{"id":3062,"date":"2007-05-10T17:00:01","date_gmt":"2007-05-10T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3062"},"modified":"2016-04-27T08:15:44","modified_gmt":"2016-04-27T08:15:44","slug":"4b-o-23606-fahrrad-kindersitz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3062","title":{"rendered":"4b O 236\/06 &#8211; Fahrrad-Kindersitz"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 704<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Juli 2007, Az. 4b O 236\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 184 xxx B1 (Anlage MBP 1; nachfolgend: Klagepatent), dessen Anmeldung am 06. M\u00e4rz 2002 und dessen Erteilung am 30. November 2005 ver\u00f6ffentlicht worden ist und das in Kraft steht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eHaltevorrichtung f\u00fcr einen Fahrrad-Kindersitz oder dergleichen\u201c. Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der patentgem\u00e4\u00dfen Haltevorrichtung ist aus der nachfolgend abgebildeten Fig. 1 der Klagepatentschrift in Verriegelungsstellung und perspektivischer Ansicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Fig. 4 der Klagepatentschrift stellt die entsprechende Ausf\u00fchrungsform mit weggebrochener Seitenwand unter Darstellung der Verriegelungs- und Signalmechanik im Entriegelungszustand dar.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Fahrrad-Kindersitze wie aus dem aus Anlage MBP 5 vorgelegten auszugsweisen Ausdruck aus ihrem Internetauftritt ersichtlich. Diese verf\u00fcgen \u00fcber das in der Anlage fotografisch wiedergegebene \u201eVisual safety system\u201c, das nachfolgend gesondert eingeblendet ist und auch der Anlage B 1 zu entnehmen ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent und nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz sowie Zahlung nicht anrechenbarer vorprozessualer Rechts- und Patentanwaltsgeb\u00fchren in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, der bewegliche Ring der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei sowohl Teil des Signalelements als auch Geh\u00e4use der Haltevorrichtung im Sinne des Klagepatents. Eine solche Doppelfunktion sei patentrechtlich nicht ausgeschlossen. Hilfsweise macht sie geltend, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents in patentrechtlich \u00e4quivalenter Weise Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Haltevorrichtungen f\u00fcr einen gesonderten oder integrierten Gep\u00e4cktr\u00e4ger, insbesondere Fahrradgep\u00e4cktr\u00e4ger, Kfz-Dachgep\u00e4cktr\u00e4ger, Kfz-Fahrradtr\u00e4ger, Fahrrad-Kindersitz oder Tr\u00e4ger daf\u00fcr, oder dergleichen zur Montage an einem Fahrzeug, insbesondere Fahrzeugrahmen, mit wenigstens einer \u00d6ffnung zur Aufnahme eines Anschlussteils, wobei in der Haltevorrichtung ein Signalelement angeordnet ist, dieses Signalelement ist zur optischen und\/oder f\u00fchlbaren Anzeige der Verriegelungsstellung der Haltevorrichtung durch ein Anschlussteil beaufschlagbar<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen<\/p>\n<p>das Signalelement unabh\u00e4ngig von einem Verriegelungselement der Haltevorrichtung von einem Anschlussteil bewegbar ist,<br \/>\nbei einer Bauform das Signalelement im verriegelten Zustand durch ein Geh\u00e4use der Haltevorrichtung verdeckt ist,<br \/>\nin einem unverriegelten Zustand der Haltevorrichtung der nicht durch ein Geh\u00e4use der Haltevorrichtung verdeckte Teil des Signalelements eine Farbe tr\u00e4gt, die f\u00fcr \u201eAchtung\u201c steht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit dem 06.03.2002 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschrift, des Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu 1. bezeichneten und seit dem 06.04.2002 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege, insbesondere unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den vorstehend zu Ziffer 1. genannten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 06.04.2002 bis zum 29.12.