{"id":3037,"date":"2007-04-17T17:00:29","date_gmt":"2007-04-17T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3037"},"modified":"2016-04-27T08:00:21","modified_gmt":"2016-04-27T08:00:21","slug":"4b-o-16706-sonnenkollektor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3037","title":{"rendered":"4b O 167\/06 &#8211; Sonnenkollektor"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 693<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. April 2007, Az. 4b O 167\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Rechnungslegung von gewerblichen Kunden der Kl\u00e4gerin wegen behaupteter Patentverletzung des Patentes DE 195 35 xxx C2 durch diese zur Vorbereitung von Schadensersatzanspr\u00fcchen zu fordern gem\u00e4\u00df nachfolgendem Schreiben:<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang Schreiben gem. Ziffer 1. versandt worden sind, und zwar unter Angabe der Namen und Adressen der Empf\u00e4nger dieses Schreibens;<\/p>\n<p>3. die Empf\u00e4nger des Schreibens gem\u00e4\u00df Ziffer 1. schriftlich dahingehend zu informieren, dass die in diesem Schreiben geltend gemachten Auskunftsanspr\u00fcche nicht mehr weiter verfolgt werden.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. entstanden ist oder zuk\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 3.618,08 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000 EUR.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertreibt Sonnenkollektoren \u00fcber ihre Zweigniederlassung Firma Energietechnik-M\u00fcller Sonnenkollektoren, die aus der Firma A GmbH &amp; Co.KG hervorging. Der Beklagte war Kommanditist des letztgenannten Unternehmens, das sich mit der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Sonnenkollektoren besch\u00e4ftigte.<\/p>\n<p>Mit dem aus der Anlage MBP 3 ersichtlichen Kommanditanteilskaufvertrag vom 25.01.1996 ver\u00e4u\u00dferte der Beklagte seinen Kommanditanteil an die Kl\u00e4gerin. In \u00a7 11 Abs. 2 dieses Vertrages verpflichtete der Beklagte sich, neue Schutzrechte, die nach dem \u00dcbertragungszeitpunkt unter seinem Namen angemeldet werden und einen unmittelbaren Bezug zu den Produkten der A GmbH &amp; Co. KG aufweisen, ohne zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung an die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen. Diese Regelung sollte bis zum Ausscheiden des Beklagten aus dem genannten Unternehmen gelten. Als Mitgesellschafter schied der Beklagte vertragsgem\u00e4\u00df zum 01.10.2000 aus, wobei die Parteien dieses sp\u00e4ter jedoch zeitlich auf das Jahr 1997 vorverlegten.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist Inhaber des deutschen Patents Nr. 195 35 xx (Klagepatent, siehe Anlage MBP 4) betreffend eine Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor auf einem Dach. Das Klagepatent hatte Herr B, ein Freund des Beklagten, im Jahre 1995 angemeldet. Am 1.10.1998 \u00fcbertrug Herr B die Anmeldung kostenlos auf den Beklagten. Die Patenterteilung an den Beklagten wurde im M\u00e4rz 1999 ver\u00f6ffentlicht. Nach Ablauf des im oben genannten Kaufvertrag enthaltenen Wettbewerbsverbots nahm der Beklagte die Herstellung und den Vertrieb von Solaranlagen wieder auf.<\/p>\n<p>Der Beklagte erhob vor dem Landgericht M\u00fcnchen I (Az.: 7 O 18870\/02) Patentverletzungsklage gegen die Kl\u00e4gerin, welche dort unter anderem geltend machte, nicht Herr B, sondern der Beklagte sei Erfinder des Klagepatents gewesen. Der Beklagte habe die Anmeldung des Klagepatents durch Herrn B als \u201eStrohmann\u201c veranlasst. Mit Urteil vom 26.08.2004 (Anlage MBP 8) sprach das Landgericht M\u00fcnchen I dem hiesigen Beklagten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanspr\u00fcche wegen Verletzung des deutschen Patents DE 195 35 xx zu. Zugleich stellte es fest, der Beklagte sei zum Ersatz aller Sch\u00e4den verpflichtet, die der Kl\u00e4gerin aufgrund der Nichterw\u00e4hnung des Klagepatents anl\u00e4sslich der Kaufvertragsverhandlungen entstanden und entstehen werden.