{"id":301,"date":"2007-04-04T17:00:44","date_gmt":"2007-04-04T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=301"},"modified":"2016-04-18T15:20:24","modified_gmt":"2016-04-18T15:20:24","slug":"21-o-2072800-hammerkopfschraube","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=301","title":{"rendered":"21 O 20728\/00 &#8211; Hammerkopfschraube"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 779<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht M\u00fcnchen I<br \/>\nUrteil vom 4. April 2007, Az. 21 O 20728\/00<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<br \/>\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nTatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 08606xxx, das am 12.12.1997 angemeldet, dessen Erteilung am 3.5.2000 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung \u00fcber den Einspruch und Ver\u00f6ffentlichungstag der neuen europ\u00e4ischen Patentschrift erfolgte am 27.12.2006.<br \/>\nDer hier ma\u00dfgebliche Anspruch 1 dieses Patents (in der Folge: Klagepatent) lautet: Hammerkopfschraube f\u00fcr eine Deckenbefestigung, mit einem auf einen Schraubenschaft aufgeschobenen Klemmelement und mit einem Zugfederelement, das an einem Schraubenkopf und am Klemmelement angreift, wobei das Klemm-element eine Lochscheibe ist, die bei in eine Befestigungsschiene eingesetzter Hammerkopfschraube auf einer Au\u00dfenseite der Befestigungsschiene anliegen kann, dadurch gekennzeichnet, dass das Zugfederelement das Klemmelement in Anlage an den Schraubenkopf zieht, und dass das Zugfederelement ein Gummiring ist.<br \/>\nWeiter ist die Kl\u00e4gerin Inhaberin des Gebrauchsmusters 2970xxx, das am 20.2.1997 angemeldet und am 18.6.1998 eingetragen wurde. Dieses Gebrauchsmuster wurde auf einen L\u00f6schungsantrag der Beklagten mit Beschluss des Bundespatentgerichts vom 23. Juni 2003 in folgendem Umfang in Anspruch 1 aufrechterhalten: Hammerkopfschraube f\u00fcr eine Deckenbefestigung, mit einem auf einen Schraubenschaft aufgeschobenen Klemmelement und mit einem Zugfederelement, das in einem Schraubenkopf und am Klemmelement angreift, dadurch gekennzeichnet, dass das Zugfederelement das Klemmelement an den Schraubenkopf zieht, dass das Klemmelement eine Lochscheibe ist, die bei in eine Bet\u00e4tigungsschiene eingesetzter Hammerkopfschraube auf einer Au\u00dfenseite der Befestigungsschiene anliegt, und dass das Zugfederelement ein elastischer Ring ist.<\/p>\n<p>Die neue europ\u00e4ische Patentschrift bezieht sich in der Beschreibungseinleitung (TZ 0001) auf eine Hammerkopfschraube f\u00fcr eine Deckenbefestigung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 der US PS 3483910 A. Diese Entgegenhaltung, die im Einspruchsverfahren, das ebenfalls von der Beklagten betrieben wurde und im vorliegenden Rechtsstreit zur Aussetzung f\u00fchrte, neu vorgelegt wurde (Anlage B5) offenbart in Beschreibungen und Zeichnungen verschiedene Befestigungsmittel, die teils mutter- teils schraubenf\u00f6rmig sind (vgl. Anlage B5, Figuren 7 bis10):<\/p>\n<p>Die Beschreibungseinleitung des Klagepatents f\u00fchrt in der Folge aus:<\/p>\n<p>[0002] Eine andere Hammerkopfschraube ist von der<br \/>\nFirma BIS-A bekannt. Die bekannte Hammerkopfschraube<br \/>\nist zum formschl\u00fcssigen Einsetzen in eine<br \/>\neinen L\u00e4ngsschlitz aufweisende Kastenprofilbefesti-<br \/>\ngungsschiene vorgesehen. Der Schraubenkopf l\u00e4sst sich<br \/>\nin Richtung des Sch\u00fctzes ausgerichtet durch diesen hin<br \/>\ndurch in die Befestigungsschiene einsetzen und durch<br \/>\nDrehung um ca. 90\u00b0 in Eingriff mit vorn Kastenprofil seit-<br \/>\nlich des Schlitzes gebildeten Hinterschneidungen brin-<br \/>\ngen. Ein unter dem Schraubenkopf an einem Schrau-<br \/>\nbenschaft angebrachtes Kunststoff-Federelement mit<br \/>\nhalbringf\u00f6rmigen Federfl\u00fcgeln st\u00fctzt sich seitlich des<br \/>\nSchlitzes an einer Au\u00dfenseite der Befestigungsschiene<br \/>\nab. Das Federelement dr\u00fcckt die Hammerkopfschraube<br \/>\nin axialer Richtung von der Befestigungsschiene ab und<br \/>\ndadurch den Schraubenkopf in Anlage an die Hinter-<br \/>\nschneidungen der Befestigungsschiene. Dadurch ist die<br \/>\nHammerkopfschraube vorl\u00e4ufig an der Befestigungs-<br \/>\nschiene festgeklemmt. Es wird vermieden, dass die Ham- sa<br \/>\nmerkopfschraube nach dem Einsetzen in die Befesti-<br \/>\ngungsschiene unbeabsichtigt wieder herausf\u00e4llt oder<br \/>\nsich unbeabsichtigt in L\u00e4ngsrichtung der Befestigungs-<br \/>\nschiene verschiebt. Ein beabsichtigtes Verschieben<br \/>\ndurch \u00dcberwindung der Klemmkraft des Federelements<br \/>\nzur Positionierung der Hammerkopfschraube ist m\u00f6glich.<br \/>\nDes weiteren stellt das Federelement beispielsweise bei<br \/>\nsenkrecht an einer Wand angebrachten Befestigungs-<br \/>\nschiene ein rechtwinkliges Abstehen der Hammerkopf<br \/>\nschraube sicher.<br \/>\n[0003] Zur endg\u00fcltigen Befestigung wird ein auf den<br \/>\nSchraubenschaft aufgeschobenes Klemmelement in<br \/>\nForm einer Lochscheibe mittels einer Mutter gegen die<br \/>\nAu\u00dfenseite der Befestigungsschiene gespannt und da<br \/>\ndurch die Hammerkopfschraube an der Befestigungs-<br \/>\nschiene unbeweglich fixiert.<br \/>\n[0004] Die bekannte Hammerkopfschraube hat den Nachteil, dass ihr Federelement ein geometrisch kompliziert geformtes Kunststoff-spritzgussteil ist, dessen Herstellung und Anbringung an der Hammerkopfschraube so aufwendig und teuer ist.<br \/>\n[0005] Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine<br \/>\nHammerkopfschraube der eingangs genannten Art so<br \/>\nauszubilden, da\u00df sie einfacher und preiswert herstellbar<br \/>\nist.<br \/>\n[0006] Diese Aufgabe wird erfindungsgem\u00e4\u00df durch die Merkmale des Anspruchs 1 gel\u00f6st. