{"id":305,"date":"2007-03-21T17:00:26","date_gmt":"2007-03-21T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=305"},"modified":"2016-04-18T15:23:01","modified_gmt":"2016-04-18T15:23:01","slug":"21-o-2489205-zahnaerztlicher-pulverstrahler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=305","title":{"rendered":"21 O 24892\/05 &#8211; Zahn\u00e4rztlicher Pulverstrahler"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 781<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht M\u00fcnchen I<br \/>\nUrteil vom 21. M\u00e4rz 2007, Az. 21 O 24892\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<br \/>\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nund folgenden Beschluss:<br \/>\nDer Streitwert des Verfahrens wird auf \u20ac 500.000,&#8211; festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien streiten dar\u00fcber, ob ein von den beiden Beklagten unter der Bezeichnung \u201eXY&#8220; angebotenes zahn\u00e4rztliches Handst\u00fcck zur Erzeugung eines Pulverstrahls, das europ\u00e4ische Patent der Kl\u00e4gerin EP 0 870 xxx verletzt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene, alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes EP 0 870 xxx (Klagepatent), angemeldet am 27.3.1989, Anmeldung ver\u00f6ffentlicht am 14.10.1998, Hinweis auf die Patenterteilung bekannt gemacht am 28.2.2001. Das Klagepatent (Patentschrift siehe Anlage K2) steht im Bereicht der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<br \/>\nDas Patent betrifft ein zahn\u00e4rztliches Handst\u00fcck zur Prophylaxebehandlung von kari\u00f6sen Z\u00e4hnen mit einem mit Luft vermischten Pulver und Wasser. Derartige Vorrichtungen waren aus dem Stand der Technik bereits bekannt. Die Klagepatentschrift bezieht sich insbesondere auf die US-Patentschrift 4,648,840:<\/p>\n<p>[0002] Bei einem aus der US 4 648 040 bekannten Handst\u00fcck der vorgenannten Art ist an dem r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende einer Griffh\u00fclse ein integrierter Pulverbeh\u00e4lter angeordnet, der eine f\u00fcr die Zahnbehandlung vorbestimmte Pulvermenge bevorratet. Der Pulverbeh\u00e4lter ist als ein zylindrischer Topf ausgebildet, dessen Achse im wesentlichen senkrecht zu der Griffh\u00fclse ausgerichtet ist. Dieser zylindrische Topf weist an seinem offenen Ende eine Schraubverbindung mit der Griffh\u00fclse auf. An dieser Schraubverbindung sind in der Griffh\u00fclse das gegen den Boden des Topfes ausgerichtete Einla\u00dfende einer Zuleitung f\u00fcr Druckluft und unmittelbar daneben das Ausla\u00dfende einer \u00dcberf\u00fchrungsleitung f\u00fcr Pulver im Gemisch mit Luft jeweils als achsparallele Anschlu\u00dfbohrungen dieser beiden Leitungen ausgebildet. Ein in dem Pulverbeh\u00e4lter gebildetes Pulver-Luft-Gemisch wird \u00fcber die \u00dcberf\u00fchrungsleitung an eine Mehrfach-D\u00fcsenanordnung \u00fcberf\u00fchrt, die an einem vorderen Spr\u00fchkopf des Handst\u00fcckes vorhanden ist. Mit dieser D\u00fcsenanordnung ist auch eine Zuleitung f\u00fcr Wasser verbunden, damit zum Zeitpunkt einer Zahnbehandlung eine gemeinsame Abgabe mit dem Pulver-Luft-Gemisch erhalten wird. Die Zuleitung von Druckluft erfolgt gemeinsam mit einer Zuleitung von Wasser \u00fcber eine an dem r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende der Griffh\u00fclse vorgesehene Turbinen-Schnellkupplung eines Versorgungsan-. Schlusses f\u00fcr Luft und Wasser.<br \/>\nDie Klagepatentschrift kritisiert an dieser Vorrichtung:<\/p>\n<p>[0003] Durch die topff\u00f6rmige Ausbildung des Pulverbeh\u00e4lters und die daf\u00fcr vorgesehenen Anschl\u00f6sse der Zuleitung f\u00fcr die Druckluft und der \u00dcberf\u00fchrungsleitung f\u00fcr das Pulver-Luft-Gemisch k\u00f6nnen sich w\u00e4hrend einer Zahnbehandlung ung\u00fcnstige Mischungsverh\u00e4ltnisse der Luft mit dem Pulver ergeben. Damit die Prophylaxe-Behandlung nicht unn\u00f6tig benachteiligt wird, erfordert daher das bekannte Handst\u00fcck ein vermehrtes Geschick des behandelnden Zahnarztes, wobei er auch das unterschiedliche Schwereverhalten des Handst\u00fck-kes einbeziehen mu\u00df, welches sich aus der bei anderen Handst\u00f6cken seiner t\u00e4glichen Praxis nicht vorhandenen Anordnung des Pulverbeh\u00e4lters in dar unmittelbaren N\u00e4he der Turbinen-Schnellkupplung des Versorgungsanschlusses f\u00fcr Luft und Wasser ergibt.<br \/>\nHiervon ausgehend formuliert das Klagepatent die Aufgabe, die mit der Erfindung gel\u00f6st werden soll wie folgt:<br \/>\n[0004] Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein zahn\u00e4rztliches Handst\u00fcck zur Prophylaxe-Behandlung von kari\u00f6sen Z\u00e4hnen mit einem mit Luft vermischten Pulver und Wasser bereitzustellen, bei welchem die Vermischung des Pulvervorrates innerhalb des integrierten Pulverbeh\u00e4lters einer Griffh\u00fclse mit der aus einem Versorgungsanschlu\u00df \u00fcber eine Turbinen-Schnellkupplung zugeleiteten Druckluft weniger kritisch abl\u00e4uft und bei welchem der Zahnarzt f\u00fcr die Dauer einer Zahnbehandlung eine gr\u00f6\u00dfere Freiheit bei der Handhabung<br \/>\ndie Handst\u00fcckes erh\u00e4lt,<br \/>\nund umschreibt die L\u00f6sung der Aufgabe wie folgt:<br \/>\n[0005] Erfindungsgem\u00e4\u00df wird diese Aufgabe dadurch gel\u00f6st, da\u00df bei einem zahn\u00e4rztlichen Handst\u00fcck mit integriertem Pulverbeh\u00e4lter dieser Pulverbeh\u00e4lter als ein geschlossener und r\u00e4umlich nach allen Richtungen als eine Wirbelkammer wirksamer Rotationshohlk\u00f6rper ausgebildet ist, bei welcher die Ausla\u00df- und Einla\u00dfenden der Druckluft-Zuleitung und der \u00dcberf\u00fchrungslei-tung f\u00fcr das Pulver-Luft-Gemisch im wesentlichen in der geometrischen Mitte dieses Rotationshohlk\u00f6rpers angeordnet sind.