{"id":3035,"date":"2007-04-17T17:00:30","date_gmt":"2007-04-17T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3035"},"modified":"2016-04-27T07:59:22","modified_gmt":"2016-04-27T07:59:22","slug":"4b-o-15806-callunen-sorten-iii-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3035","title":{"rendered":"4b O 158\/06 &#8211; Callunen-Sorten III (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 692<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. April 2007, Az. 4b O 158\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \u00fcber Vermehrungs- und Vertriebshandlungen, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses unter Angabe<\/p>\n<p>1) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\n2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, &#8211; zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n3) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, &#8211; zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n4) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Vertreibungsgebiet,<br \/>\n5) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und zwar f\u00fcr folgende Zeitr\u00e4ume:<\/p>\n<p>a) hinsichtlich der Calluna-Sorte A \u201eX\u201c f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume vom 04.11.1993 bis zum 28.04.2002 sowie ab dem 30.04.2005;<br \/>\nb) hinsichtlich der Calluna-Sorte B \u201eY\u201c f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume ab dem 04.11.1993 bis zum 28.08.2002 sowie ab dem 30.08.2005;<br \/>\nc) hinsichtlich der Calluna-Sorte C \u201eZ\u201c f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume ab dem 04.11.1993 bis zum 10.09.2003 sowie ab dem 12.09.2006;<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kl\u00e4ger 1\/5 und der Beklagte 4\/5 zu tragen.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr den Kl\u00e4ger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 105.000 EUR. Der Kl\u00e4ger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist G\u00e4rtnermeister und Inhaber eines vorrangig auf Z\u00fcchtung ausgerichteten Calluna-Spezialbetriebs. Der Beklagte ist ebenfalls G\u00e4rtnermeister und unterh\u00e4lt einen eigenen Gartenbaubetrieb.<\/p>\n<p>Die Parteien f\u00fchrten in den Jahren 1995 bis 2005 einen Rechtsstreit \u00fcber drei Instanzen, in dem der Kl\u00e4ger den Beklagten auf \u00dcbertragung diverser diesem erteilter Sortenschutzrechte f\u00fcr Calluna-Sorten sowie auf Schadensersatz f\u00fcr deren In-Verkehr-Bringen in Anspruch nahm. Auskunftsanspr\u00fcche machte der Kl\u00e4ger in jenem Rechtsstreit nicht geltend.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 15. Januar 1998 verurteilte das Landgericht D\u00fcsseldorf den Beklagten unter anderem, den ihm erteilten, am 04.11.1993 zur Anmeldung gebrachten Sortenschutz zu der Kennnummer B mit der Sortenbezeichnung \u201eY\u201c auf den Kl\u00e4ger zu \u00fcbertragen. Dar\u00fcber hinaus stellte das Landgericht D\u00fcsseldorf fest, dass die Klage, soweit sie auf \u00dcbertragung des Anspruchs der Erteilung des Sortenschutzes f\u00fcr die vom Beklagten am 04.11.1993 angemeldete Sorte mit der Kennnummer C \u201eZ\u201c gerichtet war, in der Hauptsache erledigt sei, nachdem der Beklagte seinen Erteilungsantrag beim Bundessortenschutzamt nach Rechtsh\u00e4ngigkeit zur\u00fcckgenommen hatte. Ferner stellte das Landgericht D\u00fcsseldorf fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist und entstehen wird, dass der Beklagte Pflanzen der Sorten C \u201eZ\u201c und B \u201eY\u201c in den Verkehr gebracht hat. Soweit der Kl\u00e4ger den Beklagten auch auf \u00dcbertragung des Sortenschutzes und auf Schadensersatz hinsichtlich der Sorte A \u201eX\u201c in Anspruch nahm, wies das Landgericht D\u00fcsseldorf die Klage ab.