{"id":3058,"date":"2007-06-14T17:00:54","date_gmt":"2007-06-14T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3058"},"modified":"2016-04-27T08:14:05","modified_gmt":"2016-04-27T08:14:05","slug":"4b-o-21006-cd-probehoeren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3058","title":{"rendered":"4b O 210\/06 &#8211; CD-Probeh\u00f6ren"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 702<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Juni 2007, Az. 4b O 210\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstands wird auf 1.000.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 6. Juni 2006 eingetragene Inhaberin des am 25.7.1991 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 540 xxx B 1 (Anl. K 1, Klagepatent), welches u.a. eine Priorit\u00e4t vom 25.7.1990 in Anspruch nimmt und dessen Erteilung am 4.5.1991 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr das vorliegende Verfahren allein ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Anordnung zum Ermitteln von Inhalten von Ton- oder Bildtr\u00e4gern, insbesondere Compact-Discs,<\/p>\n<p>&#8211; eine Verarbeitungseinheit (11) aufweisend, die Daten verarbeitet oder in Signale umwandelt,<br \/>\n&#8211; einen Speicher (12) aufweisend, der Inhaltsteile dieser Ton- oder Bildtr\u00e4ger enth\u00e4lt, wobei dieser Speicher von den jeweiligen Ton- oder Bildtr\u00e4gern selbst gesondert ist,<br \/>\n&#8211; eine Wiedergabeeinheit (14) aufweisend, die einen oder mehrere Inhaltsteile der genannten Ton- oder Bildtr\u00e4ger wiedergeben kann,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass ein vom Benutzer zu bedienendes Sensorsystem (7) besteht, welches auf Teile (8) der jeweiligen Ton- oder Bildtr\u00e4gerverpackungen (9) oder andere den jeweiligen Ton- oder Bildtr\u00e4gern zugeordnete Zus\u00e4tze reagiert, so dass mittels Verarbeitungseinheit (11) und Wiedergabeeinheit (14) Inhaltsteile der Ton- oder Bildtr\u00e4ger aus dem Speicher (12) wiedergegeben werden.<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete Figur 2 des Klagepatents veranschaulicht eine Anordnung nach der Lehre des Klagepatents anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Gegen den deutschen Teil des Klagepatents wurde durch die Firma A GmbH Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben. Eine Entscheidung hier\u00fcber steht noch aus.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eine Holding-Gesellschaft, die Gesellschaftsanteile an den in der Bundesrepublik existierenden B- und C &#8211; Elektrofachgesch\u00e4ften h\u00e4lt, die in aller Regel als eigenst\u00e4ndige GmbHs organisiert sind.<\/p>\n<p>In zwei C \u2013 Gesch\u00e4ftslokalen in M\u00fcnchen und Stuttgart wurden Vorrichtungen mit der Typenbezeichnung \u201eD\u201c installiert, die von der Firma \u201eA GmbH\u201c stammen und mit denen es m\u00f6glich ist, in den Gesch\u00e4ftslokalen zum Verkauf angebotene CDs probezuh\u00f6ren, indem der Kunde einen entsprechenden Tontr\u00e4ger mit einem auf seiner Verpackung befindlichen Barcode an einem Scanner vorbeif\u00fchrt und hierdurch Informationen \u00fcber die jeweiligen Inhalte an einem Bildschirm, verbunden mit einem Kopfh\u00f6rer, erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, der urspr\u00fcnglich als Inhaber des Klagepatents eingetragene Erfinder, Herr E habe das Klagepatent zum 31.5.2002 auf die E Design GmbH \u00fcbertragen und s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent an diese abgetreten. Die E Design GmbH habe ihrerseits das Klagepatent zum 22.3.2006 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen und alle aus dem Klagepatent herr\u00fchrenden Anspr\u00fcche an die Kl\u00e4gerin abgetreten. Die angegriffene Vorrichtung befinde sich in s\u00e4mtlichen Gesch\u00e4ftslokalen des B- und C &#8211; Konzerns. Die Beklagte habe als Muttergesellschaft dieses Konzerns den bestimmenden Einfluss auf s\u00e4mtliche Filialen und Niederlassungen