{"id":3013,"date":"2007-01-23T17:00:24","date_gmt":"2007-01-23T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3013"},"modified":"2016-04-27T07:29:24","modified_gmt":"2016-04-27T07:29:24","slug":"4a-o-8206-tamsulosin-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3013","title":{"rendered":"4a O 82\/06 &#8211; Tamsulosin III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 681<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Januar 2007, Az. 4a O 82\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 22. Februar 2006 zu dem Aktenzeichen 4a O 82\/06 wird aufgehoben, der auf ihren Erlass gerichtete Antrag der Antragstellerin vom 21. Februar 2006 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin war seit dem 01. Februar 2006 eingetragene Inhaberin des unter dem Registerzeichen DE 36 88 xxx T2 gef\u00fchrten deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 194 xxx (nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent). Aus der zuvor eingetragenen Patentinhaberin Y Co., Ltd. ist die Antragstellerin durch Umfirmierung hervorgegangen. Das Verf\u00fcgungspatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, wurde am 10. M\u00e4rz 1986 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 08. M\u00e4rz 1985 angemeldet, die Anmeldung am 17. September 1987 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung durch das Europ\u00e4ische Patentamt im europ\u00e4ischen Patentblatt erfolgte am 09. Juni 1993. Das Verf\u00fcgungspatent ist mit dem 10. M\u00e4rz 2006 durch Ablauf seiner Schutzrechtszeit erloschen; bis zu diesem Zeitpunkt stand es in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Mit Klageschrift vom 09. M\u00e4rz 2006 hatte die S Arzneimittel AG Nichtigkeitsklage gegen das Verf\u00fcgungspatent erhoben, die mit Schriftsatz vom 18. April 2006 zur\u00fcckgenommen wurde. \u00dcber eine weitere Nichtigkeitsklage, die unter anderem die H AG gegen das Verf\u00fcgungspatent erhoben hat, ist bislang nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft eine pharmazeutische Darreichungsform mit verz\u00f6gerter Abgabe. Unter Schutz gestellt sind pharmazeutische Zubereitungen mit verz\u00f6gerter Wirkstoffabgabe, die den Wirkstoff Tamsulosin-Hydrochlorid enthalten. Tamsulosin ist ein Arzneimittel f\u00fcr die Behandlung von M\u00e4nnern, die an einer gutartigen Prostatahyperplasie leiden. Die von dem Verf\u00fcgungspatent erfassten Retard-Formulierungen bieten den Vorteil einer gesteuerten und damit reproduzierbaren Aufl\u00f6sung, die auf diese Weise ebenfalls reproduzierbare physiologische Effekte hervorruft.<\/p>\n<p>Die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 2 haben in der deutschen \u00dcbersetzung den folgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201e 1. Verfahren zur Herstellung von K\u00f6rnern zur gesteuerten Freisetzung von pharmazeutischen Zubereitungen, wobei das Verfahren umfasst das Granulieren zu K\u00f6rnern mit einem Durchmesser von 0,1 bis 1,5 mm eines Gemisches aus (a) 5-{2-[2-(o-Ethoxyphenoxy)ethylamino]propyl}-2-methoxybenzolsulfonamid-hydrochlorid, (b) kristallinem Cellulosetr\u00e4ger in einer Menge von mindestens 50 Gew.-% Feststoffen, bezogen auf das Gemisch und (c) einem Mittel zur Steuerung der Freisetzung, umfassend Wasser und (eine) wasserunl\u00f6sliche makromolekulare Substanz(en), wobei das Mittel zur Steuerung der Freisetzung in Form einer w\u00e4ssrigen Emulsion oder Suspension oder eines Gels der makromolekularen Substanz oder in Form einer L\u00f6sung der makromolekularen Substanz in einem w\u00e4ssrig organischen L\u00f6sungsmittel vorliegt und die makromolekulare Substanz ausgew\u00e4hlt ist aus Acryls\u00e4urepolymeren, und -copolymeren und Cellulosederivaten, wobei die Menge an Mittel zur Steuerung der Freisetzung bis zu 30 % (als Feststoff) oder 50 bis zu 150 % (als w\u00e4ssriges fl\u00fcssiges Material), bezogen auf das Gewicht der K\u00f6rner, ausmacht.<br \/>\n2. Pharmazeutische Zubereitung mit verz\u00f6gerter Wirkstoffabgabe, umfassend K\u00f6rner mit einem Durchmesser von 0,1 bis 1,5 mm, erh\u00e4ltlich durch Zugabe eines Mittels zur Steuerung der Freisetzung, umfassend Wasser und (eine) wasserunl\u00f6sliche makromolekulare Substanz(en) zu einem Gemisch aus 5-{2-[2-o-Ethoxyphenoxy)ethylamino]propyl}-2-methoxybenzol-sulfonamid-hydrochlorid und kristallinem Cellulosetr\u00e4ger und Granulieren des erhaltenen Gemisches, wobei der kristalline Cellulosetr\u00e4ger mindestens 50 Gew.