{"id":3033,"date":"2007-12-27T17:00:34","date_gmt":"2007-12-27T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3033"},"modified":"2016-04-27T07:58:26","modified_gmt":"2016-04-27T07:58:26","slug":"4b-o-15407-osteosynthetische-druckplatte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3033","title":{"rendered":"4b O 154\/07 &#8211; Osteosynthetische Druckplatte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 691<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Dezember 2007, Az. 4b O 154\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>osteosynthetische Druckplatten in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, welche jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>Die osteosynthetische Druckplatte hat mehrere in der L\u00e4ngsachse der Druckplatte angeordnete L\u00f6cher zur Aufnahme von Knochenschrauben und ein orthogonal zur L\u00e4ngsachse liegendes Querschnittsprofil, welches mindestens im Bereich zwischen den L\u00f6chern derart gestaltet ist, dass die zur Knochenapplikationsfl\u00e4che parallelen Schnittfl\u00e4chen durch die Druckplatte sich mit zunehmendem Abstand von der Knochenapplikationsfl\u00e4che mindestens in einem Teilbereich erweitern, wobei die zur Auflage auf den Knochen bestimmte Unterseite der Druckplatte, zus\u00e4tzlich zu den L\u00f6chern, Vertiefungen nur im Bereich zwischen den L\u00f6chern aufweist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.12.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den zu Ziffer 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4 gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die zu Ziffer I.<br \/>\n1. bezeichneten, seit dem 07.12.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 1\/5 und den Beklagten zu 4\/5 auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 800.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 07.12.2006 eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 318 xxx B1 (Klagepatent, Anlage CK 1). Die Ver\u00f6ffentlichung der \u2013 urspr\u00fcnglich zugunsten der A AG erfolgten &#8211; Erteilung des Klagepatents erfolgte am 25.08.1993.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde der Kl\u00e4gerin im Dezember 2006 von der A AG abgetreten.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Osteosynthetische Druckplatte mit mehreren in der L\u00e4ngsachse der Druckplatte angeordneten L\u00f6chern zur Aufnahme von Knochenschrauben und einem orthogonal zur L\u00e4ngsachse liegenden Querschnittsprofil, welches mindestens im Bereich zwischen den L\u00f6chern derart gestaltet ist, dass die zur Knochenapplikationsfl\u00e4che parallelen Schnittfl\u00e4chen durch die Druckplatte sich mit zunehmendem Abstand von der Knochenapplikationsfl\u00e4che mindestens in einem Teilbereich erweitern, dadurch gekennzeichnet, dass die zur Auflage auf den Knochen bestimmte Unterseite der Druckplatte, zus\u00e4tzlich zu den L\u00f6chern, Vertiefungen nur im Bereich zwischen den L\u00f6chern aufweist.<\/p>\n<p>Nachfolgend eingeblendet sind die Figuren 1, 6, 7 und 8 der Klagepatentschrift. Die Figur 1 enth\u00e4lt eine perspektivische Ansicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen osteosynthetischen Druckplatte; die weiteren Figuren zeigen jeweils einen zur L\u00e4ngsachse der Druckplatte orthogonalen Schnitt im Zwischenlochbereich einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Druckplatte.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt Knochenplatten, welche sie unter anderem auf ihrer Internetseite anbietet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, zum betreffenden Sortiment der Beklagten zu 1) geh\u00f6rten auch Knochenplatten des aus der &#8211; nachfolgend (auszugsweise) eingeblendeten &#8211; Anlage CK 5 ersichtlichen Typs.