unabh\u00e4ngig davon, in welcher Rechtsform diese betrieben w\u00fcrden. Die Entscheidung, die angegriffene Vorrichtung in s\u00e4mtlichen Gesch\u00e4ftslokalen zu installieren, sei in dem von der Beklagten beherrschten Konzern zentral getroffen worden. Bei der Entscheidungsfindung sei ma\u00dfgeblich die konzerneigene Werbeagentur G GmbH beteiligt gewesen, die den Auftritt s\u00e4mtlicher Filialen zentral steuere. Aufgrund dessen sei die Beklagte als patentrechtlich verantwortlich Handelnde wegen wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der \u2013n\u00e4her bezeichneten- gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Anordnungen zum Ermitteln von Inhalten von Ton- oder Bildtr\u00e4gern, insbesondere Compact-Discs,<\/p>\n<p>&#8211; mit einer Verarbeitungseinheit, die Daten verarbeitet oder in Signale umwandelt,<\/p>\n<p>&#8211; mit einem Speicher, der Inhaltsteile dieser Ton- oder Bildtr\u00e4ger enth\u00e4lt, wobei dieser Speicher von den jeweiligen Ton- oder Bildtr\u00e4gern selbst gesondert ist,<\/p>\n<p>&#8211; mit einer Wiedergabeeinheit, die einen oder mehrere Inhaltsteile der genannten Ton- oder Bildtr\u00e4ger wiedergeben kann,<\/p>\n<p>im deutschen Geltungsbereich des EP 0 540 xxx B1 anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei ein vom Benutzer zu bedienendes Sensorsystem besteht, welches auf Teile der jeweiligen Ton- oder Bildtr\u00e4gerverpackungen reagiert, so dass mittels Verarbeitungseinheit und Wiedergabeeinheit Inhaltsteile der Ton- oder Bildtr\u00e4ger aus dem Speicher wiedergegeben werden<br \/>\n(EP 0 540 xxx B1, Patentanspruch 1, \u00a7 9 Nr. 1 PatG);<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum seit dem 4.6.1994<\/p>\n<p>a) Auskunft \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der unter 1. bezeichneten Vorrichtungen zu erteilen, und zwar durch schriftliche Angaben \u00fcber:<\/p>\n<p>aa) Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher Lieferanten sowie die St\u00fcckzahl der bei jedem Lieferanten bestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>bb) die St\u00fcckzahl der von jedem Lieferanten erhaltenen Erzeugnisse,<\/p>\n<p>cc) Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher gewerblicher Abnehmer und die St\u00fcckzahl der an jeden dieser Abnehmer ausgelieferten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>dd) Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher Auftraggeber, Hersteller und Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen) sowie die St\u00fcckzahlen der von diesen hergestellten und \/ oder bestellten und \/ oder ausgelieferten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>und zwar unter Vorlage der entsprechenden Belege, n\u00e4mlich Lieferscheine und Rechnungen in Kopie;<\/p>\n<p>b) Rechnung zulegen \u00fcber:<\/p>\n<p>aa) die mit den unter 1. bezeichneten Vorrichtungen erzielten Ums\u00e4tze, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Lieferungen und jeweils unter Angabe des Zeitpunkts der Lieferung, der Namen und Anschriften der Abnehmer, der gelieferten St\u00fcckzahlen sowie des St\u00fcckpreises,<\/p>\n<p>bb) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten der unter 1. bezeichneten Vorrichtungen, wobei im Hinblick auf Fixkosten und variable Gemeinkosten Angaben dazu zu machen sind, weshalb diese ausschlie\u00dflich durch die Gestehung und \/ oder den Vertrieb der unter 1. genannten Vorrichtungen verursacht worden sind,<\/p>\n<p>cc) den mit den unter 1. bezeichneten Vorrichtungen erzielten Gewinn,<\/p>\n<p>dd) die hergestellten Mengen mit jeweiligem Herstellungszeitpunkt und ggf. Chargenbezeichnung,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n3.