{"id":3043,"date":"2007-01-30T17:00:06","date_gmt":"2007-01-30T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3043"},"modified":"2016-04-27T08:02:50","modified_gmt":"2016-04-27T08:02:50","slug":"4b-o-18606-biostatischer-filter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3043","title":{"rendered":"4b O 186\/06 &#8211; Biostatischer Filter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 696<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Januar 2007, Az. 4b O 186\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. an den Kl\u00e4ger 4100,46 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus einem Betrag in H\u00f6he von 1.856 EUR f\u00fcr den Zeitraum vom 01. April 2006 bis zum 30. April 2006, aus einem Betrag in H\u00f6he von 3.712 EUR f\u00fcr den Zeitraum vom 01. Mai 2006 bis zum 10. Mai 2006 sowie f\u00fcr einen Betrag in H\u00f6he von 4.100,46 EUR ab dem 11. Mai 2006 zu zahlen;<br \/>\n2. a) an den Kl\u00e4ger weitere 19.720,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus einem Betrag in H\u00f6he von 5.800,00 EUR f\u00fcr den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 und aus einem Betrag in H\u00f6he von 19.720,00 EUR ab dem 01. Januar 2006 zu zahlen,<br \/>\nb) an den Kl\u00e4ger weitere 419,99 EUR zu zahlen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Mit Ausnahme der durch die Anrufung des Amtsgerichts Geldern enstandenen Mehrkosten, welche dem Kl\u00e4ger auferlegt werden, tr\u00e4gt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr den Kl\u00e4ger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kl\u00e4ger darf die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Inhaber des Patents DE 19915xxx betreffend eine Vorrichtung zur Reduzierung der Konzentration koloniebildender Einheiten in Innenr\u00e4umen von Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Bussen. Die Beklagte ist Inhaberin des Patents US 4,935,xxx, welches ebenfalls den Bereich der Innenraumhygiene betrifft. Der Kl\u00e4ger sollte unter Ausnutzung der technischen Lehre seines eigenen sowie derjenigen des Schutzrechts der Beklagten eine neue Erfindung konzipieren.<\/p>\n<p>Am 12. Juli 2004 schlossen die Parteien einen Kooperationsvertrag, der unter anderem Regelungen zur \u00dcbertragung der Schutzrechte auf die Beklagte (Ziffer 2), zu daf\u00fcr von der Beklagten an den Kl\u00e4ger zu leistenden Zahlungen (Ziffer 3) sowie zur Vertragsdauer (Ziffer 8) enth\u00e4lt; insoweit sowie hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf dessen Ablichtung (Blatt 5 ff. d.A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Im Jahre 2005 stellte der Kl\u00e4ger der Beklagten die neue Erfindung vor. Ein Entwurf f\u00fcr eine Anmeldung war von seinen Patentanw\u00e4lten bereits vor Abschluss des Kooperationsvertrages fertiggestellt worden. Ab Januar 2005 bis zuletzt Anfang Februar 2006 fanden mehrere Gespr\u00e4che statt, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nahm im Rahmen der Kooperation in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang mit Mitarbeitern der Beklagten an Messeveranstaltungen und weiteren Terminen teil.<\/p>\n<p>\u00dcber einen Zeitraum von 19 Monaten \u2013 bis einschlie\u00dflich Februar 2006 &#8211; zahlte die Beklagte an den Kl\u00e4ger monatlich einen Betrag in H\u00f6he von 1.600 EUR zzgl. Mehrwertsteuer. F\u00fcr die Aufrechterhaltung seines Patents zahlte der Kl\u00e4ger \u00fcber seine Patentanw\u00e4lte eine Jahresgeb\u00fchr in H\u00f6he von 388,46 EUR netto.<\/p>\n<p>Die Beklagte zahlte an die Patentanw\u00e4lte des Kl\u00e4gers einen Betrag in H\u00f6he von 2.500 EUR netto entsprechend deren Rechnung vom 17. Februar 2006.