{"id":3011,"date":"2007-05-03T17:00:22","date_gmt":"2007-05-03T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3011"},"modified":"2016-04-27T07:28:11","modified_gmt":"2016-04-27T07:28:11","slug":"4a-o-7506-holzkreissaege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3011","title":{"rendered":"4a O 75\/06 &#8211; Holzkreiss\u00e4ge"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 680<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. Mai 2007, Az. 4a O 75\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Auf die Widerklage hin wird die Kl\u00e4gerin verurteilt, an die Beklagte 4.138,40 Eur nebst 5 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2004 zu zahlen. Im \u00dcbrigen wird die Widerklage abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patentes 0 235 xxx (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent), das am 19. Februar 1987 angemeldet und dessen Patenterteilung am 21. April 1993 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Der Kl\u00e4gerin wurde mit Vertrag vom 23.\/27. Mai 2003 von der vorherigen Inhaberin, der A GmbH &amp; Co. KG als Gesamtrechtsnachfolgerin der JA GmbH &amp; Co., das Klagepatent \u00fcbertragen. \u00dcber das Verm\u00f6gen der vorherigen Patentinhaberin wurde am 1. Januar 2001 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Der als Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt B aus Ulm, trat alle der A GmbH &amp; Co. KG bzw. ihrer Gesamtrechtsvorg\u00e4ngerin, der J A GmbH &amp; Co. zustehenden Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadenersatz an die Kl\u00e4gerin ab, die die Abtretung annahm.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Holzbearbeitungsmaschine. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Holzbearbeitungsmaschine, insbesondere Kreiss\u00e4ge, mit einem auf einem Maschinengestell (2, 3) aufgenommenen Tisch (1), der von einem Bearbeitungswerkzeug (4) durchsetzt ist, das auf einer unterhalb des Tisches (1) vorgesehenen, antreibbaren Welle (5) aufgenommen ist, die auf einem mittels einer Stellspindel (8) in der H\u00f6he verstellbaren Tr\u00e4ger (6) positioniert ist, der zusammen mit der Stellspindel (8) auf einem im Maschinengestell schwenkbar gelagerten, mittels einer Stelleinrichtung bet\u00e4tigbaren Schwenkrahmen (7) aufgenommen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Schwenkrahmen (7) mittels einer auf ihm in axialer Richtung feststehend aufgenommenen, aus dem Maschinengestell herausgef\u00fchrten Bet\u00e4tigungswelle (14) verstellbar ist, auf der ein mit der Stellspindel (8) drehschl\u00fcssig verbundenes Antriebsrad (20) und ein au\u00dferhalb des Maschinengestells positioniertes Handrad (17) frei drehbar aufgenommen sind, das in axialer Richtung verschiebbar und in seinen Endstellungen alternativ mit dem Antriebsrad (20) oder der Bet\u00e4tigungswelle (14) kuppelbar ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben sind zeichnerische Darstellungen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen und der Erl\u00e4uterung der Erfindung dienen. Figur 1 zeigt einen Teill\u00e4ngsschnitt durch eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Holzkreiss\u00e4ge bei seitlich neben dem S\u00e4genblatt radial geschnittener Antriebswelle und Figur 2 den Schwenk- und H\u00f6henverstellantrieb der Anordnung gem\u00e4\u00df Figur 1 in vergr\u00f6\u00dferter Darstellung.<\/p>\n<p>Die Beklagte, ein niederl\u00e4ndisches Unternehmen, vertrieb unter der Bezeichnung \u201eC\u201c in der Bundesrepublik Deutschland Holzkreiss\u00e4gen, wie sich aus der als Anlage K 7 in deutscher Sprache \u00fcberreichten Gebrauchsanweisung ergibt, worauf Bezug genommen wird. Als Anlage K 8 \u00fcberreichte die Kl\u00e4gerin zwei von ihr erstellte Zeichnungen mit Bezugszeichen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, deren grunds\u00e4tzliche Richtigkeit von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde, und welche nachfolgend wiedergegeben sind.<\/p>\n<p>Unter dem 12. November 2004 wandte sich der patentanwaltliche Vertreter der Kl\u00e4gerin mit einem in englischer Sprache abgefassten Schreiben an die Beklagte. Das genannte Schreiben ist nachfolgend abgebildet.<\/p>\n<p>Als Folge dieses Schreibens beauftragte die Beklagte ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Nach weiterem Schriftverkehr zwischen den anwaltlichen bzw.