{"id":3056,"date":"2007-08-23T17:00:08","date_gmt":"2007-08-23T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3056"},"modified":"2016-04-27T08:12:47","modified_gmt":"2016-04-27T08:12:47","slug":"4b-o-20906-elektronenstrahl-therapiegeraet-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3056","title":{"rendered":"4b O 209\/06 &#8211; Elektronenstrahl-Therapieger\u00e4t II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2014<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. August 2007, Az. 4b O 209\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu 1) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Elektronenstrahltherapiesystem, welches mobil ist und ein Geh\u00e4use, eine Elektronenerzeugungseinrichtung zum Erzeugen eines Elektronenstrahls, wobei die Elektronenerzeugungseinrichtung in dem Geh\u00e4use angeordnet ist, einen Linearbeschleuniger, welcher in dem Geh\u00e4use und relativ zu der Elektronenerzeugungseinrichtung derart angeordnet ist, dass der erzeugte Elektronenstrahl den Linearbeschleuniger kolinear in Richtung der Elektronenbahn in dem Linearbeschleuniger verl\u00e4sst, und vor dem Eingang des Linearbeschleunigers ein Magnet derart angeordnet ist, dass der Elektronenstrahl vor dem Eintritt in den Linearbeschleuniger eine Ablenkung von 0\u00b0 bis 5,2\u00b0 erf\u00e4hrt, eine Applikatoreinrichtung, welche in dem Elektronenstrahlaustrittsbereich des Geh\u00e4uses zum Festlegen der Behandlungsfeldgr\u00f6\u00dfe angeordnet ist, aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>wobei der durch die Elektronenerzeugungseinrichtung erzeugte Elektronstrahl einem geradlinigem Pfad zu der Applikatoreinrichtung folgt und wobei eine Einrichtung zum Positionieren des Geh\u00e4uses derart vorgesehen ist, dass die Applikatoreinrichtung den Elektronenstrahl zu einer vorbestimmten Stelle bei der Patientenbehandlung richtet;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in geordneter Form schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie &#8211; die Beklagte zu 1) &#8211; die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.04.1996 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nvon Art und Umfang der betriebenen Werbung,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder einzelnen Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>w o b e i<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu d) lediglich f\u00fcr die Zeit seit dem 17.11.2001 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 13.04.1996 bis zum 16.11.2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 17.11.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der unter I.1. bezeichneten Ordnungsmittel, die hinsichtlich der Beklagten zu 2) an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen sind, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nein Elektronenstrahltherapiesystem der unter I.1. bezeichneten Art in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nein Elektronenstrahltherapiesystem, welches mobil ist und ein Geh\u00e4use, eine Elektronerzeugungseinrichtung zum Erzeugen eines Elektronstrahls, wobei die Elektronenerzeugungseinrichtung in dem Geh\u00e4use angeordnet ist, einen Linearbeschleuniger, welcher in dem Geh\u00e4use derart relativ zu der Elektronenerzeugungseinrichtung angeordnet ist, dass der erzeugte Elektronenstrahl den Linearbeschleuniger kolinear in Richtung der Elektronenbahn in dem Linearbeschleuniger verl\u00e4sst, eine Applikatoreinrichtung, welche in dem Elektronenstrahlaustrittsbereich des Geh\u00e4uses zum Festlegen der Behandlungsfeldgr\u00f6\u00dfe angeordnet ist, aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>wobei der durch die Elektronenerzeugungseinrichtung erzeugte Elektronenstrahl einem geradlinigen Pfad zu der Applikatoreinrichtung folgt und wobei eine Einrichtung zum Positionieren des Geh\u00e4uses derart vorgesehen ist, dass die Applikatoreinrichtung den Elektronenstrahl zu einer vorbestimmten Stelle bei der Patientenbehandlung richtet;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in geordneter Form schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie &#8211; die Beklagten zu 2) und 3) &#8211; die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.04.1996 begangen haben, und zwar unter Angabe der unter I.2. a) bis d) bezeichneten Einzelangaben,<\/p>\n<p>w o b e i<\/p>\n<p>&#8211; in Bezug auf das Therapieger\u00e4t gem\u00e4\u00df 1.a) lediglich die Einzeldaten zu I.2.a) und b) geschuldet sind, allerdings ohne Lieferzeiten und Lieferpreise;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagte zu 3) s\u00e4mtliche Angaben und die Beklagte zu 2) die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 17.11.2001 zu machen haben;<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten zu 2) und 3) ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt gem\u00e4\u00df Ziffer I.2. einger\u00e4umt wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu III.1. bezeichneten, seit dem 17.11.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) dar\u00fcber hinaus verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu III.1. bezeichneten, in der Zeit vom 13.04.1996 bis zum 16.11.2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:<\/p>\n<p>Die Gerichtskosten tragen die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1) zu jeweils 1\/6, die Beklagten zu 2) und 3) zu jeweils 1\/3. Von den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Beklagte zu 1) 1\/6 und tragen die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 1\/3. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) fallen der Kl\u00e4gerin zur H\u00e4lfte zur Last. Eine weitergehende Kostenausgleichung findet nicht statt.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung von 1.000.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Beklagte zu 1) wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 7.500,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IX.<br \/>\nDer Streitwert wird f\u00fcr die Zeit bis zum 31.07.2007 auf 1.000.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Zeit danach auf 850.