-% der Feststoffe in dem Gemisch ausmacht und das Mittel zur Steuerung der Freisetzung in Form einer w\u00e4ssrigen Emulsion oder Suspension oder eines Gels der makromolekularen Substanz oder in Form einer L\u00f6sung der makromolekularen Substanz in einem w\u00e4ssrig organischen L\u00f6sungsmittel vorliegt und die makromolekulare Substanz ausgew\u00e4hlt ist aus Acryls\u00e4urepolymeren und -copolymeren und Cellulosederivaten, wobei die Menge an Mittel zur Steuerung der Freisetzung bis zu 30 % (als Feststoff) oder 50 bis zu 150 % (als w\u00e4ssriges fl\u00fcssiges Material), bezogen auf das Gewicht der K\u00f6rner, ausmacht.\u201c<\/p>\n<p>Daneben war die Antragstellerin Inhaberin eines europ\u00e4ischen Patents f\u00fcr den Wirkstoff Tamsulosin-Hydrochlorid (EP 0 034 xxx; DE 196 75 xxx). Der Schutz f\u00fcr diesen Wirkstoff endete unter Einschluss der Laufzeit eines erg\u00e4nzenden Schutzzertifikats mit dem 03. Februar 2006.<\/p>\n<p>Die in den Niederlanden ans\u00e4ssige Antragsgegnerin stellt unter anderem generische Arzneimittel her, die auch f\u00fcr den deutschen Markt bestimmt sind. Sie beliefert zahlreiche Anbieter von Generika mit Unternehmenssitz in Deutschland. Nachdem die Antragstellerin wegen vor Ablauf des Verf\u00fcgungspatents aufgenommener Vertriebshandlungen am 15. und 17. Februar 2006 einstweilige Verf\u00fcgungen gegen vier Generika-Anbieter mit Sitz in Deutschland (H AG, Az. 4a O 61\/06; M GmbH, Az. 4a O 71\/06; S GmbH, Az. 4a O 72\/06; SP GmbH und S Arzneimittel AG, Az. 4a O 73\/06) erwirkt hatte, beantragte sie am 21. Februar 2006 den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen die Antragsgegnerin, die unstreitig jedenfalls die Generika-Anbieter H AG, SP GmbH bzw. S Arzneimittel AG und S GmbH mit Tamsulosin-Pr\u00e4paraten mit Retardeffekt (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) beliefert.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin tr\u00e4gt vor, die Antragsgegnerin stelle her und liefere zum Zwecke des Vertriebs in der Bundesrepublik Deutschland Tamsulosin-Pr\u00e4parate in das Inland, die von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machten. Der Antragsgegnerin sei bereits zum Zeitpunkt der vor Ablauf des Schutzes durch das Verf\u00fcgungspatent vorgenommenen Lieferungen an die genannten Abnehmer bekannt gewesen, dass die von ihr hergestellten und gelieferten Tamsulosin-Pr\u00e4parate mit Retardeffekt f\u00fcr einen Vertrieb in Deutschland vor dem 11. M\u00e4rz 2006 bestimmt gewesen seien. Auf diese Weise habe sie mit Wissen und Wollen an den Verletzungshandlungen ihrer deutschen Abnehmer mitgewirkt.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf diesen Vortrag der Antragstellerin hat die Kammer am 22. Februar 2006 eine Beschlussverf\u00fcgung gegen die Antragsgegnerin erlassen, mit der dieser unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel unter Ziffer I. untersagt wurde,<br \/>\nbis zum 10. M\u00e4rz 2006 in der Bundesrepublik Deutschland Arzneimittel mit dem Wirkstoff Tamsulosinhydrochlorid,<br \/>\numfassend eine pharmazeutische Zubereitung mit verz\u00f6gerter Wirkstoffabgabe, umfassend K\u00f6rner mit einem Durchmesser von 0,1 bis 1,5 mm, erh\u00e4ltlich durch Zugabe eines Mittels zur Steuerung der Freisetzung, umfassend Wasser und (eine) wasserunmischbare makromolekulare Substanz(en) zu einem Gemisch aus 5-{2-[2-(o-Ethoxyphenoxy)ethylamino]propyl}-2-methoxybenzol-sulfonamid-hydrochlorid und kristallinem Cellulosetr\u00e4ger und Granulieren des erhaltenen Gemisches, wobei der kristalline Cellulosetr\u00e4ger mindest 50 Gew.