<\/p>\n<p>Auf die von beiden Parteien eingelegte Berufung \u00e4nderte das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf 2 U 29\/98, Anlage K 1) das erstinstanzliche Urteil unter Zur\u00fcckweisung der weitergehenden Rechtsmittel dahingehend ab, dass der Beklagte verurteilt wurde, den ihm erteilten, am 04.11.1993 angemeldeten Sortenschutz zur Kennnummer A f\u00fcr die Sorte \u201eX\u201c auf den Kl\u00e4ger zu \u00fcbertragen und dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch das In-Verkehr-Bringen dieser Sorte entstanden ist und entstehen wird; im \u00dcbrigen wies das Oberlandesgericht die Klage ab.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 29.06.2004 (Anlage K 2) hob der Bundesgerichtshof das zweitinstanzliche Urteil auf, soweit es die Klage abgewiesen hatte, und verwies den Rechtsstreit in diesem Umfang an das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf zur\u00fcck. Daraufhin wies das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf die Berufung des Beklagten, soweit \u00fcber diese zuvor noch nicht rechtskr\u00e4ftig entscheiden worden war, mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 02.06.2005 (Anlage K 3) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Schadensersatzanspr\u00fcche wurden dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 1 BGB i.V.m. \u00a7 8 SortG bzw. gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 1, 17 Abs. 2, 19 UWG a.F. zugesprochen, da nach den getroffenen Feststellungen der Beklagte sich widerrechtlich in den Besitz von Pflanzen dieser von dem Kl\u00e4ger gez\u00fcchteten Sorten gebracht hatte und diese anschlie\u00dfend vertrieb.<\/p>\n<p>Bereits w\u00e4hrend des Rechtsstreits hatte der Kl\u00e4ger den Beklagten au\u00dfergerichtlich mit anwaltlichem Schreiben vom 16.03.2005 aufgefordert, ihm \u00fcber s\u00e4mtliche Verwertungshandlungen mit Pflanzenmaterial der Calluna-Sorte A \u201eX\u201c Auskunft f\u00fcr die Zeit ab dem 03.11.1992 zu erteilen. Mit Schreiben vom 29.04.2005 teilte der Beklagte mit, \u201ein den letzten drei Jahren\u201c weder Pflanzen der Sorte \u201eX\u201c produziert noch verkauft zu haben. Mit Schreiben vom 29.08.2005 erteilte der Beklagte eine entsprechende Auskunft bez\u00fcglich der Sorte \u201eY\u201c (Anlage K 8). In beiden F\u00e4llen erhob der Beklagte f\u00fcr die l\u00e4nger zur\u00fcckliegenden Zeitr\u00e4ume die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die von ihm geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche seien nicht verj\u00e4hrt, da auch f\u00fcr diese die f\u00fcr die ma\u00dfgeblichen rechtskr\u00e4ftig festgestellten Schadensersatzanspr\u00fcche geltende Verj\u00e4hrungsfrist von 30 Jahren ab Rechtskraft (\u00a7 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) Geltung beanspruche.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie erkannt, wobei er jedoch die Auskunftsanspr\u00fcche ohne zeitliche Einschr\u00e4nkung f\u00fcr den Zeitraum ab dem 03.11.1992 geltend macht und dar\u00fcber hinaus die Vorlage der Rechnungen an gewerbliche Abnehmer verlangt.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung, soweit der Kl\u00e4ger Auskunft f\u00fcr diejenigen Zeitr\u00e4ume begehrt, die hinsichtlich der Sorte \u201eX\u201c vor dem 29.04.2002, hinsichtlich der Sorte \u201eY\u201c vor dem 29.08.2002 und hinsichtlich der Sorte Z vor dem 11.09.2003 liegen. Er meint, die Verj\u00e4hrung des Auskunftsanspruchs sei v\u00f6llig losgel\u00f6st von derjenigen des Schadensersatzanspruchs zu beurteilen.<\/p>\n<p>In der Klageerwiderung vom 11.09.2006 hat der Beklagte ausgef\u00fchrt, dass er \u201ein den letzten drei Jahren\u201c keine Pflanzen der Sorte \u201eZ\u201c produziert und verkauft hat.