{"id":3031,"date":"2007-04-26T17:00:21","date_gmt":"2007-04-26T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3031"},"modified":"2016-04-27T07:49:25","modified_gmt":"2016-04-27T07:49:25","slug":"4b-o-14706-klammer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3031","title":{"rendered":"4b O 147\/06 &#8211; Klammer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 690<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. April 2007, Az. 4b O 147\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft bez\u00fcglich der Beklagten zu 1) jeweils an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Klammern zum Festklemmen eines Drahtgewebes an einen Gitterrost, bei denen die Klammer zwei Schenkel mit jeweils einem Innenbereich aufweist und auf den Gitterrost und einen Randbereich des Drahtgewebes aufschiebbar ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Klammer zum Aufschieben auf unterschiedliche Randformen von Gitterrosten einen Einf\u00fchrbereich aufweist, der von in einem Winkel zueinander stehenden Bereichen der Schenkel der Klammer gebildet ist, die in einem Abstand angeordnet sind, welcher kleiner als die Materialst\u00e4rke des Randes des Gitterrostes ist und bei denen die beiden Schenkel zur Aufnahme der unterschiedlichen Randformen des Gitterrostes und zur Begrenzung des Aufschiebeweges der Klammer abgewinkelt miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang in sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.11.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung erhalten ist.<\/p>\n<p>3. die in ihrem Besitz beziehungsweise Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. zu vernichten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 21.11.2002 bis zum 16.07.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 16.07.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 10%, die Beklagten 90%.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he 50.000,&#8211; \u20ac und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 101 21 xxx B4 (Klagepatent, Anlage K1), dessen Anmeldung vom 05. Mai 2001 am 21. November 2002 und dessen Erteilung am 16. Juni 2005 ver\u00f6ffentlicht wurden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eKlammer\u201c. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 1, 2, 4 und 6 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Fig. 1 zeigt eine perspektivische Darstellung eines Rahmens mit einem flexiblen Fl\u00e4chenelement und erfindungsgem\u00e4\u00dfen Klammern, w\u00e4hrend die \u00fcbrigen Figuren erfindungsgem\u00e4\u00dfe Klammern in verschiedenen Ausbildungsvarianten zeigen.<\/p>\n<p>Gegen das Klagepatent hat die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 19.07.2006 Nichtigkeitsklage erhoben. Eine Entscheidung in dem vor dem Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 3 Ni 52\/06 gef\u00fchrten Verfahren ist bislang nicht ergangen.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland \u201eLichtschacht-Abdeckungen\u201c, von denen die Kl\u00e4gerin zwei Musterst\u00fccke als Anlage zur Akte gereicht hat. Die nachfolgend eingeblendete Abb. 2 aus der Klageschrift (Bl. 8 d. A.) zeigt eine bei diesen Abdeckungen mitgelieferte Klammer (angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/p>\n<p>(Bl. 8)<\/p>\n<p>Die Klammern der Beklagten machen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft, Entsch\u00e4digung, Schadensersatz und Vernichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Patentinhaber, die zugleich ihre Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sind, h\u00e4tten ihr eine ausschlie\u00dfliche Lizenz erteilt. Zur St\u00fctzung ihres Vortrags bezieht sie sich auf eine schriftliche Erkl\u00e4rung dieses Inhalts der Patentinhaber vom 18. April 2006 (Anlage K 4), von der sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27. M\u00e4rz 2007 das Original zur Akte gereicht hat. Hilfsweise st\u00fctzt sie ihr Vorbringen auf eine im selben Verhandlungstermin \u00fcberreichte Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigungs- und Abtretungserkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst beantragt hatte, den Beklagten auch Benutzungshandlungen bez\u00fcglich Klammern zu untersagen, deren Endbereiche der Schenkel sich nach dem Endbereich zum Festklemmen des Drahtgewebes am Gitterrostrand ber\u00fchren, hat sie die Klage insoweit mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, wobei sie dar\u00fcber hinaus beantragt, den Beklagten auch die Handlungsform des Herstellens zu untersagen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen<\/p>\n<p>Klageabweisung;<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Bei der von der Kl\u00e4gerin behaupteten ausschlie\u00dflichen Lizenz handele sich um einen Rechtsbegriff. Die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegte Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigungs- und Abtretungserkl\u00e4rung widerlege gerade, dass ein Lizenzvertrag geschlossen worden sei, da dies in diametralem Gegensatz zu einander stehe.<\/p>\n<p>Des weiteren sind die Beklagten der Auffassung, der geltend gemachte Klageantrag sei zu weit, weil dieser eine Kombination bestehend aus Klammer, Drahtgewebe und Gitterrost sch\u00fctze. Dies sei weder Gegenstand des Klagepatents, noch werde eine solche Kombination von den Beklagten angeboten, da sie keine Gitterroste anb\u00f6ten. Damit k\u00f6nnten sie auch keine solchen Klammern anbieten, die eine gr\u00f6\u00dfere Materialst\u00e4rke als den im Anspruch enthaltenen Abstand aufwiesen; denknotwendigerweise k\u00f6nnen die vertriebenen Klammern daher keinen Abstand aufweisen, der kleiner sei als die Materialst\u00e4rke des Gitterrostes.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei der Rechtsstreit jedenfalls bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von dem Bundespatentgericht gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen, da sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegen Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in der Sache \u00fcberwiegend gerechtfertigt. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung, Schadenersatz und Vernichtung aus \u00a7\u00a7 139, 140a, 140b, 9 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Lediglich in Bezug auf die Benutzungshandlung des Herstellens war die Klage abzuweisen, da sie insoweit nicht gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Dies ergibt sich zur \u00dcberzeugung der Kammer aus der vorgelegten Best\u00e4tigung der Patentinhaber vom 18.04.2006 (Bl. 70 d. A.). Die Beklagten haben die Echtheit der Unterschriften nach Vorlage des Originals im Verhandlungstermin nicht bestritten. Dies hat gem\u00e4\u00df \u00a7 440 Abs. 2 ZPO zur Folge, dass vermutet wird, dass auch der \u00fcber den Unterschriften stehende Text echt ist. Im Wege der freien Beweisw\u00fcrdigung gem\u00e4\u00df \u00a7 286 Abs. 1 ZPO kommt die Kammer auch zu der \u00dcberzeugung, dass die in dieser Privaturkunde best\u00e4tigten tats\u00e4chlichen Vorg\u00e4nge wirklich so geschehen sind. Daf\u00fcr spricht zum einen, dass die Patentinhaber ein Interesse an der Vermarktung ihrer Erfindung haben. Zum anderen spricht daf\u00fcr, dass sie als Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin ebenso ein Interesse daran haben, dass gerade die Kl\u00e4gerin diese vermarktet, ihr also die ausschlie\u00dfliche Nutzung erm\u00f6glicht wird; zu diesem Interesse tritt hinzu, dass den Patentinhabern in ihrer Funktion als Gesellschafter der Kl\u00e4gerin in rechtlicher Hinsicht auch eine dahingehende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht obliegt.