{"id":3025,"date":"2007-09-21T17:00:57","date_gmt":"2007-09-21T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3025"},"modified":"2016-04-27T07:38:50","modified_gmt":"2016-04-27T07:38:50","slug":"4b-o-12006-cddvd-behaelter-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3025","title":{"rendered":"4b O 120\/06 &#8211; CD\/DVD-Beh\u00e4lter II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 687<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. September 2007, Az. 4b O 120\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die in Italien ans\u00e4ssige Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 676 xxx (Klagepatent), zu dessen Schutzstaaten die Bundesrepublik Deutschland geh\u00f6rt. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme zweier italienischer Priorit\u00e4ten vom 15.7.1994 und 19.1.1995 am 4.7.1995 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 11.10.1995.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Container for a plurality of discs, particularly compact discs, comprising a tray-like body (10, 110) defining seats for accommodating at least two discs, said tray-like body (10, 110) including a first region (20) for accommodating at least one first disc (21, 121, 122) and at least a second region (30) for accommodating at least one second disc (31, 131, 132) located at a higher level than said first region (20), the discs (21, 31, 121, 131, 122, 132) being axially retained in said seats, so that each of the discs (21, 31, 121, 131, 122, 132) can be individually gripped and axially detached for removal from said seats in which they are retained, characterized in that said at least one second disc (31, 131, 132) is arranged in said region (30) so as to be spaced from, and to partially overlap said at least one first disc (21, 121, 122) in an axially offset manner.<\/p>\n<p>In der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung hat Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Beh\u00e4lter f\u00fcr eine Vielzahl von Platten, insbesondere CD&#8217;s, umfassend einen tablettartigen K\u00f6rper (10, 110), der Sitze zum Aufnehmen von wenigstens zwei Platten bildet, wobei der tablettartige K\u00f6rper (10, 110) wenigstens einen ersten Bereich (20) zum Aufnehmen von wenigstens einer ersten Platte (21, 121, 122) und wenigstens einen zweiten Bereich (30) zum Aufnehmen von wenigstens einer zweiten Platte (31, 131, 132) aufweist, der auf einem h\u00f6heren Niveau als der erste Bereich (20) liegt, wobei die Platten (21, 31, 121, 131, 122, 132) axial in den Sitzen gehalten sind, so dass jede der Platten (21, 31, 121, 131, 122, 132) individuell erfasst und axial abgenommen werden kann, um von den Sitzen entfernt zu werden, in denen sie gehalten sind, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine zweite Platte (31, 131, 132) in dem zweiten Bereich (30) derart angeordnet ist, dass sie davon unter Abstand liegt und die wenigstens eine erste Platte (21, 121, 122) in einer axial versetzten Weise teilweise \u00fcberlappt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und zeigen in Figur 1 die Darstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Beh\u00e4lters in geschlossener Position f\u00fcr eine Vielzahl von Platten, in Figur 2 die Darstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Beh\u00e4lters f\u00fcr zwei Platten in ge\u00f6ffneter Position und in Figur 3 eine Schnittdarstellung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Beh\u00e4lters f\u00fcr zwei Platten.<\/p>\n<p>Gegen den deutschen Teil des Klagepatents ist am 5.1.2006 von dem Unternehmen A aus Belgien Nichtigkeitsklage erhoben worden, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Systemverpackungen. Eines ihrer Erzeugnisse ist die Verpackung \u201eMulti Disc Tray\u201c f\u00fcr Medientr\u00e4ger, n\u00e4mlich CDs und DVDs. Die Beklagte zu 2) stellt die von der Beklagten zu 1) verwendeten Kunststoffbeh\u00e4lter her. Diese werden u.a. auch in die Bundesrepublik Deutschland geliefert. Des weiteren liefert die Beklagte zu 2 die in Rede stehenden Kunststoffk\u00f6rper auch an Dritte in der Bundesrepublik Deutschland zur Herstellung von Verpackungen f\u00fcr CDs und DVDs.