{"id":3019,"date":"2007-04-17T17:00:13","date_gmt":"2007-04-17T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3019"},"modified":"2016-04-27T07:35:59","modified_gmt":"2016-04-27T07:35:59","slug":"4b-o-10806-radiator","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3019","title":{"rendered":"4b O 108\/06 &#8211; Radiator"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 684<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. April 2007, Az. 4b O 108\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>3. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung<br \/>\nin H\u00f6he von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 350 xxx (Klagepatent, Anlage K 1), dessen Anmeldung vom 15. Juli 1988 am 17. Januar 1990 ver\u00f6ffentlicht und dessen Erteilung am 1. April 1992 bekannt gemacht wurde. Das Klagepatent betrifft einen Radiator. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 1 bis 3 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland einen Radiator, von dem die Kl\u00e4gerin als Anlage K 5 ein Musterst\u00fcck zur Akte gereicht hat. Die von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Abbildungen (Anlage K 6) zeigen den Radiator in demontiertem (Fig. 1 und 3) und montiertem (Fig. 2) Zustand.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, der Radiator der Beklagten mache widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents teils wortsinngem\u00e4\u00df und teils, n\u00e4mlich soweit die Holme aus einem unter radialer Vorspannung stehenden U-Profil bestehen, teils mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft, Entsch\u00e4digung, Schadensersatz und Vernichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes von \u20ac 5,00 bis \u20ac 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringbarkeit eine am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehende Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, oder es bei Meidung einer am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstreckenden Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Radiatoren, bestehend aus einem ebenen Halterahmen und mehreren von diesem gehaltenen, sich parallel zueinander in der von dem Halterahmen aufgespannten Ebene erstreckenden, l\u00e4nglichen, w\u00e4rmeabgebenden Elementen, an die jeweils eine Vielzahl von Lamellen aus gut w\u00e4rmeleitendem Material ansto\u00dfen, die sich quer zur L\u00e4ngserstreckung der w\u00e4rmeabgebenden Elemente im Wesentlichen planparallel zueinander und in gegenseitigem Abstand zwischen diesen, bzw. zwischen diesen und zwei ersten Holmen des Halterahmens erstrecken, wobei die w\u00e4rmeabgebenden Elemente jeweils aus zwei planparallel zueinander angeordneten Blechb\u00e4ndern und mehreren dazwischen nebeneinander angeordneten elektrischen Kaltleiterelementen, die die beiden Blechb\u00e4nder fl\u00e4chig ber\u00fchren und mit diesen elektrisch verbunden sind, bestehen,<br \/>\ndie Lamellen stirnseitig jeweils an zwei benachbarte w\u00e4rmeabgebende Elemente bzw. an ein w\u00e4rmeabgebendes Element und einen der ersten Holme des Halterahmens oder ein Halteelement ansto\u00dfen, und<br \/>\ndie Blechb\u00e4nder an ihren Enden in sich senkrecht dazu erstreckenden zweiten Holmen des Halterahmens elektrisch voneinander isoliert abgest\u00fctzt und dort mit elektrischen Anschlusselementen versehen sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die ersten Holme jeweils aus einem auf das Rahmeninnere vorgebogenen U-Profil gebildet sind, die eine \u00e4u\u00dfere steife Schiene und ein inneres Band ausbilden, das durch die elastische Vorspannung des U-Profils unter Zwischenlage eines Blechbandes gegen benachbarte Lamellen dr\u00fcckt, wobei die elastische Vorspannung durch die Steifigkeit der sich parallel zu dem Blechband erstreckenden \u00e4u\u00dferen Schiene aufrechterhalten wird;<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I seit dem 17. Februar 1990 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und der Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, nach Kalenderjahren, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet;<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>III.