{"id":3027,"date":"2007-04-17T17:00:00","date_gmt":"2007-04-17T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3027"},"modified":"2016-04-27T07:39:50","modified_gmt":"2016-04-27T07:39:50","slug":"4b-o-13806-breitbettfelge-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3027","title":{"rendered":"4b O 138\/06 &#8211; Breitbettfelge (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 688<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 17. April 2007, Az. 4b O 138\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und\/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland die Erfindung<\/p>\n<p>Fahrzeugrad f\u00fcr Nutzfahrzeuge (DE 299 18xxx U1 sowie EP 1 222 xxx B1)<\/p>\n<p>(Fahrzeugrad f\u00fcr Nutzfahrzeuge, insbesondere f\u00fcr die Vorderachse von Nutzfahrzeugen, mit einer Radsch\u00fcssel und einer an dieser angeschlossenen Steilschulterfelge, die eine \u00e4u\u00dfere Felgenschulter mit Sicherheitselement und eine innere Felgenschulter aufweist, zwischen denen ein Felgentiefbett mit Tiefbettboden und Tiefbettflanken ausgebildet ist)<\/p>\n<p>seit dem 01. Januar 2004 in der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland zum Schutzrecht angemeldet und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen, insbesondere aus der in der Zeit vom 19. April bis 16. Mai 2000 geschlossenen Lizenzaustauschvereinbarung, oder sonstige durch die Erfindung erlangte Verm\u00f6gensvorteile, insbesondere aus der Behandlung als Vorrats- oder Sperrpatent, erzielt hat, und\/oder eingangs bezeichnete Fahrzeugr\u00e4der gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht hat und\/oder hat herstellen oder vertreiben lassen, auch soweit die Gegenst\u00e4nde Bestandteil einer Gesamtvorrichtung sind, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>&#8211; der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>&#8211; der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, letztere jeweils in der W\u00e4hrung, in der sie in Rechnung gestellt worden sind,<\/p>\n<p>&#8211; der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; der erzielten Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcche,<\/p>\n<p>&#8211; der Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer\/Lizenznehmer\/Kauf- bzw. sonstigen Vertragsparteien der Beklagten,<\/p>\n<p>s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalender- oder Gesch\u00e4ftsjahren sowie nach den einzelnen Produktions- und Vertriebsst\u00e4tten.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Auskunftserteilungs- und Rechnungslegungsanspruch abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die weiteren Entscheidungen einschlie\u00dflich derjenigen \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000 EUR.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war von Juli 1979 bis Juli 2004 bei der Beklagten und deren Rechtsvorg\u00e4ngerinnen besch\u00e4ftigt, und zwar zun\u00e4chst als Arbeitnehmer sowie ab 1997 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer.<\/p>\n<p>Die Vertr\u00e4ge \u00fcber die Anstellung des Kl\u00e4gers als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (Anlagenkonvolut K 3) enthielten in deutscher \u00dcbersetzung insbesondere die beiden folgenden Regelungen:<\/p>\n<p>\u201e\u00a7 12<\/p>\n<p>Der Manager ist verpflichtet, das Unternehmen unverz\u00fcglich schriftlich \u00fcber alle Erfindungen gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des ArbEG zu unterrichten. Das Unternehmen ist berechtigt, innerhalb von vier Monaten nach dem Erhalt der Erfindungsmeldung zu erkl\u00e4ren, ob und in welchem Umfang es von der Erfindung Gebrauch machen will. Wird die Erfindung vom Unternehmen benutzt, erh\u00e4lt der Manager eine Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des ArbEG und den jeweiligen Richtlinien.