{"id":3015,"date":"2007-03-22T17:00:29","date_gmt":"2007-03-22T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3015"},"modified":"2016-04-27T07:30:17","modified_gmt":"2016-04-27T07:30:17","slug":"4a-o-9106-schlauchbeutel-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3015","title":{"rendered":"4a O 91\/06 &#8211; Schlauchbeutel III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 682<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. M\u00e4rz 2007, Az. 4a O 91\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents 42 03 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz sowie auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 10.02.1992 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 12.08.1993 offen gelegt und die Erteilung des Patents am 15.07.1999 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein Verfahren und auf eine das Verfahren durchf\u00fchrende Vorrichtung zur Herstellung eines aus einem siegelf\u00e4higen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 6 des Klagepatents lauten wie folgt:<\/p>\n<p>Patentanspruch 1<br \/>\nVerfahren zur Herstellung eines aus einem siegelf\u00e4higen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels mit einem als Standfl\u00e4che geeigneten Boden, insbesondere mit einem Klotzboden und eckigen, vorzugsweise rechteckigen Querschnitt, mit relativ formstabilen, mindestens teilweise ebene Seitenw\u00e4nden, von denen wenigstens eine eine L\u00e4ngssiegelnaht (15) aufweist, w\u00e4hrend der Boden au\u00dferdem mit einer Quersiegelnaht (14) versehen ist und die aufrecht stehenden Kanten (16), an denen die Seitenw\u00e4nde (12) aufeinandersto\u00dfen, mit l\u00e4ngs den Kanten (16) verlaufenden Verst\u00e4rkungen (17) versehen sind, die von l\u00e4ngs den Kanten (16) ausgef\u00fchrten Siegeln\u00e4hten gebildet werden, wobei der Schlauchbeutel aus einem aus einer ebenen Folienbahn gebildeten H\u00fcllstoffschlauch besteht, die \u00fcber eine Formschulter gezogen und mit einer L\u00e4ngssiegelnaht (15) versehen hergestellt wird, dass an den Kanten die Siegeln\u00e4hte hergestellt werden, w\u00e4hrend der Schlauchbeutel (1) \u00fcber ein F\u00fcllrohr (22) zu seiner Bef\u00fcllung mit Verpackungsgut gleitet, dadurch gekennzeichnet, dass das F\u00fcllrohr (22) zur Bildung der Kanten (16) mit an diesem befestigten und vor diesem abstrebenden Spreizelementen (222) versehen ist, durch die die Seitenw\u00e4nde (12) so aus ihrer Ebene nach au\u00dfen gew\u00f6lbt werden, dass ihre die Kanten (16) begrenzenden, aneinandersto\u00dfenden Bereiche mit ihren Innenfl\u00e4chen (18) streifenf\u00f6rmig aufeinanderliegen und dabei miteinander durch auf die zugeh\u00f6rigen Au\u00dfenfl\u00e4chen einwirkenden Siegelwerkzeuge (23) zu im Querschnitt des Schlauchbeutels radial abstehenden Verst\u00e4rkungen (17) so versiegelt werden, dass die Siegeln\u00e4hte von den Kanten (16) beabstandet sind;<\/p>\n<p>Patentanspruch 6<br \/>\nVorrichtung zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass an allen L\u00e4ngskanten (221) des F\u00fcllrohres (22) radial von den L\u00e4ngskanten (221) weg ausgerichtete Spreizelemente (222) so befestigt sind, dass in deren Umgebung die Seitenw\u00e4nde (12) des Schlauchbeutels (1) aus ihrer Ebene nach au\u00dfen gew\u00f6lbt werden, dass die Spreizelemente (222) soweit von den L\u00e4ngskanten (221) des F\u00fcllrohres (22) entfernt enden, dass die Seitenw\u00e4nde (12) in deren Kantenbereich durch die Siegelwerkzeuge (23) laufen, dass als Spreizelemente (222a) kurze Formbleche dienen, die mit einer Formspitze (223) versehen sind und diese \u2013 in Transportrichtung des H\u00fcllstoffschlauches (10) gesehen \u2013 so vor den Siegelwerkzeugen (23) enden, dass die Kanten (16) des Schlauchbeutels (1) sicher nicht in die Siegelwerkzeuge (23) geraten.