{"id":3048,"date":"2007-06-14T17:00:39","date_gmt":"2007-06-14T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3048"},"modified":"2016-04-27T08:06:35","modified_gmt":"2016-04-27T08:06:35","slug":"4b-o-19606-haltesystem-fuer-werbeprints","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3048","title":{"rendered":"4b O 196\/06 &#8211; Haltesystem f\u00fcr Werbeprints"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 698<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Juni 2007, Az. 4b O 196\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Anordnungen zum Montieren und Halten von flexiblen fl\u00e4chigen Elementen, etwa Werbeplanen oder dergleichen,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Anordnung umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; ein Profil mit einer zum flexiblen fl\u00e4chigen Element hin offenen, hinterschnittenen Aufnahme zur Aufnahme eines einen Keder oder ein kederartig wirkendes Element aufweisenden Randes des flexiblen Elements, welches Profil in seiner L\u00e4nge der Kantenl\u00e4nge des in die Aufnahme einzusetzenden Randes des flexiblen Elements entspricht,<br \/>\n&#8211; ein oder mehrere Halter zum Halten des Profils, bestehend jeweils aus einem Halteteil und einem Verbindungsst\u00fcck zum Verbinden des Profils mit dem Halteteil, wobei jedes Halteteil \u00fcber F\u00fchrungs- und Haltemittel verf\u00fcgt, an denen ein Verbindungsst\u00fcck zu seiner In-Eingriff-Stellung mit einem Halteteil gef\u00fchrt und gehalten ist, und wobei ein Verbindungsst\u00fcck zum Verbinden mit einem Halteteil einen in eine Aufnahme des Halteteils einsetzbaren Halteschenkel aufweist und das Verbindungsst\u00fcck mit seinem in die Aufnahme eingreifenden und darin gef\u00fchrten Halteschenkel gegen\u00fcber dem Halteteil einrichtbar ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08.12.2001 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht den durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu 1. bezeichneten Anordnungen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Beklagte zu 1) nur hinsichtlich solcher Handlungen besteht, die seit dem 15.12.2004 begangen wurden;<br \/>\n&#8211; die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Bestell- und Lieferscheine sowie Rechnungen in Kopie vorzulegen haben,<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihren (der Beklagten) unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer (der Beklagten) Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 08.12.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Haftung der Beklagten zu 1) auf solche Handlungen beschr\u00e4nkt, die seit dem 15.12.2004 begangen wurden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 250.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 250.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 201 11 xxx, das auf einer Anmeldung vom 05.07.2001 beruht und dessen Eintragung am 08.11.2001 im Patentblatt bekannt gemacht worden ist. Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine \u201eAnordnung zum Halten von flexiblen fl\u00e4chigen Elementen, etwa Werbeplanen oder dergleichen\u201c. Mit Schriftsatz vom 25.02.2005 hat die Kl\u00e4gerin \u2013 unter Verzicht auf weitergehende Rechte f\u00fcr die Vergangenheit und die Zukunft \u2013 einen eingeschr\u00e4nkten Schutzanspruch 1 zu den Gebrauchsmusterakten gereicht, der nachstehend im Wortlaut wiedergegeben ist (wobei die zus\u00e4tzlich aufgenommenen Merkmale durch Unterstreichen gekennzeichnet sind):<\/p>\n<p>&#8222;Anordnung zum Montieren und Halten von flexiblen fl\u00e4chigen