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 30.12.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 4003,&#8211; nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragt die Kl\u00e4gerin,<br \/>\ndie Beklagten wie vorstehend beantragt zu verurteilen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass es unter Ziff. I. 1. sinngem\u00e4\u00df hei\u00dft:<\/p>\n<p>Haltevorrichtungen f\u00fcr einen gesonderten oder integrierten Gep\u00e4cktr\u00e4ger, insbesondere Fahrradgep\u00e4cktr\u00e4ger, Kfz-Dachgep\u00e4cktr\u00e4ger, Kfz-Fahrradtr\u00e4ger, Fahrrad-Kindersitz oder Tr\u00e4ger daf\u00fcr, oder dergleichen zur Montage an einem Fahrzeug, insbesondere Fahrzeugrahmen, mit wenigstens einer \u00d6ffnung zur Aufnahme eines Anschlussteils, wobei an der Haltevorrichtung ein Signalelement angeordnet ist, dieses Signalelement ist zur optischen und\/oder f\u00fchlbaren Anzeige der Verriegelungsstellung der Haltevorrichtung durch ein Anschlussteil beaufschlagt,<br \/>\nbei denen<br \/>\ndas Signalelement verschiebbare Ringe umfasst, die unabh\u00e4ngig von einem Verriegelungselement der Haltevorrichtung von einem Anschlussteil bewegbar sind,<br \/>\nbei einer Bauform das Signalelement im verriegelten Zustand durch ein Geh\u00e4use der Haltevorrichtung verdeckt ist,<br \/>\nin einem unverriegelten Zustand der Haltevorrichtung der nicht durch ein Geh\u00e4use der Haltevorrichtung verdeckte Teil des Signalelements eine Farbe tr\u00e4gt, die f\u00fcr \u201eAchtung\u201c steht.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\n1. die Klage abzuweisen<br \/>\n2. hilfsweise, ihr einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt hinsichtlich der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt die Verletzung des Klagepatents in Abrede und macht geltend, das Signalelement sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in, sondern an der Haltevorrichtung angeordnet. Das durch die roten Signalkennzeichen gebildete Signalelement sei nicht bewegbar. Die verschiebbaren Ringe seien hingegen nicht als Geh\u00e4use der Haltevorrichtung anzusehen, so dass das Signalelement nicht durch dieses verdeckt werde.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in der Sache nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft, Vernichtung und Schadenersatz stehen der Kl\u00e4gerin nicht zu. Mit dem Vertrieb der angegriffenen Haltevorrichtungen macht die Beklagte keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Haltevorrichtung f\u00fcr einen gesonderten oder integrierten Gep\u00e4cktr\u00e4ger, insbesondere Fahrrad-Kindersitz.<\/p>\n<p>Derartige Vorrichtungen sind aus dem Stand der Technik in vielf\u00e4ltiger Weise bekannt. Die Klagepatentschrift nennt beispielhaft die DE 43 25 965 A1, der eine Haltevorrichtung f\u00fcr Fahrrad-Kindersitze zu entnehmen ist, die vorzugsweise am Sitzrohr eines Fahrradrahmens befestigt wird. Sie stellt daran als nachteilig heraus, dass die Haltevorrichtung nicht n\u00e4her beschrieben ist, so dass ihr auch nicht zu entnehmen ist, ob sie Vorkehrungen erfasst, die eine sichere Verriegelung eines an der Haltevorrichtung montierten Tr\u00e4gers anzeigen.<\/p>\n<p>Ein Tr\u00e4ger oder Anschlussteil desselben wird in der Regel in eine zugeordnete Haltevorrichtung eingerastet; um die Verbindung zu \u00fcberpr\u00fcfen, muss der Benutzer am Tr\u00e4ger ziehen. Nur so kann er feststellen, ob der Tr\u00e4ger sicher an der Haltevorrichtung angeschlossen ist, was vor allem bei Fahrrad-Kindersitzen von Bedeutung ist, da ein L\u00f6sen w\u00e4hrend der Fahrt nicht in Kauf genommen werden kann.