{"id":303,"date":"2007-04-11T17:00:28","date_gmt":"2007-04-11T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=303"},"modified":"2016-04-18T15:22:16","modified_gmt":"2016-04-18T15:22:16","slug":"21-o-2241104-golfwagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=303","title":{"rendered":"21 O 22411\/04 &#8211; Golfwagen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 780<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht M\u00fcnchen I<br \/>\nUrteil vom 11. April 2007, Az. 21 O 22411\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Den Beklagten wird es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 6 Monaten, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu 1,<br \/>\nverboten<br \/>\nGolfwagen herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die die folgenden Merkmale aufweisen:<br \/>\n1. Der Golfwagen wird prim\u00e4r durch Muskelkraft, insbesondere Zug- oder Schubkraft, angetrieben.<br \/>\n2. Der Golfwagen weist einen elektrischen Hilfsantrieb auf.<br \/>\n3. Der elektrische Hilfsantrieb ist unter Erzeugung eines Antriebsmoments unterst\u00fctzend wirksam, wenn eine erforderliche Antriebskraft einen vorgegebenen Wert einer auszu\u00fcbenden prim\u00e4ren Muskelantriebskraft \u00fcberschreitet.<br \/>\n4. Der elektrische Hilfsantrieb ist unter Erzeugung eines Bremsmoments generatorisch wirksam, wenn die erforderliche Antriebskraft den Wert unterschreitet.<br \/>\n5. Der elektrische Hilfsantrieb umfasst eine Einrichtung zum Messen der ausge\u00fcbten prim\u00e4ren Muskelantriebskraft.<br \/>\n6. Der elektrische Hilfsantrieb umfasst eine Steuerung zum Einregeln des Messwertes auf den vorgegebenen Wert durch \u00c4nderung des Antriebs oder Bremsmomentes.<br \/>\n7. Der vorgegebene Wert der prim\u00e4ren Muskelantriebskraft ist durch ein Steuerprogramm ver\u00e4nderbar.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I seit dem 01.01.2002 entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I seit dem 01.01.2002 vorgenommen haben, unter Vorlage eines verbindlichen und vollst\u00e4ndigen Verzeichnisses, das sich zu erstrecken hat auf<br \/>\na. Angabe der Liefermengen, der Lieferzeiten, der Lieferpreise und der Lieferempf\u00e4nger,<br \/>\nb. Angabe der Angebotsmengen, der Angebotszeiten, der Angebotspreise<br \/>\nund der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc. Angaben \u00fcber die betriebene Werbung unter Bezeichnung der einzelnen<br \/>\nWerbemittel, deren Auflageh\u00f6hen, deren Gestehungskosten und des<br \/>\nUmfangs ihrer Verbreitung,<br \/>\nd. Angabe der Gestehungs- und\/oder Anschaffungskosten, der Vertriebs<br \/>\nkosten und der auf Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer I unmittelbar aufgewandten Gemeinkosten und des erzielten Gewinns.<br \/>\nIV. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg von Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer I zu erteilen durch Vorlage eines verbindlichen und vollst\u00e4ndigen Verzeichnisses, das sich zu erstrecken hat auf<br \/>\na. Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher Lieferanten und die St\u00fcckzahl der bei<br \/>\njedem Lieferanten bestellten Waren.<br \/>\nb. Die St\u00fcckzahl der von jedem Lieferanten erhaltenen Waren.<br \/>\nc. Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher gewerblicher Abnehmer und die<br \/>\nSt\u00fcckzahl der an jeden dieser Abnehmer ausgelieferten Waren.<br \/>\nd. Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher Auftraggeber, Hersteller, Vorlieferanten und Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen) sowie die St\u00fcckzahlen der von diesen hergestellten und\/oder bestellten und\/oder ausgelieferten Waren.<br \/>\nV. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer I an einen von der Kl\u00e4gerin beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.<br \/>\nVI. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\nVII. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt 1\/20, die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch 19\/20 der Kosten des Rechtsstreits.<br \/>\nVIII. Das Urteil ist in Ziffer. I gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- \u20ac, und in Ziffer III gegen eine solche in H\u00f6he von 25.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. In Ziffer V ist das Urteil gegen eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar, auf die eine ggfs. zur Vollstreckung von Ziffer I bereits geleistete Sicherheit anzurechnen ist. Im Kostenausspruch ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nund folgenden Beschluss: Der Streitwert des Verfahrens wird auf \u20ac 500.000,- festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien streiten um die Frage, ob ein von der Beklagten zu 1) auf Veranlassung der Beklagten zu 2) bis 4) vertriebener Golfwagen ein Patent der Kl\u00e4gerin verletzt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin leitet ihre Rechte aus dem Europ\u00e4ischen Patent 0 662 xxx her, welches am 21.7.1994 angemeldet und in der Folge erteilt wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 22.4.1998. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nDer gegen das Klagepatent von einem Dritten erhobene Einspruch wurde mit bestandskr\u00e4ftiger Entscheidung der Einspruchsabteilung des europ\u00e4ischen Patentamts vom 22.5.2000 in vollem Umfang zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDas Klagepatent hat eine Vorrichtung zum Gegenstand, deren Fahrantrieb prim\u00e4r durch menschliche Muskelkraft &#8211; insbesondere Zug- oder Schubkraft &#8211; bewirkt wird. Zur Erleichterung dieses Fahrantriebes ist ein elektrischer Hilfsantrieb vorgesehen. Anwendungsgebiet der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung sind unter anderem Golfwagen.<br \/>\nDie patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung hat sich zur Aufgabe gesetzt, sich in Fortentwicklung der aus dem Stand der Technik (vgl. etwa US-Patentschrift 3,976,151) bekannten motorisch angetriebenen Golfwagen, eine einfache und komfortable Vorrichtung der vorstehend beschriebenen Art zu schaffen, die insgesamt leicht zu handhaben ist und auch einen im Gebrauch bequemen, energiesparenden Antrieb aufweist (Klagepatent, Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 33 bis 37). Um dies zu erreichen schl\u00e4gt das Patent nach Ma\u00dfgabe des Patentanspruchs 1 und des &#8211; r\u00fcckbezogenen &#8211; Anspruchs 2 folgende Vorrichtung vor:<\/p>\n<p>1. Fahrbare Vorrichtung, welche zum Fahrantrieb prim\u00e4r durch Muskelkraft, insbesondere Zug- oder Schubkraft, vorgesehen ist, und einen elektrischen Hilfsantrieb -(4-6;22;59) aufweist, der unter Erzeugung eines Antriebsmoments unterst\u00fctzend wirksam ist, wenn eine erforderliche Antriebskraft einen vorgegebenen Wert einer auszu\u00fcbenden prim\u00e4ren Muskelantriebskraft \u00fcberschreitet, und unter Erzeugung eines Bremsmoments generatorisch wirksam ist, wenn die erforderliche Antriebskraft den Wert unterschreitet, und der eine Einrichtung (9;25;51-58) zum Messen der ausge\u00fcbten prim\u00e4ren Muskelantriebskraft und eine Steuerung (7;70) zum Einregeln des Messwerts auf den vorgegebenen Wert durch \u00c4nderung des Antriebs- und Bremsmoments umfasst.<br \/>\n2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der vorgegebene Wert der prim\u00e4ren Muskelantriebskraft willk\u00fcrlich und\/oder durch einen Steuer-Programm ver\u00e4nderbar ist.<br \/>\n(Anlage K1, Patentanspr\u00fcche i und 2, Spalte 12, Zeile 9 bis 31.)<br \/>\nDie Beschreibung der Patentschrift vermerkt hierzu:<br \/>\nDie Erfindung geht also von einer vom Benutzer selbst aufgebrachten Grundlast aus, die bequem bemessen sein kann, und erspart dem Benutzer die gr\u00f6\u00dferen Anstrengungen. Da auf der anderen Seite im Vergleich mit dem vollen motorischen Antrieb Energie eingespart wird, reicht eine leichtere Batterie aus. Die Batterie kann umso leichter sein, als, abgesehen vom durch die Wirkungsgerade bestimmten Verlust, bergab wieder gewonnen wird, was bergauf zugesetzt wird, und sie \u00fcber dies auch auf ebener Bahn immer etwas geladen wird, soweit nicht die inneren Verluste oder Unebenheiten des Bodens die vorgegebene prim\u00e4re Antriebskraft aufzehren. Im \u00fcbrigen ist die Steuerung automatisiert und verlangt keine Bet\u00e4tigung.<br \/>\nBei g\u00fcnstigen Betriebsbedingungen k\u00f6nnen die entstehenden Verluste vollst\u00e4ndig ausgeglichen werden und die Notwendigkeit externer Ladung der Batterie entf\u00e4llt.<br \/>\n(K1, Spalte 1, Zeile 51 bis Spalte 2, Zeile 11).<\/p>\n<p>Zu den M\u00f6glichkeiten, den Stellenwert nicht fix, sondern variabel einzustellen, bemerkt die Beschreibung:<br \/>\nVorzugsweise ist die vorgegebene prim\u00e4re Muskelantriebskraft, die ein Mensch oder Tier aufzubringen hat, willk\u00fcrlich und\/oder durch ein Steuerprogramm ver\u00e4nderbar.