<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kl\u00e4ger unter anderem unter Berufung auf die Ziffern 3.1., 3.3 des Kooperationsvertrages Zahlung von jeweils 1.856 EUR brutto f\u00fcr die Monate M\u00e4rz und April 2006 sowie unter Berufung auf Ziffer 3.2 Zahlung von 5.800 EUR brutto f\u00fcr den Zeitraum Juli bis Dezember 2004 und von 14.720 EUR brutto f\u00fcr das Jahr 2005.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 20. April 2006 forderten die Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers die Beklagte zur Zahlung von 19.720 EUR bis zum 30. April 2006 auf, wof\u00fcr sie dem Kl\u00e4ger eine Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 839,90 EUR in Rechnung stellten. Mit Schreiben vom 02. Juni 2006 lie\u00df der Kl\u00e4ger der Beklagten eine aus Blatt 56 d.A. ersichtliche Rechnung vom 25. Mai 2006 zukommen. Mit weiterem Schreiben vom 02. August 2006 setzte der Kl\u00e4ger der Beklagten f\u00fcr die Zahlung der 19.720 EUR eine letzte Frist bis zum 08. August 2006.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, sein neuer biostatischer Filter sei auf gro\u00dfes Interesse der Beklagten gesto\u00dfen. Der damalige Salesmanager der Beklagten habe ihn und seine Patentanw\u00e4lte mehrfach &#8211; zuletzt im Februar\/M\u00e4rz 2005 &#8211; angewiesen, das Anmeldeverfahren f\u00fcr die neue Erfindung nicht durchzuf\u00fchren, wobei diese Weisung bis heute Bestand habe. Hintergrund sei gewesen, dass der neue Filter derart habe erg\u00e4nzt werden sollen, dass er ohne Aktivkohle geruchsbindend sei. Die Kl\u00e4gerin wolle sich nur deshalb vom Vertrag lossagen, weil ihre neue Konzernmutter eine \u201eVerschlankung\u201c anstrebe. In einem Gespr\u00e4ch vom 08. Februar 2006 habe er der Beklagten einen neuen, ohne Aktivkohle funktionierenden Filter vorgeschlagen und auf eine Fortsetzung der Kooperation gedr\u00e4ngt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. an ihn 4.162,61 EUR (brutto) nebst 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 zu zahlen;<br \/>\n2. a) an ihn weitere 19.720,00 EUR (inklusive 16 % Mehrwertsteuer) zuz\u00fcglich 1.682,59 EUR Verzugszinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 19.720,00 EUR seit dem 03.08.2006 zu zahlen;<br \/>\nb) an ihn weitere 419,99 EUR zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, Gespr\u00e4che der Parteien und ausgiebige Pr\u00fcfungen ihrerseits h\u00e4tten ergeben, dass die sog. neue Erfindung des Kl\u00e4gers nicht \u201epatentw\u00fcrdig\u201c sei. An der \u201ePatentw\u00fcrdigkeit\u201c fehle es, weil der Kl\u00e4ger in seinem Entwurf f\u00fcr die Anmeldung seiner neuen Erfindung nur allgemeine Methoden und chemische Produkte beschreibe, ohne auf die betreffenden chemischen Prozesse n\u00e4her einzugehen. Er beziehe sich auf \u201eDinge, die bereits patentm\u00e4\u00dfig abgedeckt seien\u201c, wie etwa bez\u00fcglich Zyklodextrinen, Enzymen und Silberionen. Eine Vielzahl detaillierter Patentschriften befasse sich mit der Frage der Einbringung dieser Produkte in Luftfilter als Biozid oder Biostat zur antimikrobiellen Anwendung, so dass die Entwicklung des Kl\u00e4gers keine Neuigkeit sei; hierzu verweist sie auf Ablichtungen einiger von ihr im Internet vorgefunder Beschreibungen diverser in den USA patentierter Luftfiltersysteme. Der Kl\u00e4ger habe einer Umschreibung seines Patents auf die Beklagte nicht zugestimmt. In einem Gespr\u00e4ch Anfang Februar 2006 sei &#8211; auch von Seiten des Kl\u00e4gers und seiner Patentanw\u00e4lte &#8211; zum Ausdruck gekommen, dass die Parteien die angedachte Patententwicklung nicht mehr fortsetzen wollen. Man habe sich daher geeinigt, das Anmeldeverfahren nicht weiter durchzuf\u00fchren. Dem Kl\u00e4ger und seinen Patentanw\u00e4lten sei bei diesem Anlass auch mitgeteilt worden, dass die \u201eangedachte Patententwicklung nicht anmeldbar sei, weil notwendige technische und wissenschaftliche Kriterien fehlten.