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift die US 4,711,595, die eine Haltevorrichtung lehrt, welche eine \u00d6ffnung zur Aufnahme eines Anschlussteils umfasst. Diese verf\u00fcgt \u00fcber ein in der Haltevorrichtung angeordnetes Signalelement zur optischen und\/oder f\u00fchlbaren Anzeige der Verriegelungsstellung der Haltevorrichtung, das durch ein Anschlussteil beaufschlagbar ist. Das Klagepatent kritisiert daran, dass es sich bei dem die korrekte Verriegelung signalisierenden Signalelement gleichzeitig um das Verriegelungselement handelt, so dass dieses einem (erh\u00f6hten) Verschlei\u00df ausgesetzt ist. Dies begr\u00fcndet die Gefahr einer ungewollten Entfernung einer Farbschicht oder anderweitiger Besch\u00e4digungen, durch die die Visualisierung des korrekten Verriegelungszustandes erschwert wird. Weiter stellt die Klagepatentschrift als nachteilig heraus, dass die Vorrichtung nur mit Hilfe eines Spezialwerkzeuges entriegelt werden kann, was zu einer komplizierten Handhabung und einem hohen Produktionsaufwand f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund formuliert es das Klagepatent als der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe, eine kosteng\u00fcnstige Haltevorrichtung zu schaffen, die sicher erkennen l\u00e4sst, ob ein zugeordneter Gep\u00e4cktr\u00e4ger, insbesondere Kindersitztr\u00e4ger, funktionssicher angeschlossen ist oder nicht.<\/p>\n<p>Dazu schl\u00e4gt das Klagepatent im Anspruch 1 in der hier interessierenden Bauform eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Haltevorrichtung f\u00fcr einen gesonderten Gep\u00e4cktr\u00e4ger, insbesondere Fahrrad-Kindersitz, zur Montage an einem Fahrzeug, insbesondere Fahrzeugrahmen<\/p>\n<p>1. Die Haltevorrichtung (1) weist wenigstens eine \u00d6ffnung (2) zur Aufnahme eines Anschlussteils (3) auf.<\/p>\n<p>2. In der Haltevorrichtung (1) ist ein Signalelement (4) angeordnet,<br \/>\n2.1. welches zur optischen und\/oder f\u00fchlbaren Anzeige der Verriegelungsstellung der Haltevorrichtung (1) durch ein Anschlussteil (3) beaufschlagbar<br \/>\nund<br \/>\n2.2 welches unabh\u00e4ngig von einem Verriegelungselement (8) der Haltevorrichtung (1) von einem Anschlussteil (3) bewegbar ist.<\/p>\n<p>3. Im verriegelten Zustand ist das Signalelement (4) durch ein Geh\u00e4use der Haltevorrichtung (1) verdeckt.<\/p>\n<p>4. In einem unverriegelten Zustand der Haltevorrichtung (1) ist ein Teil des Signalelements (4) nicht durch ein Geh\u00e4use der Haltevorrichtung (1) verdeckt.<\/p>\n<p>5. Der im unverriegelten Zustand nicht verdeckte Teil des Signalelements (4) tr\u00e4gt eine Farbe, die f\u00fcr \u201eAchtung\u201c steht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht die Verwirklichung der Merkmale 2, 2.2, 3 und 4 im Streit. Zu Recht ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Beklagten von den \u00fcbrigen Merkmalen des Klagepatents Gebrauch macht, so dass es eines Eingehens darauf nicht bedarf. Eine Verletzung der Merkmale 2, 2.2, 3 und 4 des Klagepatents kann hingegen nicht festgestellt werden, und zwar weder in wortsinngem\u00e4\u00dfer, noch in patentrechtlich \u00e4quivalenter Weise.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht nicht in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt nicht \u00fcber ein Signalelement, welches unabh\u00e4ngig von einem Verriegelungselement der Haltevorrichtung von einem Anschlussteil bewegbar ist (Merkmal 2.2). Merkmal 2.2 tr\u00e4gt der Kritik des Klagepatents am Stand der Technik Rechnung, wonach es bei der aus der US 4,711,595 bekannten Vorrichtung im Hinblick auf den Verschlei\u00df nachteilig ist, dass es sich bei dem die korrekte Verriegelung signalisierenden Signalelement gleichzeitig um das Verriegelungselement handelt (Anlage MBP 1, Sp. 1, Abs. [0004], Z. 29-39). Demgegen\u00fcber sieht das Klagepatent vor, dass eine Trennung zwischen dem Verriegelungselement und dem das Signalelement beaufschlagenden (Merkmal 2.1) Anschlussteil vorgesehen wird (Anlage MBP 1, Sp. 1, Abs. [0007], Z. 57 bis Sp. 2, Z. 2).