{"id":3052,"date":"2007-08-23T17:00:10","date_gmt":"2007-08-23T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3052"},"modified":"2016-04-27T08:09:16","modified_gmt":"2016-04-27T08:09:16","slug":"4b-o-19806-feuerloeschgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3052","title":{"rendered":"4b O 198\/06 &#8211; Feuerl\u00f6schger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 700<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. August 2007, Az. 4b O 198\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren und zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern ihrer Komplement\u00e4rgesellschaft, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Feuerl\u00f6schger\u00e4te<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen<br \/>\ndas Feuerl\u00f6schger\u00e4t einen Spr\u00fchkopf mit einer Einlass\u00f6ffnung, eine erste D\u00fcse, eine zweite D\u00fcse und Mittel zur Versorgung der ersten D\u00fcse mit einer Feuerl\u00f6schfl\u00fcssigkeit unter Druck aufweist;<\/p>\n<p>das Mittel zur Versorgung der ersten D\u00fcse dazu dient, einen ersten Spr\u00fchnebel aus sehr kleinen Tr\u00f6pfchen unter einem ersten Spr\u00fch\u00f6ffnungswinkel zu verspr\u00fchen;<\/p>\n<p>das Feuerl\u00f6schger\u00e4t Mittel aufweist, um der zweiten D\u00fcse unter Druck die Feuerl\u00f6schfl\u00fcssigkeit zuzuf\u00fchren, um einen zweiten Spr\u00fchnebel aus sehr kleinen Tr\u00f6pfchen unter einem zweiten Spr\u00fch\u00f6ffnungswinkel zu verspr\u00fchen;<\/p>\n<p>die ersten und zweiten D\u00fcsen r\u00e4umlich voneinander getrennt und auseinander weisend angeordnet sind;<\/p>\n<p>der erste und der zweite Spr\u00fchnebel sich im Betrieb durch die Sogwirkung zu einem konzentrierten einzigen nebel\u00e4hnlichen Str\u00f6mungsmuster mit einer starken Durchschlagskraft vermengen;<\/p>\n<p>wobei das Str\u00f6mungsmuster durch das Zusammenwirken:<\/p>\n<p>des Druckes der Fl\u00fcssigkeit, der etwa zwischen 70 und 200 Bar liegt;<br \/>\nder Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe;<br \/>\ndes ersten und zweiten Spr\u00fch\u00f6ffnungswinkels;<br \/>\nder r\u00e4umlichen Anordnung<br \/>\nsowie<br \/>\ndes Winkels, unter dem die D\u00fcsen angeordnet sind,<\/p>\n<p>verursacht wird;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Januar 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, mit der Ma\u00dfgabe, dass die Fix- und variablen Gemeinkosten, die ausnahmsweise den vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Feuerl\u00f6schger\u00e4ten unmittelbar zuzuordnen sind, gesondert ausgewiesen werden,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Empf\u00e4nger eines Angebots in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 17. Januar 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.000.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 17.01.2002 eingetragene Inhaberin des am 20.05.1992 in englischer Verfahrenssprache angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 663 xxx, dessen Erteilung am 08.09.1999 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patentamt unter dem Aktenzeichen 692 299 xx gef\u00fchrt (Anlage KA 1b, nachfolgend Klagepatent).<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 5 hat in der deutschen \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Einrichtung zur Brandbek\u00e4mpfung mit einem Spr\u00fchkopf (1), der einen Einlass (5), eine erste D\u00fcse (3), eine zweite D\u00fcse (3, 4) und Fl\u00fcssigkeitszuf\u00fchrmittel aufweist, um L\u00f6schfl\u00fcssigkeit zu der ersten D\u00fcse (3) mit einem Druck zu bringen, um einen ersten Spr\u00fchstrahl aus sehr kleinen Tr\u00f6pfchen mit einem ersten Spr\u00fchkegelwinkel zu verspr\u00fchen und zu der zweiten D\u00fcse (3, 4) mit einem Druck zu bringen, um einen zweiten Spr\u00fchstrahl aus sehr kleinen Tr\u00f6pfchen mit einem zweiten Spr\u00fchkegelwinkel zu verspr\u00fchen,<\/p>\n<p>wobei die erste und die zweite D\u00fcse (3, 4) voneinander beabstandet sind und voneinander weggerichtet (divergierend) sind, dadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die Kombination aus zwischen etwa 70 und 200 Bar liegendem Fl\u00fcssigkeitsdruck, der Gr\u00f6\u00dfe der Tr\u00f6pfchen, dem ersten und dem zweiten Spr\u00fchkegelwinkel, dem r\u00e4umlichen Abstand und dem Divergenzwinkel so gew\u00e4hlt ist, dass beim Betrieb der erste und der zweite Spr\u00fchstrahl durch die Saugwirkung zu einem konzentrierten, einzigen, nebelartigen Str\u00f6mungsmuster zusammengebracht werden, das eine starke Durchdringungskraft aufweist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen (Figuren 1 \u2013 3 des Klagepatents) veranschaulichen den Gegenstand der technischen Lehre des Klagepatents anhand eines besonderen Ausf\u00fchrungsbeispiels eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Spr\u00fchkopfes:<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen die Erteilung des Klagepatents Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben. Eine Entscheidung hier\u00fcber steht derzeit noch aus.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt Wassernebelsysteme zur Brandbek\u00e4mpfung, bei denen Wasser bei einem Druck von 80 bis 200 Bar vernebelt wird. Diese Feuerl\u00f6schsysteme werden je nach Bedarf mit verschiedenen Spr\u00fchk\u00f6pfen ausgestattet, von denen beispielhaft vier verschiedene Ausf\u00fchrungen nachfolgend wiedergegeben werden (Anlage KA 7, Seite 6):<\/p>\n<p>Der in der vorstehend wiedergegebenen Abbildung als zweites von links dargestellte Spr\u00fchkopf wird von der Beklagten \u2013 je nach dem, mit welchen Spr\u00fchd\u00fcsen dieser Spr\u00fchkopf ausgestattet ist &#8211; unter der Produktbezeichnung DK 7-12\/02-O-VA bzw. DK 7-12\/04-O-VA angeboten und vertrieben. Spr\u00fchk\u00f6pfe dieser Art versandte die Beklagte im Oktober 2005 aufgrund vorangehender Bestellung an die Firma A mit Sitz in Gro\u00dfbritannien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die von der Beklagten