\u201c<\/p>\n<p>\u201e\u00a7 13.9<\/p>\n<p>Nach der Beendigung dieser Vereinbarung verfallen alle gegenseitigen Anspr\u00fcche der Parteien, mit Ausnahme der Anspr\u00fcche des Managers und seiner Rechtsnachfolger auf Pension oder wegen Berufsunf\u00e4higkeit, in dem Umfang, wie diese Anspr\u00fcche vor der Beendigung dieser Vereinbarung erworben worden sind; die Anspr\u00fcche verfallen, wenn sie der anderen Partei gegen\u00fcber nicht binnen eines Zeitraumes von 3 Monaten schriftlich geltend gemacht worden sind. Wenn die andere Partei einen Anspruch zur\u00fcckweist oder wenn die andere Partei einem Anspruch nicht innerhalb von 2 Wochen nach Geltendmachung zustimmt, verf\u00e4llt der Anspruch, wenn er nicht binnen 3 Monaten, nachdem er schriftlich geltend gemacht worden ist, gerichtlich geltend gemacht wird.\u201c<\/p>\n<p>W\u00e4hrend seiner Anstellungszeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war der Kl\u00e4ger als Miterfinder an der Entwicklung eines speziellen Fahrzeugrades mit einer \u201eBreitbettfelge\u201c f\u00fcr Nutzfahrzeuge beteiligt. Zugunsten der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten wurde unter der DE 299 18xxx U1 am 23.12.1999 ein Gebrauchsmuster eingetragen; auf die aus der Anlage K 2 ersichtliche Gebrauchsmusterschrift wird verwiesen.<\/p>\n<p>Im Mai des Jahres 2000 schlossen die Beklagte und diverse andere Unternehmen die aus der Anlage K 9 ersichtliche Lizenzaustauschvereinbarung, deren Gegenstand unter anderem das oben erw\u00e4hnte Gebrauchsmuster war.<\/p>\n<p>Mit dem aus der Anlage K 4 ersichtlichen Schreiben vom 18.05.2001, das der Kl\u00e4ger unterzeichnete, erkl\u00e4rte die Beklagte, dass sie die betreffende Diensterfindung in Anspruch nehme. Im Schreiben vom 06.12.2001 (Anlage K 5) ermittelte die Beklagte einen Anteilsfaktor des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 13 % und zahlte ihm auf dieser Berechnungsgrundlage f\u00fcr 2001 eine Erfindungsverg\u00fctung in H\u00f6he von 14.764,94 DM. F\u00fcr die Jahre 2002, 2003 und 2004 sagte die Beklagte dem Kl\u00e4ger eine Arbeitnehmerverg\u00fctung in H\u00f6he von 7.619,56 EUR, 7.326,68 EUR und 8.169,58 EUR zu (Schreiben gem\u00e4\u00df Anlagen K 6 \u2013 K 8) und zahlte diese auch, wobei die letzte Zahlung im Jahre 2005 erfolgte. F\u00fcr das Jahr 2005 erhielt der Kl\u00e4ger bislang weder eine Abrechnung noch eine Zahlung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wurde am 26.01.2004 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten abberufen und der Dienstvertrag mit Wirkung zum 26.07.2004 beendet.<\/p>\n<p>Am 05.07.2005 wurde zugunsten der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten aufgrund der Diensterfindung das EP 1 222 xxx B 1 erteilt (Anlage K 3).<\/p>\n<p>Erstmals mit Schreiben vom 02.12.2005 erhob der Kl\u00e4ger nach seinem Ausscheiden Anspruch auf Zahlung der streitigen Erfinderverg\u00fctung.<\/p>\n<p>Mit dem aus der Anlage K 11 ersichtlichen Schreiben vom 06.12.2005 verzichtete die Beklagte auf die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, er habe bereits am 20.08.1999 ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcber die Diensterfindung informiert. Er meint, gem\u00e4\u00df Richtlinie 17 zu \u00a7 11 ArbEG m\u00fcsse in seine Erfindungsverg\u00fctung auch derjenige Nutzen einbezogen werden, welchen die Beklagte aus der oben genannten Lizenzaustauschvereinbarung (Anlage K 9) ziehe. Insofern schulde die Beklagte ihm Auskunft \u00fcber die Produktionszahlen und die erzielten Ums\u00e4tze in s\u00e4mtlichen, einschlie\u00dflich im Ausland befindlichen Werken der Beklagten.<\/p>\n<p>Im Wege einer Stufenklage nimmt der Kl\u00e4ger die Beklagte deshalb auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt auf erster Stufe<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie erkannt, wobei er allerdings Auskunftserteilung sowie Rechnungslegung auch f\u00fcr die Zeit vom 10.08.1999 bis zum 31.12.2003 begehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, eine schriftliche Erfindungsmeldung sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Sie meint, im Hinblick auf \u00a7 13.9 des Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrages seien etwaige Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers jedenfalls verfallen. Sie behauptet, die Auszahlung der Verg\u00fctung f\u00fcr das Jahr 2004 sei irrt\u00fcmlich erfolgt, da der betreffende Sachbearbeiter nicht gewusst habe, dass Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers nach ihrer Auffassung erloschen waren. Die Erfindung des Kl\u00e4gers sei f\u00fcr das Zustandekommen der Lizenzaustauschvereinbarung ohne Einfluss gewesen.