<br \/>\nSie l\u00e4sst sich so beispielsweise beim Golfwagen je nach Wunsch auf 10 bis<br \/>\n15 N einstellen und kann durch Steuerprogramm nach einiger Zeit verringert<br \/>\nwerden, um die zunehmende Erm\u00fcdung auszugleichen. Sie kann bergauf verringert werden, wo dem Benutzer schon sein eigenes K\u00f6rpergewicht mehr Leistung abverlangt, oder auch vergr\u00f6\u00dfert werden, um n\u00e4her an den nat\u00fcrlichen Verh\u00e4ltnissen zu bleiben. Sie kann auch erh\u00f6ht werden, wenn es steiler bergab geht; der Zug an dem Golfkarren vermindert dann das Abstoppen der K\u00f6rperbewegung bei jedem Schritt. Wegen der Grenze der generatorischen Bremswirkung kann es allerdings notwendig werden, dass der Benutzer selbst auch bremst. In diesem Fall kann sogar ein Umschalten auf motorische Bremsung vorgesehen werden.<br \/>\n(K 1, Spalte 2, Zeilen 12-30)<br \/>\nIm Zusammenhang mit der Schilderung einer besonders vorteilhaften Ausgestaltung bei einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung vermerkt die Beschreibung.<br \/>\nDie R\u00e4der sind mit Ausnahme der Steueranschl\u00fcsse bzw. der Verbindung mit der Messvorrichtung absolut selbstst\u00e4ndige Einheiten. Erm\u00f6glich wird dies durch die mit der Erfindung verbundene Verringerung der ben\u00f6tigten Batteriekapazit\u00e4t und grunds\u00e4tzlichen Erhaltung eines ausreichenden Ladezustands.<br \/>\n(K 1, Spalte 3, Zeilen 30-36)<br \/>\nIm Rahmen des Einspruchsverfahrens hat die Einspruchsabteilung des europ\u00e4ischen Patentamts ihre Ansicht dargelegt, wie sich das Klagepatent von fr\u00fcherem Stand der Technik, unter anderem dem US-Patent 4,221,275 (D4), betreffend ein Fahrrad mit Elektromotor, abgrenzt (vgl. Anlage K9 b):<\/p>\n<p>Keine der angef\u00fchrten Kombinationen legt die Lehre des Patentanspruchs in der erteilten Fassung nahe, sowohl das Antriebsmoment als auch das Bremsmoment derart zu regeln, dass sich die erforderliche Antriebskraft immer auf den vorgegebenen Wert einstellt. Daraus folgt, dass die prim\u00e4r aufzuwendende Muskelantriebskraft sowohl in der Ebene als auch bergauf wie bergab immer dem vorgegebenen Wert entspricht.<br \/>\nDer Einsprechende f\u00fchrt aus, dass auch dort (D4) das Antriebsmoment des Motors derart geregelt wird, dass die prim\u00e4re Muskelantriebskraft auf einen Sollwert geregelt wird. Dem ist jedoch nicht zu folgen, denn in D4 (Spalte 6, Zeilen 51 &#8211; 54) ist gelehrt, das Antriebsmoment in Abh\u00e4ngigkeit von der Kettenspannung zu regeln, und zwar derart, dass bei zunehmender Kettenspannung die Antriebsleistung steigt. Daraus folgt, dass zum Beispiel bei einer Bergauffahrt die erforderliche prim\u00e4re Muskelantriebskraft ansteigen muss, um erh\u00f6hte Antriebsleistungen zu erhalten.<br \/>\nWeiterhin f\u00fchrt der Einsprechende in Bezug auf D4 aus, dass dort die Bremsleistung ebenfalls als Funktion der prim\u00e4ren Muskelantriebskraft geregelt wird und verweist auf D4, Spalte 1, Zeilen 45 -46. Dem ist nicht zu folgen, denn in D4 wird erst auf Generatorbetrieb umgeschaltet, wenn durch R\u00fcckw\u00e4rtstreten des Pedals (Spalte 1, Zeilen 45-50) eine Kettenspannung erzeugt wird. Dies kann nur dann geschehen, wenn das Rad mit einer ein Gegenmoment erzeugenden R\u00fccktrittbremse ausgestattet ist und insofern wird in D4 allenfalls dann auf Generatorbetrieb umgeschaltet, wenn die erforderliche prim\u00e4re Muskelbremskraft einen vorgesehenen Wert \u00fcberschreitet. Daraus folgt, dass der Generatorbetrieb erst nach einer Hysterese, die der doppelten Ansprechschwelle entspricht, aktiviert wird.<br \/>\nInsofern wird auch in D4 nicht, wie im Patentanspruch 1 definiert, ein Wert f\u00fcr die erforderliche Muskelantriebskraft vorgegeben und das Antriebs- bzw. Bremsmoment derart geregelt, dass die prim\u00e4re Muskelantriebskraft diesen vorgegebenen Wert entspricht.<br \/>\n(Anlage K9 b Seite 3 bzw. Seite 5)<br \/>\nDie Beklagte zu 1) vertreibt einen Golfwagen in zwei technisch identischen Versionen, die sich nur hinsichtlich des Bugrads unterscheiden. Die Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 1) ist die Beklagte zu 2), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 3) und 4) sind.<\/p>\n<p>Die Golfwagen der Beklagten verf\u00fcgen \u00fcber einen &#8211; f\u00fcr den Nutzer auf den ersten Blick nicht erkennbaren &#8211; Hilfsantrieb, der in den beiden Laufr\u00e4dern des Golfwagens untergebracht ist. Dieser wird \u00fcber zwei Sensoren, die im Inneren des Plastikgriffs angeordnet sind und den von der Hand des Nutzers ausge\u00fcbten Zug bzw. Druck registrieren, angesteuert. Die Beklagten weisen in der dem Produkt beigef\u00fcgten Bedienungsanleitung auf dessen \u201eintelligente Steuerung&#8220; hin und f\u00fchren hierzu aus:<br \/>\nDurch leichtes Schieben oder Ziehen am Caddy bewegt sich der Caddy in die entsprechende Richtung. Entfernen sie ihre Hand vom Griff, stoppt der Caddy sofort. &#8230; Seien sie sich stets bewusst, dass der Caddy viel mehr Kraft entwickelt, als sie tats\u00e4chlich sp\u00fcren!&#8220;<br \/>\nBeim Golfwagen der Beklagten ist die vom Nutzer aufzubringende Antriebskraft nicht stets gleich, sondern unterscheidet sich je nach Beladungszustand des Wagens, Bodenbeschaffenheit und Steigung\/Gef\u00e4lle. Der Nutzer erf\u00e4hrt jedoch eine Unterst\u00fctzung durch den Hilfsantrieb auf ebener Fl\u00e4che und bei Steigungen, dessen Gr\u00f6\u00dfe von den vorbenannten Faktoren abh\u00e4ngig ist.<br \/>\nNach Zustellung der Klageschrift im vorliegenden Verfahren am 16.12.2004 und Einreichung der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 25.1.2005 sind die hiesigen Beklagten mit Schriftsatz vom 14.2.2005 (eingereicht als Anlage zu Blatt 58 bis 68 der Akte) dem selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren 1 OH 25\/03 beigetreten, das zwischen Herrn Dipl.-Ing. A und der Kl\u00e4gerin sowie einer weiteren Beteiligten vor dem Landgericht Saarbr\u00fccken gef\u00fchrt wurde. In diesem Verfahren hatte der vom dortigen Gericht bestellte Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. Ing. B am 16.9.2004 ein \u201eGutachten \u00fcber die technischen Eigenschaften eines Golfcaddies&#8220; vorgelegt (Anlage der Beklagten K8) und am 11.2.2005 durch einen Nachtrag erg\u00e4nzt (Anlage der Kl\u00e4ger K08). Ein weiterer Nachtrag erfolgte unter dem Datum 28.7.2005 (Anlage der Beklagten zu Blatt 108\/109 der Akte). Der Beauftragung von Prof. Dr. B durch das Gericht ging eine Kontaktaufnahme durch den der Beklagten zu 1) nahestehenden Herrn C voraus, die der Gutachter auf Seite 11 des ersten Nachtrags (kl\u00e4gerische Anlage K08) beschreibt.<br \/>\n\u00dcber die technische Einordnung des Wirkzusammenhangs und die sich daraus ergebende rechtliche Bewertung f\u00fcr die Auslegung des Patents besteht zwischen den Parteien Streit. Der Kl\u00e4ger behauptet, der aus der Tabelle mit Messwerten ersichtliche funktionale Zusammenhang zwischen der auszu\u00fcbenden Muskelantriebskraft und der erforderlichen Antriebskraft resultiere aus einem in der Steuerung des Caddy vorgegebenen funktionalen Zusammenhang zwischen den Mess-Signal der Kraft, Messeinrichtung und der Spannungsbeaufschlagung des Antriebsmotors, die die Motorantriebskraft erzeuge. Dieser letzte funktionale Zusammenhang stelle ein Steuerprogramm dar:<br \/>\nIndem der Benutzer den Golfwagen bestimmungsgem\u00e4\u00df \u00fcber den Handgriff unter Bet\u00e4tigung der Kraftmesseinrichtung ziehe oder schiebe, regle sich der jeweils vorgegebene Wert der auszu\u00fcbenden Muskelantriebskraft automatisch ohne Zutun des Benutzers ein.<br \/>\n\u00c4nderungen der Motorantriebskraft f\u00fchrten zu einer Belastung der Entlastung am Handgriff und damit zu einer \u00c4nderung der Spannungsbeaufschlagung des Motors. Die ge\u00e4nderte Spannungsbeaufschlagung wirke wiederum der Last\u00e4nderung am Handgriff entgegen, d. h. es liege eine negative mechanische R\u00fcckkopplung vor. Dieses Wechselspiel f\u00fchre dazu, dass sich die dem funktionalen Zusammenhang zwischen erforderlicher Antriebskraft und auszu\u00fcbender Muskelantriebskraft entsprechende Muskelantriebskraft einstelle.<br \/>\nInsofern als die \u00c4nderungen des vorgegebenen Wertes der auszu\u00fcbenden Muskelkraft nur gering seien, stelle die Regelung, anders betrachtet, eine sog. \u201eP-Regelung&#8220; dar, die auf einen unver\u00e4nderten vorgegebenen Wert in Form von Ann\u00e4herung an diesen Wert &#8211; im positiven wie im negativen Bereich &#8211; einregele. Die verbleibende Regelabweichung sei je nach der erforderlichen Antriebskraft mehr oder weniger gro\u00df.<br \/>\nDer Wert der auszu\u00fcbenden Muskelantriebskraft, auf den im Rahmen der \u201eP-Regelung&#8220; eingeregelt werde, hier etwa 5 &#8211; 6 N, sei derjenige Wert, bei welchem sich die im Motor durch Generatorwirkung induzierte Spannung und die den Motor beaufschlagende Spannung gegenseitig aufh\u00f6ben, der Motor also keinen Beitrag zum Antrieb liefere. Sei die den Motor beaufschlagende Spannung geringer als die induzierte Spannung, so bremse der Motor. Sei die den Motor beaufschlagende Spannung gr\u00f6\u00dfer als die induzierte Spannung, so leiste der Motor einen positiven Beitrag zum Antrieb.