Elementen, etwa Werbeplanen (2) oder dergleichen,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass die Anordnung umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; ein Profil (5, 5\u2019) mit einer zum flexiblen fl\u00e4chigen Element (2) hin offenen, hinterschnittenen Aufnahme (19, 19\u2019) zur Aufnahme eines einen Keder (20) oder ein kederartig wirkendes Element aufweisenden Randes des flexiblen Elements (2), welches Profil (5, 5\u2019) in seiner L\u00e4nge der Kantenl\u00e4nge des in die Aufnahme einzusetzenden Randes des flexiblen Elements (2) entspricht,<br \/>\n&#8211; ein oder mehrere Halter (4, 4\u2019) zum Halten des Profils (5, 5\u2019) mit dem Halteteile (6, 6\u2019), wobei jedes Halteteil (6, 6\u2019) \u00fcber F\u00fchrungs- und Haltemittel verf\u00fcgt, an denen ein Verbindungsst\u00fcck (7, 7\u2019) zu seiner In\u2013Eingriff-Stellung mit einem Halteteil (6, 6\u2019) gef\u00fchrt und gehalten ist, und wobei ein Verbindungsst\u00fcck (7, 7\u2019) zum Verbinden mit einem Halteteil (6, 6\u2019) einen in einer Aufnahme (8) des Halteteils (6, 6\u2019) einsetzbaren Halteschenkel (13) aufweist und das Verbindungsst\u00fcck (7, 7\u2019) mit seinem in die Aufnahme (8) eingreifenden und darin gef\u00fchrten Halteschenkel (13) gegen\u00fcber dem Halteteile (6, 6\u2019) einrichtbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 3 der Klagegebrauchsmusterschrift) verdeutlichen den Schutzgegenstand anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eA\u201c ein Haltesystem f\u00fcr Werbeprints, dessen n\u00e4here Ausgestaltung sich aus dem von den Beklagten als Anlage B 2 \u00fcberreichten Musterst\u00fcck erschlie\u00dft. Zur weiteren Veranschaulichung sind nachstehend Abbildungen aus dem Werbeprospekt der Beklagten zu 1) gem\u00e4\u00df Anlage ROP 5 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass das Halterungssystem der Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters verwirklicht. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch. Mit R\u00fccksicht darauf, dass die Beklagte zu 1) am 15.12.2004 im Handelsregister eingetragen wurde, hat sie ihre Klage im Verhandlungstermin vom 10.05.2007 \u2013 mit Zustimmung der Beklagten zu 1) \u2013 hinsichtlich des Rechnungslegungs- und Schadenersatzanspruchs insoweit zur\u00fcckgenommen, als es um Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1) in der Zeit vom 08.12.2001 bis 14.12.2004 geht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nden Rechtsstreit auszusetzen, bis \u00fcber den von der Beklagten zu 1) gegen das Klagegebrauchsmuster erhobenen L\u00f6schungsantrag entschieden ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nhilfsweise, ihnen Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Beklagten halten das Klageschutzrecht im geltend gemachten Umfang f\u00fcr schutzunf\u00e4hig. Sie sind der Auffassung, dass der von der Kl\u00e4gerin zu den Gebrauchsmusterakten gereichte neue Schutzanspruch 1 eine unzul\u00e4ssige Erweiterung enthalte, weil die Klagegebrauchsmusterschrift dem Fachmann die einrichtbare Anbindung des Verbindungsst\u00fccks an das Halteteil konkret in der Form offenbare, dass das Verbindungsst\u00fcck mit einem Langloch versehen sei, das von einem Haltebolzen durchgriffen werde. Bei der Neuformulierung des Schutzanspruches habe die Kl\u00e4gerin diese Konstruktionsdetails unzul\u00e4ssigerweise nicht mit in den Anspruchswortlaut aufgenommen. Ein \u2013 zweiter \u2013 Erweiterungstatbestand ergebe sich daraus, dass der Beschreibungstext zwar offenbare, das der Halteschenkel in das Halteteil, nicht jedoch in eine Aufnahme des