{"id":3029,"date":"2007-09-27T17:00:55","date_gmt":"2007-09-27T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3029"},"modified":"2016-04-27T07:40:38","modified_gmt":"2016-04-27T07:40:38","slug":"4b-o-14006-hometrainer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3029","title":{"rendered":"4b O 140\/06 &#8211; Hometrainer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 689<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. September 2007, Az. 4b O 140\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>3. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin ist eingetragener Inhaber des am 04. April 2003 angemeldeten deutschen Patents DE 103 15 xxx B4 (Anlage MPB 1, Klagepatent), dessen Erteilung am 17. November 2005 bekannt gemacht wurde. Gegen die Erteilung hat der Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 15. Februar 2006 Einspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt erhoben (Anlage RK 2), \u00fcber den bislang noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende nebengeordnete Patentanspruch 8 und der davon abh\u00e4ngige Patentanspruch 9 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Figur 2 des Klagepatents zeigt das erfinderische Funktionsprinzip in der Draufsicht.<\/p>\n<p>Figur 5 zeigt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Trainingsger\u00e4tes, bei dem das reaktive Funktionsprinzip verwirklicht ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, der der Patentinhaber eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent erteilt hat, wendet sich mit ihrer Klage gegen die Herstellung und den Vertrieb von Trainingsger\u00e4ten durch die Beklagte. Sie bezieht sich auf die Ausf\u00fchrungsformen, die aus den als Anlagen MBP 21 und 22 vorgelegten Ausdrucken aus dem Internetauftritt der Beklagten aus dem Jahr 2004 ersichtlich sind. Das von den Beklagten als \u201cA\u201d bezeichnete und in der erw\u00e4hnten Anlage MBP 21 auf den Seiten 6 bis 10 ersichtliche Ger\u00e4t ist nachfolgend abgebildet:<\/p>\n<p>Das auf den Seiten 1 bis 5 der Anlage MBP 21 gezeigte und in Anlage MBP 22 vergr\u00f6\u00dfert dargestellte Trainingsger\u00e4t ist nachfolgend eingeblendet, wobei es von der Kl\u00e4gerin mit Bezugszeichen a \u2013 d versehen worden ist, die denen des Patentanspruchs 8 entsprechen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat den Vertrieb der als \u201cA\u201d bezeichneten Ger\u00e4te bereits im Jahr 2004 eingestellt. Von den als \u201cB\u201d bezeichneten Ger\u00e4ten sind noch Anfang 2006 Auslieferungen an Kunden erfolgt, die nach dem Vorbringen der Beklagten bereits vor Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung bestellt worden waren. Ob die Beklagten nach dem letztgenannten Zeitpunkt die Ger\u00e4te \u201cB\u201d noch angeboten haben, steht zwischen den Parteien im Streit.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch; hilfsweise st\u00fctzt sie ihr Begehren auf eine patentrechtlich \u00e4quivalente Verwirklichung des Merkmals des Verbindungsgelenks.