{"id":3041,"date":"2007-12-27T17:00:18","date_gmt":"2007-12-27T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3041"},"modified":"2016-04-27T08:02:00","modified_gmt":"2016-04-27T08:02:00","slug":"4b-o-17407-abgabeventil-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3041","title":{"rendered":"4b O 174\/07 &#8211; Abgabeventil II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 695<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Dezember 2007, Az. 4b O 174\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf \u2013 4b O 174\/07 \u2013 vom 9. August 2007 wird best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>2. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDie Antragstellerin ist Lizenznehmerin des deutschen Gebrauchsmusters 202 12 xxx (Anlage ASt 1; im Folgenden: Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster), dessen Inhaber der Kommanditist der Antragstellerin, Herr Dr. Ing. A, ist. Herr Dr. A erm\u00e4chtigte die Antragstellerin zur Geltendmachung aller Anspr\u00fcche aus dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster, das ein Abgabeventil mit Beutel betrifft.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster, welches das Priorit\u00e4tsdokument der kurz vor der Erteilung stehenden europ\u00e4ischen Patentanmeldung 1 532 xxx A 1 (WO 2004\/022452 A 1) ist, steht in Kraft. \u00dcber den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. September 2007 (Anlage) beim DPMA gestellten L\u00f6schungsantrag ist derzeit nicht entschieden.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters lautet:<br \/>\n\u201eAbgabeventil mit Beutel f\u00fcr die Abgabe von unter Druck stehenden Fl\u00fcssigkeiten, Sch\u00e4umen, Gelen oder dergleichen mit einem verschwei\u00dften Beutel (11) aus flexiblem Folienmaterial mit einem eingeschwei\u00dften Aufnahmek\u00f6rper (15), der durch eine mit einem Ventildeckel (2) verschlie\u00dfbare \u00d6ffnung eines Beh\u00e4lters (1) hindurch in diesem platziert ist, wobei der Ventildeckel (2) ein Ventilk\u00f6rper (6) mit einer aus einer Schlie\u00dfstellung heraus entgegen der Wirkung eines elastischen Elementes, insbesondere einer Druckfeder (7), axial verschiebbaren Ventilnadel (4) aufnimmt, am Ventilk\u00f6rper (6) eine Aufnahme (14) zur Befestigung eines Beutels angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die stirnseitige Oberfl\u00e4che (16) des in den Beutel (11) eingeschwei\u00dften Aufnahmek\u00f6rpers (15) mittels einer Dichtung mindestens teilweise bedeckt wird.\u201c<\/p>\n<p>Die folgende Wiedergabe der einzigen Figur des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters dient der Veranschaulichung der unter Schutz gestellten Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin bietet an und vertreibt bundesweit Gaskartuschen mit der Bezeichnung \u201eB\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), deren Ausgestaltung die eingeblendete Anlage ASt 15 erkennen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Antragstellerin hat die Kammer am 9. August 2007 im Beschlusswege eine einstweilige Verf\u00fcgung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin untersagt wurde, Treibstoffzellen, aufweisend Abgabeventile mit Beutel f\u00fcr die Abgabe von unter Druck stehenden Fl\u00fcssigkeiten, Sch\u00e4umen, Gelen oder dergleichen mit einem verschwei\u00dften Beutel aus flexiblem Folienmaterial mit einem eingeschwei\u00dften Aufnahmek\u00f6rper, der durch eine mit einem Ventildeckel verschlie\u00dfbare \u00d6ffnung eines Beh\u00e4lters hindurch in diesem platziert ist, wobei der Ventildeckel ein Ventilk\u00f6rper mit einer aus einer Schlie\u00dfstellung heraus entgegen der Wirkung eines elastischen Elementes, insbesondere einer Druckfeder, axial verschiebbaren Ventilnadel aufnimmt, am Ventilk\u00f6rper eine Aufnahme zur Befestigung eines Beutels angeordnet ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn die stirnseitige Oberfl\u00e4che