<br \/>\nDer im Beweissicherungsverfahren bestellte Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. B gelange in seinem Gutachten zu dem Fehlschluss, es liege kein Soll-\/Istwert-Vergleich vor, weil er nicht erkannt habe, dass die von ihm als allein vorhanden angesehene Steuerung, welche einer bestimmten Muskelkraft am Handgriff ein bestimmtes (positives oder negatives) Motorantriebsmoment zuordne, dadurch Bestandteil eines Regelkreises werde, dass bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Benutzung des Golfwagens \u00fcber den Handgriff eine R\u00fcckkopplung gegeben sei. \u00c4nderungen der Antriebs- oder Bremskraft des Motors FM (Stellgr\u00f6\u00dfe) wirkten dadurch unmittelbar auf die zu regelnde Gr\u00f6\u00dfe, die Muskelantriebskraft FH, die am Handgriff st\u00e4ndig gemessen werde, zur\u00fcck. Jede Steuerung werde durch R\u00fcckkoppelung zur Regelung. Der Soll-\/Istwert-Vergleich erfolge nicht digital in der Software, wo Prof. B vergeblich danach gesucht habe, sondern durch Vorgabe der Funktion UM = f(FH) und analoge Differenzbildung UM -UQ = f(FH) &#8211; f(FHs) im Antriebsmotor. UM bezeichnet hierbei die Betriebsspannung am Motor des Hilfsantriebs; UQ bezeichnet die bei der betreffenden Fahr- bzw. Drehgeschwindigkeit im Motor induzierte Spannung, welche der angelegten Betriebsspannung UM entgegengerichtet und bei gleichbleibender Schrittgeschwindigkeit des Benutzers konstant sei. FH bezeichnet die zu regelnde Gr\u00f6\u00dfe, n\u00e4mlich die Muskelan-<br \/>\ntriebskraft, die am Handgriff st\u00e4ndig gemessen werde; FHS bezeichne den vorgegebenen Wert, bei dessen \u00dcberschreiten der elektrische Hilfsantrieb unterst\u00fctzend wirksam werde und bei dessen Unterschreiten er generatorisch wirksam sei, wie er vom Privatgutachter Prof. Dr. D (vgl. Gutachten vom 29.4.2005, Anlage K10) empirisch bei einem Wert von etwa 4 N ermittelt worden sei. f von f(Fin) und von f(FHs) stellen Funktionswerte dar (ausgehend von der am Handgriff st\u00e4ndig gemessenen Muskelantriebskraft bzw. ausgehend von dem vorgegebenen Wert), mit deren Hilfe die Einregelung erfolge.<br \/>\nWenn der Messwert FH gleich dem vorgegebenen Wert FHs sei, so sei der Funktionswert F von f(FHs) gleich der induzierten Spannung UQ; der Motor w\u00e4re dann weder unterst\u00fctzend noch generatorisch bremsend wirksam. Der Golfwagen w\u00fcrde dann nur durch Muskelkraft bewegt. Steige die erforderliche Gesamtantriebskraft F an, wie dies bergauf der Fall sei, wenn zum Beispiel eine Hangabtriebskraft zu \u00fcberwinden sei, so registriere die Messvorrichtung einen gegen\u00fcber FHs durch die Erh\u00f6hung von F automatisch erh\u00f6hten Messwert FH. Entsprechend der Funktion UM = F von FH w\u00e4re nun eine gegen\u00fcber F von FHS vergr\u00f6\u00dferte Betriebsspannung F von FH angelegt, wodurch sich eine unterst\u00fctzende Motorkraft FM ergebe. Durch die \u00fcber den Handgriff bestehende R\u00fcckkopplung wirke diese Motorkraft FM entlastend auf den Handgriff zur\u00fcck und einer weiteren Abweichung des Messwertes FH vom Wert FHS entgegen. Hierdurch erfolge eine Einregelung auf den Wert FHS-<br \/>\nSoweit die Funktionswerte F von FH gr\u00f6\u00dfer seien als die Werte F von FHs, wie dies im Ebenen oder leicht absch\u00fcssigen Gel\u00e4nde der Fall sein k\u00f6nne, flie\u00dfe der Strom in entgegensetzter Richtung, FM sei negativ, der Motor bremse.<br \/>\nIm Bremsfall, wenn ein elektrischer Strom in umgekehrter Richtung durch den Motor und die Spannungsquelle flie\u00dfe, werde die Spannungsquelle (Batterie) zwangsl\u00e4ufig geladen, falls die Energie nicht durch innere Verluste aufgebraucht werde oder nicht<\/p>\n<p>gezielt Ma\u00dfnahmen zur Unterbindung einer Ladung der Batterie ergriffen w\u00fcrden. Solche Ma\u00dfnahmen seien vorliegend tats\u00e4chlich ergriffen worden, in dem eine Art Stotterbremse bei Messwerten von FH &gt; FHS vorgesehen sei, bei der der Antriebsmotor phasenweise kurzgeschlossen und in den Zwischenphasen wenigstens mit dem Spannungswert UQ beaufschlagt werde, so dass sich die angelegte Spannung und induzierte Spannung aufh\u00f6ben und, wie auch in den Kurzschlussphasen kein Ladestrom flie\u00dfe. Im Mittel ergebe sich aber eine \u00dcbertragungsfraktion, die derjenigen wie bei Spannungsbeaufschlagung \u00e4hnlich sei und der in Figur 1 des Gutachtens von Prof. D angegebener Funktion entspreche. Es bleibe also bei den stehend beschriebenen Regelverhalten. Auch gelinge die Unterbindung der Batterieladung nicht ganz. Auch bei Werten von FH &gt; FHS, die zwischen &#8211; FHS und + FHS l\u00e4gen, fl\u00f6ssen geringe Ladestr\u00f6me, unterhalb &#8211; FHs sogar gro\u00dfe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, es m\u00fcsse auch kein punktgenaues Einregeln auf den vorgegebenen Wert vorliegen. Die Argumentation der Einspruchsabteilung des europ\u00e4ischen Patentamts, die hierin eine Abgrenzung des Streitpatents vom Stand der Technik, insbesondere dem in der D4 beschriebenen Antrieb des Fahrrads mit Hilfsmotor gesehen hat, sei insoweit nicht zwingend. Dieser Antrieb unterscheide sich vom erfindungsgegenst\u00e4ndlichen bereits dadurch, dass der Fahrradfahrer \u00fcber die willk\u00fcrlich von ihm gew\u00e4hlte Pedalkraft steuernd t\u00e4tig werde, w\u00e4hrend der sich, in etwa mit konstanter Schrittgeschwindigkeit \u00fcber das h\u00fcgelige Gel\u00e4nde bewegende Benutzer des Golfwagens mit seiner tr\u00e4gen Masse gegen\u00fcber dem Golfwagen einen praktisch feststehenden Gegenhalt bilde, der auf den Anstieg des Messwerts FH keinen Einfluss habe. Der Golfwagen reagiere somit nicht erst auf eine bewusste Entscheidung des Nutzers, die von ihm aufgebrachte Handkraft zu erh\u00f6hen; vielmehr ergebe sich diese automatisch bei \u00c4nderungen in der Gel\u00e4ndebeschaffenheit, da die tr\u00e4ge Masse des Nutzers mit ihrer fortdauernden Bewegung eine unmittelbar auf den Handgriff einwirkende und vom dortigen Sensor wahrgenommene Kraft aus\u00fcbe, die sofort eine Ver-<\/p>\n<p>St\u00e4rkung\/Verminderung der vom Antrieb aufzubringenden Zusatzkraft bzw. bremsenden Gegenkraft bewirke.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet ferner, jedenfalls in bestimmten Situationen komme es bei Bergabfahrt zu einer Ladung der Batterie des Golfwagens. Dies sei insbesondere der Fall, wenn der Handgriff des Wagens mit einer gegen die Fahrtrichtung gerichteten Kraft beaufschlagt werde.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet insoweit, w\u00e4hrend es im Zugbetrieb bergab (auf einer um 7,5 \u00b0 geneigten Fahrstrecke bei unterschiedlicher Beladung des Golfwagens mit 6 kg oder mit 15 kg ) zum Umspringen der gemessenen Werte zwischen + 3 N und &#8211; 3N komme, der Wagen also teilweise gegengehalten werden m\u00fcsse, k\u00f6nne beim Schubbetrieb bergab eine konstante aufzubringende Muskelkraft von + 3 Nl gemessen werden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat beantragt,<br \/>\nI. Den Beklagten wird es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 6 Monaten, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsf\u00e4lle bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu 1,<br \/>\nverboten<br \/>\nGolfwagen herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die die folgenden Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>1. Der Golfwagen wird prim\u00e4r durch Muskelkraft, insbesondere Zug- oder Schubkraft, angetrieben.<br \/>\n2. Der Golfwagen weist einen elektrischen Hilfsantrieb auf.<br \/>\n3. Der elektrische Hilfsantrieb ist unter Erzeugung eines Antriebsmoments unterst\u00fctzend wirksam, wenn eine erforderliche Antriebskraft einen vorgegebenen Wert einer auszu\u00fcbenden prim\u00e4ren Muskelantriebskraft \u00fcberschreitet.<br \/>\n4. Der elektrische Hilfsantrieb ist unter Erzeugung eines Bremsmoments generatorisch wirksam, wenn die erforderliche Antriebskraft den Wert unterschreitet.<br \/>\n5. Der elektrische Hilfsantrieb umfasst eine Einrichtung zum Messen der ausge\u00fcbten prim\u00e4ren Muskelantriebskraft.<br \/>\n6. Der elektrische Hilfsantrieb umfasst eine Steuerung zum Einregeln des Messwertes auf den vorgegebenen Wert durch \u00c4nderung des Antriebs- oder Bremsmomentes.<br \/>\n7. Der vorgegebene Wert der prim\u00e4ren Muskelantriebskraft ist durch ein Steuerprogramm ver\u00e4nderbar.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I seit dem 01.01.2002 entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und<br \/>\nRechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten Handlungen gem\u00e4\u00df<br \/>\nZiffer I seit dem 01.01.2002 vorgenommen haben, unter Vorlage eines verbindlichen und vollst\u00e4ndigen Verzeichnisses, das sich zu erstrecken hat auf<br \/>\n1. Angabe der Liefermengen, der Lieferzeiten, der Lieferpreise und der Lieferempf\u00e4nger,<br \/>\n2. Angabe der Angebotsmengen, der Angebotszeiten, der Angebotspreise und der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n3. Angaben \u00fcber die betriebene Werbung unter Bezeichnung der einzelnen Werbemittel, deren Auflageh\u00f6hen, deren Gestehungskosten und des Umfangs ihrer Verbreitung,<br \/>\n4. Angabe der Gestehungs- und\/oder Anschaffungskosten, der Vertriebskosten und der auf Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer I unmittelbar aufgewandten Gemeinkosten und des erzielten Gewinns.<br \/>\nIV. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Herkunft<br \/>\nund den Vertriebsweg von Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer I zu erteilen durch<br \/>\nVorlage eines verbindlichen und vollst\u00e4ndigen Verzeichnisses, das sich zu<br \/>\nerstrecken hat auf<br \/>\n1. Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher Lieferanten und die St\u00fcckzahl der bei jedem Lieferanten bestellten Waren.<br \/>\n2. Die St\u00fcckzahl der von jedem Lieferanten erhaltenen Waren.<br \/>\n3. Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher gewerblicher Abnehmer und die St\u00fcckzahl der an jeden dieser Abnehmer ausgelieferten Waren.<br \/>\n4. Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher Auftraggeber, Hersteller, Vorlieferanten und Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen) sowie die St\u00fcckzahlen der von diesen hergestellten und\/oder bestellten und\/oder ausgelieferten Waren.<\/p>\n<p>V. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer I an einen von der Kl\u00e4gerin beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.<br \/>\nVI. Die Beklagten werden verurteilt, das Urteil auf ihre Kosten in der Fachzeitschrift \u201eXY&#8220; in zwei aufeinander folgenden Ausgaben unter der dort f\u00fcr solche Zwecke vorgesehenen Rubrik, sowie auf deren Website in der \u00fcblichen Schrift, Schriftgr\u00f6\u00dfe und Aufmachung zu ver\u00f6ffentlichen.<br \/>\nDie Beklagten haben beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nhilfsweise<br \/>\ndas Verfahren bis zur Entscheidung des BPatG im Nichtigkeitsverfahren (Az. 3 Ni 12\/07) gegen den deutschen Teil DE 594 05 xxx des europ\u00e4ischen Patents EP 0 662 xxx<br \/>\nauszusetzen<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, bei richtiger Auslegung des Patents, wie sie sich auch f\u00fcr die sachverst\u00e4ndige Einspruchsabteilung des europ\u00e4ischen Patentamts im Einspruchsverfahren dargestellt habe, sei Patentanspruch 1 nur dann erf\u00fcllt, wenn der elektrische Hilfsantrieb dann ein Bremsmoment erzeuge, wenn die erforderliche Antriebskraft den selben Wert unterschreite, bei dessen \u00dcberschreiten der Hilfsantrieb unter Erzeugung eines Antriebsmoments unterst\u00fctzend wirksam werde.<br \/>\nFerner sei das Merkmal \u201egeneratorisch wirksam&#8220; so zu verstehen, dass der elektrische Hilfsantrieb dazu eingesetzt werde, die Batterie der verfahrbaren Vorrichtung aufzuladen. Hieran fehle es vorliegend. Eine Messung durch den Privatsachverst\u00e4ndigen Grundmann bei Fahrt eines der angegriffenen Golfwagen bergauf und bergab auf einer um etwa 0\u00b0 bis 6\u00b0 (entsprechend 0 bis 13 %) geneigten asphaltierten Stra\u00dfe habe bei einer Beladung mit einer 11 kg schweren Golftasche folgende Ergebnisse erbracht: Im Steigungsbetrieb l\u00e4gen die typischen Bet\u00e4tigungskr\u00e4fte am Handgriff bei ca. -6N (in Bewegungsrichtung); der Caddy entziehe der Batterie dabei ca. 2,5 A. In der Ebene verbrauche der Caddy bis zu 1 A Batteriestrom, die Bet\u00e4tigungskr\u00e4fte l\u00e4gen bei max. ca. -1N bis -2N (in Bewegungsrichtung). Im Bergabbetrieb sei \u201eAuflaufen&#8220; des Caddy feststellbar; dieser m\u00fcsse durch leichten Gegendruck von max. 1N bis 2N (entgegen der Bewegungsrichtung) gehalten werden. Dabei erzeuge der Caddy einen Ladestrom von ca. 0,3 A. Eine derartige Rekuperation trete ab einem Gef\u00e4lle von ca. 3\u00b0 auf. Der Caddy lade seine Batterie damit ausschlie\u00dflich in Situationen, in denen am Fahrzeug selbst eine ausreichend gro\u00dfe \u00e4u\u00dfere Kraft in Bewegungsrichtung angreife. In dieser Situation rekuperiere aber jeder direkt mit einer Batterie verbundene Elektromotor (vgl. die dritte der als \u201eAnlage BY5&#8243; bezeichneten Anlagen zum Schriftsatz vom 15.01.2007, eingeordnet nach Bl. 236). Unterschiede zwischen Zug- und Schubbetrieb seien bei Bergabfahrt nicht feststellbar; beide am Handgriff angebrachte Sensoren verhielten sich vielmehr symmetrisch.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich k\u00f6nne von einer \u201eRegelung&#8220; nur dann die Rede sein, wenn diese den Messwert der ausge\u00fcbten Muskelantriebskraft auf den vorgegebenen Wert durch \u00c4nderung des Antriebs- und Bremsmoments regele. Hierf\u00fcr sei ein Soll-\/Ist-Vergleich des Messwerts mit dem vorgegebenen Wert vorzusehen, wobei eine auftretende Differenz zur \u00c4nderung des Antriebs oder Bremsmoments f\u00fchre.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage erweist sich als \u00fcberwiegend begr\u00fcndet und ist nur hinsichtlich<br \/>\nKlageanspruch VI. abzuweisen.<br \/>\nI. Die Kammer geht \u00fcbereinstimmend mit den von den Parteien vorgelegten Merkmalsanalysen des Klagepatents, die sich im wesentlichen nur durch die Bezifferung unterscheiden, von folgender Merkmalsanalyse aus:<br \/>\nFahrbare Vorrichtung<br \/>\n1. (a) Diese wird prim\u00e4r durch Muskelkraft, insbesondere Zug- und<br \/>\nSchubkraft angetrieben.<br \/>\n2. (b) Sie weist einen elektrischen Hilfsantrieb auf.<br \/>\n3. (c) Der elektrische Hilfsantrieb ist unter Erzeugung eines Antriebs-<br \/>\nmoments unterst\u00fctzend wirksam, wenn eine erforderliche Antriebskraft einen vorgegebenen Wert einer auszu\u00fcbenden prim\u00e4ren Muskelantriebskraft \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>4. (d) Der elektrische Hilfsantrieb ist unter Erzeugung eines Bremsmoments generatorisch wirksam, wenn die erforderliche Antriebskraft den Wert unterschreitet.<br \/>\n5. (e) Der elektrische Hilfsantrieb umfasst eine Einrichtung zum Messen der ausge\u00fcbten prim\u00e4ren Muskelantriebskraft.<br \/>\n6. (f) Der elektrische Hilfsantrieb umfasst eine Steuerung zum Einregeln des Messwertes auf den vorgegebenen Wert durch \u00c4nderung des Antriebs- oder Bremsmomentes.<br \/>\n(Merkmale des Anspruchs 1)<br \/>\n7. (g) Der vorgegebene Wert der prim\u00e4ren Muskelantriebskraft ist willk\u00fcrlich und\/oder durch ein Steuerprogramm ver\u00e4nderbar.<br \/>\n(zus\u00e4tzliches Merkmal des abh\u00e4ngigen Unteranspruchs 2)<br \/>\nDas mit den Merkmalen des Patentanspruchs zu l\u00f6sende technische Problem ist die Schaffung eines prim\u00e4r muskelbetriebenen Karrens, etwa in Form eines Golfwagens oder Flurf\u00f6rderger\u00e4tes, der \u201einsgesamt leicht zu handhaben ist und auch einen im Gebrauch bequemen, energiesparenden Antrieb aufweist&#8220;<br \/>\n(Patentbeschreibung K1, Spalte 1, Zeile 35-37)<br \/>\nStreitig sind im vorliegenden Verfahren die Auslegung des Merkmals 4 (d) und des Merkmals 6 (f).<br \/>\nII. Nach Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind.<\/p>\n<p>Inhalt bedeutet nicht Wortlaut, sondern Sinngehalt. Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend &#8211; im Sinne einer Auslegungshilfe &#8211; der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat. Dies ergibt sich aus dem Protokoll \u00fcber die Auslegung des Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc (BGBl. 1976 II, 1000). Danach dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der Erfindung (st. Rspr. des Sen. BGHZ 105, 1 = GRUR 1988, 896 &#8211; lonenanalyse; BGHZ 133, 1 = GRUR 1991, 444 &#8211; Autowaschvorrichtung; vgl. auch zu \u00a7 14 PatG: BGHZ 98, 12 = GRUR 1986, 803 &#8211; Formstein). F\u00fcr die Beurteilung entscheidend ist dabei die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet t\u00e4tigen Fachmanns. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht (Senat GRUR 1984, 425, 426 &#8211; Bierkl\u00e4rmittel; GRUR 1997, 116, 117 f. -Prospekthalter; GRUR 1998, 133, 134 &#8211; Kunststoffaufbereitung &#8211; Absatz zitiert aus BGH GRUR 1999, 909, 911 &#8211; Spannschraube).<br \/>\nDabei ist f\u00fcr die Auslegung auch nur eines Merkmals festzustellen, welcher technische Sinngehalt aus der Sicht eines vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns den Merkmalen des Patentanspruchs 1 im Einzelnen und den Patentanspr\u00fcchen in ihrer Gesamtheit zukommt (BGHZ 150, 149 [153] = GRUR 2002, 515 &#8211; Schneidmesser I; BGHZ 105, 1 [10] = GRUR 1988, 896 &#8211; lonenanalyse). Diese Ermittlung kann sich gegebenenfalls auf die zwischen den Parteien streitigen Merkmale kon-<br \/>\nzentrieren. Auch dann darf jedoch der Gesamtzusammenhang nicht aus dem Auge verloren werden, da Feststellungen zum Inhalt einzelner Merkmale stets nur dazu dienen, schrittweise den allein ma\u00dfgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als einer Einheit zu ermitteln (BGHZ 1 59, 221 [226] = GRUR 2004, 845 &#8211; Drehzahlermittlung &#8211; gesamter Absatz zitiert aus BGH GRUR 2006, 311, 312 &#8211; Baumscheibenabdeckung).<br \/>\nIII. Die Auslegung des Merkmals 4 (d) ergibt, dass in \u00dcbereinstimmung mit der Kl\u00e4gerin der verwendete Begriff \u201egeneratorisch wirksam&#8220; im Kontext des Klagepatentes dahin gehend auszulegen ist, dass der Elektromotor nicht nur eine Bremswirkung erzeugt, sondern die durch diesen erzeugte Energie der Batterie wieder zugef\u00fchrt (rekuperiert) wird.<br \/>\n1. Die Auslegung eines Merkmals des Patentanspruchs ist nach den von<br \/>\nder Rechtssprechung aufgestellten Regeln dergestalt vorzunehmen,<br \/>\ndass das Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns zugrunde zulegen<br \/>\nist, es sei denn der Sprachgebrauch der Patentschrift, die ihr eigenes<br \/>\nLexikon darstellt, f\u00fchrt zu einem anderen Ergebnis (vgl. BGH GRUR<br \/>\n1999, 909, 912 &#8211; Spannschraube). Dabei ist der in der Beschreibung<br \/>\ngenannte Stand der Technik als Auslegungsmittel heranzuziehen (BGH<br \/>\nMitt. 