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ein Muster als Anlage K 13 vorgelegt. Nachfolgend werden die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 12 \u00fcberreichten Abbildungen eines Beh\u00e4lters mit und ohne eingelegte CDs gezeigt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die Beklagten durch das Anbieten und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre verletzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Beh\u00e4lter f\u00fcr eine Vielzahl von Platten, insbesondere CDs, umfassend einen tablettartigen K\u00f6rper, der Sitze zum Aufnehmen von wenigstens zwei Platten bildet, wobei der tablettartige K\u00f6rper wenigstens einen ersten Bereich zum Aufnehmen von wenigstens einer ersten Platte und wenigstens einen zweiten Bereich zum Aufnehmen von wenigstens einer zweiten Platte aufweist, der auf einem h\u00f6heren Niveau als der erste Bereich liegt, wobei die Platten axial in den Sitzen gehalten sind, so dass jede der Platten individuell erfasst und axial abgenommen werden kann, um von den Sitzen entfernt zu werden, in denen sie gehalten sind,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die wenigstens eine zweite Platte in dem zweiten Bereich derart angeordnet ist, dass sie von der einen ersten Platte beabstandet ist und diese teilweise \u00fcberlappt und zwar in einer axial beabstandeten Weise;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. Februar 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten, seit dem 21. Februar 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleitung, die auch durch Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft erbracht werden darf, abzuwenden.<br \/>\neinf\u00fcgen Klageantrag<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>die Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von A gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie stellen die Verletzung des Klagepatents in Abrede, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht den Gegenstand von Patentanspruch 1 verwirkliche. Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht als nicht bestandskr\u00e4ftig erweisen, so dass jedenfalls auszusetzen sei. Dem tritt die Kl\u00e4gerin entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Beh\u00e4lter f\u00fcr eine Vielzahl von Platten, insbesondere CDs.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird zum Stand der Technik ausgef\u00fchrt, dass es bekannt sei, Beh\u00e4lter f\u00fcr eine Vielzahl von CDs aus einem tablettartigen K\u00f6rper zu bilden, der Seite an Seite liegende Ausnehmungen oder Sitze zur Aufnahme der CDs aufweise. Eine solche Anordnung bewirke, dass die Abmessungen des Beh\u00e4lters im Verh\u00e4ltnis 2 zu 1 seien. Der Beh\u00e4lter nehme infolgedessen Au\u00dfenabmessungen an, die nicht nur \u00e4sthetischen Anspr\u00fcchen kaum gen\u00fcgten, sondern auch nicht leicht platzsparend unterzubringen seien.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt das Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, einen Beh\u00e4lter f\u00fcr eine Vielzahl von Platten bereitzustellen, der zwei oder mehrere Platten aufnehmen k\u00f6nne und bei dem es m\u00f6glich sei, diese einzeln zu entnehmen und die \u00e4u\u00dferen Abmessungen zu reduzieren, so dass es leichter und einfacher gemacht werde, den Beh\u00e4lter in den Bereichen unterzubringen, in denen er aufbewahrt werden solle. Dar\u00fcber hinaus solle das Verh\u00e4ltnis der Au\u00dfenabmessungen so beschaffen sein, dass zus\u00e4tzlich zu einem gef\u00e4lligen \u00e4sthetischen Effekt eine einfachere Verwendung des Beh\u00e4lters bereitgestellt werde und der Beh\u00e4lter aufgrund seiner speziellen konstruktiven Merkmale in hohem Ma\u00dfe zuverl\u00e4ssig und gebrauchssicher ausgestaltet sei. Zudem solle der Beh\u00e4lter aus gew\u00f6hnlich im Handel erh\u00e4ltlichen Elementen und Materialien hergestellt werden k\u00f6nnen und \u00f6konomisch konkurrenzf\u00e4hig sein.<\/p>\n<p>Alles dies soll durch die Kombination der folgenden Merkmalen erreicht werden:<\/p>\n<p>1. Beh\u00e4lter (1) f\u00fcr eine Vielzahl von Platten.<\/p>\n<p>2. Der Beh\u00e4lter (1) umfasst einen tablettartigen K\u00f6rper (10, 110).<\/p>\n<p>3. Der tablettartige K\u00f6rper (10, 110)<\/p>\n<p>a) weist wenigstens einen ersten Bereich (20) zum Aufnehmen von wenigstens einer ersten Platte (21, 121, 122) u n d wenigstens einen zweiten Bereich (30) zum Aufnehmen von wenigstens einer zweiten Platte (31, 131, 132) auf,<\/p>\n<p>b) bildet Sitze zum Aufnehmen von wenigstens zwei Platten aus.<\/p>\n<p>4. Der zweite Bereich (30) des K\u00f6rpers (10, 110) liegt auf einem h\u00f6heren Niveau als der erste Bereich (20) des K\u00f6rpers (10, 110).