des in den Beutel eingeschwei\u00dften Aufnahmek\u00f6rpers mittels einer Dichtung mindestens teilweise bedeckt wird. Gegen die ihr am 13. August 2007 zugestellte einstweilige Verf\u00fcgung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21. September 2007 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze Anspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df. An der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters best\u00fcnden keinerlei Zweifel, wie insbesondere auch die Anerkennung des Schutzrechtes unter Wettbewerben sowie die \u2013 unstreitig \u2013 kurz bevorstehende Erteilung der parallelen europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 1 532 057 (WO 2004\/022452) (Anlage ASt 8, ASt 10) belege.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<br \/>\nden Widerspruch der Antragsgegnerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<br \/>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung vom 9. August 2007 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Nach Ansicht der Antragsgegnerin mangelt es an einem Verf\u00fcgungsanspruch. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sei nicht schutzf\u00e4hig. Wie sich aus ihrem L\u00f6schungsantrag ergebe, st\u00fcnden den Anspr\u00fcchen 1 bis 4 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters sechs Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen zum Teil neuheitssch\u00e4dlich entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weitergehenden Sachverhaltes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien sowie die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<br \/>\nDie einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 9. August 2007 ist aufrechtzuerhalten; der gegen die Beschlussverf\u00fcgung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 936, 940, 924 Abs. 1 ZPO statthafte Widerspruch der Antragsgegnerin ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Antragstellerin hat ihren zu sichernden Anspruch auf Unterlassung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 11 Abs. 1 S. 2, 24 Abs. 1 GebrMG glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft ein Abgabeventil mit Beutel f\u00fcr die Abgabe von unter Druck stehenden Fl\u00fcssigkeiten, Sch\u00e4umen, Gelen oder dergleichen.<\/p>\n<p>Derartige Baueinheiten sind aus den Druckschriften WO 90\/10583, EP 0471503 und EP 0697348 bekannt.<br \/>\nDie WO 90\/10583 offenbart eine Baueinheit, bei der sich ein Teil eines Abgabeventils durch einen Beutel, der mit dem Ventilk\u00f6rper des Abgabeventils dicht verschwei\u00dft ist, erstreckt. Ein Austreten des Beutelinhalts durch einen Zwischenraum zwischen Beutel und Abgabeventil ist damit verhindert und ein guter Halt gew\u00e4hrleistet. Bei den Baueinheiten aus der EP 0471503 und der EP 0697348 wird der Beutel mittels zweier Halter am Ventilk\u00f6rper befestigt.<br \/>\nHerk\u00f6mmlicherweise wird ein Beutel aus flexiblem Folienmaterial verwendet, das aus mehreren laminierten Schichten aufgebaut ist, wobei die innerste Schicht meist aus Polyolefinen hergestellt ist. Die Polyolefine weisen unter anderem die Eigenschaft auf, dass sie sich lediglich mit sich selbst gut verschwei\u00dfen lassen. Ein Verschwei\u00dfen mit anderen Materialien hat sich als nicht haltbar erwiesen. Dies hat zur Folge, dass bei der Baueinheit nach der WO 90\/10583 auch der Ventilk\u00f6rper, an den der Beutel unmittelbar angeschwei\u00dft ist, aus Polyolefin hergestellt sein muss. Dies erweist sich \u2013 wie das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster kritisch anmerkt \u2013 jedoch als nachteilig, weil Polyolefine gegen\u00fcber organischen Medien permeabel sind. Wird ein organisches Medium wie Butan als Druckmittel zur Komprimierung des Beutels in einer Aerosoldose verwendet, so kommt es bei der Verwendung von Polyolefinen f\u00fcr den Ventilk\u00f6rper zum Druckausgleich zwischen Beutel und Beh\u00e4lterinhalt durch Diffusion. Ebenso kann auch ein L\u00f6sungsmittel aus dem Beutel \u00fcber den Ventilk\u00f6rper heraus diffundieren.