<\/p>\n<p>Derartige Knochenplatten bezeichne die Beklagte zu 1) auf ihrer website als \u201eBPlatte\u201c und biete sie in verschiedenen Versionen an, die sich zum einen in ihrer L\u00e4nge und zum anderen in der Anzahl der vorhandenen Schraubenl\u00f6cher voneinander unterschieden. Die \u201eBPlatten\u201c w\u00fcrden sowohl \u2013 wie in der abgebildeten Version &#8211; mit variabel winkelstabilen Gewindestrukturen angeboten als auch in einer winkelstabilen Version mit herk\u00f6mmlichen Innengewinden in den Schraubenl\u00f6chern. Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die aus der Anlage CK 5 ersichtlichen Knochenplatten mit der Herstellernummer 5.3133.10 machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie behauptet, die A AG habe ihr alle entstandenen und zuk\u00fcnftig noch entstehenden Anspr\u00fcche im Zusammenhang mit einer Verletzung des Klagepatents abgetreten.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin die Klage insoweit zur\u00fcckgenommen hat, als sie sich urspr\u00fcnglich auch gegen Produkte gem\u00e4\u00df der Anlage CK 6 richtete, beantragt sie zuletzt,<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie erkannt, wobei sie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und Rechnungslegung bereits ab dem 25.09.1993 geltend macht.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass es sich bei den aus der Anlage CK 5 ersichtlichen Knochenplattem um Produkte der Beklagten zu 1) handele. Abgesehen davon erweitere sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Querschnittsprofil nicht im Bereich zwischen den L\u00f6chern, sondern werde ganz im Gegenteil immer schmaler. Zudem weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch keine \u201eVertiefung\u201c im Sinne des Klagepatents auf.<\/p>\n<p>Hilfsweise erheben die Beklagten die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst deren Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine osteosynthetische Druckplatte mit mehreren in der L\u00e4ngsachse der Druckplatte angeordneten L\u00f6chern zur Aufnahme von Knochenschrauben.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents sind Druckplatten dieser Art seit l\u00e4ngerem bekannt, beispielsweise aus der CH-A5 462&#8217;375. Aufgrund neuer Erkenntnisse seien vielf\u00e4ltig Verbesserungen dieser Druckplatte vorgeschlagen worden, wobei man sich jedoch immer nur auf die Modifikation einzelner konstruktiver Merkmale beschr\u00e4nkt habe, ohne einen wirklich innovativen Sprung zu bewerkstelligen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, durch eine optimale Auswahl aufeinander abgestimmter konstruktiver Merkmale die Applikation der Druckplatte und deren Integrit\u00e4t intraoperativ zu verbessern, das Knochenwachstum unter der Druckplatte postoperativ zu f\u00f6rdern und eine dynamische Kompressionswirkung zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Die Erfindung l\u00f6st die gestellte Aufgabe mit einer osteosynthetischen Druckplatte, welche die nachfolgend wiedergegebenen Merkmale des Anspruchs 1 aufweist:<\/p>\n<p>(1) Osteosynthetische Druckplatte (1) mit mehreren L\u00f6chern (2) zur Aufnahme von Knochenschrauben.<\/p>\n<p>(2) Die L\u00f6cher (2) sind in der L\u00e4ngsachse (5) der Druckplatte (1) angeordnet.<\/p>\n<p>(3) Die Druckplatte (1) hat ein Querschnittsprofil (6), das orthogonal zur L\u00e4ngsachse (5) liegt.<\/p>\n<p>(4) Das Querschnittsprofil (6) ist mindestens im Bereich zwischen den L\u00f6chern (2) derart gestaltet, dass sich<br \/>\n(a) die zur Knochenapplikationsfl\u00e4che (3) parallelen Schnittfl\u00e4chen durch die Druckplatte (1)<br \/>\n(b) mit zunehmendem Abstand von der Knochenapplikationsfl\u00e4che (3)<br \/>\n(c) mindestens in einem Teilbereich (7) erweitern.<\/p>\n<p>(1) Die zur Auflage auf den Knochen (4) bestimmte Unterseite der Druckplatte (1) weist \u2013 zus\u00e4tzlich zu den L\u00f6chern (2) \u2013 Vertiefungen (10) nur im Bereich zwischen den L\u00f6chern (2) auf.