<\/p>\n<p>Nach Erlass dieses Urteils erfolgte auf die von der hiesigen Kl\u00e4gerin eingereichte Nichtigkeitsklage eine Teilvernichtung des Klagepatents durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 28.09.2004 (Anlage MBP 9). W\u00e4hrend das Klagepatent in seiner urspr\u00fcnglichen Fassung eine<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor auf einem Sparren und Latten aufweisenden Dach mit einer sich zumindest ann\u00e4hernd \u00fcber die Breite des Kollektors erstreckenden Schiene mit zwei Schenkeln, dadurch gekennzeichnet, dass die Schenkel senkrecht auf der Dachebene stehend unterschiedlich hoch sind und einer der Schenkel zur Halterung des Kollektors und der andere Schenkel als Auflage f\u00fcr den Kollektor dient\u201c<\/p>\n<p>unter Schutz stellte, lautete der Hauptanspruch 1 anschlie\u00dfend:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor auf einem Sparren und Latten aufweisenden Dach mit einer sich zumindest ann\u00e4hernd \u00fcber die Breite des Kollektors erstreckenden Schiene mit zwei Schenkeln, dadurch gekennzeichnet, dass die Schenkel senkrecht auf der Dachebene stehend unterschiedlich hoch sind und einer der Schenkel zur Halterung des Kollektors und der andere Schenkel als Auflage f\u00fcr den Kollektor dient, wobei die Schiene einen im wesentlichen u-f\u00f6rmigen Querschnitt hat mit einer Grundfl\u00e4che zwischen den Schenkeln, die direkt auf dem Dachsparren befestigbar ist, wobei zumindest ein Schenkel am Ende abgewinkelt ist.\u201c<\/p>\n<p>Daraufhin \u00e4nderte die Kl\u00e4gerin die von ihr vertriebenen Schienen jedenfalls teilweise derart ab, dass sie darauf verzichtete, zumindest einen der Schenkel am Ende abzuwinkeln.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 10.11.2005 wies das OLG M\u00fcnchen (Az.: 6 U 4827\/04, Anlage MBP 10) die Berufung beider Parteien gegen das oben erw\u00e4hnte Urteil des LG M\u00fcnchen I mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcck, dass der Unterlassungsantrag des hiesigen Beklagten der Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts vom 28.09.2004 angepasst wurde. Das Urteil des OLG M\u00fcnchen ist nach Rechtsmittelverzicht beider Parteien rechtskr\u00e4ftig seit dem 10.11.2005.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 15.02.2006 teilte der Beklagte dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin mit, er beabsichtige, Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die gewerblichen Kunden der Kl\u00e4gerin vorzubereiten, indem er auch von diesen Auskunft \u00fcber den Umfang der Patentverletzung verBe. Mit dem aus der Anlage MBP 15 ersichtlichen Schreiben vom 13.04.2006 forderte die Kl\u00e4gerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 20.04.2006 zur sogenannten Abschlusserkl\u00e4rung und zur Erstattung dadurch entstandener au\u00dfergerichtlicher Kosten auf.<\/p>\n<p>Im Rahmen einer bundesweiten Abmahnserie wandte der Beklagte sich mit stets gleichlautendem, aus dem Tenor zu Ziffer I. 1. n\u00e4her ersichtlichen Schreiben an Abnehmer der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Abmahnungsschreiben des Beklagten seien rechtswidrig, weil nicht \u00fcber alle relevanten Tatsachen vollst\u00e4ndig, zutreffend und unmissverst\u00e4ndlich informiert werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte behauptet, die Kl\u00e4gerin habe sogar noch im M\u00e4rz 2006 auch Sonnenkollektoren in unver\u00e4nderter, patentverletzender Konstruktionsweise vertrieben.<\/p>\n<p>Die Akte 4b O 99\/06, in dem die Kl\u00e4gerin ihren Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung geltend gemacht hat, ist zu Informationszwecken zum Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gemacht worden.