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1),<\/p>\n<p>Trainingsger\u00e4te mit einem St\u00e4nder zur ortsfesten Anordnung des Trainingsger\u00e4ts, mit einem beweglichen Ger\u00e4tefu\u00dfteil, mit einem beweglichen Ger\u00e4tearmteil, wobei am Ger\u00e4tefu\u00dfteil und am Ger\u00e4tearmteil Einwirkungselemente vorhanden sind, die eine aktive oder passive Bewegung der Beine oder Arme und Beine des Trainierenden erm\u00f6glichen, und wobei das Ger\u00e4tefu\u00dfteil und das Ger\u00e4tearmteil zur Durchf\u00fchrung von Trainingsbewegungen relativ zueinander beweglich sind, so dass der Schulterg\u00fcrtel relativ zum Beckeng\u00fcrtel des Trainierenden gegeneinander verdrehbar ist und wobei das Ger\u00e4tefu\u00dfteil und das Ger\u00e4tearmteil \u00fcber ein Verdrehgelenk verbunden sind, so dass sich die Relativsteuerung zwischen Ger\u00e4tefu\u00dfteil und Ger\u00e4tearmteil als Relativverdrehung der Wirbels\u00e4ulenachse zwischen dem mit dem Ger\u00e4tefu\u00dfteil zusammenwirkenden Beckeng\u00fcrtel und dem mit dem Ger\u00e4tearmteil zusammenwirkenden Schulterg\u00fcrtel des Trainierenden auswirkt,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit dem 17.12.2005 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1 zu erteilen, umfassend Angaben \u00fcber Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie \u00fcber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 17.12.2005 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, unter Angabe<\/p>\n<p>&#8211; der Herstellungsmengen und der Herstellungszeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller und anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>&#8211; der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Angabe von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/p>\n<p>&#8211; der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>&#8211; der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>&#8211; der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, dass diese sich ausnahmsweise den vorstehend unter Ziffer I. 1. genannten Erzeugnissen unmittelbar zuordnen lassen;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend Ziffer I. 1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 17.12.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt<\/p>\n<p>Klageabweisung,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen den Vorwurf der Patentverletzung in Abrede. Sie machen dar\u00fcber hinaus geltend, etwaige Rechte der Kl\u00e4gerin seien im Hinblick auf die Zusammenarbeit der Parteien ersch\u00f6pft. Des weiteren stehe ihnen ein privates Vorbenutzungsrecht zu, da sich bereits aus den als Anlagen RK 10 bis 15 \u00fcberreichten Zeichnungen, die nach dem Vortrag der Beklagten aus dem Jahr 1998 datieren, ergebe, dass sie im Priorit\u00e4tszeitpunkt Erfindungsbesitz hatten.<\/p>\n<p>Jedenfalls werde sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, was den hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag rechtfertige.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegen Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung nicht zu, da die angegriffenen Trainingsger\u00e4te, soweit \u00fcberhaupt Benutzungshandlungen w\u00e4hrend der Geltung des Klagepatents stattgefunden haben, nicht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Ihre Aktivlegitimation steht zwischen den Parteien fest, nachdem die Beklagten diese auf die in der m\u00fcndlichen Verhandlung abgegebene Best\u00e4tigung des Patentinhabers, er habe der Kl\u00e4gerin eine exklusive Lizenz am Klagepatent erteilt, ausdr\u00fccklich nicht weiter bestritten haben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Erfindung betrifft im Hinblick auf die mit der Klage verfolgten Anspr\u00fcche ein Trainingsger\u00e4t (Anspruch 8) f\u00fcr ein gezieltes Training des menschlichen K\u00f6rpers; zudem lehrt Anspruch 1 ein darauf gerichtetes Verfahren.