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Mai 1992 Auskunft \u00fcber die Herkunft und die Vertriebswege der Radiatoren gem\u00e4\u00df Ziffer I. zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, das sich zu erstrecken hat auf Name und Anschrift s\u00e4mtlicher Lieferanten sowie gewerblicher Abnehmer sowie die St\u00fcckzahl der an jeden dieser Abnehmer ausgelieferten Lagergestelle;<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I., die sie in der Zeit zwischen dem 17. Februar 1990 und dem 1. Mai 1992 beging, eine angemessene Entsch\u00e4digung zu leisten;<\/p>\n<p>V.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Mai 1992 entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>VI.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Radiatoren entsprechend vorstehender Ziffer I. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die nach dem fr\u00fchen ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung in der Klageerwiderung erstmals die Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts ger\u00fcgt hat, beantragt<\/p>\n<p>Klageabweisung.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt den Vorwurf der Patentverletzung in Abrede und macht geltend: Die Formulierung \u201eRadiator bestehend aus\u201c beschr\u00e4nke einen patentgem\u00e4\u00dfen Radiator auf die weiteren im Patentanspruch genannten Bauteile. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform best\u00fcnden die w\u00e4rmeabgebenden Elemente aus mehr als zwei Blechb\u00e4ndern. Es finde auch keine fl\u00e4chige Ber\u00fchrung der Kaltleiterelemente mit den Blechb\u00e4ndern statt. Die Lamellen, die nicht im wesentlichen planparallel verliefen, erstreckten sich nicht zwischen zwei w\u00e4rmeabgebenden Elementen bzw. einem w\u00e4rmeabgebenden Element und einem ersten Holm. Sie stie\u00dfen auch nicht an den w\u00e4rmeabgebenden Elementen an, da dazwischen ein weiteres Blechband eingef\u00fcgt sei. Einer Patentverletzung stehe ferner entgegen, dass es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einer Federeinrichtung fehle und der erste Holm auch nicht \u00fcber eine dem inneren Band gegen\u00fcberliegende \u00e4u\u00dfere Schiene verf\u00fcge. Die kennzeichnenden Merkmale von Patentanspruch 1 seien weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegen Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung nicht zu, da die angegriffenen Radiatoren von der technischen Lehre des Klagepatents nicht Gebrauch machen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist infolge der r\u00fcgelosen Einlassung der Beklagten im fr\u00fchen ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 39 Satz 1 ZPO zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Die nach dem Verhandlungstermin erstmals mit der Klageerwiderung geltend gemachte R\u00fcge der Zust\u00e4ndigkeit ist im Hinblick darauf unbeachtlich.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Radiator.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht von dem aus der EP-A 0 243 077 (Anlage K 3) vorbekannten Radiator als gattungsbildendem Stand der Technik aus. Die nachfolgend abgebildeten Figuren 1 bis 3 jener Druckschrift verdeutlichen den Aufbau des vorbekannten Radiators.