{"id":3045,"date":"2007-03-08T17:00:56","date_gmt":"2007-03-08T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3045"},"modified":"2016-04-27T08:04:24","modified_gmt":"2016-04-27T08:04:24","slug":"4b-o-1906-seillaengengeber-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3045","title":{"rendered":"4b O 19\/06 &#8211; Seill\u00e4ngengeber II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 697<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. M\u00e4rz 2007, Az. 4b O 19\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagte hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 100.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 778 xxx, welches unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 4.12.1995 am 29.11.1996 unter Benennung der Bundesrepublik Deutschland angemeldet und dessen Erteilung am 12.8.1998 ver\u00f6ffentlicht wurde (Klagepatent, Anl. K 1).<br \/>\nDer f\u00fcr das vorliegende Verfahren allein ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Seill\u00e4ngengeber mit einem Geh\u00e4use (10), einer in dem Geh\u00e4use (10) angeordneten, gegen die Wirkung eines R\u00fcckstellantriebs (78) drehbar gelagerten und l\u00e4ngsbeweglich gef\u00fchrten Seiltrommel (34) mit einem auf die Seiltrommel aufgewickelten Messseil (86), einem geh\u00e4usefesten Seilausgang (88), \u00fcber welchen das Messseil (86) aus dem Geh\u00e4use herausgef\u00fchrt ist, und einem Stellgetriebe (24, 56), \u00fcber welches die Seiltrommel (34) nach Ma\u00dfgabe ihrer Umdrehungen derart in Axialrichtung in dem Geh\u00e4use (10) verstellbar ist, dass sich die von der Seiltrommel (34) jeweils abgewickelten oder aufgewickelten Windungen des Messseils (86) im wesentlichen in der Ebene des Seilausgangs (88) befinden,<\/p>\n<p>bei denen<\/p>\n<p>a) in dem Geh\u00e4use (10) eine zentrale Welle (18) drehbar gelagert ist,<\/p>\n<p>b) die Seiltrommel (34) undrehbar aber l\u00e4ngsbeweglich auf dieser zentralen Welle (18) gef\u00fchrt ist,<\/p>\n<p>c) auf der Welle (18) eine geh\u00e4usefest gehaltene, mit einem Au\u00dfengewinde (26) versehene Gewindeh\u00fclse (24) sitzt, und<\/p>\n<p>d) an der Seiltrommel (34) eine mit einem Innengewinde (58) versehene Mutter (56) vorgesehen ist, die mit dem Au\u00dfengewinde (26) der Gewindeh\u00fclse (24) in Eingriff ist, wobei die Gewindeh\u00fclse (24) und die Mutter (56) ein Stellgetriebe bilden.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung ist die aus der Klagepatentschrift stammende Figur 1, die eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Seill\u00e4ngengeber, die sie unter anderem mit der Typenbezeichnung \u201eXY\u201c anbietet. Ein Exemplar wurde von der Kl\u00e4gerin erworben und als Anlage K 9 als Muster mit freigeschnittenem Fenster zur Gerichtsakte gereicht. Der Aufbau dieses Seill\u00e4ngengebers entspricht der von der Beklagten in der Klageerwiderung enthaltenen Konstruktionszeichnung (Bl. 36 d.A.), die von ihr mit patentgem\u00e4\u00dfen Bezugszeichen versehen wurde und die nachfolgend eingeblendet ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben. Eine Entscheidung hier\u00fcber steht noch aus.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch mache. Auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber eine zentrale Welle im Sinne des Klagepatents. Hierbei handele es sich um das in der vorstehenden Zeichnung mit \u201e18\u201c, \u201eLagerplatte\u201c und \u201eHebel\u201c gekennzeichnete Bauteil, welches eine Gabelwelle darstelle. Diese Gabelwelle verwirkliche s\u00e4mtliche an die zentrale Welle gestellten Anforderungen. Da das in der obigen Zeichnung mit \u201eGewindebolzen\u201c bezeichnete Konstruktionselement den mit \u201e18\u201c gekennzeichneten Teil der Gabelwelle umfasse, handele es sich hierbei entgegen der Ansicht der Beklagten auch um eine Gewindeh\u00fclse