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schlauchbeutel mit verf\u00fclltem Verpackungsgut und verschlossen in perspektivischer Darstellung. Figur 2 zeigt einen Querschnitt durch einen Schlauchbeutel w\u00e4hrend seiner Herstellung. Figur 3 zeigt einen Schnitt A \u2013 A aus Fig. 2, stark vergr\u00f6\u00dfert.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt unter anderem auf der Fachmesse X 2005 unter der Bezeichnung \u201eXY 2000\u201e Maschinen zur Herstellung von Schlauchbeuteln. Ein auf der Maschine der Beklagten hergestellter Schlauchbeutel ist nachfolgend abgebildet:<\/p>\n<p>Nachfolgend wird eine Skizze wiedergegeben, die schematisch darstellt, wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an dem um das F\u00fcllrohr laufenden Folienschlauch die seitlichen Verst\u00e4rkungen durch Siegelwerkzeuge und Gegenbacken hergestellt werden. Im auf der Skizze oben links dargestellten Bereich ist die Folie vor dem Versiegeln der Verst\u00e4rkung noch nicht zu einem Schlauch verschlossen. Gleichzeitig mit der Bildung der Verst\u00e4rkung werden die Enden der Folienbahn miteinander verbunden.<\/p>\n<p>Mit Schreiben ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 09.01.2006, das unter Mitwirkung von Patentanwalt Pott erstellt wurde, mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte ab. In dem Schreiben gab die Kl\u00e4gerin einen Gegenstandswert von 500.000,00 \u20ac an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze durch den Vertrieb der Maschine \u201eXY 2000\u201e den Verfahrensanspruch 1 und den Vorrichtungsanspruch 6 des Klagepatents. Mit dem Klageantrag zu III. verlangt die Kl\u00e4gerin Erstattung der nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgeb\u00fchren f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Abmahnung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<br \/>\nI. 1.<br \/>\na) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zur Herstellung eines aus einem siegelf\u00e4higen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels mit folgenden Merkmalen:<br \/>\nder Schlauchbeutel hat einen als Standfl\u00e4che geeigneten Boden, insbesondere einen Klotzboden und einen rechteckigen Querschnitt;<br \/>\nder Schlauchbeutel hat relativ formstabile, mindestens teilweise ebene Seitenw\u00e4nde;<br \/>\nder Boden ist mit einer Quersiegelnaht versehen;<br \/>\ndie aufrechtstehenden Kanten, an denen die Seitenw\u00e4nde aufeinandersto\u00dfen, sind mit l\u00e4ngs den Kanten verlaufenden Verst\u00e4rkungen versehen, die von l\u00e4ngs den Kanten ausgef\u00fchrten Siegeln\u00e4hten, von denen eine eine L\u00e4ngssiegelnaht ist, gebildet werden;<br \/>\nder Schlauchbeutel besteht aus einem aus einer ebenen Folienbahn gebildeten H\u00fcllstoffschlauch;<br \/>\ngewerbsm\u00e4\u00dfig anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,<br \/>\nbei denen an drei L\u00e4ngskanten des F\u00fcllrohres von den L\u00e4ngskanten weg ausgerichtete, in der Fluchtebene von zwei gegen\u00fcberliegenden Seitenw\u00e4nden angeordnete Spreizelemente so befestigt sind, dass in deren Umgebung zwei gegen\u00fcberliegende Seitenw\u00e4nde des Schlauchbeutels aus ihrer Ebene nach au\u00dfen gew\u00f6lbt werden, bei denen ferner die Spreizelemente so weit von den L\u00e4ngskanten des F\u00fcllrohres entfernt enden, dass die Seitenw\u00e4nde in deren