Halteteils eingreife, wie dies Gegenstand des geltenden Schutzanspruches 1 sei. Das Merkmal der \u201eEinrichtbarkeit\u201c von Halteschenkel und Halteteil stelle eine lediglich aufgabenhafte Formulierung dar, die die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters unausf\u00fchrbar mache. Schlie\u00dflich beruhe das Klagegebrauchsmuster auch nicht auf einem erfinderischen Schritt. Die Beklagten verweisen insoweit auf die Europ\u00e4ische Patentschrift 0 777 899, die Werbeschrift \u201eProc\u00e9d\u00e9s Chen\u00e9l (Anlage D 2) sowie die US-Patentschrift 4 041 861.<\/p>\n<p>Abgesehen von der mangelnden Schutzf\u00e4higkeit stehen die Beklagten auf dem Standpunkt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch mache. Die Umst\u00e4nde der konkreten Verwendung des Haltesystems durch die Kunden sei ihnen \u2013 so tragen die Beklagten vor \u2013 nicht n\u00e4her bekannt. Es fehle deswegen an einer hinreichenden Grundlage f\u00fcr die Annahme, das die Profile eine L\u00e4nge haben, die der Kantenl\u00e4nge des flexiblen fl\u00e4chigen Elements entspricht. Dar\u00fcber hinaus gebe es kein Verbindungsst\u00fcck mit Halteschenkel, der in einer Aufnahme des Halteteils eingreift und darin einrichtbar gef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Mit dem streitbefangenen Halterungssystem \u201eA\u201c machen die Beklagten widerrechtlich von der Lehre des Klageschutzrechts Gebrauch. Sie sind der Kl\u00e4gerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Vernichtung und zum Schadenersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Anordnung zum Halten von flexiblen fl\u00e4chigen Elementen wie Werbeplanen, Banner oder dergleichen.<\/p>\n<p>Wie die Gebrauchsmusterschrift einleitend erl\u00e4utert, werden derartige flexible fl\u00e4chige Elemente in Spannrahmen eingesetzt, um das Element optisch einwandfrei in Erscheinung treten zu lassen. Die Verbindung der Plane mit dem Spannrahmen geschieht \u00fcber Expanderseile, die im Randbereich der Plane eingeh\u00e4ngt sind. Um ein Ausrei\u00dfen des Randes zu verhindern, sind die das Expanderseil aufnehmenden Durchbrechungen der Plane \u00fcblicherweise durch \u00d6sen verst\u00e4rkt. Ein derartiges Montagesystem hat \u2013 wie die Gebrauchsmusterschrift erl\u00e4utert \u2013 mehrere Nachteile. Zum einen stehe lediglich ein beschr\u00e4nkter Raum zur Pr\u00e4sentation der Werbeplane zur Verf\u00fcgung, weil auch der die Plane umgebende Halterahmen Platz ben\u00f6tigt. Des Weiteren k\u00f6nne ein Halterahmen generell als st\u00f6rend empfunden werden. Schlie\u00dflich sei die Handhabung umst\u00e4ndlich, weil zum Auswechseln der einen Werbeplane gegen eine andere die Vielzahl von Expanderseilen gel\u00f6st und neu angebracht werden m\u00fcsse. Habe die neue Werbeplane ein unterschiedliches Format, sei es au\u00dferdem erforderlich, einen Rahmen anderer Gr\u00f6\u00dfe zu w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Aufgabe des Klagegebrauchsmusters soll es demgem\u00e4\u00df sein, eine Anordnung zum Halten von flexiblen fl\u00e4chigen Elementen vorzuschlagen, die eine vereinfachte Montage erlaubt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Schutzanspruch 1 in seiner geltenden Fassung vom 25.02.2005 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nAnordnung zum Montieren und Halten von flexiblen fl\u00e4chigen Elementen (2).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie Anordnung umfasst<\/p>\n<p>(a) ein Profil (5, 5\u2019),<br \/>\n(b) ein oder mehrere Halter (4, 4\u2019) zum Halten des Profils (5, 5\u2019).