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 700 XXX, das eine Unionspriorit\u00e4t vom 30.03.1993 in Anspruch nimmt und dessen Verfahrenssprache Englisch ist. Die zugrundeliegende Anmeldung wurde am 13.10.1994 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 17.10.2001 bekannt gemacht. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eTherapiesystem mit beweglichem Elektronenstrahl, aufweisend ein Geh\u00e4use (18), eine Elektronenerzeugungseinrichtung (12), die in dem Geh\u00e4use zum Erzeugen eines Elektronenstrahls angeordnet ist, einen Linearbeschleuniger (14, 16), der in dem Geh\u00e4use relativ zu der Elektronenerzeugungseinrichtung (12) derart angeordnet ist, dass der erzeugte Elektronenstrahl den Linearbeschleuniger kolinear in Richtung der Elektronenbahn in dem Beschleuniger verl\u00e4sst, und eine Applikatoreinrichtung (19), die in dem Elektronenstrahlaustrittsbereich des Geh\u00e4uses (18) zum Festlegen der Behandlungsfeldgr\u00f6\u00dfe angeordnet ist,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass der durch die Elektronenerzeugungseinrichtung (12) erzeugte Elektronenstrahl einem geradlinigen Pfad zu der Applikatoreinrichtung (19) folgt und dass eine Einrichtung (50) zum Positionieren des Geh\u00e4uses (18) derart vorgesehen ist, dass die Applikatoreinrichtung (19) den Elektronenstrahl zu einer vorbestimmten Stelle bei der Patientenbehandlung richtet.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 und 2b der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>\u00dcber eine gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage vom 21.06.2007 (Anlage B 7) ist derzeit noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die in Italien ans\u00e4ssige Beklagte zu 1) befasst sich mit der Herstellung von Elektronenstrahl-Therapieger\u00e4ten, welche sie in Italien, aber auch \u2013 unter anderem unter Vermittlung der Beklagten zu 2) \u2013 in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt. Zur Angebots- und Lieferpalette geh\u00f6rt ein mobiler Beschleuniger f\u00fcr die intraoperative Bestrahlung (IORT) mit der Bezeichnung \u201eD\u201c, welchen die Beklagte zu 2) in ihrem Internetauftritt (Anlage K 17) wie folgt bewirbt:<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten das \u201eD\u201c-Ger\u00e4t in einer Version an die Universit\u00e4tsklinik Heidelberg geliefert haben, wie sie aus der nachfolgend wiedergegebenen schematischen Darstellung (Anlage B 1) ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Sie zeichnet sich dadurch aus, dass die Elektronenerzeugungseinrichtung gegen\u00fcber dem Linearbeschleuniger um etwa 5\u00b0 geneigt und zwischen beiden Bauteilen ein Umlenkmagnet angeordnet ist, der daf\u00fcr sorgt, dass der erzeugte Elektronenstrahl kolinear zur L\u00e4ngsmittelachse des Linearbeschleunigers in diesen eingespeist wird.<\/p>\n<p>In Italien \u2013 nach den Behauptungen der Kl\u00e4gerin auch in Deutschland \u2013 hat die Beklagte zu 1) au\u00dferdem eine Vorg\u00e4ngerversion vertrieben, bei der der Elektronenerzeuger und der Linearbeschleuniger exakt kolinear zueinander ausgerichtet waren. Eigenem Vorbringen zufolge hat die Beklagte zu 1) die betreffenden Ger\u00e4te im Rahmen f\u00e4lliger Wartungs- oder Reparaturma\u00dfnahmen nach und nach im Sinne der oben angesprochenen \u201egeneigten\u201c Version ver\u00e4ndert. Grund hierf\u00fcr sei gewesen, dass sich alsbald nach der Markteinf\u00fchrung des \u201eD\u201c-Ger\u00e4tes herausgestellt habe, dass die Kathode des Elektronenerzeugers durch eine kolineare Anordnung vorzeitig Schaden nehme. Dass die Umr\u00fcstung in Italien zwischenzeitlich vollst\u00e4ndig abgeschlossen ist, tragen die Beklagten nicht vor. Sie haben auch der im Verhandlungstermin vom 31.07.2007 er\u00f6rterten Annahme nicht widersprochen, dass es sich bei dem am IEO in Mailand (Professor E) im Einsatz befindlichen \u201eD\u201c-Ger\u00e4t nach wie vor um eine Ausf\u00fchrungsform mit kolinear zueinander angeordnetem Elektronenerzeuger und Linearbeschleuniger handelt.<\/p>\n<p>Dass die urspr\u00fcngliche \u201eD\u201c-Version von den Merkmalen des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, stellen die Beklagten nicht in Abrede. Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass dar\u00fcber hinaus auch die weiter entwickelte, \u201egeneigte\u201c Ausf\u00fchrungsvariante die Merkmale des Klagepatents dem Wortsinn nach, zumindest aber \u00e4quivalent verwirkliche.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage hat sie die Beklagten deshalb wegen beider Ger\u00e4teversionen auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung ihrer Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzpflicht in Anspruch genommen. Im Verhandlungstermin vom 31.07.2007 hat die Kl\u00e4gerin ihre Klage sodann \u2013 mit Zustimmung der Beklagten \u2013 insoweit zur\u00fcckgenommen, als gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) irgendwelche und gegen\u00fcber den Beklagten zu 2) und 3) Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz wegen Inverkehrbringens der urspr\u00fcnglichen Version des \u201eD\u201c-Ger\u00e4tes erhoben worden sind. Die Kl\u00e4gerin hat ferner den weitergehenden, auf die \u201egeneigte\u201c Ausf\u00fchrungsform gest\u00fctzten Entsch\u00e4digungsanspruch einschlie\u00dflich des korrespondierenden Rechnungslegungsanspruches, soweit er gegen den Beklagten zu 3) gerichtet war, zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie erkannt, jedoch ohne Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt und mit der Ma\u00dfgabe, dass sie eine Entsch\u00e4digung und begleitende Rechnungslegung auch f\u00fcr Benutzungshandlungen in der Zeit vom 13.03.1996 bis 12.04.1996 begehrt. Wegen der genauen Antragsfassung wird auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 9.07.2007 (GA II 267-287) sowie Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 31.07.2007 (GA II 415) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nhilfsweise, das Verfahren bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des gegen den deutschen Teil des Klagepatents anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) und 3) bitten au\u00dferdem um Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten den Vorwurf der Patentverletzung. Ger\u00e4te mit kolinear