-% der Feststoffe in dem Gemisch ausmacht und das Mittel zur Steuerung der Freisetzung in Form einer w\u00e4ssrigen Emulsion oder Suspension oder eines Gels der makromolekularen Substanz oder in Form einer L\u00f6sung der makromolekularen Substanz in einem w\u00e4ssrig organischen L\u00f6sungsmittel vorliegt und die makromolekulare Substanz ausgew\u00e4hlt ist aus Acryls\u00e4urepolymeren und -copolymeren und Cellulosederivaten, wobei die Menge an Mittel zur Steuerung der Freisetzung bis zu 30 % (als Feststoff) oder 50 bis 150 % (als w\u00e4ssriges fl\u00fcssiges Material), bezogen auf das Gewicht der K\u00f6rner, ausmacht,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Zugleich wurde der Antragsgegnerin unter Ziffer II. der Beschlussverf\u00fcgung aufgegeben, der Antragstellerin unverz\u00fcglich schriftlich und vollst\u00e4ndig (unter Vorlage eines Verzeichnisses mit n\u00e4her spezifizierten Angaben) Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen begangen hat, sowie die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse nach Ziffer I. der Beschlussverf\u00fcgung an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden, \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorl\u00e4ufigen Verwahrung bis zu einer au\u00dfergerichtlichen Einigung der Parteien oder einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gesicherten Vernichtungsanspruch der Antragstellerin herauszugeben.<\/p>\n<p>Nach Zustellung der Beschlussverf\u00fcgung an die Antragsgegnerin am 27. Februar 2006 und Stellung eines Zwangsmittelantrags hinsichtlich der tenorierten Auskunft mit Schriftsatz vom 23. M\u00e4rz 2006 durch die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin am 12. Oktober 2006 Widerspruch gegen die Beschlussverf\u00fcgung vom 22. Februar 2006 eingelegt. Im Termin haben die Beteiligten den Unterlassungsantrag im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Ablauf des Verf\u00fcgungspatents \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und stellen insoweit wechselseitige Kostenantr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen beantragt die Antragstellerin nunmehr,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 22. Februar 2006 aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 22. Februar 2006 in dem von der Antragstellerin verteidigten Umfang aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag der Antragstellerin vom 21. Februar 2006 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellt bereits die internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf in Abrede, weil sie zu keinem Zeitpunkt an Verletzungshandlungen des Verf\u00fcgungspatents im Land Nordrhein-Westfalen teilgenommen habe. Jedenfalls folge daraus, dass mangels vors\u00e4tzlicher Mitwirkung an Patentverletzungen ihrer Abnehmer kein Verf\u00fcgungsanspruch gegen sie &#8211; die Antragsgegnerin &#8211; gegeben sei. Sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass von ihr hergestellte und gelieferte Tamsulosin-Pr\u00e4parate vor dem Ablauf des Verf\u00fcgungspatents mit dem 10. M\u00e4rz 2006 nach Deutschland geliefert werden w\u00fcrden. Bei s\u00e4mtlichen von der Antragstellerin angef\u00fchrten Generika-Anbietern handele es sich um international t\u00e4tige Unternehmen, die Tamsulosin-Produkte in einer Vielzahl von L\u00e4ndern &#8211; auch solchen, in denen kein Patentschutz entsprechend dem Verf\u00fcgungspatent besteht bzw. bestand &#8211; anbieten und vertreiben. In den der Belieferung zugrunde liegenden globalen Liefervertr\u00e4gen wirke sie &#8211; die Antragsgegnerin &#8211; regelm\u00e4\u00dfig darauf hin, dass ihre Abnehmer etwa bestehenden Patentschutz eigenverantwortlich ber\u00fccksichtigen. Die Belieferung erfolge s\u00e4mtlich nach den Incoterms \u201eex Works\u201c, so dass sie als Lieferantin keine Kenntnis vom Bestimmungsland der Produkte haben m\u00fcsse. Die Antragsgegnerin verweist des Weiteren darauf, dass die Auslieferung der angegriffenen Produkte vor dem 10. M\u00e4rz 2006 in allen F\u00e4llen in Griechenland erfolgt sei, wo auch zum damaligen Zeitpunkt kein Patentschutz bestand.