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, dass es sich bei einer ausschlie\u00dflichen Lizenz um einen Rechtsbegriff handelt, wie die Beklagten meinen. Die Kl\u00e4gerin hat in nachvollziehbarer und unwidersprochener Weise vorgetragen, dass die gew\u00e4hlte Formulierung bedeutet, dass die \u2013 nur m\u00fcndlich erfolgte \u2013 Lizenzvereinbarung in tats\u00e4chlicher Hinsicht zum Gegenstand hatte, ihr das alleinige Recht zur Aus\u00fcbung der von Klagepatent gew\u00e4hrten Rechte unter Ausschluss Dritter einzur\u00e4umen. Ebenso wenig vermag der von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung erhobene Einwand, es sei von der Kl\u00e4gerin nicht dargelegt worden, dass ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vom Verbot des Selbstkontrahierens gem\u00e4\u00df \u00a7 181 BGB befreit seien, die Wirksamkeit der Vereinbarung in Frage zu stellen. Da die Beklagten keinen Umstand vorgetragen haben, der einen Nachteil f\u00fcr die Kl\u00e4gerin beinhaltet, ist von einem f\u00fcr diese lediglich vorteilhaften Gesch\u00e4ft auszugehen, das nicht vom Verbot des Selbstkontrahierens erfasst ist (vgl. nur Beck\u2019scher Online-Kommentar Bamberger\/Roth\/Habermeier BGB, \u00a7 181 Rn 19 [Stand 01.03.2006] m. zahlr. weiteren Nachw. aus der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Dieser getroffenen Feststellung steht auch nicht die im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichte Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigungs- und Abtretungserkl\u00e4rung entgegen. Die Kl\u00e4gerin hat ausdr\u00fccklich klargestellt, dass sie sich auf diese Erkl\u00e4rung nur hilfsweise f\u00fcr den Fall st\u00fctzt, dass die Kammer die Aktivlegitimation nach dem bis dahin Vorgetragenen nicht feststellen kann. Ein solches Vorgehen ist zul\u00e4ssig und streitet entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere nicht daf\u00fcr, dass die haupts\u00e4chlich behauptete Lizenzvereinbarung nicht getroffen worden ist. Vielmehr handelt es sich um eine vorsorgliche Hilfsbegr\u00fcndung des Begehrens.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Klammer zum Befestigen eines Drahtgewebes an einem Gitterrost.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht von der aus der DE 298 22 028 U1 (Anlage MBP3 \/ K2) vorbekannten Klammer zur Befestigung eines Drahtgewebes, welches auf einen Abdeckrost aufgelegt und nach unten umgeschlagen wird, aus. Die Klammer ist gem\u00e4\u00df der nachfolgend eingeblendeten einzigen Zeichnung in der Entgegenhaltung haarnadelf\u00f6rmig ausgebildet.<\/p>\n<p>In der Beschreibung der Entgegenhaltung ist angegeben, dass handels\u00fcbliche Blechmuttern zur Bildung der Klammern geeignet sind. Die Klammer wird auf einen aus Flachstahl ausgebildeten Roststab aufgeschoben und soll dabei zwischen den freien Enden ihrer zwei nahezu parallelen Schenkel den Rand des Drahtgewebezuschnittes einklemmen, steht jedoch mit einen relativ langen U-f\u00f6rmigen Bereich \u00fcber den Roststab \u00fcber. Die Klagepatentschrift kritisiert daran, dass ein weiterer Nachteil der bekannten Klammern darin besteht, dass ein Zuschnitt des Drahtgewebes erforderlich ist, welche nicht nur bis zu einer Innenseite des Rahmens, sondern wenigstens bis um einen randnahen Roststab reicht. Konstruktionsbedingt sei au\u00dferdem die Klemmwirkung der Klammer begrenzt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, eine Klammer zum Befestigen eines Drahtgewebes an einem Gitterrost zu schaffen, welche f\u00fcr Gitterroste mit verschieden geformten Randbereichen geeignet ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die nachfolgende Merkmalskombination vor:<\/p>\n<p>1. Klammer zum Festklemmen eines Drahtgewebes an einem Gitterrost.<\/p>\n<p>2. Die Klammer weist zwei Schenkel mit jeweils einem Endbereich auf.<\/p>\n<p>3. Die Klammer ist auf den Gitterrost aufschiebbar.<\/p>\n<p>4. Die Klammer ist auf einen Randbereich des Drahtgewebes aufschiebbar.<\/p>\n<p>5. Die Klammer weist zum Aufschieben auf unterschiedliche Randformen von Gitterrosten einen Einf\u00fchrbereich auf.<\/p>\n<p>6. Der Einf\u00fchrbereich ist von in einem Winkel zueinander stehenden Endbereichen der Schenkel der Klammer gebildet.<\/p>\n<p>7. Nach dem Einf\u00fchrbereich<\/p>\n<p>a) ber\u00fchren sich die beiden Schenkel der Klammer zum Festklemmen des Drahtgewebes am Gitterrostrand<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>b) sind die beiden Schenkel der Klammer zum Festklemmen des Drahtgewebes am Gitterrostrand in einem Abstand angeordnet, welche kleiner als die Materialst\u00e4rke des Randes des Gitterrostes ist.