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es bei den im Stand der Technik bekannten Trainingsverfahren und Trainingsger\u00e4ten als nachteilig, dass immer nur einzelne Teile des K\u00f6rpers bet\u00e4tigt werden und nicht der gesamte K\u00f6rper, so dass eine Vielzahl von verschiedenen Ger\u00e4ten notwendig ist, um ein Ganzk\u00f6rpertraining durchzuf\u00fchren. So werden bei vielen Ger\u00e4ten Oberk\u00f6rper, Arme und Nacken w\u00e4hrend des Trainings unver\u00e4ndert in ihrer Lage gehalten, w\u00e4hrend Beine und Unterk\u00f6rper aktiv sind. Bei anderen Ger\u00e4ten wiederum ist der Oberk\u00f6rper aktiv und der Unterk\u00f6rper und die Beine passiv. Nicht zuletzt findet bei diesen bekannten Verfahren und Trainingsger\u00e4ten kein mentales Training statt (Anlage MBP 1, Abs\u00e4tze [0002] und [0003]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt in diesem Zusammenhang die DE 37 42 513 A1, die ein Trainingsger\u00e4t lehrt. Sie kritisiert daran, dass allenfalls eine geringe Verdrehung zwischen Schulterg\u00fcrtel und Beckeng\u00fcrtel bewirkt wird und es sich nur um ein Teiltraining des K\u00f6rpers ohne paralleles mentales Training handelt.<\/p>\n<p>Die weiter er\u00f6rterte EP 0 354 785 A2 erm\u00f6glicht nach der Beschreibung des Klagepatents zwar m\u00f6glicherweise ein gewisses mentales Training, dies jedoch auf Kosten der Breite des physischen Trainings.<\/p>\n<p>Bei dem von der DE 86 23 738 U1 offenbarten Trainingsger\u00e4t gegen Wirbels\u00e4ulen- und Bandscheibensch\u00e4den wird lediglich der Oberk\u00f6rper gegen den Unterk\u00f6rper eines Trainierenden verdreht, um dadurch lokal den Bandscheibenbereich der Wirbels\u00e4ule des Trainierenden gezielt zu strecken und zu drehen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt weitere Druckschriften aus dem Stand der Technik und beschreibt deren Gegenstand jeweils kurz, ohne jedoch auf Vor- oder Nachteile der jeweiligen technischen Lehre einzugehen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Verfahren und ein Trainingsger\u00e4t f\u00fcr ein gesundheitsf\u00f6rderndes Ganzk\u00f6rpertraining bereitzustellen (Anlage MBP 1, Absatz [0014]). Diese Aufgabe wird hinsichtlich des Trainingsger\u00e4ts gem\u00e4\u00df Anspruch 8 gel\u00f6st durch die Kombination folgender Merkmale:<\/p>\n<p>8.1 Trainingsger\u00e4t<\/p>\n<p>8.2 insbesondere zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach mindestens einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche<\/p>\n<p>8.3 mit einem St\u00e4nder (a) zur ortsfesten Anordnung des Trainingsger\u00e4ts<\/p>\n<p>8.4 mit einem beweglichen Ger\u00e4tefu\u00dfteil (b, 24, 52),<\/p>\n<p>8.5 mit einem beweglichen Ger\u00e4tearmteil (c, 28, 53),<\/p>\n<p>8.6 wobei am Ger\u00e4tefu\u00dfteil (b, 24, 52) und am Ger\u00e4tearmteil (c, 28, 53) Einwirkungselemente vorhanden sind,<\/p>\n<p>8.7 die eine aktive oder passive Bewegung der Beine oder Arme und Beine des Trainierenden erm\u00f6glichen, und<\/p>\n<p>8.8 wobei das Ger\u00e4tefu\u00dfteil (b, 24, 52) und das Ger\u00e4tearmteil (c, 28, 53) zur Durchf\u00fchrung von Trainingsbewegungen relativ zueinander beweglich sind,<\/p>\n<p>8.9 so dass der Schulterg\u00fcrtel (h) relativ zum Beckeng\u00fcrtel (i) des Trainierenden gegeneinander verdrehbar ist.<\/p>\n<p>Von bekannten Trainingsger\u00e4ten unterscheidet sich der Anspruch 8 durch die Merkmale 8.8 und 8.9.