angebotenen und vertriebenen Brandbek\u00e4mpfungsanlagen mit den vorstehend n\u00e4her bezeichneten Spr\u00fchk\u00f6pfen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen. Insbesondere verursache die gew\u00e4hlte Anordnung der Spr\u00fchd\u00fcsen eine Sogwirkung, die daf\u00fcr verantwortlich sei, dass die einzelnen Spr\u00fchstrahlen miteinander verbunden w\u00fcrden und hierdurch ein konzentriertes Str\u00f6mungsmuster mit einer starken Durchschlagskraft entstehe. Sowohl der Internetauftritt der Beklagten, wie auch deren werbende Aussagen in dem als Anlage KA 7 zur Akte gereichten Prospekt stellten Angebotshandlungen f\u00fcr solche Feuerl\u00f6schger\u00e4te dar, die die technische Lehre des Klagepatents verwirklichten. Sie habe die Beklagte auch in Verkehr gebracht, indem sie aus der Bundesrepublik Deutschland heraus eine Anlage der bezeichneten Art an die Firma A geliefert habe. Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragt sie,<\/p>\n<p>das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen den deutschen Teil des Klagepatents rechtskr\u00e4ftig entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht geltend, mit den von ihr vertriebenen Spr\u00fchk\u00f6pfen k\u00f6nne die technische Lehre des Klagepatents nicht verwirklicht werden. Entgegen der Anforderung des Klagepatents w\u00fcrden sich die einzelnen Spr\u00fchstrahlen der in den Spr\u00fchk\u00f6pfen angeordneten Spr\u00fchd\u00fcsen allein aufgrund der Geometrie der Anordnung der D\u00fcsen miteinander verbinden. Die Kl\u00e4gerin habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass auch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Sogwirkung f\u00fcr die Verbindung der einzelnen Spr\u00fchstrahlen verantwortlich sei. Hierdurch bedingt werde auch nicht die vom Klagepatent geforderte hohe Durchdringungskraft des Spr\u00fchmusters erzeugt. Schlie\u00dflich stellten die von der Kl\u00e4gerin herangezogenen Handlungen kein Anbieten solcher Feuerl\u00f6schger\u00e4te im Sinne des Klagepatents dar, da es hierf\u00fcr bereits an den f\u00fcr solche L\u00f6schger\u00e4te erforderlichen Branddetektionssystemen sowie der Antriebs- oder Speichereinheiten f\u00fcr die Feuerl\u00f6schfl\u00fcssigkeit fehle. Die Lieferung an die Firma A stelle kein Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland dar, da das zur Lieferung geh\u00f6rende Flaschensystem \u2013wie unstreitig ist\u2013 von der Herstellerfirma in Gro\u00dfbritannien direkt an die Abnehmerin in Gro\u00dfbritannien geliefert worden sei, ohne dass dieses Flaschensystem jeweils bei der Beklagten gewesen sei. Zudem k\u00f6nne das Klagepatent keinen Rechtsbestand haben, da es ihm an der hierf\u00fcr erforderlichen Neuheit fehle. Daneben sei der Fachmann vor dem Hintergrund des in der gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage angef\u00fchrten Standes der Technik ohne erfinderisches Zutun in der Lage gewesen, zu der L\u00f6sung des Klagepatents zu gelangen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten, insbesondere zum Rechtsbestand des Klagepatents, entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist auch begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatzfeststellung zu, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 PatG, \u00a7\u00a7 140 b PatG, 242 BGB, 256 ZPO.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Ausr\u00fcstung zur Brandbek\u00e4mpfung mit wenigstens einem Spr\u00fchkopf, der mehrere schr\u00e4g zur Seite gerichtete D\u00fcsen aufweist. Solche Brandbek\u00e4mpfungseinrichtungen waren im Stand der Technik bereits bekannt. Sie werden in R\u00e4umen von Geb\u00e4uden installiert und verf\u00fcgen \u00fcber einen Brandmeldemechanismus, der im Falle eines Feuerausbruchs daf\u00fcr sorgt, dass ein Feuerl\u00f6schmittel \u00fcber das vorinstallierte Spr\u00fchkopfsystem in den Brandraum verteilt wird und so das Feuer bek\u00e4mpft bzw. Brandsch\u00e4den reduziert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Vor dem in der einleitenden Beschreibung des Klagepatents dargestellten technischen Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, ein neues Verfahren zur Brandbek\u00e4mpfung und eine Einrichtung zur Brandbek\u00e4mpfung zu schaffen, die sich durch eine hohe Durchdringungskraft des Spr\u00fchstrahls und einen geringen Verbrauch an L\u00f6schfl\u00fcssigkeit auszeichnen.<\/p>\n<p>Das Verfahren gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 l\u00f6st diese Aufgabe, indem aus einer ersten D\u00fcse eines Spr\u00fchkopfes ein erster Spr\u00fchstrahl aus sehr kleinen Tr\u00f6pfchen in einem bestimmten Spr\u00fchkegelwinkel verspr\u00fcht wird und aus einer zweiten D\u00fcse des Spr\u00fchkopfes ein zweiter Spr\u00fchstrahl aus sehr kleinen Tr\u00f6pfchen in einem bestimmten Spr\u00fchkegelwinkel verspr\u00fcht wird. In Abh\u00e4ngigkeit verschiedener Faktoren, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>o einem etwa zwischen 70 und 200 Bar liegenden Fl\u00fcssigkeitsdruck;<br \/>\no der Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe;<br \/>\no des Spr\u00fchwinkels und<br \/>\no der r\u00e4umlichen Anordnung der D\u00fcsen<br \/>\nf\u00fchrt die dadurch entstehende Saugwirkung dazu, dass der erste und der zweite Spr\u00fchstrahl zu einem konzentrierten, einzigen, nebelartigen Str\u00f6mungsmuster zusammengebracht werden, das eine starke Durchdringungskraft aufweist.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 5 sieht zur L\u00f6sung der Aufgabe des Klagepatents ein Feuerl\u00f6schger\u00e4t mit der Kombination der nachfolgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>a) Das Feuerl\u00f6schger\u00e4t weist einen Spr\u00fchkopf (1) mit einer Einlass\u00f6ffnung (5), erste D\u00fcse (3), eine zweite D\u00fcse (3, 4) und Mittel zur Versorgung der ersten D\u00fcse (3) mit einer Feuerl\u00f6schfl\u00fcssigkeit unter Druck auf.