{"id":3023,"date":"2007-04-17T17:00:03","date_gmt":"2007-04-17T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3023"},"modified":"2016-04-27T07:37:46","modified_gmt":"2016-04-27T07:37:46","slug":"4b-o-11706-sicherheitsgurt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3023","title":{"rendered":"4b O 117\/06 &#8211; Sicherheitsgurt"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 686<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. April 2007, Az. 4b O 117\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Umlenkeinrichtung f\u00fcr einen Sicherheitsgurt mit einem an einer Tr\u00e4gereinheit einer Fahrzeugkarosserie schwenkbeweglich befestigbaren Umlenkelement, das eine langgestreckte Gurt\u00f6se mit einem eine Lauffl\u00e4che f\u00fcr den Sicherheitsgurt bildenden Gurtlaufabschnitt aufweist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das Umlenkelement aus einem Stahlblechformteil besteht, an das der Gurtlaufabschnitt angeformt ist, und der Gurtlaufabschnitt mit einer den Reibungswiderstand reduzierenden Gleitbeschichtung versehen ist, die aus einer Fluorpolymermatrix und darin eingelagerten Verst\u00e4rkungsstoffen besteht, sowie eine Schichtdecke von weniger als 100 \u00b5m aufweist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses \u00fcber den Umfang der zu 1. bezeichneten und seit dem 28. Februar 2002 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den vorstehend zu 1. genannten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei von den Beklagten zu 2) und 3) s\u00e4mtliche Ausk\u00fcnfte und von allen Beklagten die Ausk\u00fcnfte zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 26. Juli 2003 zu erteilen sind und<\/p>\n<p>wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und diesen erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Empf\u00e4nger des Angebotes in der Auskunft enthalten ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter 1. bezeichneten und in der Zeit vom 28. Februar 2002 bis zum 26. Juli 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter 1. bezeichneten, seit dem 26. Juli 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.<\/p>\n<p>8.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 28.06.2000 angemeldeten deutschen Patents 100 32 xxx (Klagepatent, Anlage K 1), das am 31.01.2002 offengelegt und dessen Erteilung am 26.06.2003 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Umlenkeinrichtung f\u00fcr einen Sicherheitsgurt mit einem an einer Tr\u00e4gereinheit einer Fahrzeugkarosserie schwenkbeweglich befestigbaren Umlenkelement (2), das eine langgestreckte Gurt\u00f6se (3) mit einem eine Lauffl\u00e4che f\u00fcr den Sicherheitsgurt bildenden Gurtlaufabschnitt (4) aufweist,<\/p>\n<p>wobei das Umlenkelement (2) aus einem Stahlblechformteil besteht,<\/p>\n<p>an das der Gurtlaufabschnitt (4) angeformt ist, und<\/p>\n<p>wobei der Gurtlaufabschnitt (4) mit einer den Reibungswiderstand reduzierenden Gleitbeschichtung versehen ist,<\/p>\n<p>die aus einer Fluorpolymermatrix und darin eingelagerten Verst\u00e4rkungsstoffen besteht sowie eine Schichtdicke von weniger als 100 \u00b5m aufweist.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 des Klagepatents verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist Herstellerin von Umlenkeinrichtungen, die u.a. in der aktuellen Klasse der Firma D eingebaut wird.