<br \/>\n[0006] Der f\u00fcr den Pulverbeh\u00e4lter vorgesehene Rotationshohlk\u00f6rper ergibt mit seinem Hohlraum Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse f\u00fcr die zugeleitete Druckluft, die unabh\u00e4ngig von jedem willk\u00fcrlichen Halten des Handst\u00fck-kes eine optimale Vermischung der Luft mit dem Pulver sicherstellen. Damit wird auch eine gleichbleibende Konsistenz des gebildeten Luft-Pulver-Gemisches und dessen sichere \u00dcberf\u00fchrung an die D\u00fcsenanordnung des Spr\u00fchkopfes gew\u00e4hrleistet. F\u00fcr die Vermischung der Luft mit dem Pulver k\u00f6nnen dabei die Verh\u00e4ltnisse einer nahezu idealen Wirbelkammer insbesondere dann erhalten werden, wenn der Rotationshohlk\u00f6rper als eine Hohlkugel ausgebildet ist. Ebenso optimale Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse sind jedoch auch erreichbar mit der Ausbildung des Rotationshohlk\u00f6rpers als ein hohles Rotationsellipsoid, dessen Hauptachse in der L\u00e4ngsrichtung der Griffh\u00fclse verl\u00e4uft. Dabei k\u00f6nnen auch geeignete Prallfl\u00e4chen in dem Hohlraum des Rotationshohlk\u00f6rpers vorgesehen sein, um eine Verwirbelung des Pulver-Luft-Gemisches noch vor seiner \u00dcberf\u00fchrung in die \u00dcberf\u00fchrungsleitung noch weiter zu beg\u00fcnstigen. Eine ebenso g\u00fcnstige Beeinflussung der Verh\u00e4ltnisse beim Vermischen der Luft mit dem Pulver kann auch damit erh\u00e4rten werden, da\u00df der Rotationshohlk\u00f6rper etwa auf halber L\u00e4nge der Griffh\u00fclse angeordnet wird, um so mit dem integrierten Pulverbeh\u00e4lter im wesentlichen den Schwerebereich des Handst\u00fcckes auszubilden. Mit einer solchen Anordnung des PuIverbeh\u00e4lters kann n\u00e4mlich das Handst\u00fcck nach dem Diktat der gew\u00fcnschten Zahnbehandlung willk\u00fcrlich manipuliert werden bei st\u00e4ndiger Sicherstellung von optimalen Verh\u00e4ltnissen f\u00fcr die Vermischung der zugeleiteten Druckluft mit dem bevorrateten Pulver. Die beabsichtigte Prophylaxe-Behandlung kann daher entsprechend optimal ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Der Patentschrift sind drei Zeichnungen beigef\u00fcgt, die nachfolgend wiedergegeben werden:<\/p>\n<p>Die Beschreibung vermerkt hierzu:<br \/>\n[0007] Weitere Merkmale und Vorteile des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Handst\u00fcckes ergeben sich aus der nachfolgenden Beschreibung eines in der Zeichnung schematisch dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispieles. Es zeigt<br \/>\nFig. 1 eine Perspektivansicht in teilweise auseinandergezogener Darstellung des Handst\u00fcckes mit einem integrierten Pulverbeh\u00e4lter in der Ausbildung einer Hohlkugel,<br \/>\nFig. 2 eine teilweise geschnittene Gesamtansicht<br \/>\ndes Handst\u00fcckes und<br \/>\nFig. 3 eine Schnittdarstellung der mit Rohrst\u00fccken ausgebildeten Ausla\u00df- und Einla\u00dfenden der Druckluft-Zuleitung und der \u00dcberf\u00fchrungsleitung f\u00fcr das Pulver-Luft-Gernisch bei dem<br \/>\nHandst\u00fcck der Fig. 1 und 2.<br \/>\nund speziell zur Ausgestaltung des Rotationshohlk\u00f6rpers und der darin befindlichen Rohrst\u00fccke:<\/p>\n<p>[0011] Die Ausbildung des Pulverbeh\u00e4lters 2 als ein geschlossener Rotationshohlk\u00f6rper bevorzugt in der Form einer Hohlkugel mit einer Anordnung im wesentlichen im Schwerebereich des Handst\u00fcckes 1 ergibt f\u00fcr die Vermischung des in dem Pulverbeh\u00e4lter bevorrateten Pulvers mit der Druckluft nahezu ideale Mischungsverh\u00e4ltnisse. Eine solche Hohlkugel kann n\u00e4mlich hinsichtlich der in ihr vorherrschenden Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse als eine r\u00e4umlich nach allen Richtungen wirksame Wirbelkammer angesehen werden. Die besonderen Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse innerhalb der Hohlkugel werden prim\u00e4r damit optimiert, da\u00df die Druckluft gem\u00e4\u00df der Darstellung in Fig. 2 \u00fcber ein Rohrst\u00fcck 13 in den Innenraum der Hohlkugel zugeleitet wird. Das Rohrst\u00fcck 13 bildet dabei das Ausla\u00dfende der Zuleitung f\u00fcr Druckluft, die \u00fcber die vorerw\u00e4hnte Schnellkupplung an den gemeinsamen Versorgungsanschlu\u00df f\u00fcr Luft und Wasser angeschlossen ist. Das Rohrst\u00fcck 13 ist in die mit der Griffh\u00fclse 5 gemeinsame Wand 14 der einen Kugelh\u00e4lfte 3 so eingesetzt, da\u00df mit diesem Rohrst\u00fcck eine im wesentlichen auf die Kugelmitte ausgerichtete Anordnung erhalten wird. Zu dem Ausla\u00dfende des Rohrst\u00fcckes 13 ist andererseits das Einla\u00dfende einer zu der Mehrfach-D\u00fcsenanordnung 11 des Spr\u00fchkopfes 10 f\u00fchrenden \u00dcberf\u00fchrungsleitung 15 f\u00fcr Pulver im Gemisch mit Luft unmittelbar benachbart angeordnet. Auch dieses Einla\u00dfende der \u00dcberf\u00fchrungsleitung 15 ist mit einem Rohrst\u00fcck 16 ausgebildet, welches wie das Rohrst\u00fcck 13 im wesentlichen auf die Mitte der mit den beiden Kugelh\u00e4lften 3 und 4 gebildeten Hohlkugel ausgerichtet ist. Auch das Rohrst\u00fcck 16 ist in die mit der einen Kugelh\u00e4ifte 3 gemeinsame Wand 14 der Griffh\u00fclse 5 eingesetzt.<\/p>\n<p>[0015] Aus der Fig. 2 ist weiterhin ableitbar, da\u00df die beiden Rohrst\u00fccke 13 und 16 bei einer Ausbildung des Pulverbeh\u00e4lters 2 in der Form einer Hohlkugel unter einem Winkel von etwa 130\u00b0 bis 135\u00b0 schr\u00e4g zueinander verlaufen. Mit dieser Ausrichtung der beiden Rohrst\u00fccke werden optimale Str\u00f6mungs- und Mischungsverh\u00e4ltnisse in dem Innenraum der Hohlkugel angestrebt, sobald Druckluft \u00fcber das eine Rohrst\u00fcck 13 f\u00fcr eine intensive Vermischung mit dem in dem Pulverbeh\u00e4lter bevorrateten Pulver zugeleitet wird. Wenngleich bereits mit der Formgebung der Hohlkugel sichergestellt ist, da\u00df der f\u00fcr die Vermischung der Luft mit dem Pulver genutzte Hohlraum als eine Wirbelkammer zur Verf\u00fcgung steht, die r\u00e4umlich nach allen Richtungen wirksam ist, kann die damit erreichte Durchwirbelung des Pulver-Luft-Gemisches noch weiter durch das Vorsehen von Prallfl\u00e4chen beg\u00fcnstigt werden, wie bspw. einer Prallf\u00e4che 19, die f\u00fcr die eine Kugelh\u00e4lfte 3 mit einer mit der Wand 14 einst\u00fcckigen Ausbildung gezeigt ist. Die r\u00e4umliche Wirkung nach allen Richtungen dieser Wirbelkammer kann weiter dadurch beg\u00fcnstigt werden, da\u00df das Ausla\u00dfende des Rohrst\u00fcckes 13 gem\u00e4\u00df der vergr\u00f6\u00dferten Darstellung in Fig. 3 