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung zu, wobei die beiden zuletzt genannten Anspr\u00fcche allerdings erst ab dem 07.12.2006 bestehen.<\/p>\n<p>Die aus der Anlage CK 5 ersichtliche angegriffene Ausf\u00fchrungsform, welche zur vollen \u00dcberzeugung der Kammer ein Produkt der Beklagten zu 1) darstellt, macht von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Kammer hat nach dem Ergebnis der m\u00fcndlichen Verhandlung keinerlei Zweifel daran, dass die Beklagte zu 1) Knochenplatten mit einer Konstruktionsweise, wie aus der Anlage CK 5 ersichtlich, herstellt und vertreibt. Die Kl\u00e4gerin hat in substantiierter Weise, insbesondere unter Angabe einer konkreten Herstellungsnummer vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) derartige Knochenplatten als \u201eBPlatte\u201c auf ihrer Internetplattform entsprechend anbietet. Diesen Kl\u00e4gervortrag haben die Beklagten nicht in hinreichender Weise bestritten. Soweit sie sich dabei auf ein Bestreiten mit Nichtwissen (\u00a7 138 Abs. 4 ZPO) beschr\u00e4nkt haben, verhilft ihnen dies bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil eine Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen nur \u00fcber Tatsachen zul\u00e4ssig ist, die weder eigene Handlungen betreffen noch Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der betreffenden Partei gewesen sind. Die Beklagten wissen jedoch, welche Konstruktionsweise Knochenplatten mit einer bestimmten Herstellernummer aufweisen. Selbst wenn man die betreffende Erkl\u00e4rung der Beklagten in ein grunds\u00e4tzlich m\u00f6gliches einfaches Bestreiten nach \u00a7 138 Abs. 1 ZPO umdeutet, gen\u00fcgt auch dies nicht, um den substantiierten Kl\u00e4gervortrag streitig zu stellen. Aus der Regelung des \u00a7 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO ergibt sich n\u00e4mlich, dass im Hinblick auf den konkreten Vortrag der Kl\u00e4gerin ein substantiiertes Bestreiten \u2013 d.h. eine konkrete Gegendarstellung \u2013 der Beklagten erforderlich gewesen w\u00e4re. Ein derartiges substantiiertes Bestreiten der Beklagten liegt indes nicht vor, da sie sich darauf beschr\u00e4nkt haben, geltend zu machen, den Fotografien gem\u00e4\u00df Anlage CK 5 k\u00f6nnten sie im Hinblick auf eine unterschiedliche Farbgestaltung nicht entnehmen, ob es sich um Produkte der Beklagten zu 1) handele. Jedoch lassen die Fotos der Anlage CK 5 genau erkennen, welche Konstruktionsweise angegriffen ist, so dass die Beklagten n\u00e4her dazu h\u00e4tten vortragen m\u00fcssen, dass derartige Knochenplatten gerade nicht zu ihrem Sortiment geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nEs ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen 1 \u2013 3 des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch macht. Insofern er\u00fcbrigen sich weitergehende Ausf\u00fchrungen zu diesen Merkmalen. Dar\u00fcber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch die Merkmale 4 und 5 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Merkmal 4 des Klagepatents setzt voraus, dass das Querschnittsprofil mindestens im Bereich zwischen den L\u00f6chern derart gestaltet ist, dass sich die zur Knochenapplikationsfl\u00e4che parallelen Schnittfl\u00e4chen durch die Druckplatte mit zunehmendem Abstand von der Knochenapplikationsfl\u00e4che mindestens in einem Teilbereich erweitern.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas in den Merkmalen 4a) \u2013 c) n\u00e4her beschriebene Querschnittsprofil meint denjenigen Bereich zwischen den L\u00f6chern, welcher nach einem orthogonalen Schnitt zur L\u00e4ngsachse Material aufweist, wobei das verbleibende Material bei einer Betrachtung von der Applikationsfl\u00e4che zur Oberseite der Knochenplatte hin eine \u201etrapezf\u00f6rmige\u201c Ausgestaltung aufweisen soll.