<\/p>\n<p>Aus dem abh\u00e4ngigen Patentanspruch 9 macht die Kl\u00e4gerin in Kombination mit Patentanspruch 8 das folgende weitere Merkmal geltend:<\/p>\n<p>9.1 Das Ger\u00e4tefu\u00dfteil (b, 24, 52) und das Ger\u00e4tearmteil (c, 28, 53) sind \u00fcber ein Verdrehgelenk (4, 29, 42, 54) verbunden, so dass sich die Relativsteuerung zwischen Ger\u00e4tefu\u00dfteil (b, 24, 52) und Ger\u00e4tearmteil (c, 28, 53) als Relativverdrehung der Wirbels\u00e4ulenachse zwischen dem mit dem Ger\u00e4tefu\u00dfteil (b, 24, 52) zusammenwirkenden Beckeng\u00fcrtel (i) und dem mit dem Ger\u00e4tearmteil (c, 28, 53) zusammenwirkenden Schulterg\u00fcrtel (h) des Trainierenden auswirkt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es als Vorteil der Erfindung, dass H\u00e4nde, Arme und Schultern in die eine Richtung verdreht werden, w\u00e4hrend H\u00fcfte, Beckeng\u00fcrtel und Beine in die andere Richtung verdreht werden. Nach der Beschreibung des Klagepatents entspricht diese gleichzeitige Gegenbewegung der dem Menschen eigenen neuronalen Steuerung des Muskel-Skelettapparates, wodurch zus\u00e4tzlich ein mentales Training unterst\u00fctzt wird (Anlage MBP 1, Absatz [0015]).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Eine Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents durch die Beklagten kann nicht festgestellt werden. Dabei beschr\u00e4nken sich die Er\u00f6rterungen auf die von den Beklagten als \u201eB\u201c bezeichneten Ger\u00e4te, denn zwischen den Parteien steht fest, dass der Vertrieb der mit \u201eA\u201c bezeichneten Ger\u00e4te bereits im Jahre 2004 und mithin vor Erteilung des Klagepatents eingestellt wurde. Ma\u00dfgebliche Benutzungshandlungen k\u00f6nnen daher nur durch den Vertrieb der Ger\u00e4te mit der Bezeichnung \u201eB\u201c stattgefunden haben, der \u2013 wie die Beklagten selbst einr\u00e4umen \u2013 noch nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte; dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass diese nach dem Vortrag der Beklagten auf Bestellungen beruhten, die vor Patenterteilung angenommen wurden.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Trainingsger\u00e4te des Typs \u201eB\u201c (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) machen von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in patentrechtlich \u00e4quivalenter Weise Gebrauch, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls nicht \u00fcber ein Verdrehgelenk verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal 9.1 der technischen Lehre des Klagepatents sieht vor, dass das Ger\u00e4tefu\u00dfteil (b, 24, 52) und das Ger\u00e4tearmteil (c, 28, 53) \u00fcber ein Verdrehgelenk (4, 29, 42, 54) verbunden sind, so dass sich die Relativsteuerung zwischen Ger\u00e4tefu\u00dfteil (b, 24, 52) und Ger\u00e4tearmteil (c, 28, 53) als Relativverdrehung der Wirbels\u00e4ulenachse zwischen dem mit dem Ger\u00e4tefu\u00dfteil (b, 24, 52) zusammenwirkenden Beckeng\u00fcrtel (i) und dem mit dem Ger\u00e4tearmteil (c, 28, 53) zusammenwirkenden Schulterg\u00fcrtel (h) des Trainierenden auswirkt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZu Recht macht die Kl\u00e4gerin im Rahmen ihres Klageantrages das aus dem abh\u00e4ngigen Patentanspruch 9 stammende Merkmal 9.1 \u00fcber die sich aus dem selbst\u00e4ndigen Patentanspruch 8 ergebenden Merkmale hinaus in unbedingter Kombination geltend. Denn aus der Anmeldung des Klagepatents ergibt sich \u2013 wie es der Beklagte zu 2) zutreffend im Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent geltend macht \u2013, dass die dort offenbarte technische Lehre ein Gelenk vorsah und das Klagepatent in seiner erteilten Fassung demgegen\u00fcber in unzul\u00e4ssiger Weise erweitert worden