zueinander ausgerichtetem Elektronenerzeuger und Linearbeschleuniger seien in der Bundesrepublik Deutschland weder angeboten noch in Verkehr gebracht worden. Die weiterentwickelte \u201egeneigte\u201c Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Wegen der vorhandenen Neigung zwischen Elektronenerzeugungseinrichtung und Beschleuniger k\u00f6nne keine Rede davon sein, dass beide Bauteile derart zueinander angeordnet seien, \u201edass der erzeugte Elektronenstrahl den Linearbeschleuniger kolinear in Richtung der Elektronenbahn in dem Beschleuniger verl\u00e4sst\u201c und \u201eder durch die Elektronenerzeugungseinrichtung erzeugte Elektronenstrahl einem geradlinigen Pfad zu der Applikatoreinrichtung folgt\u201c. Die besagten Anspruchsmerkmale w\u00fcrden \u2013 nicht zuletzt wegen der Verwendung eines gesonderten Umlenkmagneten zwischen Elektronenerzeuger und Linearbeschleuniger \u2013 auch nicht \u00e4quivalent verwirklicht. In jedem Fall \u2013 so meinen die Beklagten \u2013 werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Patentanspruch 1 sei gegen\u00fcber der Ursprungsanmeldung unzul\u00e4ssig erweitert und beruhe \u00fcberdies nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Eine pers\u00f6nliche Haftung des Beklagten zu 3) scheide ohnehin deshalb aus, weil er beim Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht in eigener Person, sondern lediglich als Organ der Beklagten zu 2) gehandelt habe.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat \u2013 abgesehen von geringf\u00fcgigen Abstrichen beim Entsch\u00e4digungs- und begleitenden Rechnungslegungsanspruch und abgesehen davon, dass den Beklagten von Amts wegen ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen war \u2013 auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) und 3) haben in der Bundesrepublik Deutschland die \u2013 unstreitig patentverletzende \u2013 Ursprungsversion des \u201eD\u201c-Ger\u00e4tes angeboten. Die weiter entwickelte \u201egeneigte\u201c Ausf\u00fchrungsform benutzt ebenfalls \u2013 teils wortsinngem\u00e4\u00df, teils \u00e4quivalent \u2013 die Merkmale des Klagepatents. Wegen beider Ausf\u00fchrungsvarianten sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin deswegen im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz verpflichtet. Anlass, den Verletzungsrechtsstreit im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage einstweilen auszusetzen, besteht nicht.<br \/>\nI.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur intraoperativen Bestrahlungstherapie.<\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift ist es zur Behandlung einer Vielzahl von Krebsformen bekannt, Strahlen aus hochenergetischen Elektronen w\u00e4hrend des chirurgischen Eingriffs direkt am Tumorort einzusetzen. Im Unterschied zu einer postoperativen Bestrahlungstherapie liegt der Vorteil eines derartigen Vorgehens darin, dass die Strahlendosis gezielt auf das vom Krebs befallene Gewebe gerichtet werden kann, so dass gesundes Gewebe weitestgehend von einer Strahlungsdosis unbelastet bleibt.<\/p>\n<p>F\u00fcr ein gebr\u00e4uchliches intraoperatives Bestrahlungsger\u00e4t verweist die Klagepatentschrift auf die US-A 4 987 XXX, deren Figur 1 nachstehend wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Das Therapiesystem umfasst einen Behandlungstisch (4) f\u00fcr den Patienten sowie die eigentliche Bestrahlungsvorrichtung. Sie verf\u00fcgt \u00fcber eine Elektronenspritze (10), von der aus Elektronen in einen Linearbeschleuniger (9) eingespeist werden. Der hoch beschleunigte Elektronenstrahl wird am Ausgang des Beschleunigers (9) mit Hilfe eines Umlenkmagneten (11) in Richtung auf den Strahlerkopf (3) dirigiert, mit dessen Hilfe die therapeutische Anwendung geschieht.<\/p>\n<p>Als Nachteile eines derartigen Systems f\u00fchrt die Klagepatentschrift die Gr\u00f6\u00dfe und das Gewicht der Bestrahlungseinrichtung auf. Die Anlage \u2013 so hei\u00dft es \u2013 umfasse einen 5 bis 10 Tonnen schweren, an einem Rollger\u00fcst gelagerten Linearbeschleuniger, der in einem speziell konstruierten Behandlungsraum mit starker Strahlungsabschirmung und statisch belastbarem Boden untergebracht sei. Neben dem hieraus resultierenden hohen Kapitaleinsatz bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift vor allem die Notwendigkeit, den zu behandelnden Patienten w\u00e4hrend des chirurgischen Eingriffs von dem eigentlichen Operationssaal zum onkologischen Bestrahlungsraum zu transportieren, was das Risiko f\u00fcr eine Infektion steigere und die Anforderungen nicht nur an die An\u00e4sthesie, sondern auch an das Behandlungsmanagement erh\u00f6he.<\/p>\n<p>Als Aufgabe formuliert die Klagepatentschrift demgem\u00e4\u00df, ein intraoperatives Elektronenstrahltherapiesystem bereit zu stellen, das in einem oder mehreren existierenden chirurgischen R\u00e4umen eingesetzt werden kann, ohne dass zus\u00e4tzlich eine aufwendige Strahlungsabschirmung und eine strukturelle Abst\u00fctzung des Operationsraumes erforderlich ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Therapiesystem mit beweglichem Elektronenstrahl.<\/p>\n<p>(2) Das Therapiesystem weist auf:<\/p>\n<p>(a) ein Geh\u00e4use (18),<\/p>\n<p>(b) eine Elektronenerzeugungseinrichtung (12) zum Erzeugen eines Elektronenstrahls,<\/p>\n<p>(c) einen Linearbeschleuniger (14, 16),<\/p>\n<p>(d) eine Applikatoreinrichtung (19) und<\/p>\n<p>(e) eine Einrichtung (50) zum Positionieren des Geh\u00e4uses (18).<\/p>\n<p>(3) In dem Geh\u00e4use (18) sind angeordnet:<\/p>\n<p>(a) die Elektronenerzeugungseinrichtung (12),<\/p>\n<p>(b) der Linearbeschleuniger (14, 16), und zwar<\/p>\n<p>o relativ zu der Elektronenerzeugungseinrichtung (12) derart, dass der erzeugte Elektronenstrahl den Linearbeschleuniger (14, 16) kolinear in Richtung der Elektronenbahn in dem Beschleuniger (14, 16) verl\u00e4sst,<\/p>\n<p>(c) die Applikatoreinrichtung (19), und zwar<\/p>\n<p>o in dem Elektronenstrahlaustrittsbereich des Geh\u00e4uses (18) zum Festlegen der Behandlungsfeldgr\u00f6\u00dfe.<\/p>\n<p>(4) Der durch die Elektronenerzeugungseinrichtung (12) erzeugte Elektronenstrahl folgt einem geradlinigem Pfad zu der Applikatoreinrichtung (19).