<\/p>\n<p>b) Das Mittel zur Versorgung der ersten D\u00fcse (3) dient dazu, einen ersten Spr\u00fchnebel aus sehr kleinen Tr\u00f6pfchen unter einem ersten Spr\u00fch\u00f6ffnungswinkel zu verspr\u00fchen.<\/p>\n<p>c) Das Feuerl\u00f6schger\u00e4t weist Mittel auf, um der zweiten D\u00fcse (3, 4) unter Druck die Feuerl\u00f6schfl\u00fcssigkeit zuzuf\u00fchren, um einen zweiten Spr\u00fchnebel aus sehr kleinen Tr\u00f6pfchen unter einem zweiten Spr\u00fch\u00f6ffnungswinkel zu verspr\u00fchen.<\/p>\n<p>d) Die ersten und zweiten D\u00fcsen (3, 4) sind r\u00e4umlich voneinander getrennt und auseinanderweisend angeordnet.<\/p>\n<p>e) Der erste und der zweite Spr\u00fchnebel vermengen sich im Betrieb durch die Sogwirkung zu einem konzentrierten einzigen nebel\u00e4hnlichen Str\u00f6mungsmuster mit einer starken Durchschlagskraft.<\/p>\n<p>f) Das Str\u00f6mungsmuster wird verursacht durch das Zusammenwirken:<br \/>\ndes Druckes der Fl\u00fcssigkeit, der etwa zwischen 70 und 200 Bar liegt;<br \/>\nder Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe;<br \/>\ndes ersten und zweiten Spr\u00fch\u00f6ffnungswinkels;<br \/>\nder r\u00e4umlichen Anordnung sowie<br \/>\ndes Winkels, unter dem die D\u00fcsen auseinanderweisend angeordnet sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nMit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (den Spr\u00fchk\u00f6pfen mit den Typenbezeichnungen DK 7 \u2013 12\/02-O-VA und DK 7 \u2013 12\/04-O-VA) wird die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas streitbefangenen System verwirklicht Merkmal a) der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsanalyse im Wortsinn, denn es handelt sich um ein Feuerl\u00f6schger\u00e4t, welches \u2013wie im Falle der Lieferung an die Firma A vorgesehen, z.B. im installierten Zustand als Brandbek\u00e4mpfungsanlage f\u00fcr eingehauste Turbinen einer \u00d6lpipeline\u2013 verwendet werden kann. Dieses Feuerl\u00f6schger\u00e4t weist auch mindestens einen Spr\u00fchkopf mit einer Einlass\u00f6ffnung und mindestens zwei D\u00fcsen auf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\na) Weiterhin verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber ein Mittel zur Versorgung der D\u00fcsen mit Feuerl\u00f6schfl\u00fcssigkeit unter Druck. Dieses Mittel kann eine Pumpe oder ein Fl\u00fcssigkeits-Druckspeicher sein, was der Fachmann der Beschreibung des Klagepatents entnehmen kann, in der beide M\u00f6glichkeiten aufgezeigt werden (Anlage KA 1 b, Seite 13, dritter Absatz \u2013 Fl\u00fcssigkeitspumpe, Seite 7, letzter Absatz \u2013 hydraulische Speicher). Beide Alternativen werden von der Beklagten sowohl in ihrem Internetauftritt gem\u00e4\u00df Anlagen KA 6 (Pumpensysteme) und gem\u00e4\u00df Anlage KA 4 (Flaschensysteme) f\u00fcr ihre Wassernebelsysteme angeboten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDieses Mittel zur Versorgung der ersten D\u00fcse dient auch dazu, einen ersten Spr\u00fchnebel aus sehr kleinen Tr\u00f6pfchen unter einem ersten Spr\u00fch\u00f6ffnungswinkel zu verspr\u00fchen. Der Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift, dass u.a. die Gr\u00f6\u00dfe der Tr\u00f6pfchen f\u00fcr das Auftreten des gew\u00fcnschten Str\u00f6mungsmusters ma\u00dfgeblich ist. Der Beschreibung entnimmt er zwar, dass die anf\u00e4ngliche Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe der seitlich gerichteten D\u00fcsen vorzugsweise etwa 60 \u00b5m und die der mittig angeordneten D\u00fcse vorzugsweise bei 80 \u00b5m liegen soll. Schon weil es sich lediglich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt, kann das Klagepatent auf diese Werte jedoch nicht beschr\u00e4nkt werden. Das gilt um so mehr, als die Gr\u00f6\u00dfe der Tr\u00f6pfchen hat in den Anspruchswortlaut jedoch keinen Eingang gefunden. Der Fachmann \u2013ein Hochschulabsolvent im Bereich des Maschinenbaus mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung im Bereich der Brandbek\u00e4mpfung und der Erzeugung von Fl\u00fcssigkeitsnebel mittels Hochdruck\u2013 wird in der Klagepatentschrift \u00fcberdies belehrt, dass die kleine Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe in Korrelation zur Anordnung der D\u00fcsen und dem verwendeten Druck des Feuerl\u00f6schmittels angepasst werden muss, um das erw\u00fcnschte durchdringungsstarke Str\u00f6mungsmuster zu erhalten. Dieser Fachmann wei\u00df aufgrund seines allgemeinen Fachwissens, dass es auch eine Untergrenze f\u00fcr die so verwendete Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe gibt, die durch die thermischen Verh\u00e4ltnisse in Brandr\u00e4umen bestimmt wird. Wird diese wirksame Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe unterschritten, so k\u00f6nnen Wassertropfen nicht mehr in Richtung des Spr\u00fchstrahls weiterstr\u00f6men, sondern werden durch die aufsteigenden Gase und D\u00e4mpfe mit in die H\u00f6he gerissen, so dass eine L\u00f6schfunktion nicht mehr besteht. Vorliegend wirbt die Beklagte jedoch selber damit, dass sie mit &#8222;kleinsten Tropfen reinen Wassers&#8220; (Anlage KA 7, Seite 4) arbeitet, die besonders effektiv sein sollen. Es ist von daher nicht erkennbar und von der Beklagten auch nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass es sich bei einer Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe von 10 \u03bcm um eine solche handelt, die eine L\u00f6schwirkung nicht mehr zulie\u00dfe.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDen vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu 2. a) und b) folgend ist auch Merkmal c) der vorstehend unter I. wiedergegebenen Merkmalsanalyse verwirklicht, da f\u00fcr die zweiten D\u00fcsen des Spr\u00fchkopfes nichts anderes zu gelten hat. Dass die ersten und zweiten D\u00fcsen der angegriffenen Spr\u00fchk\u00f6pfe r\u00e4umlich voneinander getrennt sind, wird von der Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt, so dass auch Merkmal d) von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht wird.