Pferde verschiedener Gr\u00f6\u00dfen passend.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen einer solchen Decke f\u00fchrt die Klagegebrauchsmusterschrift aus, dass der Haltegurt am Schulter- und Brustbereich des Pferdes wie eine \u201eHalsmanschette\u201c anliege, die so weit oben angebracht ist, dass der Schulterbereich in keiner Weise beeintr\u00e4chtigt wird. Pferden, die im Winter auch in der leichten Bewegung auf einen K\u00e4lteschutz angewiesen seien, k\u00f6nne mit der beanspruchten Decke ein fest sitzender K\u00e4lteschutz (insbesondere f\u00fcr die empfindliche R\u00fccken- und Nierenpartie) zur Verf\u00fcgung gestellt werden, wobei durch den offenen Schulter- und Brustbereich gleichzeitig gew\u00e4hrleistet sei, dass sich die Pferde trotz der aufliegenden Decke ungehindert bewegen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 3) machen mit dem Angebot und Vertrieb der angegriffenen F\u00fchranlagen-Decke \u201eA\u201c von der vorstehend beschriebenen Lehre der Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 widerrechtlich Gebrauch. Zwischen den Parteien selbst steht dies nur insoweit im Streit, als der Haltegurt f\u00fcr den Schulter- und Brustbereich des Pferdes mit einem synthetischen Webpelzmaterial \u00fcberzogen ist. Da die Verwirklichung der \u00fcbrigen Anspruchsmerkmale keinen Bedenken begegnet, er\u00fcbrigen sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu. Der Er\u00f6rterung bedarf allein, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 2.1, welches besagt, dass der Gurt, der die Decke im Schulter- und Brustbereich des Pferdes zusammenh\u00e4lt, mit einem Lammfell \u00fcberzogen ist, wortsinngem\u00e4\u00df oder \u2013 worauf sich die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vom 26. April 2007 hilfsweise bezogen hat \u2013 \u00e4quivalent verwirklicht.<\/p>\n<p>Zugunsten der Beklagten kann angenommen werden, dass ein synthetischer Webpelz, wie er bei der Pferdedecke der Beklagten zu 1) gegeben ist, kein \u201eLammfell\u201c darstellt. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters scheidet damit keineswegs aus. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung k\u00f6nnen n\u00e4mlich auch Gegenst\u00e4nde, die von der Lehre eines Schutzrechts nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz unter dessen Schutzbereich zu subsumieren sein. Eine \u00e4quivalente Benutzung liegt dabei vor, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der Anspr\u00fcche, d.h. an der darin beschriebenen Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mithilfe seiner Fachkenntnisse zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte.<\/p>\n<p>Die besagten Voraussetzungen sind im Streitfall erf\u00fcllt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWas zun\u00e4chst die technische Gleichwirkung betrifft, ziehen auch die Beklagten zu 1) und 3) nicht in Zweifel, dass auch das verwendete synthetische Material \u201eVestan\u201c \u2013 prinzipiell nicht anders als ein Lammfell &#8211; ein Scheuern des Gurtes am Halsbereich des Pferdes verhindert und damit diejenige Funktion gew\u00e4hrleistet, die dem Lammfell-\u00dcberzug nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters zugewiesen ist. Es mag sein, dass der Wirkungsgrad eines Fells im Hinblick auf die Vermeidung von Scheuerstellen besser ist als der eines Webpelzes. Auch die Beklagten stellen jedoch nicht in Abrede, dass auch letzterer einem Scheuern entgegenwirkt und somit jedenfalls in praktisch erheblichen Ma\u00dfe dasjenige erreicht, was mit dem Lammfell-\u00dcberzug beabsichtigt ist. Zurecht steht die Kl\u00e4gerin daher auf dem Standpunkt, dass in jedem Fall eine zum Schutzrechtseingriff f\u00fchrende verschlechterte Ausf\u00fchrungsform vorliegt.