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Hammerk\u00f6pfschraube weist ein gummielastisches Zugfederelement auf, das das Klemmelement an den Schraubenkopf heranzieht. Die vorl\u00e4ufige Klemmung der Hammerkopfschraube an der Befestigungsschiene erfolgt mit dem Klemmelement, das vom Zugfederelement an den Schrau- benkopf gezogen wird und von au\u00dfen gegen die Befestigungsschiene dr\u00fcckt. Ein Gummiring steht als Massenartikel sehr preisg\u00fcnstig zur Verf\u00fcgung. Weiterer Vorteil ist, dass sich das Zugfederelement sehr einfach den Schraubenkopf \u00fcberspannend am Klemmelement anbringen l\u00e4sst, was das Zusammensetzen der Einzeiteile der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Hammerkopfschraube erleichtert.<\/p>\n<p>Figur 2 und 3 der Klagepatentschrift haben folgendes Aussehen:<\/p>\n<p>Die Beschreibung des Gebrauchsmusters ist im Wesentlichen gleich der des Klagepatents, wobei die Bezugnahme auf die US PS gem\u00e4\u00df Anlage B5 fehlt.<br \/>\nDie Beklagte stellt her und vertreibt Befestigungselemente unter dem Namen GP fix gem\u00e4\u00df Anlage K4, K5 und B3. Es handelt sich hierbei um Gewindeplatten, die ebenfalls durch Drehung in Eingriff mit den Hinterschneidungen von Schienen gebracht werden und mit folgenden Bildern beworben werden. In der Werbung verwendet die Beklagte f\u00fcr Ausf\u00fchrungsformen mit Gewindestift die Bezeichnung \u201eder h\u00f6henvariable Hammerkopf&#8220;.<br \/>\nDie Firma A hat im Jahr 2001 einen Prospekt verteilt, in dem sie unter der Bezeichnung XY eine Schiebemutter mit vormontiertem Gewindestift, Halfenschrauben einschlie\u00dflich Mutter sowie Gewindeplatten beworben hat (Anlage zum Erg\u00e4nzungsgutachten des Sachverst\u00e4ndigen vom 17.1.2002 = Blatt 180 R\u00fcckseite und 181 der Akten); der selbe Prospekt mit Ausdruckdatum 11.3.2003 (Anlage B 10) bewirbt Hammerkopfbefestigungss\u00e4tze mit Muttern, bei denen laut Prospekt der Gewindestift angeklebt angenietet oder angeschwei\u00dft ist. Dabei weisen sowohl die Schiebemutter mit vormontierten Gewindestift gem\u00e4\u00df Blatt 180 R\u00fcckseite (Anlage zum Sachverst\u00e4ndigengutachten) wie die Hammerkopfbefestigungss\u00e4tze der ersten zwei Seiten der Anlage B10 Kunststofffederringe zur Fixierung des Befestigungselements auf.<br \/>\nDie ebenfalls von den Parteien diskutierte DIN 186 (Bl. 78) beschreibt Hammerschrauben mit Vierkant, die f\u00fcr die Befestigung von Bauteilen mit Hilfe von T-Nuten vorgesehen sind und bei denen der Kopf fest mit dem Bolzen verbunden ist. Ausf\u00fchrungsformen mit festem und mit l\u00f6sbarem Nutenstein sind in Schreyer Werkst\u00fcckspanner aus dem Jahr 1969 beschrieben (Anlage K11). In dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus Luger, Lexikon der Bautechnik (Anlage B4) wird zur Hammerkopfschraube ausgef\u00fchrt, sie habe an Stelle des Kopfes einen angestauchten oder angeschwei\u00dften Teil in Form eines Hammerkopfes.<br \/>\nDer Sachverst\u00e4ndige hat noch auf die DIN ISO 1891 Bezug genommen, die ebenfalls fest mit dem Gewindestab verbundene K\u00f6pfe aufweist (Bl. 137 = s. 6 des ersten Gutachtens des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen).<br \/>\nDas Bundespatentgericht hat in der Entscheidung im Gebrauchsmusterl\u00f6schungsver-fahren vom 23. Juni 2003 (Anlage K15) zur Frage der Schutzf\u00e4higkeit des Streitgebrauchsmusters u. a. folgendes ausgef\u00fchrt (S. 9 ff):<br \/>\n\u201eVon der Hammerkopfschraube nach der US 3 483 910, welche durch eine Zugfeder \u00fcber ein Klemmteil mit der Befestigungsschiene verklemmt wird, unterscheidet sich der verteidigte Schutzgegenstand in der Ausgestaltung seines Klemmelements als Lochscheibe, durch dessen Lage im Zustand der Vormontage, n\u00e4mlich dem Aufliegen an einer Au\u00dfenseite der Befestigungsschiene, sowie in der Ausgestaltung des Zugfederelements als elastischer Ring. Beim Gegenstand nach der US 4 164 074 wird eine Hammerkopfmutter mit Hilfe einer Zugfeder \u00fcber ein Klemmteil mit der Befestigungsschiene verklemmt. Anders als beim verteidigten Schutzgegenstand handelt es sich hier nicht um eine \u201eechte&#8220; Hammerkopfschraube, denn der Gewindeschaft wird erst sp\u00e4ter eingedreht. &#8230;. Der n\u00e4chstkommende Stand wird &#8230;. durch die US 3 483 910 gebildet Diese Druckschrift offenbart neben den Ausf\u00fchrungsbeispielen nach Figur 1 -9, welche lediglich auf eine Hammerkopfmutter gerichtet sind, auch eine \u201eechte&#8220; Hammerkopfschraube mit fest mit dem Kopf verbundenem Gewindeschaft, wie aus dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 10 ersichtlich ist. &#8230;. Diese Leseart vorausgesetzt, ist aus der US 3 483 910 eine Hammerkopfschraube (Figur 10) f\u00fcr eine Deckenbefestigung mit einem auf den Schraubenschaft aufgeschobenen<br \/>\nKlemmelement bekannt geworden im Unterschied zum Schutzgegenstand<br \/>\nnach dem verteidigten Anspruch 1 ist das Klemmelement nach der US 3 483 910<br \/>\nnicht eine einfache Lochscheibe, sondern ein muffenartiges Teil, welches<br \/>\nau\u00dfen zum Schlitz der Befestigungsschiene hin trompetenf\u00f6rmig erweitert ist.