\u201c Der Kl\u00e4ger sei gebeten worden, seine ausstehenden Forderungen bis zum 28. Februar 2006 zusammenzustellen und bis Ende M\u00e4rz geltend zu machen, um anschlie\u00dfend \u00fcber die ausstehenden Forderungen zu verhandeln. \u201eDie Originalrechnung\u201c habe sie deshalb an den Kl\u00e4ger zur\u00fcckgegeben. Aufgrund der \u201emangelnden Patentw\u00fcrdigkeit\u201c der Entwicklung des Kl\u00e4gers habe sie den Kooperationsvertrag auf der Grundlage des Gespr\u00e4chs vom 08. Februar 2006 mit Schreiben vom 28. Februar 2006 gek\u00fcndigt. Die K\u00fcndigung habe ihr \u2013 unstreitig alleinvertretungsberechtigter \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch in ihrem Namen und nicht lediglich im Namen ihrer Muttergesellschaft erkl\u00e4rt. Jedenfalls habe die Kl\u00e4gerin ihre Vertretung durch die Herren Wenzek und Quail \u00fcber die AAF Int. B.V. akzeptiert. Der Kl\u00e4ger habe seine Zustimmung zur Umschreibung des ihm erteilten Patents auf sie verweigert. Im gesamten Kooperationszeitraum sei trotz Umfragen im Kundenbereich lediglich ein Auftrag im Wert von ca. 400 EUR erteilt worden. Sie w\u00e4re ohnehin aufgrund innerkonzernlicher Kompetenzverteilung nicht in der Lage gewesen, das Patent auf sich umschreiben zu lassen. Auf der Basis der neuen Entwicklung zu fertigende Produkte w\u00e4ren f\u00fcr sie nicht nutzbar, da sie im Raumluftfilterbereich t\u00e4tig sei. Sie habe mit Produkten, die auf der Basis ihres US-Patentes hergestellt worden seien, im Zeitraum 12. Juli bis 28. Februar 2006 einen Umsatz in H\u00f6he von 974.791,58 EUR erzielt. Bis zur K\u00fcndigung vom 28. Februar 2006 entstandene Forderungen des Kl\u00e4gers habe sie vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Vorsorglich hat die Beklagte mit Schrifts\u00e4tzen vom 17. Mai und vom 08. November 2006 erneut die fristlose K\u00fcndigung des Kooperationsvertrages ausgesprochen.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 16. Mai 2006 (Blatt 23 d.A.) hat das Amtsgericht Geldern den Rechtsstreit an das Landgericht D\u00fcsseldorf verwiesen. Die Klageschrift ist der Beklagten am 10. Mai 2006 zugestellt worden. Der klageerweiternde Schriftsatz vom 18. August 2006 ist dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten am 25. August 2006 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie die nachfolgenden tats\u00e4chlichen Feststellungen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nKlageantrag zu 1)<\/p>\n<p>1) Anspruch auf Zahlung von jeweils 1.856 EUR inkl. Umsatzsteuer f\u00fcr Monate M\u00e4rz und April 2006<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von jeweils 1.856 EUR inklusive Umsatzsteuer f\u00fcr die Monate M\u00e4rz und April 2006 aus den Ziffern 3.1. und 3.3. des am 12. Juli 2004 geschlossenen Kooperationsvertrages.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nLaut Ziffer 3.1 des Vertrages vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte f\u00fcr die \u00dcbertragung des Patentes \u201eA\u201c und f\u00fcr die \u00dcbertragung der \u201eNEUEN ERFINDUNG\u201c ab August 2004 f\u00fcr den Zeitraum von f\u00fcnf Jahren monatlich 1.600 EUR &#8211; und zwar gem\u00e4\u00df Ziffer 3.3. zuz\u00fcglich der f\u00fcr den Kl\u00e4ger jeweils geltenden Mehrwertsteuer \u2013 an den Kl\u00e4ger zu zahlen hat.