<\/p>\n<p>Der Begriff des \u201eQuerschnittsprofils\u201c wird dem Fachmann im Beschreibungstext des Klagepatents zwar nicht n\u00e4her erl\u00e4utert \u2013 in Spalte 2, Zeilen 45 \u2013 51 wird nur der Wortlaut des Anspruchs 1 wiederholt -, jedoch erschlie\u00dft sich ihm anhand des Anspruchswortlautes unter Zuhilfenahme der im Tatbestand eingeblendeten Figuren 1, 6, 7 und 8, was das Klagepatent hierunter versteht.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass das mit der Bezugsziffer 6 versehene Querschnittsprofil nur den in den Figuren schraffiert dargestellten Bereich umfasst, w\u00e4hrend die mit Bezugsziffer 10 versehenen Vertiefungen sich unterhalb beziehungsweise an der Seite desselben befinden. Daraus schlie\u00dft der Fachmann, dass das in den Merkmalen 4a) \u2013 c) erw\u00e4hnte Querschnittsprofil erfindungsgem\u00e4\u00df nie identisch mit den Vertiefungen im Sinne des Klagepatents ist. Dies wiederum zeigt, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Querschnittsprofil nicht schon immer dann erf\u00fcllt ist, wenn sich \u2013 wie etwa in den Ausf\u00fchrungsbeispielen gem\u00e4\u00df Figuren 7 und 8 &#8211; die Vertiefungen gem\u00e4\u00df Merkmal 5 \u00fcber den gesamten Zwischenlochbereich erstrecken. Die Konstruktionsanweisungen gem\u00e4\u00df Merkmal 4a) \u2013 c) beziehen sich auch in diesen F\u00e4llen an den \u00fcber den bzw. an der Seite der Vertiefungen liegenden Querschnittsbereich, der Material aufweist. Zumindest in einem Teilbereich soll sich das so zu verstehende Querschnittsprofil \u2013 im Interesse einer reduzierten Biegefestigkeit im Zwischenlochbereich (vgl. Sp. 3, Zeilen 29 \u2013 34 des Klagepatents) &#8211; in Richtung zur Oberseite hin verbreitern.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEs steht zur vollen \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein im oben wiedergegebenen Sinne zu verstehendes Querschnittsprofil aufweist. Diese \u00dcberzeugung gr\u00fcndet sich auf den aus der Anlage CK 8 ersichtlichen Messbericht der Kl\u00e4gerin, dessen zugeh\u00f6riges Bild 5 nachfolgend eingeblendet ist.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Kl\u00e4gerin, wonach mittels einer Vermessung in einem Rasterelektronenmikroskop ermittelt wurde, dass ausgehend von der dem Knochen zugewandten Unterseite des Querschnittsprofils zur Oberseite hin zumindest in einem Teilbereich eine Zunahme der Breite der Knochenplatte stattfindet \u2013 und zwar in einem Winkel von 15\u00b0 &#8211; gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO als unstreitig. Soweit die Beklagten mit Nichtwissen in Abrede stellen, dass der Messbericht gem\u00e4\u00df Anlage CK 8 eine von der Beklagten zu 1) hergestellte Knochenplatte betreffe, befremdet dies im Hinblick darauf, dass auf den Bildern des \u2013 in der Verhandlung vom 11.12.2007 vorgelegten &#8211; Originals zur Anlage CK 8 das Logo der Beklagten zu 1) erkennbar ist. Im \u00dcbrigen gilt das oben unter 1) Ausgef\u00fchrte entsprechend: Die Beklagten h\u00e4tten insoweit darlegen m\u00fcssen, wie ihre Knochenplatten mit der betreffenden Katalognummer aussehen. Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re von den Beklagten zu erwarten gewesen, dass sie selbst konkrete Messwerte angeben, anhand derer sich ableiten lie\u00dfe, dass sich bei ihren Knochenplatten das Querschnittsprofil nicht entsprechend in einem Teilbereich erweitere. Da sich die in der Anlage CK 8 genannten Werte im untersten Millimeterbereich bewegen, gen\u00fcgt es auch nicht, dass die Beklagten das Gericht auf eine Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verweisen. Dass die Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich des Bildes CK 8 Nr. 5 keinen Ma\u00dfstab angibt, ist unsch\u00e4dlich, da