<br \/>\n&#8230;. Das Zugfederelement ist als Spiralzugfeder ausgestaltet. Somit konnte diese<br \/>\nEntgegenhaltung dem Fachmann, einem Fachhochschulingenieur des allgemei-<br \/>\nnen Maschinenbaus mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung in der Entwicklung und Herstel-<br \/>\nlung von Elementen der Befestigungstechnik, f\u00fcr sich genommen keine Anre-<br \/>\ngungen dazu vermitteln, von dem relativ kompliziert aufgebauten muffenartigen<br \/>\nKlemmteil abzur\u00fccken und dieses, wie im Falle des Schutzgegenstandes durch<br \/>\neine einfache Lochscheibe zu ersetzen und in einem weiteren Schritt anstatt der<br \/>\nSpiralzugfeder einen einfachen elastischen Ring (Gummiring) vorzusehen &#8220;<br \/>\nNach Zusammenfassung des einzelnen Stands der Technik f\u00e4hrt das Bundespatentgericht fort (Seite 12):<br \/>\n\u201eDem gegen\u00fcber stellt die Verwendung einer einfachen Lochscheibe, die im Zug der Vormontage des Gesamtelementes dann auf der Plan- und Au\u00dfenseite der Befestigungsschiene zur Anlage kommt, als Klemmelement einen ersten Schritt der Vereinfachung des in Rede stehenden Befestigungselementes dar. Ein weiterer Schritt der Vereinfachung wird durch den Ersatz des metallischen Zugfederelementes durch einen einfachen elastischen (Gummi-) Ring erreicht Diese Ma\u00dfnahmenkombination f\u00fchrt jedoch zu einer sprunghaften Vereinfachung des beanspruchten Befestigungsmittels, welches weder durch den einschl\u00e4gigen Stand der Technik angeregt, noch durch ein einfaches fach\u00fcbliches Handeln zu erreichen war. &#8230; Auch kann der Senat anerkennen, dass grunds\u00e4tzlich fachm\u00e4nnische Bedenken gegen\u00fcber der Verwendung elastischer Gummiringe in<br \/>\nder Befestigungstechnik &#8230; wohl nicht bestanden haben Selbst wenn also<br \/>\ndie Verwendung von Gummiringen als Zugfederelement eine schlichte Folge des Bestrebens nach Vereinfachung darstellen w\u00fcrde und von einem entfernt liegenden Stand der Technik angeregt worden w\u00e4re, w\u00fcrde dies zumindest den weiteren Vereinfachungsschritt, n\u00e4mlich die Ausgestaltung des Klemmelements<br \/>\nals einfache Lochscheibe nicht ohne weiteres nahelegen Hinzu kommt, dass<br \/>\nein nicht starres und nicht selbstf\u00fchrendes Zugelement wie ein Gummiring technisch sinnvoll \u00fcberhaupt nur an einer \u201eechten&#8220; Hammerkopfschraube, also nicht an einer Hammerkopfmutter, eingesetzt werden kann, well In diesem Falle das Klemmelement in besonderer Weise der F\u00fchrung durch den Schraubenschaft bedarf, um das gesamte Befestigungselement \u00fcberhaupt handhabbar zu gestalten&#8230;.&#8220;<br \/>\nAuch die technische Beschwerdekammer 3.2.01 des Europ\u00e4ischen Patentamtes hat in der Entscheidung vom 31.5.2005 betreffend den Einspruch der Beklagten gegen das Klagepatent im wesentlichen auf die Frage abgestellt, ob sich der Einsatz eines Gummirings in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt und dieses im Ergebnis verneint. Damit seien zus\u00e4tzliche \u00dcberlegungen verbunden und konstruktive Umgestaltungen n\u00f6tig, die \u00fcber eine fach\u00fcbliche Weiterentwicklung hinausgehen (Seite 6, 7).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Ausf\u00fchrungsform der Beklagten stelle eine identische, jedenfalls aber eine \u00e4quivalente Verletzung beider Klageschutzrechte dar. Der Begriff der Hammerkopfschraube, der noch dazu nicht identisch mit dem der Hammerschraube aus der DIN 186 sei, werde vom Fachmann nicht dahingehend verstanden, dass es sich hierbei um einen gegen\u00fcber dem Schaft nicht verdrehbaren Kopf handle. In den Klageschutzrechten sei in der Beschreibung kein Hinweis auf eine derartige drehfeste Verbindung zu entnehmen. Sie verweist darauf, dass in den Figuren 2, 3 und 9 des Klagepatents in der Mitte der Stirnfl\u00e4che des Hammerkopfs ein Kreis erkennbar ist und meint daraus ableiten zu k\u00f6nnen, dass auch das Klagepatent eine l\u00f6sbare Hammerkopfmutter unter den Begriff der Hammerkopfschraube einschlie\u00dfe. Sie weist darauf hin, dass wohl in der Anlage B5 wie auch in der Anlage K11 (Entgegenhaltung US-PS 3 483 910 und Auszug aus Schreyer) sowohl l\u00f6sbare wie befestigte K\u00f6pfe beschrieben werden und nimmt Bezug auf die vom Sachverst\u00e4ndigen vorgelegten Ausz\u00fcge aus dem Katalog der Firma A. Sie verweist auf die BGH-Rechtssprechung zur Auslegung von technischen Schutzrechten; und dabei insbesondere darauf, dass hiernach die Patentschrift ihr eigenes Lexikon darstellt, dass ein Ausf\u00fchrungsbeispiel regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein beschreibenden Patentanspruchs erlaubt und dass Meinungs\u00e4u\u00dferungen eines Sachverst\u00e4ndigen \u00fcber den Sinngehalt der Begriffe des Patentanspruchs f\u00fcr das Gericht nicht bindend sind. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass in den beiden ersten Abschnitten der Patentbeschreibung eine Hammerkopfschraube als solche bezeichnet wird, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um eine Hammerkopfmutter oder eine Hammerkopfschraube mit feststehender Gewindestange handle.<br \/>\nAuch im weiteren Teil der Beschreibung werde nicht der geringste Hinweis auf eine drehfeste Verbindung gegeben; eine Fixierung der Gewindestange werde nirgends erw\u00e4hnt. Es lasse sich zwar m\u00f6glicherweise aus dem Abschnitt 17 der Beschreibung entnehmen, dass es beim Ausf\u00fchrungsbeispiel bevorzugt sei, bei der vorl\u00e4ufigen Montage des Elements die Gewindestange und nicht das Klemmelement anzufassen. Auch hierbei werde jedoch nichts \u00fcber eine drehfeste Verbindung zwischen Gewindestange und Hammerkopfmutter ausgesagt. Die M\u00f6glichkeit, beim Einsetzen am Schaft der Schraube zu drehen, m\u00f6ge zwar in Betracht kommen; dies schlie\u00dfe es aber zum einen nicht aus, auch bei einer Hammerkopfmutter an der Gewindestange anzugreifen, zum anderen sei es methodisch falsch, eine im Ausf\u00fchrungsbeispiel aufscheinende bevorzugte Ausf\u00fchrungsform zur Einschr\u00e4nkung des im allgemeinen Teil der Beschreibung bereits erheblich breiter definierten Begriffs der Hammerkopfschraube heranzuziehen.<br \/>\nAuch bei einem Verletzungsgegenstand sei das Klemmelement im Sinne des Patents aufgeschoben; dies bedeute, dass es frei in Axialrichtung beweglich sei; soweit die Beklagte nur Muttern liefere und bewerbe, sei insoweit eine mittelbare Patentverletzung gegeben.<br \/>\nAuch das Klagegebrauchsmuster sei wortsinngem\u00e4\u00df verletzt, da ein Zugfederelement in Form eines Gummirings gegeben sei.