<\/p>\n<p>Bei diesem Radiator \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 h\u00e4ngt der gute W\u00e4rme\u00fcbergang zwischen den w\u00e4rmeabgebenden Elementen und den Lamellen in hohem Ma\u00dfe von der Passung der Teile ab. Diese genaue Passung erschwert es, die innerhalb des Halterahmens angeordneten Elemente in diesen einzusetzen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, einen Radiator anzugeben, der insbesondere f\u00fcr den Einsatz zur Kraftfahrzeugscheibenbeheizung geeignet ist, einen kompakten Aufbau zul\u00e4sst und einen guten W\u00e4rme\u00fcbergang zwischen den w\u00e4rmeabgebenden Elementen und den Lamellen gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die nachfolgende Merkmalskombination vor:<\/p>\n<p>Radiator mit (&#8222;bestehend aus&#8220;)<\/p>\n<p>1. einem Halterahmen (1);<\/p>\n<p>1.1. der Halterahmen (1) ist eben;<\/p>\n<p>1.2 der Halterahmen (1) hat zwei erste Holme (2) und zweite Holme (3);<\/p>\n<p>2. mehreren w\u00e4rmeabgebenden Elementen (4);<\/p>\n<p>2.1 die w\u00e4rmeabgebenden Elemente (4) sind l\u00e4nglich und erstrecken sich parallel zueinander in der von dem Halterahmen (1) aufgespannten Ebene;<\/p>\n<p>2.2 die w\u00e4rmeabgebenden Elemente (4) sind von dem Halterahmen (1) gehalten;<\/p>\n<p>2.3 die w\u00e4rmeabgebenden Elemente (4) bestehen jeweils aus zwei Blechb\u00e4ndern (5) und mehreren elektrischen Kaltleiterelementen (6);<\/p>\n<p>2.4.1 die zwei Blechb\u00e4nder (5) sind planparallel zueinander angeordnet;<\/p>\n<p>2.4.2 die Blechb\u00e4nder (5) erstrecken sich senkrecht zu den zweiten Holmen (3);<\/p>\n<p>2.4.3 die Blechb\u00e4nder sind an ihren Enden in den zweiten Holmen (3) des Halterahmens (1) elektrisch voneinander isoliert abgest\u00fctzt und dort mit elektrischen Anschlusselementen (7) versehen;<\/p>\n<p>2.5.1 die elektrischen Kaltleiterelemente (6) sind zwischen den beiden Blechb\u00e4ndern (5) nebeneinander angeordnet;<\/p>\n<p>2.5.2 die elektrischen Kaltleiterelemente (6) ber\u00fchren die Blechb\u00e4nder (5) fl\u00e4chig;<\/p>\n<p>2.5.3 die elektrischen Kaltleiterelemente (6) sind mit den beiden Blechb\u00e4ndern (5) elektrisch verbunden;<\/p>\n<p>3. an die w\u00e4rmeabgebenden Elemente (4) sto\u00dfen eine Vielzahl von Lamellen (8) an;<\/p>\n<p>3.1 die Lamellen (8) sind aus einem gut w\u00e4rmeleitenden Material;<\/p>\n<p>3.2 die Lamellen (8) erstrecken sich quer zur L\u00e4ngserstreckung der w\u00e4rmeabgebenden Elemente (4) zwischen den w\u00e4rmeabgebenden Elementen (4) bzw. zwischen den w\u00e4rmeabgebenden Elementen (4) und den zwei ersten Holmen (2) des Halterahmens (1);<\/p>\n<p>3.3 die Lamellen (8) erstrecken sich im Wesentlichen planparallel zueinander und in gegenseitigem Abstand;<\/p>\n<p>3.4 die Lamellen (8) sto\u00dfen jeweils stirnseitig an zwei benachbarte w\u00e4rmeabgebende Elemente (4) bzw. an ein w\u00e4rmeabgebendes Element (4) und einen ersten Holm (2) des Halterahmens (1) oder ein Halteelement (9) an;<\/p>\n<p>4. die ersten Holme (2) des Halterahmens bestehen jeweils<\/p>\n<p>4.1 aus einem inneren Band (11),<\/p>\n<p>4.1.1 das mit den Lamellen (8) in Ber\u00fchrung steht,<\/p>\n<p>4.2. einer \u00e4u\u00dferen Schiene (12),<\/p>\n<p>4.2.1 die parallel im Abstand zum inneren Band verl\u00e4uft und<\/p>\n<p>4.2.2 steif ist,<\/p>\n<p>4.3 und einer Federeinrichtung (14), die<\/p>\n<p>4.3.1 zwischen dem inneren Band (11) und der \u00e4u\u00dferen Schiene (12) angeordnet ist,<\/p>\n<p>4.3.2 sich an der \u00e4u\u00dferen Schiene (12) abst\u00fctzt und<\/p>\n<p>4.3.3 das innere Band (11) gegen die benachbarten Lamellen (8) dr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt des weiteren aus, dass die \u00fcblicherweise als Kaltleiterelemente verwendeten PTC-Widerst\u00e4nde selbstregulierende Eigenschaften haben, da sie im kalten Zustand einen niedrigen Widerstand aufweisen, der mit zunehmender Temperatur zunimmt mit der Konsequenz, dass mit steigender Temperatur der durch den PTC-Widerstand flie\u00dfende Strom abnimmt. Diese dem \u00dcberhitzungsschutz dienende Eigenschaft f\u00fchrt dazu, dass der PTC-Widerstand keine ausreichende W\u00e4rmemenge abgeben kann, wenn die von ihm entwickelte W\u00e4rme nicht abgef\u00fchrt wird. Es kommt der Klagepatentschrift zufolge daher entscheidend darauf an, zwischen den PTC-Widerst\u00e4nden und den sie umgebenden Medien f\u00fcr einen guten W\u00e4rme\u00fcbergang zu sorgen. Die Klagepatentschrift f\u00fchrt aus, dass die Patentanspruch 1 kennzeichnenden Merkmale auf die L\u00f6sung dieser Problematik gerichtet sind. Sie bezeichnet es als