<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDas Profil (5, 5\u2019)<\/p>\n<p>(a) hat eine zum flexiblen fl\u00e4chigen Element (2) hin offene Aufnahme (19, 19\u2019) zur Aufnahme eines einen Keder (20) oder ein kederartig wirkendes Element aufweisenden Randes des flexiblen Elements (2);<br \/>\n(b) hat eine L\u00e4nge, die der Kantenl\u00e4nge des in die Aufnahme (19, 19\u2019) einzusetzenden Randes des flexiblen Elements (2) entspricht.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nJeder Halter (4, 4\u2019) besteht<\/p>\n<p>(a) aus einem Halteteil (6, 6\u2019) und<br \/>\n(b) einem Verbindungsst\u00fcck (7, 7\u2019) zum Verbinden des Profils (5, 5\u2019) mit dem Halteteil (6, 6\u2019).<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nJedes Halteteil (6, 6\u2019) verf\u00fcgt \u00fcber F\u00fchrungs- und Haltemittel.<\/p>\n<p>(6)<br \/>\nAn den F\u00fchrungs- und Haltemitteln ist das Verbindungsst\u00fcck (7, 7\u2019) zu seiner In-Eingriff-Stellung mit dem Halteteil (6, 6\u2019) gef\u00fchrt und gehalten.<\/p>\n<p>(7)<br \/>\nDas Verbindungsst\u00fcck (7, 7\u2019) weist zum Verbinden mit dem Halteteil (6, 6\u2019) einen Halteschenkel (13) auf.<\/p>\n<p>(8)<br \/>\nDer Halteschenkel (13) ist in einer Aufnahme (8) des Halteteils (6, 6\u2019) einsetzbar.<\/p>\n<p>(9)<br \/>\nDas Verbindungsst\u00fcck (7, 7\u2019) ist mit seinem in die Aufnahme (8) eingreifenden und darin gef\u00fchrten Halteschenkel (13) gegen\u00fcber dem Halteteil (6, 6\u2019) einrichtbar.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Mit dem genannten Inhalt ist das Klagegebrauchsmuster schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>1.)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist es zun\u00e4chst nicht zu beanstanden, dass sich die Kl\u00e4gerin in ihrem am 25.02.2005 ge\u00e4nderten Schutzanspruch 1 auf eine n\u00e4here Konkretisierung der Anbindung zwischen dem Verbindungsst\u00fcck einerseits und dem Halteteil andererseits festgelegt hat, wie dies Gegenstand der Anspruchsmerkmale (7) bis (9) ist, ohne weitere Konstruktionsdetails des zugrundeliegenden Ausf\u00fchrungsbeispiels zu \u00fcbernehmen, n\u00e4mlich das Langloch (24) im Verbindungsst\u00fcck und den Haltebolzen (9). Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2005, 319 \u2013 Fu\u00dfbodenbelag) ist der Schutzrechtsinhaber im Falle einer Beschr\u00e4nkung seiner Anspr\u00fcche nicht gezwungen, komplette Unteranspr\u00fcche oder vollst\u00e4ndige Ausf\u00fchrungsbeispiele in den Schutz- oder Patentanspruch aufzunehmen. Vielmehr ist es ihm gestattet, lediglich einzelne Merkmale eines untergeordneten Anspruchs oder eines erl\u00e4uternden Ausf\u00fchrungsbeispiels zu kombinieren, sofern und solange dadurch das Schutzbegehren nicht auf ein aliud ausgedehnt, das hei\u00dft der Schutz- oder Patentanspruch auf eine technische Lehre gerichtet wird, die aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes au\u00dferhalb dessen liegt, was die Patent- oder Gebrauchsmusterschrift ihm nach dem gesamten Offenbarungsgehalt als Gegenstand der Erfindung pr\u00e4sentiert. Vor diesem rechtlichen Hintergrund steht die Kl\u00e4gerin zutreffend auf dem Standpunkt, dass die neu in den Schutzanspruch 1 \u00fcbernommenen Merkmale (7) bis (9) lediglich das Zusammenwirken zwischen Verbindungsst\u00fcck und Halteteil, wie es \u2013 ganz allgemein und funktional \u2013 bereits Gegenstand der urspr\u00fcnglich im Schutzanspruch 1 enthaltenen Merkmale (5) und (6) ist, n\u00e4her umschreiben. So zeigen insbesondere die Figuren der Klagegebrauchsmusterschrift einen Halteschenkel des Verbindungsst\u00fccks, der in eine Aufnahme des