{"id":3017,"date":"2007-09-27T17:00:04","date_gmt":"2007-09-27T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3017"},"modified":"2016-04-27T07:35:07","modified_gmt":"2016-04-27T07:35:07","slug":"4b-o-10006-glasverpackung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3017","title":{"rendered":"4b O 100\/06 &#8211; Glasverpackung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 683<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. September 2007, Az. 4b O 100\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/5282\">2 U 100\/07<\/a><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Analysesysteme zum Analysieren, \u00dcberwachen, Diagnostizieren und\/oder Steuern eines Verfahrens zur Herstellung von Glasverpackungsprodukten<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die mit einem infrarotempfindlichen Sensorsystem und einem damit verbundenen Digitalprozessor versehen sind, wobei das infrarotempfindliche Sensorsystem Infrarot-Strahlung erkennt, die von warmen Produkten in dem Bereich unmittelbar nach dem Glasformvorgang abgestrahlt wird, und wobei der Digitalprozessor die Energieverteilung in dem Material des geformten Produkts und Energiedifferenzen zwischen verschiedenen Teilen des geformten Produkts mittels Informationen \u00fcber die Produkte ermittelt, die mit dem infrarotempfindlichen Sensorsystem erhalten wurden, wobei die Energieverteilung und\/oder Energiedifferenzen mit Kriterien verglichen werden, die mittels eines mathematischen Referenzmodells erhalten wurden, um Abweichungen in der Glasverteilung und Ursachen, die zu thermischen Belastungen im Produkt f\u00fchren, zu ermitteln;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. beschriebenen Handlungen seit dem 16. Mai 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den in Ziffer 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen und Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 16. Mai 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Kl\u00e4gerin 1\/4 und die Beklagte 3\/4 zu tragen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.500.000 \u20ac und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 2.000.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Das europ\u00e4ische Patent EP 0 643 xxx (im Folgenden: Klagepatent, Anlage K 1) wurde am 09. September 1994 von der A unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des niederl\u00e4ndischen Patents NL 9 301 xxx vom 09. September 1993 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 18. Dezember 2002. Das Klagepatent wurde am 13. November 2003 in deutscher \u00dcbersetzung als DE 6 941 xxx T2 ver\u00f6ffentlicht (Anlage K 2).<\/p>\n<p>Das Bundespatentgericht wies mit Urteil vom 08. November 2006 (Anlage B 1) die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der Beklagten ab. Gegen dieses Urteil reichte die Beklagte fristgerecht Berufung zum Bundesgerichtshof ein; diesbez\u00fcglich ist bislang noch keine Entscheidung erfolgt.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eAnalysesystem zum Analysieren, \u00dcberwachen, Diagnostizieren und\/oder Steuern eines Verfahrens zur Herstellung von Glasverpackungsprodukten, wobei das Analysesystem mit einem infrarotempfindlichen Sensorsystem und einem damit verbundenen Digitalprozessor versehen ist, wobei das infrarotempfindliche Sensorsystem Infrarotstrahlung erkennt, die von warmen Produkten in dem Bereich unmittelbar nach dem Glasformvorgang abgestrahlt wird, und wobei der Digitalprozessor die Energieverteilung in dem Material des geformten Produkts und Energiedifferenzen zwischen verschiedenen Teilen des geformten Produkts mittels Informationen \u00fcber die Produkte ermittelt, die mit dem infrarotempfindlichen Sensorsystem erhalten werden, wobei die Energieverteilung und\/oder Energiedifferenzen mit Kriterien verglichen werden, die mittels eines mathematischen Referenzmodells erhalten wurden, um Abweichungen in der Glasverteilung und Ursachen, die zu thermischen Belastungen im Produkt f\u00fchren, zu ermitteln.