1999, 365 &#8211; Sammelf\u00f6rderer).<br \/>\nDer Wichtigkeit nach ist die Reihenfolge der Auslegungsmittel: Anspruch, Beschreibung und Zeichnungen, mitgeteilter Stand der Technik und schlie\u00dflich das allgemein Fachwissen.<br \/>\n2. Die Kammer geht nach wie vor &#8211; wie schon im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren &#8211; davon aus, dass das Merkmal \u201egeneratorisch wirksam&#8220; in Patentanspruch 1 abweichend vom allgemeinen Fachsprachgebrauch, wie ihn der Sachverst\u00e4ndige dargelegt hat, im konkreten Kontext des Klagepatents so auszulegen ist, dass Strom nicht nur generiert wird, sondern dieser auch rekuperiert werden muss.<br \/>\nDie Patentanspr\u00fcche sind insoweit im Lichte der gesamten Patentschrift auszulegen, die als \u201eLexikon&#8220; f\u00fcr die in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten Ausdr\u00fccke heranzuziehen ist (s.o.). In der Beschreibung des Patents finden sich mindestens an zwei Stellen Hinweise, dass in Patentanspruch 1 eine Rekuperation zwingend vorausgesetzt wird. So hei\u00dft es in der die Erfindung allgemein beschreibenden Stelle, auf die die Parteien bereits mehrfach Bezug genommen haben am \u00dcbergang von Spalte 1 zu Spalte 2:<br \/>\n\u201eDa auf der anderen Seite im Vergleich mit dem vollen motorischen Antrieb Energie gespart wird, reicht eine leichtere Batterie aus. Die Batterie kann umso leichter sein, als, abgesehen vom durch die Wirkungsgrade bestimmten Verlust, bergab wiedergewonnen wird, was bergauf zugesetzt wird, und sie \u00fcberdies auch auf ebener Bahn immer etwas geladen wird, soweit nicht die inneren Verluste oder Unebenheiten des Bodens die vorgegebene prim\u00e4re Antriebskraft aufzehren.&#8220;<br \/>\nDie Patentschrift geht also davon aus, dass immer dann, wenn die vorgegebene prim\u00e4re Antriebskraft die zur Belegung des Wagens ben\u00f6tigte Antriebskraft zuz\u00fcglich der auf innere Verluste entfallenden Kraft \u00fcbersteigt, der dann im Generatorbetrieb gewonnene Strom zur Ladung der Batterie verwendet wird. Die Verwendung des Wortes \u201ekann&#8220; bezieht sich dabei auf die \u00dcberlegungen, die der Fachmann zur Wahl der erforderlichen Batteriekapazit\u00e4t anstellen wird und nicht auf eine optionale Ausgestaltung; denn die folgenden Satzteile sind nicht konditional bedingt formuliert, sondern beschreiben im Indikativ und ohne Verwendung<\/p>\n<p>einschr\u00e4nkender Formulierungen wie \u201edann&#8220;, \u201ewenn&#8220; o.a. die Funktionsweise der Erfindung. Der Fachmann wird die Passage daher nicht als Hinweis auf eine vorteilhafte Ausf\u00fchrungsform, sondern als Beschreibung der Erfindung als solcher verstehen.<br \/>\nDass es sich bei der Rekuperation um den Normalfall und damit den zwingenden Bestandteil der \u201egeneratorischen Wirkung&#8220; im Sinne von Patentanspruch 1 handelt, ergibt sich auch aus einer Formulierung in Spalte 3, Zeilen 30-36. Die Passage betrifft zwar die Schilderung einer besonders vorteilhaften Ausgestaltung bei einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, trifft dabei jedoch eine Aussage \u00fcbervorteile, die mit der Erfindung generell verkn\u00fcpft sein sollen:<br \/>\n\u201eDie R\u00e4der sind mit Ausnahme der Steueranschl\u00fcsse bzw. der Verbindung mit der Messvorrichtung absolut selbstst\u00e4ndige Einheiten. Erm\u00f6glicht wird dies durch die mit der Erfindung verbundene Verringerung der ben\u00f6tigten Batteriekapazit\u00e4t und grunds\u00e4tzlichen Erhaltung eines ausreichenden Ladezustands.&#8220;<br \/>\n(Hervorhebung durch die Kammer)<br \/>\nDer hervorgehobene Satzteil verdeutlicht dem Fachmann wiederum, dass die Erfindung als solche auf eine Verringerung der Batteriekapazit\u00e4t gerichtet ist, die durch Erhaltung eines ausreichenden Ladezustands im normalen Betrieb des Golfwagens erreicht werden soll. Dies setzt zwingend eine R\u00fcckspeisung der gewonnenen elektrischen Energie in die Batterie voraus. Der Fachmann sieht also auch an dieser Stelle, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Merkmal \u201egeneratorische Wirkung&#8220; nur dann erf\u00fcllt ist, wenn Strom nicht nur generiert, sondern auch rekuperiert wird.<\/p>\n<p>Beide Textstellen unterstreichen die bereits zu Beginn der Patentbeschreibung zu findenden Hinweise auf den Charakter des technischen Problems, das durch die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung gel\u00f6st werden soll. So wird in Spalte 1, Zeile 9-20 am Stand der Technik bem\u00e4ngelt:<br \/>\n\u201eF\u00fcr die normalerweise vom Benutzer gezogenen oder geschobenen &#8230; Golfkarren &#8230; kennt man auch elektrische Antriebe der R\u00e4der. &#8230; Die erforderliche Batterie ist so ausgelegt, dass sie jedenfalls f\u00fcr eine durchschnittliche 18-Loch-Runde ausreicht. Damit hat sie allerdings ein nicht unerhebliches Gewicht, das das Hantieren mit ihr bzw. mit dem Golf karren, insbesondere im unebenen Gel\u00e4nde, erschwert und teilweise unm\u00f6glich macht.&#8220;<br \/>\n(Hervorhebung durch die Kammer)<br \/>\nAnschlie\u00dfend hieran und die Beschreibung eines im Stand der Technik bekannten, aber schwieriger zu steuernden Wagens wird die zu l\u00f6sende Aufgabe in Zeile 33-37 der Spalte 1 wie folgt beschrieben:<br \/>\n\u201eDer Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine fahrbare Vorrichtung der eingangs erw\u00e4hnten Art zu schaffen, die insgesamt leicht zu handhaben ist und auch einen im Gebrauch bequemen, energiesparenden Antrieb aufweist&#8220;<br \/>\n(Hervorhebung durch die Kammer)<br \/>\nDie Einsparung von Energie und die damit verbundene Verringerung der erforderlichen Batteriekapazit\u00e4t und -gro\u00dfe stellt somit &#8211; neben der Vereinfachung der Steuerung &#8211; den wesentlichen Aspekt der gesamten Erfindung dar. Die Patentschrift nennt neben der \u00dcbernahme einer Grundlast durch die Muskelkraft des Benutzers ausdr\u00fccklich die Ausnutzung der \u201egeneratorischen Wirkung&#8220; des Elektromotors als Ursache f\u00fcr die von der Erfindung angestrebte Reduzierung des Batteriegewichtes. Aus dem gesamten Kontext der Patentbeschreibung l\u00e4sst sich daher nur der Schluss ziehen, dass die \u201egeneratorische Wirkung&#8220; zu einer Rekuperation von Energie genutzt werden und dazu beitragen soll, dass die ben\u00f6tigte Batterie noch kleiner und leichter ausgelegt werden kann, als aus dem Stand der Technik bekannt.<br \/>\nAngesichts dieser eindeutigen Aussagen ist nur erg\u00e4nzend darauf hinzuweisen, dass die in der Patentbeschreibung somit mehrfach erw\u00e4hnte rekuperierende Wirkung im Generatorbetrieb vom Patentinhaber auch nicht zum Gegenstand eines der zahlreichen Unteranspr\u00fcche gemacht wurde, was nahe gelegen h\u00e4tte, wenn die geschilderten Vorteile nicht generell, sondern nur im Zusammenhang mit einer besonders vorteilhaften Ausf\u00fchrungsform eintreten sollten.<br \/>\nNach allem ist das Erfordernis der Rekuperation somit im Rahmen der gebotenen Auslegung des Ausdrucks \u201egeneratorische Wirkung&#8220; im Patentanspruch 1 mitzulesen.<br \/>\nIV. Der angegriffene Golfcaddy der Beklagten macht von dem solcherma\u00dfen verstandenen Merkmal 4(d) &#8211; wenn auch m\u00f6glicherweise nur im Sinne einer verschlechterten Ausf\u00fchrungsform &#8211; Gebrauch.<br \/>\n1. In der Rechtsprechung ist seit jeher anerkannt, dass geringf\u00fcgige Verschlechterungen eine Bauform nicht vom Patentschutz ausnehmen. Keukenschrijver formuliert in Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., Rdnr 98 zu \u00a7 14 PatG unter Verweis auf die einschl\u00e4gige BGH-Rechtsprechung:<br \/>\n\u201eEine verschlechterte Ausf\u00fchrungsform f\u00e4llt nur unter das Patent, wenn bei ihr von der Lehre des Patents in einem praktisch erheblichen Ma\u00df Gebrauch gemacht wird, ein praktisch erheblicher Beitrag zur Herbeif\u00fchrung des mit der Erfindung erreichten technischen Erfolgs geleistet wird, nicht wenn Nachteile, die das Patent beseitigen will, gerade in Kauf genommen werden und auf den erzielten Fortschritt verzichtet wird.&#8220;<br \/>\n2. Aus den nach den ausf\u00fchrlichen Hinweisen der Kammer vom 06.12.2006 (vgl. Bl. 214\/231, insbes. 218\/223) von der Beklagten selbst vorgelegten Messungen des Privatsachverst\u00e4ndigen Dr. Grundmann ist bekannt, dass eine Rekuperation von elektrischer Energie, die im Antrieb des Caddy erzeugt wird, ab einem Gef\u00e4lle von ca. 3\u00b0 festzustellen ist. Unter den vom Privatsachverst\u00e4ndigen beobachteten Umst\u00e4nden (asphaltierte Bodenfl\u00e4che, Beladung mit 11 kg, Bewegung mit ca. 5 Km\/h), konnte ein Ladestrom von ca. 0,3 A gemessen werden, der der Batterie zugef\u00fchrt wurde. Auch wenn die Kl\u00e4gerin diese Messwerte nicht unstreitig gestellt, vielmehr ihre Behauptungen, es seien Ladestr\u00f6me feststellbar (vgl. etwa Seite 11 der Replik vom 3.5.2005, Bl. 55 d.A.), ohne Bezifferung von deren St\u00e4rke aufrecht erhalten hat, kann f\u00fcr das vorliegende Verfahren davon ausgegangen werden, dass mindestens in der von den Beklagten mitgeteilten Gr\u00f6\u00dfenordnung eine Ladung der Batterie erfolgt.