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist vollumf\u00e4nglich begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Verwarnung ihrer gewerblichen Abnehmer in Form des aus dem Urteilstenor zu Ziffer I. 1. ersichtlichen Schreibens aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen Eingriffs in ihren eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWie der Gro\u00dfe Senat f\u00fcr Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2005, 882) zuletzt noch einmal bekr\u00e4ftigt hat, stellt eine unberechtigte Abnehmerverwarnung aus einem Schutzrecht einen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb dar, der Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche ausl\u00f6sen kann. Unter Eingriffen in diesem Sinne versteht man ernstliche und endg\u00fcltige Aufforderungen zur Unterlassung, wobei diese nicht ausdr\u00fccklich ausgesprochen zu werden brauchen; vielmehr gen\u00fcgt anerkannterma\u00dfen eine konkludente Aufforderung zur Unterlassung, etwa durch Androhung von Schadensersatzforderungen (vgl. Kra\u00dfer, Patentrecht, 5. Auflage, \u00a7 39 III 2, S. 940 f. m.w.N.).<\/p>\n<p>Die streitgegenst\u00e4ndliche Verwarnung gibt nicht blo\u00df die Auffassung des Beklagten wieder, dass die Abnehmer der Kl\u00e4gerin sich gegen\u00fcber ihm aufgrund des Weiterverkaufs der Kollektoren mit patentgesch\u00fctzten Schienen schadensersatzpflichtig gemacht h\u00e4tten. Vielmehr fordert der Beklagte die Adressaten dar\u00fcber hinaus auch auf, ihm Rechnung zu legen, und droht ihnen, sie gerichtlich auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Insofern kommt seiner Verwarnung die erforderliche Eingriffsqualit\u00e4t zu.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDieser Eingriff ist auch rechtswidrig.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAnerkannterma\u00dfen sind Abnehmerverwarnungen rechtlich zu beanstanden und daher zu unterlassen, wenn sie hinsichtlich ihrer Form oder ihres Inhalts M\u00e4ngel aufweisen: Solches ist etwa der Fall, wenn sie den Inhalt eines Patents nicht hinreichend genau erkennen lassen oder die als patentverletzend angesehenen Vorrichtungen oder dergleichen nicht genau genug bezeichnen und so aufgrund ihrer Pauschalit\u00e4t geeignet sind, die Verwarnten zu verunsichern und sie dadurch zu veranlassen, ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung der Rechtslage davon abzusehen, die als patentverletzend beanstandeten Gegenst\u00e4nde zu vertreiben bzw. Gegenst\u00e4nde der in Rede stehenden Art bei anderen als dem Patentinhaber zu beziehen (vgl. dazu etwa BGH, GRUR 1995, 424 &#8211; Abnehmerverwarnung). Verwarnungen sind insbesondere dann rechtswidrig, wenn sie aufgrund ihrer allgemein gehaltenen Ausdrucksweise auch vom Bezug eindeutig nicht verletzender Erzeugnisse abhalten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>In der streitgegenst\u00e4ndlichen Verwarnung werden die als patentverletzend angesehenen Handlungen nur sehr pauschal wiedergegeben. Im Rahmen des betreffenden Schreibens wird insbesondere nicht erw\u00e4hnt, dass die Ausf\u00fchrungsform der betreffenden Schiene l\u00e4ngst vor Absendung der Abnehmerverwarnungen ge\u00e4ndert wurde. Letzteres hat der Beklagte im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren vor der Kammer (Az.: 4b O 99\/06) ausdr\u00fccklich einger\u00e4umt. Insofern lieferte die Kl\u00e4gerin jedenfalls auch Halteschienen, die das Klagepatent des Beklagten nicht mehr verletzten. Auf die zwischen den Parteien strittige Frage, ob die Kl\u00e4gerin sogar im M\u00e4rz 2006 auch noch nicht abgewandelte Schienen in Umlauf brachte, kommt es nicht an. Schon auf der Basis des unstreitigen Sachverhaltes h\u00e4tte der Beklagte eindeutig klarstellen m\u00fcssen, wie genau der patentverletztende Konstruktionstyp ausgestaltet ist. Zuzustimmen ist dem Beklagten zwar darin, dass Abnehmer strenge Sorgfaltsanforderungen zur Vermeidung von Schutzrechtsverletzungen erf\u00fcllen m\u00fcssen, indem sie beispielsweise Recherchen \u00fcber bestehende Schutzrechte durchzuf\u00fchren haben. Es ist aber nicht Sache der