<br \/>\ndie im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen, vorstehend unter 1. bezeichneten Vorrichtungen zu vernichten;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der<\/p>\n<p>&#8211; Herrn E durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 4. Juni 1994 bis zum 30. Mai 2002 begangenen Handlungen und<\/p>\n<p>&#8211; der E Design GmbH durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 31. Mai 2002 bis zum 21. M\u00e4rz 2006 begangenen Handlungen sowie<\/p>\n<p>&#8211; der Kl\u00e4gerin durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 22. M\u00e4rz 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>ihr, der Kl\u00e4gerin, nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>das Verfahren bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet, dass das Klagepatent und die Rechte hieraus wirksam auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen sind. Die entsprechenden schriftlichen Erkl\u00e4rungen seien von einer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der E Design GmbH f\u00fcr diese unterzeichnet worden, die im Zeitpunkt der \u00dcbertragung auf die GmbH nicht als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin eingetragen gewesen sei. Zudem sei sie, die Beklagte, f\u00fcr die Aufstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht zur Verantwortung zu ziehen, da sie am operativen Gesch\u00e4ft des Media-C- Konzerns nicht beteiligt sei. Die Entscheidung f\u00fcr die Ausstattung der Gesch\u00e4ftslokale werde in diesem Konzern auch nicht zentral getroffen. Vielmehr sei jeder einzelne Markt als selbst\u00e4ndige GmbH f\u00fcr die Entscheidung eigenverantwortlich zust\u00e4ndig. Es k\u00f6nne auch nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Vorrichtungen die technische Lehre des Klagepatents verwirklichten, da es an einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wiedergabeeinrichtung fehle, die es dem Kunden erm\u00f6gliche, \u201emit einem Handgriff\u201c den Inhalt der CD abzuh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich k\u00f6nne sich das Klagepatent nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weswegen der Rechtsstreit auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vortrag der Beklagten sowie dem hilfsweise geltend gemachten Aussetzungsbegehren entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte f\u00fcr die ihr zur Last gelegten Handlungen verantwortlich ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist zur Geltendmachung der Klageanspr\u00fcche berechtigt. Sie ist seit dem 6.6.2006 in das amtliche Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Aufgrund dessen ist sie gem. \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG jedenfalls zur Geltendmachung des Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Vernichtungsanspruchs aktivlegitimiert.<br \/>\nDie \u00dcbertragung des Klagepatents vom urspr\u00fcnglich eingetragenen Inhaber und Erfinder \u00fcber die E Design GmbH ist auch wirksam erfolgt.<br \/>\nDie hierzu von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K 10 und K 11 vorgelegten \u00dcbertragungs- und Abtretungserkl\u00e4rungen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurden am 22.3.2006 erstellt. Zu diesem Zeitpunkt war die unterzeichnende Frau E ausweislich des Handelsregisterauszuges vom 12.4.2007 tats\u00e4chlich einzelvertretungsberechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der E Design GmbH. Aufgrund dessen war sie auch alleine befugt und dazu berufen, im Jahre 2006 f\u00fcr die E Design GmbH Erkl\u00e4rungen abzugeben. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die von ihr schriftlich best\u00e4tigte \u00dcbertragung des Klagepatents von dem urspr\u00fcnglich eingetragenen Inhaber und Erfinder E auf die \u2013im Jahre 2006 von Frau E vertretene- E Design GmbH unwirksam gewesen sein k\u00f6nnte, bestehen nicht. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Handelsregisterauszug ist bereits ersichtlich, dass Herr E zum fraglichen Zeitpunkt zugleich der von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreite, alleinvertretungsberechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der seinen Namen tragenden Design GmbH war. Die Beklagte hat ausdr\u00fccklich lediglich bestritten, dass Frau E im Jahre 2002 die Befugnis hatte, Rechtshandlungen f\u00fcr die E Design GmbH auszu\u00fcben. Dem weiteren Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass die \u00dcbertragung im Jahre 2002 von den hierzu befugten Personen vorgenommen wurde, ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten.<\/p>\n<p>Mit den beiden vorstehend bezeichneten Urkunden wurden auch die aus dem Klagepatent herr\u00fchrenden Schadenersatzanspr\u00fcche von dem urspr\u00fcnglichen Inhaber \u00fcber die zwischenzeitliche Inhaberin (M. E Design GmbH) auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen, so dass sie auch insoweit befugt ist, die Anspr\u00fcche klageweise geltend zu machen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Anordnung zum Ermitteln von Ton- oder Bildtr\u00e4gern, insbesondere Compact-Discs.<br \/>\nEine solche Anordnung ist nach der einleitenden Beschreibung des Klagepatents insbesondere zum Einsatz in Verkaufsgesch\u00e4ften gedacht, die Kunden Compact-Discs, Schallplatten, Audio- und Videocassetten und dergleichen anbieten. In solchen Gesch\u00e4ften ist es im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents \u00fcblich gewesen, den kaufinteressierten Kunden die M\u00f6glichkeit zu bieten, sich die ausgew\u00e4hlten Produkte abspielen zu lassen. Hierzu musste der Kunde entweder Verkaufspersonal aufsuchen, um sich den Tontr\u00e4ger von einem handels\u00fcblichen Abspielger\u00e4t aus anzuh\u00f6ren, oder er konnte ein solches Ger\u00e4t im Wege der Selbstbedienung bet\u00e4tigen, was es erforderlich machte, dass er die Verpackung \u00f6ffnen musste. Beides stellte eine Hemmschwelle dar, die dazu f\u00fchrte, dass die Produkte trotz grunds\u00e4tzlichen Interesses nicht gekauft wurden, da die M\u00f6glichkeit des Probeh\u00f6rens nicht wahrgenommen und eine Kaufentscheidung ohne Kenntnis des konkreten Inhalts nicht getroffen wurde. Die L\u00f6sung der Selbstbedienung stellte insbesondere bei Compact-Discs Probleme dar, da nach \u00d6ffnung der Verkaufsverpackung ein Diebstahl der Gegenst\u00e4nde wesentlich erleichtert war.<br \/>\nAus dem im Klagepatent gew\u00fcrdigten Stand der Technik waren bereits Systeme bekannt, die durch den Einsatz von Computertechnologie dem Kunden die M\u00f6glichkeit boten, Inhaltsteile von zum Kauf angebotenen Tontr\u00e4gern wiederzugeben. Als nachteilig an diesen Anordnungen wird kritisiert, dass diese Ger\u00e4te nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Warensortiment beinhalten, weswegen sie lediglich als Zusatzger\u00e4te beispielsweise f\u00fcr die Titel der Hitparade Verwendung finden. An diesen Ger\u00e4ten musste der Kunde \u2013wie von bekannten Musikboxen her vertraut- durch eine manuelle Tastatureingabe die gew\u00fcnschten Tontr\u00e4ger ausw\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, dem Informationsbed\u00fcrfnis des Kunden zu entsprechen und die Nachteile des bekannten Abspielens zu vermeiden. Als wesentliches Element bezeichnet das Klagepatent den Einsatz eines Sensorsystems, das \u00fcber die Produktverpackungen des gesamten Sortiments wirkt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Anordnung zum Ermitteln von Inhalten von Ton- oder Bildtr\u00e4gern, insbesondere Compact-Discs,<\/p>\n<p>(2) mit einer Verarbeitungseinheit (11),<br \/>\n(2.1) die Daten verarbeitet oder in Signale umwandelt,<\/p>\n<p>(3) mit einem Speicher (12),<br \/>\n(3.1) der Inhaltsteile dieser Ton- oder Bildtr\u00e4ger enth\u00e4lt,<br \/>\n(3.2) wobei dieser Speicher von den jeweiligen Ton- oder Bildtr\u00e4gern selbst gesondert ist;<\/p>\n<p>(4) mit einer Wiedergabeeinheit (14),<br \/>\n(4.1) die einen oder mehrere Inhaltsteile der genannten Ton- oder Bildtr\u00e4ger wiedergeben kann;<\/p>\n<p>(5) mit einem vom Benutzer zu bedienenden Sensorsystem,<br \/>\n(5.1) das Sensorsystem reagiert auf Teile (8) der jeweiligen Ton- oder Bildtr\u00e4gerverpackungen (9) oder andere den jeweiligen Ton- oder Bildtr\u00e4gern zugeordnete Zus\u00e4tze,<br \/>\n(5.2) sodass mittels Verabreitungseinheit (11) und Wiedergabeeinheit (14) Inhaltsteile der Ton- oder Bildtr\u00e4ger aus dem Speicher (12) wiedergegeben werden.