<\/p>\n<p>(5) Die Einrichtung (50) zum Positionieren des Geh\u00e4uses (18) ist derart vorgesehen, dass die Applikatoreinrichtung (19) den Elektronenstrahl zu einer vorbestimmten Stelle bei der Patientenbehandlung richtet.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen einer solchen Anordnung f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass der Elektronenstrahl erfindungsgem\u00e4\u00df einen geradlinigen Weg von der Elektronenerzeugungseinrichtung zu der Applikatoreinrichtung nimmt, wodurch der stark biegende Magnet entfallen kann, der beim vorbekannten Stand der Technik zwischen dem Beschleuniger und der Applikatoreinrichtung vorgesehen ist. Dies wiederum \u2013 so hei\u00dft es \u2013 f\u00fchre zu einer Verringerung des Gesamtgewichts des Elektronenstrahltherapiesystems, was es erlaube, ein mobiles (transportables) Ger\u00e4t zu schaffen, das im Bedarfsfall in dem betreffenden Operationssaal zum Einsatz gebracht werden kann. Die Notwendigkeit f\u00fcr besondere statische Abst\u00fctzungsma\u00dfnahmen entfalle ebenso wie das Bed\u00fcrfnis f\u00fcr weitreichende Strahlungsabschirmungen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Von der technischen Lehre des Klagepatents haben die Beklagten widerrechtlich Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass die urspr\u00fcngliche Version des \u201eD\u201c-Ger\u00e4tes, bei der der Elektronenerzeuger und der Linearbeschleuniger kolinear zueinander positioniert sind, das Klagepatent verletzt, steht zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit. Auch bedarf es f\u00fcr die rechtliche Beurteilung keiner Entscheidung, ob die Beklagten zu 2) und 3) ein derartiges Therapiesystem in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht haben. Der Internetauftritt der Beklagten zu 2) (Anlage K 17) tr\u00e4gt in jedem Fall die Feststellung, dass die Beklagten zu 2) und 3) \u201eD\u201c-Ger\u00e4te der Ursprungsversion im Inland angeboten haben, was im Hinblick auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zugleich die Begehungsgefahr f\u00fcr einen dem Angebot nachfolgenden Vertrieb begr\u00fcndet. Die Nebenanspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz hat die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vom 31.07.2007 auf die Benutzungsform des Anbietens beschr\u00e4nkt, weswegen sich auch insoweit eine Sachverhaltsaufkl\u00e4rung dahingehend er\u00fcbrigt, ob die urspr\u00fcngliche Ger\u00e4teversion Gegenstand von Vertriebshandlungen der Beklagten zu 2) und 3) in der Bundesrepublik Deutschland gewesen ist.<\/p>\n<p>Das Anbieten als eigenst\u00e4ndiger Benutzungstatbestand verlangt eine im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert das Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereit stellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Die Verteilung eines Werbeprospektes wird diesen Anforderungen regelm\u00e4\u00dfig genauso gerecht wie ein Internetauftritt, dessen sich vorliegend auch die Beklagten zu 2) und 3) bedienen. In solchen F\u00e4llen m\u00fcssen sich aus der Werbeank\u00fcndigung, z.B. einer dort enthaltenen Darstellung des zum Erwerb angebotenen Gegenstandes, nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen objektiven Gesichtspunkten f\u00fcr den Adressaten zuverl\u00e4ssig geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2005, 665 \u2013 Radsch\u00fctzer). Dies ist zu bejahen, wenn der fragliche Gegenstand bereits existiert und den von dem Angebot angesprochenen Verkehrskreisen entweder bekannt ist oder f\u00fcr sie (z.B. anhand der Artikelbezeichnung oder der Abbildung) ermittelbar ist. An dem solcherma\u00dfen identifizierbaren Gegenstand ist alsdann zu verifizieren, ob das beworbene Produkt \u2013 \u00fcber dasjenige, was aus dem Werbematerial selbst hervorgeht \u2013 \u00fcber s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Bei Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze ist im Streitfall von entscheidender Bedeutung, dass die Beklagten zu 2) und 3) in ihrer Internetwerbung im Anschluss an eine allgemein gehaltene Beschreibung des \u201eD\u201c-Ger\u00e4tes<\/p>\n<p>&#8211; \u201eentsprechend der Gr\u00f6\u00dfe des Bestrahlungsfeldes und der Strahlrichtung wird ein Tubus ausgew\u00e4hlt, in das Operationsgebiet eingesetzt und dort gehalten. Mit der motorischen Steuerung wird der Beschleuniger an den Tubus herangefahren, ausgerichtet und \u00fcber elastische Klammern mit ihm verbunden. Dank der freien Beweglichkeit des Beschleunigers in drei Achsen ist dies schnell und unkompliziert m\u00f6glich. Auf das Behandlungsgebiet besteht gute Sicht durch die transparenten gassterilisierbaren Kunststofftuben.\u201c \u2013<\/p>\n<p>selbst fortfahren:<\/p>\n<p>&#8211; \u201eSeine hohe Zuverl\u00e4ssigkeit beweist der D t\u00e4glich unter anderem am IEO in Mailand (Professor E), wo er seit langem st\u00f6rungsfrei f\u00fcr mehrere hundert Bestrahlungen eingesetzt wurde.\u201c &#8211;<\/p>\n<p>Der Interessent versteht die letztgenannte Bemerkung nicht nur \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013 als blo\u00dfen Referenzhinweis auf die Person von Professor E. Im Mittelpunkt der zitierten Aussage steht zweifelsfrei die hohe Zuverl\u00e4ssigkeit des von den Beklagten zu 2) und 3) beworbenen \u201eD\u201c-Ger\u00e4tes, zu deren Beleg lediglich auf den langen st\u00f6rungsfreien Betrieb am IEO in Mailand verwiesen wird. Der Adressat wird die Werbung deshalb naheliegend so verstehen, dass ihm von den Beklagten zu 2) und 3) eine genau solche Strahlentherapievorrichtung angeboten wird, wie sie mit hoher Zuverl\u00e4ssigkeit bei Professor E im klinischen Einsatz ist. Denn ersichtlich ist auch dem inl\u00e4ndischen Adressaten (den Betreibern von Kliniken mit onkologischer Abteilung) an einem Ma\u00df an Zuverl\u00e4ssigkeit gelegen, das einen m\u00f6glichst fortdauernden und reibungslosen Einsatz im klinischen Betrieb erlaubt. Es ist deswegen aus der objektivierten Empf\u00e4ngersicht nicht nur zul\u00e4ssig, sondern geradezu geboten, die n\u00e4here Beschaffenheit des mit der Internetwerbung angebotenen Gegenstandes anhand desjenigen Therapieger\u00e4tes zu beurteilen, auf dessen St\u00f6rungsfreiheit und hohe Verl\u00e4sslichkeit die Beklagten zu 2) und 3) selbst abheben. Ohne dass die Beklagten zu 2) und 3) dem entgegen getreten sind, hat die Kl\u00e4gerin jedoch vorgetragen, dass am IEO in Mailand nach wie vor die urspr\u00fcngliche Version des \u201eD\u201c-Ger\u00e4tes im Einsatz ist. Mit dem Internetauftritt der Beklagten zu 2) und 3) wird dem inl\u00e4ndischen Verkehr daher ein eben solches \u2013 unstreitig patentverletzendes \u2013 Ger\u00e4t angeboten.