im Sinne des Klagepatents. Sie nimmt die Beklagte deswegen auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung \u2013der n\u00e4her bezeichneten\u2013 gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlasen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Seill\u00e4ngengeber mit einem Geh\u00e4use, einer in dem Geh\u00e4use angeordneten, gegen die Wirkung eines R\u00fcckstellantriebs drehbar gelagerten und l\u00e4ngsbeweglich gef\u00fchrten Seiltrommel mit einem auf die Seiltrommel aufgewickelten Messseil, einem geh\u00e4usefesten Seilausgang, \u00fcber welchen das Messseil aus dem Geh\u00e4use herausgef\u00fchrt ist, und einem Stellgetriebe, \u00fcber welches die Seiltrommel nach Ma\u00dfgabe ihrer Umdrehungen derart in Axialrichtung in dem Geh\u00e4use verstellbar ist, dass sich die von der Seiltrommel jeweils abgewickelten oder aufgewickelten Windungen des Messseils im wesentlichen in der Ebene des Seilausgangs befinden,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen<\/p>\n<p>a) in dem Geh\u00e4use eine zentrale Welle drehbar gelagert ist,<\/p>\n<p>b) die Seiltrommel undrehbar aber l\u00e4ngsbeweglich auf dieser zentralen Welle gef\u00fchrt ist,<\/p>\n<p>c) in der Welle eine geh\u00e4usefest gehaltene, mit einem Au\u00dfengewinde versehene Gewindestange sitzt, und<\/p>\n<p>d) an der Seiltrommel eine mit einem Innengewinde versehene Mutter vorgesehen ist, die mit dem Au\u00dfengewinde der Gewindestange in Eingriff ist, wobei die Gewindestange und die Mutter ein Stellgetriebe bilden;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr, der Kl\u00e4gerin, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die unter I.1. aufgef\u00fchrten Handlungen seit dem 12.9.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 12.9.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung der gegen das Klagepatent EP 0 778 xxx (DE 596 00 xxx) erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie macht geltend, dass eine Benutzung des Klagepatents nicht vorliege. Die von ihr verwendete Konstruktion verf\u00fcge nicht \u00fcber eine zentrale Welle im Sinne des Klagepatents, da sich die von ihr eingebaute Welle lediglich \u00fcber die H\u00e4lfte des Seill\u00e4ngengebers erstrecke. Die weiteren, hieran befestigten Bauteile \u201eLagerplatte und Hebel\u201c dienten der \u00dcbertragung der Drehbewegung der Seiltrommel auf die Welle, seien aber nicht geeignet, die Seiltrommel axial zu f\u00fchren. Diese F\u00fchrung werde vielmehr von dem Gewindebolzen vermittelt, der drehfest in dem Seill\u00e4ngengeber befestigt sei.<\/p>\n<p>Dem Fachmann sei im Priorit\u00e4tszeitpunkt die technische Lehre des Klagepatents im Hinblick auf das deutsche Gebrauchsmuster 92 17 313.6 (Anl. D1 zur Nichtigkeitsklage der Beklagten) nahegelegt gewesen, da dieses bereits s\u00e4mtliche Merkmale mit Ausnahme des Stellgetriebes offenbare. Hinsichtlich des Stellgetriebes stelle die L\u00f6sung des Klagepatents jedoch lediglich eine kinematische Umkehr zu dem Prinzip der Entgegenhaltung dar, weswegen das Klagepatent keinen Rechtsbestand haben k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten auch im Bezug auf die zur Nichtigkeit des Klagepatents vorgetragenen Gr\u00fcnde entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der von der Beklagten hergestellte und vertriebene Seill\u00e4ngengeber macht von der technischen Lehre des Klagepatentes keinen Gebrauch, weswegen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunfterteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz nicht zustehen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nGegenstand der technischen Lehre des Klagepatents ist ein Seill\u00e4ngengeber. Derartige Seill\u00e4ngengeber gelangen in unterschiedlichen industriellen Bereichen zur Anwendung und dienen der Erfassung von Messwerten, wobei