<br \/>\nBei den Baueinheiten aus der EP 0471503 und der EP 0697348 ist der Ventilk\u00f6rper demgegen\u00fcber aus einem nicht mit den Polyolefinen verschwei\u00dfbaren Kunststoff hergestellt, so dass eine Permeabilit\u00e4t gegen\u00fcber den organischen Medien nicht von Bedeutung ist. Aufgrund der \u2013 mangels Verschwei\u00dfbarkeit erforderlichen \u2013 mechanischen Klemmvorrichtung f\u00fcr den Beutel an dem Ventilk\u00f6rper entsteht jedoch ein erh\u00f6hter Fertigungs- und Montageaufwand. Auch dies erachtet das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster als nachteilig.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein Abgabeventil mit Beutel zu schaffen, das gegen\u00fcber organischen Medien nicht permeabel ist und bei dem der Beutel fertigungs- und montagetechnisch leicht und sicher am Ventilk\u00f6rper befestigt wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Abgabeventil mit Beutel (11) f\u00fcr die Abgabe von unter Druck stehenden Fl\u00fcssigkeiten, Sch\u00e4umen, Gelen oder dergleichen.<\/p>\n<p>2. Der Beutel (11)<br \/>\na) ist aus flexiblem Folienmaterial verschwei\u00dft,<br \/>\nb) hat einen eingeschwei\u00dften Aufnahmek\u00f6rper (15),<br \/>\nc) ist durch eine mit einem Ventildeckel (2) verschlie\u00dfbare \u00d6ffnung eines Beh\u00e4lters (1) hindurch in diesem platziert,<br \/>\naa) wobei der Ventildeckel (2) ein Ventilk\u00f6rper (6) mit einer aus einer Schlie\u00dfstellung heraus entgegen der Wirkung eines elastischen Elementes, insbesondere einer Druckfeder (7), axial verschiebbaren Ventilnadel (4) aufnimmt und<br \/>\nbb) am Ventilk\u00f6rper (6) eine Aufnahme (14) zur Befestigung eines Beutels angeordnet ist.<\/p>\n<p>3. Die stirnseitige Oberfl\u00e4che (16) des in den Beutel (11) eingeschwei\u00dften Aufnahmek\u00f6rpers (15) wird<br \/>\na) mittels einer Dichtung<br \/>\nb) mindestens teilweise bedeckt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht \u2013 wie zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit steht \u2013 von diesen Merkmalen wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Der Verletzungstatbestand ist glaubhaft gemacht. Weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen sich.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Antragstellerin kann den daraus folgenden Unterlassungsanspruch im Wege des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes durchsetzen. Ein Verf\u00fcgungsgrund gem. \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO ist gegeben. Nach Abw\u00e4gung der gegenseitigen Interessen der Parteien ist anzunehmen, dass die Verf\u00fcgung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich und notwendig ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig; die unter Schutz gestellte Lehre ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 GebrMG neu und beruht auf einem erfinderischen Schritt. Durchgreifende Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters sind &#8211; auch vor dem Hintergrund des anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsverfahrens \u2013 nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAnspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wird nicht durch die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 585 908 (Anlage D 1 zum L\u00f6schungsantrag) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Dieser Offenbarung fehlt es an einer Dichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 3 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Die einen Sperrbeutel-Beh\u00e4lter betreffende EP 0 585 908 widmet sich zwar (auch) dem Problem der hermetischen Fixierung des inneren, zusammendr\u00fcckbaren Beutels am Material des Ventilk\u00f6rpers und damit einhergehend dem unerw\u00fcnschten Austreten des Produktes und\/oder des Treibmittels sowie der geringen