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte &#8211; ein im Bereich der \u00dcberwachung von industriellen Glasproduktionsanlagen t\u00e4tiges Unternehmen mit Sitz in Givors, Frankreich &#8211; bietet das von ihr entwickelte und hergestellte Produkt \u201eB\u201c zur Lieferung nach Deutschland an. Dieses Analysesystem hat die Beklagte unter anderem mit dem nachfolgend wiedergegebenen Werbeblatt (Anlage K 6) auf der Fachmesse Glasstec 2004 in D\u00fcsseldorf beworben:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet unter Bezugnahme auf den aus der Anlage K 15 ersichtlichen Auszug aus der Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12.06.2007, Inhaberin des Klagepatents, welches sie von der A erworben habe, zu sein. Sie ist der Ansicht, das von der Beklagten hergestellte und vertriebene Produkt \u201eB\u201c mache von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>\u00fcber den im Urteilstenor zuerkannten Umfang hinaus sinngem\u00e4\u00df Verurteilung der Beklagten zur Herstellungsunterlassung, zur Auskunfts- und Rechnungslegung hinsichtlich Benutzungshandlungen bereits ab dem 18. Januar 2003 unter Vorlage auch von Angeboten, Auftr\u00e4gen, Auftragsbest\u00e4tigungsschreiben sowie Zollpapieren zu allen Angaben gem. Ziffer I. 2a) \u2013 d) des Urteilstenors, zur Vernichtung aller im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Analysesysteme gem. Ziffer I. 1. des Urteilstenors sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich Benutzungshandlungen ab dem 18. Januar 2003.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<br \/>\n2. hilfsweise sinngem\u00e4\u00df, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet den Vorwurf der Patentverletzung und vertritt insoweit die Auffassung, bei ihrem Produkt \u201eB\u201c w\u00fcrden die mit der Energieverteilung und\/oder den Energiedifferenzen zu vergleichenden Kriterien nicht mittels eines mathematischen Referenzmodells im Sinne des Klagepatents erlangt. Hinsichtlich ihres Hilfsantrages auf Aussetzung des Rechtsstreites macht die Beklagte geltend, dem Klagepatent mangele es an der erforderlichen Neuheit, jedenfalls sei aber keine erfinderische T\u00e4tigkeit zu erkennen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung lediglich im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. Das dar\u00fcber hinaus gehende Klage- begehren einschlie\u00dflich des geltend gemachten Vernichtungsanspruchs ist unbegr\u00fcndet. Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die von der Beklagten eingelegte Berufung gegen das ihre Nichtigkeitsklage abweisende Urteil des Bundespatentgerichts vom 08. November 2006 ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft unter anderem ein Analysesystem zum Analysieren, \u00dcberwachen, Diagnostizieren und\/oder Steuern eines Verfahrens zur Herstellung von Glasverpackungsprodukten.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents ist aus der EP 0 177 004 ein Analysesystem bekannt, bei dem zu einem Glasverpackungsprodukt zu formendes Glasmaterial durch eine Produktionsstufe geleitet wird, in deren erstem Abschnitt das Glasmaterial geschmolzen wird. Nach dem zweiten Abschnitt, in dem die Formung des Glasmaterials erfolgt, wird das geformte Produkt in einem dritten Abschnitt abgek\u00fchlt. Das infrarotempfindliche Sensorsystem erkennt Produkte an zumindest einer Stelle des zweiten Abschnitts, in dem sie noch nicht abgek\u00fchlt sind.<\/p>\n<p>Als nachteilig an dem genannten Verfahren kritisiert das Klagepatent, dass der anfallende Produktabfall relativ umfangreich sei. Dies sei zum Teil darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass die Produkte erst nach dem kritischen Teil des Herstellungsprozesses inspiziert w\u00fcrden. Es bestehe dann n\u00e4mlich die hohe Wahrscheinlichkeit, dass alle anderen Produkte, die zwischenzeitlich nach der Inspizierung, aber vor einer Optimierung des Herstellungsprozesses geformt wurden, \u00e4hnliche Probleme wie das inspizierte Produkt aufwiesen.