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus verletzten die von ihr hergestellten Tamsulosin-Pr\u00e4parate, deren in Kapseln eingeschlossene Pellets unstreitig im Wege der Extrusion und Spheronisation hergestellt werden und mit einem \u00dcberzug (\u201eCoating\u201c) versehen sind, das Verf\u00fcgungspatent nicht. So unterfielen die angegriffenen Produkte einem eigenen Patent der Antragsgegnerin (dem europ\u00e4ischen Patent 1 562 xxx). Ein \u201eGranulieren\u201c im Sinne des Verf\u00fcgungspatents liege nicht vor, wenn das feuchte Gemisch, wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall, extrudiert und danach in Kugelform gebracht (\u201espheronisiert\u201c) wird. Der Fachmann des Priorit\u00e4tstages verstehe \u201eGranulieren\u201c als bewusste Abgrenzung zu einer Extrusion und Spheronisation. Als Ergebnis des von der Antragsgegnerin angewandten Herstellungsverfahrens entstehe daher ein Produkt, das sich hinsichtlich seiner Eigenschaften deutlich von dem Produkt nach dem verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren unterscheide. Auch stehe ein \u00dcberzug, der den Retardeffekt (die kontrollierte Freisetzung des Wirkstoffs) beeinflusst, der Verwirklichung der Merkmale des Verf\u00fcgungspatents entgegen, weil dieses zwingend auf einen \u00dcberzug verzichten wolle.<br \/>\nUnter Verweis darauf, dass sowohl in der vorgelegten \u00dcbersetzung der Verf\u00fcgungspatentschrift (Anlage ASt 7) als auch in der in die elektronische Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamts eingestellten Fassung der T2-Schrift des DE 36 88 xxx die Seite 2 der Beschreibung fehlt, stellt die Antragsgegnerin in Abrede, dass der deutsche Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 194 xxx wirksam in Kraft gestanden habe. Sie bestreitet, dass innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europ\u00e4ischen Patents eine vollst\u00e4ndige (das hei\u00dft auch die Seite 2 der Beschreibung umfassende) \u00dcbersetzung der Patentschrift bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden sei.<br \/>\nDes Weiteren sei das Verf\u00fcgungspatent jedenfalls nicht schutzf\u00e4hig gewesen, wobei die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf den Vortrag der (ehemaligen) Nichtigkeitskl\u00e4gerin S Arzneimittel AG in dem durch Klager\u00fccknahme beendeten Nichtigkeitsverfahren (Anlage AG3) Bezug nimmt. Dass das Verf\u00fcgungspatent w\u00e4hrend seiner Laufzeit zuvor niemals angegriffen wurde, sei allein darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass wegen des den Wirkstoff betreffenden Patentschutzes und des weiteren Wirkstoffschutzes durch das erg\u00e4nzende Schutzzertifikat bis zum 03. Februar 2006 ein isolierter Angriff gegen das Verf\u00fcgungspatent mit einer demgegen\u00fcber nur f\u00fcnf Wochen l\u00e4ngeren Schutzdauer wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen w\u00e4re.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei der Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs nach \u00a7 140b PatG nach Erledigung des Unterlassungsanspruchs durch Laufzeitende des Verf\u00fcgungspatents nicht mehr erzielbar, weil es keine Verletzungshandlungen Dritter mehr zu untersagen geben k\u00f6nne. Ein weitergehender Schutzzweck als der, Verletzungshandlungen Dritter aufgrund der Auskunft untersagen zu k\u00f6nnen, k\u00f6nne der Vorschrift (jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutz) nicht beigemessen werden. Der tenorierte Auskunftsanspruch sei daher unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Da sie &#8211; die Antragsgegnerin &#8211; keinerlei Kenntnis vom Bestimmungsmarkt der von ihr hergestellten und vertriebenen Tamsulosin-Produkte gehabt habe, sei die Auskunftsverpflichtung zudem nicht hinreichend bestimmt und daher nicht vollstreckbar. Des Weiteren fehle es der einstweiligen Verf\u00fcgung nach Ablauf des Verf\u00fcgungspatents mit dem 10. M\u00e4rz 2006 insoweit am erforderlichen Verf\u00fcgungsgrund. Der Herausgabeanspruch schlie\u00dflich scheitere nach Schutzrechtsablauf daran, dass s\u00e4mtliche in Besitz oder Eigentum der Antragsgegnerin stehenden angegriffenen Produkte seitdem nur noch berechtigt vertrieben werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin verweist zur behaupteten Kenntnis der Antragsgegnerin von der Bestimmung der angegriffenen Pr\u00e4parate f\u00fcr den deutschen Markt vor Ablauf des Verf\u00fcgungspatents darauf, dass die Antragsgegnerin als Initiatorin des Zulassungsverfahrens, als Erstellerin des einheitlichen Qualit\u00e4tsdossiers und als Herstellerin aller angegriffenen generischen Tamsulosin-Produkte eine zentrale Rolle gespielt habe. Soweit im Liefervertrag mit der S GmbH eine Lieferung nach dem Incoterm \u201eFCA\u201c (\u201efree carrier\u201c) vereinbart gewesen sei, habe der Antragsgegnerin als Lieferantin der Bestimmungsort bekannt sein m\u00fcssen, da ihr sonst die Erstellung der f\u00fcr die Ausfuhr erforderlichen Dokumente nicht m\u00f6glich gewesen sei.