{"id":3050,"date":"2007-03-08T17:00:43","date_gmt":"2007-03-08T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3050"},"modified":"2016-04-27T08:08:03","modified_gmt":"2016-04-27T08:08:03","slug":"4b-o-19706-fettsaeurezusammensetzungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3050","title":{"rendered":"4b O 197\/06 &#8211; Fetts\u00e4urezusammensetzungen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 699<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. M\u00e4rz 2007, Az. 4b O 197\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Fetts\u00e4urezusammensetzungen, enthaltend omega-3 mehrfach unges\u00e4ttigte Fetts\u00e4uren einschlie\u00dflich (all-Z)-5,8,11,14,17-Eicosapentaens\u00e4ure (EPA) C 20:5, (all-Z)-4,7,10,13,16,19-Docosahexaens\u00e4ure (DHA) C 22:6 und anderer omega-3 C 20, C 21 und C 22 Fetts\u00e4uren, wahlweise in Form von pharmazeutisch vertr\u00e4glichen Salzen oder Estern,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, in Verkehr zu bringen und\/oder in Verkehr bringen zu lassen, oder zu gebrauchen und\/oder gebrauchen zu lassen, oder zu dem genannten Zweck einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen<\/p>\n<p>&#8211; die Fetts\u00e4urezusammensetzung mindestens 80 Gew.-% der omega-3 mehrfach unges\u00e4ttigten Fetts\u00e4uren enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>&#8211; wobei (all-Z)-5,8,11,14,17-Eicosapentaens\u00e4ure (EPA) C 20:5 und (all-Z)-4,7,10,13,16,19-Docosahexaens\u00e4ure (DHA) C 22:6 in relativen Mengen von gr\u00f6\u00dfer 1:1 bis 2:1 vorliegen,<\/p>\n<p>&#8211; und mindestens 75 Gew.-% des Gesamtfetts\u00e4uregehaltes ausmachen, und<\/p>\n<p>&#8211; die anderen omega-3 C 20, C 21 und C 22 S\u00e4uren 3 bis 9,9 Gew.-% des Gesamtfetts\u00e4uregehalts ausmachen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.03.1990 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten sowie der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter 1. bezeichneten Zusammensetzungen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>w o b e i<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagte zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und die Beklagte zu 1) die Angaben zu e) nur f\u00fcr Handlungen in der Zeit seit dem 15.11.1998 zu machen hat;<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu a) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1.07.1990 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor dem 01.05.1992 begangenen Handlungen auf solche im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter 1. bezeichneten Zusammensetzungen zu vernichten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 15.03.1990 bis 14.11.1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 15.11.1998 bis 25.01.2005 der Norsk \u2013Hydro A.S. und der durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 25.01.2005 begangenen Handlungen der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung von 500.000 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 1.000.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 25.01.2005 eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 39 26 xxx, das auf einer am 15.02.1990 offengelegten Anmeldung vom 11.08.1989 beruht und dessen Erteilung am 15.10.1998 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Das Klagepatent, welches eine Unionspriorit\u00e4t vom 11.08.1988 in Anspruch nimmt, tr\u00e4gt die Bezeichnung &#8222;S\u00e4urezusammensetzung&#8220;. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;S\u00e4urezusammensetzung, enthaltend omega-3 mehrfach unges\u00e4ttigte Fetts\u00e4uren einschlie\u00dflich (all-Z)-5,8,11,14,17-Eicosapentaens\u00e4ure (EPA) C 20:5, (all-Z)-4,7,10,13,16,19-Docosahexaens\u00e4ure (DHA) C 22:6 und anderer omega-3 C 20, C 21 und C 22 Fetts\u00e4uren, wahlweise in Form von pharmazeutisch vertr\u00e4glichen Salzen oder Estern,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass<\/p>\n<p>&#8211; die Fetts\u00e4urezusammensetzung mindestens 80 Gew.-% der Omega-3 mehrfach unges\u00e4ttigten Fetts\u00e4uren enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>&#8211; wobei (all-Z)-5,8,11,14,17-Eicosapentaens\u00e4ure (EPA) C 20:5 und (all-Z)-4,7,10,13,16,19-Docosahexaens\u00e4ure (DHA) C 22:6 in relativen Mengen von gr\u00f6\u00dfer 1:1 bis 2:1 vorliegen,<\/p>\n<p>&#8211; und mindestens 85 Gew.-% des Gesamtfetts\u00e4uregehaltes ausmachen und dass<\/p>\n<p>&#8211; die anderen Omega-3 C 20, C 21 und C 22 S\u00e4uren 3 bis 9,9 Gew.-% des Gesamtfetts\u00e4uregehalts ausmachen.&#8220;<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren gesetzlicher Vertreter der Beklagte zu 2) ist und die mit der Kl\u00e4gerin im Wettbewerb steht, stellt her und vertreibt Fetts\u00e4urezusammensetzungen enthaltende Nahrungserg\u00e4nzungsmittel in Kapselform. F\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse sind zum einen das Pr\u00e4parat &#8222;XY&#8220; sowie zum anderen das Pr\u00e4parat &#8222;Z&#8220;, zu dem die Kl\u00e4gerin \u2013 in der Reihenfolge ihrer Aufz\u00e4hlung \u2013 die nachfolgend eingeblendeten Analysezertifikate (Anlagen L 6, L 8) vorgelegt hat.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass die &#8222;XY&#8220;-Kapseln wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Hinsichtlich des Pr\u00e4parates &#8222;Z&#8220; ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, dass \u2013 trotz der im Analysezertifikat ausgewiesenen Gewichtsverteilung zwischen EPA und DHA ebenfalls eine wortsinngem\u00e4\u00dfe, zumindest jedoch eine \u00e4quivalente Benutzung des Klagepatents vorliege. Zur Begr\u00fcndung verweist sie darauf, dass bei der Fetts\u00e4urebestimmung Messungenauigkeiten bis zu 5 % zu ber\u00fccksichtigen seien. Dar\u00fcber hinaus erkenne der Fachmann ohne weiteres, dass s\u00e4mtliche erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungen auch dann erzielt w\u00fcrden, wenn EPA und DHA nicht in exakt gleichen Gewichtsanteilen (1:1) vorliegen, sondern EPA \u2013 wie hier mit einem Anteil von 0,986:1 \u2013 geringf\u00fcgig unterrepr\u00e4sentiert sei.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf eine schriftliche Abtretungsvereinbarung vom 29.11.2006 (Anlage L 10), mit der die vormalige Patentinhaberin (A) der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche wegen Benutzung und\/oder Verletzung des Klagepatents in der Zeit vor dem 25.01.2005 \u00fcbertragen hat, nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten hinsichtlich beider streitbefangener Pr\u00e4parate (&#8222;XY&#8220; und &#8222;Z&#8220;) wie erkannt zu verurteilen, jedoch ohne Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt und mit der Ma\u00dfgabe, dass sie von dem Beklagten zu 2) Rechnungslegung im Umfang der Angaben gem\u00e4\u00df Ziffer I.2a)\u2013d) des Urteilstenors auch f\u00fcr die Zeit vom 15.03.1990 bis 15.11.1998 verlangt und die Beklagte zu 1) auf Auskunft im Umfang der Angaben gem\u00e4\u00df Ziffer I.2.a) auch f\u00fcr die Zeit vom 15.03.1990 bis 1.07.1990 in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die derzeit noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise,<br \/>\n&#8211; ihnen einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen,<br \/>\n&#8211; ihnen Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren,<br \/>\n&#8211; den Rechtsstreit bis zur abschlie\u00dfenden Entscheidung im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten hinsichtlich der &#8222;Z&#8220;-Kapseln den Vorwurf der Patentverletzung. Unter Hinweis auf ein Privatgutachten (Anlage HE 12) machen sie geltend, dass bei der Bestimmung des Gewichtsverh\u00e4ltnisses von EPA zu DHA Messtoleranzen lediglich im Promillebereich zu ber\u00fccksichtigen seien. Die von der Kl\u00e4gerin bei ihrer Analyse festgestellten Gewichtsanteile (EPA: 412 mg\/g; DHA: 418 mg\/g) seien deshalb verl\u00e4sslich ermittelt. Mit ihnen werde die vom Patentanspruch 1 geforderte Gewichtsverteilung, wonach EPA in einem Verh\u00e4ltnis gr\u00f6\u00dfer 1:1 vorliegen solle, verfehlt. Nach der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung zu Zahlen- und Ma\u00dfangaben verbiete sich unter den gegebenen Umst\u00e4nden nicht nur die Annahme einer wortsinngem\u00e4\u00dfen, sondern gleichfalls die Bejahung einer \u00e4quivalenten Patentbenutzung.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind die Beklagten der Auffassung, dass ihnen ein lediglich leicht fahrl\u00e4ssiges Verschulden zur Last falle und sie zu einer Rechnungslegung \u00fcber den Gewinn nicht verpflichtet seien. Zumindest \u2013 so f\u00fchren die Beklagten aus \u2013 werde sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. In diesem Zusammenhang nehmen die Beklagten insbesondere auf Beispiel 8 der EP 0 271 747 (Anlage HE 6) sowie die PCT-Anmeldung WO 87\/03899 Bezug.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist hinsichtlich des Pr\u00e4parates &#8222;XY&#8220; begr\u00fcndet, hinsichtlich der &#8222;Z&#8220;-Kapseln hingegen abzuweisen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Fetts\u00e4urezusammensetzungen, die omega-3 mehrfach unges\u00e4ttigte Fetts\u00e4uren enthalten.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift werden kardiovaskulare Erkrankungen mit verschiedenen Risikofaktoren in Verbindung gebracht, zu denen u.a. Bluthochdruck, eine gesteigerte Blutpl\u00e4ttchenaggregation und eine hohe Aktivit\u00e4t des Blutcoagulationsfaktor-VII-Phosphorlipidkomplexes z\u00e4hlen. Bekannte antihypertensive Medikamente h\u00e4tten zwar dazu beigetragen, die Erkrankungs- und Todesrate im Zusammenhang mit kardiovaskularen Erkrankungen herabzusetzen. Allerdings best\u00fcnden erhebliche Bedenken im Hinblick auf Nebenwirkungen, speziell bei Patienten mit nur geringem Hochdruck. Ergebnisse \u2013 so hei\u00dft es \u2013 wiesen darauf hin, dass die gegenw\u00e4rtig verwendeten Medikamente den Blutdruck wirksam senken, die Pulsrate jedoch erh\u00f6hen k\u00f6nnen. Wegen ihrer deutlichen Antiaggregationswirkung werde Eicosapentaens\u00e4ure C 20:5-omega-3 (EPA) zwar als die wichtigste der marinen omega-3-polyunges\u00e4ttigten Fetts\u00e4uren angesehen. Ausweislich zahlreicher neuerer Berichte habe EPA alleine jedoch keinen wesentlichen Einfluss auf den Bluthochdruck. Ebenso sei nichts dar\u00fcber bekannt, dass Docosahexaens\u00e4ure (DHA) allein irgend einen blutdrucksenkenden Effekt besitze.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sieht dementsprechend einen Bedarf an Medikamenten zur Behandlung des Hochdrucks mit m\u00f6glichst wenigen sch\u00e4dlichen Nebenwirkungen. Besonders vorteilhaft \u2013 so hei\u00dft es \u2013 w\u00e4re es, wenn derartige Medikamente zur gleichzeitigen Behandlung aller Mehrfachrisikofaktoren bez\u00fcglich kardiovaskularer Erkrankungen verwendet werden k\u00f6nnten, was mit den gegenw\u00e4rtig verf\u00fcgbaren antihypertensiven Arzneimitteln nicht m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der besagten Aufgabe sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents eine Fetts\u00e4urezusammensetzung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Fetts\u00e4urezusammensetzung, enthaltend Omega-3 mehrfach unges\u00e4ttigte Fetts\u00e4uren.