<br \/>\nSelbst wenn man dem entgegen annehme, dass nicht von einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der Merkmale des Kiagepatents auszugehen sei, weil im Sinn des allgemein technischen Sprachgebrauchs bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich eine Hammerkopfmutter verstellt werde, liege ein Eingriff in den Schutzbereich beider Schutzrechte in Form einer \u00e4quivalenten Verletzung vor. Gleichwirkung bestehe, da die Frage, ob die Hammerkopfschraube einen fixierten oder einen drehbaren Schraubenkopf aufweise, auf das technische Problem der Klageschutzrechte keinen nennenswerten Einfluss habe. Wie die Drehung der patentgem\u00e4\u00dfen Hammerkopfschraube vorgenommen werde, sei im Klagepatent mit keinem Wort ausdr\u00fccklich beschrieben; daher sei auch die Drehung durch Angriff am Klemmelement &#8211; wie dies bei der Verletzungsform angeraten wird &#8211; nach dem Klagepatent m\u00f6glich. Eine patentgem\u00e4\u00dfe Funktion dahingehend, dass diese Verdrehung durch Angreifen am Bolzenteil m\u00f6glich sein m\u00fcsse, sei nicht aus der Beschreibung zu entnehmen. Aus einer Funktion, die sich aus der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels nicht direkt erschlie\u00dfe, d\u00fcrfe eine Einschr\u00e4nkung des Patentanspruchs nicht hergeleitet werden. Dies werde auch durch die Ausf\u00fchrung des europ\u00e4ischen Patentamts in der Einspruchsentscheidung best\u00e4tigt, das kein Wort \u00fcber die Unterschiede im Einbringen einerseits der Hammerkopfschraube und andererseits einer hammerkopf\u00e4hnlichen Mutter in eine Befestigungsschiene verliere.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass somit Gleichwirkung bestehe und dass die Verletzungsform f\u00fcr den Fachmann auch mit nichterfinderischen \u00dcberlegungen auffindbar und auch gleichwertig sei, weil der Durchschnittsfachmann aus der blo\u00dfen Verwendung des Gattungsbegriffs Hammerkopfschraube nicht entnehmen k\u00f6nne, dass der Patentanspruch ausdr\u00fccklich auf Ausf\u00fchrungsformen mit drehfixiertem Schraubenkopf eingeschr\u00e4nkt sein sollte. Es handle sich im \u00fcbrigen bei der Verwendung des Begriffs Hammerkopfschraube schlicht um einen unpr\u00e4zisen Sprachgebrauch. Die Kl\u00e4gerin nimmt insoweit Bezug auf das Sachverst\u00e4ndigengutachten (Anh\u00f6rung im Termin vom 26.3.2003).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ein Gutachten des \u00f6sterreichischen Patentamts \u00fcber die Frage erholt, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber dem Klagepatent eine erfinderische Fortentwicklung darstelle; das \u00f6sterreichische Patentamt hat dies verneint (Anlage K18). Es hat ausgef\u00fchrt, dass die L\u00f6sung der Aufgabe der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Hammerkopfmutter, n\u00e4mlich ein Klemmelement mittels eines als Gummiring ausgebildeten Zugfederelements in Anlage an die Hammerkopfmutter zu ziehen, unabh\u00e4ngig davon sei, ob es sich um eine auf einen Gewindebolzen aufgeschraubte Hammerkopfmutter oder um den Kopf einer Hammerkopfschraube handle&#8230; Es sei nicht entscheidend, ob dieser Teil l\u00f6sbar (als Mutter auf dem Gewindebolzen) oder unl\u00f6sbar (als Kopf der Schraube) mit dem von der Befestigungsschiene abstehenden Gewindeteil in Verbindung stehe. Der Gegenstand \u201eHammerkopfmutter&#8220; sei zwar formal neu, jedoch handle es sich um eine \u00dcbertragung der f\u00fcr einen Schraubenkopf gesch\u00fctzten L\u00f6sung auf eine Schraubenmutter. Zur Frage der Gleichwertigkeit wie auch der Funktionsgleichheit hat das \u00f6sterreichische Patentamt entsprechend der Aufgabenstellung keine Ausf\u00fchrungen gemacht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst mit Antr\u00e4gen entsprechend den fr\u00fcheren Anspruchsfassungen der Klageschutzrechte Klage erhoben (vgl. Antr\u00e4ge Blatt 2\/4), hat diese entsprechend der durch die von der Beklagten betriebenen Einspruchs- und L\u00f6schungsverfahren gegen beide Schutzrechte erfolgten Entwicklung modifiziert (Blatt 66, 92a\/97) und stellt nunmehr die Antr\u00e4ge in folgender Fassung:<br \/>\nI. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000;00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<br \/>\n1. Kombinationen aus Gewindestange und aufgeschraubtem Hammerkopf f\u00fcr eine Deckenbefestigung mit einem auf einem Schraubenschaft aufgeschobenen Klemmelement<br \/>\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen<br \/>\nund\/oder<br \/>\nKombinationen aus Hammerkopf und Klemmelement, die durch Einschrauben einer Gewindestange zu Kombinationen aus Gewindestange und aufgeschraubtem Hammerkopf f\u00fcr eine Deckenbefestigung mit einem auf dem Schraubenschaft aufgeschobenen Klemmelement erg\u00e4nzt werden k\u00f6nnen,<br \/>\nin Deutschland an nicht zur Benutzung des europ\u00e4ischen Patentes EP 0 860 xxx Berechtigte anzubieten oder zu liefern,<br \/>\nmit einem Zugfederelement, das an dem Hammerkopf und am Klemmelement angreift, wobei das Klemmelement eine Lochscheibe ist, die bei in eine Befestigungsschiene eingesetztem Hammerkopf auf einer Au\u00dfenseite der Befestigungsschiene anliegen kann, wenn das Zugfederelement das Klemmelement in Anlage an den Hammerkopf zieht und das Zugfederelement ein Gummiring ist,<br \/>\ninsbesondere wenn die Lochscheibe Ausnehmungen f\u00fcr den Eingriff des Zugfederelements aufweist<br \/>\nund\/oder<br \/>\nwenn der Hammerkopf eine Einrichtung zur Drehwinkelbegrenzung aufweist<br \/>\nund\/oder<br \/>\nwenn der Hammerkopf an einer Unterseite einen quer zu seiner L\u00e4ngsrichtung verlaufenden Absatz aufweist, dessen Breite geringf\u00fcgig kleiner ist als die lichte Weite des Schlitzes der Befestigungsschiene;<br \/>\n(2. Kombinationen aus