<br \/>\n3. Diese Werte zugrunde gelegt ist eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Merkmals 4(d) in dessen gebotener Auslegung (s.o. III) festzustellen.<br \/>\nAuch ein Ladestrom von 0,3 A, wie er offenbar regelm\u00e4\u00dfig bei Bergabfahrt ab einem bestimmten Gef\u00e4lle auftritt, tr\u00e4gt zur Verbesserung des Ladezustandes der Batterie bei; diese kann daher kleiner und leichter ausgelegt werden, als wenn eine Rekuperation &#8211; wie im eingangs des Klagepatents genannten Stand der Technik &#8211; gar nicht erfolgen w\u00fcrde. Die Tatsache, dass die von der Beklagten gew\u00e4hlte Konstruktionsform, bei der die Batterie direkt mit dem Elektromotor verbunden ist, dazu f\u00fchrt, dass eine Ladung stets erfolgt, wenn der Motor im Generatorbetrieb arbeitet (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 15.01.2007, Seite 4 = Bl. 235 d.A.), kann nicht als Beleg genommen werden, dass derartige Ladestr\u00f6me zu vernachl\u00e4ssigen w\u00e4ren. Sie spricht lediglich daf\u00fcr, dass die Konstruktion der Beklagten, die sowohl den Effekt, dass eine Grundlast stets durch die Muskelkraft des Nutzers aufgebracht wird, als auch den zuletzt beschriebenen Ladeeffekt ausnutzt, von den erstrebten Vorteilen der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung umfassend Gebrauch macht.<br \/>\nDa &#8211; anders als zum Zeitpunkt des Erlasses des Hinweisbeschlusses vom 06.12.2006 (s. insbesondere Bl. 219) &#8211; nunmehr davon auszugehen ist, dass das Auftreten des Ladeeffektes nicht nur einen im Betrieb selten auftretenden Ausnahmefall darstellt, dieser Zustand vielmehr den Regelfall bei Bergabfahrt mit dem Golfwagen ab einem gewissen (nach Einsch\u00e4tzung der Kammer auf Golfpl\u00e4tzen h\u00e4ufiger auftretendem) Gef\u00e4lle darstellt, muss auch nicht entschieden werden, ob bereits der Gebrauch allein des Muskelgrundlasteffektes gen\u00fcgen w\u00fcrde, um eine verschlechterte, aber noch patentverletzende Ausf\u00fchrungsform zu bejahen (so die Ansicht der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 19.01.2007, Seite 9 = Bl. 250 d.A.) oder ob in diesem Fall schon der Bereich einer nicht mehr zul\u00e4ssigen Unterkombination erreicht w\u00e4re. Vielmehr nutzt die Erfindung beide patentgem\u00e4\u00df angestrebte Vorteile, so dass allein zu entscheiden ist, ob der Umfang der Nutzung gegen die Annahme einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung spricht.<br \/>\nDie Kammer ist insoweit der Auffassung, dass ein &#8211; im Echtbetrieb bei Bergabfahrt nicht selten auftretender &#8211; Ladestrom von 0,3 A durchaus als relevant anzusehen ist. Der Patentschrift lassen sich keine exakten Angaben zum Umfang der erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Rekuperation entnehmen. Als Idealfall wird genannt, dass \u201ebei g\u00fcnstigen Betriebsbedingungen &#8230; die entstehenden Verluste vollst\u00e4ndig ausgeglichen werden [k\u00f6nnen] und die Notwendigkeit externer Ladung der Batterie entf\u00e4llt.&#8220; (Anlage K1, Spalte 2, Zeile 7-9). Einschr\u00e4nkend wird in diesem Zusammenhang aber darauf hingewiesen, dass das Wiedergewinnen der bergauf zugesetzten Energie bei Bergabfahrt und auf ebener Strecke voraussetzt, dass \u201enicht die inneren Verluste oder Unebenheiten des Bodens die vorgegebene prim\u00e4re Antriebskraft aufzehren&#8220; (Anlage K1, Spalte 2, Zeile 3-5). Die Notwendigkeit einer Vollrekuperation der bergauf aufgewendeten Energie kann daher nicht in das Merkmal \u201egeneratorisch wirksam&#8220; hinein gelesen werden. Es erscheint vielmehr nahe liegend, dass gerade bei einer benutzerfreundlichen Auslegung der Steuerung dahin, dass der Nutzer schon im einfacheren Gel\u00e4nde eine deutliche Unterst\u00fctzung erf\u00e4hrt, die bergab erzielten Ladestr\u00f6me bei weitem nicht an die bergauf zum Motorantrieb ben\u00f6tigten Str\u00f6me heranreichen. Ein Verh\u00e4ltnis von ca. 1:8, wie es sich bei den vom Privatgutachter Grundmann durchgef\u00fchrten Versuchen auf einer geneigten Fl\u00e4che zwischen Aufwand bergauf (2,5 A) und Ladung bergab (0,3 A) ergibt, erscheint insofern nicht au\u00dfergew\u00f6hnlich. In Prozent ausgedr\u00fcckt werden ca. 12 % der bergauf ben\u00f6tigten Energie bei Bergabfahrt im selben Gel\u00e4nde wieder gewonnen. Die Kammer erachtet dies ohne weiteres als relevanten Einspareffekt, der bei den Berechnungen zur Auslegung der ben\u00f6tigten Batteriegr\u00f6\u00dfe durchaus ins Gewicht f\u00e4llt. Selbst wenn man angesichts des in der Patentschrift (unter ausdr\u00fccklicher Angabe der zu beachtenden Einschr\u00e4nkungen) genannten Idealfalls davon ausgehen w\u00fcrde, dass eine Ladung in diesem Umfang nur eine verschlechterte Ausf\u00fchrungsform darstellt, w\u00fcrde diese jedenfalls noch in \u201epraktisch erheblichem Ma\u00df Gebrauch&#8220; von der Lehre des Patents machen und einen \u201epraktisch erheblichen Beitrag zur Herbeif\u00fchrung des mit der Erfindung erreichten technischen Erfolgs&#8220; leisten im Sinne der insoweit relevanten Kommentarliteratur und Rechtsprechung (vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., Rdnr 98 zu \u00a7 14 PatG unter Verweis auf BGH GRUR 1953, 112, 114 Feueranz\u00fcnder, BGH GRUR 1999, 909, 913 f Spannschraube, BGH GRUR 200, 1005, 1006 Bratgeschirr, BGH GRUR 1955, 29, 32 Nobelt-Bund, BGH GRUR 1960, 474 Landkarten-Verschluss). Zu ber\u00fccksichtigen ist insoweit auch noch die Tatsache, dass die Beklagten mit ihren beiden Ausf\u00fchrungsformen des Golfwagens von dem weiteren patentgem\u00e4\u00dfen Einspareffekt, n\u00e4mlich der \u00dcbernahme einer Grundlast durch die Muskelkraft des Nutzers, in vollem Umfang Gebrauch machen.<br \/>\nV. Bei Heranziehung der oben II geschilderten Auslegungsgrunds\u00e4tze ist auch das Merkmal 6 (f) als erf\u00fcllt anzusehen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Beklagten weisen eine \u201eSteuerung zum Einregeln&#8220; im Sinne dieses Merkmals auf. Der Fachmann wird die von den Beklagten verwendete P-Regelung als derartige Steuerung ansehen. Denn die verwendete P-Regelung weist einen geschlossenem Regelkreis auf, durch die mittels R\u00fcckkopplung der von den Sensoren gemessene Wert auf einen &#8211; von der Lastsituation entsprechend der vom Gutachter aufgezeigten Kennlinie abh\u00e4ngigen &#8211; vorgegebenen Wert eingeregelt wird.<br \/>\n1. Der Fachmann enth\u00e4lt aus der Patentschrift keine Hinweise, dass es sich bei dem in Patentanspruch 1 und der Beschreibung mehrfach erw\u00e4hnten \u201evorgegebenen Wert einer auszu\u00fcbenden prim\u00e4ren Muskelkraft&#8220;, die in der Beschreibung auch als \u201evom Benutzer selbst aufgebrachter Grundlast&#8220; bezeichnet wird, um einen Fixwert handeln m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Die Existenz des auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogenen unselbst\u00e4ndigen Patentanspruchs 2, der von einer (willk\u00fcrlichen oder durch Steuerprogramm beeinflussten) Ver\u00e4nderbarkeit des Wertes ausgeht, ist vielmehr Beleg daf\u00fcr, dass die im Singular verwendeten Ausdr\u00fccke \u201edieser Wert&#8220; \/ \u201ediese Grundlast&#8220; gerade nicht als Synonyme f\u00fcr einen unter allen Bedingungen identischer Einzelwert verstanden werden d\u00fcrfen. Auch die Existenz einer Kennlinie, die f\u00fcr eine bestimmte Belastungssituation einen bestimmten vorgegebenen Wert liefert, der sich von Werten unterscheidet, die sich bei anderen Belastungssituation (wiederum festgelegt durch die Kennlinie) ergeben, steht der Annahme, es werde auf einen bestimmten Wert eingeregelt, nicht entgegen (siehe hierzu n\u00e4her unten 4.).<br \/>\n2. Der vom Gericht eingesetzte Sachverst\u00e4ndige hat in \u00fcberzeugender und f\u00fcr das Gericht nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass nach dem allgemeinen Fachwissen des mit der Durchf\u00fchrung patentgem\u00e4\u00dfer Entwicklungen betrauten Fachmanns, eines Ingenieurs mit Diplomabschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule und Berufserfahrung auf dem Gebiet der Regelungstechnik, das Vorliegen eines geschlossenen Regelkreises das wesentliche Kriterium f\u00fcr die Annahme einer Steuerung bildet. Nach diesem Verst\u00e4ndnis ist auch eine sogenannte P-Regelung, bei der das Einregeln mittels R\u00fcckkopplung erfolgt, als Steuerung anzusehen. Der Sachverst\u00e4ndige hat sowohl in seinem Gutachten als auch in der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung vom 23.08.2006 den von ihm festgestellten Mechanismus des Einregeins mittels R\u00fcckkopplung bei den angegriffenen Golfwagen der Beklagten \u00fcberzeugend dargelegt. Da das Gericht keinen Anhaltspunkt aus der Patentschrift o-der den von den Parteien eingereichten Unterlagen dahingehend entnehmen kann, dass der Fachmann aus dem Kontext des Patents den Begriff \u201eSteuerung zum Einregeln&#8220; anders als nach dem Sprachgebrauch seines allgemeinen Fachwissens verstehen w\u00fcrde, oder dass der Sachverst\u00e4ndige dieses nicht zutreffend dargestellt h\u00e4tte, ergibt die gebotene Auslegung, dass die verwendete P-Regelung das Merkmal 6(f) erf\u00fcllt.