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie einzelnen D\u00fcsen sind bei den Spr\u00fchk\u00f6pfen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch so angeordnet, dass sie bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch erste und zweite Spr\u00fchnebel erzeugen, die sich durch eine Sogwirkung zu einem konzentrierten einzigen nebel\u00e4hnlichen Str\u00f6mungsmuster mit einer starken Durchschlagskraft vermengen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gervertreter haben im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung die von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Versuche mit den von der Beklagten an die Firma A gelieferten Spr\u00fchk\u00f6pfe als Videodateien vorgef\u00fchrt. Die Beklagte hat im Termin nicht mehr in Abrede gestellt, dass es sich bei den in dieser Versuchsanordnung verwendeten Spr\u00fchk\u00f6pfen um solche handelt, die von ihr an die Firma A geliefert wurden. Anhand dieser filmischen Darstellung konnte die Kammer nachvollziehen, dass bei Beaufschlagung des Spr\u00fchkopfes mit Wasser unter einem Druck von 70 Bar in dem Bereich zwischen der durch eine Platte simulierten Decke und dem Spr\u00fchkopf eine deutliche Ansaugung der Umgebungsluft hin zum Spr\u00fchkopf auftrat. Da diese Ansaugung der Umgebungsluft aufgrund der symmetrischen Anordnung der D\u00fcsen am Spr\u00fchkopf von allen Seiten gleichzeitig stattfindet, muss diese Luft mit den austretenden Spr\u00fchnebeln nach unten gerissen werden. Des Weiteren war der Versuchsdurchf\u00fchrung zu entnehmen, dass bei steigendem Druck des Wassers die zu Beginn des Versuchs erkennbaren einzelnen Spr\u00fchnebel der jeweiligen D\u00fcsen so zusammengef\u00fchrt wurden, dass sich das nachfolgend abgebildete Str\u00f6mungsmuster ergab:<\/p>\n<p>Die in der Versuchsanordnung aufgezeigte Ansaugwirkung der Umgebungsluft ist ein Beleg daf\u00fcr, dass in unmittelbarer N\u00e4he des Spr\u00fchstrahls ein Unterdruck entsteht. Dieser Unterdruck entsteht jedoch nicht nur an der von der Mitte des Spr\u00fchkopfes aus gesehener Au\u00dfenseite der Spr\u00fchstrahlen, sondern auch an der jeweils zur Mitte des Spr\u00fchkopfes hingewandten Seite. Dieser Unterdruck sorgt daf\u00fcr, dass die Spr\u00fchstrahlen zueinander hingezogen werden und sich miteinander vereinigen. Die Beklagte hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung die nachfolgend eingeblendete schematische Darstellung \u00fcberreicht, mit der die \u00dcberschneidung der Spr\u00fchkegel der von ihr verwendeten Spr\u00fchd\u00fcsen dargestellt werden soll.<\/p>\n<p>Sie hat hierzu vorgetragen, dass aus dieser Zeichnung ersichtlich werde, dass die aus der Versuchsanordnung erkennbare Zusammenfassung der Spr\u00fchstrahlen allein dadurch bewirkt werde, dass sich die einzelnen Kegel in relativ kurzer Entfernung von dem Spr\u00fchkopf ber\u00fchren und hierdurch miteinander vermengen. Diese Darstellung ist aber nicht geeignet, die von der Kl\u00e4gerin dargelegte Sogwirkung zu widerlegen. Das Klagepatent f\u00fchrt hierzu in seiner Beschreibung aus:<\/p>\n<p>&#8222;Ein gro\u00dfer einzelner \u00d6ffnungs- oder Spr\u00fchkegelwinkel erleichtert den Kontakt mit dem Nebelschleier oder \u2013vorhang benachbarter D\u00fcsen und damit durch Ansaugwirkung von au\u00dfen her die Gesamtkonzentration. Das sich ergebende nebelartige Strahlmuster gleicht einem Schwamm mit einem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig runden Kopf.&#8220; (Anlage KA 1b, Seite 3, 3. Absatz am Ende).<\/p>\n<p>Aus dieser Beschreibungsstelle ist f\u00fcr den Fachmann ersichtlich, dass die Anordnung der Spr\u00fchd\u00fcsen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Auftreten der gew\u00fcnschten Sogwirkung sogar noch f\u00f6rdert. Das Fehlen einer Sogwirkung kann hiermit gerade nicht belegt werden. Dass auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Sogwirkung auftritt, ist auch dadurch erkennbar, dass sich der Au\u00dfenumfang des sich ergebenden Str\u00f6mungsmusters mit zunehmendem Druck verschm\u00e4lert. Dies zeigt, dass die einzelnen Spr\u00fchnebel konzentrisch zusammengezogen werden, was sich jedoch nur damit erkl\u00e4ren l\u00e4sst, dass zus\u00e4tzlich zu dem \u00dcberschneiden der Spr\u00fchkegel auch eine Sogwirkung auftritt, die gerade diese zentrierende Wirkung hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas so erzeugte Str\u00f6mungsmuster verf\u00fcgt auch \u00fcber eine starke Durchschlagskraft. Die Kl\u00e4gerin hat hierzu geltend gemacht, dass der Fachmann unter dem Begriff \u201eDurchschlagskraft\u201c die F\u00e4higkeit des Spr\u00fchnebels versteht, die Ansammlung von hei\u00dfer Luft und hei\u00dfen Verbrennungsgasen zu durchdringen, die \u00fcber dem Brandherd erzeugt werden, um zu dem Brandherd selber zu gelangen. Dass dieses von der Kl\u00e4gerin dargelegte Verst\u00e4ndnis des Fachmannes unzutreffend sei, wird von der Beklagten nicht behauptet, so dass im Nachfolgenden von diesem gemeinsamen Verst\u00e4ndnis der Parteien ausgegangen werden kann. Die Beklagte hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch ein Str\u00f6mungsmuster aufweist, das \u00fcber eine Durchdringungskraft verf\u00fcgt. Sie hat dies im Gegenteil sogar ausdr\u00fccklich zugestanden. Ihr Bestreiten dieses Teilmerkmals hat sie lediglich insoweit aufrechterhalten, als sie geltend macht, dass die von ihr stammenden Spr\u00fchk\u00f6pfe nur einen Spr\u00fchnebel mit einer Durchdringungskraft erzeugen k\u00f6nnten, die nicht ausreichend sei, um die Brandgase eines starken Feuers, wie etwa beim Brand einer Friteuse, zu durchdringen. Es ist bereits fraglich, ob die Einlassung der Beklagten zum Wirkungsgrad ihres L\u00f6schsystems den Tatsachen entspricht, nachdem die Lieferung an die A zur Verwendung in einem Turbinenhaus einer \u00d6lpipeline vorgesehen war. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Dem Anspruchswortlaut des Klagepatentes ist n\u00e4mlich in keiner Weise zu entnehmen, dass mit dem verwendeten Begriff der Durchschlagskraft eine solche Kraft gemeint sein soll, die in der Lage ist, die Rauchgase von einem besonders starken Feuer zu durchdringen, so dass der Schutzbereich in jedem Fall weiter zu fassen ist, als die Beklagte f\u00fcr sich gelten lassen will. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung (S. 3, 2. Abs.), in der das Feuer in einer Friteuse lediglich beispielhaft zur allgemeinen Verdeutlichung der Leistungsf\u00e4higkeit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung erw\u00e4hnt ist, ohne dass damit jedoch ein Mindeststandard definiert w\u00fcrde. Dass die von der Beklagten stammende angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine hinreichende Durchschlagskraft verf\u00fcgt, l\u00e4sst sich \u2013 neben der vorgef\u00fchrten Versuchsdurchf\u00fchrung durch die Kl\u00e4gerin \u2013 auch den eigenen werbenden Aussagen der Beklagten entnehmen. So hat sie beispielsweise in der Begleitdokumentation zu der Lieferung an die Firma A (Anl. KA 9) in Kapitel 7 auf Seite 8 unter dem Gliederungspunkt 1.7 selber angef\u00fchrt, dass das FOGTEC-System die Rauchgase eines Feuers dadurch durchdringt, dass Wasser mit hoher Geschwindigkeit durch speziell entwickelte D\u00fcsen getrieben wird, die auf Spr\u00fchk\u00f6pfen angeordnet sind. Dass das Str\u00f6mungsmuster \u00fcber eine Durchschlagskraft verf\u00fcgt, die geeignet ist, das L\u00f6schmittel bis an den Brandherd heranzuf\u00fchren, folgt auch aus der werbenden Beschreibung in der Anlage KA 8, Seite 4, in der ausgef\u00fchrt wird, dass durch die Verdampfung des Wasser das Volumen des Wassers um das 1640fache vergr\u00f6\u00dfert wird, wodurch der Sauerstoff lokal am Brandherd verdr\u00e4ngt wird. Dies kann aber nur dann eintreten, wenn das Wasser zun\u00e4chst einmal an den Brandherd herangef\u00fchrt wird, so wie dies dem Verst\u00e4ndnis des Fachmannes von einer hohen Durchschlagskraft entspricht.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDas mit den Spr\u00fchk\u00f6pfen gem\u00e4\u00df den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bewirkte Str\u00f6mungsmuster wird \u2013 wie es durch Merkmal f) verlangt wird \u2013 durch das Zusammenwirken des Druckes der Fl\u00fcssigkeit, der etwa zwischen 70 und 200 Bar liegt, der Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe, des ersten und zweiten Spr\u00fch\u00f6ffnungswinkels, der r\u00e4umlichen Anordnung sowie des Winkels, unter dem die D\u00fcsen auseinanderweisend angeordnet sind, verursacht. Dass dem so ist, wird von der Beklagten in der Begleitdokumentation gem\u00e4\u00df Anlage KA 9 in Kapitel 7 auf Seite 8 selbst eingestanden, wenn es dort hei\u00dft, dass &#8222;die Kombination der richtigen Wassertr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe, Verteilung und Hochgeschwindigkeit der Durchdringung die Faktoren sind, die die F\u00e4higkeit zur schnellen Feuerunterdr\u00fcckung und L\u00f6schung des Systems erm\u00f6glichen&#8220;.<\/p>\n<p>III.<br \/>\n1.<br \/>\nDa die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin insoweit zur Unterlassung verpflichtet, Artikel 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Es besteht auch die f\u00fcr den Ausspruch der Unterlassungsverpflichtung erforderliche Besorgnis, dass es k\u00fcnftig zu Patentverletzungen kommen wird, denen mit dem Unterlassungsanspruch begegnet werden soll. Mit der Klage wurde begehrt, der Beklagten f\u00fcr die Zukunft patentverletzende Handlungen in Form von Angebot und Inverkehrbringen zu untersagen. Sind bereits Verletzungshandlungen f\u00fcr diese Handlungsalternativen vorgefallen, so ergibt sich aus ihnen ohne weiteres die Gefahr, dass in Zukunft weitere Rechtsverletzungen stattfinden werden. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die patentverletzenden Gegenst\u00e4nde sowohl angeboten wie auch in Verkehr gebracht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBeim Anbieten handelt es sich um eine eigenst\u00e4ndige Benutzungshandlung im Sinne des Patentgesetzes. Verstanden wird hierunter jede im Inland begangene Angebotshandlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert das Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Es ist unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn \u2013 zum Teil \u2013 von dritter Seite bezieht. Das &#8222;Angebot&#8220; muss keine gem\u00e4\u00df \u00a7 145 BGB rechtswirksame Vertragsofferte enthalten. Aus dem Angebot, also etwa einem Werbeprospekt mit einer Darstellung des Gegenstandes, m\u00fcssen sich nicht einmal s\u00e4mtliche Merkmale der gesch\u00fctzten Lehre ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverl\u00e4ssig geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2005, 665 \u2013 Radsch\u00fctzer). Wenn das Angebot als solches im Inland geschieht, kommt es nicht darauf an, ob die sp\u00e4tere Lieferung im Inland oder im schutzrechtsfreien Ausland erfolgen soll (OLG M\u00fcnchen, InstGE 5 \u2013 15, Messeangebot im Ausland II).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann vorliegend kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte die streitgegenst\u00e4ndlichen Feuerl\u00f6schsysteme im Sinne des Patentgesetzes angeboten hat. Sowohl die Internet-Auftritte gem\u00e4\u00df Anlage KA 2 \u2013 KA 4 wie auch der Prospekt nach Anlage KA 7 stellen eindeutige Angebotshandlungen f\u00fcr Feuerl\u00f6schger\u00e4te dar, die \u00fcber Spr\u00fchk\u00f6pfe verf\u00fcgen. Diese Spr\u00fchk\u00f6pfe weisen mehrere D\u00fcsen auf, aus denen Feuerl\u00f6schmittel im Brandfall austreten. Den vorstehend unter II. angef\u00fchrten Textstellen in dem Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage KA 7 kann der interessierte potentielle Abnehmer auch die Wirkungsweise der von der Beklagten angebotenen Feuerl\u00f6schsysteme entnehmen. Vorliegend tritt als weiteres hinzu, dass die Kl\u00e4gerin mit Anlage KA 8 Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich die Abwicklung eines Gesch\u00e4ftes der Beklagten mit der Firma A ergibt. Als zeitlich erstes Dokument hat sie eine \u201emodifizierte Auftragsbest\u00e4tigung\u201c vom 07.09.2005 eingereicht. Aus der gew\u00e4hlten Begrifflichkeit folgt bereits, dass es zuvor schon eine Auftragsbest\u00e4tigung (nicht modifizierte) gegeben haben muss. Dies und die Lebenserfahrung sprechen daf\u00fcr, dass diesem Kauf-\/Werklieferungsvertrag Angebotshandlungen vorausgegangen sein m\u00fcssen, denn solche Anlagen werden von den Abnehmern nicht auf \u201egut Gl\u00fcck\u201c bestellt. Dass der Angebotsempf\u00e4nger im Ausland residiert, ist unerheblich, da das diesem Gesch\u00e4ft zugrunde liegende Angebot von der Beklagten jedenfalls aus der Bundesrepublik Deutschland heraus abgesandt wurde.