{"id":3021,"date":"2007-09-18T17:00:04","date_gmt":"2007-09-18T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3021"},"modified":"2016-05-31T09:43:55","modified_gmt":"2016-05-31T09:43:55","slug":"4b-o-1107-pkw-fensterscheiben-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3021","title":{"rendered":"4b O 11\/07 &#8211; Pkw-Fensterscheiben II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 685<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. September 2007, Az. 4b O 11\/07<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4283\">2 U 97\/07<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte\u2013 in der Zeit vom 15. Juni 2003 bis zum 30. November 2006<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVorrichtungen zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung in der Karosserie eines Fahrzeugs, wobei die Vorrichtung ein fest stehendes Paneel und ein gegen\u00fcber dem fest stehenden Paneel bewegliches Paneel umfasst, wobei das bewegliche Paneel mittels Funktionselementen an dem feststehenden Paneel befestigt ist, die die erforderliche Beweglichkeit gew\u00e4hrleisten,<\/p>\n<p>angeboten und \/ oder in den Verkehr gebracht und \/ oder gebraucht und \/ oder zu den genannten Zwecken besessen und \/ oder eingef\u00fchrt hat,<\/p>\n<p>bei denen das feststehende Paneel eine durch das bewegliche Paneel verschlie\u00dfbare geschlossene Aussparung, beabstandet vom Rand des feststehenden Paneels umfasst und die Funktionselemente an der zum Fahrzeuginneren weisenden Fl\u00e4che der feststehenden Platte angebracht sind und sich bis zumindest einem Rand des fest stehenden Paneels erstrecken, wobei die fest stehende Platte mittels Klebung an den R\u00e4ndern der \u00d6ffnung der Karosserie angebracht oder befestigt ist, und ein sich bis zum Rand des fest stehenden Paneels erstreckender Abschnitt der Funktionselemente sandwichartig zwischen dem fest stehenden Paneel und den R\u00e4ndern der \u00d6ffnung in Eingriff steht,<\/p>\n<p>durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses mit Angaben \u00fcber<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndie Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, wobei Belege \u00fcber die Lieferbeziehungen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen beizuf\u00fcgen sind,<\/p>\n<p>b)<br \/>\ndie einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, wobei Belege \u00fcber die Lieferbeziehungen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen beizuf\u00fcgen sind,<\/p>\n<p>c)<br \/>\ndie einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\ndie nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. bezeichneten begangenen Handlungen entstanden ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,00 Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 300.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war eingetragene Inhaberin des aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 0 778 xxx abgezweigten Gebrauchsmusters 296 24 xxx (Klagegebrauchsmuster, Anl. K 7). Das europ\u00e4ische Patent war am 28.11.1996 angemeldet worden und die Anmeldung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 28.11.1999. Eingetragen wurde das Klagegebrauchsmuster am 10.4.2003, was am 15.5.2003 bekannt gemacht wurde. Das Klagegebrauchsmuster ist am 29.11.2006 durch Zeitablauf erloschen.<\/p>\n<p>In einem gegen das Klagegebrauchmuster gef\u00fchrten L\u00f6schungsverfahren wurde dieses mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24.1.2005 beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten ( Anl. K 6).<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Schutzanspruch 1 hat in seiner aufrecht erhaltenen Fassung den folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen veranschaulichen den Gegenstand nach Schutzanspruch 1 anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele (Figuren 1, 2, 5 und 6 des Klagegebrauchsmusters):<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt u.a. Fensterscheiben f\u00fcr Pkw. Sie liefert an die X AG Fensterscheiben, die von der X AG f\u00fcr deren Transportermodell T 5 verwendet werden. Die konkrete Ausgestaltung einer solchen Fensterscheibe l\u00e4sst sich der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 16) entnehmen, bei der von den Kl\u00e4gervertretern Bezugszeichen gem\u00e4\u00df dem Schutzanspruch 1 hinzugef\u00fcgt wurden:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Fensterscheiben h\u00e4tten von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch gemacht. Sie nimmt die Beklagte \u2013nachdem das Klagegebrauchsmuster durch Zeitablauf nach Klageerhebung erloschen ist\u2013 daher auf Schadenersatz, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte neben dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch zur Unterlassung der unter I. des Urteilstenors bezeichneten Handlungen zu verurteilen.