Gewindestange und aufgeschraubtem Hammerkopf f\u00fcr eine Deckenbefestigung mit einem auf dem Schraubenschaft aufgeschobenen Klemmelement im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen<br \/>\nund\/oder<br \/>\nKombinationen aus Hammerkopf und Klemmelement, die durch Einschrauben einer Gewindestange zu Kombinationen aus Gewindestange und aufgeschraubtem Hammerkopf f\u00fcr eine Deckenbefestigung mit einem auf dem Schraubenschaft aufgeschobenen Klemmelement erg\u00e4nzt werden k\u00f6nnen,<br \/>\nin Deutschland an nicht zur Benutzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 297 03 xxx Berechtigte anzubieten oder zu liefern,<br \/>\nwenn ein Zugfederelement an dem Hammerkopf und am Klemmelement angreift, und wenn das Zugfederelement das Klemmelement an den Hammerkopf zieht und das Klemmelement eine Lochscheibe ist, die bei in eine Befestigungsschiene eingesetztem Hammerkopf auf einer Au\u00dfenseite der Befestigungsschiene anliegt, und wenn das Zugfederelement ein Gummiring ist,<br \/>\ninsbesondere wenn die Lochscheibe Ausnehmungen f\u00fcr den Eingriff des Zugfederelementes aufweist,<br \/>\nund\/oder<br \/>\nwenn der Hammerkopf eine Einrichtung zur Drehwinkelbegrenzung aufweist.) (Ziff. 2. \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt).<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der durch die unter Ziff. 1.1. bezeichneten, ohne Erlaubnis der Kl\u00e4gerin seit dem 03. 06. 2000 begangenen Handlungen und\/oder durch die unter Ziff. I. 2. bezeichneten, ohne Erlaubnis der Kl\u00e4gerin seit dem 30. 08.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht, sowie der Kl\u00e4gerin eine Entsch\u00e4digung zu leisten f\u00fcr die unter Ziff. 1.1. bezeichneten, vom 30. 9. 1998 bis 2. 6. 2000 ohne Erlaubnis der Kl\u00e4gerin begangenen Handlungen.<br \/>\nIII. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie ohne Erlaubnis der Kl\u00e4gerin die unter 1.1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. (gemeint: 30.) 9. 1998 und die unter I. 2. bezeichneten Handlungen seit dem 30. 8. 1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -Zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n5. sowie f\u00fcr den Zeitraum ab 3. 6. 2000 desjenigen erzielten Gewinns &#8211; unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten &#8211; der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden;<br \/>\nwobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<br \/>\nDie Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Beklagte ist der Auffassung, dass weder das Merkmal der Hammerkopfschraube noch das Merkmal des auf den Schaft aufgeschobenen Befestigungselements verwirklicht seien. Mit Hammerkopfschraube sei ein monolithisches Bauteil zu verstehen, das sich in der Funktion auch im Rahmen der patentgem\u00e4\u00dfen Funktion dahingehend von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unterscheide, dass die notwendige Drehung um 90 Grad durch Drehen des Bolzens erfolgen k\u00f6nne. W\u00e4hrend dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht m\u00f6glich sei, erm\u00f6gliche diese eine bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Hammerkopfschraube nicht gegebene H\u00f6henverstellbarkeit. Funktionsgleichheit sei daher nicht gegeben. Die Beklagte bezieht sich auf die bereits genannten Fundstellen (Anlage B4 und DIN 186).<br \/>\nDie Beklagte weist darauf hin, dass die Firma A in ihrem Prospekt, aus dem der vom Sachverst\u00e4ndigen vorgelegte Auszug stammt, auch Hammerkopfschrauben nach der von ihr zugrunde gelegten Definition anbietet.<\/p>\n<p>Sie ist weiterhin der Auffassung, dass eine \u00e4quivalente Verletzung schon deshalb nicht vorliege, weil im Hinblick auf die US PS 3483910 sich ergebe, dass die Verletzungsform gegen\u00fcber dem Stand der Technik keine erfinderische Qualit\u00e4t aufweise.<br \/>\nDie Kammer hat Beweis erhoben durch Erholung eines Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen Prof.-Dr. Ing. D. Auf den Inhalt des Gutachtens (Blatt 132\/148), des Erg\u00e4nzungsgutachtens (Blatt 174\/181) und der \u00c4u\u00dferungen des Sachverst\u00e4ndigen im Anh\u00f6rungstermin vom 26.3.2003 (Bl. 227 f) wird Bezug genommen.<br \/>\nDer Sachverst\u00e4ndige hat insbesondere ausgef\u00fchrt, dass der Fachmann den Begriff der Hammerkopfschraube dahingehend verstehe, dass der Kopf mit dem Gewindebolzen drehfest verbunden sein m\u00fcsse, n\u00e4mlich verschwei\u00dft oder verstaucht (Blatt. 135 bis 137 = Blatt 4 bis 6 des Gutachtens, sowie Blatt 175 R bis 175R = Seite 2-4 des Erg\u00e4nzungsgutachtens). Er hat auf die Frage nach dem Verh\u00e4ltnis zu dem von ihm vorgelegten Auszug aus dem Prospekt der Firma A ausgef\u00fchrt, dass die Bezugnahme auf die Ausf\u00fchrungsform der Firma A unter der Verwendung des Begriffs Hammerkopfschraube im Patent einen ungenauen Sprachgebrauch darstelle (Blatt 227 = Blatt 2 des Anh\u00f6rungsprotokolls vom 26.3.2003). Zur Frage der \u00e4quivalenten Verletzung hat der Sachverst\u00e4ndige ausgef\u00fchrt, dass eine technisch gleichwirkende L\u00f6sung nicht vorliege, da die Wirkung in Bezug auf die Montage unterschiedlich sei (Seite 11\/12 des Gutachtens = Blatt 142\/143 der Akten; Seite 7 bis 9 des Erg\u00e4nzungsgutachtens = Blatt 177-178 der Akten). Der Sachverst\u00e4ndige hat im Gutachten verneint, dass der Fachmann wie in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte L\u00f6sung dem Stand der Technik ohne erfinderische \u00dcberlegungen der Patentschrift entnehmen h\u00e4tte k\u00f6nnen (Blatt 143 = Blatt 12 des Gutachtens sowie Blatt 178 R\u00fcckseite = Blatt 9\/10 des Erg\u00e4nzungsgutachtens). Auch die Gleichwertigkeit hat der Sachverst\u00e4ndige von der Funktion her bejaht, von der Handhabung her aber abgelehnt und die entsprechende Frage mit Jein beantwortet (Seite 12 des Erg\u00e4nzungsgutachtens = Blatt 179 R der Akten). Auf Seite 13 des Gutachtens (= Blatt 144 der<br \/>\nAkten) hatte er die Frage verneint.