mit einem perforierten Kranz von Luft-Ausla\u00df\u00f6ffnungen 20 stromaufw\u00e4rts von einer endseitigen Verschlu\u00dfplatte 21 versehen ist, die dabei unter einem Winkel von etwa 45\u00b0 bis 60\u00b0 schr\u00e4g zu der Achse des Rohrst\u00fcckes 13 ausgerichtet sein kann. [0013] Durch die schr\u00e4g zueinander verlaufende Anordnung der beiden Rohrst\u00fccke 13 und 16 wird andererseits auch die \u00dcberf\u00fchrung des in dem Innen r\u00e4um des Pulverbeh\u00e4lters gebildeten Pulver-Luft-Gemisches hin zu der Mehrfach-D\u00fcsenanordnung 11 an dem vorderen Spr\u00fch k\u00f6pf 10 der Griffh\u00fclse 5 beg\u00fcnstigt. Die \u00dcberf\u00fchrung kann dabei durch die ebenfalls in Fig. 3 vergr\u00f6\u00dfert dargestellte Ausbildung des Ausla\u00dfendes der \u00dcberf\u00fchrungsleitung 15 beg\u00fcnstigt werden, n\u00e4mlich mit der Ausbildung ebenfalls eines perforierten Kranzes von Einla\u00df\u00f6ffnungen 22 stromabw\u00e4rts von einem eine mittige Einla\u00dfbohrung 23 aufweisenden endseitigen D\u00fcsenst\u00fcck 24, welches wie das Verschlu\u00dfst\u00fcck 21 des Rohrst\u00fcckes 13 f\u00fcr das Ende des Rohrst\u00fcckes 16 vorgesehen ist. Um die Einstr\u00f6mverh\u00e4ltnisse an dem Einla\u00dfende der \u00dcberf\u00fchrungsleitung 15 f\u00fcr das Pulver-Luft-Gemisch zu optimieren, kann dabei noch zweckm\u00e4\u00dfig vorgesehen sein, da\u00df die Rohrst\u00fccke 13 und 16 zwischen einer kantenseitigen Ber\u00fchrungsstellung der Verschlu\u00dfplatte 21 und des D\u00fcsenst\u00fcckes 24 und einem kantenseitigen Abstand bis maximal etwa 1.0 bis 1.5 mm relativ zueinander verstellbar sind. Diese Verstellm\u00f6glichkeit wird dabei zweckm\u00e4\u00dfig mit einer relativ verstellbaren Anordnung der beiden Rohrst\u00f6cke in der Wand 14 dar Griffh\u00fclse 5 erhalten. F\u00fcr die Wand 14 ist im \u00fcbrigen in Fig. 2 noch eine Bohrung 25 gezeigt, mit welcher eine Teill\u00e4nge der zu der Mehrfach-D\u00fcsenanordnung 11 des Spr\u00fchkopfes 10 f\u00fchrenden Zuleitung von Wasser ausgebildet ist. Diese Zuleitung von Wasser ist \u00fcber die Turbinen-Schnellkupplung am r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende der Griffh\u00fclse 5 an den Versorgungsanschlu\u00df f\u00fcr Luft und Wasser angeschlossen.<br \/>\nZur Bef\u00fcllung der Hohlkugel und der Demontionierung der Auslass\u00f6ffnungen vermerkt die Patentbeschreibung:<br \/>\n[00181 F\u00fcr eine mit dem Handst\u00fcck beabsichtigte Einmalbehandlung kann dabei die Hohlkugel mit einem Volumen von etwa 50 cm3 ausgef\u00fchrt sein und zu etwa einem Drittel mit dem Pulver gef\u00fcllt werden, wobei daf\u00fcr bspw. Natrimbicarbonat als Hauptbestandteil oder auch andere Schleifk\u00f6rner mit einer Korngr\u00f6\u00dfe bis maximal etwa 100 um verwendet werden. Bei diesen Werten weist jede Ausla\u00df\u00f6ffnung 20 am Ausla\u00dfende des Rohrst\u00fcckes 13 einen Durchmesser von bspw. 0.4 mm auf, w\u00e4hrend jede Einla\u00df\u00f6ffnung 22,23 am Einla\u00dfende des Rohrst\u00fcckes 16 dann einen Durchmesser von bspw. 0.0 mm aufweist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beansprucht dementsprechend als Patentanspruch 1:<br \/>\n1. Zahn\u00e4rztliches Handst\u00fcck (1) zur Prophylaxe-Behandlung von kari\u00f6sen Z\u00e4hnen mit einem mit Luft vermischten Pulver und Wasser, mit<br \/>\n&#8211; einer Griffh\u00fclse (5);<br \/>\n&#8211; einem mit der Griffh\u00fclse (5) integrierten Pulverbeh\u00e4lter (2), der eine f\u00fcr die Zahnbehandlung vorbestimmte Pulvermenge bevorratet;<br \/>\n&#8211; einer mit dem Pulverbeh\u00e4lter (2) verbundenen<br \/>\nZuleitung (13) f\u00fcr Druckluft;<br \/>\n&#8211; einer zwischen dem Pulverbeh\u00e4lter (2) und einer Mehrfach-D\u00fcsenanordnung (11) an einem vorderen Spr\u00fchkopf (10) der Griffh\u00fclse (5) verlaufenden \u00dcberf\u00fchrungsleitung (15) f\u00fcr Pulver im Gemisch mit Luft, deren beh\u00e4lterseitiges Einla\u00dfende zu dem beh\u00e4lterseitigen Ausla\u00dfende der Druckluft-Zuleitung (13) benachbart angeordnet ist;<br \/>\n&#8211; einer mit der Mehrfach-D\u00fcsenanordnung (11) verbundenen Zuleitung (25) f\u00fcr Wasser; und<br \/>\n&#8211; einer am r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende der Griffh\u00fclse (5) vorgesehenen Kupplungsh\u00e4ffte (12) einer Turbinen-Schnellkupplung eines Versorgungsanschlusses f\u00fcr Luft und Wasser;<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, da\u00df<br \/>\n&#8211; der Pulverbeh\u00e4lter (2) als ein geschlossener und r\u00e4umlich nach allen Richtungen als eine Wirbelkammer wirksamer Rotationshohlk\u00f6rper (3, 4) ausgebildet ist und<br \/>\n&#8211; die Ausla\u00df- und Einla\u00dfenden der Druckluft-Zuleitung (13) und der \u00dcberf\u00fchrungsleitung (15) f\u00fcr das Pulver-Luft-Gemisch im wesentlichen in der geometrischen Mitte dieses Rotationshohlk\u00f6rpers (3, 4) angeordnet sind.<\/p>\n<p>Die Beklagten bieten jedenfalls seit April 2005 \u00fcber die Fachpresse (Anlage K3 und Anlage K5), per Messeauftritt (Prospekt Anlage K4) und \u00fcber das Internet (Anlage K6) zahn\u00e4rztliche Handst\u00fccke an, deren konstruktive Details teilweise der Fotostrecke Anlagenkonvolut K7, besser aber den Schnittzeichnungen (Anlagen B1 a bis c) entnommen werden k\u00f6nnen. Der Radius des kugelf\u00f6rmig ausgeformten Hohlk\u00f6rpers betr\u00e4gt 19 mm (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 26.5.2006 Seite 6, Blatt 40 der Akte). Die \u00e4u\u00dferste Streckung des auf den Zeichnungen B 1a bis c rechts angeordneten Lufteinlassrohres ist vom geometrischen Mittelpunkt der Kugel gut 7,5 mm entfernt, derjenige der beiden Lufteinlassschlitze in diesem Rohr, der n\u00e4her zur Mitte hin angeordnet ist, ist von dieser 11 mm entfernt (siehe Klageerwiderung vom 26.6.2006, Seite 6, Blatt 40 der Akte).