<\/p>\n<p>Mit einer Anordnung nach dem Klagepatent kann der kaufinteressierte Kunde im Wege der Selbstbedienung die im zentralen Speicher des Systems abgelegten Informationen \u00fcber die von ihm ausgew\u00e4hlte Compact-Disc, DVD o.\u00e4. abrufen. Hierzu muss er lediglich einen Teil der Verpackung, beispielsweise das Feld mit dem Barcode, an dem Sensorsystem vorbeif\u00fchren. Mit dieser Information wird \u00fcber die Verarbeitungseinheit der entsprechende Speicherplatz angew\u00e4hlt, und der Kunde erh\u00e4lt die Informationen \u00fcber die Wiedergabeeinheit. Eine \u00d6ffnung der Verpackung des Produktes entf\u00e4llt hierbei ebenso wie die Ansprache des Verkaufspersonals.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte ist f\u00fcr die Aufstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Gesch\u00e4ftslokalen der \u201eB\u201c oder \u201eC\u201c\u2013 Ketten nicht zur Verantwortung zu ziehen.<br \/>\nAls Anspruchsgegner kommt jeder in Betracht, der an der patentverletzenden Handlung in irgend einer Form urs\u00e4chlich mitgewirkt hat, sei es als Alleint\u00e4ter, als Mitt\u00e4ter, Nebent\u00e4ter, Gehilfe oder Anstifter. Eine Holdinggesellschaft haftet f\u00fcr das patentverletzende Tun ihrer Tochtergesellschaft nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 831 Abs. 1 S. 1 BGB. Das gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf auch dann, wenn die Holding die Gesch\u00e4ftsanteile der Tochtergesellschaft zu 100 % h\u00e4lt und zwischen den Unternehmen ein Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag besteht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 152 \u2013 Permanentmagnet). Es gen\u00fcgt deswegen nicht, dass die Tochtergesellschaft den Weisungen des Holdingunternehmens allgemein unterstellt ist; vielmehr bedarf es der tatrichterlichen Feststellung, dass die Tochtergesellschaft den Vorgaben der Holding &gt;&gt;bei Ausf\u00fchrung der Verrichtung&lt;&lt;, d.h. beim Angebot und Vertrieb der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde zu folgen hat (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.). Eine solche tatrichterliche Feststellung kann vorliegend aber nicht getroffen werden.<br \/>\nDie gesellschaftsrechtliche Struktur des Media-C-Konzerns ist dezentral angelegt. Die einzelnen M\u00e4rkte sind keine rechtlich unselbst\u00e4ndigen, unmittelbar weisungsgebundenen Filialen, sondern rechtlich unabh\u00e4ngige Unternehmen, deren Kapitalmehrheiten im direkten Besitz der Beklagten sind. Die \u00f6rtlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sind in der Regel mit Kapitalminderheiten von 10 % am jeweiligen Unternehmen beteiligt und k\u00f6nnen \u2013nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagtenvertreters im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung- in Eigenverantwortung dar\u00fcber entscheiden, welches Warensortiment sie in ihren Gesch\u00e4ftslokalen halten und welche Werbekampagnen sie durchf\u00fchren. Dem steht auch nicht die von der Kl\u00e4gerin vorgetragene Korrespondenz zwischen der Herstellerfirma der angegriffenen Vorrichtungen und Angeh\u00f6rigen des Media-C-Konzerns entgegen, die sie mit der Anlage K 16 zur Akte gereicht hat. Bei den beiden Mitarbeitern, einem Herrn F und einem Herrn Deinert, handelt es sich nicht um Mitarbeiter der Beklagten. Dies hat die Beklagte ausdr\u00fccklich vorgetragen; Gegenteiliges ist von der Kl\u00e4gerin auch nicht substantiiert behauptet worden. Sofern einer der Beteiligten an der Korrespondenz, Herr F, Mitarbeiter einer konzernangeh\u00f6rigen Werbeagentur mit dem Namen G GmbH ist, hat auch dies keine haftungsbegr\u00fcndende Relevanz f\u00fcr die Beklagte. Unabh\u00e4ngig davon, dass schon nicht ersichtlich ist, inwieweit die Werbeagentur tats\u00e4chlich in die Frage der Anschaffung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform involviert war, kann eine Verantwortung der Beklagten hieraus nicht hergeleitet werden. Eine (wirtschaftliche) Beteiligung der Beklagten an diesem Unternehmen ist nicht dargetan. Die Beklagte hat zudem unwidersprochen geltend gemacht, dass sie nicht im operativen Gesch\u00e4ft t\u00e4tig ist und sich insofern der Dienste der G GmbH auch nicht bedient.