- patentanwaltlichen Vertretern der Parteien wurde die Beklagte mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 12. Dezember 2005 f\u00f6rmlich abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung aufgefordert. Daraufhin gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung, Schadenersatz und Kostenerstattung wurden hingegen nicht anerkannt, so dass diese von der Kl\u00e4gerin nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass die von der Beklagten vertriebene Holzkreiss\u00e4ge von der Lehre nach dem Klagepatent \u00e4quivalenten Gebrauch mache. Insoweit sei die Beklagte daher zur Auskunft und Rechnungslegung sowie zur Zahlung von Schadenersatz und Kostenerstattung f\u00fcr die vorgerichtliche Abmahnung verpflichtet. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform habe lediglich eine Vertauschung einzelner Vorrichtungsbestandteile stattgefunden. Das Antriebsrad und der Zahnkranz h\u00e4tten lediglich auf der Bet\u00e4tigungswelle ihre Anordnung getauscht. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei das Antriebsrad an dem dem Handrad gegen\u00fcberliegenden Ende der Bet\u00e4tigungswelle fest aufgenommen, w\u00e4hrend der zur Verschwenkung des Schwenkrahmens dienende Zahnkranz frei drehbar auf der Bet\u00e4tigungswelle aufgenommen sei. Hierbei handele es sich um eine \u00e4quivalente Abwandlung. F\u00fcr den Fachmann, der sich mit dem Problem befasse, sowohl die H\u00f6hen- als auch die Winkelverstellung des S\u00e4geblatts mittels eines Handrads zu bewirken, sei es ausgehend von der Lehre nach dem Klagepatent naheliegend, dies auch durch einen schlichten Austausch von Antriebsrad und Zahnkranz zu erreichen.<br \/>\nDer weiterhin geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe der Kl\u00e4gerin auf Grund der vor Klageerhebung mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 12. Dezember 2005 unter patentanwaltlicher Mitwirkung ausgesprochenen Abmahnung zu. F\u00fcr die Abmahnung sei, was zwischen den Parteien nicht diskutiert wird, ein Gegenstandswert in H\u00f6he von 300.000,- Eur ebenso angemessen wie eine 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach Nr. 2400 Verg\u00fctungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz. Diese betrage je Anwalt 4.118,40 Eur. Hiervon werde h\u00f6chstens 0,75 auf die Verfahrensgeb\u00fchr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Vorliegend sei als Streitwert f\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzverpflichtung ein Betrag von 100.000,- Eur angemessen. Der anrechenbare Teil in H\u00f6he eines Geb\u00fchrensatzes von 0,75 betrage demnach 1.015,50 Eur. Diese Differenz betrage je Anwalt 3.112,90 Eur, so dass der Kl\u00e4gerin insgesamt 6.225,80 Eur zu erstatten seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 21. Mai 1993<\/p>\n<p>Holzbearbeitungsmaschinen, insbesondere Kreiss\u00e4gen, mit einem auf einem Maschinengestell aufgenommenen Tisch, der von einem Bearbeitungswerkzeug durchsetzt ist, das auf einer unterhalb des Tisches vorgesehenen, antreibbaren Welle aufgenommen ist, die auf einem mittels einer Stellspindel in der H\u00f6he verstellbaren Tr\u00e4ger positioniert ist, der zusammen mit der Stellspindel auf einem im Maschinengestell schwenkbar gelagerten, mittels einer Stelleinrichtung bet\u00e4tigbaren Schwenkrahmen aufgenommen ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/p>\n<p>bei denen der Schwenkrahmen mittels eines Handrads verschwenkbar ist, eine Bet\u00e4tigungswelle auf dem Schwenkrahmen in axialer Richtung feststehend aufgenommen ist, die aus dem Maschinengestell herausf\u00fchrt, auf der ein mit der Stellspindel drehschl\u00fcssig verbundenes Antriebsrad fest und das au\u00dferhalb des Maschinengestells positionierte Handrad frei drehbar aufgenommen ist, das in axialer Richtung verschiebbar und in seinen Endstellungen alternativ mit dem Maschinengestell oder der Bet\u00e4tigungswelle kuppelbar ist,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten oder bei Fremdbezug: der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser sowie der A GmbH &amp; Co. KG durch die zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 21. Mai 1993 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 6.225,80 Eur nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie erhebt unstreitig die Einrede der Verj\u00e4hrung und stellt eine Verletzung des Klagepatentes mit \u00e4quivalenten Mitteln in Abrede. Die Voraussetzungen der \u00c4quivalenz l\u00e4gen nicht vor. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte L\u00f6sung sei weder gleichwirkend noch gleichwertig. Eine einfache kinematische Umkehr, wie von der Kl\u00e4gerin dargestellt, liege nicht vor. Das Prinzip der Erfindung liege darin, beide Funktionalit\u00e4ten \u2013 H\u00f6hen- und Neigungswinkelverstellbarkeit \u2013 auf einer Bet\u00e4tigungswelle und einem Handrad zusammenzufassen, um eine sichere Bedienung zu gew\u00e4hrleisten und nur eine \u00d6ffnung f\u00fcr die Bet\u00e4tigungswelle bereitstellen zu m\u00fcssen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei das Handrad alternativ mit der Bet\u00e4tigungswelle und dem \u00e4u\u00dferen Geh\u00e4userahmen der S\u00e4ge kuppelbar. Eine Kupplung mit dem Antriebsrad sei nicht m\u00f6glich, da es drehschl\u00fcssig fest am Ende der Bet\u00e4tigungswelle befestigt sei, die wiederum drehschl\u00fcssig mit der Stellspindel verbunden sei. Eine solche L\u00f6sung sei f\u00fcr einen Fachmann nicht als gleichwertig auffindbar. Da eine Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht vorgelegen habe, stehe der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Kostenerstattung der Abmahnkosten nicht zu. Vielmehr k\u00f6nne sie ihre anwaltlichen Kosten ersetzt verlangen. Bei dem Schreiben vom 12. November 2004 habe es sich nicht lediglich um eine Berechtigungsanfrage gehandelt, sondern um eine Abmahnung, hinsichtlich derer sie anwaltliche Hilfe habe in Anspruch nehmen m\u00fcssen, deren Kosten in H\u00f6he einer 2,0-Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr bei einem Streitwert von 300.000,- Eur sie nunmehr ersetzt verlange. Eine Anrechnung auf das vorliegende Verfahren erfolge nicht, da mit dem damaligen Schreiben der Angriff auf den Vertrieb im europ\u00e4ischen Ausland zur\u00fcckgewiesen worden sei.<\/p>\n<p>Entsprechend beantragt die Beklagte widerklagend,<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an die Beklagte 4.596,- Eur nebst 5 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2004 zu bezahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen insgesamt entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung bzw. Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung nicht zu, da die Beklagte den Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent nicht benutzt hat. Dementsprechend kann die Kl\u00e4gerin auch keine anteilige Kostenerstattung der Abmahnkosten verlangen.<br \/>\nDemgegen\u00fcber ist der widerklagend geltend gemachte Zahlungsanspruch der Beklagten teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine Holzbearbeitungsmaschine, insbesondere Kreiss\u00e4ge, mit einem auf einem Maschinengestell aufgenommenen Tisch, der von einem Bearbeitungswerkzeug durchsetzt ist, das auf einer unterhalb des Tisches vorgesehenen, antreibbaren Welle aufgenommen ist, die auf einem mittels einer Stellspindel in der H\u00f6he verstellbaren Tr\u00e4ger positioniert ist, der zusammen mit der Stellspindel auf einem im Maschinengestell schwenkbar gelagerten, mittels einer Stelleinrichtung bet\u00e4tigbaren Schwenkrahmen aufgenommen ist.<\/p>\n<p>Hierzu f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass bei den bekannten Anordnungen dieser Art zur H\u00f6henverstellung und zur Winkelverstellung des Bearbeitungswerkzeugs, d.h. zur Bet\u00e4tigung des Tr\u00e4gers und des Schwenkrahmens, zwei separate, von au\u00dfen zug\u00e4ngliche Handr\u00e4der vorgesehen sind. Hierbei kann es daher zu gegenseitigen St\u00f6rungen kommen, da diese beiden Handr\u00e4der in der Regel einander eng benachbart sind. Au\u00dferdem habe sich gezeigt, dass sich die Verwendung von zwei Handr\u00e4dern ung\u00fcnstig auf die Bedienbarkeit auswirkt. Ein weiterer Nachteil sei darin zu sehen, dass hierbei im Bereich der Gestellverkleidung ein vergleichsweise gro\u00dfer, f\u00fcr beide Handr\u00e4der ausreichender Durchbruch vorgesehen sein m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine Holzbearbeitungsmaschine eingangs erw\u00e4hnter Art mit einfachen und kosteng\u00fcnstigen Mitteln unter Vermeidung der Nachteile bekannter Anordnungen so zu verbessern, dass sich eine einfache Bedienbarkeit und eine hohe Bedienungsfreundlichkeit ergibt. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Holzbearbeitungsmaschine, insbesondere Kreiss\u00e4ge, mit einem Tisch (1);<\/p>\n<p>2. der Tisch (1)<\/p>\n<p>2.1 ist auf einem Maschinengestell (2, 3) aufgenommen,<\/p>\n<p>2.2 ist von einem Bearbeitungswerkzeug (4) durchsetzt;<\/p>\n<p>3. das Bearbeitungswerkzeug (4) ist auf einer Welle (5) aufgenommen;<\/p>\n<p>4. die Welle (5)<\/p>\n<p>4.1 ist antreibbar,<\/p>\n<p>4.2 ist unterhalb des Tisches (1) vorgesehen;<\/p>\n<p>4.3 ist auf einem Tr\u00e4ger (6) positioniert;<\/p>\n<p>5. der Tr\u00e4ger (6)<\/p>\n<p>5.1 ist mittels einer Stellspindel (8) in voller H\u00f6he verstellbar,<\/p>\n<p>5.2 ist zusammen mit der Stellspindel (8) auf einem Schwenkrahmen (7) aufgenommen;<\/p>\n<p>6. der Schwenkrahmen (7) ist<\/p>\n<p>6.1 schwenkbar gelagert,<\/p>\n<p>6.2 mittels einer Stelleinrichtung bet\u00e4tigbar,<\/p>\n<p>6.3 mittels einer Bet\u00e4tigungswelle (14) verstellbar;<\/p>\n<p>7. die Bet\u00e4tigungswelle (14)<\/p>\n<p>7.1 ist auf dem Schwenkrahmen (7) in axialer Richtung feststehend aufgenommen;<\/p>\n<p>8. ein Antriebsrad (20)<\/p>\n<p>8.1 ist auf der Bet\u00e4tigungswelle frei drehbar aufgenommen,<\/p>\n<p>8.2 ist mit der Stellspindel (8) drehschl\u00fcssig verbunden;<\/p>\n<p>9. ein Handrad (17)<\/p>\n<p>9.1 ist auf der Bet\u00e4tigungswelle (14) frei drehbar aufgenommen,<\/p>\n<p>9.2 ist au\u00dferhalb des Maschinengestells positioniert,<\/p>\n<p>9.3 in axialer Richtung verschiebbar,<\/p>\n<p>9.4 in seinen Endstellungen alternativ mit dem Antriebsrad (20) oder der Bet\u00e4tigungswelle (14) kuppelbar.