wesentlich, dass die die PTC-Widerst\u00e4nde ber\u00fchrenden Blechb\u00e4nder gut &#8211; nach M\u00f6glichkeit vollfl\u00e4chig &#8211; an den PTC-Widerst\u00e4nden anliegen. Erfindungsgem\u00e4\u00df sind zu diesem Zweck in dem Halterahmen Federelemente angeordnet, die \u00fcber die Lamellen auf die Blechb\u00e4nder dr\u00fccken. Insoweit bezeichnet es die Klagepatentschrift als vorteilhaft, wenn die Blechb\u00e4nder in dem Halterahmen in gewissem Umfang beweglich gehalten sind, damit die Druckkr\u00e4fte von den Lamellen ungehindert auf die Blechb\u00e4nder weitergegeben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Radiatoren machen von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in patentrechtlich \u00e4quivalenter Weise Gebrauch. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls nicht die Merkmalsgruppe 4 verwirklicht, kann dahinstehen, ob von den dar\u00fcber hinaus zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmalen 2.3, 3., 3.2, 3.3 und 3.4 Gebrauch gemacht wird.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmalsgruppe 4 sieht vor, dass die ersten Holme des Halterahmens jeweils aus einem inneren Band, einer \u00e4u\u00dferen Schiene und einer Federeinrichtung bestehen, wobei die \u00e4u\u00dfere Schiene parallel im Abstand zum inneren Band verl\u00e4uft und steif ist. Die Federeinrichtung ist danach zwischen dem inneren Band und der \u00e4u\u00dferen Schiene angeordnet, st\u00fctzt sich an der \u00e4u\u00dferen Schiene ab und dr\u00fcckt das innere Band gegen die benachbarten Lamellen.<\/p>\n<p>Eine solche Konstruktion liegt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vor. Zum einen entnimmt der Fachmann bereits den Angaben zur r\u00e4umlichen Anordnung im Anspruchswortlaut, dass die technische Lehre des Klagepatents davon ausgeht, dass es sich bei den von Merkmalsgruppe 4 vorgesehenen Bauteilen um drei jeweils separate Elemente handelt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist demgegen\u00fcber lediglich ein U-Profil vorhanden, welches nur \u00fcber ein inneres Band verf\u00fcgt; eine gesonderte \u00e4u\u00dfere Schiene und eine gesonderte Federeinrichtung sind nicht vorhanden.<\/p>\n<p>Selbst wenn man nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin den Boden des U-Profils als inneres Band und dessen Seiten als \u00e4u\u00dfere Schiene ans\u00e4he, w\u00e4re die Merkmalsgruppe nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, da die \u00e4u\u00dfere Schiene nicht parallel im Abstand zum inneren Band verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Merkmale der Merkmalsgruppe 4 auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 14 S. 1 PatG und Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich eines Patents durch den Inhalt des Patentanspruchs bestimmt. Das gleichwertig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit erfordert, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt des Patents nicht nur den allgemeinen Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich am Patentanspruch auszurichten (BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 \u2013 Scheidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 \u2013 Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2005, 449 \u2013 Monoklonaler Maus-Antik\u00f6rper). Jedes Merkmal des Patentanspruchs ist danach allein schon wegen seiner Aufnahme in den Anspruch wesentlich und begrenzt f\u00fcr jeden erkennbar den Schutzbereich. Bei einer vom Sinngehalt der Anspr\u00fcche eines Patents abweichenden Ausf\u00fchrung kann eine \u00e4quivalente Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre dann vorliegen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte.<\/p>\n<p>Dies ist in bezug auf die Merkmalsgruppe 4, die die Kl\u00e4gerin bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dadurch verwirklicht sieht, dass die die ersten Holme bildenden U-Profile radial vorgespannt sind, nicht zu erkennen. Dabei kann dahinstehen, ob der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil bei der angegriffenen Abwandlung in gleichwirkender Weise erzielt wird. Denn es ist jedenfalls nicht festzustellen, dass die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr den Fachmann bei Orientierung am Patentanspruch naheliegend, d.h. gleichwertig ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es als ma\u00dfgeblich, dass die Blechb\u00e4nder nach M\u00f6glichkeit vollfl\u00e4chig an den PTC-Widerst\u00e4nden (Kaltleiterelementen) zur Anlage gebracht werden (Sp. 2, Z. 4-10). Zu diesem Zweck sind nach der technischen Lehre des Klagepatents in dem Halterahmen Federelemente angeordnet, die \u00fcber die Lamellen auf die Blechb\u00e4nder dr\u00fccken. Die technische Lehre des Klagepatents sieht dabei mit der \u00e4u\u00dferen Schiene ein steifes Bauteil vor, das als Widerlager f\u00fcr die Federeinrichtungen dient und zugleich als \u00e4u\u00dferer Teil der beiden ersten Holme zusammen mit den beiden zweiten Holmen den Halterahmen des Radiators bildet und diesen seitlich abschlie\u00dft. Zum Verh\u00e4ltnis der ersten und zweiten Holme f\u00fchrt die Beschreibung des Klagepatents (lediglich) aus, dass diese an ihren Enden verbunden sind und eine Ebene aufspannen (Sp. 2, Z. 34-38).<\/p>\n<p>Die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bedeutet f\u00fcr den Fachmann demgegen\u00fcber, statt der vom Klagepatent vorgesehenen dreiteiligen Konstruktion aus einem innerem Band, einer Federeinrichtung und einer \u00e4u\u00dferen Schiene, an der sich die Federeinrichtung abst\u00fctzt und die dadurch das innere Band mit Druck beaufschlagt, unter Weglassung eines Widerlagers in den ersten Holmen und einer gesonderten Federeinrichtung die besagten Funktionen einteilig so auszugestalten, dass die zwischen den beiden ersten Holmen liegende Radiatorkonstruktion innerhalb des Rahmens gehalten wird. Damit verzichtet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach dem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis auf den von der Erfindung als wesentlich erachteten Aufbau eines innerhalb des Rahmens und nicht durch diesen ausge\u00fcbten signifikanten Drucks auf die \u00fcbrigen Bauteile des Radiators, die ihn von einer derartigen Ausgestaltung abh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Bereits f\u00fcr diese konstruktive Umgestaltung besteht f\u00fcr den Fachmann bei Orientierung am Sinngehalt des Patentanspruches kein Anlass. F\u00fcr den Fachmann ist nicht blo\u00df aufgrund der Aufnahme der drei (separaten) Elemente der ersten Holme in den Patentanspruch eine einteilige Ausgestaltung fernliegend; er entnimmt der Beschreibung des Klagepatents dar\u00fcber hinaus auch, dass die \u00e4u\u00dfere Schiene, d. h. das steife Bauteil, vorzugsweise einen U-f\u00f6rmigen Querschnitt aufweist (Sp. 3, Z. 22f.). Da ein U-Profil dem Fachmann damit bereits ohnehin als ein Element (von mehreren) einer Ausf\u00fchrungsform nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre gel\u00e4ufig ist, kommt es f\u00fcr ihn nicht in Frage, (dieses unter Zusatz einer Biegung des Profils) zum alleinigen Gegenstand der ersten Holme zu machen. Das gilt umso mehr, als ein U-Profil typischerweise ausgesprochen formstabil ist \u2013 worauf der Beschreibungstext (a.a.O.) auch besonders hinweist, und eben deshalb keine federnden Eigenschaften, wie sie vorliegend gefragt sind, besitzt.<\/p>\n<p>Eine Konstruktion, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlt worden ist, verbietet sich dem Fachmann auch aus weiteren Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Da die \u00e4u\u00dfere Schiene schon nach der technischen Lehre des Klagepatents steif sein soll, w\u00fcrde bei einem Weglassen der Federeinrichtung und des inneren Bandes die Bewegung der Lamellen und w\u00e4rmeabgebenden Elemente durch die \u00e4u\u00dfere Schiene begrenzt. Letztlich w\u00fcrde dies bei einem Verzicht auf die Federeinrichtung und das innere Band bedeuten, nur die \u00e4u\u00dfere Schiene