<br \/>\nDie Parteien streiten im wesentlichen darum, ob die Merkmale \u201ederen beh\u00e4ltersei-tiges Einlassende zu dem beh\u00e4lterseitigen Auslassende der Druckluft- Zuleitung benachbart angeordnet ist&#8220; und \u201edie Auslass- und Einlassenden der Druckluft-Zuleitung und der \u00dcberf\u00fchrungsleitung f\u00fcr das Pulver-Luft-Gemisch sind im wesentlichen in der geometrischen Mitte dieses Rotationsk\u00f6rpers angeordnet&#8220; wortsinngem\u00e4\u00df oder zumindest \u00e4quivalent erf\u00fcllt werden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist insoweit der Auffassung, bei der Bestimmung des Auslassendes der Druckluftzuleitung sei auf den am weitesten in den Hohlk\u00f6rper hineinragenden Punkt des Zuleitungsrohrs abzustellen. Dieser liege, bei Betrachtung der Queransicht (Y-Z-Ebene) 7,52 mm vom geometrischen Mittelpunkt des Hohlk\u00f6rpers entfernt, was f\u00fcr eine Erf\u00fcllung des Merkmals \u201eim wesentlichen in der geometrischen Mitte&#8220; noch ausreiche (vgl. Anlage K10a). Umso mehr m\u00fcsse dies gelten, als bei Betrachtung des Hohlk\u00f6rpers in der Aufsicht (X-Y-Ebene) und der Frontalansicht (X-Z-Ebene) jeweils festzustellen sei, dass das R\u00f6hrchen der Druckluftzuleitung exakt mittig auf der Y- bzw. Z-Achse angeordnet sei. Aus einer Mittelung der somit von ihr angenommenen Werte von 60 %, 100 % und 100 % N\u00e4he zur Mitte in den drei Ebenen errechnet die Kl\u00e4gerin eine gemittelte N\u00e4he von 83,33 %.<br \/>\nVor diesem Hintergrund seien die beiden Enden der Druckluftzuleitung und der \u00dcberf\u00fchrungsleitung auch noch als benachbart anzusehen, so dass insgesamt eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents anzunehmen sei.<br \/>\nSelbst wenn man das Auslassende der Druckluftzuleitung nicht mehr als im wesentlichen in der geometrischen Mitte liegend ansehen w\u00fcrde, sei dieses jedenfalls noch soweit mittig angeordnet, dass das Pulver jedenfalls innerhalb des Rotationshohlk\u00f6rpers optimal vermischt werde. Da das Einlassende der \u00dcberf\u00fchrungsleitung fast exakt in der geometrischen Mitte des Rotationshohlk\u00f6rpers angeordnet sei, werde dessen Wirkungsweise identisch \u00fcbernommen, da dort das optimale Gemisch an Luft und Pulver sicher abgef\u00fchrt werde. Durch die Anordnung der Auslass- und Einlassenden des Verletzungsgegenstandes w\u00fcrden damit nicht nur die zwei wesentlichen Aufgaben des Klagepatents erf\u00fcllt, sondern auch die zwei wesentlichen Vorteile erzielt, n\u00e4mlich einerseits einer optimaler Vermischung von Luft und Pulver und andererseits eine sichere Abf\u00fchrung des optimalen Luft-Pulver-Gemisches unabh\u00e4ngig von der Handhaltung des Zahnarztes zu erreichen. Dies sei als Gleichwirkung anzusehen, die die Kl\u00e4gerin auch im Versuch best\u00e4tigen k\u00f6nne. Zu den Einzelheiten wird auf Seite 12 ff. der Replik vom 18.10.2006 (Blatt 64 bis 66 der Akte) und die Anlage K12 verwiesen. Es habe sich dabei gezeigt, dass das Pulver \u00fcber den gesamten Versuchszeitraum, bei dem das Handst\u00fcck auf einer Waage gelagert gewesen sei, gleichm\u00e4\u00dfig verbraucht worden sei. Der gleiche Effekt habe auch beobachtet werden k\u00f6nnen, als das wandseitige zweite Auslassende der Druckluftzuleitung vor Versuchsbeginn verschlossen worden sei. F\u00fcr die Wirkungsweise des Verletzungsgegenstands sei daher das andere, n\u00e4her zur Mitte des Rotationshohlk\u00f6rpers hin angeordnete Auslassende der Druckluftzuleitung, das f\u00fcr eine gleichm\u00e4\u00dfige und optimale Verwirbelung des Pulvers Sorge, verantwortlich. Eine geringf\u00fcgige Lage\u00e4nderung der Druckluftzuleitung aus der geometrischen Mitte des Hohlk\u00f6rpers beeintr\u00e4chtige somit die patentgem\u00e4\u00dfe Wirksamkeit nicht. Dies habe der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt angesichts der idealen Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse in einem Rotationshohlk\u00f6rper auch offensichtlich erkennen k\u00f6nnen; er habe eine solche gleichwertige L\u00f6sung daher auch ohne weiteres in Betracht ziehen k\u00f6nnen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt daher:<br \/>\nI. Die Beklagten werden verurteilt, [es I. die Beklagten zu verurteilen], es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgelds von \u20ac 5,00 bis \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft der Beklagten an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen&#8220; ist&#8216;,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nim deutschen territorialen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents EP 0 870 xxx, zahn\u00e4rztliche Handst\u00fccke zur Prophylaxe-Behandlung von kari\u00f6sen Z\u00e4hnen mit einem mit Luft vermischten Pulver und Wasser, mit<br \/>\n&#8211; einer Griffh\u00fclse;<br \/>\n&#8211; einem mit der Griffh\u00fclse integrierten Pulverbeh\u00e4lter, der eine f\u00fcr die Zahnbehandlung vorbestimmte Pulvermenge bevorratet;<br \/>\n&#8211; einer mit dem Pulverbeh\u00e4lter verbundenen Zuleitung f\u00fcr Druckluft;<br \/>\n&#8211; einer zwischen dem Pulverbeh\u00e4lter und einer Mehrfach-D\u00fcsenanordnung an einem vorderen Spr\u00fchkopf der Griffh\u00fclse verlaufenden \u00dcberf\u00fchrungsleitung f\u00fcr Pulver im Gemisch mit Luft, deren beh\u00e4lterseitiges Einlassende zu dem beh\u00e4lterseitigen Auslassende der Druckluft-Zuleitung benachbart angeordnet ist;<br \/>\n&#8211; einer mit der Mehrfach-D\u00fcsenanordnung verbundenen Zuleitung f\u00fcr Wasser; und<br \/>\n&#8211; einer am r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende der Griffh\u00fclse vorgesehenen Kupplungsh\u00e4lfte einer Turbinen-Schnellkupplung eines Versorgungsanschlusses f\u00fcr Luft und Wasser;<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei dem<br \/>\n&#8211; der Pulverbeh\u00e4lter als ein geschlossener und r\u00e4umlich nach allen Richtungen als eine Wirbelkammer wirksamer Rotationshohlk\u00f6rper ausgebildet ist und<br \/>\n&#8211; die Auslass- und Einlassenden der Druckluft- Zuleitung und der \u00dcberf\u00fchrungsleitung f\u00fcr das Pulver-Luft-Gemisch im Wesentlichen in der geometrischen Mitte dieses Rotationshohlk\u00f6rpers angeordnet sind.