<br \/>\nDie Kammer hat das Verfahren wegen des Einspruchs und L\u00f6schungsverfahrens mit<br \/>\nBeschluss vom 26.3.2003 ausgesetzt; das Verfahren wurde nach Entscheidung der<br \/>\ntechnischen Beschwerdekammer fortgesetzt.<br \/>\nDie Parteien haben das Verfahren hinsichtlich der aus dem Klagegebrauchsmuster<br \/>\ngeltend gemachten Unterlassungsanspr\u00fcche (Klageantrag I. 2.) mit Schrifts\u00e4tzen vom<br \/>\n30. 3. 2007 und vom 3. 4. 2007 \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<br \/>\nEntscheidungsqr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage war, soweit nicht \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, abzuweisen.<br \/>\nI. Die Kammer geht im Wesentlichen \u00fcbereinstimmend mit der Merkmalsanalyse der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Anlage K16 zum nunmehrigen Anspruch 1 des Klagepatents von folgender Merkmalsanalyse aus:<br \/>\na) Hammerkopfschraube<br \/>\na1) f\u00fcr eine Deckenbefestigung<br \/>\nb) mit einem Klemmelement<br \/>\nb1) das auf einem Schraubenschaft aufgeschoben ist und<br \/>\nc) mit einem Zugfederelement<br \/>\nd) das an einem Schraubenkopf<br \/>\nd1) und am Klemmelement angreift<br \/>\ne) das Klemmelement ist eine Lochscheibe<br \/>\nf) die bei in eine Befestigungsschiene eingesetzter Hammerkopfschraube auf einer Au\u00dfenseite der Befestigungsschiene anliegen kann<br \/>\n&#8211; Oberbegriff &#8211;<br \/>\ng) das Zugfederelement zieht das Klemmelement in Anlage an den<br \/>\nSchraubenkopf und<br \/>\nh) das Zugfederelement ist ein Gummiring<br \/>\n&#8211; Kennzeichnungsteil &#8211;<br \/>\nDas mit den Merkmalen des Patentanspruchs zu l\u00f6sende technische Problem ist die einfachere und preiswertere Herstellung einer Hammerkopfschraube nach dem Oberbegriff des Patentes (Klagepatent, Tz. 0005; vgl. auch die Ausf\u00fchrungen des BPatG in der Entscheidung vom 23. 6. 2003 (Anl. K 15) auf S. 12\/13).<br \/>\nStreitig sind im vorliegenden Verfahren die Auslegung des Merkmals a) und im Zusammenhang damit die des Merkmals b 1).<br \/>\nNach Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind. Inhalt bedeutet nicht Wortlaut, sondern Sinngehalt. Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend &#8211; im Sinne einer Auslegungshilfe &#8211; der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat. Dies ergibt sich aus dem Protokoll \u00fcber die Auslegung des Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc (BGBl. 1976 II, 1000). Danach dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der Erfindung (st. Rspr. des Sen. BGHZ 105, 1 = GRUR 1988, 896 &#8211; lonenanalyse; BGHZ 133, 1 = GRUR 1991, 444 &#8211; Autowaschvorrichtung; vgl. auch zu \u00a7 14 PatG: BGHZ 98, 12 = GRUR 1986, 803 &#8211; Formstein). F\u00fcr die Beurteilung entscheidend ist dabei die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet t\u00e4tigen Fachmanns. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht (Senat GRUR 1984, 425, 426 &#8211; Bierkl\u00e4rmittel; GRUR 1997, 116, 117 f. -Prospekthalter; GRUR 1998, 133, 134 &#8211; Kunststoffaufbereitung &#8211; Absatz zitiert aus BGH GRUR 1999, 909, 911 &#8211; Spannschraube). Dabei ist f\u00fcr die Auslegung auch nur eines Merkmals festzustellen, welcher technische Sinngehalt aus der Sicht eines vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns den Merkmalen des Patentanspruchs 1 im Einzelnen und den Patentanspr\u00fcchen in ihrer Gesamtheit zu kommt (BGHZ 150, 149 [153] = GRUR 2002, 515 &#8211; Schneidmesser I; BGHZ 105, 1 [10] = GRUR 1988, 896 &#8211; lonenanalyse). Diese Ermittlung kann sich gegebenenfalls auf die zwischen den Parteien streitigen Merkmale konzentrieren. Auch dann darf jedoch der Gesamtzusammenhang nicht aus dem Auge verloren werden, da Feststellungen zum Inhalt einzelner Merkmale stets nur dazu dienen, schrittweise den allein ma\u00dfgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als einer Einheit zu ermitteln (BGHZ 159, 221 [226] = GRUR 2004, 845 &#8211; Drehzahlermittlung &#8211; gesamter Absatz zitiert aus BGH GRUR 2006, 311, 312 &#8211; Baumscheibenabdeckung).<br \/>\nIm vorliegenden Fall stammen die streitigen Merkmale aus dem Oberbegriff und tragen daher zur eigentlichen patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung des technischen Problems des Patents nichts bei.<br \/>\nDie Auslegung des Merkmals a) ergibt, dass in \u00dcbereinstimmung mit der Beklagten von einer Definition einer Hammerkopfschraube dahingehend auszugehen ist, dass diese einen &#8211; durch Verkleben, Vernieten, Verschwei\u00dfen oder Stauchen &#8211; mit dem Bolzen drehfest verbundenen Kopf aufweist.<br \/>\n1. Die Auslegung eines Merkmals des Patentanspruchs ist nach den von der Rechtssprechung aufgestellten Regeln dergestalt vorzunehmen, dass das Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns zugrunde zulegen ist, es sei denn der Sprachgebrauch der Patentschrift, die ihr eigenes Lexikon darstellt, f\u00fchrt zu einem anderen Ergebnis (vgl. BGH GRUR 1999, 909, 912 &#8211; Spannschraube). Dabei ist der in der Beschreibung genannte Stand der Technik als Auslegungsmittel heranzuziehen (BGH Mitt. 1999, 365 &#8211; Sammelf\u00f6rderer).<br \/>\nDer Wichtigkeit nach ist die Reihenfolge der Auslegungsmittel: Anspruch, Beschreibung und Zeichnungen, mitgeteilter Stand der Technik und schlie\u00dflich das allgemein Fachwissen.