Best\u00e4ndigkeit von Polyolefinen gegen\u00fcber Gasen (Anlage D 1 zum L\u00f6schungsantrag, Sp. 1, Z. 48 \u2013 53, Sp. 2, Z. 22 \u2013 41). Zur L\u00f6sung dieser Probleme bzw. ihrer Aufgabenstellung offenbart sie \u2013 in der dortigen Terminologie gesprochen \u2013 ein im Inneren eines Beutels befindliches Eintauchr\u00f6hrchen (8), das \u00fcber einen sich am Ventilk\u00f6rper (6) befindenden ringf\u00f6rmigen Konus (11) gest\u00fclpt ist (Anlage D 1 zum L\u00f6schungsantrag, Sp. 3, Z. 27 \u2013 39, Sp. 4, Z. 11 \u2013 20, Sp. 5, Z. 36 \u2013 42, Sp. 6, Z. 29 \u2013 34, Sp. 7, Z. 24 \u2013 37, Figur 6). Beim \u00dcberst\u00fclpen des Eintauchr\u00f6hrchens (8) \u00fcber den ringf\u00f6rmigen Vorsprung bzw. die ringf\u00f6rmige Schulter (11) des Ventilk\u00f6rpers (6) spannt und dehnt die Schulter bzw. der ringf\u00f6rmige Konus (11) das Eintauchr\u00f6hrchen (8) an dieser Stelle, so dass es nur noch unter gro\u00dfer Kraftanstrengung \u00fcber den Konus gezogen werden kann. Es kommt mithin infolge der beim \u00dcberst\u00fclpen entstehenden Reibungskr\u00e4fte zur Sicherung und zur festen Fixierung des Eintauchr\u00f6hrchens (8) an dem Ventilk\u00f6rper (6), so dass auch bei der Bef\u00fcllung des kollabierenden Beh\u00e4lters unter Druck, kein Losl\u00f6sen des Ventils und des R\u00f6hrchens erfolgt (Anlage D 1 zum L\u00f6schungsantrag, Sp. 3, Z. 29 \u2013 31, Sp. 4, Z. 12 \u2013 16, Z. 32 \u2013 49, Sp. 7, Z. 24 \u2013 37). Die feste Verbindung zwischen dem Eintauchr\u00f6hrchen und dem Ventilk\u00f6rper beruht nur auf Reibungskr\u00e4ften, ein Verschwei\u00dfen der beiden Teile ist demgegen\u00fcber nicht erforderlich (Anlage D 1 zum L\u00f6schungsantrag, Sp. 5, Z. 15 \u2013 19). Als besonders bevorzugte und in Unteranspr\u00fcchen gesondert unter Schutz gestellte Ausf\u00fchrung zeigt die EP 0 585 908 ferner einen Sperrbeutel-Beh\u00e4lter, bei dem der kollabierbare Beh\u00e4lter an der Au\u00dfenwand des Eintauchr\u00f6hrchen angeschwei\u00dft wird, so dass sich das R\u00f6hrchen vollst\u00e4ndig im Inneren des Beutels befindet und ein \u00dcbertreten von Treibgas und F\u00fcllgut jeweils in die andere Kammer des Beh\u00e4lters nicht m\u00f6glich ist (Anlage D 1 zum L\u00f6schungsantrag, Sp. 7, Z. 44 \u2013 47, Sp. 9, Z. 24 \u2013 28, Unteranspr\u00fcche 2, 4).<br \/>\nDiese offenbarte Art der Fixierung des Eintauchr\u00f6hrchens (8) an dem Ventilk\u00f6rper (6) versteht der Fachmann nicht als eine Dichtung, wie sie in Merkmal 3 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters vorgesehen ist. Dies auch dann nicht, wenn der Wortlaut des Merkmals 3 keine Einschr\u00e4nkung hinsichtlich der Art und Weise der Dichtung vorsieht, so dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Dichtung auch durch die Stirnfl\u00e4che des Aufnahmek\u00f6rpers und eine korrespondierende Fl\u00e4che des Ventilk\u00f6rpers bereitgestellt werden kann.<br \/>\nZu bedenken gilt es, dass die Dichtung nach dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster als Sperrschicht oder Barriere f\u00fcr organische Medien, welche durch den Aufnahmek\u00f6rper (15) diffundieren k\u00f6nnen, ausgestaltet sein muss. Vermieden werden soll die Diffusion zwischen Beutel und Beh\u00e4lterinhalt infolge der verwendeten Materialien, weshalb die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Dichtung zwangsl\u00e4ufig aus einem anderen Material als der gasdurchl\u00e4ssige Aufnahmek\u00f6rper (15) besteht. Dies bzw. die Notwendigkeit einer solche Abdichtung mittels einer gasundurchl\u00e4ssigen Sperrschicht an der Stirnseite des Aufnahmek\u00f6rpers thematisiert die EP 0 585 908 jedoch nicht. Die von ihr offenbarte feste Verbindung zwischen dem als Aufnahmek\u00f6rper anzusehenden Eintauchr\u00f6hrchen (8) und einem Ventilk\u00f6rper (6), die \u201enur auf Reibungskr\u00e4ften\u201c beruht (Anlage D 1 zum L\u00f6schungsantrag, Sp. 5. Z. 14 \u2013 19), ist nicht mit einer gasundurchl\u00e4ssigen Sperrschicht gleichzusetzen. Ein Reibschluss allein verhindert nicht zwangsl\u00e4ufig und automatisch die Permeabilit\u00e4t. \u00dcberdies befindet sich eine so verstandene Dichtung bei der Erfindung nach der europ\u00e4ischen Druckschrift nicht an der stirnseitigen Oberfl\u00e4che des dortigen Aufnahmek\u00f6rpers, sondern zwischen dem Innenbereich des (\u00fcbergest\u00fclpten) Teils des Eintauchr\u00f6hrchens (8) und dem in den Beutel hineinragenden Vorsprung (10) des Ventilk\u00f6rpers (6).