<br \/>\nund hilfsweise:<br \/>\n(Urteilsformel und Merkmale aus dem Stand der Technik wie oben) &#8230;<br \/>\nherstellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei dem<br \/>\n&#8211; der Pulverbeh\u00e4lter als ein geschlossener und r\u00e4umlich nach allen Richtungen als eine Wirbelkammer wirksamer Rotationshohlk\u00f6rper ausgebildet ist und<br \/>\n&#8211; die Auslass- und Einlassenden der Druckluftzuleitung und der \u00dcberf\u00fchrungsleitung f\u00fcr das Pulver-Luft-Gemisch in mindestens zwei von drei<\/p>\n<p>sich im geometrischen Zentrum des Rotationshohlk\u00f6rpers ortogonal sich schneidenden Eben mittig und in der dritten Ebene etwa mittig zwischen dem geometrischen Zentrum und der Wandung des Rotationshohlk\u00f6rpers angeordnet sind,<br \/>\nwie aus den drei nachfolgenden Schnittzeichnungen (.Queransicht, Aufsicht Frontalansicht) ersichtlich:<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet<br \/>\nsind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter I bezeichneten Handlungen<br \/>\n1. in der Zeit vom 14.11.1989 bis zum 27.03.2001 eine angemessene Entsch\u00e4digung zu bezahlen,<br \/>\n2. allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 28.03.2001 entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und<br \/>\nRechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter I bezeichneten Handlungen seit dem 28.03.2001 begangen haben unter Vorlage eines verbindlichen und vollst\u00e4ndigen Verzeichnisses, dass die folgenden Angaben zu enthalten hat:<br \/>\n1. Die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer.<br \/>\n2. Die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger.<br \/>\n3. Die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.<br \/>\n4. Die Gestehungskosten, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns, wobei nur diejenigen Gemeinkosten zu ber\u00fccksichtigen sind, die den Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I unmittelbar zuzuordnen sind, wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<br \/>\nIV. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, rechtswidrig hergestellten und\/oder zur rechtswidrigen Benutzung und\/oder zum rechtswidrigen in Verkehr Bringen bestimmten Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I an einen von der Kl\u00e4gerin beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.<br \/>\nDie Beklagten beantragen:<br \/>\nKlageabweisung<br \/>\nund hilfsweise<br \/>\ndas Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 870 xxx (Klagepatent) erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<br \/>\nDie Beklagten vertreten die Ansicht, dass es bei der Betrachtung nicht auf die Enden der Rohrst\u00fccke, sondern die Punkte, an denen die in den Rohren befindlichen Leitungen tats\u00e4chlich in den Rotationshohlk\u00f6rper m\u00fcnden, ankomme. Schon beim Einlassende der \u00dcberf\u00fchrungsleitung sei dieser Punkt 4 mm von der geometrischen Mitte beabstandet. Beim n\u00e4her zur Mitte gelegenen Auslassende der Druckluftzuleitung betrage dieser Abstand 11,5 mm, so dass der Auslass nur noch 7,5 mm von der Wandung der Wirbelkammer entfernt sei. In beiden F\u00e4llen stelle sich die Frage, ob Auslass bzw. Einlass noch \u201eim wesentlichen in der geometrischen Mitte&#8220; liegen w\u00fcrden; im Falle des Auslasses sei dies klar zu verneinen.<br \/>\nDa auch zwischen Einlass und Auslass ein Abstand von 15 mm zu messen sei, k\u00f6nne bei einem Radius der Wirbelkammer von 19 mm auch nicht mehr die Rede davon sein, dass beide Enden benachbart zueinander angeordnet seien.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei auch unter dem Gesichtspunkt der von der Kl\u00e4gerin eingef\u00fchrten nach den drei Ebenen im. Raum getrennten Betrachtung keine andere Einsch\u00e4tzung veranlasst. Denn zwei Punkte innerhalb einer Kugel oder auf dem Umfang einer Kugel, deren Verbindungslinie durch den Mittelpunkt der Kugel verlaufe, seien immer in zwei Richtungen (X-, Y-, Z-Dimensionen) der Kugel mittig angeordnet, unabh\u00e4ngig davon, welchen Abstand sie in der dritten Richtung (Dimension) voneinander h\u00e4tten. Dies treffe sogar auf zwei am Umfang der Kugel, das hei\u00dft, an deren Wandung angeordnete Punkte zu, deren Verbindungslinie durch den Mittelpunkt der Kugel verlaufe. Diese Punkte seien daher im Bezug auf die erste Richtung (beispielsweise Z-Richtung) zu 100 % zentrisch angeordnet und ebenfalls im Bezug auf die zweite Richtung (beispielsweise X-Richtung) zu 100 % zentrisch angeordnet. Im Bezug auf die dritte Richtung (beispielsweise Y-Richtung) wiesen sie einen Abstand voneinander auf, der dem Durchmesser der Kugel entspreche. Selbst in diesem extremen Beispiel w\u00fcrde die Kl\u00e4gerin mit ihrer Mittelung der drei beobachteten Ebenen noch zu einem Zentrierungsgrad von 66,66 % und damit weit \u00fcber 50 % kommen, obwohl die Punkte in Y-Richtung den gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Abstand, der \u00fcberhaupt in einer Kugel m\u00f6glich sei, h\u00e4tten. Es komme daher insoweit auch nicht mehr darauf an, dass die Kl\u00e4gerin sich zudem verrechnet habe und ihre Rechnung nicht zu einem Mittelwert von 83,33 %, sondern zu einem solchen von 79,66 % f\u00fchren m\u00fcsste.<br \/>\nEine \u00e4quivalente Verletzung scheide aus. Die Ausf\u00fchrungsform der Beklagten stelle gerade nicht eine die Funktion der Merkmale \u201ebenachbart angeordnet&#8220; und \u201eim wesentlichen in der geometrischen Mitte angeordnet&#8220; ersetzende Anordnung dar. Insbesondere rage das Auslassende der Druckluftzuleitung nicht in jeder Stellung des Handst\u00fccks \u00fcber den empfohlenen Pulverf\u00fcllstand von 1\/3 hinaus. Es sei daher gerade nicht bei jedem willk\u00fcrlichen Halten des Handst\u00fccks eine optimale Vermischung der Luft mit dem Pulver hergestellt. Bei der Ausf\u00fchrungsform der Beklagten komme es zudem gar nicht darauf an, dass das Auslassende der Druckluftzuleitung den Pulverstand in der Wirbelkammer \u00fcberrage. Dies zeige sich auch an dem dort vorgesehen zweiten Auslassende, welches unmittelbar benachbart zur Wandung der Hohlkugel liege und somit sehr h\u00e4ufig von Pulver bedeckt sei. Es sei gezielt keine mittige Lage des Auslassendes der Druckluft zur Leitung vorgesehen worden, sondern eine mehr der Wandung zugewandte Lage, um auf diese Weise mit Hilfe der Auslassenden (D\u00fcsenschlitze) eine Luftstr\u00f6mung im Wesentlichen tangential zur Wirbelkammerwand zu erzeugen. Durch die doppelten Auslassenden werde zudem ein zweifacher Luftstrom erzeugt, welcher tangential gegeneinander gerichtet sei. Mit dem Handst\u00fcck der Beklagten werde daher ein optimaler Verwirbelungseffekt erreicht, ohne eine im Wesentlichen zentrische Lage des Austrittendes der Druckluftzuleitung zu ben\u00f6tigen.