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) und 3) k\u00f6nnen dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass Therapieger\u00e4te der fraglichen Art st\u00e4ndig weiter entwickelt werden, die kolineare Anordnung von Elektronenerzeuger und Linearbeschleuniger zum Zeitpunkt der Internetwerbung bereits zugunsten einer geringf\u00fcgig geneigten Positionierung mit zwischengeschaltetem Umlenkmagneten aufgegeben gewesen sei und einem Interessenten deshalb nicht mehr die urspr\u00fcngliche, sondern die weiter entwickelte Version des \u201eD\u201c-Ger\u00e4tes geliefert worden sei. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass in der Weiterverwendung von Artikelnummern oder bildlichen Darstellungen eines Verletzungsgegenstandes in der Werbung auch dann ein Angebot der urspr\u00fcnglichen, schutzrechtsverletzenden Ausf\u00fchrungsform liegen kann, wenn das beworbene Produkt tats\u00e4chlich technisch abge\u00e4ndert worden ist, m\u00f6glicherweise sogar in einer Form, dass es von dem Klagepatent keinen Gebrauch mehr macht. Das gilt insbesondere dann, wenn die vorgenommene \u00c4nderung aus den Abbildungen nicht ersichtlich ist, weil diese gleicherma\u00dfen mit der fr\u00fcheren patentverletzenden wie mit der abgewandelten, gegebenenfalls sogar nicht mehr schutzrechtsverletzenden Ausf\u00fchrungsform in \u00dcbereinstimmung zu bringen sind. Unter solchen Umst\u00e4nden wird der angesprochene Verkehr, namentlich derjenige Abnehmer, dem die urspr\u00fcngliche, patentverletzende Ausf\u00fchrungsform bekannt ist, angesichts der ihm f\u00fcr das patentverletzende Erzeugnis gel\u00e4ufigen Abbildungen zu der Annahme verleitet, dass mit der Werbung weiterhin das fr\u00fchere, schutzrechtsverletzende Produkt angeboten wird. Eine abweichende Beurteilung ist nur dann angebracht, wenn in der Werbung entweder auf die vorgenommene technische \u00c4nderung hingewiesen wird oder diese den beteiligten Kreisen ansonsten allgemein bekannt gemacht worden ist (BGH, GRUR 2005, 665 \u2013 Radsch\u00fctzer). Im Streitfall fehlt ein derartiger Hinweis auf die ge\u00e4nderte Positionierung von Elektronenerzeuger und Linearbeschleuniger. Ebenso wenig haben die Beklagten zu 2) und 3) geltend gemacht, dass der inl\u00e4ndische Verkehr, der potentiell als Abnehmer von Therapieger\u00e4ten in Betracht zu ziehen ist, dar\u00fcber informiert worden oder gewesen ist, dass die aktuelle Ger\u00e4teversion \u00fcber eine ge\u00e4nderte Positionierung von Elektronenerzeuger und Linearbeschleuniger verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAls Patentverletzung stellen sich auch Angebot und Vertrieb der fortentwickelten \u201egeneigten\u201c Version des \u201eD\u201c-Ger\u00e4tes dar.<\/p>\n<p>Dass die Merkmale (1) bis (3a), (3c) und (5) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht werden, stellen die Beklagten mit Recht nicht in Abrede. Hinsichtlich der Merkmale (3b) und (4) ist den Beklagten zwar darin zu folgen, dass eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung nicht vorliegt, weil Elektronenerzeuger und Linearbeschleuniger geneigt zueinander angeordnet sind und der von der Elektronenerzeugungseinrichtung generierte Elektronenstrahl mit einer Umlenkung von circa 5\u00b0 in den Linearbeschleuniger eingespeist wird. Hinsichtlich der Merkmale (3b) und (4) liegen allerdings die Voraussetzungen einer \u00e4quivalenten Patentbenutzung vor.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal (3b) besagt, dass der Linearbeschleuniger relativ zu der Elektronenerzeugungseinrichtung derart angeordnet ist, das der erzeugte Elektronenstrahl den Linearbeschleuniger kolinear in Richtung der Elektronenbahn in dem Beschleuniger verl\u00e4sst. Bemerkenswert an dieser Anweisung ist, dass erfindungsgem\u00e4\u00df eine konstruktive Ma\u00dfnahme am Beginn des Elektronenstrahlweges \u2013 n\u00e4mlich die Positionierung des Elektronenerzeugers zum Linearbeschleuniger \u2013 eine gew\u00fcnschte Wirkung am Ausgang des Beschleunigers \u2013 n\u00e4mlich ein den Beschleuniger auf dessen Mittell\u00e4ngsachse verlassender Elektronenstrahl \u2013 hervorrufen soll. Mit der zu dieser Wirkung f\u00fchrenden relativen Anordnung von Elektronenerzeuger und Linearbeschleuniger kann \u2013 wie die Beklagten zu Recht geltend machen \u2013 nur gemeint sein, dass beide Vorrichtungsteile \u2013 Elektronenerzeuger und Linearbeschleuniger \u2013 kolinear zueinander positioniert werden. Nur dann n\u00e4mlich ist durch die im Merkmal (3b) vorgesehene Anordnungs- und Ausrichtungsma\u00dfnahme sichergestellt, dass der Elektronenstrahl auf der Mittell\u00e4ngsachse in den Beschleuniger eintritt und infolgedessen den Beschleuniger auch auf eben dieser \u2013 erfindungsgem\u00e4\u00df gew\u00fcnschten \u2013 Mittell\u00e4ngsachse verlassen kann. W\u00fcrde der Elektronenstrahl demgegen\u00fcber unter einem Winkel in den Linearbeschleuniger eingespeist, was der Fall w\u00e4re, wenn Elektronenerzeugungseinrichtung und Linearbeschleuniger nicht kolinear, sondern geneigt zueinander positioniert werden, so w\u00fcrde der Elektronenstrahl gegen die Innenw\u00e4nde des Beschleunigers geraten, so dass am Beschleunigerausgang kein Elektronenstrahl mehr zur Verf\u00fcgung st\u00fcnde, der sich \u2013 wie vom Klagepatent vorgesehen \u2013 kolinear in Richtung der Elektronenbahn in dem Beschleuniger bewegt.