<\/p>\n<p>Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.03.2007 hat der Kl\u00e4ger die aus der Anlage zum Sitzungsprotokoll (Blatt 101 GA) ersichtliche strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u2013 soweit derzeit entscheidungsreif im Sinne von \u00a7 301 ZPO &#8211; nur teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte einen Auskunftserteilungs- und Rechnungslegungsanspruch im aus dem Urteiltenor n\u00e4her ersichtlichen Umfang aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. \u00a7 12 Satz 3 des Dienstvertrages vom 17. Oktober 1997 mit der A GmbH i.V.m. \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG.<\/p>\n<p>Um seinen Verg\u00fctungsanspruch berechnen zu k\u00f6nnen, steht dem Kl\u00e4ger, der in entschuldbarer Weise \u00fcber Bestehen und Umfang seiner Verg\u00fctungsanspr\u00fcche im Ungewissen ist und sich die notwendigen Kenntnisse nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann, ein derartiger Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch als Hilfsanspruch zum Verg\u00fctungsanspruch zu (vgl. zu \u00a7 12 ArbEG BGH, GRUR 1998, 689 [692] &#8211; Copolyester; BGH, GRUR, 2002, 149 [153] \u2013 Wetterf\u00fchrungspl\u00e4ne II).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Verg\u00fctung, der seine Grundlage in \u00a7 12 Satz 3 des Dienstvertrages mit der A GmbH, einer Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten, findet, welcher unter anderem auf die \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG verweist.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nUnstreitig war der Kl\u00e4ger als Miterfinder an der Entwicklung eines speziellen Fahrzeugrades mit einer \u201eBreitbettfelge\u201c f\u00fcr Nutzfahrzeuge beteiligt, wof\u00fcr zugunsten der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten am 23.12.1999 das Gebrauchsmuster DE 299 18xxx U 1 eingetragen und am 05.07.2005 das EP 1 222 xxx B 1 erteilt wurden.<\/p>\n<p>Unstreitig hat die Beklagte das Gebrauchsmuster DE 299 18xxx U 1 auch in die Lizenzaustauschvereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage K 9 eingebracht, so dass sie die Erfindung auch im Sinne von \u00a7 12 Satz 3 des Dienstvertrages benutzt hat.<\/p>\n<p>Die zwischen den Parteien strittigen Fragen nach dem Zeitpunkt des Zugangs und der Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit einer Erfindungsunterrichtung (\u00a7 12 Satz 1 des Dienstvertrages) seitens des Kl\u00e4gers sowie nach der Wirksamkeit und dem Zeitpunkt des Zugangs einer unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung der Erfindung durch die Beklagte bed\u00fcrfen im Ergebnis keiner weiteren tatrichterlichen Aufkl\u00e4rung. Selbst wenn man n\u00e4mlich der Beklagten darin folgte, es sei keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Unterrichtung \u00fcber die Diensterfindung erfolgt, und mit dem Kl\u00e4ger ann\u00e4hme, es sei keine fristgerechte Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung gegeben, w\u00e4re gleichwohl von einer Verg\u00fctungspflicht der Beklagten f\u00fcr die Benutzung der Diensterfindung auszugehen. Es ist anerkannt, dass im Falle einer \u00dcberleitung der Diensterfindung ohne ordnungsgem\u00e4\u00dfe Meldung und ohne fristgem\u00e4\u00dfe Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung bei Fehlen abweichender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die Parteien die Erfindung umfassend den Bestimmungen des ArbEG unterwerfen wollen; dann bestimmt sich die Verg\u00fctungspflicht uneingeschr\u00e4nkt nach \u00a7 9 ArbEG unter Einschluss des Anteilsfaktors (Bartenbach\/Volz, ArbEG, 4. Auflage, vor \u00a7\u00a7 9 \u2013 12, Rn 17 m.w.N.). Hier zeigt das gesamte Verhalten der Parteien seit dem Jahre 1999 \u2013 wie insbesondere die Anmeldung des Gebrauchsmusters auf den Namen der Beklagten, die f\u00fcr mehrere Jahre erbrachten Verg\u00fctungszahlungen und das aus der Anlage K 4 ersichtliche Schreiben der Beklagten vom 18.05.2001, welches der Kl\u00e4ger unterschrieb -, dass sie zweifelsohne dar\u00fcber einig waren, dass der Kl\u00e4ger eine Verg\u00fctung f\u00fcr die Benutzung seiner der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin \u00fcberlassenen Diensterfindung entsprechend dem ArbEG erhalten sollte.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDer dem Anteil des Kl\u00e4gers entsprechende Verg\u00fctungsanspruch (\u00a7 12 Abs. 1, 2 ArbEG) ging im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte \u00fcber. Dass der Kl\u00e4ger inzwischen nicht mehr bei der Beklagten besch\u00e4ftigt ist, steht seinem Anspruch auf Arbeitnehmerverg\u00fctung nicht entgegen (vgl. Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Auflage, \u00a7 12 ArbEG, Rn 32 m.w.N.).<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDer Auskunftsanspruch erstreckt sich seinem Umfang nach auf den aus dem Tenor zu Ziffer I. n\u00e4her ersichtlichen zeitlichen und sachlichen Inhalt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZu Recht begehrt der Kl\u00e4ger unter anderem auch Auskunftserteilung und Rechnungslegung dahingehend, in welchem Umfang die Beklagte entgeltliche Vorteile aus der Erfindung aufgrund der aus der Anlage K 9 ersichtlichen Lizenzaustauschvereinbarung gezogen hat.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Richtlinie Nr. 17 zu \u00a7 11 ArbEG, welche hier kraft der in \u00a7 12 a.E. des Dienstvertrages enthaltenen Rechtsfolgenverweisung auf das ArbEG nebst der jeweiligen Richtlinien Anwendung findet, bestimmt, dass bei Verwertung einer Erfindung durch einen Austauschvertrag der Gesamtnutzen des Vertrages f\u00fcr den Arbeitgeber zu ermitteln ist, um sodann durch Absch\u00e4tzung der Quote, die auf die in Anspruch genommene Diensterfindung entf\u00e4llt, den Anteil am Gesamtnutzen zu ermitteln.<\/p>\n<p>Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, die aus der Anlage K 9 ersichtliche Lizenzaustauschvereinbarung m\u00fcsse ohne Einfluss auf die Berechnung der Erfinderverg\u00fctung des Kl\u00e4gers bleiben, weil die Einbeziehung des Gebrauchsmusters DE 299 18xxx U1 (Anlage K 2) in die betreffende Lizenzaustauschvereinbarung nicht kausal geworden sei f\u00fcr die wechselseitige Lizenzeinr\u00e4umung. Insbesondere ergibt sich ein mangelnder Ursachenzusammenhang nicht daraus, dass die betreffenden Vertragsparteien bereits vor Abschluss der aus der Anlage K 9 ersichtlichen Vereinbarung den aus der Anlage B 6 ersichtlichen Vertrag geschlossen hatten, der das Gebrauchsmuster noch nicht zum Gegenstand hatte. Dass die Beklagte kraft der Einbeziehung des Gebrauchsmusters wirtschaftliche Vorteile in Form ersparter Lizenzgeb\u00fchren erzielte, verdeutlicht das von der Beklagten selbst vorgelegte Schreiben der B GmbH (Anlage B 7). Anhand dieses Schreibens wird n\u00e4mlich erkennbar, dass es der B GmbH wichtig war, dass auch jenes Gebrauchsmuster zum Vertragsbestandteil gemacht wurde. Es hei\u00dft dort n\u00e4mlich:<\/p>\n<p>\u201e&#8230; zu nachstehenden Punkten empfehlen uns unsere Anw\u00e4lte folgende \u00c4nderungen bzw. Erg\u00e4nzungen durchzuf\u00fchren:<\/p>\n<p>a) A:<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>\u2022 Gebrauchsmuster G 299 18 xxx&#8230;\u201c<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Entwicklung der inhaltlichen Gestaltung der Lizenzaustauschvereinbarung besteht kein vern\u00fcnftiger Zweifel jedenfalls an einer \u2013 f\u00fcr die Ausl\u00f6sung einer Auskunftspflicht hinreichenden \u2013 Miturs\u00e4chlichkeit f\u00fcr das Zustandekommen der Lizenzaustauschvereinbarung und damit f\u00fcr ersparte Lizenzgeb\u00fchren der Beklagten im Hinblick auf die Benutzung der Schutzrechte der anderen Vertragsparteien.