<br \/>\nAn dem von der Kl\u00e4gerin beschriebenen Versuch zur Feststellung der Gleichwirkung bem\u00e4ngelt die Beklagten zudem die statische Lage des Handst\u00fcckes w\u00e4hrend des Versuchsablaufs. Damit k\u00f6nne gerade nicht belegt werden, dass das Handst\u00fcck (wie von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Erfindung in Anspruch genommen) in allen sechs Freiheitsgraden bewegt werden k\u00f6nne, ohne dass sich die Vermischung von Luft und Pulver ver\u00e4ndere.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen das Klagepatent auch Nichtigkeitsklage zum Bundespatentsgericht erhoben. Hinsichtlich der diesbez\u00fcglichen Einzelheiten wird auf die Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 26.6. und 29.11.2006 mit Anlagen sowie den kl\u00e4gerischen Schriftsatz vom 29.9.2006 verwiesen.<br \/>\nAuch im \u00dcbrigen haben die Parteien sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung erg\u00e4nzend auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze bezogen, \u00a7 137 III ZPO.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDas von den Beklagten vertriebene Handst\u00fcck macht von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent Gebrauch.<br \/>\nI. Der streitrelevante Patentanspruch 1. l\u00e4sst sich im Sinne einer Merkmalsanalyse wie folgt gliedern:<br \/>\n1. zahn\u00e4rztliches Handst\u00fcck (1) zur Prophylaxe-Behandlung von kari\u00f6sen Z\u00e4hnen mit einem mit Luft vermischten Pulver und Wasser, mit<br \/>\n2. einer Griffh\u00fclse (5);<br \/>\n3. einem mit der Griffh\u00fclse (5) integrierten Pulverbeh\u00e4lter,<br \/>\na. der eine f\u00fcr die Zahnbehandlung vorbestimmte Pulvermenge bevorratet;<br \/>\n4. einer mit dem Pulverbeh\u00e4lter (2).verbundenen Zuleitung (13) f\u00fcr Druckluft;<br \/>\n5. einer \u00dcberf\u00fchrungsleitung (15)<br \/>\na. f\u00fcr Pulver im Gemisch mit Luft,<br \/>\nb. zwischen dem Pulverbeh\u00e4lter (2) und einer Mehrfach-<br \/>\nD\u00fcsenanordnung (11) verlaufend<br \/>\nc. [Mehrfach-D\u00fcsenanordnung (11)], an einem vorderen Spr\u00fchkopf<br \/>\n(10) der Griffh\u00fclse (5)<br \/>\nd. deren beh\u00e4lterseitiges Einlassende zu dem beh\u00e4lterseitigen Auslas<br \/>\nsende der Druckluft-Zuleitung (13) benachbart\/angeordnet ist;<br \/>\n6. einer mit der Mehrfach-D\u00fcsenanordnung (11) verbundenen Zuleitung (25) f\u00fcr Wasser; und<br \/>\n7. einer Kupplungsh\u00e4lfte (12)<br \/>\na. einer Turbinen-Schnellkupplung eines Versorgungsanschlusses f\u00fcr<br \/>\nLuft und Wasser;<br \/>\nb. am r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende der Griffh\u00fclse (5) vorgesehen;<br \/>\n8. der Pulverbeh\u00e4lter (2) ist als ein Rotationshohlk\u00f6rper (3, 4) ausgebildet,<br \/>\na. dieser ist geschlossen und r\u00e4umlich nach allen Richtungen als eine Wirbelkammer wirksam;<br \/>\n9. die Auslass- und Einlassenden der Druckluft-Zuleitung (13) und der \u00dcberf\u00fchrungsleitung (15) f\u00fcr das Pulver-Luft-Gemisch sind im Wesentlichen in der geometrischen Mitte dieses Rotationshohlk\u00f6rpers (3, 4) angeordnet.<br \/>\nII. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Beklagten macht von Merkmal 9 keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Das Auslassende der Druckluft-Zuleitung liegt weder unmittelbar noch im Wesentlichen in der geometrischen Mitte der kugelf\u00f6rmig ausgebildeten Wirbelkammer.<br \/>\n1. Der Bereich des \u201eAuslassendes&#8220; der Druckluft-Zuleitung, der f\u00fcr die Lagebestimmung im Sinne des Merkmals 9 ma\u00dfgeblich ist, wird durch die Auslass\u00f6ffnung des in den Hohlk\u00f6rper ragenden Rohrst\u00fccks bestimmt.<br \/>\nWelcher Teil der in den Figuren 1 bis 3 beispielhaft dargestellten Rohrst\u00fccke 13 bzw. 16 als Auslass- bzw. Einlassende aufzufassen ist, wird von der Patentschrift nicht genau definiert. In Abschnitt [0011] der Beschreibung wird das gesamte Rohrst\u00fcck in Bezug genommen, ohne hier n\u00e4her zu differenzieren:<br \/>\n\u201eDas Rohrst\u00fcck 13 bildet dabei das Auslassende der Zuleitung f\u00fcr Druckluft, die &#8230;&#8220;.<br \/>\nIn Abschnitt [0015] wird als weitere Ausf\u00fchrungsm\u00f6glichkeit eine besondere Ausbildung des \u201eAuslassendes&#8220; beschrieben, die erkennen l\u00e4sst, dass &#8211; entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch &#8211; hiermit derjenige Bereich gemeint ist, an dem die Luft tats\u00e4chlich ausstr\u00f6mt:<br \/>\n\u201eDie r\u00e4umliche Wirkung nach allen Richtungen dieser Wirbelkammer kann weiter dadurch beg\u00fcnstigt werden, dass das Auslassende des Rohrst\u00fccks 13 gem\u00e4\u00df der vergr\u00f6\u00dferten Darstellung in Fig. 3 mit einem perforierten Kranz von Luft-Auslass\u00f6ffnungen 20 stromaufw\u00e4rts von einer endseitigen Verschlussplatte 21 versehen ist, die &#8230;&#8220;.<br \/>\nEine vergleichbare Aussage findet sich in Abschnitt [0016] zur Ausbildung des Auslassendes (richtig eigentlich: \u201eEinlassendes&#8220;) der \u00dcberf\u00fchrungsleitung 15, wobei dort zus\u00e4tzlich zu dem \u201eperforierten Kranz von Einlass\u00f6ffnungen 22&#8243; im Rohr auch dessen \u201eendseitiges D\u00fcsenst\u00fcck&#8220; auch eine mittige \u201eEinlassbohrung 23&#8243; aufweisen soll.