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie \u00dcbertragung des Patentes \u201eA\u201c auf die Beklagte erfolgte bereits im Rahmen des Kooperationsvertrages selbst (Ziffer 2.1). Auch wenn in Ziffer 2.1 das Wort \u201ehiermit\u201c \u2013 entgegen wohl g\u00e4ngiger Praxis der Kautelarjurisprudenz &#8211; nicht enthalten ist, erfolgte die \u00dcbertragung bereits mit Vertragsschluss. Auch die Beklagte hat diese Regelung erkennbar in diesem Sinne verstanden; dies verdeutlicht insbesondere der Umstand, dass sie \u00fcber einen Zeitraum von 19 Monaten entsprechende Zahlungen leistete. Ebenso erfolgte die \u00dcbertragung der Rechte an der \u201eNeuen Erfindung\u201c bereits innervertraglich auf die Beklagte.<\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut der Ziffer 3.1. liegen insoweit alle Voraussetzungen f\u00fcr die Zahlungsverpflichtung der Beklagten wegen \u00dcbertragung dieser Rechte vor. Die \u201eUmschreibung\u201c, an der es \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 unstreitig noch fehlt, ist separat in Ziffer 2.2 geregelt und damit keine Voraussetzung der Zahlungspflicht gem. Ziffer 3.1. \u00dcberdies stellt die Verpflichtung des Kl\u00e4gers gem. Ziffer 2.2 \u2013 wie nicht zuletzt Satz 2 dieser Ziffer zeigt \u2013 ersichtlich eine Holschuld dar, die Beklagte hat aber nicht dargetan, was sie selbst f\u00fcr die Verwirklichung der Umschreibung in die Wege leitete.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Hinweis der Beklagten unter Bezugnahme auf die Pr\u00e4ambel, wonach der Entwurf der neuen Erfindung auch nach Vertragsschluss noch unter den Parteien durchgesprochen werden sollte, um einen m\u00f6glichst gro\u00dfen Schutzumfang zu erreichen, und die Beklagte unter Anwendung der eigenen Kenntnisse und Schutzrechte (insbesondere US 4, 935, 232) an der gewerblichen Nutzung der neuen Erfindung interessiert war, ist insoweit unerheblich. Er steht dem Umstand, dass der Kl\u00e4ger seinen \u00dcbertragungspflichten bez\u00fcglich des Patentes \u201eA\u201c und den Rechten an der neuen Erfindung nachkam, nicht entgegen. Mehr setzt Ziffer 3.1. nicht voraus. Der eindeutige Wortlaut l\u00e4sst auch keine Auslegung dahingehend zu, dass die Zahlungspflicht von weiteren Voraussetzungen wie etwa dem tats\u00e4chlichen Erreichen eines gro\u00dfen Schutzumfanges bez\u00fcglich der neuen Erfindung oder einer erfolgreichen wirtschaftlichen Nutzung durch die Beklagte abh\u00e4ngig w\u00e4re. Letzteres ist allgemeines wirtschaftliches Risiko der Beklagten (vgl. auch unten c) bb) ccc)).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Monate M\u00e4rz und April 2006, f\u00fcr welche der Kl\u00e4ger die betreffenden Zahlungen geltend gemacht, liegen innerhalb der in Ziffer 3.1. vereinbarten f\u00fcnfj\u00e4hrigen Laufzeit der Zahlungsverpflichtung.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Kooperationsvertrag wurde auch nicht durch eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung aus wichtigem Grund beendet.<\/p>\n<p>Ob \u00fcberhaupt eine der Beklagten zuzurechnende wirksame K\u00fcndigungserkl\u00e4rung abgegeben wurde, kann dahinstehen, da es jedenfalls an einem notwendigen K\u00fcndigungsgrund fehlt.<\/p>\n<p>Ziffer 8.3 des Kooperationsvertrages erlaubt beiden Vertragspartnern nur die (fristlose) K\u00fcndigung aus wichtigem Grund.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie unter Ziffer 8.3., Satz 2 ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnten Beispiele f\u00fcr wichtige K\u00fcndigungsgr\u00fcnde liegen nicht vor. Dies gilt auch f\u00fcr den hinter dem dritten Spiegelstrich angef\u00fchrten K\u00fcndigungsgrund: Hinsichtlich der Beklagten liegt keine Gesamtrechtsnachfolge vor; lediglich ihre Muttergesellschaft \u00e4nderte sich.