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine \u00e4quivalente Verwirklichung der Lehre nach dem Klagepatent durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, welche zwischen den Parteien im vorliegenden Rechtsstreit ausschlie\u00dflich diskutiert wurde, liegt nicht vor. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmale 6.3, 8.1 und 9.3 der obigen Merkmalsgliederung nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln, so dass der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Rechnungs- bzw. Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung nicht zustehen.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Benutzung der Lehre eines Patentes liegt dann vor, wenn der Fachmann auf Grund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa GRUR 2002, 522, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 \u2013 Custodiol I; GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II). Demnach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patentes unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz bejahen zu k\u00f6nnen, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruches abweichende Ausf\u00fchrungsform das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Priorit\u00e4tstages des Patentes ohne erfinderische Bem\u00fchungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern dar\u00fcber hinaus auch, dass die vom Fachmann daf\u00fcr anzustellenden \u00dcberlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, a.a.O.).<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen besonderen Einstellmechanismus einer Tischkreiss\u00e4ge, dessen besondere Vorteile in der einfachen Bedienung und lediglich einer \u00d6ffnung f\u00fcr ein Handrad liegen. Nach dem Stand der Technik sind Tischs\u00e4gen bekannt, die zur H\u00f6henverstellung zwei separate Bedienelemente wie Handr\u00e4der vorsehen. Als nachteilig wird angesehen, dass es bei diesen Handr\u00e4dern zu St\u00f6rungen bei der Bedienung kommen kann; auch ist ein Nachteil einer solchen Konstruktion darin zu sehen, dass bei der Gestellverkleidung ein vergleichsweise gro\u00dfer, f\u00fcr beide Achsen der Handr\u00e4der ausreichender Durchbruch vorgesehen sein muss. Die Erfindung will diese Nachteile durch die Verwendung lediglich eines Handrades ver- meiden. Das Klagepatent sieht hierf\u00fcr vor, dass eine Bet\u00e4tigungswelle vorhanden ist, auf der frei drehbar sowohl ein au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses liegendes Handrad als auch ein frei drehbar gelagertes Antriebsrad aufgenommen wird. Diese Bet\u00e4tigungswelle erm\u00f6glicht es auch, das Handrad einmal mit dem Antriebsrad (Bezugszeichen 20 der im Tatbestand wiedergegebenen Figuren 1 und 2) oder mit der Bet\u00e4tigungswelle (Bezugszeichen 14 der im Tatbestand wiedergegebenen Figuren 1 und 2) zu kuppeln. Das Handrad selbst soll erfindungsgem\u00e4\u00df nur in axialer Richtung auf dieser Bet\u00e4tigungswelle verschiebbar sein. Durch eine solche Anordnung \u2013 unterschiedliche Kupplung eines Handrads \u2013 werden die Nachteile des Standes der Technik vermieden. Es wird nur ein Handrad ben\u00f6tigt, und f\u00fcr dieses eine Handrad muss auch nur eine \u00d6ffnung f\u00fcr die eine Bet\u00e4tigungswelle im gesamten Geh\u00e4use vorhanden sein, um beide Funktionalit\u00e4ten, n\u00e4mlich die der H\u00f6henverstellung als auch der Neigungswinkelverstellung zu erm\u00f6glichen. Die Gestellverkleidung ben\u00f6tigt lediglich einen Durchbruch f\u00fcr die Bet\u00e4tigungswelle, was sich auch vorteilhaft auf die Eigenstabilit\u00e4t und Schwingungssicherheit der Geh\u00e4useverkleidung auswirkt (Klagepatent, Spalte 2 Zeilen 8 bis 14). Erfindungsgem\u00e4\u00df wird die H\u00f6he des Bearbeitungswerkzeuges (4) dadurch ver\u00e4ndert, dass \u00fcber das Handrad (17) ein Antriebsrad (20), das frei drehbar auf der Bet\u00e4tigungswelle (14) aufgenommen ist, gedreht wird und die Drehbewegung auf eine Stellspindel (8) \u00fcbertragen