Halteteils eingesetzt werden kann, in der Aufnahme gef\u00fchrt ist und dort \u2013 zur Festlegung einer bestimmten Position des Halteschenkels (= Verbindungsst\u00fcck) gegen\u00fcber dem Halteteil &#8211; eingerichtet werden kann. Als Mittel zur F\u00fchrung und Einrichtung beschreibt das Ausf\u00fchrungsbeispiel auf Seite 5, Zeile 37 bis Seite 6, Zeile 2 zwar ein Langloch im Halteschenkel und einen darin eingreifenden Haltebolzen. Dass es sich hierbei lediglich um eine denkbare Variante handelt, erschlie\u00dft sich dem Fachmann jedoch unmissverst\u00e4ndlich aus dem vorhergehenden allgemeinen Beschreibungstext. Auf Seite 3, Zeilen 27 bis 32 hei\u00dft es n\u00e4mlich:<\/p>\n<p>\u201eDas Halteteil verf\u00fcgt \u00fcber F\u00fchrungs- und Haltemittel, an denen ein Verbindungsst\u00fcck zu seiner In-Eingriff-Stellung mit dem Halteteil gef\u00fchrt und gehalten ist. Als solches F\u00fchrungs- und Haltemittel kann beispielsweise ein einem Halteteil zugeordneter Haltebolzen mit einem Bolzenkopf dienen, der in ein Langloch mit einer Einsteck\u00f6ffnung des Verbindungsst\u00fcckes eingreift.\u201c<\/p>\n<p>Unter den gegebenen Umst\u00e4nden ist es tatsachenwidrig, dass die Klagegebrauchsmusterschrift das einrichtbare Halten und F\u00fchren des Verbindungsst\u00fccks im Halteteil lediglich in der Form eines Langlochs mit Haltebolzen offenbart. Vielmehr ist die besagte Konstruktion ausdr\u00fccklich als lediglich m\u00f6gliche Umsetzungsvariante beschrieben, was dem Fachmann ohne weiteres die technische Lehre offenbart, das anstelle des Langlochs mit Haltebolzen auch jede beliebige andere Konstruktion gew\u00e4hlt werden kann, die sicherstellt, dass der Halteschenkel des Verbindungsst\u00fccks im Halteteil derart gef\u00fchrt und gehalten wird, dass die Position des Verbindungsst\u00fccks im Halteteil nach den W\u00fcnschen des jeweiligen Anwenders eingerichtet werden kann. Die vorgenommene Beschr\u00e4nkung, wie sie in den Merkmalen (7) bis (9) ihren Ausdruck gefunden hat, tr\u00e4gt diesem Offenbarungsgehalt zutreffend Rechnung.<\/p>\n<p>Verfehlt ist gleichfalls der von den Beklagten im Verhandlungstermin vom 10.05.2007 vorgebrachte Einwand, eine unzul\u00e4ssige Erweiterung liege jedenfalls insofern vor, als die Klagegebrauchsmusterschrift lediglich die Lehre vermittle, dass der Halteschenkel in das Halteteil \u2013 nicht aber in einer Aufnahme des Halteteils \u2013 eingreife. Das Gegenteil ergibt sich nicht nur aus s\u00e4mtlichen Figuren der Klagegebrauchsmusterschrift, die bildlich veranschaulichen, dass der Halteschenkel nicht irgendwo in das Halteteil eingreift, sondern in einen Aufnahmeraum, der das Bezugszeichen (8) tr\u00e4gt und nach den Erl\u00e4uterungen des Beschreibungstextes als Aufnahme des Halteteils umschrieben ist. Dementsprechend weist auch der Text auf Seite 5, Zeilen 37 bis 38 ausdr\u00fccklich darauf hin, dass \u201edas Verbindungsst\u00fcck (7) &#8230; in einer Aufnahme (8) des Halteteils (6) &#8230; gef\u00fchrt\u201c ist.<\/p>\n<p>2.)<br \/>\nSoweit Patentanspruch 1 eine \u201eEinrichtbarkeit\u201c von Halteschenkel und Halteteil verlangt, ist die dem Fachmann damit gegebene technische Lehre hinreichend deutlich offenbart, so dass er sie wiederholbar ausf\u00fchren kann. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten verkennt, dass es gen\u00fcgt, wenn ein Weg zur praktischen Ausf\u00fchrung der Erfindung offenbart wird (BGH, GRUR 2004, 47 \u2013 blasenfreie Gummibahn I; GRUR 2001, 813 \u2013 Taxol), was vorliegend unbestreitbar der Fall ist, weil dem Fachmann in den Ausf\u00fchrungsbeispielen jedenfalls eine M\u00f6glichkeit der ver\u00e4nderbaren Positionierung von Halteschenkel und Halteteil gezeigt wird und dem Fachmann unmittelbar einsichtig ist, dass es daneben selbstverst\u00e4ndlich weitere konstruktive Varianten gibt, mit denen Verbindungsst\u00fcck und Halteteil eingerichtet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3.)