<\/p>\n<p>Unstreitig wirkt auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Verriegelungselement nicht als Ausl\u00f6ser f\u00fcr ein Signalelement. Das Anschlussteil, das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen Ring niederdr\u00fcckt, der einen am unteren Ende der Haltervorrichtung angeschlagenen Zylinder umschlie\u00dft, bewegt hingegen kein Signalelement. Der Auffassung der Kl\u00e4gerin, der Ring sei sowohl Teil des Signalelements als auch Geh\u00e4use der Haltevorrichtung, ist nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Die patentgem\u00e4\u00dfe Konstruktion weist die folgenden Bestandteile auf:<br \/>\no Haltevorrichtung mit Geh\u00e4use derselben<br \/>\no Signalelement<br \/>\no Verriegelungselement<br \/>\no Anschlussteil.<\/p>\n<p>Zwar ist es grunds\u00e4tzlich nicht ausgeschlossen, dass ein Bauteil gleichzeitig mehrere Funktionen aus\u00fcbt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich aus der patentierten Lehre ergibt, dass verschiedene Bauteile separat konstruiert sein m\u00fcssen. Dies ist bei der technischen Lehre des Klagepatents der Fall.<\/p>\n<p>Danach soll das Signalelement in Abh\u00e4ngigkeit vom Verriegelungszustand von dem Geh\u00e4use der Haltevorrichtung verdeckt sein. Beide Funktionen k\u00f6nnen nicht durch ein einziges Bauteil erf\u00fcllt werden, denn das Klagepatent unterscheidet nicht nur zwischen den beiden Bauteilen, sondern weist ihnen auch unterschiedliche Funktionen zu. Diese schlie\u00dfen sich gegenseitig aus, da eine Verdeckung durch das Geh\u00e4use voraussetzt, dass es sich bei dem zu verdeckenden Bauteil, d. h. dem Signalelement, um ein anderes Bauteil handelt. Eine Verdeckung kann nicht dadurch erfolgen, dass sich ein Bauteil selbst verbirgt; dazu bedarf es eines zweiten Bauteils.<\/p>\n<p>Ferner verlangt die technische Lehre des Klagepatents, dass ein Teil des Signalelements im nicht verriegelten Zustand eine f\u00fcr \u201eAchtung\u201c stehende Farbe tr\u00e4gt (Merkmal 5); dies trifft bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf den roten Ring, nicht aber auf den beweglichen grauen Ring zu. Auch deshalb ist dieser nicht als Signalelement anzusehen.<\/p>\n<p>Da der rote Ring und der Zylinder, an dem dieser befestigt ist, nicht beweglich sind, erf\u00fcllen auch diese nicht die Anforderungen des Merkmals 2.2.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEbenso wenig macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gebrauch von den Merkmalen 2, 3 und 4, die inhaltlich in einem funktionalen Zusammenhang stehen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin beschr\u00e4nkt sich die Bedeutung des Wortes \u201ein\u201c bei Merkmal 2 nicht auf eine blo\u00dfe Wirkverbindung, die nicht von vornherein ausgeschlossen ist. N\u00e4hme man dies an, k\u00f6nnte auch ein \u00e4u\u00dferlich \u201ean\u201c der Haltevorrichtung ausgebildetes Signalelement als \u201ein der Haltevorrichtung angeordnet\u201c angesehen werden. Die technische Lehre des Klagepatents gibt in der Zusammenschau der Merkmale 2, 4 und 5 jedoch eine bestimmte Art und Weise des Zusammenwirkens vor, die erfordert, dass die Anordnung des Signalelements \u201ein\u201c der Haltevorrichtung dahingehend zu verstehen ist, dass sie innerhalb der Haltevorrichtung angeordnet ist.