ist, indem Patentanspruch 8 dieses Merkmal nicht enth\u00e4lt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es f\u00fcr diese Beurteilung, ob eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliegt, nicht auf die Fassung des offengelegten Anspruchssatzes ankommt, sondern die gesamte Offenbarung in den Blick zu nehmen ist. Die Offenlegungsschrift (Anlage MBP 27) lehrt aber nicht nur im Vorrichtungsanspruch 8 ausdr\u00fccklich ein \u201eVerbindungsgelenk (4, 29, 42, 54) zwischen Ger\u00e4tefu\u00dfteil und Ger\u00e4tearmteil, f\u00fcr eine Relativverstellung der Teile zueinander\u201c, durch welches sich die Relativverstellung als Relativverdrehung im Bereich der Wirbels\u00e4ulenachse zwischen dem mit dem Ger\u00e4tefu\u00dfteil und dem mit dem Ger\u00e4tearmteil zusammenwirkenden Schulterg\u00fcrtel der Trainierenden auswirkt. Vielmehr zieht sich dieses Merkmal durch die gesamte Offenlegungsschrift (vgl. Anlage MBP 27, Sp. 9, Z. 3, 53; Sp. 10, Z. 5, 19, 28f., 40, 46, 52, 58; Sp. 11, Z. 14 ). Daher kann der Kl\u00e4gerin nicht in der Auffassung gefolgt werden, bereits die Anmeldung habe sich sowohl auf Ger\u00e4te mit als auch ohne Verbindungsgelenk bezogen. Bei nahezu allen Ausf\u00fchrungsformen ist in den genannten Beschreibungsstellen ein Gelenk bzw. Verdrehgelenk erw\u00e4hnt; auch bei Fig. 14, die ein solches im Text nicht erw\u00e4hnt, zeigt die Figur selbst ein solches (Bezugsziffer 42). Insbesondere auch die von den Beklagten herangezogene Beschreibungsstelle betreffend die Ausf\u00fchrung als Laufband, in der explizit darauf hingewiesen wird, auch dort m\u00fcsse ein \u201eKnickgelenk\u201c zwischen Ger\u00e4tearmteil und Ger\u00e4tefu\u00dfteil vorhanden sein (Sp. 5, Z. 31 bis 35), zeigt in aller Deutlichkeit, dass die offenbarte technische Lehre davon ausgeht, dass ein Gelenk vorhanden ist. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt bei Lekt\u00fcre der Anmeldung erkannt haben soll, dass auch Ger\u00e4te ohne Gelenk von der Offenbarung umfasst sind. Ebenso wenig vermag das Argument der Kl\u00e4gerin, der in der Offenlegungsschrift enthaltene Verfahrensanspruch 1 erw\u00e4hne kein Verbindungsgelenk, zu \u00fcberzeugen. Verfahrensanspruch 1 erw\u00e4hnt lediglich pauschal ein Trainingsger\u00e4t, beschreibt das verwendete Trainingsger\u00e4t in keiner Weise n\u00e4her, sondern verh\u00e4lt sich nur zum Trainingsablauf und trifft daher keine f\u00fcr den Vorrichtungsanspruch relevante Aussage.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin sind die fakultativ einsetzbare O-Ringe hingegen nicht als Verdrehgelenk im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents anzusehen.<\/p>\n<p>Der Begriff des \u201eGelenks\u201c beschreibt nach allgemeinem technischen Verst\u00e4ndnis \u2013 wie die Kl\u00e4gerin zutreffend vortr\u00e4gt \u2013 eine Verbindung von mindestens zwei K\u00f6rpern. Eine solche ist auch durch einen \u00fcber die beiden Bolzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gespannten O-Ring gegeben. Der mit einem \u201eVerdrehgelenk\u201c nach dem Klagepatent verbundene Sinngehalt geht hingegen \u00fcber das blo\u00dfe Vorliegen einer derartigen Verbindung hinaus.