<br \/>\nAuch Figur 6 der EP 0 585 908 einschlie\u00dflich der dazugeh\u00f6renden Beschreibung weist dem Fachmann nicht den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Weg. Bei der in Figur 6 dargestellten Ausf\u00fchrungsform ist das Eintauchr\u00f6hrchen (8) zwar so weit \u00fcber das untere Ende (10) des Ventilk\u00f6rpers (6) gest\u00fclpt, dass die Stirnseite des in den Beutel eingeschwei\u00dften Eintauchr\u00f6hrchens (8) an einer nicht n\u00e4her bezeichneten Schulter des Ventilk\u00f6rpers (6) anliegt. Dem Fachmann wird damit jedoch noch nicht die Lehre an die Hand gegeben, an dieser Stelle eine gasundurchl\u00e4ssige Sperrschicht vorzusehen ist. Hierzu fehlt in der Beschreibung und der fig\u00fcrlichen Darstellung jeder Anhalt; diese Stelle als m\u00f6glicher Ort der Diffusion und Abdichtung wird nicht thematisiert. Die europ\u00e4ische Druckschrift besch\u00e4ftigt sich vielmehr wie oben ausgef\u00fchrt mit einer hermetischen Fixierung des Beutels durch Aufst\u00fclpen des Eintauchr\u00f6hrchens (8) auf den Ventilk\u00f6rper (6). Ebenso wenig wird erl\u00e4utert, dass eine bestimmte vorgegebene Positionierung des Eintauchr\u00f6hrchens (8) \u2013 und zwar so, dass dessen Stirnseite mit der Beuteloberseite b\u00fcndig abschlie\u00dft und somit zur Anlage an die Schulter des Ventilk\u00f6rpers kommt \u2013 zwingend erforderlich ist. Ein Anschlag am Konus (11) ist gleichfalls nicht vorgesehen, so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass beim Aufst\u00fclpen des Eintauchr\u00f6hrchens (8) mittels des Konus (11) automatisch eine bestimmte Positionierung der Stirnseite des Eintauchr\u00f6hrchens (8) sichergestellt wird. Die Notwendigkeit einer Verpressung des Eintauchr\u00f6hrchens (8) ist schlie\u00dflich ebenfalls nicht erw\u00e4hnt. Da die europ\u00e4ische Druckschrift lehrt, handels\u00fcbliche Eintauchr\u00f6hrchen und handels\u00fcbliche Ventilk\u00f6rper verwenden zu k\u00f6nnen und erstere mit einem gewissen Druck auf letztere aufzust\u00fclpen und dem Fachmann zudem (unstreitig) bekannt ist, dass die eine gewisse Materialflexibilit\u00e4t aufweisenden Eintauchr\u00f6hrchen nach dem Aufst\u00fclpen auf den Ventilk\u00f6rper durch eine gewisse R\u00fcckstellkraft zur\u00fcckfedern, wird der Fachmann die Abbildung der Figur 6 nur als schematische Zeichnung verstehen, die eine ungef\u00e4hre Position des Eintauchr\u00f6hrchens (8) zeigt. Er wird das Gezeigte demgegen\u00fcber nicht als definierte Positionierung oder als Vorgabe verstehen, das Eintauchr\u00f6hrchen (stets) bis an einen Anschlag des Ventilk\u00f6rpers zu schieben, so dass eine dichte Verbindung an dieser Stelle geschaffen wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch die DE 44 27 xxx (Anlage D 2 zum L\u00f6schungsantrag) nimmt Merkmal 3 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<br \/>\nDieser Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Baueinheit bestehend aus einem Abgabeventil f\u00fcr die Abgabe von unter Druck stehenden Fl\u00fcssigkeiten, Sch\u00e4umen, Gelen oder dergleichen und einem damit verschwei\u00dften Beutel aus flexiblen Folienmaterial zu schaffen, die bruchsicher ist, bei der ein Austausch einzelner Stoffe, insbesondere organischer Medien, zwischen Beutelinnenraum und Umgebung wirksam verhindert wird, und bei der dennoch eine gute Verschwei\u00dfbarkeit zwischen Beutel und Abgabeventil gesichert ist. Obwohl sich somit die