<br \/>\n2. Nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns ist die Hammerkopfschraube im oben genannten Sinn definiert:<br \/>\na) Dies ergibt sich zun\u00e4chst aus den von den Parteien vorgelegten Literaturstellen, n\u00e4mlich dem Auszug aus Lu-ger, Lexikon der Bautechnik (Anlage B4), aus der DIN 186 (Blatt 78) und auch aus der von Sachverst\u00e4ndigen noch vorgelegten DIN ISO 1891 (Blatt 136\/137). Dabei ist in \u00dcbereinstimmung mit dem Sachverst\u00e4ndigen davon auszugehen, dass der Fachmann zwischen der Hammerschraube und der Hammerkopfschraube nicht unterscheidet; dies wird best\u00e4tigt durch die Verwendung des ersten der beiden Begriffe in der DIN und des zweiten in der Fundstelle bei Luger. Die Kammer folgt dem . Sachverst\u00e4ndigen in \u00dcbereinstimmung mit dem Bundespatentgericht (Anl. K 15, S. 11 unten) auch dahingehend, dass der hier ma\u00dfgebliche Fachmann eine Maschinenbauausbildung an einer Fachhochschule hat und \u00fcber einige Jahre Berufserfahrung im Metallgewerbe bei der Konstruktion und Fertigung und Verbindungselementen verf\u00fcgt (Blatt 135, 174 R unter a). Der Sachverst\u00e4ndige hat an den genannten Stellen auch die Abweichungen von den DIN-Normen, die sich durch weitere Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents ergeben, diskutiert und ausgef\u00fchrt, dass weitere m\u00f6gliche Kopfformen durch die Klagepatentschrift erg\u00e4nzt w\u00fcrden.<br \/>\nb) Dieses Verst\u00e4ndnis des Fachmanns ist auch den Ausf\u00fchrungen des sachkundigen Bundespatentgerichts im zitierten Beschluss vom 23. Juni 2003 zu entnehmen: Die im Tatbestand zitierten Passagen lassen unmiss-verst\u00e4ndlich erkennen, dass das Bundespatentgericht als \u201eechte&#8220; Hammerkopfschraube, die nach dem Zusammenhang der Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts die im Klagegebrauchsmuster bezeichnete Hammerkopfschraube ist, eine solche zu verstehen ist, bei der der Kopf fest, d. h. verdrehsicher, mit dem Schaft verbunden ist: Dies wird auf Seite 11 ausdr\u00fccklich ausgesagt unter Bezugnahme auf die Figur 10 der Anlage B5 und auf Seite 13 unten in der zitierten Passage wird weiterhin klargestellt, dass die gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Hammerkopfschraube eine echte Hammerkopfschraube sein soll.<br \/>\nAuch das \u00f6sterreichische Patentamt hat in seinem Gutachten f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zwischen der (aufgrund der Aufgabenstellung, n\u00e4mlich die Pr\u00fcfung des Verletzungsgegenstandes auf Patentf\u00e4higkeit) der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Hammerkopfmutter mit eingeschraubten Gewindebolzen und der (im Klagepatent) patentierten Hammerkopfschraube unterschieden. Damit ist nach \u00dcberzeugung der Kammer der Entscheidung ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis des Fachmanns vom Merkmal a) zugrunde zulegen.<br \/>\n3. Ein solches Verst\u00e4ndnis w\u00e4re der Entscheidung der Kammer allerdings zugrunde zulegen, wenn sich aus der Patentschrift ein anderes Verst\u00e4ndnis des Begriffes ergeben w\u00fcrde, wie dies die Kl\u00e4gerin vertritt.<br \/>\na) Der Kl\u00e4gerin ist darin zuzustimmen, dass in keiner Stelle der Beschreibung ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt ist, dass der Kopf der patentgem\u00e4\u00dfen Hammerkopfschraube fest auf dem Gewindeschaft sitzt und dass ein solches Verst\u00e4ndnis sich allenfalls indirekt aus den Ausf\u00fchrungen \u00fcber die Verdrehung der Hammerkopfschraube nach dem Einf\u00fchren in die Arbeitsstellung entnehmen l\u00e4sst (Spalte 2, Teilziffer 8 &#8211; Zeile 27 bis 30; Spalte 4 Teilziffer 16, Zeile 21 &#8211; 23; Teilziffer 17, Zeile 51 f und insbesondere Spalte 5 Teilziffer 20, Zeile 16-19). Im Gegensatz zu dem an der letztgenannten Stelle beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel ist die Gefahr einer Verdrehung der in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Hammerkopfmutter durch Kr\u00e4fte, die beim Aufdrehen und L\u00f6sen der Befestigungsmutter, also am Gewindeschaft, wirksam werden, nicht zu bef\u00fcrchten, so dass jedenfalls dort offensichtlich von einer festsitzenden Hammerkopfmutter ausgegangen wird.<br \/>\nb) Die Bezugnahme auf die US-PS (Anlage B5) f\u00fchrt zu keinem anderen Verst\u00e4ndnis des Merkmals, da dort sowohl Hammerkopfmuttern als auch Hammerkopfschrauben nach dem bisher ermittelten Verst\u00e4ndnis dieses Merkmals beschrieben und abgebildet sind und auch das Bundespatentgericht davon ausgegangen ist, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Hammerkopfschraube nicht s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsformen der Anlage B5 umfasst, sondern nur die gem\u00e4\u00df Figur 10 und dass diese Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Figur 10 eine echte Hammerkopfschraube ist (Seite 10 unten, 11 oben wie im Tatbestand zitiert). Insoweit hat auch das europ\u00e4ische Patentamt auf Seite 6 der Einspruchsbeschwerdeentscheidung vom 31. Mai 2006 die patentgem\u00e4\u00dfe Ham-merkopfschraube als Schraube mit festem Schraubenkopf gesehen.<br \/>\nc) Die von der Kl\u00e4gerin ausf\u00fchrlich diskutierte Bezugnahme auf die in der Patentschrift als Hammerkopfschraube bezeichnete Ausf\u00fchrungsform der Firma A, der zu dem in der Beschreibung abgehandelten und damit bei der Auslegung zu ber\u00fccksichtigenden Stand der Technik geh\u00f6rt, f\u00fchrt auch zu keinem anderen Ergebnis:<br \/>\naa) Der Sachverst\u00e4ndige hat zwar einen Auszug aus einem Prospekt dieser Firma vorgelegt, der Ausf\u00fchrungsformen zeigt, die aus einer Hammerkopfmutter und einem in diese eingeschraubten Bolzen bestehen. Die Beklagte hat jedoch (als Anlage B10) weitere Bl\u00e4tter dieses oder eines gleichartigen Prospektes vorgelegt, in dem Hammerkopfschrauben nach dem bisher er\u00f6rterten Verst\u00e4ndnis abgebildet sind. Auch wenn die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die von der Beklagten vorgelegten Bl\u00e4tter mit Ausdruckdatum 11.3.2003 ebenso weit nach dem Priorit\u00e4tsdatum des Klagepatents liegen wie die Anlage zum Erg\u00e4nzungsgutachten des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen, die ausweislich des Vermerks unten links auf der R\u00fcckseite des Blattes 180 aus dem Jahr 2001 stammt (7\/01), kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand jedenfalls nicht sicher festgestellt werden, dass die in der Beschreibung genannte Ausf\u00fchrungsform der Firma A, die auf eine Ausf\u00fchrungsform aus der Zeit vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkts des Klagepatents bezogen sein muss eine Hammerkopfmutter und nicht eine Hammerkopfschraube war. Es muss n\u00e4mlich davon ausgegangen werden, dass die Firma A vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt jedenfalls auch \u201eechte&#8220; Hammerkopfschrauben mit den im Patent er\u00f6rterten Klemmvorrichtungen angeboten und vertrieben hat.