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis vom Inhalt des Merkmals (3b) stimmt nicht nur mit dem gattungsbildenden Stand der Technik nach der US-A 4 987 XXX (= EP 0 371 XXX) \u00fcberein, der den Oberbegriff von Patentanspruch 1 einschlie\u00dflich des Merkmals (3b) bildet und in dessen Figur 1 exakt eine derartige kolineare Ausgestaltung gezeigt ist, bei der der Elektronenerzeuger (= Elektronenspritze 10) und der Linearbeschleuniger (9) auf derselben Mittel\u00e4ngsachse nebeneinander positioniert sind. Eine weitere Best\u00e4tigung ergibt sich aus dem kennzeichnenden Merkmal (4), welches vorsieht, dass der durch die Elektronenerzeugungseinrichtung generierte Elektronenstrahl einem geradlinigen Pfad zu der Applikatoreinrichtung folgt. Mit der Bezugnahme auf den \u201edurch die Elektronenerzeugungseinrichtung erzeugten\u201c Elektronenstrahl bringt das Merkmal (4) nicht nur zum Ausdruck, durch welches Vorrichtungsteil der Elektronenstrahl bereitgestellt wird. Dass hierzu die Elektronenerzeugungseinrichtung vorgesehen ist, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann ohne weiteres bereits aus der Begrifflichkeit als solcher und ist dar\u00fcber hinaus schon im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 (Merkmal 2b) klargestellt. Mit seiner Bezugnahme auf den \u201edurch die Elektronenerzeugungseinrichtung erzeugten\u201c Elektronenstrahl, der einem geradlinigen Pfad zur Applikatoreinrichtung folgen soll, bringt das Merkmal (4) vielmehr zum Ausdruck, dass der geradlinige Strahlenverlauf am Ort der Erzeugung, d.h. bei der Elektronenerzeugungseinrichtung, beginnen und sich bis zur Applikatoreinrichtung fortsetzen soll. Patentanspruch 1 besagt damit, dass der Elektronenstrahl nicht nur \u2013 wie aus dem gattungsbildenden Stand der Technik bekannt \u2013 auf seinem ersten Weg vom Elektronenerzeuger in und durch den Linearbeschleuniger geradlinig verlaufen soll, sondern dass sich der Elektronenstrahl \u2013 neuerungsgem\u00e4\u00df \u2013 auch und abweichend vom vorbekannten Stand der Technik im Anschluss an den Beschleuniger bis hin zum Applikator in gleicher Weise, d.h. gerade und ohne Umlenkung, fortsetzen soll. Exakt in diesem Sinne h\u00e4lt auch der allgemeine Beschreibungstext des Klagepatents den Erfindungsgedanken wie folgt fest:<\/p>\n<p>\u201eIn \u00dcbereinstimmung mit der vorliegenden Erfindung folgt der Elektronenstrahl einem geradlinigen Pfad bzw. Weg von der Elektronenerzeugungseinrichtung zu der Applikatoreinrichtung, wodurch der stark biegende Magnet entfallen kann, der beim Stand der Technik zwischen dem Beschleuniger und der Applikatoreinrichtung verwendet wird.\u201c<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind Elektronenerzeuger und Linearbeschleuniger geneigt und deshalb relativ nicht so zueinander angeordnet, dass \u2013 allein aufgrund der Positionierungsma\u00dfnahme \u2013 der erzeugte Elektronenstrahl den Linearbeschleuniger kolinear in Richtung der Elektronenbahn in dem Beschleuniger verl\u00e4sst. Diesem Ergebnis kann die Kl\u00e4gerin nicht entgegen halten, der zwischen Elektronenerzeuger und Linearbeschleuniger vorgesehene Umlenkmagnet sei Teil der Elektronenerzeugungseinrichtung. Das Klagepatent selbst definiert im Merkmal (2b) den Begriff der \u201eElektronenerzeugungseinrichtung\u201c durch den ihre Wirkung kennzeichnenden Zusatz \u201ezum Erzeugen eines Elektronenstrahls\u201c. Bauteile, die auf den bereits \u201efertigen\u201c Elektronenstrahl einwirken, k\u00f6nnen schon deswegen nicht als Teil der Elektronenerzeugungseinrichtung angesehen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Unteranspr\u00fcche 2 und 3 des Klagepatents eine Mikrowellenquelle und einen Impulstransformator als fakultative Teile der Elektronenerzeugungseinrichtung vorsehen. Beide genannten Bauteile tragen \u2013 im Gegensatz zu einem hinter der Erzeugungseinrichtung vorgesehenen Umlenkmagneten \u2013 zur Erzeugung eines gerichteten \u201eElektronenstrahls\u201c bei, der eine gewisse B\u00fcndelung und eine gewisse Beschleunigung voraussetzt. Sie wird bevorzugt mit Hilfe von Mikrowellen erreicht, was einerseits eine HF-Quelle und andererseits einen diese Quelle steuernden Impulsgenerator verlangt bzw. sinnvoll macht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie bei dem streitbefangenen \u201eD\u201c-Ger\u00e4t getroffene Ma\u00dfnahme, den Elektronenerzeuger nicht kolinear, sondern mit einer geringen Neigung zum Linearbeschleuniger anzuordnen und den Elektronenstrahl mit Hilfe eines klein dimensionierten Umlenkmagneten in den Beschleuniger auf dessen Mittell\u00e4ngsachse einzuf\u00e4deln, stellt jedoch eine in den Schutzbereich des Klagepatents eingreifende \u00e4quivalente Benutzung dar:<\/p>\n<p>Die geringf\u00fcgige Neigung des Elektronenerzeugers gegen\u00fcber dem Linearbeschleuniger erzielt in Verbindung mit dem zwischen beiden angeordneten Umlenkmagneten zun\u00e4chst dieselbe technische Wirkung, die das Klagepatent mit der im Merkmal (3b) enthaltenen Anweisung zur kolinearen Positionierung verfolgt. Sinn und Zweck der Kolinearit\u00e4t ist es, zu gew\u00e4hrleisten, dass der generierte Elektronenstrahl auf der Mittell\u00e4ngsachse des Linearbeschleunigers in diesen eingef\u00e4delt wird, damit sichergestellt ist, dass auch am Ausgang des Linearbeschleunigers ein kolinear in Richtung der Elektronenbahn in dem Beschleuniger angeordneter Elektronenstrahl vorliegt, der \u2013 im Sinne von Merkmal (4) \u2013 seinen geradlinigen Weg zu der Applikatoreinrichtung fortsetzen kann. Auch die Beklagten stellen nicht in Abrede, dass trotz der geringf\u00fcgigen Neigung des Elektronenerzeugers gegen\u00fcber dem Linearbeschleuniger dank des Umlenkmagneten dasselbe Resultat erzielt wird, n\u00e4mlich ein Elektronenstrahl, der den Beschleuniger auf dessen Mittell\u00e4ngsachse verl\u00e4sst (und sich deswegen geradlinig zur Applikatoreinrichtung weiter bewegt). Es mag \u2013 wie die Beklagten einwenden \u2013 sein, dass die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgenommene Abwandlung ein gewisses Ma\u00df an zus\u00e4tzlichem Montage- und Justageaufwand verursacht, weil der Umlenkmagnet in einer solchen Weise angebracht und in seiner Feldst\u00e4rke eingerichtet werden muss, dass der die Elektronenerzeugungseinrichtung unter einem Winkel von etwa 5\u00b0 verlassende Elektronenstrahl zuverl\u00e4ssig so umgelenkt wird, dass der Elektronenstrahl exakt auf der Mittell\u00e4ngsachse in den Linearbeschleuniger eingespeist wird. Dieser Sachverhalt rechtfertigt es jedoch nicht, die erforderliche Gleichwirkung zu verneinen. Das Klagepatent wendet