unterschiedliche Messmethoden angewendet werden k\u00f6nnen. Zu diesen Anwendungsf\u00e4llen geh\u00f6ren die Erfassung von gro\u00dfen Messl\u00e4ngen, wie sie beispielsweise in hydraulischen Einrichtungen an Kranfahrzeugen, Wehranlagen, Theaterb\u00fchnen bzw. in Antriebssystemen von Schleusentoren, Hochregallagern, Holz- und Steinbearbeitungsmaschinen vorliegen. Die l\u00e4ngenproportionale Anzahl der Trommelumdrehungen, mit denen die L\u00e4nge des abgewickelten Seils festgestellt werden kann, wird \u00fcber ein spielfreies Anpassungsgetriebe entweder durch potentiometrische, inkrementale oder absolut codierte Drehwinkelaufnehmer ausgez\u00e4hlt und in ein Messsignal umgesetzt. Seill\u00e4ngengeber, die bereits seit langem im Stand der Technik bekannt waren, verf\u00fcgen stets \u00fcber eine Reihe von Baugruppen. Diese sind zun\u00e4chst ein Geh\u00e4use, eine Seiltrommel, auf der das Seil aufgewickelt wird, eine zentrale Welle, um die die Seiltrommel dreht, ein Stellgetriebe, \u00fcber welches die Seiltrommel in Axialrichtung in dem Geh\u00e4use verstellbar ist, und einen R\u00fcckstellantrieb, der beim Abwickeln des Seils aufgezogen wird.<\/p>\n<p>Bei dem in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik ist die Seiltrommel des Seill\u00e4ngengebers au\u00dfen in einem zylindrischen Geh\u00e4use gelagert. Ein R\u00fcckstellmotor sitzt koaxial innerhalb der Seiltrommel, die topff\u00f6rmig mit einem gelagerten Mantelteil und einer Endplatte auf nur einer Seite ausgestaltet ist. Die Endplatte weist eine Gewindebohrung auf, mit welcher die Endplatte auf einer Gewindespindel gelagert ist. Die Gewindespindel ist undrehbar an einer Endplatte des zylindrischen Geh\u00e4uses befestigt. Wenn sich die Seiltrommel dreht, schraubt sich die Endplatte an der Gewindespindel entlang, so dass sich die Endplatte mit der Drehbewegung der Seiltrommel auch axial bewegt. Hierdurch wird erreicht, dass sich das abzuwickelnde Seil im wesentlichen immer in einer Ebene mit der Seilauslass\u00f6ffnung in dem Geh\u00e4use befindet, und gew\u00e4hrleistet, dass das Seil in einer Lage sauber auf die Seiltrommel aufgewickelt wird. Die Drehbewegung der Seiltrommel wird \u00fcber au\u00dfermittige F\u00fchrungsstangen auf ein Eingangszahnrad eines Untersetzungsgetriebes \u00fcbertragen, das wiederum mit der Eingangswelle eines Winkelgebers verbunden ist.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, die Konstruktion eines solchen Seill\u00e4ngengebers zu vereinfachen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems sieht Patentanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Seill\u00e4ngengeber mit einem Geh\u00e4use (10).<br \/>\n2. In dem Geh\u00e4use (10) ist eine Seiltrommel (34) angeordnet,<br \/>\na) welche gegen die Wirkung eines R\u00fcckstellantriebes (78) drehbar gelagert ist;<br \/>\nb) welche l\u00e4ngsbeweglich gef\u00fchrt ist;<br \/>\nc) auf welche ein Messseil (86) aufgewickelt ist.<\/p>\n<p>3. Das Geh\u00e4use (10) besitzt einen geh\u00e4usefesten Seilausgang (88), \u00fcber welchen das Messseil (86) aus dem Geh\u00e4use (10) herausgef\u00fchrt ist.<br \/>\n4. Der Seill\u00e4ngengeber hat ein Stellgetriebe (24, 56).<br \/>\n5. \u00dcber das Stellgetriebe (24, 56) ist die Seiltrommel (34) nach Ma\u00dfgabe ihrer Umdrehungen derart in Axialrichtung in dem Geh\u00e4use (10) verstellbar, dass sich die von der Seiltrommel (34) jeweils abgewickelten oder aufgewickelten Windungen des Messseils (86) im wesentlichen in der Ebene des Seilausgangs (88) befinden.<br \/>\n6. In dem Geh\u00e4use (10) ist eine zentrale Welle (18) drehbar gelagert.<br \/>\n7. Die Seiltrommel (34) ist undrehbar aber l\u00e4ngsbeweglich auf dieser zentralen Welle (18) gef\u00fchrt.<br \/>\n8. Auf der Welle (18) sitzt eine geh\u00e4usefest gehaltene, mit einem Au\u00dfengewinde (26) versehene Gewindeh\u00fclse (24).