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEs besteht auch kein sonstiger wichtiger K\u00fcndigungsgrund. Gem. \u00a7 314 Abs. 1, S. 2 BGB liegt ein wichtiger Grund f\u00fcr die K\u00fcndigung eines Dauerschuldverh\u00e4ltnisses \u2013 worunter auch der vorliegende auf die Dauer von mindestens f\u00fcnf Jahren geschlossene Kooperationsvertrag zu subsumieren ist \u2013 vor, wenn dem k\u00fcndigenden Teil unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles und unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverh\u00e4ltnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Auch vor dem Beginn des Dauerschuldverh\u00e4ltnisses liegende, dem K\u00fcndigenden zun\u00e4chst unbekannte Umst\u00e4nde k\u00f6nnen zur fristlosen K\u00fcndigung berechtigen (vgl. BAG NJW 2002, 162). Bei der notwendigen umfassenden W\u00fcrdigung sind die Besonderheiten des jeweiligen Vertragstyps zu ber\u00fccksichtigen (Palandt\/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, \u00a7 314 Rn 7).<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nEin wichtiger Grund im obigen Sinne l\u00e4sst sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Behauptung der Beklagten, wonach die sog. neue Erfindung des Kl\u00e4gers \u201enicht patentw\u00fcrdig\u201c gewesen sei, annehmen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist bereits im Rahmen der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 24. Juli 2006 (Bl. 37 GA) darauf hingewiesen worden, dass die behauptete mangelnde Schutzf\u00e4higkeit der \u201eneuen Erfindung\u201c nur dadurch substantiiert vorgetragen werden kann, dass unter Nennung und Vorlage desjenigen Standes der Technik, der die \u201eErfindung\u201c neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehmen oder nahe legen soll, im Einzelnen dargetan wird, welche technische Lehre f\u00fcr den Durchschnittsfachmann in den betreffenden Entgegenhaltungen offenbart ist und wieso diese Offenbarung \u2013 f\u00fcr sich allein oder zusammen mit anderen Druckschriften \u2013 den Gegenstand der \u201eErfindung\u201c zeigt.<\/p>\n<p>Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 08. November 2006 zu diesem Punkt lediglich wie folgt weiter vorgetragen: Eine \u201ePatentw\u00fcrdigkeit\u201c sei deshalb nicht gegeben, weil der Kl\u00e4ger in dem Entwurf der Patentschrift nur allgemeine Methoden und chemische Produkte umschreibe, ohne auf die chemischen Prozesse n\u00e4her einzugehen, die das Patent \u201ew\u00fcrdig machen\u201c k\u00f6nnten, wobei er sich auf \u201epatentm\u00e4\u00dfig bereits abgedeckte Dinge bezogen habe.\u201c Es gebe bereits eine Vielzahl von detaillierten Patentschriften, die das Thema des anzumeldenden Patentes abdeckten. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte lediglich noch mit Schriftsatz vom 16. November 2006 unter blo\u00dfem Verweis auf in \u00dcbersetzung vorgelegte, beschreibende Zusammenfassungen bez\u00fcglich US-Patenten vorgetragen, die \u201eEntwicklung des Kl\u00e4gers stelle keine Neuigkeit dar, insbesondere soweit es um die vom Kl\u00e4ger genannten Chemikalien gehe\u201c.<\/p>\n<p>Damit gen\u00fcgt die Beklagte ihrer Darlegungslast trotz des ihr erteilten Hinweises keineswegs. Es ist nicht Aufgabe der Kammer, selbst oder mittels eines Gutachtens die etwaig zu einer Neuheitssch\u00e4dlichkeit f\u00fchrenden Gesichtspunkte zu erforschen, so dass sich kein wichtiger K\u00fcndigungsgrund unter dem Gesichtspunkt einer Neuheitssch\u00e4dlichkeit ergibt.