wird, die f\u00fcr die H\u00f6henverstellung sorgt. Wird das Handrad hingegen in axialer Richtung in die zweite Position verschoben, wird der Neigungswinkel verstellt, indem vorzugsweise ein an der Bet\u00e4tigungswelle (14) angeformter Zahnkranz (33) durch Drehen der Bet\u00e4tigungswelle (14) an einer bogenf\u00f6rmigen Zahnreihe (32) entlang wandert. Zentrales Element der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Konstruktion ist daher die Bet\u00e4tigungswelle. Auf ihr rutscht das Handrad zwischen exakt definierten Positionen hin und her und ist entweder mit der Bet\u00e4tigungswelle (14) oder dem Antriebsrad (20) kuppelbar. Auf der Bet\u00e4tigungswelle ist sowohl das Antriebsrad als auch das Handrad frei drehbar gelagert, um den Benutzer in die Lage zu versetzen, das Handrad entweder mit dem Antriebsrad oder mit der Bet\u00e4tigungswelle zu koppeln. Andere Verbindungen zwischen dem Handrad, der Bet\u00e4tigungswelle und dem Antriebsrad zur Einstellung der Neigung und der H\u00f6he des Bearbeitungswerkzeuges werden in der Klagepatentschrift nicht genannt.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist demgegen\u00fcber das Handrad alternativ mit der Bet\u00e4tigungswelle oder dem \u00e4u\u00dferen Geh\u00e4userahmen der S\u00e4ge kuppelbar. Eine Kupplung mit einem Antriebsrad ist nicht m\u00f6glich, da lediglich ein Zahnrad drehschl\u00fcssig fest am Ende der Bet\u00e4tigungswelle befestigt ist, die wiederum drehschl\u00fcssig mit der Stellspindel verbunden ist. Zur Einstellung des Neigewinkels wird daher das Handrad mit dem Geh\u00e4use in Eingriff gebracht, welches mit einem Zahnkranz im Geh\u00e4use korrespondiert. Dieser Zahnkranz ist in einer gro\u00dfen \u00d6ffnung des Geh\u00e4uses angebracht; er ist als Teil eines Kreisumfangs ausgebildet.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt entsprechend nicht \u00fcber ein Antriebsrad im Sinne des Merkmals 8.1, und ein entsprechendes Austauschmittel ist nicht vorhanden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nimmt das Handrad selbst diese Funktion wahr; ein separates Bauteil hierf\u00fcr ist nicht vorgesehen. Da das Zahnrad des Handrades nicht frei drehbar ist, kann es entsprechend auch kein Austauschmittel sein. Es liegt auch kein Austausch von Zahnrad und Antriebsrad vor, wie die Kl\u00e4gerin meint, da das Zahnrad (33) nicht zur L\u00f6sung der patentgem\u00e4\u00dfen Aufgabe entsprechend des Patentanspruches 1 beitr\u00e4gt. Ein anderes Austauschmittel, welches die von der Kl\u00e4gerin vorgetragene kinematische Umkehr begr\u00fcnden k\u00f6nnte und welches als Bestandteil des Patentanspruches die Funktion des Antriebsrades wahrnimmt, ist nicht zu erkennen. Insbesondere ist kein Austauschmittel ersichtlich, nach welchem das Handrad mit dem Antriebsrad zu kuppeln w\u00e4re.<\/p>\n<p>Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass eine Ausf\u00fchrungsform auch dann zum Schutzbereich eines Patentes geh\u00f6rt, wenn eines oder mehrere Ersatzmittel fehlen (vgl. Benkard\/Scharen, PatG, \u00a7 14 Rdnr. 107 m.w.N.). Denn eine Ausf\u00fchrungsform, bei der ein Merkmal des Patentanspruchs ersatzlos fehlt, kann durchaus als eine im Wesentlichen gleichwirkende Ausf\u00fchrung eingestuft werden, etwa dann, wenn die Auslegung des Patentanspruches ergibt, dass dem fehlenden Merkmal im Rahmen des Gegenstandes des Patentanspruches nur eine geringe Funktion und\/oder Bedeutung zukommt. Ansonsten spricht das ersatzlose Fehlen von Merkmalen daf\u00fcr, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Wirkung, die bei Befolgung aller Anweidungen des Patentanspruchs m\u00f6glich ist, nicht eintritt. Ein solcher Fall liegt vorliegend vor. Durch die Anordnung des Zahnkranzes am Maschinenau\u00dfengeh\u00e4use und der notwendigerweise gro\u00dfen \u00d6ffnung im Maschinengeh\u00e4use lassen sich die Vorteile eines sauberen Maschinenaussehens und einer einfachen Bedienbarkeit nicht erreichen. Das Handrad l\u00e4sst sich nicht einfach ein axialer Richtung verstellen, je nachdem ob eine Neigungs- oder H\u00f6henverstellung gew\u00fcnscht ist. Denn bei der Neigungsverstellung ist ein kraftaufwendiges Drehen des Handrades entlang einer bogenf\u00f6rmigen Ausnehmung notwendig, wie die als Anlage B 4 vorgelegten Photographien zeigen. Die Einstellung des Neigewinkels mit Hilfe des Handrads ohne die Bet\u00e4tigungswelle hat zur Folge, dass das am Handrad angeformte Zahnrad relativ gro\u00df sein muss, damit Zahnrad und Zahnreihe im Geh\u00e4use leicht ineinander greifen und der Benutzer die Teile m\u00f6glichst st\u00f6rungsfrei kuppeln kann. Die gro\u00dfen Z\u00e4hne am Handrad und der Durchmesser des Handrads verlangen auch, dass die Geh\u00e4use\u00f6ffnung sehr gro\u00df ist, da nicht nur die Welle, auf der das Handrad aufgenommen ist, hindurchzuf\u00fchren ist, sondern auch der Zahnkranz zum Verstellen des Neigungswinkels in der \u00d6ffnung angebracht werden muss. Das vom Patent angestrebte saubere Maschinenaussehen wird nicht erreicht. Die Verwendung des Handrads bewirkt auch ein relativ hohes \u00dcbersetzungsverh\u00e4ltnis, wodurch der Kraftaufwand zur Neigungsverstellung relativ hoch wird; eine einfache Bedienbarkeit liegt daher auch nicht vor.