sich nicht schlechthin gegen jede Art von Umlenkmagnet, sondern lediglich gegen solche aus dem Stand der Technik bekannten Anordnungen, bei denen der Umlenkmagnet dem Linearbeschleuniger nachgeordnet ist. Auch die Beklagten r\u00e4umen ein, dass ein solcher zwischen Beschleunigerausgang und Applikatoreinrichtung angeordnete Umlenkmagnet (einschlie\u00dflich Abschirmeinrichtung) um ein Vielfaches gr\u00f6\u00dfer und schwerer dimensioniert werden muss als ein Umlenkmagnet, der zwischen Elektronenerzeuger und Beschleunigereingang vorgesehen wird. Die Ursache hierf\u00fcr liegt zum einen darin, das am Ausgang des Linearbeschleunigers ein hochenergetischer Elektronenstrahl vorliegt, zu dessen gezielter Ablenkung ein wesentlich gr\u00f6\u00dferes Magnetfeld erforderlich ist als f\u00fcr die Einwirkung auf einen hinter dem Elektronenerzeuger noch nicht beschleunigten Elektronenstrahl ben\u00f6tigt wird. Die Gr\u00f6\u00dfe des zur Verf\u00fcgung zu stellenden Magnetfeldes wiederum bedingt eine entsprechende Dimensionierung des Umlenkmagneten sowie unterschiedlich weitreichende Abschirmma\u00dfnahmen, die bei der Ablenkung eines hochbeschleunigten Elektronenstrahls wegen der bei der Umlenkung entstehenden (R\u00f6ntgen-)Streustrahlung notwendig sind. Die Klagepatentschrift selbst f\u00fchrt in diesem Zusammenhang aus, dass die vorbekannten, mit einem dem Linearbeschleuniger nachgeschalteten Umlenkmagneten versehenen Systeme ein Gewicht bis in den zweistelligen Tonnenbereich aufweisen, welches eine station\u00e4re Anbringung des Bestrahlungsger\u00e4tes in einem speziellen, statisch belastbaren und gegen starke Strahlung abgeschirmten Raum bedingt. Angesichts dieser Erl\u00e4uterungen versteht der Fachmann ohne weiteres, dass das Klagepatent nicht jeden Umlenkmagneten ablehnt, sondern nur solche, die mit den besagten gr\u00f6\u00dfen- und gewichtsm\u00e4\u00dfigen Nachteilen f\u00fcr die Therapieeinrichtung verbunden sind. Hinsichtlich des zwischen dem Elektronenerzeuger und dem Eingang des Linearbeschleunigers angeordneten Umlenkmagneten geben die Beklagten dessen Gr\u00f6\u00dfe selbst mit 5 cm x 5 cm x 5 cm und dessen Gewicht mit weniger als 1 kg an. Es ist evident, dass mit einer derartigen Magneteinrichtung schlechterdings nicht diejenigen Nachteile verbunden sein k\u00f6nnen, um deren Vermeidung es dem Klagepatent geht. Gr\u00f6\u00dfe und Gewicht des von den Beklagten verwendeten Umlenkmagneten sind \u2013 im Gegenteil \u2013 so gering, dass sich aus seiner Verwendung keine im Hinblick auf die Mobilit\u00e4t der Therapieeinrichtung irgendwie nennenswerte andere Konstruktion ergibt als sie gegeben w\u00e4re, wenn Elektronenerzeuger und Linearbeschleuniger kolinear zueinander positioniert w\u00e4ren. Dass der Umlenkmagnet, um den generierten Elektronenstrahl zuverl\u00e4ssig auf der Mittell\u00e4ngsachse in den Linearbeschleuniger einzuf\u00e4deln, in der richtigen Weise angeordnet und betrieben werden muss, ist von vornherein deshalb unbeachtlich, weil sich das Klagepatent mit derartigen Montagegesichtspunkten nicht befasst. Abgesehen davon besteht f\u00fcr die Kammer kein Zweifel daran, dass die zutreffende Anordnung und Steuerung des Umlenkmagneten hinter dem Elektronenerzeuger im gel\u00e4ufigen Fachwissen liegt und keinen irgendwie erw\u00e4hnenswerten Aufwand verlangt. Soweit die Beklagten schlie\u00dflich darauf verweisen, dass mit der von ihnen verwirklichten Abwandlung \u2013 Neigung des Elektronenerzeugers gegen\u00fcber dem Linearbeschleuniger und Verwendung eines Umlenkmagneten \u2013 besondere Vorteile insofern verbunden sind, dass die Kathode des Elektronenerzeugers vor einer Besch\u00e4digung gesch\u00fctzt werde, \u00e4ndert auch dies nichts an der festgestellten Gleichwirkung. Dass die Abwandlung vom Anspruchswortlaut besondere Vorz\u00fcge hat, hat schon denkgesetzlich nichts mit der im Rahmen der \u00c4quivalenzbetrachtung allein zu beantwortenden Frage zu tun, ob die Abwandlung diejenigen Vorteile gleichwirkend erzielt, die das Klagepatent mit dem betreffenden Merkmal beabsichtigt.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Erw\u00e4gungen belegen zugleich, dass der Durchschnittsfachmann bei Orientierung am Patentanspruch, d.h. der dort beschriebenen und vor dem Hintergrund des Inhalts der \u00fcbrigen Patentschrift verstandenen technischen Lehre, ohne erfinderisches Bem\u00fchen dazu kommen konnte, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegebene Abwandlung vom Anspruchswortlaut aufzufinden. Der fachkundige Leser, der vor die Frage gestellt ist, wie er die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre jenseits des Wortsinns der Patentmerkmale mit Erfolg verwirklichen kann, wird unmittelbar erkennen, dass der geradlinige Verlauf des Elektronenstrahls vom Ausgang des Linearbeschleunigers zur Applikatoreinrichtung unverzichtbar ist, weil erst er gro\u00df und schwer dimensionierte Umlenkmagneten \u00fcberfl\u00fcssig und damit die Ausbildung eines mobilen Strahlentherapieger\u00e4tes m\u00f6glich macht. Einen tauglichen Ansatzpunkt f\u00fcr die Umgehung des Anspruchswortlauts wird der Fachmann hingegen unschwer bei denjenigen Merkmalen erkennen, die sich \u2013 wie das Merkmal (3b) \u2013 damit befassen, dass der Weg des Elektronenstrahls auch zwischen dem Elektronenerzeuger und dem Eingang des Linearbeschleunigers geradlinig verl\u00e4uft. Es geh\u00f6rt zum trivialen Fachwissen des Durchschnittsfachmannes, dass an dieser Stelle eine Umlenkung des Elektronenstrahls problemlos und ohne die Vorteile der Erfindung irgendwie in Frage zu stellen m\u00f6glich ist, weil zwischen Elektronenerzeuger und Linearbeschleuniger ein noch nicht hochenergetischer Strahl vorliegt, der mit \u00e4u\u00dferst geringem Aufwand, n\u00e4mlich einem klein und leicht dimensionierten Umlenkmagneten, beeinflusst werden kann. Vor dem Hintergrund dieser dem einschl\u00e4gigen Fachmann allgegenw\u00e4rtigen Erkenntnis dr\u00e4ngt es sich geradezu auf, dass die technische Lehre des Klagepatents au\u00dferhalb des Anspruchswortlauts problemlos dadurch verwirklicht werden kann, dass der Elektronenerzeuger und der Linearbeschleuniger nicht \u2013 wie gefordert \u2013 kolinear zueinander positioniert werden, sondern eine gewisse Neigung in Kauf genommen wird, die mit Hilfe eines relativ kleinen und f\u00fcr die Zwecke der Erfindung g\u00e4nzlich unsch\u00e4dlichen Umlenkmagneten ausgeglichen werden kann. Das gilt um so mehr, als bei den gattungsgem\u00e4\u00dfen Therapiesystemen seit jeher Umlenkmagneten \u2013 wenn auch an einem anderen Ort \u2013 verwendet wurden, so dass der Fachmann f\u00fcr sein Austauschmittel nicht mehr heranziehen musste als die f\u00fcr das Klagepatent gattungsbildende Druckschrift.