<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Lichtbilder zeigen Vorder- und R\u00fcckseite einer solchen Umlenkeinrichtung:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagten verwirklichten mit der von der Beklagten zu 1) hergestellten und vertriebenen Umlenkeinrichtung die technische Lehre<br \/>\ndes Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere sei auch bei deren Umlenkeinrichtungen eine Gleitbeschichtung im Sinne des Klagepatents vorhanden. Sie nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung sowie Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klagen abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>ihnen den aus dem Tenor ersichtlichen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Sie machen geltend: Bei den von der Beklagten zu 1) hergestellten Umlenkeinrichtungen fehle es an einer Gleitbeschichtung, die aus einer Fluorpolymermatrix und darin eingelagerten Verst\u00e4rkungsstoffen bestehe. Dies folge bereits daraus, dass die von ihr aufgetragene Beschichtung nur zu 25 Volumen-% aus einem Fluorpolymer bestehe. Demgegen\u00fcber seien 55 % eines Verst\u00e4rkungsstoffes enthalten, woraus bereits folge, dass das Fluorpolymer keine Matrix bilden k\u00f6nne, in der die Verst\u00e4rkungsstoffe eingelagert seien.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<br \/>\nE n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Beklagten machen mit den von der Beklagten zu 1) hergestellten Sicherheitsgurt-Umlenkeinrichtungen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch, so dass sie der Kl\u00e4gerin insoweit zur Unterlassung, zur Auskunft und Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung sowie zum Schadenersatz verpflichtet sind.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Umlenkeinrichtung f\u00fcr einen Sicherheitsgurt mit einem an einer Tr\u00e4gereinheit einer Fahrzeugkarosserie schwenkbeweglich befestigbaren Umlenkelement. Dieses weist eine langgestreckte Gurt\u00f6se mit einem eine Lauffl\u00e4che f\u00fcr den Sicherheitsgurt bildenden Gurtlaufabschnitt auf, wobei das Umlenkelement aus einem Stahlblechformteil besteht, an das der Gurtlaufabschnitt angeformt ist. Des weiteren ist der Gurtlaufabschnitt mit einer den Reibungswiderstand reduzierenden Gleitbeschichtung versehen.<br \/>\nDerartige Umlenkeinrichtungen sind im Stand der Technik bereits hinreichend bekannt gewesen. Sie werden meist in Personenkraftwagen bei 3 Punkt-Sicherheitsgurten eingesetzt und befinden sich in der Regel im Schulter-\/Kopfbereich der zu sichernden Person im Bereich der B-S\u00e4ule des Fahrzeugs. Im Falle des Aufpralls des Fahrzeugs auf ein Hindernis wirken auf die Umlenkeinrichtung erhebliche Belastungen. Dabei treten hohe Relativgeschwindigkeiten und damit gro\u00dfe Reibungskr\u00e4fte zwischen Gurt und Gurtlauffl\u00e4che auf. Durch die hierdurch entstehende W\u00e4rmeentwicklung kann es zu Besch\u00e4digungen des Sicherheitsgurtes, etwa durch Aufschmelzungen, kommen.<\/p>\n<p>Um dieses \u2013 bekannte \u2013 Problem zu l\u00f6sen, sieht die in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigte Gebrauchsmusterschrift DE 299 15 058 vor, das aus einem Stahlblechformteil ausgebildete Umlenkelement mit einer Gleitbeschichtung zu versehen, die neben anderen Materialien auch aus dem Fluorpolymer Polytetrafluorethylen (PTFE) bestehen kann. Dieses Material weist eine hohe Temperaturbest\u00e4ndigkeit auf, ist jedoch nur wenig abriebfest. Daneben war es bereits bekannt, Gleitschichten etwa durch Verchromen oder durch Aufbringen einer vergleichbaren anderen metallischen Beschichtung auf die Gurtlauffl\u00e4che herzustellen, was zwar zu einer guten Abriebsfestigkeit und langen Standzeiten f\u00fchrte, ohne jedoch zufriedenstellende Reibbeiwerte zu erreichen.<\/p>\n<p>Eine weitere L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit sieht die Druckschrift DE 195 15 562 A1 vor, die das Umlenkelement \u2013 bestehend aus einem Metallkern \u2013 mit dickwandigen Kunststoffummantelungen vorsieht. Als nachteilig hieran kritisiert das Klagepatent, dass die vorgeschlagenen Kunststoffe aufgrund ihrer geringen Temperaturbest\u00e4ndigkeit bei einer starken Erw\u00e4rmung, wie sie etwa im Falle eines Aufpralls des Fahrzeuges auftreten kann, aufweichen bzw. lokal aufschmelzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich offenbart die DE 198 10 577 A1 eine Umlenkeinrichtung aus Metall, die eine Umlenkrolle aufweist.