<\/p>\n<p>(2) Zu den mehrfach unges\u00e4ttigten Fetts\u00e4uren geh\u00f6ren \u2013 wahlweise in Form von pharmazeutisch vertr\u00e4glichen Salzen oder Estern -:<\/p>\n<p>a) (all-Z)-5,8,11,14,17-Eicosapentaens\u00e4ure (EPA) C 20:5,<\/p>\n<p>b) (all-Z)-4,7,10,13,16,19-Docosahexaens\u00e4ure (DHA) C 22:6<br \/>\nund<br \/>\nc) andere Omega-3 C 20, C 21 und C 22 Fetts\u00e4uren.<\/p>\n<p>(3) Die Fetts\u00e4urezusammensetzung enth\u00e4lt mindestens 80 Gew.-% der Omega-3 mehrfach unges\u00e4ttigten Fetts\u00e4uren.<\/p>\n<p>(4) (all-Z)-5,8,11,14,17-Eicosapentaens\u00e4ure (EPA) C 20:5 und (all-Z)-4,7,10,13,16,19-Docosahexaens\u00e4ure (DHA) C 22:6<\/p>\n<p>a) liegen in relativen Mengen von gr\u00f6\u00dfer 1:1 bis 2:1 vor,<\/p>\n<p>b) machen mindestens 75 Gew.-% des Gesamtfetts\u00e4uregehaltes aus.<\/p>\n<p>c) Die anderen omega-3 C 20, C 21 und C 22 S\u00e4uren machen 3 bis 9,9 Gew.-% des Gesamtfetts\u00e4uregehaltes aus.<\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift hat sich \u00fcberraschenderweise herausgestellt, dass die vorbeschriebene Fetts\u00e4urezubereitung vorteilhafte Wirkungen auf alle Risikofaktoren bez\u00fcglich kardiovaskularer Erkrankungen aufweist, und zwar insbesondere bei geringem Bluthochdruck.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass das Pr\u00e4parat &#8222;XY&#8220; der Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit und bedarf deshalb keiner weiteren Erl\u00e4uterungen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZu Unrecht steht die Kl\u00e4gerin auf dem Standpunkt, dass auch die &#8222;Z&#8220;-Kapseln patentverletzend sind. Nach den eigenen Analyseergebnissen der Kl\u00e4gerin betr\u00e4gt das Gewichtsverh\u00e4ltnis von EPA und DHA zueinander 412 mg\/g : 418 mg\/g, d.h. 0,9861 : 1. Unter diesen Umst\u00e4nden ist das Merkmal (4a) von Patentanspruch 1 weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent verwirklicht:<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist der Kl\u00e4gerin in ihrer Behauptung zu widersprechen, dass bei der Bewertung der vorgelegten Analyseergebnisse Messtoleranzen bis zu 5 % zu ber\u00fccksichtigen seien. Die Gewichtsanteile von EPA und DHA werden typischerweise anhand ein- und derselben Probe bestimmt. Insoweit trifft es zu, dass der Gewichtsanteil der genannten Fetts\u00e4uren nicht v\u00f6llig exakt ermittelt werden kann, sondern dass Messungenauigkeiten auftreten, die das Ergebnis in einem Schwankungsbereich von bis zu 5 % verf\u00e4lschen k\u00f6nnen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der Messfehler etwa nur in Bezug auf die eine der Fetts\u00e4uren (z.B. EPA) auswirkt, in Bezug auf die andere Fetts\u00e4ure (z.B. DHA) hingegen wirkungslos bleibt. Vielmehr verh\u00e4lt es sich so, dass eine auftretende Messungenauigkeit (von bis zu 5 %) beide Fetts\u00e4uren gleicherma\u00dfen betrifft. Dies belegen anschaulich die Untersuchungsbefunde im Privatgutachten der Beklagten, wie die nachstehend eingeblendeten Resultate aus drei Messreihen verdeutlichen.<\/p>\n<p>Die Befunde zeigen, dass die Gewichtsmessungen f\u00fcr EPA und DHA \u2013 jeweils isoliert betrachtet \u2013 in einem Bereich von 5 bis 6 % schwanken. Die Ungenauigkeitsquote in Bezug auf das Gewichtsverh\u00e4ltnis von EPA zu DHA betr\u00e4gt demgegen\u00fcber lediglich 0,03 bis 0,04 %. Diesen f\u00fcr die Kammer nachvollziehbaren Erkenntnissen hat die Kl\u00e4gerin \u2013 auch im Verhandlungstermin vom 08.02.2007 \u2013 nichts entgegen zu setzen vermocht.