Aufgabenstellung dieser deutschen Offenlegungsschrift mit der des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters zum Teil \u00fcberschneidet, und auch nicht unber\u00fccksichtigt bleiben kann, dass diese Offenbarung zur L\u00f6sung ihrer technischen Aufgabe u. a. \u2013 in der Terminologie dieser Schrift \u2013 ein in dem Beutel (24) angeordnetes Austragsr\u00f6hrchen (58) vorsieht, welches durch die Beutelfolie hindurch sowie unter Zwischenschaltung eines gasdichten Dichtrings (32) mit dem Ventilk\u00f6rper (14) des Abgabeventils (12) verbindbar ist, gibt sie letztlich keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Dichtung zu erkennen.<br \/>\nIm Rahmen der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels hei\u00dft es zwar, dass das Austragsr\u00f6hrchen (58) \u2013 welches als Aufnahmek\u00f6rper im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters angesehen werden kann \u2013 eine an den Beutel (24) unmittelbar anschlie\u00dfende zylinderkappenartige Verbreiterung (38) umfasst, die eine ringscheibenartige Auflagefl\u00e4che (40) ausbildet (Anlage D 2 zum L\u00f6schungsantrag, Sp. 5, Z. 3 \u2013 10, Figuren 2 und 4). Die stirnseitige Oberfl\u00e4che dieser Auflagefl\u00e4che (40) des Austragsr\u00f6hrchens (58) wird jedoch nicht von dem Dichtring (32) der Offenbarung mindestens teilweise bedeckt. Zwischen dem Austragsr\u00f6hrchen (58) und dem Dichtring (32) ist vielmehr der Beutel (24) eingeklemmt, so dass durch die Zwischenschaltung des Dichtrings (32) eine vollst\u00e4ndige Abdichtung gegen\u00fcber dem Beh\u00e4lterinnenraum erreicht wird (Anlage D 2 zum L\u00f6schungsantrag, Sp. 4, Z. 62 \u2013 Sp. 5, Z. 2). Ein gasdichtes Abdecken und ein Kontakt zwischen der stirnseitigen Oberfl\u00e4che des Austragsr\u00f6hrchen (58) und der Dichtung (32) ist folglich nicht vorgesehen. Offenbart ist demgegen\u00fcber eine mechanische Klemmvorrichtung f\u00fcr den Beutel (24) an dem Ventilk\u00f6rper (14). Hierauf verzichtet die Erfindung nach dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster aber gerade. Hinzu tritt, dass die Dichtung (32) in einem Bereich vorgesehen ist, in dem zwei gasundurchl\u00e4ssige Bauteile vorgesehen sind. Sowohl der Ventilk\u00f6rper (14) als auch das Austragsr\u00f6hrchen (58) sind nach der Beschreibung dieser Offenbarung aus nicht permeablen Material (Anlage D 2 zum L\u00f6schungsantrag, Sp. 5, Z. 27 \u2013 30). Einer \u2013 wie vom Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster geforderten \u2013 gasundurchl\u00e4ssigen Sperrschicht bedarf es an dieser Stelle folglich nicht.<\/p>\n<p>Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf die in der DE 44 27 xxx gezeigten H\u00fclse (36) abstellt, die auf die zylinderkappenartige Verbreiterung (38) des Austragsr\u00f6hrchens (58) aufgeschoben werden kann und aus einem Material besteht, welches sich gut mit dem Beutel verschwei\u00dfen l\u00e4sst (Anlage D 2 zum L\u00f6schungsantrag 2, Sp. 5, Z. 18 \u2013 21, Z. 32 \u2013 36), ist zu bemerken, dass die H\u00fclse (36) unstreitig nicht als Aufnahmek\u00f6rper im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters angesehen werden kann. Ebenso wenig verf\u00e4ngt der Hinweis, dass das Austragsr\u00f6hrchen (58) nach der deutschen Offenlegungsschrift mit einer Oberfl\u00e4che oder mit einem Belag versehen sein kann, die bzw. der eine gute Verschwei\u00dfung zwischen Beutelfolie und Austragsr\u00f6hrchen erlaubt (Anlage D 2 zum L\u00f6schungsantrag 2, Sp. 1, Z. 67 \u2013 Sp. 2, Z. 5). Diese Alternative wird in der Offenbarung allerdings nicht weiter erl\u00e4utert, so dass weder ersichtlich ist, wie diese Oberfl\u00e4che bzw. der Belag \u00fcberhaupt geschaffen sein soll, noch \u2013 und dies ist ma\u00dfgeblich \u2013 dass ein solcher Belag auch an der ringscheibenartigen Auflagefl\u00e4che (40) des Austragsr\u00f6hrchens (58) und damit in dem hier relevanten Bereich vorhanden sein soll. Da er als Alternative zur H\u00fclse (36) anzusehen ist, ist vielmehr davon auszugehen, dass er \u2013 wie die H\u00fclse \u2013 nur an der zylindrischen Verbreiterung des Austragsr\u00f6hrchens (58) angebracht sein soll.