<\/p>\n<p>An dieser Feststellung \u00e4ndern auch die Einwendungen der Beklagten zu 1) und 3) nichts, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten synthetischen Fasern seien deshalb nicht mit einem nat\u00fcrlichen Lammfell vergleichbar, weil der Webpelz nicht wie ein Fell vor direkter Bewitterung mit Regen, Schnee sowie vor W\u00e4rme und K\u00e4lte sch\u00fctze, und auch keine antibakterielle Wirkung besitze, wie sie einem nat\u00fcrlichen Fellmaterial eigen sei. Beide Hinweise verfangen schon deshalb nicht, weil sich das Klagegebrauchsmuster weder mit antibakteriellen Effekten oder mit der Eigenschaft befasst, S\u00e4uren, Basen, Ger\u00fcche und andere Chemikalien zu binden und zu neutralisieren, noch darauf abzielt, mittels des Gurtes einen besonders effektiven W\u00e4rme- oder K\u00e4lteschutz zu bieten. Sinn und Zweck des Gurtes nach Merkmal 2.1 ist einzig und allein, Scheuerwunden zu verhindern, die sich ohne geeigneten \u00dcberzug ansonsten durch den Haltegurt einstellen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZweifel bestehen ebenso wenig daran, dass der Durchschnittsfachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt mithilfe seines Fachwissens und orientiert an der Lehre der Schutzanspr\u00fcche ohne erfinderisches Bem\u00fchen in der Lage war, einen Webpelz-Besatz als gleichwirkendes Ersatzmittel f\u00fcr den im Schutzanspruch 1 vorgesehenen Lammfell-\u00dcberzug aufzufinden. Die Beklagten zu 1) und 3) tragen selbst vor, dass \u201eVestan\u201c seit langem als vergleichsweise preiswertes Material im Reitsportbereich Verwendung findet. Selbstverst\u00e4ndlich waren dem Fachmann die Eigenschaften dieses Materials gel\u00e4ufig. Auf der Suche nach einer au\u00dferhalb des Wortsinns liegenden, mindestens im wesentlichen gleichwirkenden Alternative musste sich dem Fachmann bei der geschilderten Sachlage geradezu die Erkenntnis aufdr\u00e4ngen, dass sich die einem Scheuern des Gurtes entgegenwirkenden Effekte eines Lammfell-\u00dcberzuges in einer f\u00fcr die praktische Anwendung geeigneten Weise \u2013 und \u00fcberdies kosteng\u00fcnstig &#8211; durch einen \u201eVestan\u201c-Besatz des Gurtes erreichen lassen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEiner Einbeziehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters steht nicht der Formstein-Einwand entgegen, weil der Durchschnittsfachmann anhand der von den Beklagten zu 1) und 3) entgegengehaltenen AT-PS 86398 \u2013 wie sogleich im Rahmen der Er\u00f6rterungen zur Schutzf\u00e4higkeit ausgef\u00fchrt wird \u2013 nicht ohne erfinderisches Bem\u00fchen in der Lage war, zu einer Pferdedecke zu gelangen, die den Schulter- und Brustbereich des Pferdes nicht umschlie\u00dft, sondern offen l\u00e4sst, und die im Schulter- und Brustbereich des Pferdes durch einen mit einem synthetischen Webpelz \u00fcberzogenen Gurt zusammengehalten wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ist im geltend gemachten Umfang seiner kombinierten Anspr\u00fcche 1 und 2 schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEinw\u00e4nde gegen die Neuheit erheben die Beklagten zu 1) und 3) nicht; sie sind auch nicht ersichtlich, weil keine der Entgegenhaltungen die Gesamtheit der Merkmale 1. bis 3.1.3 offenbart.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZu Unrecht leugnen die Beklagten zu 1) und 3), dass die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters auf einem erfinderischen Schritt beruht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie US-PS 1 538 596 aus dem Jahre 1925 betrifft eine Tierdecke, wie sie beispielhaft aus den nachstehend eingeblendeten Figuren 1 und 2 der Druckschrift hervorgeht.<\/p>\n<p>Im Erl\u00e4uterungstext (S. 1 Z. 40-45; 50-54) ist ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eAt its forward end the blanket is cut away to fit the neck and shoulders of the animal and to strengthen this portion of the blanket a strip (3) of suitable reinforcing material may be secured along its margin.\u201d<\/p>\n<p>\u201cOther straps (5) extend longitudinally along each side of the blanket and are provided with suitable fastening means (6 and 7) so that these straps may be connected across the animal`s chest.