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Umlenkeinrichtung anzugeben, die bei einfacher Herstellung und guten Standzeiten einen geringen Reibwert zwischen Sicherheitsgurt und Gurtlauffl\u00e4che sicherstellt.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 sieht die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>Die Aufgabe wird gel\u00f6st durch eine Umlenkeinrichtung (1) f\u00fcr einen Sicherheitsgurt mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Die Umlenkeinrichtung (1) weist ein an einer Tr\u00e4gereinheit einer Fahrzeugkarosserie schwenkbeweglich befestigbares Umlenkelement (2) auf;<br \/>\n2. das Umlenkelement (2) besitzt eine langgestreckte Gurt\u00f6se (3) mit einem eine Lauffl\u00e4che f\u00fcr den Sicherheitsgurt bildenden Gurtlaufabschnitt (4);<br \/>\n3. das Umlenkelement (2) besteht aus einem Stahlblechformteil, an das der Gurtlaufabschnitt (4) angeformt ist;<br \/>\n4. der Gurtlaufabschnitt (4) ist mit einer den Reibungswiderstand reduzierenden Gleitbeschichtung versehen;<br \/>\n5. die Gleitbeschichtung besteht aus einer Fluorpolymermatrix und darin eingelagerten Verst\u00e4rkungsstoffen;<br \/>\n6. die Gleitbeschichtung weist eine Schichtdicke von weniger 100 \u00b5m auf.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Von dieser technischen Lehre macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht zu Recht au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 bis 4 und 6 der vorstehenden Merkmalsanalyse wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, weswegen es weiterer Er\u00f6rterungen hierzu nicht bedarf.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist weiterhin unstreitig, dass die Gleitbeschichtung, die von der Beklagten in Form eines &#8222;Gleitlackes&#8220; auf die Umlenkeinrichtung aufgebracht wird, aus<\/p>\n<p>55 Volumen-% Polyamidharz (Polyamidimid)<br \/>\n10 Volumen-% Epoxidharz<br \/>\n5 Volumen-% Ketonharz<br \/>\n25 Volumen-% PTFE<br \/>\nca. 2 Volumen-% Graphit<br \/>\n&lt; als 4 Volumen-% Aditive<\/p>\n<p>besteht. Obwohl demnach mehr als die doppelte Menge des in der Klagepatentschrift vorzugsweise bezeichneten Polyamidimids im Vergleich zu dem enthaltenen Fluorpolymer (PTFE) enthalten ist, bildet der letztgenannte Stoff eine Matrix im Sinne des Klagepatentes, in welche die Verst\u00e4rkungsstoffe eingelagert sind.<\/p>\n<p>Die Bedeutung des Begriffes Matrix ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. F\u00fcr die Auslegung ist zun\u00e4chst die Klagepatentschrift darauf zu untersuchen, ob sie eine &#8222;Legaldefinition&#8220; f\u00fcr den verwendeten Begriff enth\u00e4lt, da das Patent insoweit sein eigenes Lexikon bildet. Fehlt es \u2013wie vorliegend- an einer solchen Legaldefinition kann zwar grunds\u00e4tzlich auf die Bedeutung des gebr\u00e4uchlichen Fachbegriffs &#8211; um einen solchen handelt es sich bei &#8222;Matrix&#8220; \u2013 zur\u00fcckgegriffen werden, weil bei der Abfassung der Patentschrift Begriffe in der Regel mit ihrem auf dem betroffenen Fachgebiet \u00fcblichen Inhalt gebraucht zu werden pflegen. Im vorliegenden Fall kann aber gleichwohl nicht auf das von den Beklagten herangezogene allgemeine Verst\u00e4ndnis f\u00fcr diesen Begriff abgestellt werden, welches sich aus der vorgelegten Textstelle des Chemiew\u00f6rterbuches R\u00f6mpp ergibt, wonach es sich bei einer Matrix um das H\u00fcllenmaterial, das einen anderen (gel\u00f6sten) Stoff eingeschlossen h\u00e4lt, handelt. Denn der in Rede stehende Fachmann wird dem Begriff ein anderes Verst\u00e4ndnis zugrunde legen. Bei diesem, einem Dipl.-Chemiker mit mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung im Fahrzeugbau, ist davon auszugehen, dass er im hier ma\u00dfgeblichen Priorit\u00e4tszeitraum dasjenige Verst\u00e4ndnis zugrunde legte, welches im Stand der Technik f\u00fcr gerade diese Fachrichtung \u00fcblich war.