<\/p>\n<p>Dies folgt daraus, dass die Merkmale 4 und 5 der technischen Lehre je nach Verriegelungszustand vorsehen, dass das Signalelement von einem Geh\u00e4use der Haltevorrichtung verdeckt ist oder nicht. Dies wiederum setzt voraus, dass das Signalelement r\u00e4umlich innerhalb der Haltevorrichtung, deren Geh\u00e4use die Verdeckung vornehmen soll, angeordnet ist. Dazu gelten entsprechende Erw\u00e4gungen wie vorstehend zu Merkmal 2.2 ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin kann bei dieser Funktionsbetrachtung nicht zwischen der optischen und der taktilen Signalisierung des Verriegelungszustands unterschieden werden. Der Patentanspruch spricht insoweit ohne n\u00e4here Differenzierung davon, dass das Signalelement \u201ezur optischen und\/oder f\u00fchlbaren Anzeige der Verriegelungsstellung\u201c geeignet sein muss, wonach grunds\u00e4tzlich auch ein alternativ nur eine Signalisierungsform erf\u00fcllendes Signalelement in Frage kommt. Auch die Beschreibung des Klagepatents (Anlage MBP 1, Sp. 2, Abs. [0008], Z. 17-29) erw\u00e4hnt, dass \u201estatt eines optischen Signalelements auch ein Tastelement vorgesehen sein [kann]\u201c.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Konstruktion unterscheidet das Klagepatent hingegen nicht zwischen unterschiedlichen Signalelementen, so dass ein optisches Signalelement auch die \u2013 teilweise eher auf ein Tastelement formulierten \u2013 konstruktiven Vorgaben des Patentanspruchs erf\u00fcllen muss. Da der Fachmann dem Klagepatent f\u00fcr beide Signalisierungsformen dieselbe konstruktive Verwirklichung entnimmt, erscheint es nicht ang\u00e4ngig, das Klagepatent in Abh\u00e4ngigkeit vom verwirklichten Signalelement unterschiedlich auszulegen. Es ist im Hinblick auf das zu l\u00f6sende technische Problem, eine sicher zu erkennende Anzeige f\u00fcr einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Anschluss des Tr\u00e4gers zu lehren, daher auch f\u00fcr die optische Anzeige erforderlich, dass das Signalelement bei der vorliegenden Bauformvariante in dem Sinne vom Geh\u00e4use der Haltevorrichtung verdeckt wird, dass es gewisserma\u00dfen darin verschwindet.<\/p>\n<p>Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht entgegen der von der Kl\u00e4gerin hilfsweise vorgetragenen Begr\u00fcndung die im Streit befindlichen Merkmale auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 14 S. 1 PatG und Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich eines Patents durch den Inhalt des Patentanspruchs bestimmt. Das gleichwertig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit erfordert, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt des Patents nicht nur den allgemeinen Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich am Patentanspruch auszurichten (BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 \u2013 Scheidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 \u2013 Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2005, 449 \u2013 Monoklonaler Maus-Antik\u00f6rper). Jedes Merkmal des Patentanspruchs ist danach allein schon wegen seiner Aufnahme in den Anspruch wesentlich und begrenzt f\u00fcr jeden erkennbar den Schutzbereich. Bei einer vom Sinngehalt der Anspr\u00fcche eines Patents abweichenden Ausf\u00fchrung kann eine \u00e4quivalente Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre dann vorliegen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte.<\/p>\n<p>Dies ist in Bezug auf die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei der die Kl\u00e4gerin eine kinematische Umkehrung verwirklicht sieht, nicht zu erkennen. Dabei kann auf sich beruhen, ob die von der Beklagten gew\u00e4hlte L\u00f6sung mit einem freiliegenden Signalelement zu derjenigen des Klagepatents gleichwirkend ist, insbesondere ob das vom Klagepatent gel\u00f6ste technische Problem, eine sichere Erkennung des Verriegelungszustands zu erm\u00f6glichen auch im Hinblick auf die im Stand der Technik kritisierte Verschlei\u00dfanf\u00e4lligkeit gegeben ist. Es ist jedenfalls nicht festzustellen, dass die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr den Fachmann naheliegend und bei Orientierung am Patentanspruch gleichwertig ist.