<\/p>\n<p>Scheidet damit die M\u00f6glichkeit aus, dass das f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform festgestellte Mengenverh\u00e4ltnis EPA : DHA von 0,9861 : 1 nennenswert durch eine Messtoleranz verf\u00e4lscht worden ist, so kommt eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents nicht in Betracht. Es gilt n\u00e4mlich der Grundsatz, dass Zahlen- und Ma\u00dfangaben zwar der Auslegung f\u00e4hig sind, dass ihnen der Fachmann aber, weil eine Zahlenangabe von Hause aus eindeutig ist, einen h\u00f6heren Grad an Verl\u00e4sslichkeit beimessen wird als verbal umschriebenen Merkmalen der Erfindung (BGH, GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil). Grunds\u00e4tzlich bestimmt und begrenzt eine eindeutige Zahlenangabe den gesch\u00fctzten Gegenstand abschlie\u00dfend, weswegen ihre \u00dcber- oder Unterschreitung in der Regel nicht mehr zum Gegenstand des Patentanspruchs zu rechnen ist (BGH, GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil). Lediglich Abweichungen im Rahmen \u00fcblicher Toleranzen sind als mit dem technischen Sinngehalt der im Patentanspruch enthaltenen Zahlenangabe vereinbar anzusehen (BGH, GRUR 2002, 511, 513 \u2013 Kunststoffrohrteil).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin einen Eingriff in das Klagepatent unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten geltend macht, kann dahinstehen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform technisch gleichwirkend ist und f\u00fcr den Fachmann anhand seines allgemeinen Wissens ohne erfinderische \u00dcberlegungen aufzufinden war. Selbst wenn dies zu Gunsten der Kl\u00e4gerin angenommen wird, scheitert eine Bejahung der \u00c4quivalenzvoraussetzungen daran, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Durchschnittsfachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine L\u00f6sung in Betracht gezogen hat, die zu der im Wortsinn des Patentanspruchs liegenden gegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform gleichwertig ist. Bei Zahlen- und Ma\u00dfangaben, um die es im Streitfall geht, ist die genannte Gleichwertigkeit zu verneinen, wenn die Patentschrift dem Fachmann den Eindruck vermittelt, dass es sich bei der Zahlenangabe des Patentanspruchs um einen kritischen Wert handelt, oder wenn der Fachmann von der Patentschrift im Unklaren \u00fcber den genauen Sinn des in den Anspruch aufgenommenen Zahlenwertes gelassen wird. In beiden F\u00e4llen muss der Fachmann anhand der Klagepatentschrift zu der Einsicht gelangen, dass die patentgem\u00e4\u00dfen Wirkungen nur bei genauer Einhaltung des Zahlenwertes erreicht werden k\u00f6nnen, womit ein davon abweichender Wert bei Orientierung an der beanspruchten Erfindung nicht als gleichwertig auffindbar ist (BGH, GRUR 2002, 519, 522 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 525 ff. \u2013 Custodiol I).<\/p>\n<p>Exakt so verh\u00e4lt es sich im Entscheidungsfall. Nach den allgemeinen Erl\u00e4uterungen des Erfindungsgedankens wird dem Fachmann durch die Klagepatentschrift die Lehre vermittelt, dass die \u00fcberraschende Wirkung der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Fetts\u00e4urezusammensetzung nicht nur von einem hohen Anteil an EPA und DHA abh\u00e4ngt, sondern auch davon, dass die genannten unges\u00e4ttigten Fetts\u00e4uren in einem bestimmten, im Patentanspruch klar definierten Gewichtsverh\u00e4ltnis zueinander vorliegen. Auf Seite 2 Zeile 66 bis Seite 3 Zeile 5 hei\u00dft es dementsprechend:<\/p>\n<p>&#8222;Es wurde nun gefunden, dass bestimmte Fetts\u00e4urezubereitungen \u00fcberraschend vorteilhafte Wirkungen auf alle der oben erw\u00e4hnten Risikofaktoren bez\u00fcglich kardiovaskularer Erkrankungen aufweisen, und insbesondere bei geringem Hochdruck &#8230;, wobei diese Zubereitungen eine hohe Konzentration von mindestens 80 Gew.