<\/p>\n<p>Nachdem das Klagegebrauchsmuster erloschen ist, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens \u2013 unter Verwahrung gegen die Kostentlast \u2013 \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Nunmehr beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, dass eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters bereits daran scheitere, dass die von ihr verwendeten F\u00fchrungsschienen f\u00fcr die beweglichen Fensterteile sich nicht in ihrer L\u00e4ngserstreckung bis unter den Rand der feststehenden Fensterscheibe hin erstreckten. Zudem handele es sich bei der zwingenden Verwendung von Halteclipsen als besonderen Bauteilen um eine zweist\u00fcckige Ausf\u00fchrung, die vom technischen Sinngehalt des Klagegebrauchsmusters ebenfalls nicht erfasst werde.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<br \/>\nE n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Mit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Kfz-Fensterscheibe verwirklicht die Beklagte die technische Lehre des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df, so dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zum Schadenersatz verpflichtet ist, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Dar\u00fcber hinaus ist die Beklagte zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung verpflichtet, \u00a7 24 b GebrMG, \u00a7 242 BGB.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung einer Karosserie eines Fahrzeugs.<\/p>\n<p>Die hergebrachte Methode im Karosseriebau zum Aufbringen einer Fensterscheibe auf eine Fahrzeug\u00f6ffnung bestand darin, dass ein Verbindungsrahmen zwischen Scheibe und \u00d6ffnungsr\u00e4ndern der Karosseriewand vorgesehen wurde, geteilt in zwei Teile, n\u00e4mlich einen inneren und einen \u00e4u\u00dferen Teil, die dicht aneinander liegen und gleichzeitig gegen die R\u00e4nder der Scheibe und der \u00d6ffnung \u2013 mit einer zwischenliegenden Dichtung \u2013 andr\u00fccken. Dieser Verbindungsrahmen steht jedoch vor und verursacht optische Unebenheiten.<\/p>\n<p>Da sich die \u00e4sthetischen Kriterien ge\u00e4ndert haben, tendiert man heute dazu, solche Unebenheiten und zumindest den optischen Eindruck eines Bruchs der Oberfl\u00e4che zu vermeiden, damit die Fensterscheibe als durchsichtiger Teil der Karosserie wirkt, wobei der \u00dcbergang stetig sein soll.<\/p>\n<p>Aufgabe der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster ist es, eine solche b\u00fcndige Scheibe zum Schlie\u00dfen einer \u00d6ffnung in einer Fahrzeug\u00f6ffnung bereitzustellen, die einen beweglichen Teil zum Sicherstellen einer L\u00fcftungsfunktion aufweist.<\/p>\n<p>Diese Aufgabe wird durch die Kombination der Merkmale des geltend gemachten Schutzanspruchs 1 gel\u00f6st:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung (2) in der Karosserie (1) eines Fahrzeuges.<\/p>\n<p>(2) Die Vorrichtung umfasst<\/p>\n<p>(a) ein feststehendes Paneel (4) und<\/p>\n<p>(b) ein gegen\u00fcber dem feststehenden Paneel (4) bewegliches Paneel (7, 8).<\/p>\n<p>(3) Das bewegliche Paneel ist mittels Funktionselementen (9) an dem feststehenden Paneel befestigt.<\/p>\n<p>(4) Die Funktionselemente (9) gew\u00e4hrleisten die erforderliche Beweglichkeit des beweglichen Paneels (7,8)<\/p>\n<p>(5) Das feststehende Paneel umfasst eine geschlossen Aussparung, die von dem Rand des feststehenden Paneels beabstandet ist.<\/p>\n<p>(6) Die von dem feststehenden Paneel umfasste geschlossene Aussparung ist durch das bewegliche Paneel verschlie\u00dfbar.<\/p>\n<p>(7) Die Funktionselemente (9) sind auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Platte (4) angebracht.<\/p>\n<p>(8) Die Funktionselemente (9) erstrecken sich bis zumindest einem Rand des feststehenden Paneels.<\/p>\n<p>(9) Die feststehende Platte (4) ist mittels Klebung an den R\u00e4ndern (3) der \u00d6ffnung (2) der Karosserie (1) angebracht oder befestigt.<\/p>\n<p>(10) Ein sich bis zum Rand des feststehenden Paneels erstreckender Abschnitt (9a) der Funktionselemente (9) steht sandwichartig zwischen dem feststehenden Paneel (4) und den R\u00e4ndern (3) der \u00d6ffnung in Eingriff.