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen den Beklagten einen Auskunftsanspruch in dem aus dem Urteilstenor zu I. n\u00e4her ersichtlichen Umfang aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nEs ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass der Verletzer eines Sortenschutzrechts neben dem in \u00a7 37b SortG geregelten Auskunftsanspruch \u00fcber Dritte einen Auskunftsanspruch hinsichtlich Benutzungshandlungen w\u00e4hrend der Dauer des Schutzrechts aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB hat (BGH, GRUR 1992, 612 [615] \u2013 Nicola; vgl. Keukenschrijver, Sortenschutzgesetz, \u00a7 37 b Rn 2 f.). Dieser Hilfsanspruch soll den Verletzten, der in entschuldbarer Weise \u00fcber Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und sich die zur Vorbereitung seines Anspruches notwendigen Ausk\u00fcnfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, in die Lage versetzen, seinen Schadensersatzanspruch durchzusetzen.<\/p>\n<p>Unstreitig wurde jeweils rechtskr\u00e4ftig festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstand und zuk\u00fcnftig entstehen wird, dass der Beklagte die den Sortenschutzrechten zu den Kennnummern A \u201eX\u201c, C \u201eZ\u201c und B \u201eY\u201c zugrundeliegenden Sorten in den Verkehr brachte. Insoweit steht dem Kl\u00e4ger entsprechend dem oben Ausgef\u00fchrten dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zum Hauptanspruch auf Schadensersatzleistung zu.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nOhne Erfolg erhebt der Beklagte gegen\u00fcber diesem Auskunftsanspruch des Kl\u00e4gers die Einrede der Verj\u00e4hrung gem. \u00a7 214 BGB.<\/p>\n<p>Da f\u00fcr die Verj\u00e4hrung des Schadensersatzanspruches durch Klageerhebung nach rechtskr\u00e4ftiger Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten eine Verj\u00e4hrungsfrist von 30 Jahren ab Rechtskraft (\u00a7 197 Abs.1 Nr. 3 BGB) gilt, steht dem Kl\u00e4ger im Ergebnis auch ein einredefreier Auskunftsanspruch \u00fcber Benutzungshandlungen seit dem 03. November 1992 hinsichtlich aller genannten Sorten zu.<\/p>\n<p>In Rechtsprechung und Literatur ist es umstritten, ob die Verj\u00e4hrung des Auskunftsanspruchs selbst\u00e4ndiger Natur ist oder ob sie sich infolge seines akzessorischen Charakters nach derjenigen des Hauptanspruchs richtet.<\/p>\n<p>Die bislang herrschende Meinung (BGH, GRUR 1972, 558, 560 \u2013 Teerspritzmaschinen; BGH, GRUR 1974, 99, 101 \u2013 Br\u00fcnova; BGH, NJW-RR 1992, 1078 \u2013 Windsurfausstattungen; Baumbach\/Hefermehl, Einl. UWG a.F., Rn 403; Pastor\/Ahrens\/Ulrich, Kap. 38, Rn 17; Harte\/Henning\/Beckedorf, vor \u00a7 8 UWG, Rn 37; Fezer, \u00a7 14 MarkenG, Rn 257) bejahte diese Frage im letztgenannten Sinne. Insoweit ist bisher allerdings nicht gekl\u00e4rt und er\u00f6rtert worden, ob der Hilfsanspruch sogar so weit das Verj\u00e4hrungsschicksal des Hauptanspruchs teilt, als nur hinsichtlich des letzteren Tatbest\u00e4nde eintreten, die zu einer Hemmung oder einem Neubeginn \u2013 bzw. zur Hemmung oder Unterbrechung nach fr\u00fcherem Verj\u00e4hrungsrecht \u2013 des isoliert geltend gemachten Schadensersatzanspruches f\u00fchren.<\/p>\n<p>Eine deutlich im Vordringen befindliche Gegenauffassung (vgl. dazu schon fr\u00fcher BGHZ 33, 373 [379] und BGH, GRUR 1988,533 [536] \u2013 Vorentwurf II; K\u00f6hler\/Piper, \u00a7 21 UWG, Rn 17; Hefermehl\/K\u00f6hler, \u00a7 9 UWG, Rn 4.42 und<br \/>\n\u00a7 11 UWG, Rn 1.17; Fezer\/B\u00fcscher, \u00a7 11 UWG, Rn 14; Harte\/Henning\/Schulz, \u00a7 11 UWG, Rn 21; Ahrens\/Bornkamm, Kap. 34, Rn 20) sieht den Auskunftsanspruch hingegen trotz seiner Akzessoriet\u00e4t als \u201eeigenst\u00e4ndig\u201c an und m\u00f6chte ihn der Regelverj\u00e4hrung unterwerfen (siehe die Nachweise bei Teplitzky; a.a.O., 9. Auflage, \u00a7 38 Rn 37 in Fn 198).