\u201d<\/p>\n<p>A.a.O. ist zwar davon die Rede, dass der Hals (\u201eneck\u201c) und die Schultern (\u201eshoulders\u201c) von der Decke frei bleiben und die \u2013 so ausgeschnittene &#8211; Decke mittels der \u00fcber dem Brustkasten (\u201echest\u201c) des Tieres verbundenen Verschlussteile (6, 7) gehalten wird. Dennoch offenbart die Schrift keine Decke, welche \u2013 im Sinne des Verst\u00e4ndnisses des Klagegebrauchsmusters \u2013 den Schulter- und Brustbereich des Tieres unbedeckt l\u00e4sst. Hierzu w\u00e4re es n\u00e4mlich erforderlich, dass auch die seitlichen Schulterbl\u00e4tter frei bleiben, was bei der vorbekannten Decke ersichtlich nicht der Fall ist. Die besagte Anforderung, die seitlichen Schulterbl\u00e4tter vom Deckenzuschnitt auszusparen, ergibt sich \u2013 wie die Kl\u00e4gerin zutreffend reklamiert \u2013 aus der Tatsache, dass bei der von der Klagegebrauchsmusterschrift vorausgesetzten Bewegung des Pferdes (z.B. in einer F\u00fchranlage oder dergleichen) speziell die Muskelpartie der seitlichen Schulterbl\u00e4tter beansprucht wird. Damit sich das Pferd \u2013 wie es das erkl\u00e4rte Anliegen des Klagegebrauchsmusters ist \u2013 von der aufliegenden Decke ungehindert bewegen kann, d\u00fcrfen deswegen auch und gerade die Schulterbl\u00e4tter nicht von der Decke umschlossen sein. Folgerichtig bemerkt auch die Klagegebrauchsmusterschrift in ihren allgemeinen Vorteilsangaben, dass \u201eder Schulterbereich des Pferdes in keiner Weise beeintr\u00e4chtigt wird\u201c, und zwar \u2013 wie es in diesem Zusammenhang ausdr\u00fccklich hei\u00dft &#8211; nicht einmal durch den die Deckenr\u00e4nder haltenden Gurt. Soweit daher die US-Patentschrift vorsieht, dass \u201edie Schultern\u201c des Tieres von der Decke frei bleiben, ist mit dieser Formulierung nicht dasselbe gemeint, was das Klagegebrauchsmuster mit eben dieser Bemerkung zum Ausdruck bringt. Der Bedeutungsunterschied ist Konsequenz dessen, dass der Entgegenhaltung hinsichtlich des identisch gebrauchten Wortes \u201eSchulter\u201c eine andersartige, mit R\u00fccksicht auf die g\u00e4nzlich abweichende, auf den Ruhezustand des Tieres bei der Stallhaltung abstellende Aufgabenstellung erkl\u00e4rbare Begriffsbildung zugrunde liegt. Vor diesem Hintergrund kann auch die Tatsache, dass die Schulter- und Brustpartie bei der vorbekannten Tierdecke bereits \u2013 unbestreitbar, aber aus v\u00f6llig anderen Beweggr\u00fcnden \u2013 zum Teil von dem Deckenzuschnitt ausgenommen ist, den Fachmann nicht dazu anhalten, die Aussparung \u2013 zu einem in der Druckschrift nicht einmal angesprochenen und bei dem gegebenen Offenbarungsgehalt der Schrift auch fernliegenden Zweck &#8211; in dem Ma\u00dfe zu vergr\u00f6\u00dfern, wie es das Klagegebrauchsmuster vorschreibt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie \u00f6sterreichische Patentschrift 86398 befasst sich mit einer Vorrichtung zum Festhalten einer Decke auf dem R\u00fccken eines Pferdes, die durch die nachfolgenden Figuren 1 bis 3 n\u00e4her veranschaulicht wird. Figur 3 zeigt dabei das Geschirr nach Figur 1, nachdem es dem Pferd angelegt ist.<\/p>\n<p>Gezeigt und beschrieben ist keine Pferdedecke, sondern ein Geschirr, mit dem es gelingt, eine w\u00e4hrend des Reitens als Sattelunterlage dienende Decke f\u00fcr das Nachtlager oder f\u00fcr einen sonstigen Aufenthalt im Stall zu fixieren, ohne dass auf den R\u00fccken und den Vorderrist des Pferdes ein unerw\u00fcnschter Druck ausge\u00fcbt wird. Selbst wenn von dem unterschiedlichen Schutzgegenstand abgesehen und f\u00fcr die rechtliche Beurteilung darauf abgestellt wird, dass \u2013 bei angelegtem Geschirr \u2013 jedenfalls auch die Einheit aus Decke und Haltevorrichtung offenbart ist, und selbst wenn des weiteren angenommen wird, dass der Fachmann der betreffenden Darstellung in Figur 3 der AT-PS 86398 eine in bestimmter Weise am Tier zu befestigende Pferdedecke als eigenst\u00e4ndigen (zusammengeh\u00f6renden) Gegenstand entnimmt, verbietet sich in jedem Fall die Annahme, der Fachmann habe anhand der \u00f6sterreichischen Patentschrift naheliegend zu der Auffassung gelangen k\u00f6nnen, dass sich die in Figur 3 gezeigte Decke dazu eignet, das Pferd einerseits vor K\u00e4lte zu sch\u00fctzen und ihm andererseits \u2013 trotz aufgelegter Decke &#8211; eine ungehinderte Bewegung z.B. in einer F\u00fchranlage zu erm\u00f6glichen. Genau die gegenteilige Erkenntnis ist plausibel, weil im Schulter- und Brustbereich zwar ein Deckenzuschnitt ausgespart ist, die Bewegung im wichtigen Bereich der Schulterbl\u00e4tter daf\u00fcr jedoch durch die B\u00e4nder (a) und (b) des Befestigungsgeschirrs behindert wird. Die Beklagten zu 1) und 3) k\u00f6nnen dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters sich zum genauen Ort und Verlauf des Haltegurtes nicht verhalte, sondern lediglich vorsehe, dass die Decke \u201eim Schulter- und Brustbereich des Pferdes durch einen Gurt\u201c zusammen gehalten werde. Bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis der Lehre des Klagegebrauchsmusters ist n\u00e4mlich evident, dass der Haltegurt als solcher nicht im Bereich der Schulter verlaufen darf, weil sonst er \u2013 anstelle der Decke \u2013 die Bewegung des Pferdes einschr\u00e4nkt, was den Zielen des Klagegebrauchsmusters offensichtlich entgegenl\u00e4uft. Als Vorzug der Erfindung wird dementsprechend im allgemeinen Beschreibungstext herausgestellt, dass \u201edie Halsmanschette (scil.: der mit Lammfell \u00fcberzogene Haltegurt) so weit oben angebracht ist, dass der Schulterbereich des Pferdes in keiner Weise beeintr\u00e4chtigt wird\u201c. Lediglich aus Gr\u00fcnden der Klarstellung hat die Kammer das besagte Erfordernis bei der Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausdr\u00fccklich in den Urteilstenor aufgenommen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie sonstigen im L\u00f6schungsverfahren befindlichen Druckschriften liegen von dem Gegenstand des Klagegebrauchsmusters deutlich weiter ab.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nIm Ergebnis bleibt deshalb festzuhalten, dass keine der Entgegenhaltungen auch nur das grundlegende (und entscheidende) Merkmal (1) des Klagegebrauchsmusters zeigt, welches darin besteht, die Decke so zuzuschneiden, dass der Schulter- und Brustbereich vollst\u00e4ndig frei bleibt. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, wie die Druckschriften dem Fachmann \u2013 ohne in eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung in Kenntnis der Lehre des Klagegebrauchsmusters zu verfallen &#8211; irgendeine Anregung f\u00fcr eine dahingehende Ma\u00dfnahme h\u00e4tten vermitteln k\u00f6nnen. Dass es hierzu mehr als nur handwerklicher Routine bedurft hat, belegt \u2013 im Gegenteil \u2013 der Umstand, dass es nach der Ver\u00f6ffentlichung der \u00f6sterreichischen und der amerikanischen Patentschrift (1921, 1925) noch ganze 75 Jahre gedauert hat, bis die technisch vorteilhafte L\u00f6sung des Klagegebrauchsmusters tats\u00e4chlich aufgefunden worden ist.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die Beklagten zu 1) und 3) nach allem widerrechtlich die schutzf\u00e4hige Lehre des Klagegebrauchsmusters benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (\u00a7 24 Abs. 1 GebrMG). Den Beklagten zu 1) und 3) f\u00e4llt ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden zur Last, weil sie die vorgefallene Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tten erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. Sie haften der Kl\u00e4gerin deswegen auf Schadenersatz (\u00a7 24 Abs. 2 GebrMG). Weil die Kl\u00e4gerin derzeit mangels n\u00e4herer Kenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen au\u00dferstande ist, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, hat sie ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zu 1) und 3) zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu berechnen, haben die Beklagten zu 1) und 3) au\u00dferdem im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Verletzungshandlungen zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7 24b GebrMG). Als unbegr\u00fcndet erweist sich das Klagebegehren lediglich insoweit, als die Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin auch die Handlungsalternative des Herstellens ber\u00fccksichtigen. Dass sich die Beklagten zu 1) und 3) mit der Herstellung der streitbefangenen Gegenst\u00e4nde befassen, ist weder von der Kl\u00e4gerin dargelegt noch sonst ersichtlich.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Zu einer nach \u00a7 19 GebrMG m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung besteht angesichts der obigen Darlegungen zur Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters keine Veranlassung.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 709, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 705 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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