<br \/>\nDie Kenntnis der Antragsgegnerin vom Bestimmungsort Deutschland werde weiter belegt durch Lieferdokumente (insbesondere die Anlagen ASt 38 und ASt 39), die die Antragstellerin von Abnehmern der Antragsgegnerin erhalten habe. Den von der Antragsgegnerin unter dem 25. Januar 2006 ausgestellten, als \u201ePRE ALERT\u201c bezeichneten Lieferdokumenten (Anlage ASt 38) sei anhand der Bezeichnung des Liefergegenstandes mit dem Zusatz \u201eMER DE\u201c zu entnehmen, dass es sich um Tamsulosin-Pr\u00e4parate f\u00fcr die M GmbH in Deutschland gehandelt habe, die f\u00fcr einen Kunden mit Sitz in Deutschland und f\u00fcr den deutschen Markt bestimmt gewesen seien. Angesichts der Abholdaten \u201e27. Januar 2006\u201c (das hei\u00dft kurz vor Ablauf des Substanzschutzes f\u00fcr Tamsulosin, aber noch sechs Wochen vor Ablauf des Verf\u00fcgungspatents) bzw. \u201e08. Februar 2006\u201c (und damit mehr als vier Wochen vor Ablauf des Verf\u00fcgungspatents) sei es weltfremd, annehmen zu wollen, dass eine Lieferung an einen deutschen Kunden, die f\u00fcr den deutschen Markt bestimmt sei, nicht auch unmittelbar und damit vor Ablauf des Verf\u00fcgungspatents nach Deutschland verbracht werden w\u00fcrde. Daran habe die Antragsgegnerin auch ein eigenes Interesse gehabt, weil ihre Lieferpreise an die Verkaufspreise ihrer Abnehmer im jeweiligen Bestimmungsland gekoppelt seien und die verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Preise in Deutschland die Antragsgegnerin von einem fr\u00fchzeitigen Vertrieb in Deutschland mittelbar profitieren lie\u00dfen. Aus den Auftrags\u00e4nderungsschreiben der S Arzneimittel AG an die Antragsgegnerin (Anlage ASt 39) seien Lieferadressen in Deutschland ersichtlich, zumal dort von der \u201eAnkunft in unserem Lager\u201c (\u201earrival of the finished packs at our warehouse\u201c) die Rede sei. Das vom 10. M\u00e4rz 2006 auf den 02. Februar 2006 vorverlegte Auslieferungsdatum zeige den nachtr\u00e4glich gefassten Entschluss der S Arzneimittel AG, den Patentschutz durch das Verf\u00fcgungspatent anders als urspr\u00fcnglich geplant doch nicht bis zu dessen Ablauf zu respektieren, worauf auch die in Verbindung mit der Vorverlegung des Auslieferungsdatums vorgenommene Preiserh\u00f6hung hindeute.<br \/>\nDaraus ergebe sich zweifelsfrei, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt ihrer Lieferungen der angegriffenen Produkte vor Ablauf des Verf\u00fcgungspatents bereits positive Kenntnis davon hatte, dass ihre Abnehmer die Produkte noch vor Ablauf des Verf\u00fcgungspatents nach Deutschland verbringen w\u00fcrden. Damit habe die Antragsgegnerin die patentverletzenden Handlungen ihrer Abnehmer im Inland wissentlich und willentlich mit verursacht.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin war die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 22. Februar 2006 in dem von der Antragstellerin noch verteidigten Umfang aufzuheben (\u00a7\u00a7 924 Abs. 1; 925; 936 ZPO), weil es der einstweiligen Verf\u00fcgung bereits aus formalen Gr\u00fcnden an der erforderlichen Grundlage in Gestalt des deutschen Teils des Verf\u00fcgungspatents fehlt.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Kammer f\u00fcr den Erlass der angefochtenen Beschlussverf\u00fcgung allerdings international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44\/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), \u00a7 32 ZPO, \u00a7 143 Abs. 1 und 2 PatG in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 1998 (Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Patentstreitsachen, Sortenschutzstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht D\u00fcsseldorf, GVBl. NW S. 106). Hierzu bedarf es nicht der Feststellung, dass die Antragsgegnerin bei Lieferung der angefochtenen Tamsulosin-Produkte an ihre Abnehmer um deren Absicht wusste, die Arzneimittel vor dem 11. M\u00e4rz 2006 in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Denn f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeit gen\u00fcgt die substantiierte Darlegung der Antragstellerin, dass die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin f\u00fcr die Verletzung des gewerblichen Schutzrechts, hier des Verf\u00fcgungspatents, im Inland und im Land Nordrhein-Westfalen nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erf\u00fcllt.