<\/p>\n<p>Aufgabe der Erfindung ist es deshalb, ein solches Analysesystem zu schaffen, das den genannten Nachteil \u2013 also das Aufkommen eines umfangreichen Produktabfalls infolge zu sp\u00e4t erfolgender Inspizierung \u2013 vermeidet und eine wesentlich genauere Analyse gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDies ist hinsichtlich der Merkmale 1 \u2013 3 sowie 4b) zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Dar\u00fcber hinaus wird allerdings auch das Merkmal 4a) wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>2)<br \/>\na)<br \/>\nDas Merkmal 4a) setzt voraus, dass die \u2013 mit der Energieverteilung und\/oder den Energiedifferenzen des geformten Glasprodukts zu vergleichenden \u2013 Kriterien mittels eines \u201emathematischen Referenzmodells\u201c erlangt wurden.<\/p>\n<p>Der Fachmann findet auf Seite 3, 2. Absatz, Zeilen 4 ff. der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents (Anlage K 2) Anhaltspunkte zur Beantwortung der Frage, was das Klagepatent mit dem Begriff des \u201emathematischen Referenzmodells\u201c meint:<\/p>\n<p>\u201eDurch Erkennen der emittierten Strahlung, d.h. durch Erkennen der Energieverteilung im Material des geformten Produkts und\/oder von Energiedifferenzen zwischen verschiedenen Teilen des geformten Produkts, k\u00f6nnen somit Informationen \u00fcber die lokale Glasdicke sowie die inneren (thermischen) Belastungen des die betreffende Strahlung emittierenden Glases gewonnen werden. Durch Erkennen der emittierten Strahlung kann die Glasverteilung des Glases und\/oder der Abweichungen des Glases mittels eines mathematischen Modells errechnet werden. Es ist gleicherma\u00dfen m\u00f6glich, die thermische Energie festzustellen und diese mit einem mathematischen Modell zu vergleichen. &#8230; Das genannte mathematische Modell wurde mittels spezifischer physikalischer Eigenschaften entwickelt, beispielsweise der freigesetzten (emittierten) Infrarotstrahlung in Kombination mit spezifischen Gr\u00f6\u00dfen und der Glaszusammensetzung des Produktes.\u201c<\/p>\n<p>Dem entnimmt der Fachmann, dass das mathematische Referenzmodell Sollwerte zur Verf\u00fcgung stellen soll, die einen Vergleich mit der von einem Digitalprozessor (Merkmal 3) ermittelten Energieverteilung im Material des geformten Produkts und Energiedifferenzen zwischen verschiedenen Teilen des Produkts erm\u00f6glichen, um anhand dessen Glasverpackungsprodukte mit unzul\u00e4ssiger thermischer Belastung selektieren zu k\u00f6nnen. Physikalische Eigenschaften sollen derart in Zahlenwerten ausgedr\u00fcckt werden, dass das Referenzmodell als die Summe aller relevanten Sollwerte eine Zahlenmatrix darstellt, damit es f\u00fcr eine vergleichende Betrachtung gebraucht werden kann. Damit korrespondiert, dass \u2013 wie Merkmal 3 sinngem\u00e4\u00df vorsieht \u2013 ein Digitalprozessor die jeweiligen Ist-Werte ermittelt \u2013 was impliziert, dass auch die als Vergleichsma\u00dfstab dienenden Sollwerte in Zahlenform vorliegen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Beschr\u00e4nkung des Begriffs \u201emathematisches Referenzmodell\u201c auf die aus der Anlage B 6 ersichtlichen Mittel geben weder der Anspruchswortlaut noch die Beschreibung irgendeinen Anlass.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden die Vergleichskriterien mittels eines mathematischen Referenzmodells verglichen. Eine Infrarot-Kamera liefere f\u00fcr jedes untersuchte Objekt eine Vielzahl von Einzelinformationen, n\u00e4mlich f\u00fcr jeden Pixel des Bildes einen Intensit\u00e4tswert der Infrarotstrahlung. Die Referenzwerte, die der Maschinenf\u00fchrer als Auswahlkriterien vorgebe, bez\u00f6gen sich aber nicht auf die einzelnen Pixel, vielmehr finde eine Aufteilung des Objekts in Regionen statt, so dass nicht mehr Pixelwerte, sondern mathematisch ermittelte Durchschnittswerte f\u00fcr jede Region betrachtet w\u00fcrden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erlaube dem Maschinenf\u00fchrer, Durchschnittswerte f\u00fcr jede Kavit\u00e4t und jede der untersuchten Regionen abzurufen und zeige Standardabweichungen an. Daf\u00fcr stelle die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Datenbanken mit f\u00fcr die Qualit\u00e4tspr\u00fcfung relevanten statistischen (mathematischen) Daten zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist dem kl\u00e4gerischen Vortrag derart entgegengetreten, dass sie behauptet, lediglich auf der Grundlage der durch die Maschinenf\u00fchrer eingegebenen empirischen, durch Erfahrung gewonnenen Werte steuere die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den \u00dcberwachungsprozess.