<br \/>\n3. Die Kammer hat im vorliegenden Fall auch keine Bedenken dagegen, dass die Hand des Nutzers als Teil des geschlossenen Regelkreises angesehen wird. Auf Grund der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.5.2005 angestellten Fahrversuche hat sich gezeigt, dass selbst im unbeladenen Zustand die Tr\u00e4gheit des ziehenden Nutzers gegen\u00fcber des gezogenen Wagens so gro\u00df und die Ansprache der Steuerung so schnell wirkend ist, dass der Endregelungseffekt unabh\u00e4ngig von jeder willk\u00fcrlichen \u201eBedienung&#8220; der in den Handgriff eingearbeiteten Sensoren stattfindet, sobald der Nutzer sich mit dem Wagen in Bewegung setzt. Dass der Nutzer mit seiner Entscheidung, ob er steht oder geht, welche Geschwindigkeit er hierbei w\u00e4hlt und auf welches Gel\u00e4nde er den Wagen steuert, bewusste Ausgangsentscheidungen trifft, ist dabei selbstverst\u00e4ndlich, steht andererseits aber einer Einbeziehung seiner Person in den geschlossenen Regelkreis nicht entgegen. Denn in den &#8211; sich an diese Ausgangsentscheidungen erst anschlie\u00dfenden &#8211; Regelkreis greift der Nutzer nicht willk\u00fcrlich, etwa durch gezielten Fingerdruck auf die Sensoren ein. Vielmehr wirkt seine Hand lediglich als Halter bzw. Gegenhalter f\u00fcr die auftretenden Zug- bzw. Schubkr\u00e4fte; auf die automatische Einregelung eines bestimmten Unterst\u00fctzungs- bzw. Bremswertes muss ein Nutzer des Wagens dagegen keinerlei Einfluss mehr nehmen und nimmt diesen auch bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch nicht.<\/p>\n<p>Die Kritik in dem von den Beklagten zuletzt als Anlage BX3 vorgelegten Privatgutachten des Dr. E geht dem entsprechend ins Leere, da sie allein auf die theoretische M\u00f6glichkeit abstellt, der Nutzer werde sich nicht \u201ekooperativ&#8220;, also im Sinne einer \u00fcblichen Bedingung der Vorrichtung verhalten. Abgesehen davon, dass nicht dargelegt wird, wie der Nutzer mit einer einzelnen Hand, die auf beiden Seiten des Griffs Sensoren umgreift, eine Manipulation seiner ausge\u00fcbten Handkraft bewirken soll, die die Sensoren ein anderes Bild als die aus dem Gesamtgriff resultierende Zug-\/Schubkraft wahrnehmen l\u00e4sst (die blo\u00dfe Erh\u00f6hung des Griffdrucks w\u00fcrde, da sie auf beiden Seiten auf die Sensoren einwirkt, sich neutralisieren, so dass eine Manipulation immer einen Gegenhalt an einer Stelle voraussetzt, an der kein Sensor angebracht ist), hat ein derartiger bestimmungswidriger Gebrauch bei einer typisierender Betrachtung au\u00dfer Betracht zu bleiben.<br \/>\nDer Privatgutachter E best\u00e4tigt f\u00fcr diesen Fall sogar ausdr\u00fccklich die Annahme des Gerichtsgutachters, dass bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch vom Vorliegen eines geschlossenen Regelkreises auszugehen ist:<br \/>\n\u201eDieser Fall liegt z.B. dann vor, wenn in Folge einer Handkrafterh\u00f6hung durch den ziehenden Bediener eine erh\u00f6hte Antriebskraft erzeugt wird, welche eine Zugbewegung des Golfwagens auf den Bediener hinbewirkt und so gegebenenfalls die Handkraft des Bedieners entsprechend reduziert. Demnach wird der Bediener\/Mensch ein Teil des Regelkreises, sobald man ihm kooperatives Verhalten unterstellt.&#8220; (Anlage BX3 Seite 3, 2 Abs.).<br \/>\nDie abstrakte M\u00f6glichkeit, willk\u00fcrlich auf die Steuerung Einfluss zu nehmen, in dem etwa der Wagen nicht am Handgriff gezogen\/geschoben wird, sondern an einem anderen Bauteil und mit der anderen Hand gezielter Druck\/Gegendruck auf die Sensoren des Handgriffs ausge\u00fcbt wird, um bestimmte Reaktionen des Wagens herbeizuf\u00fchren, hat mit dessen bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Nutzung nichts zu tun und hat daher unber\u00fccksichtigt zu bleiben. Bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Nutzung reagieren die Sensoren auf die am Handgriff gemessenen Zug-\/Schubkr\u00e4fte, steuern daraufhin die Spannung, mit der die Elektromotoren beaufschlagt werden und regeln diese mittels R\u00fcckkopplung zwischen der dadurch bewirkten Motorantriebskraft und der nunmehr am Handgriff gemessenen Zug-\/Schubkraft auf einen Wert ein, der zwar nicht absolut feststeht, aber f\u00fcr jede Belastungssituation in Abh\u00e4ngigkeit von einer bestimmten Kennlinie aus dem System heraus ermittelt wird.<br \/>\n4. Es kann dahinstehen, ob die oben unter Ziffer 1 genannte Verwendung einer Kennlinie innerhalb der P-Regelung als Ver\u00e4nderung des vorgegebenen Wertes durch ein Steuerprogramm im Sinne von Unteranspruch 2 anzusehen ist, oder nur als Konstante, nach der sich der vorgegebene Wert im Sinn von Patentanspruch 1 errechnet. Im Ergebnis l\u00e4sst sich auch aus dem vorbekannten Stand der Technik kein Argument herleiten, dass P-Regelungen nicht von Merkmal 6 (f) des Klagepatents erfasst w\u00fcrden.<br \/>\na. Auch ein unter Verwendung einer Kennlinie f\u00fcr jede Belastungssituation errechenbarer Wert, ist als \u201evorgegebener Wert&#8220; im Sinne von Patentanspruch 1 des Klagepatents in seiner erteilten und auch nach dem Einspruchsverfahren aufrecht erhaltenen Form anzusehen. Denn die Existenz des abh\u00e4ngigen Unteranspruchs 2 zeigt dem Fachmann, dass der \u201evorgegebene Wert&#8220; nicht stets ein Festwert sein muss, sondern ein Wert sein kann, der durch ein Steuerprogramm erst errechnet wird (siehe oben 1).<\/p>\n<p>Im Verletzungsverfahren hat die Kammer das Patent in seiner erteilten Fassung heranzuziehen und kann einschr\u00e4nkende Auslegungen nur auf Anhaltspunkte st\u00fctzen, die sich aus der Patentschrift selbst ergeben.<br \/>\nDa die Patentschrift sich nicht von anderen aus dem Stand der Technik bekannten muskelkraftabh\u00e4ngigen Antrieben als Stand der Technik explizit abgrenzt, die eventuell auch als P-Regelung angesehen werden k\u00f6nnten, wie dies bei der im Einspruchsverfahren als D4 entgegengehaltenen US Patentschrift 4,221,275 vom 9.9.1980 der Fall sein k\u00f6nnte, muss f\u00fcr die Zwecke des vorliegenden Verletzungsverfahrens daher allein von den in der Klagepatentschrift enthaltenen Ankn\u00fcpfungspunkten ausgegangen werden. Diesbez\u00fcglich ist festzuhalten, dass weder in den Patentanspr\u00fcchen eine Einschr\u00e4nkung enthalten ist, dass ein Steuerprogramm, wie es in Patentanspruch 2 erw\u00e4hnt ist, den \u201evorgegebenen Wert&#8220; gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 nicht in der Weise errechnen darf, dass dieser in proportionaler Abh\u00e4ngigkeit von der aufgebrachten Muskelkraft bestimmt wird. Zum anderen ergibt sich aus der erg\u00e4nzend heranzuziehenden Beschreibung vielmehr sogar positiv, dass dieser Fall denkbar ist; denn er ist in Zeilen 22\/23 von Spalte 2 sogar explizit erw\u00e4hnt. So lautet der relevante Satzteil (Zitat ab Zeile 19): \u201eSie [die vorgegebene prim\u00e4re Muskelantriebskraft] kann bergauf &#8230; vergr\u00f6\u00dfert werden, um n\u00e4her an den nat\u00fcrlichen Verh\u00e4ltnissen zu bleiben.&#8220;<br \/>\nEine Steuerung derart in Abh\u00e4ngigkeit der jeweils aufzubringenden Gesamtkraft einzurichten, w\u00fcrde sich f\u00fcr den Fachmann auch deswegen nicht als fernliegend darstellen, da die Patentbeschreibung zuvor an der (bereits oben II. zitierten Stelle) auf das Ziel abstellt, mit einer m\u00f6glichst leichten Batterie auszukommen; denn die dem Nutzer bei gr\u00f6\u00dferen Steigungen oder ung\u00fcnstigem Untergrund abverlangten h\u00f6heren Muskelkr\u00e4fte schonen zugleich die Reserven der Batterie.<br \/>\nInsoweit hilft letztlich auch das von den Beklagten nun noch vorgelegte Parteigutachten des Dr. E vom 20.9.2006 (Anlage BX3) nicht weiter, da es nur einer der im Patent genannten m\u00f6glichen Ausf\u00fchrungsbeispiele, (n\u00e4mlich der proportional an der im jeweiligen Gel\u00e4nde auszu\u00fcbenden Kraft orientierten Bemessung des jeweils vom Steuerprogramm vorgegebenen Wertes) ein anderes m\u00f6gliches Ausf\u00fchrungsbeispiel gegen\u00fcberstellt (n\u00e4mlich die Vorgabe beliebiger Sollwerte durch den Bediener selbst, bei der auch bei Verwendung eines Steuerprogramms im Ergebnis einer Festwertregelung oder eine andere beliebig komplizierte Regelung erreicht werden kann). Es versteht sich von selbst, dass dies eine der m\u00f6glichen patentgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltungen ist, sagt aber noch nichts dar\u00fcber aus, ob eine P-Regelung, wie sie durch die oben zitierte Stelle nahegelegt wird, nicht auch patentgem\u00e4\u00df ist, wovon nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ausgegangen werden muss.<br \/>\nDa von den Parteien nicht vorgetragen wurde und auch nicht ersichtlich ist, dass die Orientierung an einer Kennlinie nicht unter den Begriff \u201eSteuerprogramm&#8220; im Sinne von Unteranspruch 2 gefasst werden k\u00f6nnte, ist daher davon auszugehen, dass der Fachmann bei Betrachtung des Patents in der erteilten Fassung auch Werte, die variabel \u00fcber eine modifizierte Kennlinie ermittelt wurden, als \u201evorgegebenen Wert&#8220; ansehen w\u00fcrde, auf die in der jeweiligen Belastungssituation die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung einzuregeln ist.