<br \/>\nHinsichtlich des weiteren Korrespondenz-Teilnehmers Deinert ist nicht ersichtlich, dass dieser in irgend einer relevanten Beziehung zur Beklagten steht. Alleine die E-Mail-Adresse \u201emedia-C.com\u201c kann eine solche nicht begr\u00fcnden. Unwiderlegt hat die Beklagte geltend gemacht, dass sich s\u00e4mtliche Konzerngesellschaften \u2013 und nicht nur die Beklagte \u2013 dieser Adresse bedienen. Hinzu tritt, dass der vorgelegten Korrespondenz zu entnehmen ist, dass die Herstellerfirma \u201eA\u201c in einem Entwurf (vgl. Anl. B 12 zu Anl. K 16) davon spricht, dass eine B und C Verwaltungs-GmbH sich f\u00fcr den Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entschieden habe. Abgesehen davon, dass dies von Herrn F in Frage gestellt wurde, ist nicht im Ansatz von der Kl\u00e4gerin erl\u00e4utert worden, um was f\u00fcr eine Firma es sich hierbei handelt und in welcher Beziehung diese Firma zur Beklagten einerseits und zu den B- oder C- GmbHs andererseits steht.<\/p>\n<p>Aus alledem folgt, dass die tatrichterliche Feststellung eines haftungsbegr\u00fcndenden Verhaltens der Beklagten gerade nicht erfolgen kann.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Unterlassungsanspruch kommt neben der vorstehend dargestellten Verantwortlichkeit auch noch eine Inanspruchnahme der Beklagten als St\u00f6rer in Betracht (vgl. BGH, Mitt. 2002, 251 \u2013 Mei\u00dfner Dekor). Der St\u00f6rer ist auch dann passivlegitimiert, wenn er ohne Teilnahme an der eigentlichen Benutzungshandlung lediglich eine weitere Ursache f\u00fcr die Rechtsverletzung gesetzt hat. Entsprechend der zum Wettbewerbsrecht entwickelten Rechtsprechung folgt die Verantwortlichkeit daraus, dass der Dritte eine Rechtsverletzung nicht unterbunden hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen w\u00e4re. Voraussetzung hierf\u00fcr ist aber, dass er zuvor eine irgendwie geartete Ursache f\u00fcr die Handlung des Patentverletzers gesetzt hat. Eine solche kann aber vorliegend nicht bereits darin gesehen werden, dass die Kl\u00e4gerin als Mehrheitsgesellschafterin durch ihr Kapital zur Gr\u00fcndung weiterer konzernangeh\u00f6riger Unternehmen beigetragen hat. Weitere Handlungen k\u00f6nnen nicht festgestellt werden.<br \/>\nDes Weiteren muss dem Dritten auch die M\u00f6glichkeit eines Einschreitens gegeben sein. Wie die Beklagte auf die einzelnen GmbHs h\u00e4tte einwirken k\u00f6nnen, ist aber nicht ohne weiteres ersichtlich. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung dieser Unternehmen liegt gerade nicht in ihren H\u00e4nden und gesellschaftsvertragliche M\u00f6glichkeiten sind ohne Kenntnis der entsprechenden Vertr\u00e4ge ebenfalls nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Daher scheidet eine Inanspruchnahme der Beklagten vorliegend aus.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Vollstreckungsschutz ist nicht zu entsprechen, da die Kl\u00e4gerin keine Umst\u00e4nde vorgetragen hat, die den Schluss zulassen, dass eine Vollstreckung der Beklagten hinsichtlich der dieser entstandenen au\u00dfergerichtlichen Kosten ihr, der Kl\u00e4gerin, einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde, \u00a7 712 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.000.000, EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 702 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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