<\/p>\n<p>Hierzu hat der Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt bereits wusste, dass das auch als Teflon bekannte Fluorpolymer PTFE sich nicht wie ein gew\u00f6hnlicher thermoplastischer Kunststoff verh\u00e4lt und nicht die werkstofftechnischen Eigenschaften aufweist, die es diesem Stoff erm\u00f6glichen w\u00fcrden, eine Matrix im herk\u00f6mmlichen<br \/>\n\u2013chemischen\u2013 Sinne zu bilden. Dass Teflon eine Matrix auch dann bilden k\u00f6nne, wenn es lediglich in vergleichsweise geringem Umfang enthalten ist, folge f\u00fcr den Fachmann unmissverst\u00e4ndlich aus den von der Beklagten zur Akte gereichten Druckschriften, der Offenlegungsschrift DE 42 17 224 (Anlage B 8) sowie der \u00dcbersetzung der europ\u00e4ischen Patentschrift EP 0 936 848 B1 (Anlage B 9). Unbestritten handelt es sich bei beiden Schriften um solche, die der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt zur Kenntnis genommen hat. Aus der Anlage B 8 entnimmt er, dass in der dort vorliegenden Erfindung ein Produkt aus einem mit Partikeln gef\u00fcllten Fluorpolymermatrix-Verbundmaterial beschrieben wird und dass dieses Produkt aus einer Fluorpolymermatrix und bis zu ungef\u00e4hr 95 Volumen-% F\u00fcllstoffpartikeln besteht, die in der Matrix verteilt sind, wobei diese Partikel einen maximalen \u00e4quivalenten sph\u00e4rischen Durchmesser von weniger als ungef\u00e4hr 10 Mikron haben (Seite 2, Zeilen 65 \u2013 68). Des weiteren entnimmt der Fachmann dieser Offenlegungsschrift, dass die Zusammensetzung des verfestigten Films den<\/p>\n<p>&#8222;oben f\u00fcr die Gie\u00dfzusammensetzung angegebenen Anteilen von Polymermatrixmaterial und F\u00fcllstoffpartikeln, d.h. der Film kann zwischen ungef\u00e4hr 15 und 95 Volumen-% F\u00fcllstoffpartikel, und zwischen ungef\u00e4hr 5 und 85 Volumen-% F\u00fcllstoffpartikel, und zwischen ungef\u00e4hr 30 und 70 Volumen-% Matrixmaterial und noch besser zwischen ungef\u00e4hr 40 und 65 Volumen-% F\u00fcllstoffpartikel und zwischen ungef\u00e4hr 35 und 60 Volumen-% Matrixmaterial&#8220;<\/p>\n<p>entsprechen kann (Anlage B 8, Seite 5, Zeilen 56 \u2013 61).<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt der Druckschrift nach Anlage B 9 weiter die folgenden Textstellen:<\/p>\n<p>&#8222;Ein Nachteil des standardm\u00e4\u00dfigen Tauchbeschichtungsverfahrens ist, dass mehrere Arbeitsg\u00e4nge erforderlich sind, um einen Fluorpolymergehalt von mehr als etwa 25 Gewichts-% im endg\u00fcltigen Verbundwerkstoff zu erhalten.&#8220; (Anlage B 9, Seite 1, Zeile 26 \u2013 29).<\/p>\n<p>&#8222;Schmelzextrusion w\u00e4re das bevorzugte Verfahren zur Herstellung von teilchengef\u00fcllten Verbundwerkstoffen, jedoch kann PTFE nicht schmelzextrudiert werden aufgrund seiner au\u00dfergew\u00f6hnlich hohen Schmelzviskosit\u00e4t. Die hohe Schmelzviskosit\u00e4t anderer reiner Fluorpolymere kompliziert ebenso die Herstellung von Fluorpolymerfilmen durch Schmelzextrusionen. &#8220; (Anlage B 9, Seite 2, Zeile 4 \u2013 7).<\/p>\n<p>&#8222;Das Fluorpolymermatrixgemisch ist damit f\u00fcr die Formung von dicken Platten aus gef\u00fcllten oder ungef\u00fcllten Gusszusammensetzungen bzw. \u2013mischungen geeignet, wobei die gef\u00fcllten Zusammensetzungen bis zu etwa 95 Volumen-% an F\u00fcllerteilchen \u00fcber die Matrix verteilt aufweisen.&#8220; (Anlage B 9, Seite 4, Zeilen 22 \u2013 25).