<br \/>\n9. An der Seiltrommel (34) ist eine mit einem Innengewinde (58) versehene Mutter (56) vorgesehen.<br \/>\n10. Die Mutter (56) ist mit dem Au\u00dfengewinde (26) der Gewindeh\u00fclse (24) in Eingriff.<br \/>\n11. Die Gewindeh\u00fclse (24) und die Mutter (56) bilden das Stellgetriebe.<\/p>\n<p>Mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Seill\u00e4ngengeber kann somit die Drehbewegung der Seiltrommel unmittelbar an der Welle abgegriffen werden, so dass es der Verwendung eines Untersetzungsgetriebes o.\u00e4. nicht mehr bedarf.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1.<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs durch den von der Beklagten hergestellten Seill\u00e4ngengeber ist vorliegend nicht gegeben, da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine zentrale Welle verwirklicht ist, auf der die Seiltrommel gef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>Nach dem Patentanspruch ist f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents erforderlich, dass die \u201ezentrale Welle\u201c in dem Geh\u00e4use drehbar gelagert ist (Merkmal 6) und dass auf ihr die Seiltrommel undrehbar, aber l\u00e4ngsbeweglich gef\u00fchrt sein muss (Merkmal 7). Sinn dieser Ma\u00dfnahme ist es sicherzustellen, dass die Drehung der Seiltrommel beim Ab- und Aufwickeln des Messseils sich in einer identischen Drehung der Welle niederschl\u00e4gt, so dass die Messung zuverl\u00e4ssig an der Welle vorgenommen werden kann (Anl. K 1, Sp. 2 Z. 26 \u2013 28).<br \/>\nAu\u00dferdem soll die Welle \u201ezentral\u201c sein. Dieser Begriff spielt ersichtlich auf die Position der Welle innerhalb des Seill\u00e4ngengebers an. Die Welle soll das Zentrum (die Mitte) der Vorrichtung darstellen. Das Klagepatent formuliert dementsprechend in Sp. 2 Z. 18 \u2013 19, dass zu der Welle alles zentriert ist.<\/p>\n<p>Auf der Welle soll schlie\u00dflich eine geh\u00e4usefest gehaltene Gewindeh\u00fclse sitzen (Merkmal 8), die im Zusammenwirken mit einer Mutter der Seiltrommel das Stellgetriebe f\u00fcr die Axialverstellung der Seiltrommel im Geh\u00e4use bildet (Merkmal 11).<br \/>\nZieht man in Betracht, dass die \u2013axial zu verstellende\u2013 Seiltrommel anspruchsgem\u00e4\u00df auf der zentralen Welle gef\u00fchrt ist (Merkmal 7), so besagt die Anweisung, dass auf der Welle eine Gewindeh\u00fclse zu eben dieser axialen Verstellung der Seiltrommel sitzen soll, dass die Seiltrommel, vermittelt durch die von der Welle getragene Gewindeh\u00fclse, auf der Welle seitlich verschoben werden soll.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besitzt keine zentrale Welle, die den genannten Anforderungen gen\u00fcgt.<br \/>\nWird nur der mittige, etwa die halbe L\u00e4nge der Vorrichtung \u00fcberspannende Wellenstummel in Betracht gezogen, wie die Kl\u00e4gerin dies tut, so f\u00fchrt dieser nicht die Seiltrommel gem\u00e4\u00df Merkmal 7 und es erfolgt auch \u00fcber ihn keine axiale Verstellung der Seiltrommel (Merkmale 8 und 11).<\/p>\n<p>Zieht man die beiden \u201eGabelarme\u201c mit in Betracht gezogen, so ist bereits fraglich ob bei der so gew\u00e4hlten Konstruktion noch von einer zentralen (mittigen) Welle gesprochen werden kann. Jedenfalls f\u00fchren in Ansehung des \u00fcberreichten Seill\u00e4ngengebers offensichtlich die \u201eArme\u201c nicht die Seiltrommel, denn diese F\u00fchrung wird von dem Gewindebolzen geleistet. Schlie\u00dflich kann auch nicht festgestellt werden, dass \u00fcber diese \u201eArme\u201c eine axiale Verstellung der Seiltrommel erfolgt.<\/p>\n<p>Insoweit kann von einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der Lehre des Klagepatents keine Rede sein.