<br \/>\nb. Die Kammer kann \u00c4u\u00dferungen aus dem Erteilungs- oder Einspruchsverfahren im Rahmen der Auslegung insoweit ber\u00fccksichtigen, als diese als \u00c4u\u00dferungen einer sachverst\u00e4ndigen Stelle zum Klagepatent anzusehen sind. Vorliegend f\u00fchrt dies jedoch nicht zu einer Auslegung, die von der oben dargelegten abweichen w\u00fcrde:<br \/>\nWeder die \u00c4u\u00dferungen der Patentanw\u00e4lte des Patentinhabers, die nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung noch als Anlagen BX1 und BX2 in den Prozess eingef\u00fchrt wurden, noch die \u00c4u\u00dferung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts selbst (Anlage K9b der Beklagten) legt es nahe, Patentanspruch 2 mit dem erg\u00e4nzenden Merkmal \u201esofern es sich bei diesem Steuerprogramm nicht um ein solches handelt, welches den vorgegebenen Wert in direkter proportionaler Abh\u00e4ngigkeit von der vom Nutzer aufzubringenden Muskelantriebskraft ermittelt&#8220;, zu beschr\u00e4nken. Denn keine dieser \u00c4u\u00dferungen setzt sich mit der M\u00f6glichkeit, dass Entgegenhaltungen wie die Schrift D4 unter Patentanspruch 2 und damit auch unter den allgemeinen Patentanspruch 1 fallen k\u00f6nnten, sowie mit der oben zitierten Stelle in Spalte 2, Zeilen 19-23, die eine Proportionalsteuerung sogar nahe legt, auseinander.<br \/>\nEs mag durchaus zutreffen, dass s\u00e4mtliche Verfasser der von den Beklagten eingereichten \u00c4u\u00dferungen jeweils eine Festwertregelung vor Augen hatten, wie sie ja auch bei der Schilderung von einzelnen Ausf\u00fchrungsbeispielen der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung beschrieben wird. Dass Patentanspruch 1 aber \u00fcber die M\u00f6glichkeit einer Festwertregelung hinausgeht, wie durch Patentanspruch 2 ja deutlich gemacht wird, wird in diesen \u00c4u\u00dferungen nicht n\u00e4her diskutiert, so dass diese auch nicht als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferungen zum vorliegenden Problem angesehen werden k\u00f6nnen.<br \/>\nc. Es erscheint somit durchaus nicht ausgeschlossen, dass &#8211; h\u00e4tten die Beteiligten im Einspruchsverfahren sich mit der durch die genannten Passagen des Patentes naheliegenden Auslegung, dass das Patent auch proportional in Abh\u00e4ngigkeit der aufzubringenden Muskelkraft ermittelte Werte als \u201evorgegebene prim\u00e4re Muskelantriebskraft&#8220; umfasst, besch\u00e4ftigt &#8211; im Rahmen des Einspruchsverfahrens eine entsprechende Beschr\u00e4nkung der Patentanspr\u00fcche 1 und 2 oder jedenfalls eine explizite Abgrenzung des Patents von dem sich aus der Einwendung D4 ergebenden Stand der Technik vorgesehen worden w\u00e4re, so dass dann auch im Verletzungsverfahren P-Steuerungen als nicht patentverletzend h\u00e4tten ausgeschlossen werden k\u00f6nnen. Da dies jedoch nicht geschehen ist, kann das Patent derzeit nur aus seiner erteilten Fassung heraus ausgelegt werden.<br \/>\nVI. Eine Aussetzung des Verfahrens kam trotz der zwischenzeitlich durch die Beklagten eingereichten Nichtigkeitsklage aber nicht in Betracht.<br \/>\n1. Zum einen spricht schon der bereits weit fortgeschrittene Stand des vorliegenden Verfahrens, das nach mehreren Hinweisen des Gerichts und durchgef\u00fchrter Beweisaufnahme nun entscheidungsreif ist, gegen eine Aussetzung. Das Abwarten der Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren k\u00f6nnte somit nicht mehr dazu dienen, im vorliegenden Verfahren unn\u00f6tigen Aufwand zu vermeiden und w\u00fcrde zudem die Kl\u00e4gerin unbillig belasten. Das Risiko, dass diese ggfs. aus einem Patent vorgeht, das sp\u00e4ter vernichtet oder wesentlich eingeschr\u00e4nkt wird, hat diese selbst zu tragen und z.B. bei der Entscheidung, ob sie aus dem erstinstanzlichen Urteil im Verletzungsverfahren vorl\u00e4ufig vollstreckt, abzuw\u00e4gen. Der Beklagten bleibt es unbenommen, das Nichtigkeitsverfahren weiter zu betreiben.<br \/>\n2. Zum anderen ist die Kammer nicht davon \u00fcberzeugt, dass das Patent mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit vernichtet oder eingeschr\u00e4nkt werden wird. Wie oben unter V.4. ausgef\u00fchrt, besteht zwar eine solche M\u00f6glichkeit. F\u00fcr \u00fcberwiegend wahrscheinlich h\u00e4lt die Kammer sie aber nicht.<br \/>\nEs ist einerseits schon nicht sicher, ob bei der Vorrichtung nach der Entgegenhaltung D4 des Einspruchsverfahrens auch die in Schwung befindlichen Beine des Radfahrers im Verh\u00e4ltnis zum Fahrrad als ausreichend tr\u00e4ge Masse angesehen werden k\u00f6nnen, sodass mittels R\u00fcckkopplung \u00fcber den an der Kette angebrachten Sensor und den hiervon angesteuerten Elektromotor sich ein geschlossener Regelkreis \u00e4hnlich dem oben beschriebenen zwischen Nutzer des Golfwagens und Golfwagen einstellen k\u00f6nnte, der als P-Regelung betrachtet werden k\u00f6nnte. Zu ber\u00fccksichtigen ist insoweit, dass das Bet\u00e4tigen der Pedale beim Fahrradfahren mit einem st\u00e4ndigen Wechsel von Be- und Entlastung der Muskulatur einhergeht, so dass die kl\u00e4gerische Sichtweise, wonach jede Bet\u00e4tigung der Pedale ein willk\u00fcrlicher Akt ist, auch etwas f\u00fcr sich hat.<br \/>\nAnderseits weist die Kl\u00e4gerin erw\u00e4genswert darauf hin, dass weitere Unterscheidungen zwischen der D4 und der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre best\u00fcnden, die f\u00fcr sich alleine bereits eine gen\u00fcgende Abgrenzung b\u00f6ten, insbesondere das Erfordernis, zur Erlangung der generatorischen Bremskraft erst einen Hebel zu bet\u00e4tigen, so dass diese nicht automatisch aufgrund des Muskelkraftanteils eingeregelt w\u00fcrde.<br \/>\nZum dritten ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die D4 bereits Gegenstand der \u00dcberpr\u00fcfung des Patents im Einspruchsverfahren war. Sollten die Nichtigkeitsgerichte zu dem Schluss gelangen, dass hierbei eine m\u00f6gliche weite Auslegung des Merkmals 6(f), die auch P-Regelungen mit einschlie\u00dft, wie sie im vorliegenden Verfahren aus den oben genannten Gr\u00fcnden, vorzunehmen war, zu unrecht nicht beachtet wurde, so k\u00f6nnte dies zwar nun Anlass zu weiteren Beschr\u00e4nkungen geben. Angesichts der bereits einmal erfolgten \u00dcberpr\u00fcfung bleibt dies aber nicht mehr als eine blo\u00dfe M\u00f6glichkeit. Ebenso ist denkbar, dass im Einspruchsverfahren die Ausdehnung des Schutzbereichs des Klagepatentes auf P-Regelungen bewusst in Kauf genommen wurde.<br \/>\nVII. Der Beweisaufnahme durch die Kammer standen \u00a7\u00a7 485 Abs. 3, 412 ZPO nicht entgegen. Der Beitritt der hiesigen Beklagten zum selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren 1 OH 25\/03, das zwischen Herrn Dipl.-Ing. Ludger A und der Kl\u00e4gerin sowie einer weiteren Beteiligten vor dem Landgericht Saarbr\u00fccken gef\u00fchrt wurde, erfolgte erst mit Schriftsatz vom 14.2,2005 (eingereicht als Anlage zu Blatt 58 bis 68 der Akte) und damit nach Zustellung der Klageschrift im vorliegenden Verfahren am 16.12.2004 und Einreichung der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 25.1.2005. \u00a7 485 Abs. 2 ZPO ist damit nicht mehr einschl\u00e4gig. Nach \u00a7 485 Abs. 1 ZPO w\u00e4re ein selbst\u00e4ndiges Beweisverfahren nur mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Annex zu dem vorliegenden Verfahren m\u00f6glich gewesen. Eine Verwertung des seinerzeit bereits erstellten Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. Ing. B oder der weiteren dort erholten Erg\u00e4nzungsgutachten w\u00e4re daher nur nach \u00a7 411 a ZPO m\u00f6glich gewesen, erschien angesichts der Tatsache, dass der Gutachter dort ohne Anleitung des Verletzungsgerichts, das \u00fcber die Rechtsfrage der Auslegung des Patents letztlich entscheiden muss, t\u00e4tig geworden war, aber nicht veranlasst.<br \/>\nVIII. Die Klage war abzuweisen, soweit die Kl\u00e4gerin die Ver\u00f6ffentlichung der Entscheidung im \u201eXY&#8220; beantragt hatte.<br \/>\nEine allgemeine gesetzliche Regelung wie \u00a7 142 Abs. 6 f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung von Strafurteilen fehlt f\u00fcr den Bereich zivilrechtlicher Verurteilungen. Es ist nicht ersichtlich und wurde von de\/ Kl\u00e4gerin auch nicht vorgetragen, aus welchem Grund \u00fcber das ohnehin in Ziffer I angeordnete Verbot des weiteren Verkaufs der Verletzungsgegenst\u00e4nde die begehrte Ver\u00f6ffentlichung des Urteils in Fachzeitschriften zur Beseitigung der Folgen der Verletzung nach allgemeinem Zivilrecht, etwa \u00a7 1004 BGB, erforderlich ist. Die Tatsache, dass die Beklagten ihren Golfwagen am Markt nicht mehr anbieten d\u00fcrfen, f\u00fchrt per se dazu, dass die Marktteilnehmer nur noch das Produkt der Kl\u00e4gerin (oder andere ihr Patent nicht verletzende) Vorrichtungen zur Auswahl haben.<\/p>\n<p>IX. Nebenentscheidungen<br \/>\n1. Kosten: \u00a7 92 ZPO.<br \/>\n2. Vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit: \u00a7 709 ZPO.<br \/>\n3. Streitwert: \u00a7\u00a7 3 ff. ZPO, 3, 49 GKG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 780 Landgericht M\u00fcnchen I Urteil vom 11. 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