Kantenbereich durch die Siegelwerkzeuge laufen und bei denen als Spreizelemente kurze Formbleche dienen, die mit einer Formspitze versehen sind und diese \u2013 in Transportrichtung des F\u00fcllstoffschlauches gesehen \u2013 so vor den Siegelwerkzeugen enden, dass die Kanten des Schlauchbeutels sicher nicht in die Siegelwerkzeuge geraten, wobei der vierten L\u00e4ngskante des F\u00fcllrohres ein L\u00e4ngssiegelwerkzeug zur Herstellung der L\u00e4ngssiegelnaht zugeordnet ist;<br \/>\nb) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Herstellung eines aus einem siegelf\u00e4higen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels, der folgende Merkmale aufweist:<br \/>\nder Schlauchbeutel hat einen als Standfl\u00e4che geeigneten Boden, insbesondere einen Klotzboden und einen rechteckigen Querschnitt;<br \/>\nder Schlauchbeutel hat relativ formstabile, mindestens teilweise ebene Seitenw\u00e4nde;<br \/>\nder Boden ist mit einer Quersiegelnaht versehen;<br \/>\ndie aufeinanderstehenden Kanten, an denen die Seitenw\u00e4nde aneinandersto\u00dfen, sind mit l\u00e4ngs den Kanten verlaufenden Verst\u00e4rkungen versehen, die von l\u00e4ngs den Kanten ausgef\u00fchrten Siegeln\u00e4hten, von denen eine eine L\u00e4ngssiegelnaht ist, gebildet werden;<br \/>\nder Schlauchbeutel besteht aus einem aus einer ebenen Folienbahn gebildeten H\u00fcllstoffschlauch;<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und in den Verkehr zu bringen,<br \/>\nbei welchem Verfahren die Folienbahn \u00fcber eine Formschulter gezogen und im Bereich einer Kante mit einer L\u00e4ngssiegelnaht versehen hergestellt wird, an den \u00fcbrigen Kanten die Siegeln\u00e4hte hergestellt werden, w\u00e4hrend der Schlauchbeutel \u00fcber ein F\u00fcllrohr zu seiner Bef\u00fcllung mit Verpackungsgut gleitet und durch Spreizelemente, die zur Bildung der Kanten an dem F\u00fcllrohr befestigt sind und von diesem abstreben, zwei gegen\u00fcberliegende Seitenw\u00e4nde so aus ihrer Ebene nach au\u00dfen gew\u00f6lbt werden, dass die Kanten der Seitenw\u00e4nde begrenzenden, aneinandersto\u00dfenden Bereiche mit ihren Innenfl\u00e4chen streifenf\u00f6rmig aufeinanderliegen und dabei die Bereiche durch auf die zugeh\u00f6rigen Au\u00dfenfl\u00e4chen einwirkende Siegelwerkzeuge zu im Querschnitt des Schlauchbeutels in der Fluchtebene von zwei gegen\u00fcberliegenden Seitenw\u00e4nden abstehenden Verst\u00e4rkungen so versiegelt werden, dass die Siegeln\u00e4hte von den Kanten beabstandet sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit 12.09.1993 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nder einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei zu den zu der Ziffer I., 1. b) genannten Handlungen die Angaben von der Beklagten nur f\u00fcr die Zeit seit dem 15.08.1999 zu machen sind,<br \/>\nzu den zu I., 1. a) genannten Handlungen die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 15.08.1999 zu machen sind;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen,<br \/>\n1.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I., 1. a) bezeichneten, in der Zeit vom 12.09.1993 \u2013 14.08.1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin nach den Grunds\u00e4tzen der ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was sie durch Handlungen der zu Ziffer I., 1. bezeichneten Handlungen erlangt hat, die sie in der Zeit vom 15.08.1999 bis drei Jahre vor Klageerhebung begangen hat;<br \/>\n3.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu der Ziffer I., 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, die die Beklagte seit dem drei Jahre vor Klageerhebung zur\u00fcckliegenden Tag begangen hat;<\/p>\n<p>III.