<\/p>\n<p>Dabei kann unterstellt werden, dass eine kinematische Umkehrung im Priorit\u00e4tszeitpunkt zum allgemeinen Kenntnisstand des angesprochenen Fachmanns geh\u00f6rte. Eine solche liegt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hingegen nicht vor. Eine Umkehrung der Kinematik w\u00e4re dann anzunehmen, wenn ein urspr\u00fcnglich bewegliches Bauteil in der Abwandlung ruht und ein ruhendes nunmehr beweglich ist. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass dies in Bezug auf die technische Lehre des Klagepatents voraussetzen w\u00fcrde, dass statt des bewegbaren Signalelements, das je nach Verriegelungszustand von einem Geh\u00e4use der Haltevorrichtung verdeckt wird oder nicht, nunmehr das Signalelement unbeweglich angeordnet w\u00e4re und dessen Verdeckung von einem bewegbaren Geh\u00e4use der Haltevorrichtung bewerkstelligt w\u00fcrde. Dem ist aber nicht so, da es sich bei den beweglichen Ringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht um ein Geh\u00e4use der Haltevorrichtung handelt. Die Kl\u00e4gerin hat den Begriff des Geh\u00e4uses selbst zutreffend dahingehend definiert, dass ein Geh\u00e4use eine feste, sch\u00fctzende H\u00fclle ist, deren konkrete Ausgestaltung sich nach den zu erf\u00fcllenden Funktionen im Anwendungsfall richtet. Als Geh\u00e4use ist aber nicht anzusehen, was von vornherein in keiner Weise dem Schutz eines im Inneren des Geh\u00e4uses befindlichen Elementes dient. Dies trifft auch auf die beweglichen Ringe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu, die allein einem anderen als dem Schutzzweck dienen. Sie k\u00f6nnen auch nicht als Schutz f\u00fcr das Signalelement angesehen werden, denn das Klagepatent besch\u00e4ftigt sich im Stand der Technik gerade mit dem Schutz der Signalfarbe vor Abnutzung. Dem dienen die Ringe aber eben nicht, da die roten Signalelementteile im nicht beaufschlagten Zustand der beweglichen Ringe frei liegen.<\/p>\n<p>Auch beschr\u00e4nkt sich die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte Abwandlung nicht auf eine kinematische Umkehr, da das Signalelement nicht in der Haltevorrichtung angeordnet ist. Der Fachmann erkennt die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform daher nicht als blo\u00dfe und ihm ohne weiteres gel\u00e4ufige kinematische Umkehrung, sondern muss weitere Denkschritte unternehmen, um diese zu verwirklichen. Er hat jedoch insbesondere keinen Anlass, die Anordnung des Signalelements \u201ein der Haltevorrichtung\u201c aufzugeben und diese \u201ean\u201c der Haltevorrichtung vorzusehen. Der Fachmann entnimmt dem Klagepatent gerade die geschickte L\u00f6sung, eine sichere Anzeige dadurch zu erreichen, dass das Signalelement im Verriegelungszustand g\u00e4nzlich in dem ohnehin vorhandenen Geh\u00e4use verschwindet. Dem widerspricht es, diesen Vorteil wegfallen zu lassen und mit anderer Wirkung, n\u00e4mlich einer \u00e4u\u00dferen Anordnung und der Verschiebung eines stets au\u00dfen liegenden weiteren Bauteils erreichen zu wollen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kammer hat beschlossen, den Wert des Streitgegenstandes auf<\/p>\n<p>400.000,&#8211; \u20ac<\/p>\n<p>festzusetzen (\u00a7 63 Abs. 2 GKG, \u00a7 3 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 704 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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