es nicht auf die absoluten Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse der einzelnen Elemente ankommt, sondern allein auf das relative Ausma\u00df der Breite der (imagin\u00e4ren) zur Knochenapplikationsfl\u00e4che parallel verlaufenden Schnittfl\u00e4chen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die von Merkmal 4a) \u2013 c) geforderte Erweiterung des Querschnittsprofils aufweist, ergibt sich anschaulich anhand des Bildes 5 der Anlage CK 8. Man erkennt in dessen Mitte das verma\u00dfte, in hellgrau dargestellte Querschnittsprofil. An dessen unteren Bereich schlie\u00dft sich nicht etwa direkt die Knochenapplikationsfl\u00e4che an, sondern der Zwischenlochbereich weist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Ausgestaltung entsprechend der Figuren 7 bzw. 8 der Beschreibung des Klagepatents auf. Denn unterhalb des Querschnittsprofils befindet sich \u00fcber die gesamte Ausdehnung des dargestellten Zwischenlochbereichs keinerlei Material. Die geforderte Verbreiterung des Querschnittsprofils ist jedenfalls deutlich im unteren Drittel des Querschnittsprofils zu erkennen, was ausreicht, da gem\u00e4\u00df Merkmal 4c) eine Erweiterung in einem Teilbereich gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht haben, die betreffende Erweiterung sei jedenfalls viel zu gering, ist dem zu widersprechen. Der Anspruchswortlaut ist nicht auf ein bestimmtes Ausma\u00df der Erweiterung beschr\u00e4nkt. Der Fachmann erkennt zudem, dass nach Unteranspruch 4 die Seitenfl\u00e4chen der Druckplatte im Bereich zwischen den L\u00f6chern mit der Knochenapplikationsfl\u00e4che einen Winkel von 12\u00b0 bis 28\u00b0 bilden. Anhand dessen erschlie\u00dft sich ihm, dass im Falle einer Ausgestaltung des Zwischenlochbereichs derart, dass die Hohlr\u00e4ume \u00fcber dessen gesamten Bereich verlaufen, ebenfalls ein Winkel innerhalb des oben angegebenen Bereiches zur Erzielung des damit intendierten Vorteils gen\u00fcgt. Da \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 vorliegend von einem entsprechenden Winkel von 15\u00b0 auszugehen ist, ist die betreffende Anforderung des Merkmals 4 a) \u2013 c) erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch das Merkmal 5 ist wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Das Merkmal 5 beansprucht, dass die zur Auflage auf den Knochen bestimmte Unterseite der Druckplatte \u2013 zus\u00e4tzlich zu den L\u00f6chern \u2013 Vertiefungen nur im Bereich zwischen den L\u00f6chern aufweist. In Spalte 2, Zeilen 51 \u2013 56 des Klagepatents wird dem Fachmann verdeutlicht, welches Verst\u00e4ndnis das Klagepatent mit dem Begriff \u201eVertiefung\u201c verbindet:<\/p>\n<p>\u201eIm Weiteren weist die &#8230; Druckplatte Vertiefungen (10) auf, so dass unmittelbar nach der Implantation Hohlr\u00e4ume zwischen Knochen und Druckplatten (1) resultieren.\u201c<\/p>\n<p>Dem entnimmt der Fachmann, dass es dem Klagepatent in Merkmal 5 darum geht, nach der Implantation Hohlr\u00e4ume zwischen Knochen und Druckplatte entstehen zu lassen. Dies wird er im Zusammenhang mit den einleitenden Vorteilsangaben des Klagepatents sehen, wonach die Erfindung die Entfernung der Druckplatte nach Beendigung des Heilungsprozesses erleichtert (Sp. 1, Z. 43 ff.) und die Gefahr von Refrakturen vermindert (Spalte 1, Z. 50 f.). Zudem f\u00fchren die Vertiefungen dazu, dass das Knochenwachstum verbessert wird (vgl. Sp. 1, Z. 35 f.), weil die nat\u00fcrliche Zufuhr von Sauerstoff an die verletzte Knochenfl\u00e4che erm\u00f6glicht wird.<\/p>\n<p>Wie insbesondere die anhand des Bildes CK 3.4 der Anlage CK 5 ersichtliche Draufsicht auf Ausschnitte der knochenseitigen Unterseite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigt, sind derartige Hohlr\u00e4ume im Bereich zwischen den L\u00f6chern zweifelsohne vorhanden.