<br \/>\nDer mit der Herstellung patentgem\u00e4\u00dfer und vergleichbarer Handst\u00fccke betraute Fachmann wird nach Lekt\u00fcre der Patentschrift die Begriffe somit funktional verstehen und auf diejenigen Abschnitte der Rohrst\u00fccke abstellen, an denen tats\u00e4chlich der Auslass der Zuluft aus der Druckluft-Zuleitung (13) bzw. der Einlass des Pulver-Luft-Gemischs in die \u00dcberf\u00fchrungsleitung (15) erfolgt. In diesem Sinne werden die Begriffe auch sowohl von der Beklagten (Schriftsatz vom 26.06.2006, Seite 3 ff. = Bl. 37 ff. d.A.) als auch teils von der Kl\u00e4gerin, die zwischen den beiden \u201eAuslassenden&#8220; der Druckluft-Zuleitung (das eine in der N\u00e4he der Wand, das andere im wesentlichen in der Mitte des Rotationshohlk\u00f6rpers) unterscheidet (Schriftsatz vom 18.10.2006, Seite 13 = Bl. 65 d.A.), verwendet. Dieses funktionale Verst\u00e4ndnis erscheint auch einleuchtend: W\u00e4re bei der Ausf\u00fchrungsform der Beklagten nur die eine, nahe zur Wand hin angeordnete \u00d6ffnung vorgesehen worden, k\u00f6nnte der dann funktionslos, weil ohne weitere \u00d6ffnung in den Hohlk\u00f6rper hineinragende Rohrstumpf schwerlich mehr als \u201eAuslassende&#8220; bezeichnet werden.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der Frage, ob als \u201eAuslassende&#8220; des Rohrst\u00fccks im weiteren Sinne dessen gesamter Bereich um den eigentlichen Zuluftauslass verstanden werden kann, kommt es f\u00fcr die Bestimmung der Frage, ob dieses noch \u201eim wesentlichen in der geometrischen Mitte des Rotationshohlk\u00f6rpers&#8220; angeordnet ist, allein auf den funktionellen Auslass der Zuluft und nicht etwaige funktionslose Teile des Rohrst\u00fccks an.<br \/>\n2. Liegt der Zuluftauslass im Bereich derjenigen H\u00e4lfte des Kugelradius, der n\u00e4her zur Wand als zum Mittelpunkt der Kugel angeordnet ist, kann das Merkmal \u201eim wesentlichen in der geometrischen Mitte&#8220; nicht mehr wortlautgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt sein.<br \/>\na) Die geometrische Mitte einer Kugel l\u00e4sst sich angesichts ihrer nach allen Richtungen symmetrischen Form eindeutig durch ihren Mittelpunkt bestimmen, von dem alle Punkte der Kugeloberfl\u00e4che (bei Betrachtung einer kugelf\u00f6rmigen Hohlkammer: Kugelwand) im selben Abstand liegen. Dieser Abstand bestimmt den Radius der Kugel.<br \/>\nb) Angesichts dieser einfachen Form, die auch f\u00fcr den dreidimensionalen Raum ohne weiteres allein durch Mittelpunkt und Radius beschrieben werden kann, bedarf es der von der Kl\u00e4gerin angestellten Betrachtungen von drei, jeweils senkrecht zueinander stehenden zweidimensionalen Ebenen, die durch den Kugelk\u00f6rper gelegt werden, nicht mehr.<br \/>\nDerartige Betrachtungen k\u00f6nnen einerseits f\u00fcr die Beschreibung eines dreidimensionalen K\u00f6rpers immer nur Hilfs\u00fcberlegungen darstellen. Andererseits sind die von der Kl\u00e4gerin angestellten prozentualen Berechnungen auch deswegen nicht zielf\u00fchrend, weil ihr Ergebnis von vornherein von der Frage abh\u00e4ngt, wie genau die drei (Hilfs-)Ebenen durch den dreidimensionalen K\u00f6rper gelegt werden. Da diese sich in einem Punkt, dem Ursprung des durch sie gebildeten Koordinatensystems, schneiden, um den das System der drei Ebenen in alle Richtungen geschwenkt werden kann, gibt es unendlich viele M\u00f6glichkeiten, drei Ebenen durch einen dreidimensionalen Gegenstand zu legen. Hat dieser zudem um eine in alle Richtungen symmetrischen Form wie die Kugelform, gibt es auch keinen Anhaltspunkt, welcher dieser willk\u00fcrlich w\u00e4hlbaren M\u00f6glichkeiten der Vorzug zu geben w\u00e4re. Ebenso wie die Kl\u00e4gerin die Ebenen (ausgehend von einem L\u00e4ngsschnitt durch das gesamte Handst\u00fcck wie in Fig. 2) so legen konnte, dass zwei von ihnen durch das irgendwo zwischen Kugelmitte und Kugelwand liegende Rohrende (von ihr mit Auslassende gleichgesetzt) schneiden, w\u00e4re eine Anordnung m\u00f6glich gewesen, bei der dieses auf keiner der drei Ebenen liegt. Hierzu h\u00e4tte das Koordinatensystem nur leicht um dessen (auf den Mittelpunkt der Kugel gelegten) Ursprung bzw. der betrachtete Gegenstand nur leicht um den Kugelmittelpunkt geschwenkt werden m\u00fcssen. Der von der Kl\u00e4gerin als Ergebnis pr\u00e4sentierte Durchschnittswert der &#8211; in den drei zweidimensionalen Betrachtungen ermittelten &#8211; Abweichungen von der Mitte s\u00e4he dann jeweils ganz anders aus.<br \/>\nc) Der Fachmann wird bei Lekt\u00fcre der Patentschrift erkennen, dass die Ortsangabe in Merkmal 9 nicht nur einen Punkt, sondern einen ganzen Bereich umfasst. Dies ergibt sich allein schon aus der Tatsache, dass zwei verschiedene Gegenst\u00e4nde (Einlass- und Auslassende) sich an diesem Ort befinden sollen, zum anderen aber auch aus der erweiternden Angabe \u201eim wesentlichen in der geometrischen Mitte angeordnet&#8220;.<br \/>\nd) Ebenso klar erschlie\u00dft sich f\u00fcr den Fachmann aber auch, dass der beschriebene Bereich sich nicht uferlos erstrecken kann. Er wird daher nach Anhaltspunkten suchen, die eine Einsch\u00e4tzung erm\u00f6glichen, bis zu welcher Sph\u00e4re innerhalb der Hohlkugel der \u201eim wesentlichen&#8220; der Mitte zuzuschreibende Bereich sich erstreckt. Aus den Patentanspr\u00fcchen erh\u00e4lt er hierzu den Anhaltspunkt, dass ein gro\u00dfer Abstand zwischen den beiden in diesen Bereich anzuordnenden Teilen (Einlass- und Auslassende) nicht erforderlich ist. Diese sollen vielmehr \u201ebenachbart angeordnet&#8220;<br \/>\nsein (Merkmal 5 d) von Anspruch 1), wobei sich die beiden zueinander n\u00e4chstliegenden Bauteile dieser Teile Verschlussplatte 21 und D\u00fcsenst\u00fcck 24, bei idealer Anordnung entweder ber\u00fchren oder einen Abstand haben von<br \/>\n\u201emaximal etwa 1,0 bis 1,5 mm&#8220;<br \/>\n(Unteranspruch 13). Auch wenn es sich hinsichtlich des letztgenannten Merkmals um ein solches einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform handelt, kann der Fachmann hieraus und den hierzu erg\u00e4nzenden Angaben in der Beschreibung der Patentschrift entnehmen, dass ein gro\u00dfer Abstand der beiden Teile von der geometrischen Mitte der Hohlkugel oder voneinander weder erforderlich noch zur L\u00f6sung der dem Erfinder gestellten technischen Aufgabe nahegelegt wird. So hei\u00dft es im Gegenteil in der Beschreibung unter Abschnitt [0011]:<br \/>\n\u201eDas Rohrst\u00fcck 13 ist in die mit der Griffh\u00fclse 5 gemeinsam e Wand 14 der einen Kugelh\u00e4lfte 3 so eingesetzt, dass mit diesem Rohrst\u00fcck eine im wesentlichen auf die Kugelmitte ausgerichtete Anordnung erhalten wird. Zu dem Auslassende des Rohst\u00fcckes 13 ist andererseits das Einlassende einer zu de Mehrfach-D\u00fcsenanordnung 11 des Spr\u00fchkopfes 10 f\u00fchrende \u00dcberf\u00fchrungsleitung 15 f\u00fcr Pulver im Gemisch mit Luft unmittelbar benachbart angeordnet.