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich steht auch das EP 0 820 xxx (Anlage D 3 zum L\u00f6schungsantrag, deutsche \u00dcbersetzung DE 696 01 223) der Neuheit nicht entgegen.<br \/>\nDiese Offenbarung betrifft einen Spender f\u00fcr ein unter Druck stehendes Produkt und zielt darauf ab, einen Spender zur Verf\u00fcgung zu stellen, bei dem das Treibgas und das unter Druck stehende Produkt voneinander getrennt sind. Das Ziel wird dadurch erreicht, dass ein Sack als Drucksack zur Aufnahme des Druckmediums vorhanden ist und das Ventil ein R\u00fcckschlagventil umfasst, womit der Ventilschaft mit der Innenseite des Drucksackes in Verbindung steht und das ein Str\u00f6men zum Drucksack hin gestattet. Mit dem Problem einer etwaigen Diffusion organischer Medien durch den Ventilk\u00f6rper oder der Materialbeschaffenheit von Beutel und Ventilk\u00f6rper vor dem Hintergrund der Permeabilit\u00e4t besch\u00e4ftigt sich die europ\u00e4ische Schrift hingegen nicht.<br \/>\nDas EP 0 820 xxx zeigt (jedenfalls) auch keine Dichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 3. Soweit die Antragsgegnerin meint, in den Figuren dieser Offenbarung sei zu erkennen, dass die stirnseitige Oberfl\u00e4che eines Aufnahmek\u00f6rpers (element of attachment 14) mittels einer Dichtung (sealing ring 19) zumindest teilweise bedeckt ist, kann dem nicht gefolgt werden. Die Dichtung (19) dient der Beschreibung dieser Offenbarung zufolge der Abdichtung des Durchgangs (17) des Ventilelements. Sie soll verhindern, dass das Treibgas zwischen einerseits der Unterseite des Kragens (9) und andererseits dem oberen Ringrand des Ventilelements (16) und der sich horizontal anschlie\u00dfenden oberen Ringfl\u00e4che des Befestigungselements (14) hindurchstr\u00f6men kann (\u00dcbersetzung Anlage D 3, Seite 9, Z. 28 ff.). Diese Dichtfunktion ist nicht mit einer Dichtung, die eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sperrschicht- oder Barrierefunktion zwischen stirnseitiger Oberfl\u00e4che eines in den Beutel eingeschwei\u00dften Aufnahmek\u00f6rpers und dem Ventilk\u00f6rper aus\u00fcbt, gleichzusetzen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie technische Lehre nach dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster beruht ferner auf einem erfinderischen Schritt. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters hat f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt (15.08.2002) nicht nahegelegen.<br \/>\nDass ausgehend von dem n\u00e4chstliegenden Stand der Technik, der europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 585 908 (Anlage D 1 zum L\u00f6schungsantrag), oder der DE 44 27 xxx (Anlage D 2 zum L\u00f6schungsantrag) die L\u00f6sung nach dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster f\u00fcr den Fachmann ohne weiteres aufzufinden war, ist nicht ersichtlich. Selbst die Antragsgegnerin behauptet dies nicht.<br \/>\nEine Kombination der EP 0 820 xxx (Anlage D 3 zum L\u00f6schungsantrag, deutsche \u00dcbersetzung DE 696 01 223) mit dem EP 0 471 xxx A2 (deutsche \u00dcbersetzung D 4 zum L\u00f6schungsantrag) oder der DE-OS 25 53 xxx (Anlage D 5 zum L\u00f6schungsantrag) vermag den Fachmann bereits deshalb nicht ohne weiteres zur Erfindung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters f\u00fchren, weil die EP 0 820 xxx (Anlage D 3) \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 jedenfalls das kennzeichnende Merkmal 3 nicht aufzeigt, und dieses auch nicht nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in den zur Kombination herangezogenen Druckschriften, EP 0 471 xxx A2 (deutsche \u00dcbersetzung D 4) und DE-OS 25 53 xxx (Anlage D 5), offenbart wurde.