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nEin wichtiger K\u00fcndigungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte \u2013 so ihre Behauptung \u2013 aus Gr\u00fcnden ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit selbst nie zur Anmeldung in der Lage gewesen w\u00e4re. Es f\u00e4llt allein in ihre Risikosph\u00e4re, dass sie vertragliche Verpflichtungen einging, f\u00fcr die sie m\u00f6glicherweise innerhalb ihres Konzerns nicht zust\u00e4ndig beziehungsweise befugt war. Dieser Umstand gibt ihr im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis zum Kl\u00e4ger kein Recht, sich vom Vertrag loszusagen.<\/p>\n<p>ccc)<br \/>\nDass sich der von der Beklagten urspr\u00fcnglich prognostizierte wirtschaftliche Erfolg nicht einstellte und \u2013 so ihre Behauptung \u2013 nach Ergebnissen von Umfragen zuk\u00fcnftig auch nicht mehr eintreten wird, berechtigt ebenfalls nicht zu einer K\u00fcndigung aus wichtigem Grund (vgl. M\u00fcnchKomm\/Roth, 4. Auflage,<br \/>\n\u00a7 242 Rn 203).<\/p>\n<p>Dieser Gesichtspunkt berechtigt die Beklagte auch nicht zu einer Vertragsl\u00f6sung gem. \u00a7 313 Abs. 1, Abs. 3 BGB wegen Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage, weil bei Dauerschuldverh\u00e4ltnissen an die Stelle dieses Rechtsinstituts die K\u00fcndigung aus wichtigem Grund tritt (\u00a7 313 Abs. 3, S. 2 BGB). Zudem sind an die Voraussetzungen eines Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage sogar h\u00f6here Anforderungen zu stellen als an ein K\u00fcndigungsrecht aus wichtigem Grund (vgl. Palandt\/Heinrichs, 64. Auflage,<br \/>\n\u00a7 313 Rn 26 m.w.N.).<\/p>\n<p>ddd)<br \/>\nDass \u2013 so die Behauptung der Beklagten \u2013 die Zustimmung des Kl\u00e4gers zur Anmeldung der \u201eneuen Erfindung\u201c gefehlt habe, berechtigt ebenfalls nicht zu einer K\u00fcndigung aus wichtigem Grund. Eine darauf gest\u00fctzte K\u00fcndigung ist bereits nicht fristgem\u00e4\u00df i.S.v. \u00a7 314 Abs. 3 BGB, nachdem die Beklagte in Kenntnis dieses Umstandes \u00fcber einen Zeitraum von insgesamt 19 Monaten Zahlungen an den Kl\u00e4ger leistete.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDer Kooperationsvertrag ist auch nicht durch einen einverst\u00e4ndlichen Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien beendet worden. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob es \u2013 wie die Beklagte behauptet \u2013 Gespr\u00e4che zwischen den Parteien gab, in deren Rahmen Einigkeit dar\u00fcber geherrscht habe, dass die \u201eneue Erfindung\u201c nicht \u201epatentw\u00fcrdig\u201c sei, l\u00e4sst sich ihrem Vortrag keine Einigung \u00fcber eine Beendigung des Kooperationsverh\u00e4ltnisses durch einen Aufhebungsvertrag entnehmen. Das zeigt sich auch daran, dass nach eigenem Vortrag der Beklagten zumindest noch \u00fcber die ausstehenden Forderungen des Beklagten verhandelt werden sollte, so dass jedenfalls wichtige Punkte noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt waren. Dies verdeutlicht auch der Umstand, dass die Beklagte selbst eine K\u00fcndigungserkl\u00e4rung f\u00fcr erforderlich hielt, so dass keine Einigkeit \u00fcber die Vertragsbeendigung geherrscht haben kann. Insofern bedurfte eines K\u00fcndigungsgrundes, der \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht vorliegt.<\/p>\n<p>2) Anspruch auf Erstattung der Geb\u00fchr f\u00fcr die Aufrechterhaltung des kl\u00e4gerischen Patents<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat einen Anspruch auf Zahlung der Geb\u00fchr f\u00fcr die Aufrechterhaltung des Patentes \u201eA\u201c in H\u00f6he von 388,46 EUR f\u00fcr das Jahr 2006 aus Ziffer 2.4 des Kooperationsvertrages.