<br \/>\nDass die technische Lehre von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters gegen\u00fcber dem vorbekannten Stand der Technik neu ist, ziehen die Beklagten zu Recht nicht in Zweifel. Die Merkmalskombination des Klagegebrauchsmusters beruht dar\u00fcber hinaus jedoch auch auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie europ\u00e4ische Patentschrift 0 777 899 betrifft eine Vorrichtung zur Aufnahme eines fl\u00e4chenf\u00f6rmigen Werbetr\u00e4gers aus Folie oder \u00e4hnlichem Material. Der Werbetr\u00e4ger ist dabei \u2013 wie die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der EP 0 777 899) verdeutlicht \u2013<\/p>\n<p>zwischen zwei horizontal verlaufenden B\u00fcgeln (5, 6) gehalten, wobei die B\u00fcgel ihrerseits in zwei vertikal aufragenden Schienen (3, 4) gef\u00fchrt sind. Zum Aufspannen des Werbetr\u00e4gers ( 1 a) wird so vorgegangen, dass der obere B\u00fcgel (5) mit Hilfe eines Seilzuges (12 bis 15) in den Schienen (3, 4) aufw\u00e4rts gezogen wird, w\u00e4hrend der untere B\u00fcgel (6) in seiner Stellung fixiert wird. Zu diesem Zweck sind ein oder mehrere Anschl\u00e4ge (21) vorgesehen, deren n\u00e4here Ausgestaltung sich aus der nachstehenden Detailzeichnung (Figur 4 der EP 0 777 899) erschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Die Anschl\u00e4ge sind an der Wand, vor der der fl\u00e4chenf\u00f6rmige Werbetr\u00e4ger aufgespannt werden soll, fest montiert und umfassen einen federbelasteten (22) Bolzen (23). Der untere B\u00fcgel (6), dessen \u00d6ffnung einen Keder des Werbetr\u00e4gers (1 a) aufnimmt, besitzt einen L-f\u00f6rmigen Fortsatz, der in den Bereich des federbelasteten Anschlages (21) hineinragt. Wenn der obere B\u00fcgel (5) aufw\u00e4rts bewegt wird, um den Werbetr\u00e4ger aufzuspannen, legt sich der L-f\u00f6rmige Fortsatz des unteren B\u00fcgels (6) gegen den Kopf des Schraubbolzens (23) und dr\u00fcckt dabei die Feder (22) zusammen. Auf diese Weise ist gew\u00e4hrleistet, dass der Werbetr\u00e4ger entgegen der von den Haltern (21) entfalteten Spannkraft gehalten wird.<\/p>\n<p>Bei dem vorbekannten Gegenstand werden die Profile (5, 6) eindeutig von den vertikalen St\u00fctzen (2) gehalten, und nicht von den Anschl\u00e4gen (21). Die Argumentation der Beklagten, welche darauf aufbaut, dass der Anschlag (21) das Halteteil f\u00fcr das Profil, und das L-f\u00f6rmige Winkelst\u00fcck das Verbindungsst\u00fcck bildet, geht damit bereits im Ansatz fehl. Mit dem dargelegten Offenbarungsgehalt kann die EP 0 777 899 dem Fachmann offensichtlich keinerlei Anregung dahingehend vermitteln, die Profile an ein Halteteil anzuschlie\u00dfen und dieses Halteteil mit einem Verbindungsst\u00fcck zusammenwirken zu lassen in der Weise, dass die Position des Verbindungsst\u00fccks gegen\u00fcber dem Halteteil variabel eingerichtet werden kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie gleiche Beurteilung gilt f\u00fcr die als Anlage D 2 vorgelegte Werbeunterlage mit dem Titel \u201eProc\u00e9d\u00e9s Chen\u00e9l\u201c. Soweit sich die Beklagten auf die nachfolgend eingeblendete Ausf\u00fchrungsform beziehen<\/p>\n<p>mag es angehen, das an der Wand zu befestigende Winkelst\u00fcck als Halteteil und die mit einer Fl\u00fcgelmutter versehene Schraube als