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 7.530,00 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit (08.03.2006) zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, eine Patentverletzung liege nicht vor. Die au\u00dfergerichtliche Abmahnung w\u00e4re im \u00dcbrigen nicht erforderlich gewesen. Denn zum Zeitpunkt der Abmahnung habe die Beklagte schon die Anordnung einer Klagefrist beantragt. In dieser Situation h\u00e4tte sie \u2013 die Beklagte \u2013 ohnehin kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des \u00a7 93 ZPO mehr abgeben k\u00f6nnen, so dass f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht die Notwendigkeit bestanden habe, durch die Abmahnung etwaige Kostennachteile im Klageverfahren zu vermeiden.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Dem Rechtsstreit ist ein selbstst\u00e4ndiges Beweisverfahren und einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren 4a O 213\/05 (im Folgenden: Beiakte) vorausgegangen. Aufgrund gerichtlichen Beweisbeschlusses vom 26.04.2005 (Bl. 29 der Beiakte) hat der Sachverst\u00e4ndige Christophersen ein Gutachten \u00fcber die Beschaffenheit der von der Beklagten auf der Messe X 2005 ausgestellten Maschine \u201eXY 2000\u201e erstellt.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Entsch\u00e4digung und Rechnungslegung aus \u00a7\u00a7 33;139 Abs. 1 und 2; 140b; 9 Nr. 1 PatG, \u00a7\u00a7242, 259 BGB nicht zu, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die in Patentanspruch 1 des Klagepatents benannte Lehre nicht verwirklicht.<br \/>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt in den Patentanspr\u00fcchen 1 und 6 ein Verfahren und eine das Verfahren durchf\u00fchrende Vorrichtung zur Herstellung eines aus einem siegelf\u00e4higen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels.<br \/>\nDerartige Schlauchbeutel dienen der Verpackung von Waren, insbesondere von Lebensmitteln. Bei deren Herstellung wird zun\u00e4chst von einer Vorratsrolle eine Bahn aus Kunststofffolie abgezogen. Diese wird auf einen Formk\u00f6rper gef\u00fchrt und dort zu einem Folienschlauch verarbeitet, indem die seitlichen Enden der Folie \u00fcbereinander gelegt und versiegelt werden. Das obere und untere Ende des Schlauchbeutels wird ebenfalls durch Versiegeln und schlie\u00dflich durch Abschneiden des Schlauchst\u00fccks von der Bahn hergestellt.<br \/>\nIm Stand der Technik waren \u2013 so die Beschreibung des Klagepatents \u2013 Schlauchbeutel und die vorgenannte Art der Herstellung etwa aus der US-PS 22 59 866 (Anlage AS 5) bekannt. Bei der US-PS 22 59 866 wird die Folienbahn W von der Rolle R kommend an ein Formrohr 1 herangef\u00fchrt. Dort werden die L\u00e4ngsr\u00e4nder der Folienbahn so aneinander angen\u00e4hert, dass sie sich \u00fcberlappen. Hiernach wird mittels des L\u00e4ngssiegelwerkzeuges 3 die L\u00e4ngssiegelnaht S erzeugt. Des Weiteren erfolgt die Bildung des Bodens mittels des Quersiegelbackens 4. Nach Bef\u00fcllung des Beutels \u00fcber das Formrohr 1 wird eine weitere Quersiegelnaht zum Verschlie\u00dfen des Beutels angebracht. Hiernach wird der Schlauchbeutel mittels einer Schneideinrichtung 2 abgetrennt (vgl. Anlage AS 5, Seite 2, Zeilen 33ff.).