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie \u00dcbertragung des Patentes \u201eA\u201c auf die Beklagte erfolgte bereits innervertraglich unter Ziffer 2.1 des Kooperationsvertrages (vgl. bereits oben unter 1 a) aa)).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger lie\u00df die betreffende Jahresgeb\u00fchr unstreitig auch \u00fcber seine Patentanw\u00e4lte einzahlen, so dass alle Voraussetzungen f\u00fcr die Erstattungspflicht gem. Ziffer 2.4 des Kooperationsvertrages vorliegen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEine wirksame K\u00fcndigung beziehungsweise eine einvernehmliche Aufhebung des Kooperationsvertrages sind nicht erfolgt; auf die Ausf\u00fchrungen unter 1. wird insoweit verwiesen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAllerdings kann der Kl\u00e4ger insoweit keine Umsatzsteuer in Ansatz bringen, weil diesbez\u00fcglich kein steuerpflichtiger Umsatz i.S.d. \u00a7\u00a7 1, 3 UStG vorliegt. Unabh\u00e4ngig von dieser steuerrechtichen Frage kann der Kl\u00e4ger auch nicht kraft vertraglicher Abrede der Parteien einen der Umsatzsteuer entsprechenden Betrag verlangen, weil Ziffer 3.3. des Kooperationsvertrages sich nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung allein auf die unter Ziffer 3 des Kooperationsvertrages geregelten Zahlungsverpflichtungen der Beklagten bezieht.<\/p>\n<p>3) Nebenforderung<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat hinsichtlich des aus Ziffer 3.1., 3.3 folgenden Hauptanspruchs gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung gestaffelter Verzugszinsen in aus dem Tenor zu I.1. n\u00e4her ersichtlichen Umfang gem. \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB. Da der Klageantrag insoweit nicht dem Umstand Rechnung trug, dass Verzug hinsichtlich des auf den Monat April 2006 entfallenden Betrages erst ab 01. Mai 2006 vorlag, war insoweit teilweise abzuweisen. Hinsichtlich der auf Ziffer 2.4 zur\u00fcckgehenden Hauptforderung konnten Verzugszinsen gem. \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 Abs.1, 288 Abs. 2 BGB erst ab Klagezustellung zugesprochen werden, da insoweit kein fr\u00fcherer verzugsbegr\u00fcndender Sachverhalt dargetan ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nKlageantrag zu 2)<\/p>\n<p>1) Anspr\u00fcche auf umsatzabh\u00e4ngige Zahlungen des Nettoumsatzes der Beklagten f\u00fcr die Jahre 2004 und 2005<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf umsatzabh\u00e4ngige Zahlungen des Nettoumsatzes der Beklagten in H\u00f6he von 5.800 EUR inklusive Umsatzsteuer f\u00fcr das Jahr 2004 und in H\u00f6he von 12.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer f\u00fcr das Jahr 2005 aus Ziffern 3.2, 3.3 des Kooperationsvertrages.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZiffer 3.2 sieht eine Mindestumsatzbeteiligung hinsichtlich der die Erfindung des Kl\u00e4gers betreffenden Vertragserzeugnisse in H\u00f6he von 12.000 EUR p.a. vor.<\/p>\n<p>Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn es \u2013 wie nach Behauptung der Beklagten im vorliegenden Falle \u2013 nicht zu Verkaufserl\u00f6sen mindestens in einer derartigen Gr\u00f6\u00dfenordnung gekommen ist. Die in Ziffer 3.2 am Ende bestimmte Mindestsumme hat n\u00e4mlich nicht lediglich den Zweck einer Pauschalierung, um ein exaktes Berechnen der Ums\u00e4tze zu vermeiden. Vielmehr sollte der Kl\u00e4ger unabh\u00e4ngig vom Umsatzergebnis der Beklagten in jedem Falle einen Betrag in H\u00f6he von 12.000 EUR netto erhalten.<\/p>\n<p>Dies zeigt sich beispielsweise anhand von Ziffer 3.7 des Vertrages, wo ein Pr\u00fcfungsrecht des Kl\u00e4gers geregelt ist; das belegt, dass es den Parteien auf eine m\u00f6glichst genaue Umsatzermittlung ankam.