Verbindungsst\u00fcck zu dem Profil aufzufassen. In Form der Durchtrittsbohrung f\u00fcr den Schraubbolzen mag das Halteteil ferner F\u00fchrungs- und Haltemittel f\u00fcr die Schraube aufweisen. In jedem Fall fehlt es aber daran, dass das Verbindungsst\u00fcck einen Halteschenkel zur Verbindung mit dem Halteteil aufweist, der Halteschenkel in eine Aufnahme des Halteteils einsetzbar ist und gegen\u00fcber dem Halteteil in eine bestimmte Position eingerichtet werden kann. W\u00e4hrend der Er\u00f6rterung im Verhandlungstermin vom 10.05.2007 war \u2013 im Gegenteil \u2013 unstreitig, dass es f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktion der dargestellten Aufh\u00e4ngevorrichtung notwendig ist, dass die Fl\u00fcgelschraube fest angezogen wird. Es existiert deshalb immer nur eine einzige Position, in der sich das Verbindungsst\u00fcck und das Halteteil zueinander befinden. Irgendeine Anregung, die Anbindung \u201eeinrichtbar\u201c auszugestalten, kann der Schrift deshalb nicht entnommen werden, erst recht keine solche, die das Verbindungsst\u00fcck mit einem in eine Aufnahme des Halteteils gef\u00fchrten Halteschenkel vorsieht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich kann auch die entgegen gehaltene US-Patentschrift 4 041 861 den Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, dass entgegen der ausdr\u00fccklichen Auflage des Gerichts eine deutsche \u00dcbersetzung nicht \u00fcberreicht wurde, ist entscheidend, dass das in den nachstehend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 und 3 der US 4 041 861)<\/p>\n<p>mit der Bezugsziffer (24) versehene Teil als Ganzes das Profil bildet, welches das fl\u00e4chenf\u00f6rmige Element (11) aufnimmt. Demgegen\u00fcber ist es verfehlt, wenn die Beklagten meinen, es handele sich bei dem besagten Vorrichtungsteil (24) im oberen Abschnitt um das Verbindungsst\u00fcck. Bei unbefangener Betrachtung weist das Profil (24) vielmehr eine untere und eine obere Aufnahme auf, wie dies auch Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist. Weil dem so ist, kommt allenfalls in Betracht, die Bauteile (12) und (14) als Halteteile und die Gewindeh\u00fclse (23) als Verbindungsst\u00fcck zu begreifen. Dann aber fehlt es \u2013 nicht anders als bei der Werbeunterlage nach Anlage D 2 \u2013 an einem Halteschenkel mit den Merkmalen (7) bis (9).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Zu Unrecht leugnen die Beklagten schlie\u00dflich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters entspricht. Soweit Merkmal (3 b) vorsieht, dass das Profil eine L\u00e4nge besitzt, die der Kantenl\u00e4nge des in die Aufnahme einzusetzenden Randes des flexiblen Elements entspricht, ist auf die eigene Werbeschrift der Beklagten zu 1) nach Anlage ROP 5 (dort: letzte Seite) zu verweisen. Der Kunde erf\u00e4hrt dort, dass sich die Beklagte zu 1) dazu erbietet, die Profile nach Kundenwunsch passgenau zuzuschneiden. S\u00e4mtliche Abbildungen des Prospektes zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigen gleichzeitig, dass das Profil jeweils dieselbe L\u00e4nge wie das aufzunehmende flexible Element besitzt, was sich im \u00dcbrigen auch deshalb unmittelbar anbietet, weil sich bei einem seitlich \u00fcberstehenden Profil eine unbefriedigende Optik ergibt und bei einem gegen\u00fcber der Kantenl\u00e4nge verk\u00fcrzten Profil nicht gew\u00e4hrleistet w\u00e4re, dass das flexible Element \u00fcber seine gesamte Breite glatt gehalten wird. Die Beklagten tragen demgem\u00e4\u00df auch selbst nicht vor, dass eine andere Abstimmung von flexiblem Element und Profill\u00e4nge als die, die das Klagegebrauchsmuster vorsieht, ernsthaft in Betracht kommt. Im Ergebnis kann deswegen kein Zweifel daran bestehen, dass in der Vergangenheit \u2013 jedenfalls auch \u2013 Montage- und Halteanordnungen f\u00fcr flexible fl\u00e4chige Elemente hergestellt und vertrieben worden sind, bei denen die Profill\u00e4nge der Kantenl\u00e4nge des Werbetr\u00e4gers entsprochen hat.