<\/p>\n<p>Das Bestreiten der Beklagten ist mangels hinreichender Substantiierung ihres betreffenden Tatsachenvortrages unbeachtlich und der Kl\u00e4gervortrag aus diesem Grunde als zugestanden anzusehen (\u00a7 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), weshalb es einer Vernehmung der durch die Beklagte gegenbeweislich angebotenen Zeugen nicht bedarf. Die Kammer hat der Beklagten mit Beschluss vom 15.08.2007 aufgegeben, dezidiert darzutun, wie angesichts der unbestrittenen Produktionsgeschwindigkeit von 300 Flaschen pro Minute einerseits und der Vielzahl der bei der Steuerung des \u00dcberwachungsprozesses zu ber\u00fccksichtigenden Werte andererseits eine derartige manuelle Eingabe empirischer Werte durch die Maschinenf\u00fchrer m\u00f6glich sein soll. Darauf ist die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 10.09.2007 mit keinem Wort eingegangen, sondern hat sinngem\u00e4\u00df lediglich wiederholt, dass der Maschinenf\u00fchrer Grenzwerte einstelle, wobei er \u201esich auf seine Erfahrung verlasse\u201c. Damit gen\u00fcgt die Beklagte ihrer Darlegungslast keineswegs. Dies gilt umso mehr, als ihr betreffendes Vorbringen nicht mit Aussagen in ihren eigenen Werbematerialien in Einklang zu bringen ist.<\/p>\n<p>Letzteres gilt zun\u00e4chst hinsichtlich Seite 22 des aus der Anlage K 9 ersichtlichen Werbeprospekts:<\/p>\n<p>Der vorstehend eingeblendete Auszug l\u00e4sst erkennen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform statistische Informationen bereith\u00e4lt, die den Durchschnitt der pro Flaschenzone abgegebenen Infrarotstrahlung wiedergeben. Wie die oben links in diesem Auszug dargestellte Abbildung zeigt, werden die Flaschen insoweit in acht verschiedene Zonen (Stellen) eingeteilt. Die Unterteilung in Zonen kommt auch in der \u00dcberschrift (\u201eInformation statistique: Rayonment IR par cavite et par zone\u201c, in deutscher \u00dcbersetzung: \u201eStatistische Informationen: Infrarotstrahlung je Kavit\u00e4t und je Zone\u201c) zum Ausdruck. Dies spricht ebenso f\u00fcr das Vorhandensein einer entsprechenden Datenbank wie der nachfolgend wiedergegebene Werbeprospektauszug (S. 22 der im Termin vom 31.07.2007 \u00fcberreichten Powerpoint-Pr\u00e4sentation \u201eB: Hot End Technology\u201c):<\/p>\n<p>Dort wird als Vorteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gerade herausgestellt, dass ein Speicher f\u00fcr statistische Informationen zwecks Analyse vorhanden ist (\u201eStorage of statistics for analysis\u201c).<\/p>\n<p>Dass von diesen technischen Gegebenheiten kein Gebrauch gemacht wird, erscheint lebensfremd. Angesichts der beachtlichen Produktionsgeschwindigkeit von 300 Flaschen pro Minute und f\u00fcr acht Zonen einer Flasche zu ermittelnder Werte erscheint es schlichtweg nicht realisierbar, dass ein Maschinenf\u00fchrer die relevanten Grenzwerte allein auf Erfahrung basierend ermittelt. Es liegt vielmehr nahe, dass er auf in einer Datenbank gespeicherte statistische Zahlenwerte zur\u00fcckgreift und diese mit den vom Digitalprozessor errechneten Istwerten der laufenden Produktion abgeglichen werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine etwaige manuelle Einstellung der so ermittelten Grenzwerte steht der Verwirklichung des Merkmals 4a nicht entgegen, da das Klagepatent keine vollautomatische Festlegung der Kriterien verlangt. Denn der Wortlaut des Merkmals 4a ist sowohl in der Verfahrenssprache Englisch (\u201e&#8230;criteria, obtained by means of a mathematical reference model, &#8230;\u201c) als auch in der oben wiedergegebenen deutschen \u00dcbersetzung passivisch formuliert und l\u00e4sst insofern die manuelle Eingabe von Werten, die anhand eines mathematischen Referenzmodells ermittelt wurden, zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten l\u00e4sst sich insbesondere auch nicht dem Beschreibungstext gem. Spalte 2, Zeilen 41 \u2013 45 entnehmen, dass das Klagepatent eine vollautomatische Umsetzung voraussetze.