<\/p>\n<p>Die ebenfalls vom Klagepatent erw\u00e4hnte DE-PS 11 13 174 setzte dar\u00fcber hinaus als bekannt voraus, dass die Schlauchbeutel durch Kantenrippen verst\u00e4rkt werden k\u00f6nnen. Bei der in der DE 11 13 175 beschriebenen Vorrichtung zur Herstellung von Beutelpackungen werden die Seitenw\u00e4nde des herzustellenden Beutels durch ein Formblech-F\u00fcllrohr nach au\u00dfen gew\u00f6lbt, so dass im Kantenbereich die Innenfl\u00e4chen aneinander liegen. Es entstehen im Bereich aller vier Ecken des herzustellenden Schlauchbeutels umgelegte R\u00e4nder, an denen die Folie doppelt liegt. Die Heizbacken 21, 22 siegeln diese umgelegten R\u00e4nder sodann zu l\u00e4ngs dem Schlauchbeutel verlaufenden Verst\u00e4rkungen. Bei dem Siegelungsvorgang st\u00fctzen sich die Heizbacken 21, 22 an Faltweichen 13, 14 ab, die als Gegenbacken dienen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hebt hervor, dass die mittels der genannten Schriften hergestellten Schlauchbeutel recht standsicher und formstabil sind, wenn die einzuf\u00fcllende Ware von geeigneter Beschaffenheit ist und die Seitenw\u00e4nde des Schlauchbeutels ausreichend verformungssteif sind (vgl. Anlage AS 1, Spalte 1 Zeilen 28 bis 31). Es kritisiert hieran aber, dass das Fertigprodukt dazu neige, dass die Seitenw\u00e4nde ausbeulten und die Kanten sich rundeten. Hierdurch verl\u00f6ren die Schlauchbeutel ihre urspr\u00fcngliche Form, k\u00f6nnten als Tr\u00e4ger von Produktinformationen nicht mehr verwendet werden und w\u00fcrden zudem standunsicher. Dies f\u00fchre zu einer notwendigen Umverpackung des Schlauchbeutels, unter anderem in Faltkartons, wodurch f\u00fcr die Einzelverpackung ein unn\u00f6tiger weiterer Verpackungsaufwand entstehe (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 32 bis 42).<br \/>\nAls nachteilig an dem Verfahren gem\u00e4\u00df der DE 11 13 174 kritisiert das Klagepatent dar\u00fcber hinaus den Umstand, dass die Siegeln\u00e4hte bei dieser Ausf\u00fchrung absolut dicht sein m\u00fcssten, weil sie zugleich den Schlauchbeutel verschlie\u00dfen w\u00fcrden. Die Siegeln\u00e4hte k\u00f6nnten daher nicht mit Unterbrechungen versehen oder sehr schmal gehalten werden, da sonst der Schlauchbeutel unbrauchbar werde (vgl. Anlage AS 1, Spalte 2, Zeilen 11 bis 16).<\/p>\n<p>Als zus\u00e4tzlichen Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent die deutsche Offenlegungsschrift 26 39 459 auf. Dort sei vorgesehen, versteifende Siegeln\u00e4hte an den Seitenfl\u00e4chen eines Beutels anzubringen. Allerdings dienten auch hier die N\u00e4hte zugleich der Abdichtung des Beutels und seien deshalb nur begrenzt belastbar. Zudem sei der in DE 26 39 459 beschriebene Beutel nicht in kontinuierlicher Flie\u00dffertigung herstellbar, da er jeweils aus einem passend zugeschnittenen St\u00fcck Folie gefertigt werde.<\/p>\n<p>Nach dem Klagepatent besteht daher die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung darin, die geschilderten Nachteile zu beseitigen und ein Verfahren zur Herstellung eines Schlauchbeutels so zu gestalten, dass dieser kosteng\u00fcnstig herstellbar sei und eine hohe Formstabilit\u00e4t selbst bei sehr flexiblen Ausgangsmaterial und flie\u00dff\u00e4higem Verpackungsgut aufweise. Die Seitenw\u00e4nde des Schlauchbeutels sollten zudem der Pr\u00e4sentation dienen k\u00f6nnen (Spalte 1, Zeilen 47ff des Klagepatents).