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte L\u00f6sung des Anbringens eines Zahnrads am Handrad mit korrespondierendem Zahnkranz am Au\u00dfengeh\u00e4use einem Fachmann auch nicht nahegelegt. Es ist nicht zu erkennen, auf Grund welcher \u00dcberlegung der Fachmann ausgehend von einem erfindungsgem\u00e4\u00df gelehrten frei drehbaren Antriebsrad, ein solches nun auf der Bet\u00e4tigungswelle fest aufgenommen auszugestalten. \u00dcberzeugende Anhaltspunkte hierf\u00fcr vermochte die Kl\u00e4gerin nicht aufzuzeigen. Die zur Begr\u00fcndung von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Textstellen (Klagepatent, Spalte 2 Zeilen 15 bis 28 sowie Spalte 5 Zeilen 51 bis 56)<\/p>\n<p>\u201eIn vorteilhafter Weise k\u00f6nnen die Bet\u00e4tigungswelle und das Antriebsrad mit koaxial zueinander, mit Abstand nebeneinander angeordneten, vorzugsweise als Ritzel ausgebildeten Zahnkr\u00e4nzen versehen sein, zwischen denen das Handrad angeordnet ist, das mit einer die Bet\u00e4tigungswelle umfassenden Gleitb\u00fcchse versehen ist, die an ihren Enden mit zum Eingriff mit den einander zugewandten Zahnkr\u00e4nzen bringbaren, vorzugsweise als Innenzahnkr\u00e4nze ausgebildeten Verzahnungen versehen ist. Diese Ma\u00dfnahmen ergeben eine zuverl\u00e4ssige, formschl\u00fcssige und dennoch leicht in und au\u00dfer Eingriff bringbare Kupplung zwischen dem Handrad und dem Antriebsrad bzw. der Bet\u00e4tigungswelle.\u201c<\/p>\n<p>\u201eDiese befindet sich im Zahneingriff mit am Maschinengestell station\u00e4r befestigten, parallel zu den vorderen und hinteren Stirnseiten des Schwenkrahmens 7 angeordneten Lagerschilden 15, auf denen der Schwenkrahmen 7 um seine Schwenkachse a schwenkbar aufgeh\u00e4ngt ist.\u201c<\/p>\n<p>beziehen sich ausdr\u00fccklich nur auf eine Kupplung zwischen Bet\u00e4tigungswelle und Handrad. Genau diese Kupplung soll mit einem Zahnkranz versehen sein. F\u00fcr den Fachmann ergibt sich hieraus jedoch nicht, s\u00e4mtliche Kupplungen mit Zahnr\u00e4dern auszugestalten und auf ein frei drehbares Antriebsrad zu verzichten, sondern ein solches fest auf der Bet\u00e4tigungswelle aufzunehmen.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Verwirklichung der zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmale lag daher nicht vor.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDa mithin eine Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht vorlag, sind die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzverpflichtung unbegr\u00fcndet. Dementsprechend war die Abmahnung der Kl\u00e4gerin vom 12. Dezember 2005 aus Sicht der Beklagten, mangels Schutzrechtsverletzung nicht gerechtfertigt. Die Kl\u00e4gerin kann entsprechend keine Erstattung der Kosten verlangen.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber ist der widerklagend erhobene Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Kosten f\u00fcr die Einschaltung rechtlicher Hilfe im Wesentlichen begr\u00fcndet. Denn bei dem Schreiben vom 12. November 2004, welches im Tatbestand wiedergegeben wurde, handelt es sich nicht lediglich \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 um eine Berechtigungsanfrage, sondern vielmehr eine Abmahnung, und eine solche war mangels Schutzrechtsverletzung nicht gerechtfertigt. Eine ungerechtfertigte Schutzrechtsverwarnung stellt, im Gegensatz zu einer Berechtigungsanfrage, nach h\u00f6chstrichterlicher Auffassung einen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb des Abgemahnten als Schutzgut im Sinne des \u00a7 823 Abs. 1 BGB dar (BGH GSZ, GRUR 2005, 883 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Eine Abmahnung aus einem Patent ist ein an eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis gerichtetes ernsthaftes und endg\u00fcltiges Verlangen, eine bestimmte als Patentverletzung beanstandete Handlung zu unterlassen. Auch wenn der Adressat nicht ausdr\u00fccklich zur Unterlassung aufgefordert wird, kann sich aus den Begleitumst\u00e4nden ergeben, bestimmte Handlungen zu unterlassen (vgl. BGH, GRUR 1979, 332, 334 \u2013 Brombeerleuchte). Die sogenannte Berechtigungsanfrage wird traditionell hingegen nicht als Abmahnung angesehen (vgl. BGH, GRUR 1997, 896, 897 \u2013 Mecki-Igel III). Eine solche liegt im Regelfall bei einer zum Meinungsaustausch auffordernden Anfrage vor. Was im Einzelfall gegeben ist, richtet sich nach der Auffassung der Empf\u00e4nger (vgl. Benkard\/Scharen, Patentgesetz, 10. Aufl. Vor \u00a7\u00a7 9 bis 14 Rdnr. 14 m.w.N.).