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Einbeziehung der Lizenzaustauschvereinbarung in die Ermittlung des Verg\u00fctungsanspruchs des Kl\u00e4gers steht auch nicht die Vorschrift des \u00a7 12 Abs. 4 Satz 2 ArbEG i.V.m. \u00a7 12 Satz 3 des Dienstvertrages entgegen.<\/p>\n<p>Das Schreiben der Beklagten vom 06.12.2001 (Anlage K 5) stellt keine Verg\u00fctungsfestsetzung i.S.v. \u00a7 12 Abs. 4 ArbEG dar, so dass es keines Widerspruchs des Kl\u00e4gers bedurfte, um eine Verbindlichkeit dieses Schreibens f\u00fcr seinen Verg\u00fctungsanspruch zu verhindern. Um die Wirkung einer Festsetzung im Sinne von \u00a7 12 Abs. 4 ArbEG entfalten zu k\u00f6nnen, muss ein solches Schreiben seinem Inhalt nach so gestaltet sein, dass die Vornahme einer Verg\u00fctungsfestsetzung eindeutig erkennbar wird. Aus der Sicht des Empf\u00e4ngerhorizonts des Verg\u00fctungsberechtigten muss zweifelsfrei ersichtlich werden, dass der Arbeitgeber einseitig die darin bezeichnete Verg\u00fctung abschlie\u00dfend und verbindlich festlegt, wof\u00fcr reine Verg\u00fctungsberechnungen oder -abrechnungen nicht ausreichen (vgl. Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Auflage, \u00a7 12 ArbEG, Rn 17). Das Schreiben der Beklagten vom 06.12.2001 dient der Berechnung der dem Kl\u00e4ger f\u00fcr das Jahr 2001 geschuldeten Verg\u00fctung. Der Kl\u00e4ger musste dieses nicht so verstehen, als wolle die Beklagte abstrakt und f\u00fcr die Folgejahre in verbindlicher Weise festlegen, welche Bezugsgr\u00f6\u00dfen auch f\u00fcr die Folgejahre f\u00fcr die Verg\u00fctungsermittlung verbindlich seien.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist zu beachten, dass ein als Verg\u00fctungsangebot formuliertes Schreiben keine Festsetzung darstellt, weil dann die erforderliche einseitige Bindung des Arbeitgebers nicht erkennbar wird (vgl. Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Auflage, \u00a7 12 ArbEG, Rn 17). Im Schreiben der Beklagten vom 06.12.2001 hei\u00dft es im letzten Absatz:<\/p>\n<p>\u201eSofern wir nichts Gegenteiliges von ihnen h\u00f6ren, gehen wir davon aus, dass Sie mit dieser Regelung einverstanden sind und werden im Dezember des Jahres den Betrag ohne weitere Aufforderung zur Auszahlung bringen.\u201c<\/p>\n<p>Diese Passage zeigt, dass der Kl\u00e4ger jenes Schreiben gerade nicht als einseitige Festsetzung begreifen musste, sondern davon ausgehen durfte, die dort wiedergegebenen Eckpunkte zur Verg\u00fctungsermittlung seien verhandelbar.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAuch unter dem Gesichtspunkt einer Verwirkung (\u00a7 242 BGB) ist der Kl\u00e4ger nicht an der Forderung gehindert, die Lizenzaustauschvereinbarung in die Ermittlung seines Verg\u00fctungsanspruchs einzubeziehen. Insoweit bedarf es keiner Er\u00f6rterung, ob \u00fcberhaupt das insoweit erforderliche Zeitmoment erf\u00fcllt ist. Jedenfalls mangelt es an dem notwendigen sog. Umstandsmoment (vgl. M\u00fcnchKomm\/Roth, BGB, 4. Auflage, \u00a7 242, Rn 469). Dass der Kl\u00e4ger erstmals mit Schreiben vom 02.12.2005 (Anlage K 10) die Ber\u00fccksichtigung des Lizenzaustauschvertrages bei der Ermittlung seiner Verg\u00fctung forderte, gab der Beklagten keinen Anlass, darauf zu vertrauen, dass derartige Anspr\u00fcche nicht mehr gestellt w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus ist der pauschale Vortrag der Beklagten, sie habe keine entsprechenden R\u00fccklagen bilden k\u00f6nnen, nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger verlangt mit Recht auch, die Auskunftserteilung und Rechnungslegung auf s\u00e4mtliche ausl\u00e4ndischen Werke zu erstrecken.