Abnehmer, aus mehreren einer Verwarnung beigef\u00fcgten Urteilen sich selbst ein Bild davon zu machen, mit welchem konkreten Inhalt das Schutzrecht besteht. Gleiches gilt f\u00fcr die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Dass das Urteil des LG M\u00fcnchen I auf S. 11 ausdr\u00fccklich die Figur 5 der Klagepatentschrift erw\u00e4hnte und diesem mehrere Abbildungen beigef\u00fcgt waren, \u00e4ndert nichts an diesem Umstand, weil dort die Beschr\u00e4nkung des Patentanspruchs im Unterlassungstenor noch nicht zum Ausdruck gekommen ist. Dass die Kl\u00e4gerin letztlich im Patentverletzungsprozess auch nach dem ge\u00e4nderten Patentanspruch rechtskr\u00e4ftig verurteilt wurde, bedeutet ebenfalls nicht, dass die sp\u00e4teren Verwarnungen rechtm\u00e4\u00dfig waren, weil von der Kl\u00e4gerin anschlie\u00dfend unstreitig auch nicht patentverletzende Konstruktionen in den Verkehr gebracht worden waren, was f\u00fcr die Abnehmer eine entsprechende Differenzierung erforderlich machte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus waren die Abnehmerverwarnungen des Beklagten auch deshalb rechtswidrig, weil Abnehmerverwarnungen eine sp\u00e4tere Beschr\u00e4nkung des Schutzrechts nicht verschweigen d\u00fcrfen (vgl. BGH, GRUR 2006, 219 \u2013 Detektionseinrichtung II). Das streitgegenst\u00e4ndliche Verwarnungsschreiben l\u00e4sst die nach dem erstinstanzlichen Urteil des LG M\u00fcnchen I vom 26.08.2004 (7 O 18870\/02) ergangene Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 28.09.2004 unerw\u00e4hnt, durch die der Hauptanspruch 1 in nicht unerheblichem Ma\u00dfe teilvernichtet wurde. Dadurch wird den angeschriebenen Abnehmern suggeriert, der Beklagte verf\u00fcge \u00fcber ein Patent, dessen gesch\u00fctzter Bereich demjenigen des im Tenor des Landgerichts M\u00fcnchen I angegebenen Umfangs entspreche. Dieser Effekt wird auch nicht dadurch kompensiert, dass der Beklagte als Anlage zu dem streitgegenst\u00e4ndlichen Verwarnungsschreiben auch das Urteil des OLG M\u00fcnchen vom 10.11.2005, welches das Urteil des Bundespatentgerichtes im Tenor entsprechend ber\u00fccksichtigte, beif\u00fcgte. Weil der Flie\u00dftext lediglich das erstinstanzliche Urteil in Bezug nimmt, verbleibt die Gefahr einer entsprechenden Verunsicherung der kl\u00e4gerischen Abnehmer. Dies gilt umso mehr, als dass der Beklagte im zweiten Absatz des Schreibens ausf\u00fchrt, dieses Urteil sei rechtskr\u00e4ftig \u2013 dadurch wird die Gefahr vergr\u00f6\u00dfert, dass die Abnehmer meinen, der Bestand des Schutzrechts bestehe gerade in dem im erstinstanzlichen Urteil tenorierten Umfang. Dass die Kl\u00e4gerin selbst nach dem eingeschr\u00e4nkten Wortlaut des Patentanspruchs 1 rechtskr\u00e4ftig verurteilt wurde, ist f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit deshalb ohne Relevanz, weil \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 anschlie\u00dfend auch Schienen ohne Abwinklung eines der Schenkel vertrieben wurden. Hierf\u00fcr war die Kenntnis des genauen Inhalts des Schutzrechts f\u00fcr die Abnehmer von entscheidender Bedeutung, um patentverletzende von nicht patentverletzenden Konstruktionen unterscheiden zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten dem Grunde nach auch einen Schadensersatzanspruch aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB wegen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in ihren eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb.<\/p>\n<p>Insoweit wird zun\u00e4chst auf die unter I. getroffenen Ausf\u00fchrungen zum Unterlassungsanspruch Bezug genommen.