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann entnimmt dem Klagepatent, dass das \u201eVerdrehgelenk\u201c eine gegenl\u00e4ufige Bewegung des Arm- und des Fu\u00dfteils bewirken muss. Auf diese Funktion stellt die Beschreibung des Klagepatents durchgehend ab. Bereits aus der unmittelbar auf die Aufgabenstellung folgenden Beschreibungsstelle entnimmt der Fachmann, dass die technische Lehre des Klagepatents auf dem Prinzip beruht, dass bei einer Verdrehung von H\u00e4nden, Armen und Schultern in die eine Richtung eine Verdrehung von H\u00fcfte, Beckeng\u00fcrtel und Beinen in die andere Richtung erfolgt; dies beschreibt das Klagepatent als gleichzeitige Gegenverdrehung der unterschiedlichen K\u00f6rperbereiche (Anlage MBP 1, Abs. [0015]).<\/p>\n<p>In bezug auf eine bevorzugte Ausgestaltung der Erfindung beschreibt das Klagepatent in Zusammenhang mit der Anordnung des Gelenks, dass eine Abweichung von der Placierung in der Mitte zwischen vorderem und hinterem Rahmenteil m\u00f6glich ist, allerdings nur bis zu einem gewissen Ma\u00dfe (Anlage MBP 1, Abs. [0029]). Das Klagepatent begr\u00fcndet diese Einschr\u00e4nkung damit, dass ansonsten das f\u00fcr das Klagepatent typische Knickprinzip nicht mehr erf\u00fcllt sei (aaO.). Aufgrund dieser generellen Aussage erkennt der Fachmann dies als das der technischen Lehre zugrunde liegende Prinzip und sieht den Aussagegehalt nicht auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel beschr\u00e4nkt an, zumal das Knickprinzip auch an weiteren Stellen der Beschreibung in \u00e4hnlicher Weise Erw\u00e4hnung findet (vgl. Anlage MBP 1, Abs. [0035], [0041]).<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis findet sich best\u00e4tigt in der Beschreibung der dem Klagepatent beigef\u00fcgten Zeichnungen. Dabei ersieht der Fachmann, dass die Figuren 1 und 2 eine Prinzipkonstruktion von Trainingsger\u00e4ten zeigen, wie sie \u2013 im Unterschied beispielsweise zu sog. Steppern oder Ellipsentrainern, auf welche das Trainingsprinzip patentgem\u00e4\u00df auch \u00fcbertragbar ist \u2013 in etwa der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechen. Diese geben eine schematische Darstellung des Funktionsprinzips wieder (vgl. Anlage MBP 1, Abs. [0060]) und sehen ein mit \u201ed\u201c bezeichnetes Verdrehgelenk vor. Aus der Verdrehachse I und dem mit Doppelpfeil II gekennzeichneten Knicklinienweg wird deutlich, dass ein Verdrehen des Ger\u00e4tearmteils \u201ec\u201c entgegen dem Uhrzeigersinn aufgrund des Verdrehgelenks \u201ed\u201c ein Verdrehen des Ger\u00e4tefu\u00dfteils im Uhrzeigersinn bewirkt.<\/p>\n<p>Diese Relativsteuerung hat sich anhand der in der m\u00fcndlichen Verhandlung in Augenschein genommenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht ergeben. Soweit die Bewegung der Pedale dort \u00fcberhaupt zu einem Auslenken des Ger\u00e4tefu\u00dfteils f\u00fchrte, bewirkte der O-Ring \u2013 sowohl ein einzelner als auch mehrere gleichzeitig eingespannte \u2013 nicht ein Abknicken des Ger\u00e4tearmteils und umgekehrt. Auch bei einer gewillk\u00fcrten Auslenkung des Ger\u00e4tearmteils nahm dieses das Ger\u00e4tefu\u00dfteil nicht \u00fcber den O-Ring in die entgegengesetzte Richtung mit. Zu einem gegenl\u00e4ufigen Auslenken bedurfte es erkennbar stets einer entsprechenden K\u00f6rperbewegung des Trainierenden, so dass entgegen der technischen Lehre des Klagepatents nicht das Trainingsger\u00e4t dem Trainierenden eine bestimmte Relativbewegung aufzwang.