als Widerlager bzw. Begrenzung f\u00fcr die Radiatorkonstruktion innerhalb des Rahmens zu verwenden. Nicht anders stellt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dar, bei der das von der Kl\u00e4gerin als inneres Band bezeichnete U-Profil diese Funktion \u00fcbernimmt. Auch daher wird der Fachmann nicht in Betracht ziehen, den Aufbau der ersten Holme so zu \u00e4ndern, dass diese lediglich unter Vorspannung stehen, um dadurch Druck auszu\u00fcben, und in den zweiten Holmen abgest\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>Die von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform konstruktiv verwirklichte Ausgestaltung ist f\u00fcr den Fachmann auch deshalb nicht naheliegend, weil sie sich \u2013 entgegen den Darlegungen der Kl\u00e4gerin \u2013 nicht auf die Biegung des U-Profils unter Weglassen der weiteren Bauteile beschr\u00e4nkt. Der Fachmann entnimmt bez\u00fcglich des Halterahmens bereits dem Begriffsteil \u201eHalte-\u201c, dass dieser dazu in der Lage sein muss, die in der Rahmenebene befindlichen Teile des Radiators zu halten. Das Klagepatent vermittelt ihm eindeutig, dass es der Erfindung entscheidend darauf ankommt, zur Sicherstellung und Verbesserung von W\u00e4rmeentwicklung und -\u00fcbergang mittels der Federeinrichtung Druckkr\u00e4fte auf die Blechb\u00e4nder zu \u00fcbertragen, wobei diese (und mit ihnen die Lamellen) zur freien Druck\u00fcbertragung vorzugsweise (leicht) beweglich gehalten sind (Sp. 2, 1. Abs.). Im Hinblick auf die ersten Holme entnimmt er daraus, dass es wesentlich ist, quer zu diesen m\u00f6glichst hohen Druck auf die Radiatorkonstruktion innerhalb der Rahmenebene, insbesondere auf die Kaltleiterelemente und Blechb\u00e4nder, auszu\u00fcben. Dies vermittelt ihm ohne weiteres die Einsicht, dass bereits die nicht n\u00e4her beschriebene Verbindung der ersten und zweiten Holme an ihren Enden dergestalt sein muss, dass ein stabiler Rahmen entsteht.<\/p>\n<p>Dient nach der technischen Lehre des Klagepatents die \u00e4u\u00dfere Schiene als Widerlager f\u00fcr die Federeinrichtung, so bedeutet dies in der Folge auch, dass die zweiten Holme die Federeinrichtung mittelbar widerlagern, indem sie in nicht n\u00e4her beschriebener Weise an den Enden mit den ersten Holmen verbunden sind. Dadurch tragen sie dazu bei, das eigentliche Widerlager, d.h. die \u00e4u\u00dfere Schiene, zu halten. Dagegen bedingt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, dass die zweiten Holme unmittelbar als Widerlager f\u00fcr das gebogene U-Profil dienen, da sich das U-Profil nur in diesen abst\u00fctzen kann. Dementsprechend ist \u2013 wie aus Fig. 3 der Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ersichtlich \u2013 der Aufnahmebereich des zweiten Holmes mit einer Verst\u00e4rkung ausgebildet. Auch diese Erweiterung der Funktion der zweiten Holme ist f\u00fcr den Fachmann nicht nahegelegt und bei Orientierung an den Patentanspr\u00fcchen nicht als gleichwertig anzusehen.<\/p>\n<p>Auch unter Ber\u00fccksichtigung der Kritik des Klagepatents am Stand der Technik und der der technischen Lehre zugrunde liegenden Aufgabe kommt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr den Fachmann nicht als naheliegend und gleichwertig in Betracht. Die Klagepatentschrift kritisiert an dem aus der EP 0 243 077 bekannten Radiator die Notwendigkeit der hohen Passgenauigkeit der Teile. Bei diesem Radiator \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 h\u00e4ngt der gute W\u00e4rme\u00fcbergang zwischen den w\u00e4rmeabgebenden Elementen und den Lamellen in hohem Ma\u00dfe von der Passung der Teile ab. Diese genaue Passung erschwert es, die innerhalb des Halterahmens angeordneten Elemente in diesen einzusetzen. Aufgabe des Klagepatents ist es, diesen Nachteil zu beseitigen (vgl. Sp. 1, Z. 6-19).