<br \/>\nDie einstweilige Verf\u00fcgung vom 22. Februar 2006 war jedoch aufzuheben, weil die Antragstellerin bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Wirkungen des Verf\u00fcgungspatents f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind und sie daher gest\u00fctzt auf den deutschen Teil des Verf\u00fcgungspatents Verbietungsrechte, Auskunfts- und Sequestrationsanspr\u00fcche geltend machen kann. Aus demselben Grund sind die Kosten des \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teils der einstweiligen Verf\u00fcgung gem\u00e4\u00df \u00a7 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen, weil sie ohne die Erledigung auf den Widerspruch der Antragsgegnerin auch hinsichtlich des Unterlassungsantrags unterlegen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Art. II \u00a7 3 Abs. 1 IntPat\u00dcG verlangt f\u00fcr die nationale deutsche Phase eines europ\u00e4ischen Patents, das nicht in deutscher Sprache, sondern in einer der beiden anderen Vertragssprachen des EP\u00dc (Englisch oder Franz\u00f6sisch) abgefasst ist und f\u00fcr welches Wirkung in der Bundesrepublik Deutschland begehrt wird, dass der Anmelder oder Patentinhaber innerhalb von drei Monaten nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europ\u00e4ischen Patents im Europ\u00e4ischen Patentblatt bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eine deutsche \u00dcbersetzung der Patentschrift einreicht. Wird diese \u00dcbersetzung nicht fristgerecht oder in einer eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ver\u00f6ffentlichung nicht gestattenden Form eingereicht (oder die Geb\u00fchr nicht fristgerecht entrichtet), so gelten gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 3 Abs. 2 IntPat\u00dcG die Wirkungen des europ\u00e4ischen Patents f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten. Art. II \u00a7 3 Abs. 2 IntPat\u00dcG enth\u00e4lt damit eine Fiktion dahin, dass die Wirkungen des europ\u00e4ischen Patents f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland unter anderem dann als von Anfang an nicht eingetreten gelten, wenn die \u00dcbersetzung der europ\u00e4ischen Patentschrift in die deutsche Sprache nicht fristgerecht bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht wurde.<br \/>\nDie von Art. II \u00a7 3 Abs. 1 IntPat\u00dcG verlangte \u201e\u00dcbersetzung der Patentschrift\u201c muss vollst\u00e4ndig sein (vgl. Schulte, Patentgesetz, 7. Auflage, Anhang 1 IntPat\u00dcG 1976, Rn. 20) und sich damit grunds\u00e4tzlich auf alle Teile der Patentschrift beziehen. Inwieweit hiervon f\u00fcr die Patentanspr\u00fcche Ausnahmen zuzulassen sind, soweit diese in deutscher Sprache als einer der Vertragssprachen (Art. 14 Abs. 1 EP\u00dc) bereits mit der europ\u00e4ischen Patentschrift ver\u00f6ffentlicht wurden (vgl. BPatG, Beschluss vom 24. Juni 1997, Az. 4 W (pat) 42\/96; vorgelegt als Anlage AG 18), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn im vorliegenden Fall bestreitet die Antragsgegnerin, dass die \u00dcbersetzung im Hinblick auf eine Seite der Patentbeschreibung (die Seite 2 der deutschen \u00dcbersetzung des Verf\u00fcgungspatents gem\u00e4\u00df Anlage ASt 7) vollst\u00e4ndig eingereicht wurde. Ob unabh\u00e4ngig davon v\u00f6llig nebens\u00e4chliche Bestandteile der Patentschrift nicht \u00fcbersetzt zu werden brauchen, etwa fremdsprachige Erl\u00e4uterungen in den Zeichnungen, wenn und soweit es sich um einfache Begriffe handelt, die jedem Fachmann auch ohne \u00dcbersetzung gel\u00e4ufig sind (so Schulte, a.a.O., insoweit entgegen BPatG a.a.O., wo dem Anmelder f\u00fcr zun\u00e4chst nicht \u00fcbersetzte sprachliche Erl\u00e4uterungen von Zeichnungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew\u00e4hrt wurde, was den Schluss zul\u00e4sst, dass diese grunds\u00e4tzlich f\u00fcr \u00fcbersetzungsbed\u00fcrftig angesehen wurden), kann f\u00fcr die vorliegende Entscheidung ebenfalls offen bleiben. Denn um derartige \u201eNebens\u00e4chlichkeiten\u201c (die des Weiteren die Problematik der Grenzziehung mit sich bringen w\u00fcrden) handelt es sich im vorliegenden Fall jedenfalls nicht.