<\/p>\n<p>Auch Ziffer 3.5 steht dem hier vertretenen Verst\u00e4ndnis der Ziffer 3.2 nicht entgegen; diese enth\u00e4lt n\u00e4mlich eine blo\u00dfe von \u00a7 271 BGB abweichende F\u00e4lligkeitsregelung und hat keinesweges den Regelungszweck, eine zus\u00e4tzliche Bedingung f\u00fcr die Mindestumsatzzahlung an den Kl\u00e4ger zu schaffen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nInsofern kann der Kl\u00e4ger f\u00fcr den Zeitraum ab Juli bis Dezember 2004 anteilig 5.800 EUR inklusive Umsatzsteuer und f\u00fcr das Jahr 2005 13.920 EUR inklusive Umsatzsteuer verlangen.<\/p>\n<p>2) Anspruch auf Schadensersatz in H\u00f6he von 419,99 EUR<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 419,99 EUR aus \u00a7\u00a7 280 II, 286 BGB. Bei Abfassung des Schreibens vom 20. April 2006 befand die Beklagte sich hinsichtlich der sich f\u00fcr die Jahre 2004 und 2005 aus Ziffern 3.2, 3.3 des Kooperationsvertrages ergebenden Zahlungsverpflichtungen in Schuldnerverzug (\u00a7 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. Ziffer 3.1 des Kooperationsvertrages, die jedenfalls mittelbar eine kalenderm\u00e4\u00dfige Bestimmung der Leistungszeit enth\u00e4lt, vgl. M\u00fcnchKomm\/Ernst, BGB, 4. Auflage, \u00a7 286 Rn 56). Die vom Kl\u00e4gervertreter in Ansatz gebrachte Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr (\u00a7\u00a7 13, 14, Nr. 2300 VV RVG) in H\u00f6he von 1,3 begegnet keinen Bedenken. Der nach Anrechnung auf die Verfahrensgeb\u00fchr verbleibende h\u00e4lftige Anteil der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 0,65 ist dem Kl\u00e4ger als Verzugsschaden zu erstatten.<\/p>\n<p>3) Nebenforderungen<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat hinsichtlich des aus Ziffer 3.2., 3.3 folgenden Hauptanspruchs gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung gestaffelter Verzugszinsen in aus dem Tenor zu I.2. n\u00e4her ersichtlichen Umfang gem. \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB. Da der Klageantrag insoweit nicht dem Umstand Rechnung trug, dass Verzug hinsichtlich des auf das Jahr 2005 entfallenden Betrages erst ab 01. Januar 2006 vorlag, war die Klage insoweit teilweise abzuweisen. Im Hinblick auf \u00a7 308 Abs. 1 ZPO waren insoweit lediglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz zuzusprechen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, der Beklagten im Hinblick auf den Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 08. Dezember 2006 gem. \u00a7 283 ZPO einen Schriftsatznachlass zu gew\u00e4hren. Soweit in diesem Schriftsatz des Kl\u00e4gers \u00fcberhaupt neues Vorbringen i.S.v. \u00a7 283 ZPO enthalten sein sollte, ist dieses nicht entscheidungserheblich gewesen. Unabh\u00e4ngig davon ist dem Beklagtenvertreter dieser Schriftsatz nach eigenem Vorbringen bereits am 15. Dezember 2006 zugegangen, so dass keine Rede davon sein kann, dass das in diesem Schriftsatz enthaltene Vorbringen nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden sei. Selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Feiertage war es der Beklagten \u2013 bei im Gesch\u00e4ftsverkehr \u00fcblicher Organisation \u2013 m\u00f6glich und zumutbar, sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu diesem Vorbringen zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7\u00a7 281 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711; 709, S. 1 und S. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Der Schriftsatz des Beklagten vom 19.01.2007 gab keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 696 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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