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, auf die der Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung hilfsweise zur\u00fcckgegriffen hat, ohne dass er insoweit den Klageantrag anpasste, kann nicht festgestellt werden. Zun\u00e4chst ist es schon nicht zutreffend, wenn der Kl\u00e4gervertreter geltend macht, die Kernidee des Klagepatents bestehe darin, dass die Drehbewegung der Seiltrommel au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses abgegriffen werden k\u00f6nne. F\u00fcr diese Behauptung findet sich keinerlei Anhaltspunkt in der Klagepatentschrift. Diese befasst sich vielmehr ausschlie\u00dflich mit der oben unter I. dargestellten Aufgabe, die Drehbewegung der Seiltrommel unmittelbar an der zentralen Welle abgreifen zu k\u00f6nnen, um so die im Stand der Technik kritisierten \u00dcbersetzungsgetriebe entbehrlich zu machen. Es kann f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit dahingestellt bleiben, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu dieser technischen Lehre gleichwirkend ist oder ob die von der Kl\u00e4gerin so bezeichneten Gabelarme nicht schon ein \u201eGetriebe\u201c darstellen, mit denen die Drehbewegung der Seiltrommel auf eine Welle \u00fcbertragen wird. Denn jedenfalls fehlt es f\u00fcr eine \u00e4quivalente Verwirklichung der technischen Lehre an dem weiteren Erfordernis, dass der Fachmann aufgrund naheliegender \u00dcberlegungen zu der abweichenden L\u00f6sung gelangt. Die von dem Kl\u00e4gervertreter f\u00fcr die von ihm beanspruchte Kernidee des Klagepatents herangezogene Entgegenhaltung gem. Anl. B 1 (U.S. Patentschrift 4,443,888) zeigt entgegen seiner Auffassung n\u00e4mlich nicht, dass die Drehbewegung der Seiltrommel au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses abgegriffen wird. Mit dieser Patentschrift wird eine Steuereinrichtung offenbart, die die Intensit\u00e4t einer R\u00f6ntgenstrahlungsquelle automatisch steuert in Abh\u00e4ngigkeit der Entfernung der Strahlungsquelle von der Aufnahmeplatte.<\/p>\n<p>Die nachfolgend \u2013verkleinert\u2013 wiedergegebene Explosionszeichnung nach Figur 4 a der Anl. B1 zeigt gerade, dass die Drehbewegung der Seiltrommel (22) \u00fcber eine Kurbel (crank, 30) und einen Arm (34) auf den beweglichen Teil eines elektrischen Potentiometers (36) \u00fcbertragen wird, der \u2013in Abh\u00e4ngigkeit der Entfernung der Strahlungsquelle von der Aufnahmeplatte\u2013 die Intensit\u00e4t der Quelle steuert.<\/p>\n<p>Eine von au\u00dfen abgreifbare Drehbewegung wird dem Fachmann mit dieser Schrift nicht offenbart. Der Fachmann kommt auch nicht ohne weiteres von der Offenbarung der Klagepatentschrift in Zusammenschau mit der Entgegenhaltung B 1 zu der von der Beklagten gew\u00e4hlten L\u00f6sung. Die Anlage B1 zeigt dem Betrachter keine zentrale drehbar gelagerte Welle. Es ist f\u00fcr die axiale Verschiebung der Seiltrommel ein zentraler, drehfest gehaltener Gewindebolzen vorhanden, der die Seiltrommel f\u00fchrt und dessen Au\u00dfengewinde mit dem Innengewinde der Seiltrommel in Eingriff steht. Demgegen\u00fcber zeigt das Klagepatent gerade die konstruktiv einfache L\u00f6sung einer zentralen Welle mit einer \u2013auf ihr steckenden\u2013 Gewindeh\u00fclse und einer Seiltrommel, die einerseits die zentrale Welle mitdreht und andererseits von der Gewindeh\u00fclse gef\u00fchrt wird. Hiermit sind konstruktiv voneinander abweichende Bauteile verwendet worden, bei denen es nicht naheliegt, das eine durch das andere zu ersetzen und gleichzeitig dann auch noch abweichende Funktionen zuzuweisen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Fachmann aufgrund anderer Druckschrift in den Stand versetzt w\u00e4re, naheliegend zu der L\u00f6sung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu kommen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 697 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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