<br \/>\nNachdem die Antragsgegnerin im Termin die Voraussetzungen einer fristgerechten und ordnungsgem\u00e4\u00dfen Einreichung einer vollst\u00e4ndigen (auch eine Seite 2 umfassenden) \u00dcbersetzung des Verf\u00fcgungspatents ausdr\u00fccklich bestritten hatte, ist die Antragstellerin dem bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht in ausreichender Weise entgegengetreten. Sie hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass die Seite 2 der \u00dcbersetzung innerhalb der Dreimonatsfrist ab der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europ\u00e4ischen Verf\u00fcgungspatents am 09. Juni 1993 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden ist. So hat sie zwar die fehlende Seite 2 im Termin in Kopie vorgelegt, jedoch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr aufzuzeigen vermocht, die daf\u00fcr sprechen k\u00f6nnten, dass dies auch gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt fristgerecht bis zum 09. September 1993 erfolgt ist. Ein Schriftsatznachlass f\u00fcr die Antragstellerin, der ihr in einem Hauptsacheverfahren bei vergleichbarem Verfahrensgang zuzubilligen gewesen w\u00e4re, kam im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren wegen dessen Eilbed\u00fcrftigkeit nicht in Betracht.<br \/>\nNachdem die Antragsgegnerin auf Seite 9 ihres Schriftsatzes vom 21. Dezember 2006 (Bl. 191 GA) im Zusammenhang mit der Auslegung der Verf\u00fcgungspatentschrift bereits angedeutet hatte, dass ein Teil der \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Anlage ASt 7 fehle (und zwar die Seite 2, als \u00dcbersetzung der Passage Seite 3, Zeile 18 bis 33 der englischen Fassung der B1-Schrift, Anlage ASt 6), ohne allerdings auf die Rechtsfolgen des Art. II \u00a7 3 Abs. 2 IntPat\u00dcG hinzuweisen, hat die Antragstellerin darauf zun\u00e4chst nicht reagiert. Im Rahmen der Vorbereitung des Verhandlungstermins war auch die Kammer darauf aufmerksam geworden, dass eine Seite 2 der T2-Schrift (Anlage ASt 7) im Verfahren nicht vorlag. Eine seitens der Kammer daraufhin durchgef\u00fchrte Recherche in der Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamts unter <a title=\"www.....de\" href=\"http:\/\/www.....de\">www&#8230;..de<\/a> hatte ergeben, dass auch in der dort eingestellten Fassung der T2-Schrift des DE 36 88 xxx keine Seite 2 enthalten ist, wie dies auch dem von der Antragsgegnerin im Termin \u00fcberreichten Ausdruck gem\u00e4\u00df Anlage AG 19 entspricht. Der Kammervorsitzende hat den sachbearbeitenden Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Antragstellerin daraufhin am 08. Januar 2007, drei Tage vor dem anberaumten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung, darauf hingewiesen, dass (erstens) die Anlage ASt 7 keine Seite 2 umfasst und (zweitens) diese auch \u00fcber die elektronische Datenbank <a title=\"www.....de\" href=\"http:\/\/www.....de\">www&#8230;..de<\/a> nicht recherchierbar war. Im Termin vom 11. Januar 2007 lie\u00df dann die Antragsgegnerin erstmals auf die Rechtsfolge einer nicht vollst\u00e4ndigen und fristgem\u00e4\u00dfen Einreichung einer \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 3 Abs. 1 und 2 IntPat\u00dcG hinweisen und bestritt, dass eine vollst\u00e4ndige \u00dcbersetzung beim Deutschen Patent- und Markenamt fristgerecht eingereicht worden sei. Der im Termin anwesende Verfahrensbevollm\u00e4chtigte der Antragstellerin \u00fcberreichte daraufhin die in der Anlage ASt 7 zur Antragsschrift fehlende Seite 2.