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch in Verkehr gebracht. Das Inverkehrbringen setzt das Verschaffen der Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber das Erzeugnis voraus. Ein mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteiltes europ\u00e4isches Patent ist bereits dann verletzt, wenn die fragliche Handlung wenigstens teilweise im Inland vorgenommen wird und sie, soweit sie im Inland vorgenommen wird, den Tatbestand einer der dem Patentinhaber allein vorbehaltenen, in \u00a7 9 PatG genannten Benutzungshandlungen erf\u00fcllt. Beim Inverkehrbringen ist der Absendeort genauso wichtig wie der Zugangsort (Benkard\/Scharen, Patentgesetz, 10. Auflage, \u00a7 9 Rdnr. 10). Unstreitig ist der Verkauf der Anlage an die Firma A gem\u00e4\u00df Anlage KA 8 erfolgt. Der Einwand, dass in dieser Lieferung keine Branddetektionssysteme enthalten waren, ist unbehelflich, denn das Klagepatent befasst sich mit solchen Brandmeldeeinrichtungen nicht. Die Beklagte selber weist zudem in ihrem Prospekt auf Seite 7 der Anlage KA 7 darauf hin, dass eine Anbindung an bestehende Brandmeldeanlagen erfolgen kann. Auch der weitere Einwand, die Flaschensysteme seien direkt vom Hersteller an die Kundin geliefert worden, ist in dem vorliegenden Verfahren unerheblich, da das Klagepatent sich mit dem Flaschensystem nicht befasst. Zudem hat die Beklagte im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung einger\u00e4umt, dass es sich auch bei der Lieferung der Flaschensysteme um eine Lieferung der Beklagten gehandelt hat. Diese hat lediglich den Vorteil ausgenutzt, dass die Herstellerfirma der von ihr, der Beklagten, vertriebenen Flaschen in Gro\u00dfbritannien sitzt und der Lieferweg dadurch abgek\u00fcrzt werden konnte. Der Absender f\u00fcr die an die Firma A ver\u00e4u\u00dferten Feuerl\u00f6schanlagen war ausweislich der mit dem Anlagenkonvolut KA 8 zur Akte gereichten Speditionsdokumente die Beklagte, so dass der Absendeort der streitgegenst\u00e4ndlichen Anlage \u2013 mit Ausnahme der aus Gro\u00dfbritannien direkt angelieferten Flaschensysteme \u2013 die Bundesrepublik Deutschland war.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nZutreffend geht die Kl\u00e4gerin auch gegen die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung vor, denn die Lieferung von Einzelteilen und einer entsprechenden Begleitdokumentation &#8211; wie sie von der Kl\u00e4gerin als Anlage KA 9 zur Akte gereicht wurde \u2013 stellt jedenfalls dann eine unmittelbare Benutzungshandlung dar, wenn der Erfindungsgedanke bis auf selbstverst\u00e4ndliche und wirtschaftlich sinnvolle Erg\u00e4nzungen verwirklicht ist. In der Begleitdokumentation wird dem Empf\u00e4nger genauestens angegeben, wie die Installation der Feuerl\u00f6schanlage zu erfolgen hat. Er kann dieser Begleitdokumentation auch die f\u00fcr die Installation erforderlichen Abmessungen entnehmen. Um eine unmittelbare Verletzungshandlung feststellen zu k\u00f6nnen, muss es bei wertender Betrachtung als unerheblich erscheinen, ob der letzte f\u00fcr die erfinderische Leistung bedeutungslose Akt der Herstellung der Gesamtvorrichtung von Dritten vorgenommen wird ( vgl. LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2001, 201 \u2013 Cam-Carpet). Vorliegend hat die Beklagte alle f\u00fcr die Installation erforderlichen Teile geliefert. Dies hat auch \u2013 wie vorstehend bereits ausgef\u00fchrt \u2013 f\u00fcr das Flaschensystem zu gelten, das zudem in der modifizierten Auftragsbest\u00e4tigung, in der Rechnung und in der Begleitdokumentation der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage KA 8 enthalten ist. Des weiteren waren alle Ingenieurleistungen mit der Begleitdokumentation erbracht, so dass die Abnehmerin nur noch \u2013 entsprechend den Vorgaben der Beklagten \u2013 einen weisungsgetreuen Zusammenbau der ihr gelieferten Gegenst\u00e4nde vornehmen musste. Eine solche nur noch handwerklich vorzunehmende T\u00e4tigkeit ist f\u00fcr die Frage der unmittelbaren Patentverletzung bei der gebotenen wertenden Betrachtung aber irrelevant.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat infolge der patentverletzenden Handlungen der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten, Artikel 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentbenutzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Au\u00dferdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG hat die Beklagte schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung.<\/p>\n<p>Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent stellt als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist ( \u00a7 58 Abs. 1 PatG ). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb in 1. Instanz nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine bejahende Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Einwand der Beklagten im Nichtigkeitsverfahren, dass der Gegenstand des Klagepatents nicht so vollst\u00e4ndig offenbart sei, dass ein Fachmann ihn ausf\u00fchren k\u00f6nne, greift vorliegend nicht durch. Wie unter I. ausgef\u00fchrt, offenbart das Klagepatent Feuerl\u00f6schger\u00e4te mit Spr\u00fchk\u00f6pfen, deren einzelne D\u00fcsen so angeordnet und ausgelegt sind, dass hierdurch ein einziges nebel\u00e4hnliches konzentriertes Str\u00f6mungsmuster mit einer hohen Durchschlagkraft erzeugt werden kann. Der Beschreibungstext und die f\u00fcr die Frage des Offenbarungsgehaltes ebenfalls heranzuziehenden Figuren des Klagepatents zeigen dem Fachmann explizit, wie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Spr\u00fchk\u00f6pfe ausgestaltet sein m\u00fcssen, um von der Konstruktion her in der Lage zu sein, solche Str\u00f6mungsmuster zu erzeugen. Des weiteren wird dem Fachmann mitgeteilt, dass die Art des Str\u00f6mungsmusters von den Faktoren Wasserdruck, Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe, \u00d6ffnungswinkel der einzelnen Spr\u00fchstrahlen sowie der r\u00e4umlichen Anordnung und dem Winkel, unter dem die D\u00fcsen auseinanderweisend angeordnet sind, abh\u00e4ngt. Der Fachmann, der aufgrund seiner beruflichen Erfahrung wei\u00df, dass ihm keine geeigneten theoretischen Gleichungen zur Verf\u00fcgung stehen, mit denen er das gew\u00fcnschte Str\u00f6mungsverhalten erhalten kann, wei\u00df, dass er dieses nur durch eigenes Ausprobieren herausfinden kann. Die Klagepatentschrift f\u00fchrt dies auch selber aus. Gleichwohl wird dem Fachmann aber mitgeteilt, dass der L\u00f6schmitteldruck in einem Bereich zwischen 70 und 200 Bar liegen soll. Er kann des weiteren der Beschreibung entnehmen, dass eine Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe von 60 \u2013 80 \u00b5m bevorzugt ist. Ebenfalls erh\u00e4lt er hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr die r\u00e4umliche Anordnung der einzelnen D\u00fcsen aufgrund der beigef\u00fcgten Figuren der Klagepatentschrift. All dies versetzt den Fachmann aber in die Lage, den Gegenstand des Klagepatents mit zumutbarem Aufwand erfolgreich auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents wird auch nicht durch den in der Nichtigkeitsklage angef\u00fchrten Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nHinsichtlich der mit dem Anlagenkonvolut D 1 a) \u2013 i) entgegengehaltenen &#8222;B-B\u00fcndeld\u00fcse&#8220; werden nicht alle Merkmale des Anspruchs 5 offenbart. Dies hat jedenfalls f\u00fcr das Merkmal f) zu gelten, nach dem das Str\u00f6mungsmuster durch das Zusammenwirken u.a. eines Druckes der Fl\u00fcssigkeit, der etwa zwischen 70 und 200 Bar liegt, verursacht wird. Dass die B-B\u00fcndeld\u00fcse in einem solchen Druckbereich eingesetzt werden kann und soll, kann der Fachmann den Entgegenhaltungen nicht entnehmen. Vielmehr ist aus den vorgelegten technischen Daten zu diesen D\u00fcsen zu entnehmen, dass diese in einem Arbeitsbereich von bis zu 20 Bar eingesetzt werden k\u00f6nnen und sollen. Zwar ist auf Seite 2 der Anlage D 1 d) ein H\u00f6chstdruck von 25 bis 100 kp\/cm\u00b2 angegeben, was in etwa einem Druckbereich von 25 bis 100 Bar entspricht. Der Fachmann entnimmt dieser Angabe aber nicht, dass diese B\u00fcndeld\u00fcse auch in dem von dem Klagepatent beanspruchten Hochdruckbereich eingesetzt werden soll. Vielmehr entnimmt er der Tabelle auf Seite 2 der Anlage D 1 d), dass der empfohlene Druckbereich f\u00fcr die dort beschriebene B\u00fcndeld\u00fcse der Firma B in einem Bereich von 2 bis 5 kp\/cm\u00b2 liegt. Er hat daher Veranlassung, davon auszugehen, dass der von dem Klagepatent beanspruchte Bereich bereits ein so kritischer Bereich ist, dass mit einer Zerst\u00f6rung der D\u00fcse gerechnet werden muss. Jedenfalls wird ihm aber kein Feuerl\u00f6schger\u00e4t gezeigt, das im beanspruchten Druckbereich eingesetzt werden soll.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass die weiteren Entgegenhaltungen gem\u00e4\u00df den als Anlagen D 2 bis D 9 vorgelegten Druckschriften die technische Lehre des Klagepatents bereits neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehmen w\u00fcrden, wird von der Beklagten zu Recht im Nichtigkeitsverfahren nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEs kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass ausgehend vom \u2013 im Erteilungsverfahren gepr\u00fcften \u2013 Stand der Technik gem\u00e4\u00df der Entgegenhaltung D 2 (DE 34 40901) der Fachmann erfinderisch t\u00e4tig sein musste, um zu der Lehre des Klagepatents zu gelangen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Entgegenhaltung gem\u00e4\u00df Anlage D 2 befasst sich mit einer Anordnung zur Feinzerst\u00e4ubung von Fl\u00fcssigkeiten. Hierzu werden Spr\u00fchk\u00f6pfe mit einer neuartigen Anordnung von D\u00fcsen offenbart, die aus feststehenden Drallk\u00f6rpern bestehen, die winkelartig miteinander gestellt sind, wodurch ihre einzelnen austretenden Spr\u00fchkegel im Bereich ihres Kegelmantels infolge gegenseitigen Durchdringens und Aufspaltens der Wassertr\u00f6pfchen zu einer Ausbildung von Mikrowasserpartikeln in der gesamten Verteilzone f\u00fchren. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Entgegenhaltung nach Anlage D 2<\/p>\n<p>veranschaulichen den Gegenstand der technischen Lehre dieser Offenlegungsschrift anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. An keiner Stelle dieser Offenlegungsschrift wird dem Fachmann offenbart, dass das L\u00f6schmittel mit einem Druck im Bereich von 70 bis 200 Bar aufgegeben werden soll. Es wird auch nicht angef\u00fchrt, dass eine Sogwirkung urs\u00e4chlich daf\u00fcr ist, dass ein konzentriertes Str\u00f6mungsmuster mit einer hohen Durchschlagskraft erzeugt werden kann. Vielmehr wird durch das gegenseitige Durchdringen der Spr\u00fchkegel eine Aufspaltung der Tr\u00f6pfchen verursacht, die zu einer Ausbildung von Mikrowasserpartikeln in der gesamten Verteilerzone f\u00fchrt. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der Fachmann Veranlassung hatte, in Kombination zu dieser Offenlegungsschrift die weitere Entgegenhaltung gem\u00e4\u00df Anlage D 8 heranzuziehen, bei der es sich um eine Druckschrift der Firma C aus dem Jahre 1988 handelt, die sich mit einem H\u00f6chstdruckl\u00f6schverfahren, basierend auf einer Feinstvernebelung von Wasser unter hohem Druck (bis 250 Bar), befasst. Zum einen ist von der dortigen Beklagten und hiesigen Kl\u00e4gerin bereits im Nichtigkeitsverfahren bestritten worden, dass es sich bei dieser Druckschrift um ein ver\u00f6ffentlichtes Dokument handelt. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass mit dieser Druckschrift eine wie auch immer geartete D\u00fcse beschrieben wird. Es ist auch nicht erkennbar, wieso der Fachmann davon ausgehen kann, dass auch eine D\u00fcse, wie sie ihm in der Anlage D 2 gelehrt wird, ohne weiteres mit einem solchen H\u00f6chstdruck verwendet werden kann. Schlie\u00dflich ist nicht erkennbar, dass der Fachmann anhand der Offenbarungen der besagten beiden Druckschriften ohne weiteres Zutun dazu gelangt, dass bei einer Beaufschlagung einer D\u00fcse gem\u00e4\u00df der Anlage D 2 mit einem H\u00f6chstdruck von bis zu 200 Bar ein solches Str\u00f6mungsmuster erhalten wird, welches \u00fcber die gew\u00fcnschte hohe Durchschlagskraft verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nGleiches hat f\u00fcr die weiteren Entgegenhaltungen gem\u00e4\u00df den Anlagen D 3 (US 2,726,897), D 4 (US 4,893,752), D 6 (GB 564,199) und D 7 (US 2,343,305) zu gelten, die allesamt \u2013auflagewidrig- nicht in deutschsprachiger \u00dcbersetzung zur Akte gereicht wurden. All diesen Entgegenhaltungen ist zu entnehmen, dass sie sich mit verschiedenen Ausgestaltungen f\u00fcr Spr\u00fchk\u00f6pfe befassen. Keiner Druckschrift ist jedoch zu entnehmen, dass die dort jeweils gezeigten Spr\u00fchk\u00f6pfe in dem vom Klagepatent beanspruchten Hochdruckbereich eingesetzt werden k\u00f6nnen. Es ist von der Beklagten nicht dargetan worden, welche Veranlassung ein Fachmann gehabt haben sollte, gerade diese beiden Prinzipien der M\u00f6glichkeit einer Aufteilung von Wasserspr\u00fchstrahlen, der Anordnung verschiedener D\u00fcsen einerseits und der Verwendung eines besonders hohen Druckes andererseits, miteinander zu kombinieren, um so \u2013 ohne erfinderisches Zutun \u2013 zu einer Zusammenfassung der verschiedenen Spr\u00fchstrahlen durch eine Sogwirkung zu gelangen, die das hieraus resultierende Str\u00f6mungsmuster mit derart hoher Durchdringungskraft versieht, dass hierdurch die Rauchgase \u00fcber einem Brandherd durchdrungen werden k\u00f6nnen. Von daher kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es einer erfinderischen T\u00e4tigkeit bedurfte, um zu gerade dieser beanspruchten technischen Lehre zu gelangen.<\/p>\n<p>Gleiches hat auch f\u00fcr die ebenfalls in der Nichtigkeitsklage herangezogene Kombination der Entgegenhaltung nach Anlage D 3 mit der Schrift nach Anlage D 9 zu gelten, wobei die Anlage D 9 den Fachmann ebenfalls &#8222;lediglich&#8220; lehrt, dass L\u00f6schanlagen auch mit Hochdruck betrieben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund erscheint die Argumentation der Beklagten nicht frei von einer r\u00fcckschauenden Betrachtung zu sein, mit der die Erfindung und der Weg zu ihr im Nachhinein aus einer Zusammenschau der vorbekannten Druckschriften rekonstruiert wird. Daf\u00fcr, dass es zur \u00dcbertragung der Lehren aus den genannten Druckschriften mehr als nur rein handwerklicher, routinem\u00e4\u00dfiger \u00dcberlegungen seitens des Fachmanns bedurfte, lassen sich jedenfalls vern\u00fcnftige Argumente finden.<\/p>\n<p>Es kann nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen dahingestellt bleiben, ob das Klagepatent die geltend gemachten Unionspriorit\u00e4ten zu Recht in Anspruch nehmen kann.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert war, wie vorliegend gem\u00e4\u00df \u00a7 51 GKG nach freiem Ermessen geschehen, auf 2.000.000,00 \u20ac festzusetzen. Ma\u00dfgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das die Kl\u00e4gerin mit ihrem Antrag objektiv verfolgt. Ist Gegenstand des Rechtsstreits \u2013 wie hier \u2013 (auch) ein Unterlassungsanspruch, kommt es f\u00fcr dessen Bemessung darauf an, mit welchen Nachteilen die Kl\u00e4gerin bei einer Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens rechnen muss. Zu ber\u00fccksichtigen sind insoweit die Verh\u00e4ltnisse bei der Kl\u00e4gerin, die Aufschluss \u00fcber den voraussichtlich drohenden Schaden geben, des weiteren Art, Ausma\u00df und Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensit\u00e4t der Begehungs- und Wiederholungsgefahr. Die Restlaufzeit des Klagepatents betrug bei Klageeinreichung noch mehr als sechs Jahre. Unstreitig ist, dass die Kl\u00e4gerin im Jahre 2006 mit station\u00e4ren Brandschutzanlagen einen Jahresumsatz von 54,5 Mio. \u20ac erzielt hat. Dies stellt bereits einen wirtschaftlich betr\u00e4chtlichen Umsatz dar. Hinzu tritt, dass der Angriffsfaktor vorliegend nicht als gering zu bewerten ist, da die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls auch im Internet und somit f\u00fcr jedermann abrufbar bewirbt. Schlie\u00dflich ist f\u00fcr die Festsetzung des Streitwertes zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um relativ hochpreisige Anlagen handelt; so hat die streitbefangene Lieferung an die Firma A bereits ein Auftragsvolumen von etwa 21.000,00 \u20ac gehabt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 700 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. August 2007, Az. 4b O 198\/06<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[29,2],"tags":[],"class_list":["post-3052","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-29","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3052","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3052"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3052\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3053,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3052\/revisions\/3053"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3052"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3052"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3052"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}