<br \/>\nDies soll durch die Patentanspr\u00fcche 1 und 6 erreicht werden, die folgende Merkmale aufweisen:<br \/>\n1. Verfahren zur Herstellung eines aus einem siegelf\u00e4higen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels;<br \/>\n2. der Schlauchbeutel hat einen als Standfl\u00e4che geeigneten Boden, insbesondere einen Klotzboden und eckigen, vorzugsweise rechteckigen Querschnitt;<br \/>\n3. der Schlauchbeutel weist relativ formstabile Seitenw\u00e4nde auf;<br \/>\n4. die Seitenw\u00e4nde,<br \/>\n4.1 von denen wenigstens eine eine L\u00e4ngssiegelnaht (15) aufweist,<br \/>\n4.2 sind mindestens teilweise eben;<br \/>\n5. der Boden ist au\u00dferdem mit einer Quersiegelnaht (14) versehen;<br \/>\n6. die aufrecht stehenden Kanten (16), an denen die Seitenw\u00e4nde (12) aneinandersto\u00dfen, sind mit l\u00e4ngs den Kanten (16) verlaufenden Verst\u00e4rkungen (17) versehen;<br \/>\n7. die Verst\u00e4rkungen werden von l\u00e4ngs den Kanten (16) ausgef\u00fchrten Siegeln\u00e4hten gebildet;<br \/>\n8. der Schlauchbeutel besteht aus einem aus einer ebenen Folienbahn gebildeten H\u00fcllstoffschlauch;<br \/>\n9. die Folienbahn wird \u00fcber eine Formschulter gezogen<br \/>\n10. und mit einer L\u00e4ngssiegelnaht (15) versehen hergestellt,<br \/>\n11. an den Kanten werden die Siegeln\u00e4hte hergestellt, w\u00e4hrend der Schlauchbeutel (1) \u00fcber ein F\u00fcllrohr (22) zu seiner Bef\u00fcllung mit Verpackungsgut gleitet;<br \/>\n12. das F\u00fcllrohr (22) ist zur Bildung der Kanten (16) mit Spreizelementen (222) versehen,<br \/>\n12.1 die am F\u00fcllrohr befestigt sind und vor diesem abstreben,<br \/>\n12.2 durch die die Seitenw\u00e4nde (12) so aus ihrer Ebene nach au\u00dfen gew\u00f6lbt werden, dass ihre die Kanten (16) begrenzenden, aneinandersto\u00dfenden Bereiche mit ihren Innenfl\u00e4chen (18) streifenf\u00f6rmig aufeinanderliegen;<br \/>\n13. dabei werden die Innenfl\u00e4chen miteinander versiegelt<br \/>\n13.1 durch auf die zugeh\u00f6rigen Au\u00dfenfl\u00e4chen einwirkende Siegelwerkzeuge (23)<br \/>\n13.2 zu im Querschnitt des Schlauchbeutels radial abstehenden Verst\u00e4rkungen (17),<br \/>\n13.3 so dass die Siegeln\u00e4hte von den Kanten (16) beabstandet sind.<br \/>\nAnspruch 1<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 5;<br \/>\n2. an allen L\u00e4ngskanten (221) des F\u00fcllrohres (22) sind Spreizelemente (222) befestigt,<br \/>\n2.1 die radial von den L\u00e4ngskanten (221) weg ausgerichtet sind;<br \/>\n3. in der Umgebung der Spreizelemente (222) werden die Seitenw\u00e4nde (12) des Schlauchbeutels (1) aus ihrer Ebene nach au\u00dfen gew\u00f6lbt,<br \/>\n4. die Spreizelemente (222) enden so weit von den L\u00e4ngskanten (221) des F\u00fcllrohres (22) entfernt, dass die Seitenw\u00e4nde (12) in deren Kantenbereich durch die Siegelwerkzeuge (23) laufen;<br \/>\n5. als Spreizelemente (222a) dienen kurze Formbleche;<br \/>\n6. die Formbleche<br \/>\n6.1 sind mit einer Formspitze (223) versehen und<br \/>\n6.2 enden \u2013 in Transportrichtung des H\u00fcllstoffschlauches (10) gesehen \u2013 so vor den Siegelwerkzeugen (23), dass die Kanten (16) des Schlauchbeutels (1) sicher nicht in die Siegelwerkzeuge (23) geraten.<br \/>\nAnspruch 6<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht das Merkmal 13.3 des Verfahrensanspruches 1 nicht, so dass sich Ausf\u00fchrungen zur Frage der Verwirklichung der weiter zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmale er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>Merkmal 13.3 des Anspruches 1 setzt voraus, dass die Siegeln\u00e4hte von den Kanten beabstandet sind.<\/p>\n<p>Das Klagepatent definiert den Begriff der Kante in Merkmal 6 selbst als die Bereiche, \u201ean denen die Seitenw\u00e4nde aneinandersto\u00dfen\u201e. Der Fachmann versteht darunter den innen, also in Richtung des F\u00fcllrohres liegenden Bereich der aufeinanderliegenden Seitenw\u00e4nde und nicht etwa den nach au\u00dfen weisenden Rand der aufeinander liegenden Seitenw\u00e4nde.