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte einwendet, in ihren in der T\u00fcrkei, in Indien und Brasilien gelegenen Werken best\u00fcnden keine Schutzrechte zugunsten ihrer selbst oder ihrer Lizenzaustauschvertragspartner, verf\u00e4ngt dieses Argument nicht. Denn in diesem Fall kann sich als Hauptanspruch zum hier zuerkannten Hilfsanspruch ein Schadensersatzanspruch des Kl\u00e4gers wegen positiver Vertragsverletzung ergeben, weil die Beklagte den Kl\u00e4ger nicht rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass er in den betreffenden Staaten entsprechende Schutzrechte selbst anmelden k\u00f6nne (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2006, 754 [759 f.] \u2013 Haftetikett). Dass der Kl\u00e4ger zur Zeit der Aufgabe von Schutzrechtsanmeldungen im au\u00dfereurop\u00e4ischen Ausland Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten war, kann allenfalls ein Mitverschulden des Kl\u00e4gers gem. \u00a7 254 BGB begr\u00fcnden, so dass der Auskunftsanspruch als solcher davon unber\u00fchrt bleibt.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nEin Verg\u00fctungsanspruch f\u00fcr die Zeit ab dem 01.04.2004 ist \u2013 anders als f\u00fcr den Zeitraum bis zum 31.12.2003 (siehe dazu unter II.)) &#8211; auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 13.9 des Dienstvertrages ausgeschlossen. Aufgrund dieser Regelung k\u00f6nnen n\u00e4mlich nur solche Anspr\u00fcche verfallen, die bis zur Vertragsbeendigung bereits f\u00e4llig waren. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es dem Kl\u00e4ger gar nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, Anspr\u00fcche f\u00fcr die Zukunft au\u00dfergerichtlich oder gar im Wege einer Klage geltend zu machen, um den Verfall nach \u00a7 13.9 Satz zu verhindern. F\u00fcr einen Ausschluss auch k\u00fcnftiger Anspr\u00fcche h\u00e4tte es einer entsprechenden eindeutigen Regelung bedurft. Am 26.07.2004 \u2013 dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Kl\u00e4gers aus dem Unternehmen der Beklagten \u2013 waren Anspr\u00fcche f\u00fcr das Jahr 2004 und erst recht f\u00fcr den nachfolgenden Zeitraum noch nicht f\u00e4llig. Unstreitig war die Verg\u00fctungspraxis der Beklagten ohne Widerspruch des Kl\u00e4gers derart gestaltet, dass die Verg\u00fctung f\u00fcr ein Kalenderjahr am Beginn des Folgejahres in einer Summe berechnet und ausgezahlt wurde.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nBerechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der Kl\u00e4ger im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 08.03.2007 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung (Blatt 101 GA) dahingehend abgegeben hat, dass er Informationen und Unterlagen vertraulich behandeln und Dritten nicht zug\u00e4nglich machen wird (vgl. BGH, GRUR 1990, 515 [516] \u2013 Marder).<\/p>\n<p>6)<br \/>\nOhne Erfolg erhebt die Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung. Da sie unstreitig mit Schreiben vom 06.12.2005 (Anlage K 11) auf diese Einrede verzichtete, begann ab diesem Zeitpunkt f\u00fcr Auskunftserteilungs- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit ab Januar 2004 eine neue Verj\u00e4hrungsfrist zu laufen (vgl. Palandt\/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, \u00a7 202, Rn 3a m.w.N.). Die f\u00fcr die letztgenannten Anspr\u00fcche ma\u00dfgebliche Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren (\u00a7 195 BGB) ist vor Klageerhebung nicht abgelaufen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Klage ist, soweit sie auch auf den Zeitraum vom 10.08.1999 bis zum 31.12.2003 gerichtet ist, unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nEin Verg\u00fctungsanspruch aus \u00a7 12 Satz 3 des Dienstvertrages f\u00fcr diesen Zeitraum ist aufgrund \u00a7 13.9 des Dienstvertrages ausgeschlossen, da nach der betreffenden Regelung alle gegenseitigen Anspr\u00fcche der Parteien, mit Ausnahme von Pensionsanspr\u00fcchen oder Anspr\u00fcchen wegen Berufsunf\u00e4higkeit im Umfang, wie diese vor der Beendigung dieser Vereinbarung erworben wurden, verfallen, wenn sie nicht binnen eines Zeitraumes von drei Monaten schriftlich geltend gemacht wurden. Ist aber der Verg\u00fctungsanspruch erloschen, entf\u00e4llt f\u00fcr den Zeitraum ab Wegfall der Verg\u00fctungspflicht auch ein diesbez\u00fcglicher Auskunftsanspruch, da er als Nebenanspruch gegenstandslos wird (vgl. BGH, GRUR 1963, 315 [316] \u2013 Pauschalabfindung).