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bereits im Hinblick auf ihre Eintragung als Inhaberin des Klagepatents (siehe Anlage K 15), aktivlegitimiert. Der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland durch die Beklagte ist unstreitig, so dass sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG insoweit zur Unterlassung verpflichtet ist. Die Beklagte hat das Klagepatent dadurch auch in zumindest fahrl\u00e4ssiger Weise verletzt, so dass sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Schadensersatz verpflichtet ist. Da die konkrete Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, ist ein berechtigtes Interesse der Kl\u00e4gerin daran anzuerkennen, die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen (\u00a7 256 ZPO). Die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin hinsichtlich des von ihr ausschlie\u00dflich aus eigenem Recht geltend gemachten Schadensersatzanspruches kann allerdings erst mit Wirkung ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung als Patentinhaberin \u2013 also ab dem 16. Mai 2007 \u2013 bejaht werden, da mangels Darlegung des konkreten Zeitpunktes der \u00dcbertragung des Klagepatentes f\u00fcr den davor liegenden Zeitraum eine entsprechende Berechtigung der Kl\u00e4gerin nicht tatrichterlich festgestellt werden kann. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, hat die Beklagte im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Verletzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Aus den oben zum Schadensersatzanspruch erl\u00e4uterten Gr\u00fcnden kann die Kl\u00e4gerin Auskunft- und Rechnungslegung allerdings erst f\u00fcr den Zeitraum ab dem 16. Mai 2007 verlangen. Ein Anspruch auf Vorlage von Belegen besteht hier nur bez\u00fcglich der Auskunftspflicht nach \u00a7 140 b PatG (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit steht der Kl\u00e4gerin ferner nur die Vorlage der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Belege zu. Ferner ist der Beklagten als Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin hinsichtlich ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein \u2013 im Klageantrag nicht ber\u00fccksichtigter \u2013Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheibenbefestiger).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auch auf die Benutzungsvariante des Herstellens erstreckt, ist die Klage abzuweisen. Denn die Kl\u00e4gerin hat insoweit nicht dargetan, dass die in Frankreich ans\u00e4ssige Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch produziert. Ebenso sind Besitz oder Eigentum der Beklagten im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Tatsachenverhandlung an Vorrichtungen gem\u00e4\u00df der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland nicht dargetan, so dass der Kl\u00e4gerin auch kein Vernichtungsanspruch gem. \u00a7 140 a PatG zugesprochen werden kann.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren gibt keine Veranlassung, den Verletzungsrechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO einstweilen auszusetzen.<\/p>\n<p>Das Bundespatentgericht hat in seinem Urteil mit Ausnahme der \u2013 entgegen ausdr\u00fccklicher Auflage nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegten &#8211; Entgegenhaltung gem. Anlage B 5 s\u00e4mtliche von der Beklagten angef\u00fchrten Druckschriften eingehend gepr\u00fcft. Der Bundesgerichtshof beabsichtigt nach eigenem Bekunden der Beklagten, im Berufungsverfahren ein Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen. Bei dieser Sachlage kann die Kammer die erforderliche \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens der Beklagten im Nichtigkeitsverfahren nicht annehmen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 18.09.2007 gab keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 683 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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