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig. Hieran bestehen im Anschluss an die beiden Entscheidungen der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24.1.2005 (Anl. K 6) und vom 10.2.2005 (Anl. K 6 B) keine Zweifel. Die Gebrauchsmusterabteilung hat in der Entscheidung vom 24.1.2005 mit zutreffenden Argumenten die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters in dem nunmehr geltend gemachten Umfang best\u00e4tigt. Hiergegen hat auch die Beklagte keine Einwendungen erhoben. Schlie\u00dflich spricht auch die zwischenzeitliche Erteilung des Patentes, aus dessen Anmeldung das Klagegebrauchsmuster abgezweigt worden war, f\u00fcr die Schutzf\u00e4higkeit des Gegenstandes der Erfindung.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters gem\u00e4\u00df dem Schutzanspruch 1 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Dies steht zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmale 1 bis 7 und 9 zu Recht au\u00dfer Streit, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>Aber auch die Merkmale 8 und 10 werden ihrem Wortsinn nach durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Diese beiden Merkmale sind im Zusammenhang zu betrachten, da sie beide der Erf\u00fcllung der \u201eDoppelfunktion\u201c der Funktionselemente mit dem Bezugszeichen 9 dienen. Nach diesen Merkmalen sollen sich die Funktionselemente (9) bis zumindest einem Rand des feststehenden Paneels erstrecken (Merkmal 8)<br \/>\nund<br \/>\nein sich bis zum Rand des feststehenden Paneels erstreckender Abschnitt (9a) der Funktionselemente (9) sandwichartig zwischen dem feststehenden Paneel (4) und den R\u00e4ndern (3) der \u00d6ffnung in Eingriff steht<br \/>\n(Merkmal 10),<\/p>\n<p>so wie dies aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 des Klagepatents ersichtlich ist:<\/p>\n<p>Sinn und Zweck dieser konstruktiven L\u00f6sung besteht unstreitig darin, dass diese Anordnung das Erf\u00fcllen bestimmter Normanforderungen bez\u00fcglich des Bruchs von Scheiben in Fahrzeugen sicherstellt (vgl. Anlage K 7, S. 3 Z. 4 f.). Gefordert ist n\u00e4mlich, das gew\u00e4hrleistet wird, dass im Falle der Zerst\u00f6rung der feststehenden Platte die bewegliche Platte nicht als Ganzes in das Fahrzeuginnere fallen kann. Mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Konstruktion bleibt die bewegliche Platte in den Funktionselementen erhalten, die ihrerseits durch den Verbund mit den Karosserieteilen gehalten werden.<\/p>\n<p>Dass und wie dies funktioniert, ist aus den Lichtbildern gem\u00e4\u00df Anlage K 17 ersichtlich, die nachfolgend eingeblendet werden.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster befasst sich an keiner Stelle damit, wie die Gestaltung (Gr\u00f6\u00dfe\/Form) der beweglichen Scheibe auszufallen hat. Es legt sich auch an keiner Stelle fest, wie die \u201eFunktionselemente\u201c ausgestaltet sein sollen, die \u2013 neben der haltenden Funktion \u2013 gerade auch die Beweglichkeit gegen\u00fcber der feststehenden Platte bewerkstelligen sollen. Gerade deshalb ist eine Wortwahl vorgenommen, die auf keine bestimmte Konstruktion abstellt, sondern im Sinne eines Phantasiebegriffs auf die Aufgabe.<\/p>\n<p>Es ist dem Fachmann offensichtlich und entspricht der \u00fcblichen gebrauchsmusterrechtlichen Praxis, dass die beiden in den Figuren 1 und 6 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele keineswegs die einzig m\u00f6glichen sein k\u00f6nnen oder sollen.<br \/>\nDie Wahl des Aussehens der beweglichen Platte einerseits wie auch die des gew\u00e4hlten Bewegungsmechanismus \u2013auf der anderen Seite\u2013 ist v\u00f6llig in das Belieben des Fachmanns gestellt.<br \/>\nAnlass f\u00fcr die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster ist es gewesen, eine L\u00f6sung f\u00fcr die ge\u00e4nderten \u00e4sthetischen Kriterien bereitzustellen. Dies zeigt bereits, dass es das Ziel der Erfindung ist, optisch ansprechende L\u00f6sungen zu finden. Wird die bewegliche Fensterplatte so dimensioniert, dass sie nah an die oberen und unteren R\u00e4nder heranreicht, aber nur schmal ausgef\u00fchrt wird, so dass eine Verschiebbarkeit \u00fcber die gesamte Breite der feststehenden Platte weder gew\u00fcnscht noch erforderlich ist, so wird der Fachmann erkennen, dass es ihm nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters freisteht, die technisch sinnvollste und optisch ansprechendste L\u00f6sung zu w\u00e4hlen und die Funktionselemente (F\u00fchrungsschienen) so auszulegen, dass sie nicht \u00fcber die gesamte Breite zu den entfernten R\u00e4ndern hin reichen. Statt dessen wird er die F\u00fchrungsschienen konstruktiv so ausgestalten, dass sie sich zu den naheliegenden R\u00e4ndern oben und unten an der feststehenden Fensterplatte hin erstrecken. Der Fachmann erkennt auch, dass er \u2013wenn er die bewegliche Fensterscheibe ausklappbar gestalten m\u00f6chte\u2013 f\u00fcr die hierf\u00fcr erforderlichen Scharniere Funktionselemente vorsehen kann, die w\u00fcrfelf\u00f6rmig ausgestaltet sind. Aufgrund dessen erkennt er auch, dass die Bezeichnung \u201eEnde\u201c nicht in einem engen, rein philologischen Wortsinn verstanden werden kann, wie die Beklagte dies geltend macht. Er erkennt vielmehr, dass die Erstreckung hin zu den Randbereichen der feststehenden Platte von jeder der ihm zur Verf\u00fcgung stehenden drei Seiten dieses Funktionselementes aus erfolgen kann, und wird dann die technisch Sinnvollste w\u00e4hlen.<br \/>\nDer Fachmann liest also die Gebrauchsmusterschrift mit Fachverstand und bleibt nicht bei einer rein philologischen Betrachtung des Wortlauts stehen. Er hat vielmehr Veranlassung dazu, dem Wortlaut einen funktional vern\u00fcnftigen Sinn beizumessen und nicht, den Wortlaut durch die in Ausf\u00fchrungsbeispielen dargestellten und beschriebenen L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Des weiteren ist der Fachmann nicht dazu veranlasst, der Klagegebrauchsmusterschrift eine Anweisung zu entnehmen, dass die Funktionselemente (9) einst\u00fcckig ausgebildet sein m\u00fcssen. Er ist vielmehr auch hier v\u00f6llig frei in der Wahl des Aussehens und der Ausgestaltung. Sofern er dies als zweckdienlich ansieht (aus Fertigungsgr\u00fcnden etc.), kann er diese Funktionselemente auch mehrst\u00fcckig ausf\u00fchren. Hierbei spielt es keine Rolle, wie diese mehreren Teile miteinander verbunden sind, so lange sie funktional eine Einheit bilden. Es f\u00e4llt daher auch unter den Wortlaut des Klagegebrauchsmusters, wenn die Beklagte die in der nachfolgenden schematischen Darstellung (Anlage K 18, Abbildung K 18.2) mit (9 a)) bezeichneten Laschen clipartig mit der F\u00fchrungsschiene verbindet. Beide Teile bilden dann das Funktionselement (9).<\/p>\n<p>Dass die Verbindung zwischen den Laschen und der F\u00fchrungsschiene so fest ist, dass davon gesprochen werden kann, dass sie eine funktionale Einheit bilden, folgt aus der Beschreibung der Offenlegungsschrift DE 103 09 xxx A1 (Anlage B 2), mit der die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zum Patent angemeldet hat. Unstreitig entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dem zum Patent angemeldeten Gegenstand entsprechend dieser Offenlegungsschrift, wie er in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt wird:<\/p>\n<p>In dieser Offenlegungsschrift hei\u00dft es in den Abschnitten 5, 8, 9, 38 und 40, dass der Halteclip (mit dem Bezugszeichen 12) mit dem Funktionselement bzw. der F\u00fchrungsschiene (8) l\u00f6sbar oder fest verbunden sein kann, in dem dieser vorteilhafter Weise auf die Rippen der F\u00fchrungsschiene aufgesteckt und dort verrastet werden kann.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die Beklagte den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters unmittelbar verletzt hat, hat sie der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Benutzung der technischen Lehre bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Au\u00dferdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Gem\u00e4\u00df \u00a7 24 b PatG hat die Beklagte schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des zun\u00e4chst geltend gemachten Unterlassungsanspruchs \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, war insoweit \u00fcber die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies f\u00fchrte vorliegend dazu, der Beklagten auch diese Kosten aufzuerlegen, da sie \u2013den obigen Ausf\u00fchrungen folgend\u2013 in dem Rechtsstreit ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (Erl\u00f6schen des Klagegebrauchsmusters durch Zeitablauf) auch antragsgem\u00e4\u00df zur Unterlassung verurteilt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 685 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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