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus einer n\u00e4heren Betrachtung des vom Klagepatent gew\u00fcrdigten Standes der Technik und aus der Art und Weise, wie sich das Klagepatent von diesem Stand der Technik abgrenzt. Bereits aus der DE 11 13 174 war bekannt, mittels Heizbacken an den Kanten des Schlauchbeutels gesiegelte Verst\u00e4rkungen herzustellen. Allerdings griffen hier die Heizbacken unmittelbar dort an, wo das F\u00fcllrohr endete. Die Siegeln\u00e4hte schlossen damit seitlich unmittelbar an das F\u00fcllrohr an. Dies ergibt sich aus der Figur 5 der DE 11 13 174, in der gezeigt ist, dass die Heizbacken 21, 22 auf einer Fluchtlinie mit den als Gegenbacken wirkenden Faltweichen 13, 14 und den Seitenw\u00e4nden des Hohldorns angeordnet sind. An dieser Ausf\u00fchrung kritisiert das Klagepatent, dass sich bei Schlauchbeuteln dieser Art die Seitenw\u00e4nde aufbeulen und die Kanten runden w\u00fcrden. Im Unterschied zu der DE 11 13 174 f\u00fchrt das Klagepatent daher das Merkmal 13.3 ein. Dieses zus\u00e4tzliche Merkmal 13.3 soll in Abgrenzung zum Stand der Technik die Formstabilit\u00e4t erh\u00f6hen. Dies ergibt sich zum einen aus der Vorteilsbeschreibung im Klagepatent, nach der durch den beispielhaft genannten Einsatz zweier Spreizelemente, die den Abstand herstellen, eine einwandfreie Formgebung des Schlauchbeutels erzeugt werde (vgl. Spalte 3, Zeilen 51 \u2013 53 des Klagepatents). Zum anderen erkennt der Fachmann, dass die \u00fcbrigen \u00c4nderungen, die das Klagepatent in Abgrenzung zu der DE 11 13 174 vorschl\u00e4gt, n\u00e4mlich die Herstellung des Schlauchbeutels aus nur einer Folienbahn und die nicht abdichtend ausgef\u00fchrten Siegeln\u00e4hte, keine Auswirkungen auf die Formstabilit\u00e4t haben. Wenn aber das Merkmal 13.3 die Formstabilit\u00e4t ver\u00e4ndern soll, dann muss sich die Herstellung der Verst\u00e4rkungen von dem in Figur 5 der DE 11 13 174 beschriebenen Vorgang unterscheiden. Diese Unterscheidung liegt gerade darin, dass die Seitenw\u00e4nde in einem Bereich (den \u201eKanten\u201e) aneinander sto\u00dfen, der von der Siegelnaht beabstandet ist.<\/p>\n<p>Die vorstehende Auffassung wird durch die Ausf\u00fchrungen der sachkundig besetzten Abteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes in dem den Einspruch gegen das Klagepatent zur\u00fcckweisenden Beschluss vom 23.08.2004 (Anlage AS 2) best\u00e4tigt. Dort wird zum Stand der Technik \u2013 DE 11 13 174 &#8211; auf Seite 6 ausgef\u00fchrt, in der Figur 5 der Druckschrift werde dargestellt, dass die Heizbacken 21, 22, die als Gegenbacken wirkenden Faltweichen 13, 14 und die Seitenw\u00e4nde des Hohldorns auf einer Fluchtlinie angeordnet sind, so dass zwischen den Verst\u00e4rkungsschwei\u00dfn\u00e4hten und den Kanten kein Abstand bestehe. Dagegen zeichne sich das im Klagepatent gesch\u00fctzte Verfahren dadurch aus, dass die verst\u00e4rkende Siegelnaht einen Abstand zu der Beutelkante aufweise.<\/p>\n<p>Dass die in Merkmal 13.3 des Klagepatents genannte \u201eKante\u201e an einem von der Siegelnaht aus nach innen weisenden Abstand von dieser herzustellen ist, entnimmt der Fachmann dar\u00fcber hinaus der Figur 3 und deren Erl\u00e4uterung in der Beschreibung. Aus der Figur 3 ergibt sich \u2013 so die Beschreibung des Klagepatents (vgl. Spalte 3, Zeilen 42-53) -, dass die Kante von der Formspitze 223 erzeugt und so weit von dem rechteckigen Querschnitt des H\u00fcllstoffschlauches weggef\u00fchrt wird, dass eine Siegelung der aufeinanderliegenden Innenfl\u00e4chen erfolgen kann. In einem n\u00e4chsten Schritt soll das Siegelwerkzeug so \u00fcber die erzeugte Ausw\u00f6lbung