&#8220;<br \/>\n(Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt)<br \/>\nEin gewisses Indiz, wieweit die beiden erw\u00e4hnten Teile in die Kugel reichen m\u00fcssen, l\u00e4sst sich auch noch der Angabe in Abschnitt [0018] entnehmen, wonach die Hohlkugel bei der Behandlung \u201ezu einem Drittel mit dem Pulver gef\u00fcllt werden&#8220;<br \/>\nk\u00f6nne. Dieser F\u00fcllstand w\u00fcrde damit eine H\u00f6he erreichen, die zwei Drittel des Abstandes zwischen Wand und Mittelpunkt der Kugel (Radius) entspricht.<br \/>\ne) Wenn der Fachmann somit schon aus der Patentschrift keine Anhalts<br \/>\npunkte entnehmen kann, die f\u00fcr eine extensive Auslegung des Merkmals<br \/>\n\u201eim wesentlichen in der Mitte&#8220; sprechen, so wei\u00df er andererseits aufgrund<br \/>\nseines allgemeinen Fachwissens, dass der Bereich um die Mitte jeden<br \/>\nfalls dann verlassen wird, wenn der Abstand zur Mitte dem Abstand zur<br \/>\nWandung der Kugel gleichkommt oder diesen gar \u00fcbersteigt. Der Bereich<br \/>\n\u201eim wesentlichen in der Mitte&#8220; kann sich also (bei der gebotenen dreidimensionalen Betrachtung) maximal bis zu der Sph\u00e4re erstrecken, deren Radius gerade noch kleiner ist als der halbe Radius der Hohlkugel. Die Sph\u00e4ren, die durch einen Radius gr\u00f6\u00dfer als der halbe Kugelradius gekennzeichnet sind, bilden die Peripherie der Kugel, und k\u00f6nnen daher<br \/>\nnicht mehr als im Wesentlichen in deren Mitte liegend bezeichnet werden.<br \/>\nf) Da der n\u00e4her zur Mitte liegende Auslass des Rohrs 13 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Beklagten von der Mitte ca. 11 mm entfernt ist, der Kugelradius aber nur 19 mm betr\u00e4gt, ist der Bereich \u201eim wesentlichen in der Mitte&#8220; vorliegend klar verlassen. Die Tatsache, dass das Rohr 13 mit seiner \u00e4u\u00dfersten, dort aber funktionslosen, Ausdehnung dem Mittelpunkt bis zu einem Abstand von gut 7,5 mm nahekommt, steht dieser Einsch\u00e4tzung nach dem oben 1) Ausgef\u00fchrten nicht entgegen. Auch nach den Grunds\u00e4tzen der Entscheidungsfamilie des BGH vom 12. 3. 2003 (so etwa GRUR 2003, 523, 525 &#8211; Custodiol I) ist das Auslassende der Druckluft- Zuf\u00fchrungsleitung somit nicht mehr im wesentlichen in der geometri-<br \/>\nsehen Mitte des Rotationshohlk\u00f6rpers angeordnet, sondern deutlich n\u00e4her an der Wand.<br \/>\nIII. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Beklagten macht von Merkmal 9 auch keinen \u00e4quivalenten Gebrauch.<br \/>\nEine \u00e4quivalente Verletzung scheidet aus, da nicht ersichtlich ist, dass eine besondere, die Funktion des genannten Merkmals ersetzende Anordnung vorl\u00e4ge. Die Anordnung des Auslasses jenseits des halben Radius, also in der Peripherie, stellt keine besondere sonstige Anordnung dar, sondern die genaue Alternative zu der vom Patent vorgeschlagenen Anordnung im Bereich der Mitte der Hohlkugel.<br \/>\nDie Argumentation der Kl\u00e4gerin, auch bei einer Lage au\u00dferhalb der Mitte, wie sie die Beklagte bei ihrem zweiten, n\u00e4her zur Mitte gelegenen Auslassende der Druckluft-Zuleitung gew\u00e4hlt hat, w\u00fcrden die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Vorteile (optimale Vermischung und sichere Abf\u00fchrung des Luft-Pulver-Gemischs) erreicht, l\u00e4uft im Ergebnis darauf hinaus, dass es nicht darauf ankomme, ob die Zuf\u00fchrungsleitung im wesentlichen in oder &#8211; wie in der Anlage B 1 dargestellt &#8211; deutlich au\u00dferhalb der geometrischen Mitte angeordnet ist. Hiermit wird bei Heranziehung der Grunds\u00e4tze der Batteriekastenschnur-Entscheidung des BGH (GRUR 1989, 903) die \u00c4quivalenzpr\u00fcfung verlassen und es wird der Schutz einer &#8211; nach allgemeiner Meinung nur in einem hier ebenfalls nicht erkennbaren Ausnahmefall im Schutzbereich liegenden &#8211; Unterkombination geltend gemacht.<br \/>\nIV. Es kann somit dahinstehen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Beklagten dar\u00fcber hinaus auch von Merkmal 5 d) weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent Gebrauch macht.<br \/>\nDer Begriff \u201ebenachbart&#8220; kann nur relativ zu der Gesamterstreckung der Hohlkugel, deren Radius 19 mm betr\u00e4gt, bestimmt werden. Liegen Auslassende und Einlassende soweit entfernt, dass der Abstand zwischen Auslass und Einlass (ca. 15 mm) den Abstand zwischen Auslass und Wand (ca. 8 mm) weit \u00fcbersteigt und demjenigen zwischen Wand und Einlass (ca. 15,5 mm) in etwa gleich kommt, kann schon vom allgemeinen Sprachgebrauch her nicht mehr von einer \u201ebenachbarten&#8220; Lage gesprochen werden. Erst recht wird der Fachmann zu dieser Einsch\u00e4tzung bei Ber\u00fccksichtigung der Anhaltspunkte kommen, die er den Patentanspr\u00fcchen und der Patentbeschreibung (siehe hierzu oben ll.2.b) entnehmen kann. Diese deuten, ebenso wie die dem Patent beigef\u00fcgten Zeichnungen des Ausf\u00fchrungsbeispiels auf eine erheblich n\u00e4here Lage zwischen Einlass- und Auslassende der beiden Leitungen hin, die im Bereich von jedenfalls deutlich unter 10 mm anzunehmen ist.<br \/>\nAuch insoweit laufen die von der Kl\u00e4gerin angestellten \u00c4quivalenzbetrachtungen im Ergebnis darauf hinaus, dass trotz nicht mehr benachbarter Lage die patentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe gel\u00f6st wird, so dass das Merkmal 5 d) insgesamt \u00fcberfl\u00fcssig w\u00e4re.<br \/>\n36<\/p>\n<p>V. Nebenentscheidungen<br \/>\n1. Kosten: \u00a791 ZPO<br \/>\n2. Vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit: \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO<br \/>\n3. Streitwert: \u00a7\u00a7 3 ff. ZPO, 3, 49 GKG<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 781 Landgericht M\u00fcnchen I Urteil vom 21. 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