<\/p>\n<p>Auch die verst\u00e4ndige W\u00fcrdigung des Abschnitts [0069] der Beschreibung des Klagepatents, demzufolge das Verdrehgelenk eine Verdrehung entsprechend dem Doppelpfeil IX um die in Fig. 7 gezeigte Achse V (lediglich) erm\u00f6glichen muss, ergibt keine andere Beurteilung. Dies besagt nur, dass nicht zwangsl\u00e4ufig eine Verdrehung bewirkt werden muss; findet aber die Verdrehung eines Teils statt, muss zwangsl\u00e4ufig das andere Ger\u00e4teteil in die entgegengesetzte Richtung verschwenkt werden. Eine Aussage mit dem Inhalt, dass eine beliebige Verdrehung f\u00fcr die technische Lehre des Klagepatents gen\u00fcgt, wird hingegen nicht getroffen. Vielmehr verh\u00e4lt sich die genannte Beschreibungsstelle nicht zu dem vorstehend er\u00f6rterten Knickprinzip, sondern geht ohne weiteres von dessen grunds\u00e4tzlicher Verwirklichung aus und betrifft nur die Frage, ob die Verdrehung notwendigerweise geschehen muss. Dass dies zu verneinen ist, ist dem Fachmann bereits aus den Unteranspr\u00fcchen 9 bis 11 ersichtlich, die sich mit dem automatischen und dem willk\u00fcrlichen Bewirken der Verdrehung befassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 9.1 auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 14 Satz 1 PatG wird der Schutzbereich eines Patents durch den Inhalt des Patentanspruchs bestimmt. Das gleichwertig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit erfordert, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt des Patents nicht nur den allgemeinen Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich am Patentanspruch auszurichten (BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 \u2013 Scheidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 \u2013 Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2005, 449 \u2013 Monoklonaler Maus-Antik\u00f6rper). Jedes Merkmal des Patentanspruchs ist danach allein schon wegen seiner Aufnahme in den Anspruch wesentlich und begrenzt f\u00fcr jeden erkennbar den Schutzbereich. Bei einer vom Sinngehalt der Anspr\u00fcche eines Patents abweichenden Ausf\u00fchrung kann eine \u00e4quivalente Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre dann vorliegen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte.<\/p>\n<p>Dies ist in bezug auf das Verdrehgelenk, das die Kl\u00e4gerin bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dadurch verwirklicht sieht, dass das Ger\u00e4tearmteil und das Ger\u00e4tefu\u00dfteil durch einen Gummiring verbunden werden k\u00f6nnen, nicht festzustellen. Dabei ist bereits nicht zu erkennen, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile bei der angegriffenen Abwandlung in gleichwirkender Weise erzielt werden.<\/p>\n<p>Das patentgem\u00e4\u00dfe Verdrehgelenk bewirkt, dass eine stabile Kopplung der Drehbewegung des Ger\u00e4tearmteils mit der Drehbewegung des Ger\u00e4tefu\u00dfteils zustande kommt. Dabei hat eine Drehbewegung des einen Teils eine Drehbewegung des anderen Teils zur Folge. Dies kann die angegriffene Vorrichtung, bei der das Verdrehgelenk durch einen O-Ring und zwei scharnierartige Vorspr\u00fcnge realisiert ist, nach dem Vorgesagten nicht erf\u00fcllen, da eine zwangsweise Wirkverbindung nicht besteht. Nach dem in der technischen Lehre des Klagepatents verwirklichten Trainingsprinzip stellt es einen Unterschied dar, ob das Verbindungsgelenk dem Trainierenden die Relativverdrehung \u2013 wenn auch nicht unbedingt bei jeder Bewegung \u2013 vorgibt oder ob dieser lediglich die M\u00f6glichkeit hat, eine solche durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kammer hat beschlossen, den Streitwert auf<\/p>\n<p>300.000,&#8211; \u20ac<\/p>\n<p>festzusetzen (\u00a7\u00a7 63 Abs. 2, 51 Abs. 1 GKG, \u00a7 3 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 689 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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