gef\u00fchrt werden, dass es an einem zweiten Spreizelement entlang f\u00e4hrt. Dieses zweite Spreizelement h\u00e4lt das Siegelwerkzeug in einem ganz bestimmten Abstand zu dem Ansatz der Ausw\u00f6lbung, der sich unmittelbar an dem F\u00fcllrohr befindet. Diese Beabstandung beschreibt das Klagepatent als vorteilhaft, weil dadurch eine einwandfreie Formgebung des Schlauchbeutels erfolge (vgl. Spalte 3, Zeilen 51-53). Das zweite Spreizelement ist zwar nicht Gegenstand des Patentanspruchs. Dementsprechend erkennt der Fachmann, dass der Abstand zwischen der Siegelnaht und der Kante, an der die nach au\u00dfen gew\u00f6lbten Seitenw\u00e4nde aneinandersto\u00dfen, auch durch ein beliebiges Austauschmittel hergestellt werden kann. Zugleich wird aber durch die beispielhafte Beschreibung, wie bei der Erzeugung der Siegelnaht zu verfahren ist, deutlich, dass es dem Klagepatent auf eine Beabstandung an der inneren Kante ankommt.<\/p>\n<p>F\u00fcr das vorstehend erl\u00e4uterte Verst\u00e4ndnis spricht auch die Figur 1 des Klagepatents, in der der innenliegende Bereich der aufeinander liegenden Seitenw\u00e4nde als Kante bezeichnet wird. Wenn dagegen in der Figur 2 die \u00e4u\u00dfere Spitze der radialen Verst\u00e4rkung als Kante ausgewiesen ist, dann widerspricht dies der vorgenannten Erl\u00e4uterung in der Beschreibung.<\/p>\n<p>Letztlich geht auch die Kl\u00e4gerin selbst nicht davon aus, dass das Klagepatent mit dem Begriff der Kanten den \u00e4u\u00dferen Rand der Siegeln\u00e4hte bezeichnet. R\u00e4umt aber auch die Kl\u00e4gerin ein, dass sich die \u201eKanten\u201e auf der innen liegenden Seite der Siegeln\u00e4hte befinden, dann folgt daraus, dass das Merkmal 13.3 nur dann erf\u00fcllt sein kann, wenn die Siegelnaht sich nicht unmittelbar an die Kante anschlie\u00dft, sondern vielmehr von dieser beabstandet ist. Sonst w\u00fcrde dieses Merkmal keinen \u00fcber die Merkmale 13 bis 13.2, die die Siegelung der aufeinander liegenden Seitew\u00e4nde durch die Siegelwerkzeuge beschreiben, hinausgehenden Bedeutungsgehalt aufweisen.<\/p>\n<p>Eine Beabstandung der Kanten von den Siegeln\u00e4hten im Sinne des Merkmals 13.3 ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht gegeben. Vielmehr hat der Sachverst\u00e4ndige Christophersen festgestellt, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Siegeln\u00e4hte des Schlauchbeutels abstandslos an die inneren Kanten heranreichen (vgl. Bl. 56f. der Beiakte).<\/p>\n<p>Ebensowenig ist der Vorrichtungsanspruch gem\u00e4\u00df Patentanspruch 6 erf\u00fcllt. Denn dieser Anspruch setzt voraus, dass mit der Vorrichtung ein Verfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 5 durchgef\u00fchrt werden kann. Wenn es aber \u2013 wie vorstehend ausgef\u00fchrt \u2013 bei der Maschine der Beklagten nicht m\u00f6glich ist, Siegeln\u00e4hte herzustellen, die von den Kanten beabstandet sind, dann ist bereits aus diesem Grund der Patentanspruch 6 nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Da eine Patentverletzung nicht vorliegt, ist auch der von der Kl\u00e4gerin unter Ziff. III. geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht begr\u00fcndet. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. \u00a7\u00a7 677, 683 Satz 1, 670 BGB besteht nur dann, wenn die Abmahnung erforderlich war, weil eine Patentverletzung tats\u00e4chlich vorlag.<\/p>\n<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91, 709, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 682 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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