<\/p>\n<p>Vom Regelungsgegenstand des \u00a7 13.9 sind auch die hier streitigen Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers umfasst. Soweit in der Rechtsprechung und Literatur (vgl. Bartenbach\/Volz, ArbEG, 4. Auflage, \u00a7 26 Rn 60, m.w.N.) grunds\u00e4tzlich verlangt wird, dass der Ausschluss auch von Anspr\u00fcchen aus dem ArbEG einer ausdr\u00fccklichen Regelung bed\u00fcrfe, gilt dies nicht f\u00fcr die vorliegende Situation. Anders als bei Arbeitnehmern ergeben sich die Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers, welcher im Erfindungszeitpunkt Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war, nicht erst aus dem ArbEG selbst, sondern bestehen kraft individualvertraglicher Regelung im Dienstvertrag, so dass es sich um unmittelbar \u201eaus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis\u201c folgende Anspr\u00fcche handelt.<\/p>\n<p>Unstreitig schied der Kl\u00e4ger zum 26.07.2004 aus dem Unternehmen der Beklagten aus und machte die streitigen Anspr\u00fcche anschlie\u00dfend erstmals mit Schreiben vom 02.12.2005 geltend, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr einen Verfall nach \u00a7 13.9 des Dienstvertrages gegeben sind.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Regelung des \u00a7 13.9 ist auch nicht unwirksam. Insbesondere ergibt sich etwas Gegenteiliges nicht aus \u00a7 22 Satz 1 ArbEG.<\/p>\n<p>Eine vom Gesetz abweichende Regelung vor der Erfindungsmeldung liegt bereits deshalb nicht vor, weil die betreffende Verfallklausel auch im Dienstvertrag vom 14.03.2000 und damit zu einem Zeitpunkt, der nach der vom Kl\u00e4ger behaupteten Erfindungsmeldung liegt, nochmals ausdr\u00fccklich vereinbart wurde.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie Beklagte ist entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers auch nicht im Hinblick auf deren Schreiben vom 05.01.2005 (Anlage B 4) und die im Jahre 2005 erfolgte Zahlung f\u00fcr das Jahr 2004 an einer Berufung auf die Verfallklausel gehindert.<br \/>\nDies folgt bereits daraus, dass \u2013 wie oben bereits ausgef\u00fchrt \u2013 Anspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit bis Ende 2004 im Zeitpunkt des Ausscheidens des Kl\u00e4gers noch gar nicht f\u00e4llig waren, so dass sich aus deren Erf\u00fcllung a priori kein unzul\u00e4ssiges widerspr\u00fcchliches Verhalten der Beklagten ergeben kann.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nEntgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers folgt ein weitergehender Verg\u00fctungs- und damit Auskunftserteilungsanspruch auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 18.05.2001 (Anlage K 4). Selbst wenn man seine Auffassung, wonach dieses von ihm unterzeichnete Schreiben einen selbst\u00e4ndigen Verg\u00fctungsanspruch begr\u00fcnde, zugrunde legt, w\u00e4ren Anspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit bis zum 31.12.2003 gem\u00e4\u00df \u00a7 13.9 des Dienstvertrages jedenfalls verfallen (vgl. oben unter 1)).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert des Klageantrages zu 1.: 50.000 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 688 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 17. April 2007, Az. 4b O 138\/06<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[29,2],"tags":[],"class_list":["post-3027","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-29","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3027","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3027"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3027\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3028,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3027\/revisions\/3028"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3027"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3027"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3027"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}