<\/p>\n<p>5. Die wenigstens eine zweite Platte (31, 131, 132) ist in dem zweiten Bereich (30) des K\u00f6rpers (10, 110) derart angeordnet, dass sie<\/p>\n<p>a) die wenigstens eine erste Platte (21, 121, 122) teilweise \u00fcberlappt und<\/p>\n<p>b) von der wenigstens einen ersten Platte (21, 121, 122) in einer axial versetzten Weise beabstandet ist.<\/p>\n<p>6. Die Platten (21, 31, 121, 131, 122, 132) sind axial in den Sitzen des K\u00f6rpers (10, 110) gehalten, so dass jede der Platten (21, 31, 121, 131, 122, 132) individuell erfasst und axial abgenommen werden kann, um von den Sitzen entfernt zu werden, in denen sie gehalten sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die von der Beklagten zu 1) unter der Bezeichnung \u201eMulti Disc Tray\u201c hergestellte und vertriebene angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagepatents verwirklicht. Denn es fehlt bereits an dem Erfordernis, dass der zweite Bereich des tablettartigen K\u00f6rpers auf einem h\u00f6heren Niveau als der erste Bereich des K\u00f6rpers liegt (Merkmal 4).<\/p>\n<p>Nach Ansicht der Kl\u00e4gerin beschreibt das Klagepatent mit dem Begriff des \u201eBereichs\u201c einen dreidimensionalen Raum, in dem die Platten aufgenommen werden. Deshalb sei f\u00fcr die Frage, ob der zweite Bereich auf einem h\u00f6heren Niveau als der erste Bereich liege, auf die relative Beziehung der beiden Bereich abzustellen. Dieser Auslegung der Kl\u00e4gerin kann nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Der Anspruchswortlaut l\u00e4sst zun\u00e4chst keinen Zweifel daran, dass der tablettartige K\u00f6rper des Beh\u00e4lters als solcher \u2013und ohne R\u00fccksicht auf die Platten, zu deren Aufnahme er hergerichtet sein soll-<\/p>\n<p>(a) einen Aufnahmebereich f\u00fcr mindestens 2 Platten \u201eaufweisen\u201c<br \/>\nund<br \/>\n(b) Sitze zum Aufnehmen von zwei Platten \u201eausbilden\u201c soll.<\/p>\n<p>Die Formulierung \u201eBereich zum Aufnehmen einer Platte\u201c umschreibt dabei eine Ausnehmung (z.B. Senke oder dergleichen) im tablettartigen K\u00f6rper, die es gestattet, eine Platte zu beherbergen. Wenn der K\u00f6rper dar\u00fcber hinaus \u201eSitze\u201c f\u00fcr die Platten ausbilden soll, ist damit gemeint, dass es nicht nur einen Raum (\u201eBereich\u201c) gibt, der die Platten (z.B. lose) aufnehmen kann, sondern dass der tablettartige K\u00f6rper au\u00dferdem dergestalt ausgebildet ist, dass die Platten einen Sitz finden, d.h. im K\u00f6rper fixiert, gelagert oder gehalten werden.<\/p>\n<p>Da sich die beiden im tablettartigen K\u00f6rper unterzubringenden Platten im Interesse m\u00f6glichst kleiner Au\u00dfenabmessungen des Beh\u00e4lters teilweise \u00fcberlappen sollen, gleichzeitig aber zu gew\u00e4hrleisten ist, dass die zwei Platten unabh\u00e4ngig voneinander aus dem Beh\u00e4lter entnommen (und wieder eingelegt) werden k\u00f6nnen, sieht das Klagepatent vor, dass die Aufnahmebereiche f\u00fcr die beiden Platten auf einem unterschiedlichen Niveau liegen. Dies allein w\u00fcrde den verfolgten Zweck allerdings noch nicht sicherstellen, denn selbst wenn eine Anordnung gew\u00e4hlt wird, wie sie Figur 3 der Klagepatentschrift entspricht, kann die zweite Platte in dem h\u00f6her gelegenen Aufnahmebereich nicht irgendwie untergebracht werden. Bei einer Abw\u00e4rtsneigung zur ersten Platte hin lie\u00dfe sich die vorgesehene Handhabung z.B. trotz unterschiedlichen H\u00f6henniveaus der Aufnahmebereiche nicht umsetzen. Folgerichtig sieht Patentanspruch 1 \u2013 \u00fcber Merkmal 4 hinaus \u2013 vor, dass die zweite Platte in ihrem zweiten (h\u00f6her gelegenen) Aufnahmebereich so angeordnet sein muss, dass die Platte von der ersten Platte axial beabstandet ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bedeutet dies, dass, selbst wenn f\u00fcr den Aufnahmebereich nicht auf die Bodenplatte des Beh\u00e4lters abgestellt wird, sondern auf diejenige Ebene, die sich aus den Haltepunkten f\u00fcr die beiden Platten ergibt, liegen die so bestimmten Aufnahmebereiche nicht auf unterschiedlichem Niveau, sondern auf gleicher H\u00f6he liegen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 108, 709 ZPO. Dem hilfsweise geltend gemachten Antrag der Kl\u00e4gerin, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden zu d\u00fcrfen, war nicht zu entsprechen, da die Kl\u00e4gerin keine Tatsachen dazu vorgetragen hat, dass durch eine Vollstreckung der Beklagten ein der Kl\u00e4gerin nicht zu ersetzender Nachteil entstehen w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 687 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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