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagten somit widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, sind sie der Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG). Die Beklagten trifft ein mindestens fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tten sie die Verletzung des Klagepatents erkennen und \u2013 angesichts der klaren Verletzungslage \u2013 vermeiden k\u00f6nnen. Die Beklagten haften der Kl\u00e4gerin deshalb gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG auch auf Schadenersatz. Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht fest steht, weil die Kl\u00e4gerin keine genauen Kenntnisse \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen hat, besteht ein hinreichendes Interesse daran, die Schadenersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festzustellen (\u00a7 256 ZPO). Gleiches gilt im Hinblick auf die Beklagten zu 1) und 2) f\u00fcr Benutzungshandlungen w\u00e4hrend des Offenlegungszeitraumes, welche zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung verpflichten (Art. II \u00a7 1a IntPat\u00dcG). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet. Hinsichtlich der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten allerdings ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, IntGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). F\u00fcr die besagten Anspr\u00fcche ist der Beklagte zu 3) als verantwortlicher Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2) auch pers\u00f6nlich haftbar (OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 182 \u2013 Mes 17).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Vollstreckungsschutz ist den Beklagten zu 2) und 3) nicht einzur\u00e4umen. Sie haben weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihnen die Vollstreckung des Urteils einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde (\u00a7 712, 714 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Es besteht gleichfalls keine Veranlassung, den Verletzungsprozess bis zum (erstinstanzlichen oder rechtskr\u00e4ftigen) Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen (\u00a7 148 ZPO).<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Beklagten l\u00e4sst eine Vernichtung des Klagepatents nicht in einem solchen Ma\u00dfe wahrscheinlich erscheinen, dass es unter Ber\u00fccksichtigung der Belange der Kl\u00e4gerin gerechtfertigt w\u00e4re, vor einer Verurteilung die Nichtigkeitsentscheidung abzuwarten. Dies gilt schon deshalb, weil die ma\u00dfgeblichen Entgegenhaltungen (Anlage NK 8, US-PS 4 726 046 und Anlage B 16) auflagenwidrig ebenso wenig in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt sind wie die Ursprungsanmeldung WO 94\/23XXX, im Hinblick auf die die Beklagten eine unzul\u00e4ssige Erweiterung geltend machen. Dar\u00fcber hinaus hat die Kammer auch in der Sache durchgreifende Zweifel, dass das Klagepatent vernichtet werden wird. Was zun\u00e4chst den Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung betrifft, so hat der in der Ursprungsanmeldung verwendete Begriff \u201eElektronenkanone\u201c keinen anderen Inhalt als der im Patentanspruch statt dessen gebrauchte Begriff \u201eElektronenerzeugungseinrichtung\u201c. Zu beiden geh\u00f6rt \u2013 wie oben dargelegt \u2013 ein dem Elektronenerzeuger nachgeordneter Umlenkmagnet nicht. Hinsichtlich der Streufolie (46) r\u00e4umen die Beklagten die Notwendigkeit ihrer Verwendung selbst ein, weil der hochbeschleunigte Elektronenstrahl vor einer Anwendung am Patienten \u201eaufgef\u00e4chert\u201c werden muss. Eine Streufolie (46) ist nicht nur Inhalt der Ursprungsanmeldung gewesen, sondern auch Gegenstand von Figur 1 sowie der erl\u00e4uternden Beschreibung des Klagepatents. Vor diesem Hintergrund besagt der in Merkmal (4) vorgesehene \u201egeradlinige Verlauf\u201c des Elektronenstrahls nicht mehr, als dass eine Umlenkung hinter dem Linearbeschleuniger nicht stattfinden soll. Eine medizinisch notwendige Streuung des (nicht umgelenkten) Strahls ist damit nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Die Angriffe der Beklagten gegen die erfinderische T\u00e4tigkeit besitzen ebenfalls keine \u00fcberwiegende Erfolgsaussicht. Keine der eingangs genannten Entgegenhaltungen zeigt \u2013 soweit ersichtlich \u2013 ein mobiles, d.h. transportables (ii und aus einem Operationssaal fahrbares) Bestrahlungsger\u00e4t. Dies gilt auch f\u00fcr die Druckschriften nach Anlagen NK 8 und NK 9, wie insbesondere die Abbildung in Anlage NK 9 neu, Seite 136, Figur 12 belegt. S\u00e4mtliche Entgegenhaltungen k\u00f6nnen dem Fachmann schon deswegen keine Anregung bei der Suche nach einem mobilen Therapieger\u00e4t geben. Indiziell wird dies dadurch best\u00e4tigt, dass seit der Ver\u00f6ffentlichung der Entgegenhaltungen mehr als 5 bzw. 10 Jahre bis zur Anmeldung des Klagepatents vergangen sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2014 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. August 2007, Az. 4b O 209\/06<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[29,2],"tags":[],"class_list":["post-3056","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-29","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3056","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3056"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3056\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3057,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3056\/revisions\/3057"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3056"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3056"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3056"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}