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend musste sich das Schreiben vom 12. November 2004 nicht lediglich als eine Berechtigungsanfrage darstellen. Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagte zwar zur Beantwortung ihres Schreibens aufgefordert, worin grunds\u00e4tzlich eine zum Meinungsaustausch auffordernde Anfrage gesehen werden k\u00f6nnte. Zugleich hat die Kl\u00e4gerin hingegen auch ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eMy client has not granted you any authorization in this respect. In the name and on behalf of my client I hereby request you to inform me promptly of the legal basis entitling you in your opinion to fail to observe the aforementioned patent EP 0 235 683 of my client.<\/p>\n<p>My client is not willing to tolerate such an infringement or else will accept it only against payment of an adequate compensation.\u201d<\/p>\n<p>Hieraus wird deutlich, dass die Kl\u00e4gerin nicht gewillt ist, eine solche (Patent)-Verletzung zu tolerieren und nur gegen Zahlung einer angemessenen Kompensation akzeptieren werde. Darin liegt keine Einladung zum Meinungsaustausch, sondern eine konkludente Aufforderung zur Unterlassung oder Lizenznahme.<\/p>\n<p>Indem die Kl\u00e4gerin die Abmahnungen vornahm, griff sie in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Beklagten ein. Dies geschah rechtswidrig und schuldhaft im Sinne des \u00a7 276 BGB, da sie mit Hilfe einer Schutzbereichsbestimmung des Klagepatentes und einer anschlie\u00dfenden Gegen\u00fcberstellung von Schutzbereich und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, dass letztgenannte von dem Klagepatent keinen Gebrauch macht. Wegen dieser Abmahnung war es auf Seiten der Beklagten erforderlich, anwaltliche Hilfe einzuschalten und mit der Pr\u00fcfung zu beauftragen, ob in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht eine Schutzrechtsverletzung vorliegt. Die hierdurch entstandenen Kosten in Form von Geb\u00fchren f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit sind kausal durch die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung hervorgerufen und damit als Schaden im Sinne des \u00a7 823 Abs. 1 BGB zu ersetzen.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Geb\u00fchren bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz und hierbei wiederum nach \u00a7 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Verg\u00fctungsverzeichnis zum RVG. Die den Anw\u00e4lten zustehenden Geb\u00fchren f\u00fcr ihre im Rahmen des Abmahnverfahrens entstandenen Kosten bestimmen sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Dieser ist von der Kl\u00e4gerin vorgerichtlich mit 300.000,00 \u20ac angesetzt worden. Auf der Grundlage dieser Gegenstandswerte kann der anwaltliche Vertreter f\u00fcr seine au\u00dfergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Beklagten nach \u00a7\u00a7 13, 14 i.V.m. Abschnitt 4 der Anlage 1 zum RVG (Ziffer 2400 ff.) eine 1,8-Geb\u00fchr zugrunde legen. Nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 RVG hat der Rechts- bzw. hier der Patentanwalt die Geb\u00fchren im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T\u00e4tigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Gericht hat im Rahmen des Anspruchs des Abmahnenden gegen\u00fcber dem Abgemahnten auf Ersatz- der bzw. Freistellung von den angefallenen Rechtsanwaltsgeb\u00fchren allein dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Ansatz der von den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten geltend gemachten 1,8-Geb\u00fchr nicht unbillig im Sinne des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist. Bei der hiernach vorzunehmenden \u00dcberpr\u00fcfung hat das Gericht zu ber\u00fccksichtigen, dass \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 RVG dem Anwalt bei der Bestimmung der Geb\u00fchren ein Ermessen einr\u00e4umt, so dass diese verbindlich ist, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Geb\u00fchr eine gewisse Toleranzgrenze nicht \u00fcberschreitet. Die Kammer schlie\u00dft sich insoweit der Auffassung an, dass dem Rechtsanwalt, der seine Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmt, ein 20-prozentiger Toleranzbereich zusteht, innerhalb dessen die Verg\u00fctungsbestimmung noch nicht als unbillig anzusehen ist (vgl. Landgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2005, Az. 4b O 199\/05; AG Br\u00fchl, NZV 2004, 416 m.w.N.; Walter, Die vorprozessuale Abmahnung und das RVG, Mitt. 2005, 299).