<\/p>\n<p>Wie diese Vertiefungen technisch erzielt werden, lassen sowohl der Wortlaut des Anspruchs 1 als auch die Beschreibung des Klagepatents v\u00f6llig offen. Insbesondere sieht der Fachmann sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf beschr\u00e4nkt, eine Vertiefung nur durch eine Materialabtragung durch \u201eHerausfr\u00e4sen\u201c etc. herbeif\u00fchren zu k\u00f6nnen. Was die Beklagten als \u201enutenf\u00f6rmige\u201c, \u201ebreitenreduzierende R\u00fcckspr\u00fcnge\u201c bezeichnen, ist daher nichts anderes als eine \u201eVertiefung\u201c im Sinne des Klagepatents, weil diese f\u00fcr den vom Klagepatent intendierten Hohlraum zwischen Knochen und Druckplatte sorgen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bereits im Hinblick auf ihre Eintragung als Inhaberin des Klagepatents (s. Anlage CK 2) aktivlegitimiert. Da die Herstellung und der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte zu 1) \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 als unstreitig zu gelten haben, hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Mit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform haben die Beklagten das Klagepatent in zumindest fahrl\u00e4ssiger Weise verletzt, so dass sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG im aus dem Tenor n\u00e4her ersichtlichen Umfang zum Schadenersatz verpflichtet sind. Da die konkrete Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, ist ein berechtigtes Interesse der Kl\u00e4gerin daran anzuerkennen, die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen (\u00a7 256 ZPO). Die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin hinsichtlich des von ihr ausschlie\u00dflich aus eigenem Recht geltend gemachten Schadenersatzanspruchs kann allerdings erst mit Wirkung ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung als Patentinhaberin \u2013 also ab dem 07.12.2006 \u2013 bejaht werden, da trotz erneuten Hinweises auf die fehlende Vorlage der Abtretungsvereinbarung mit der A AG diesbez\u00fcglich kein weiterer Vortrag erfolgte. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Verletzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Aus den oben zum Schadenersatzanspruch erl\u00e4uterten Gr\u00fcnden kann die Kl\u00e4gerin Auskunft und Rechnungslegung allerdings erst f\u00fcr den Zeitraum ab dem 07.12.2006 verlangen.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg erheben die Beklagten die Verj\u00e4hrungseinrede gem. \u00a7 214 BGB. Die Kl\u00e4gerin hat unwidersprochen mit Schriftsatz vom 19.10.2007 vorgetragen, dass sie erst im Jahre 2006 von den Verletzungshandlungen der Beklagten erfahren habe. Dass die vorherige Nichtkenntnis der Kl\u00e4gerin auf grober Fahrl\u00e4ssigkeit beruhte, haben die Beklagten weder dargetan noch ist dies sonst ersichtlich. Insofern war die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist (\u00a7 141 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 195, 199 BGB) vor Klageerhebung nicht abgelaufen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 691 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. Dezember 2007, Az. 4b O 154\/07<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[29,2],"tags":[],"class_list":["post-3033","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-29","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3033","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3033"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3033\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3034,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3033\/revisions\/3034"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3033"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3033"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3033"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}