<\/p>\n<p>Der Fachmann ging im Priorit\u00e4tszeitpunkt demnach davon aus, dass eine Fluorpolymermatrix auch als solche bezeichnet wird, wenn sie entgegen \u00fcblichem Sprachgebrauch aufgrund des geringen Volumenanteils nicht in der Lage ist, die weiteren Stoffe innerhalb einer d\u00fcnnen Schicht zu umh\u00fcllen. Vielmehr entnimmt er insbesondere der Offenbarung nach Anlage B 9, dass gerade der von der Beklagten verwendete Anteil von 25 Volumen-% der Beschichtung aus Teflon bereits geeignet ist, um von einer Matrix zu sprechen. Dies ist darin begr\u00fcndet, dass aufgrund des abweichenden Verhaltens des PTFE im Vergleich zu anderen thermoplastischen Kunststoffen es gerade gen\u00fcgt, wenn diese Bestandteile in der \u00e4u\u00dferen Phase der Schicht enthalten sind, so dass die hinzugef\u00fcgten Verst\u00e4rkungsstoffe, die selber an der Reibung nicht &#8211; bzw. nicht wesentlich \u2013 teilnehmen, festgehalten werden. Dieses Festhalten erreicht, dass die Standfestigkeit des Teflons deutlich erh\u00f6ht werden kann, da der Abrieb der Teilchen verhindert wird.<\/p>\n<p>Ein anderes Verst\u00e4ndnis des in Rede stehenden Fachmannes f\u00fcr den Begriff der Matrix folgt auch nicht aus der von der Beklagten weiter angef\u00fchrten und am 10.05.1984 ver\u00f6ffentlichten Offenlegungsschrift DE 32 413 52 (Anlage B 14). Mit dieser Offenlegungsschrift wird eine Gleitlack-Schicht f\u00fcr ein Sicherheitsgurtschloss offenbart, die aus beispielsweise Silikonharz-Basis besteht sowie einem Festschmierstoffzusatz, der u.a. auch aus Polytetrafluorethylen bestehen kann. Diese Offenlegungsschrift ist im Patenterteilungsverfahren nicht gepr\u00fcft worden. Die Klagepatentschrift setzt sich auch an keiner Stelle mit dieser Offenlegungsschrift auseinander. Insofern k\u00f6nnte diese Schrift, die unstreitig zum Stand der Technik geh\u00f6rt, zwar f\u00fcr die Beurteilung der Neuheit, des technischen Fortschritts und seiner Erfindungsh\u00f6he der unter Schutz gestellten Erfindung Bedeutung erlangen. F\u00fcr die Frage des technischen Problems der Klagepatentschrift und dessen L\u00f6sung hat dieser ungepr\u00fcfte Stand der Technik jedoch au\u00dfer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, GRUR 1991, 811, 813 \u2013 Falzmaschine).<br \/>\nEs kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob der Fachmann in Kenntnis dieser Offenlegungsschrift im Stand der Technik bereits dazu gekommen w\u00e4re, eine Sicherheitslack-Schicht f\u00fcr ein Gurtschloss auf die Anwendung f\u00fcr ein Sicherheitsgurt-Umlenkelement zu \u00fcbertragen, da an beiden Elementen g\u00e4nzlich unterschiedliche Materialbeanspruchungen auftreten. Zudem verh\u00e4lt sich die Offenlegungsschrift gem\u00e4\u00df Anlage B 14 an keiner Stelle zu dem Begriff der Matrix, so dass sie auch dem vorstehend dargestellten Verst\u00e4ndnis des Fachmanns nicht entgegensteht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagten den Gegenstand des Klagepatents mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform rechtswidrig benutzen, sind sie der Kl\u00e4gerin insoweit zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Die Beklagte zu 1. hat der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem im zuerkannten Umfang dem Grunde nach eine angemessene Entsch\u00e4digung (\u00a7 33 Abs. 1 PatG) und alle Beklagten haben Schadenersatz zu leisten, \u00a7 139 Abs. 2 PatG, wobei die Beklagten zu 2) und 3) aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung haften. Als Fachunternehmen bzw. deren gesetzlicher Vertreter h\u00e4tten die Beklagten die Patentbenutzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Au\u00dferdem sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs-\/Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<br \/>\nHinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist den Beklagten der hilfsweise geltend gemachte Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen gewesen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Insoweit war die Klage teilweise abzuweisen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 686 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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