-% Omega-3-Fetts\u00e4uren, ihren Salzen oder Derivaten enthalten, wobei EPA und DHA in relativen Mengen von gr\u00f6\u00dfer 1:1 bis 2:1 enthalten sind, und mindestens 75 % aller Fetts\u00e4uren ausmachen. Obwohl der biologische Mechanismus im Einzelnen f\u00fcr die Wirkung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zusammensetzungen noch nicht genau bekannt ist, gibt es Hinweise auf \u00fcberraschende synergetische Effekte beim Zusammenwirken von EPA und DHA.&#8220;<\/p>\n<p>Speziell der Hinweis darauf, dass die zugrunde liegenden Wirkmechanismen unbekannt sind, h\u00e4lt den Fachmann davon ab anzunehmen, dass das geforderte Gewichtsverh\u00e4ltnis von EPA : DHA unterschritten werden kann, ohne dass die \u00fcberraschend g\u00fcnstigen Wirkungen der Fetts\u00e4urezusammensetzung verloren gehen. Dies gilt umso mehr, als der Patentanspruch 1 selbst eine gleichm\u00e4\u00dfige Gewichtsverteilung von EPA und DHA ausschlie\u00dft, indem er ausdr\u00fccklich fordert, dass EPA in einem \u00dcberschuss gegen\u00fcber DHA vorhanden sein muss, indem EPA und DHA in relativen Mengen von gr\u00f6\u00dfer 1:1 enthalten sind. Dass die Untergrenze einen kritischen Wert darstellt, wird dem Fachmann schlie\u00dflich dadurch deutlich vor Augen gef\u00fchrt, dass in der offengelegten Anmeldung des Klagepatents (Anlage HE 2) noch ein Mengenverh\u00e4ltnis von 1: 2 bis 2:1 beansprucht war, das in dieser Form gerade nicht zur Erteilung gelangt ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagten mit dem Pr\u00e4parat &#8222;XY&#8220; das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagten trifft als Fachunternehmen ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Das eigene Privatgutachten belegt, dass eine Benutzung des Klagepatents mit den zur Verf\u00fcgung stehenden Analysemethoden zuverl\u00e4ssig vermieden werden kann. In Anbetracht dessen ist kein Raum f\u00fcr die Annahme, dass die Beklagten bei der Herstellung und dem Vertrieb des patentverletzenden Erzeugnisses lediglich leicht fahrl\u00e4ssig gehandelt haben. Sie haften der Kl\u00e4gerin deswegen gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG auf Schadenersatz, wobei die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit ihrer Eintragung als Patentinhaberin aus eigenem Recht und mit Blick auf Benutzungshandlungen in der Zeit davor aufgrund der erfolgten Abtretung seitens der vormaligen Patentinhaberin aktivlegitimiert ist. F\u00fcr den Offenlegungszeitraum schuldet die Beklagte zu 1) \u2013 nicht der Beklagte zu 2) \u2013 au\u00dferdem eine angemessene Entsch\u00e4digung (\u00a7 33 PatG). Da die genaue Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Haftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, etwaige weitere Patentverletzer aufzudecken sowie ihren Anspruch auf Entsch\u00e4digung und Schadenersatz zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Auskunftserteilung (\u00a7 140 b PatG) und zur Rechnungslegung (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB) verpflichtet. Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten mit R\u00fccksicht auf das zwischen den Parteien bestehende Wettbewerbsverh\u00e4ltnis allerdings ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 178 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Schlie\u00dflich haben die Beklagten die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen patentverletzenden Fetts\u00e4urezusammensetzungen zu vernichten (\u00a7 140a PatG).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Anlass, den Verletzungsrechtsstreit einstweilen im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen (\u00a7 148 ZPO), besteht nicht.<\/p>\n<p>Eine Aussetzungsanordnung verbietet sich vorliegend schon deshalb, weil das Klagepatent lediglich noch eine vergleichsweise kurze Restlaufzeit (bis 01.08.2009) hat. W\u00fcrde das Verfahren ausgesetzt und die Sache nach einer die Nichtigkeitsklage zur\u00fcckweisenden Entscheidung des Bundespatentgerichts erneut terminiert werden m\u00fcssen, w\u00e4re eine erneute Verhandlung voraussichtlich erst im Jahre 2008 m\u00f6glich, womit der ohnehin nur noch kurze Patentschutz nachhaltig verk\u00fcrzt w\u00fcrde. Auf der anderen Seite tritt hinzu, dass die Beklagten ihr verletzendes Produkt ohne weiteres so abwandeln k\u00f6nnen, dass es von der technischen Lehre des Klagepatents keinen widerrechtlichen Gebrauch mehr macht, insbesondere dadurch, dass die Gewichtsanteile von EPA und DHA in einem Verh\u00e4ltnis vorgesehen werden, wie dies bei dem Pr\u00e4parat &#8222;Z&#8220; bereits der Fall ist. Selbst wenn sich das Klagepatent deshalb im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen sollte, w\u00fcrde die Verurteilung der Beklagten deshalb nicht wirklich in deren Gesch\u00e4ftsbetrieb eingreifen.<\/p>\n<p>Bei dieser Ausgangslage gibt der von den Beklagten entgegengehaltene Stand der Technik keine hinreichende Veranlassung f\u00fcr die Annahme, das Klagepatent k\u00f6nnte f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden. Soweit es die PCT-Anmeldung WO 87\/03899 betrifft, gilt dies schon deshalb, weil die genannte Entgegenhaltung bereits im Pr\u00fcfungsverfahrens des Klagepatents ber\u00fccksichtigt worden und in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigt ist. Bei der EP O 271 747 handelt es sich demgegen\u00fcber zwar um neuen Stand der Technik. Die Beklagten r\u00e4umen jedoch ein, dass das von ihnen herangezogene Beispiel 8 lediglich allgemein &#8222;andere&#8220; omega-3 unges\u00e4ttigte Fetts\u00e4uren mit einem Gesamtanteil von 13,5 % offenbart. Dass es sich hierbei um omega-3 C 20, C 21 und C 22 Fetts\u00e4uren handelt, die nach dem in der EP O 271 747 beschriebenen Aufreinigungsverfahren in einem Mengenverh\u00e4ltnis von 3 bis 9,9 Gew.-% vorliegen, l\u00e4sst sich f\u00fcr die Kammer jedoch nicht mit der unter den gegebenen Umst\u00e4nden erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit feststellen. Die Beklagten selbst beziehen sich &#8211; wenn auch gutachterlich \u2013 auf das EP 1 157 692, welches viele Jahre nach dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents ver\u00f6ffentlich worden ist. Mit Recht steht die Kl\u00e4gerin auf dem Standpunkt, dass eine derartige Schrift nicht denjenigen Kenntnisstand des Durchschnittsfachmanns wiedergibt, der am Priorit\u00e4tstag des Klagepatents vorhanden war und mit dem der Durchschnittsfachmann zum damaligen Zeitpunkt den Offenbarungsgehalt der EP 0 271 747 interpretieren konnte.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. F\u00fcr eine Vollstreckungsschutzanordnung nach \u00a7 712 ZPO haben die Beklagten nichts dargelegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 699 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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