<br \/>\nDas Fehlen einer Seite 2 in der Anlage ASt 7 und zugleich in der Datenbank <a title=\"www.....de\" href=\"http:\/\/www.....de\">www&#8230;..de<\/a> kann auf zwei verschiedene Erkl\u00e4rungen zur\u00fcckzuf\u00fchren sein. Entweder wurde bereits gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt nur eine unvollst\u00e4ndige, eine Seite 2 nicht umfassende \u00dcbersetzung eingereicht. In diesem ersten Fall w\u00e4re den Anforderungen des Art. II \u00a7 3 Abs. 1 IntPat\u00dcG mit der Nichtigkeitsfolge des Art. II \u00a7 3 Abs. 2 IntPat\u00dcG nicht gen\u00fcgt worden. Oder aber es handelte sich bei der Zusammenstellung der Anlage ASt 7, die mit der Antragsschrift vom 21. Februar 2006 eingereicht wurde, ohne eine Seite 2 um ein B\u00fcroversehen auf Antragstellerseite, w\u00e4hrend zugleich seitens des Deutschen Patent- und Markenamts lediglich irrt\u00fcmlicherweise vers\u00e4umt wurde, auch die Seite 2 der \u00dcbersetzung in die unter <a title=\"www.....de\" href=\"http:\/\/www.....de\">www&#8230;..de<\/a> abrufbare Datenbank einzustellen, obwohl auch die Seite 2 in der (wie in diesem zweiten Fall unterstellt werden soll) fristgem\u00e4\u00df eingereichten \u00dcbersetzung vorhanden war. Dass eine Seite 2 auch in der Anlage ASt 7 zur Antragsschrift fehlte, mag in diesem Fall allein darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sein, dass die \u00dcbersetzung des Verf\u00fcgungspatents nach Anlage ASt 7 (DE 36 88 xxx T2) von den Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Antragstellerin aus der Datenbank <a title=\"www.....de\" href=\"http:\/\/www.....de\">www&#8230;..de<\/a> gewonnen wurde. In diesem zweiten Fall w\u00e4re nicht festzustellen, dass es an einer Voraussetzung der fristgerechten Einreichung der \u00dcbersetzung in einer eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ver\u00f6ffentlichung gestattenden Form im Sinne des Art. II \u00a7 3 Abs. 2 IntPat\u00dcG fehlt.<br \/>\nF\u00fcr die Kammer stellt es sich vor diesem Hintergrund als v\u00f6llig offen dar, ob die eine oder die andere Erkl\u00e4rung dem tats\u00e4chlichen Geschehensablauf entspricht, ob mithin die Unwirksamkeitsfiktion des Art. II \u00a7 3 Abs. 2 IntPat\u00dcG eingreift oder nicht. Seitens der Antragstellerin konnten im Termin keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vorgetragen werden, dass eine vollst\u00e4ndige, auch eine Seite 2 umfassende \u00dcbersetzung fristgerecht bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht wurde, etwa indem n\u00e4her vorgetragen und gegebenenfalls glaubhaft gemacht worden w\u00e4re, aus welcher Quelle die im Termin \u00fcberreichte Seite 2 auf den oben erw\u00e4hnten gerichtlichen Hinweis vom 08. Januar 2007 hin besorgt wurde. Da die fristgerechte und ordnungsgem\u00e4\u00dfe Einreichung einer \u00dcbersetzung zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit des deutschen Teils des Verf\u00fcgungspatents geh\u00f6rt, f\u00fcr welche die Antragstellerin mit der Darlegungslast und der Last der Glaubhaftmachung belastet ist, wirkt sich die im Tats\u00e4chlichen verbleibende Ungewissheit zu ihren Lasten aus.<\/p>\n<p>Angesichts dessen kann ausdr\u00fccklich offen gelassen werden, ob die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass der Antragsgegnerin im Lieferzeitpunkt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bekannt war, dass das Anbieten und Inverkehrbringen der von ihr hergestellten Tamsulosin-Produkte mit Retardeffekt in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 11. M\u00e4rz 2006 stattfinden w\u00fcrde, oder ob sie dies zumindest bedingt vors\u00e4tzlich in Kauf genommen hat. F\u00fcr die Aufhebung der angegriffenen Beschlussverf\u00fcgung aus den formalen Gr\u00fcnden des Art. II \u00a7 3 Abs. 2 IntPat\u00dcG ist es des Weiteren unerheblich, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch macht und ob die im Nichtigkeitsverfahren gegen das Verf\u00fcgungspatent vorgebrachten Entgegenhaltungen die Neuheit oder Erfindungsh\u00f6he ernsthaft in Frage zu stellen verm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung hinsichtlich der nicht f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Antr\u00e4ge gem\u00e4\u00df Ziffer II. der angegriffenen Beschlussverf\u00fcgung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 6 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\n&#8211; Urspr\u00fcnglich: 500.000,- \u20ac,<br \/>\n&#8211; seit dem 11. Januar 2007: 100.000,- \u20ac zuz\u00fcglich Kosteninteresse.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 681 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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