<\/p>\n<p>In bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, dass die gesamte Konstruktion sehr fest, wenn auch l\u00f6sbar, zusammengepresst wird. Eine Demontage des zur m\u00fcndlichen Verhandlung mitgebrachten Musters ist ihr ohne Hilfsmittel nicht m\u00f6glich gewesen. Angesichts der vorstehend er\u00f6rterten konstruktiven Bedingungen folgt daraus auch, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das vom Klagepatent am Stand der Technik kritisierte Erfordernis der Passung der Teile (Ma\u00dfhaltigkeit) in \u00e4hnlicher Weise zutage tritt. Aufgrund der Widerlagerfunktion, die die zweiten Holme bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcbernehmen m\u00fcssen, h\u00e4ngt die Erzielung des m\u00f6glichst vollfl\u00e4chigen Kontakts von einer wesentlich genaueren Passung der gesamten Konstruktion innerhalb des Rahmens ab, als dies nach der technischen Lehre des Klagepatents erforderlich ist. W\u00e4hrend dort die Federeinrichtung so vorgesehen ist, dass sie in den Grundrahmen eingef\u00fcgt wird und nicht unmittelbar abh\u00e4ngig von diesem den erforderlichen Druck auf die ma\u00dfgeblichen Teile des Radiators aus\u00fcbt, ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Federeinrichtung selbst \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 Bestandteil des Rahmens und so einzupassen, dass sie von sich aus gen\u00fcgend Druck aus\u00fcben kann. Auch dies ist aus der bereits angef\u00fchrten Fig. 3 der Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu ersehen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das U-Profil auch im zusammengebauten Zustand als Federeinrichtung angesehen werden kann. Der Fachmann verbindet mit dem Begriff der Federeinrichtung ein Bauteil, das federelastisch wirkt. Diesbez\u00fcglich fehlt an konkretem Vortrag, ob das U-Profil in der Einbausituation als Feder oder als starre Begrenzung wirkt, d. h. ob die von der Radiatorkonstruktion ausgehenden Kr\u00e4fte zu einer Verformung des U-Profils f\u00fchren oder ob dieses so starr ist, dass etwaig senkrecht zum U-Profil auftretende Kr\u00e4fte ohne dessen Verformung in andere Richtungen abgeleitet werden. Sollten die Kr\u00e4fte zu einer Verformung des U-Profils f\u00fchren, ist weiter nicht dargelegt, ob nach dem Abbau der Kr\u00e4fte eine (elastische) R\u00fcckstellung des U-Profils erfolgt oder dies dauerhaft (plastisch) verformt bleibt. Die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragenen Messungen, die die Kl\u00e4gerin hat durchf\u00fchren lassen, sagen dazu nichts aus. Sie belegen lediglich, dass bei einer Erw\u00e4rmung des Radiators \u00fcberhaupt Kr\u00e4fte von der Radiatorkonstruktion ausgehen.<\/p>\n<p>Auch die in der m\u00fcndlichen Verhandlung erstmals von der Kl\u00e4gerin erhobene Behauptung, der Fachmann sehe das U-Profil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Blattfeder an, die ihm ohne weiteres aus seinem Fachwissen bekannt sei, verhilft ihr nicht zum Erfolg. Unterstellt man, dass dies der fachm\u00e4nnischen Sichtweise entspricht, ist hingegen noch nichts daf\u00fcr dargetan, warum der Fachmann von der technischen Lehre abgehen sollte, indem er die drei gelehrten separaten Bauteile zu einem einzigen Element kombiniert und die zweiten Holme unmittelbar als Widerlager nutzt.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur St\u00fctzung ihrer Auffassung vorgetragen hat, sie habe Lizenzen erteilt, deren Lizenznehmer eine \u00e4hnliche Konstruktion realisierten wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, wobei sie jedoch Vorspr\u00fcnge ausstanzten, f\u00fchrt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen hat die Lizenzvergabe nach dem Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents stattgefunden; zum anderen wird durch das Ausstanzen ein federndes Element verwirklicht, das der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gerade fehlt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.000.000,00 \u20ac (\u00a7 3 ZPO, \u00a7 63 Abs. 2 GKG).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 684 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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