<\/p>\n<p>Es liegt auch das erforderliche Verschulden des Beklagten vor. Er hat es zumindest infolge Fahrl\u00e4ssigkeit unterlassen, die Abnehmer der Kl\u00e4gerin in seinen Abmahnschreiben auf die Teilvernichtung seines Patents hinzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin ist auch ein Schaden entstanden. Wie die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vortr\u00e4gt, f\u00fchrten die Abmahnschreiben des Beklagten zu einer \u201eMarktverwirrung\u201c, die zur Folge hatte, dass zumindest ein Teil ihrer potentiellen Abnehmer \u2013 aufgrund Zweifeln an der F\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin, nicht patentverletzende Montageschienen liefern zu k\u00f6nnen &#8211; zumindest teilweise auf alternative Wettbewerbsprodukte auswich, um einem entsprechenden Risiko zu entgehen.<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht ermitteln kann, hat sie ein rechtliches Interesse daran, die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten dem Grunde nach feststellen zu lassen (\u00a7 256 ZPO).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, die H\u00f6he ihres Schadensersatzanspruches gegen den Beklagten zu ermitteln, ist ihr ein Auskunftsanspruch gem. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB hinsichtlich der Anzahl und der Empf\u00e4nger der versandten streitgegenst\u00e4ndlichen Verwarnungen zuzusprechen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Information der Empf\u00e4nger des aus dem Urteilstenor zu Ziffer I. 1. ersichtlichen Schreibens dahingehend, dass die in jenem Schreiben geltend gemachten Auskunftsanspr\u00fcche nicht weiter verfolgt werden.<\/p>\n<p>Es ist anerkannt, dass eine unberechtigte Abnehmerverwarnung, die zu einem fortdauernden St\u00f6rungszustand gef\u00fchrt hat, dem betroffenen Konkurrenten einen verschuldensunabh\u00e4ngigen Beseitigungsanspruch aus \u00a7 1004 BGB analog dahingehend verschafft, dass die Verwarnung gegen\u00fcber den Dritten zur\u00fcckgenommen werden muss (Scharen, in: Benkard, PatG, 10. Auflage, vor \u00a7\u00a7 9 \u2013 14 Rn 19 m.w.N.). Wie unter II. bereits ausgef\u00fchrt, haben die Verwarnungen durch den Beklagten eine Unsicherheit bei den Abnehmern der Kl\u00e4gerin erzeugt, die der Beklagte durch entsprechende R\u00fccknahme beseitigen muss.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung nicht anrechenbarer Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von 3.618,08 EUR.<\/p>\n<p>Unstreitig forderte die Kl\u00e4gerin den Beklagten mit Schreiben vom 13.04.2006 zur Abgabe einer sog. Abschlusserkl\u00e4rung auf. Die dadurch entstandenen Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten (\u00a7 143 Abs. 1 PatG analog) sind ihr vom Beklagten zu ersetzen. Die Kl\u00e4gerin hat hinsichtlich dieser Kosten in nicht zu beanstandender Weise einen Betrag in H\u00f6he von insgesamt 3.078 EUR ermittelt (\u00a7\u00a7 13, 14 RVG VV Nr. 2400, Nr. 7002). Insbesondere sind der in Ansatz gebrachte Streitwert in H\u00f6he von 250.000 EUR sowie die Geb\u00fchrenh\u00f6he von 1,5 angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit angemessen.<\/p>\n<p>Der insoweit zuerkannte Zinsanspruch findet seine Grundlage in \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, da die Kl\u00e4gerin dem Beklagten im Abschlussschreiben vom 13.04.2006 eine angemessene Frist f\u00fcr die Erstattung der entstandenen Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten bis zum 20.04.2006 setzte. Dass die Kl\u00e4gerin dort noch eine 2,0-Geb\u00fchr verBte, ist f\u00fcr den Verzugseintritt unsch\u00e4dlich, da auch eine solche Geb\u00fchr noch angemessen war beziehungsweise es sich allenfalls um eine geringf\u00fcgige, f\u00fcr den Verzugseintritt unsch\u00e4dliche Zuvielforderung handelte (vgl. Palandt\/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, \u00a7 286 Rn 20). Die Teilabweisung beruht darauf, dass die Kl\u00e4gerin einen fr\u00fcheren Verzugseintritt nicht dargetan hat. Insbesondere kann dieser nicht (entsprechend) \u00a7 849 BGB auf den 02.03.2006 \u2013 also den Tag der erstmaligen Versendung des Verwarnungsschreibens \u2013 datiert werden.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 693 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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