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt des Weiteren \u00fcber erfindungsgem\u00e4\u00dfe Halteteile und Verbindungsst\u00fccke. Ein \u201eHalteteil\u201c liegt in Form des etwa C-f\u00f6rmigen Profils vor, welches zum Beispiel an einer Geb\u00e4udewand befestigt wird. Das Profil besitzt F\u00fchrungs- und Haltemittel f\u00fcr das Verbindungsst\u00fcck, welches das Profil an das Halteteil anschlie\u00dft. Die F\u00fchrungsmittel sind als Seitenwangen ausgebildet, welche zwischen sich den flachen Halteschenkel des Verbindungsst\u00fccks gleitend aufnehmen. Zusammen mit der gerasterten Platte, die sich vor der Grundplatte des Halteprofils befindet, bilden die Seitenwangen au\u00dferdem Haltemittel f\u00fcr das Verbindungsst\u00fcck aus, wenn es mit dem Halteteil in Eingriff gebracht ist. Um diesen Eingriff herzustellen, ist es erforderlich, den auf seiner R\u00fcckseite ebenfalls gerasterten Halteschenkel des Verbindungsst\u00fccks in diejenige Aufnahme einzusetzen, die das Halteteil mit seinen beiden Seitenwangen und der r\u00fcckw\u00e4rtigen Rasterplatte bereit stellt. Der Eingriff der Rasterfl\u00e4chen ineinander erlaubt es dabei, den Halteschenkel in der gew\u00fcnschten Position gegen\u00fcber dem Halteteil einzurichten, wobei eine einmal gegebene Rastverbindung durch Zur\u00fcckschwenken der Rastplatte des Halteteils gel\u00f6st und \u2013 nach Ver\u00e4nderung der Position von Halteschenkel und Halteteil \u2013 wieder neu hergestellt werden kann.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die Beklagten nach allem widerrechtlich die Lehre des Klagegebrauchsmusters benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (\u00a7 24 Abs. 1 GebrMG). Den Beklagten f\u00e4llt angesichts der eindeutigen Schutzf\u00e4higkeit und des zweifelsfreien Verletzungstatbestandes ein Verschulden zur Last. Sie haften der Kl\u00e4gerin deshalb gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz (\u00a7 24 Abs. 2 GebrMG). Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht fest steht, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Auskunft zu erteilen (\u00a7 24 b GebrMG) und Rechnung zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die besagte Verpflichtung beinhaltet dabei auch die Vorlage der Belege im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 24 b GebrMG geschuldeten Angaben. Schlie\u00dflich sind die Beklagten verpflichtet, die rechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde zu vernichten (\u00a7 24 a GebrMG).<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass f\u00fcr eine Vollstreckungsschutzanordnung zugunsten der Beklagten besteht nicht. Es ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass den Beklagten durch eine Vollstreckung ein nicht ersetzbarer Nachteil entstehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Angesichts der dargelegten Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters verbietet sich gleichfalls eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits im Hinblick auf das anh\u00e4ngige L\u00f6schungsverfahren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 698 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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