<\/p>\n<p>8. Die beiden Schenkel sind zur Aufnahme der unterschiedlichen Randformen des Gitterrostes miteinander verbunden.<\/p>\n<p>9. Die beiden Schenkel sind zur Begrenzung des Aufschiebeweges der Klammer<\/p>\n<p>a) in Form eines Bogens<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>b) abgewinkelt miteinander verbunden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Zu Recht ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die angegriffenen Klammern von der technischen Lehre des Klagepatents in Gestalt der Alternativen a) bei Merkmal 7 und 9 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch der Klageantrag nicht zu weit, da die von Ihnen beanstandeten Bezugnahmen auf den Gitterrost und das Drahtgewebe zul\u00e4ssige Zweckangaben darstellen, die nicht zur Folge haben, dass eine Gesamtkombination bestehend aus Klammer, Gitterrost und Drahtgewebe gesch\u00fctzt ist.<\/p>\n<p>Auch ist nicht erforderlich, dass die Beklagten Gitterroste anbieten, f\u00fcr deren Randst\u00e4rke die Klammern in Verbindung mit dem festzuhaltenden Drahtgewebe geeignet sind. Der Fachmann erkennt ohne weiteres, dass sich die diesbez\u00fcglichen Zweckangaben vielmehr auf handels\u00fcbliche Gitterroste (und zwar entsprechend der Aufgabenstellung des Klagepatents durchaus unterschiedlicher Dicke) beziehen und diese mithin ma\u00dfgeblich sind.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Aus der festgestellten Verletzung des Klagepatents ergeben sich die Klageanspr\u00fcche wie folgt.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet (\u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 PatG). Der Beklagte zu 2) haftet als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) in gleicher Weise wie diese, da die patentverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) unter seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung geschehen sind und er diese h\u00e4tte verhindern k\u00f6nnen und m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Abzuweisen war die Klage in Bezug auf die Benutzungshandlung des Herstellens, da die Kl\u00e4gerin nicht nachgewiesen hat, dass die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Inland herstellen. Der Umstand, dass auf der Webseite von \u201eMargittas Laden\u201c die Beklagte zu 1) in einer Rubrik aufgef\u00fchrt wird, die mit \u201eHersteller\u201c \u00fcberschrieben ist, sagt nichts zum tats\u00e4chlichen Produktionsvorgang aus, sondern bezeichnet nur den Lieferanten bzw. Anbieter im Sinne einer kennzeichenm\u00e4\u00dfigen Benutzung. Auch kommt in dem ebenfalls von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Organigramm der Struktur der Windhager-Gruppe (Anlage K11) gerade zum Ausdruck, dass die Erstbeklagte mit dem Vertrieb in Deutschland befasst ist. In gleicher Weise weist der von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegte Auszug aus dem Handelsregister vom 23.11.2006 beim Gegenstand des Unternehmens lediglich \u201eGro\u00dfhandel [\u2026]\u201c, nicht aber \u201eProduktion\u201c o. \u00e4. aus. Auch f\u00fcr die Annahme einer Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der Benutzungshandlung des Herstellens ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht auf die bereits vorgefallenen Angebots- und Vertriebshandlungen haftet die Beklagte zu 1) (\u00a7 308 Abs. 1 ZPO) der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG auf Schadenersatz, da sie schuldhaft gehandelt hat. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) dies bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen (\u00a7 276 BGB).<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO).<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, schulden die Beklagten im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist den Beklagten der von der Kl\u00e4gerin im Antrag bereits ber\u00fccksichtigte Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 &#8211; Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>Der Vernichtungsanspruch folgt aus \u00a7 140a PatG.