<br \/>\nSoweit die Antragsgegnerin in ihrem L\u00f6schungsantrag vortr\u00e4gt, aus der EP 0 820 xxx (Anlage D 3) sei f\u00fcr den Durchschnittsfachmann erkennbar gewesen, dass es verschiedene gleichwirkende Ma\u00dfnahmen gibt, die die Herstellung einer abdichtenden Verbindung zwischen dem Beutel und dem Aufnahmek\u00f6rper eines Abgabeventils erm\u00f6glichen, wobei insbesondere ein Verschwei\u00dfen als gleichwertig mit einer Kompressionsverbindung angesehen werde, und infolge dessen davon ausgeht, die in der DE-OS 25 53 xxx (Anlage D 5) dargestellte Befestigung des Beutels \u00fcber eine \u201eEinspannverbindung\u201c am \u201eZwischenk\u00f6rper\u201c (Aufnahmek\u00f6rper) (Anlage D 5 zum L\u00f6schungsantrag, Seite 4, 1. Absatz, Figur 11) und die in der EP 0 471 xxx A2 (Anlage D 4) gezeigte durch Verrastung hergestellte Klemmverbindung des Beutels an der Ventilanordnung (Seite 8 ff.) k\u00f6nnte bei Kombination mit der EP 0 820 xxx (Anlage D 3) zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Dichtung f\u00fchren, \u00fcberzeugt dies nicht. Zutreffend ist zwar, dass es in dieser europ\u00e4ischen Druckschrift hei\u00dft, der Drucksack (3) k\u00f6nne auf unterschiedliche Weise am Befestigungselement (14) angebracht sein, wie etwa mittels Schwei\u00dfen oder Kleben (Deutsche \u00dcbersetzung, Seite 7, Zeile 34 ff.). Nach der Erfindung gen\u00fcgt es aber nicht, nur die Art der Befestigung des Beutels an einem als Aufnahmek\u00f6rper anzusehenden Bauteil abzu\u00e4ndern. Der Erfindung geht es vielmehr darum, dass eine Diffusion organischer Medien durch den Ventilk\u00f6rper \u00fcber den Aufnahmek\u00f6rper verhindert wird, ohne R\u00fccksicht auf die Verwendung der Materialien. Deshalb soll die stirnseitige Oberfl\u00e4che des in den Beutel eingeschwei\u00dften Aufnahmek\u00f6rpers mittels einer Dichtung mindestens teilweise bedeckt werden. Wie der Fachmann zu dieser L\u00f6sung durch Kombination der genannten Schriften kommen soll, zumal diese sich mit dem Problem der Diffusion organischer Medien nicht besch\u00e4ftigen, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem der zeitliche Abstand zwischen den Entgegenhaltungen und dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster. Die Anlagen D1, D 2, D 3, D 4 und D 5 zum L\u00f6schungsantrag wurden in den Jahren 1994, 1996, 1998, 1992 und 1976 offengelegt. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster stammt demgegen\u00fcber erst aus dem Jahre 2002. Gerade die Anlagen D 1 und D 2, die eine vergleichbare Aufgabenstellung haben, gehen andere konstruktive Wege und belegen damit die Erfindungsh\u00f6he des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nF\u00fcr die Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters lassen sich \u00fcberdies zwei weitere Indizien heranziehen. Zum einen hat ein Wettbewerber der Antragstellerin \u2013 wie das Vindikationsverfahren 4a O 161\/04 belegt \u2013 das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster als rechtsbest\u00e4ndig erachtet. Zum anderen steht die parallele europ\u00e4ische Patentanmeldung EP 1 532 057 (WO 2004\/022452) (Anlage ASt 8, ASt 10) nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin kurz vor der Erteilung. Das Europ\u00e4ische Patentamt hat am 18. Dezember 2006 eine Mitteilung nach R 51 Abs. 4 EP\u00dc erlassen (Anlage ASt 11). Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung ist f\u00fcr den 8. Januar 2008 (Anlage m\u00fcndliche Verhandlung) angek\u00fcndigt. Im Rahmen des europ\u00e4ischen Patenterteilungsverfahren wurden die D 2 und die D 4 bzw. ihre parallelen europ\u00e4ischen Schutzrechte gepr\u00fcft.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHinsichtlich der Dringlichkeit bestehen keine Bedenken. Die Antragstellerin hat alles getan, um ihre Verbietungsrechte z\u00fcgig durchzusetzen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 695 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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