<\/p>\n<p>Was die Geltung einer drei\u00dfigj\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist ab Rechtskraft eines Urteils (\u00a7 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) anbelangt, spricht gegen eine Erstreckung dieser Wirkungen, dass eine Verj\u00e4hrungsunterbrechung &#8211; bzw. nach neuem Recht eine Hemmung \u2013 aufgrund Klageerhebung ihrem Umfang nach durch den Streitgegenstand der Klage bestimmt und begrenzt wird (BGH NJW 2005, 2004). Unter Beachtung dieses Grundsatzes w\u00e4re hier an sich eine Erstreckung auf den Auskunftsanspruch nicht angezeigt, da er vom Streitgegenstand der seinerzeit auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichteten Klage gegen den Beklagten nicht erfasst war und der Kl\u00e4ger ihn auch nicht parallel \u2013 etwa in Form einer Stufenklage gem\u00e4\u00df \u00a7 254 ZPO \u2013 gerichtlich geltend gemacht hatte.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von diesem dogmatischen Ansatz sprechen jedoch gewichtige Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dem Auskunftsanspruch die Durchsetzbarkeit nicht zu versagen, solange der Schadensersatzanspruch als Hauptanspruch noch nicht verj\u00e4hrt ist.<\/p>\n<p>Der Auskunftsanspruch nach \u00a7\u00a7 242, 259 BGB ist von der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben hergeleitet worden. Mit diesem rechtsdogmatischen Ursprung des Auskunftsanspruchs als Hilfsanspruch ist es unvereinbar, einem Gesch\u00e4digten, der einen rechtskr\u00e4ftig zuerkannten und daher in einer Frist von 30 Jahren ab Rechtskraft verj\u00e4hrenden Schadensersatzanspruch hat, den f\u00fcr die Schadensermittlung ben\u00f6tigten Auskunftsanspruch wegen Verj\u00e4hrung abzuerkennen. Es widerspricht dem Wesen des Auskunftsanspruchs als Hilfsanspruch, ihn einer fr\u00fcheren Verj\u00e4hrung als den Hauptanspruch zu unterwerfen. Die gegenteilige Auffassung f\u00fchrt zu einer unbilligen Entwertung des Hilfsanspruchs (vgl. Staudinger\/Bittner, \u00a7 259, Rn 17). Um zu verhindern, dass ein isoliert geltend gemachter, rechtskr\u00e4ftig festgestellter Schadensersatzanspruch nicht zu einem \u201estumpfen Schwert\u201c wird, ist hinsichtlich der L\u00e4nge der Verj\u00e4hrungsfrist eine Gleichbehandlung von Haupt- und Hilfsanspruch angemessen.<\/p>\n<p>Die Richtigkeit dieser \u00dcberlegung zeigt sich auch, wenn man sich den Sinn und Zweck von Verj\u00e4hrungsvorschriften vergegenw\u00e4rtigt: Sie dienen in erster Linie dem Schutz vor Inanspruchnahme aus unbegr\u00fcndeten, unbekannten oder unerwarteten Forderungen (BGH BB 1993, 1395 [1396]; M\u00fcnchKomm\/Grothe, BGB, 4. Auflage, \u00a7 194 Rn 6). Bei l\u00e4nger zur\u00fcckliegenden Ereignissen kann der Schuldner hinsichtlich anspruchshemmender oder \u2013vernichtender Tatsachen in Beweisn\u00f6te geraten, weil er mit der Geltendmachung der zur\u00fcckliegenden Forderung nicht mehr notwendig zu rechnen braucht. Die Verj\u00e4hrungsregelungen des BGB konkretisieren damit die Maximen von Treu und Glauben in Gestalt der allgemeinen R\u00fccksichtnahmepflicht und sollen ferner Rechtsfrieden und Rechtssicherheit f\u00f6rdern. Besteht aber ein einredefreier Hauptanspruch, so w\u00fcrden mit der Annahme einer eigenst\u00e4ndigen, fr\u00fcher eintretenden Verj\u00e4hrung des Auskunftsanspruchs beide Ziele verfehlt. Der bereits vor zehn Jahren auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichtlich in Anspruch genommene Beklagte hatte keinen Anlass zur Gewissheit, keinen Schadensersatz leisten zu m\u00fcssen und konnte sich deshalb auf diese Situation einstellen und vorsorglich eventuell erforderliche Beweismittel \u2013 auch zur H\u00f6he des Anspruchs \u2013 aufbewahren. Auch w\u00e4re bei Annahme einer eigenst\u00e4ndigen Verj\u00e4hrung des Auskunftsanspruchs nicht f\u00fcr Rechtsfrieden gesorgt, weil die Parteien