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage besteht keine Veranlassung zur Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>Nach der Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) vertreten wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst und\/oder mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehend dargelegten Grunds\u00e4tze kommt eine Aussetzung vorliegend nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Die Anlagen MBP 3 \/ K 2 (DE 298 22 028 U1) und MBP 4 \/ K 3 (US 4,158,905) waren bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens; zudem ist das Gebrauchsmuster DE 298 22 028 U1 ausdr\u00fccklich in der Beschreibung des Klagepatents gew\u00fcrdigt, dessen technische Lehre sich gerade von der technischen Lehre der Entgegenhaltung abgrenzt. Auch ist die Klammer nur rudiment\u00e4r im letzten Absatz der Beschreibung des Klagepatents n\u00e4her erl\u00e4utert; zu deren Beschaffenheit wird lediglich vorgeschlagen, bevorzugt eine Ausgestaltung als zweischenklige Steckklammern, die auf dem von der Entgegenhaltung gelehrten Roststab unter Festlegung des Drahtgewebezuschnitts aufgesteckt werden k\u00f6nnen, zu w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Es ist auch nicht festzustellen, dass der Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung im Hinblick auf die Beschreibungsstelle, wonach sich zur Bildung der Klammern sogenannte Blechmuttern bew\u00e4hrt haben (Anl. MBP 3 \/ K 2, S. 5, 2. Abs. aE), hinsichtlich der Formgebung der Blechmutter in der im Verhandlungstermin von den Beklagten vorgelegten deutschen Gebrauchsmusterschrift 73 25 817.0 nicht zutreffend und\/oder unvollst\u00e4ndig erfasst worden ist. Es ist Blechmuttern eigen, dass sie die hier in Rede stehenden Haltekr\u00e4fte nicht allein gew\u00e4hrleisten, sondern dies stets im Zusammenspiel damit erfolgt, dass durch die in der Stirnseite vorgesehene \u00d6ffnung ein weiteres Befestigungsmittel wie ein Nagel oder eine Schraube gef\u00fchrt wird. Aufgrund dieses substantiellen Unterschiedes zwischen der von dem Klagepatent gelehrten Klammer und Blechmuttern hat der angesprochene Fachmann keine Veranlassung, den vorbekannten Formenschatz an Blechmuttern zu durchforsten.<\/p>\n<p>Die MBP 4 \/ K 3 (US 4,158,905) betrifft eine Halteklammer f\u00fcr ein Tischtuch, deren Eignung zur Halterung von Gitterrostabdeckungen nicht erkennbar ist. Es mag dahinstehen, ob der Fachmann derartige Halteklammern bereits als gattungsfremd ansieht, da bereits der Unterschied in der Einbaulage und die damit wirkenden unterschiedlichen Kr\u00e4fte die Eignung zum Halten in der Vertikalen nicht erkennen lassen.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr die MBP 5 \/ K 4 (US 4,158,905).<\/p>\n<p>Ebenso wenig ist zu erkennen, dass eine unzul\u00e4ssige Erweiterung gegen\u00fcber dem Gegenstand der Patentanmeldung vorliegt. Der in der Anmeldung verwendete Begriff des \u201eBogens\u201c meint erkennbar keinen Kreisbogen, da bereits in dem Zusammenhang von der M\u00f6glichkeit des Abwinkelns oder einer elliptischen Form als Alternative zum Kreisbogen die Rede ist. Der Fachmann erkennt, dass dies dem Verst\u00e4ndnis eines Bogens im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents (bzw. der Anmeldung des Klagepatents) als einem Kreisbogen entgegensteht und kommt zu dem Schluss, dass die Anmeldung den Begriff des Bogens in einem eigenen Sinn, also als ihr eigenes Lexikon verwendet. Er verbindet damit die Richtungs\u00e4nderung des Verlaufs, und zwar dergestalt, dass das Klammerblech den Verlauf eines Winkels von etwa 180\u00b0 bezogen auf den ersten Schenkel nimmt.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die Kammer hat beschlossen, den Streitwert auf<br \/>\n50.000,&#8211; \u20ac<br \/>\nfestzusetzen (\u00a7 63 Abs. 2 GKG, \u00a7 3 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 690 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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