<\/p>\n<p>Welche Geb\u00fchr der Rechtsanwalt f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Einzelfall verdient hat, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 14 RVG unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde zu bestimmen. Einen Anhalt daf\u00fcr, welche Rahmengeb\u00fchr der Gesetzgeber f\u00fcr einen normal gelagerten Fall als angemessen erachtet hat, liefert der Zusatz zu Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG), nach dem eine Geb\u00fchr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die T\u00e4tigkeit umfangreich oder schwierig war. Aus dieser alternativen Formulierung folgt, dass eine \u00dcberschreitung der 1,3 Geb\u00fchr bereits dann gerechtfertigt ist, wenn eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist. F\u00fcr F\u00e4lle der vorliegenden Art, in denen es um die Verletzung von Patenten geht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese sowohl f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte wie auch Patentanw\u00e4lte zun\u00e4chst unabh\u00e4ngig von einer konkreten Betrachtungsweise bereits als schwierig zu gelten haben, da es sich bei dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und insbesondere des Patentrechts nicht um einen solchen handelt, der \u00fcblicherweise in der Juristenausbildung behandelt wird. Hierzu bedarf es einer besonderen Spezialisierung, die von den Rechtsanw\u00e4lten gefordert wird, wenn sie sich mit solchen Aufgaben befassen. Dass \u00fcblicherweise gleichzeitig auch ein Patentanwalt hiermit betraut ist, \u00e4ndert an der Bewertung der Schwierigkeit der Angelegenheit f\u00fcr den verantwortlich t\u00e4tigen Rechtsanwalt nichts, da dieser trotz der Unterst\u00fctzung durch den Patentanwalt mit der Kl\u00e4rung technischer Sachverhalt genauso befasst ist wie mit der \u00dcberpr\u00fcfung von rechtlichen Fragestellungen.<\/p>\n<p>Schon auf Grund dieser Umst\u00e4nde ist eine \u00dcberschreitung der 1,3 Geb\u00fchr nach Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG) gerechtfertigt. Der Ansatz einer 1,8-Geb\u00fchr ist im vorliegenden Fall angemessen. Es handelte sich um keine leicht \u00fcberschaubare Technik, und es waren auch Fragen der \u00c4quivalenz zu \u00fcberpr\u00fcfen, was einen Geb\u00fchrensatz von 1,5 als angemessen erscheinen l\u00e4sst. Unter Beachtung des den Anw\u00e4lten zugestandenen Toleranzbereiches von 20 % ist eine Geb\u00fchr von 1,8 \u2013 im Gegensatz zu einer Geb\u00fchr von 2,0 &#8211; daher noch als billig anzusehen. Diese betr\u00e4gt bei einem Streitwert von 300.000,- Eur 4.118,40 Eur zuz\u00fcglich 20,- Eur Auslagenpauschale gem\u00e4\u00df Nr. 7200 VV.<\/p>\n<p>Eine Anrechnung von 0,75 Geb\u00fchren entsprechend der Vorbemerkung zu Teil 3 Abs. 4 zum VV RVG auf die Verfahrensgeb\u00fchr des nachfolgenden Rechtsstreites erfolgt nicht, da der Gegenstand des streitgegenst\u00e4ndlichen Schreibens des patentanwaltlichen Vertreters der Kl\u00e4gerin vom 12. November 2004 nicht denselben Gegenstand wie das hiesige Klageverfahren betraf. Dies setzt eine Anrechnung hingegen voraus. In dem Schreiben wurde nicht spezifiziert, in welchen L\u00e4ndern das Klagepatent in Kraft ist und f\u00fcr welche L\u00e4nder die Beklagte dem Vertrieb ihrer Produkte ggfs. unterlassen sollte. Das hiesige Klageverfahren betraf lediglich das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nach \u00a7 291 BGB begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird f\u00fcr die Klage auf 106.225,80 Eur und f\u00fcr die Widerklage auf 4.596,- Eur festgesetzt, insgesamt 110.821,80 Eur (\u00a7 45 Abs. 1 Satz 1 GkG).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 680 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. Mai 2007, Az. 4a O 75\/06<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[29,2],"tags":[],"class_list":["post-3011","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-29","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3011","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3011"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3011\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3012,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3011\/revisions\/3012"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3011"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3011"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3011"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}