weiter \u00fcber den Hauptanspruch streiten k\u00f6nnten, auch wenn der Kl\u00e4ger im Betragsverfahren durchaus erhebliche Darlegungsprobleme hinsichtlich der Anspruchsh\u00f6he h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Gegen die weiterhin bestehende Durchsetzbarkeit des Auskunftsanspruchs l\u00e4sst sich auch nicht argumentieren, der Kl\u00e4ger habe bei Einreichung der Klage betreffend den Hauptanspruch die M\u00f6glichkeit gehabt, von der M\u00f6glichkeit einer Stufenklage gem. \u00a7 254 ZPO Gebrauch zu machen. Der betreffenden M\u00f6glichkeit korrespondiert n\u00e4mlich keine entsprechende Verpflichtung zu einem derartigen prozessualen Vorgehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Klage ist allerdings teilweise unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Auskunftsanspr\u00fcche bestehen erst ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Sortenschutzanmeldungen durch den Beklagten am 04.11.1993. Anhaltspunkte, die Anlass zur Annahme einer Auskunftsverpflichtung des Beklagten f\u00fcr einen fr\u00fcheren Zeitpunkt geben k\u00f6nnten, hat der Kl\u00e4ger nicht dargelegt. Insbesondere l\u00e4sst sein Vortrag nicht die tatrichterliche Feststellung zu, wann (am 03.11.1992?) der Beklagte sich rechtswidrig in den Besitz von entsprechenden Pflanzen brachte.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDer Auskunftsanspruch ist teilweise erf\u00fcllt gem. \u00a7 362 Abs. 1 BGB. Erfolgt eine Auskunftserteilung\/Rechnungslegung f\u00fcr einzelne Jahre komplett, ist f\u00fcr diese in sich abgeschlossenen Komplexe eine Teilerf\u00fcllung anzunehmen. Solche Ausk\u00fcnfte darf der Verletzte nicht als blo\u00df fragmentarisch zur\u00fcckweisen.<\/p>\n<p>Unstreitig teilte der Beklagte mit den Schreiben vom 29.04.2005, vom 29.08.2005 sowie im Rahmen der Klageerwiderung vom 11.09.2006 mit, \u201ein den letzten drei Jahren\u201c Pflanzen der Sorten \u201eX\u201c, \u201eY\u201c und \u201eZ\u201c weder produziert noch verkauft zu haben. Insofern hat der Beklagte seine Auskunftspflicht f\u00fcr die seinen Schreiben vorausgehenden Zeitr\u00e4ume von jeweils drei Jahren in Form einer sog. Negativauskunft erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nSchlie\u00dflich muss der Klage der Erfolg versagt bleiben, soweit der Kl\u00e4ger vom Beklagten die Vorlage der Rechnungen an gewerbliche Abnehmer begehrt. In patentrechtlichen Streitigkeiten ist anerkannt, dass der Verletzer im Allgemeinen nur im Rahmen seiner Auskunftspflicht nach \u00a7 140b PatG und nicht in Bezug auf die nur nach \u00a7 242 BGB geschuldeten Angaben (BGH, GRUR 2002, 709 \u2013 Herstellungsnummer III; BGH GRUR 2003, 433, 434 \u2013 Cartierring; OLG D\u00fcsseldorf InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg) die Vorlage von Belegen verlangen kann. Diese Grunds\u00e4tze sind auf das Sortenschutzrecht entsprechend zu \u00fcbertragen, so dass eine Belegvorlage nur f\u00fcr nach \u00a7 37b SortG geschuldete Angaben beansprucht werden kann. Hier ist aber zu beachten, dass der Anspruch aus \u00a7 37b SortG gegen\u00fcber dem Schadensersatzanspruch von selbst\u00e4ndiger Natur und kein blo\u00dfer Hilfsanspruch ist, so dass seine Verj\u00e4hrung losgel\u00f6st vom Hauptanspruch zu beurteilen ist. Dies wiederum bedeutet, dass vorliegend der Anspruch auf Drittauskunft gem\u00e4\u00df \u00a7 37c n.F. Sortenschutzgesetz verj\u00e4hrt ist, so dass die Einrede der Verj\u00e4hrung gem. \u00a7 214 BGB insoweit Erfolg hat.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in<br \/>\n\u00a7\u00a7 709; 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 100.000 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 692 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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