<br \/>\nDa keine weiteren Anhaltspunkte hierzu vorliegen, kann die Anwendung der er\u00f6rterten Auslegungsregeln nicht zur Feststellung f\u00fchren, dass eine Ver-<br \/>\nwendung des Begriffs der Hammerkopfschraube<br \/>\nim Patent entgegen dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis<br \/>\ndes Fachmanns erfolgt.<br \/>\nbb) Die \u00c4u\u00dferung des Sachverst\u00e4ndigen auf den ent-<br \/>\nsprechenden Vorhalt aus der Anlage zu seinem<br \/>\nErg\u00e4nzungsgutachten im Anh\u00f6rungstermin vom<br \/>\n26.3.2003, es handle sich um einen ungenauen<br \/>\nSprachgebrauch, beruhte daher auf der Annahme<br \/>\nunrichtiger Voraussetzungen, n\u00e4mlich einer Be-<br \/>\nzugnahme auf eine Ausf\u00fchrungsform wie in dieser<br \/>\nAnlage zum Gutachten beschrieben. Es ist daher<br \/>\nnicht weiter zu er\u00f6rtern, dass dieser Auffassung<br \/>\ndes Sachverst\u00e4ndigen wohl kaum h\u00e4tte gefolgt<br \/>\nwerden k\u00f6nnen.<br \/>\ncc) Die Tatsache, dass sich aus der Patentschrift auch sonst unmittelbar keine weiteren Anhaltspunkte hierf\u00fcr ergeben, wie die Kl\u00e4gerin zutreffend ausf\u00fchrt, f\u00fchrt zu keiner abweichenden Beurteilung, da sich aus der Patentschrift auch keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein vom soeben festgestellten allgemeinen Fachwissen abweichendes Verst\u00e4ndnis ergeben; mittelbar ist eher vom Gegenteil auszugehen (vgl. oben a) zu Tz 20).<br \/>\nIM. Damit kommt auch keine mittelbare Benutzung des Klagepatents durch die als Bausatz angebotenen Befestigungselemente GP14 in Betracht, ebenso wenig wie eine unmittelbare durch die Type GPF14.<br \/>\nIV. Auch eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents scheidet aus:<br \/>\n1. Eine \u00e4quivalente Verletzung liegt vor, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die in den Patentanspr\u00fcchen beschriebene Vorrichtung in abgewandelter Form benutzt, das ein oder mehrere Merkmale durch im Rahmen der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung funktionsgleiche Merkmale ersetzt werden und sich dem Fachmann die L\u00f6sung anhand der Patentanspr\u00fcche als gleichwertige erschlie\u00dft. In den Worten des Bundesgerichtshofs (GRUR 2002, 527, 529 &#8211; Custodiol II): Bei einer vom Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche abweichenden Ausf\u00fchrung kann eine Benutzung dann vorliegen, wenn der Fachmann auf Grund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGHZ 105, 1 [10f.] = GRUR 1988, 896 = NJW 1989, 669 = LM EP\u00dc Nr. 4 &#8211; lonenanalyse; Senat, GRUR 1989, 903 [904] = NJW-RR 1990, 117 = LM \u00a7 6a PatG Nr. 1 &#8211; Batteriekastenschnur; GRUR 2000, 1005 [1006] = LM H. 4\/2001 EP\u00dc Nr. 20 &#8211; Bratgeschirr). Dabei fordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten (BGHZ 106, 84 [90f.] = GRUR 1989, 205 = NJW 1989, 1358 = LM \u00a7 14 PatG 1981 Nr. 4 &#8211; Schwermetalloxidationskatalysator; Senat, GRUR 1989, 903 [904] = NJW-RR 1990, 117 = LM \u00a7 6a PatG Nr. 1 &#8211; Batteriekastenschnur; GRUR 1993, 886 [889] = NJW-RR 1993, 1132 = LM H. 10\/1993 \u00a7 14 PatG 1981 Nr. 9 &#8211; Weichvorrichtung I). F\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrung zum Schutzbereich gen\u00fcgt es hiernach nicht, dass sie (1) das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und (2) seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkung nicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt werden kann (Einzelheiten hierzu Senat, GRUR 2000, 1005 [1006] = LM H. 4\/2001 EP\u00dc Nr. 20 &#8211; Bratgeschirr), m\u00fcssen (3) dar\u00fcber hinaus die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht.<br \/>\n2. Nach \u00dcberzeugung der Kammer fehlt es schon an einer funktionsgleichen L\u00f6sung; die Kammer sieht ihre Auffassung durch die insoweit \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen gest\u00fctzt:<br \/>\na) Der Sachverst\u00e4ndige hat dazu ausgef\u00fchrt, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Hammerkopfschraube Funktionen nicht nur nach der Fixierung aus\u00fcbt, sondern auch beim Einsetzen, und hat die M\u00f6glichkeit bei der patentgem\u00e4\u00dfen Hammerkopfschraube, sie durch Drehen am Schraubenschaft einzusetzen, als Funktion im Rahmen der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gesehen. Auch wenn es sich bei dem Patent um ein Erzeugnispatent handelt, ist die Kammer der Auffassung, dass aus der Beschreibung zu entnehmen ist, dass die Einsetzbarkeit einen Teil der patentgem\u00e4\u00dfen Funktion der patentgem\u00e4\u00dfen Hammerkopfschraube darstellt, da, wie oben n\u00e4her ausgef\u00fchrt, die Beschreibung sich nicht nur bei der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels, sondern auch in der Beschreibungseinleitung ausdr\u00fccklich mit dem Einsetzen der Hammerkopfschraube befasst; dies ist auch angesichts des patentgem\u00e4\u00df gel\u00f6sten technischen Problems, n\u00e4mlich der Vereinfachung der Zwischenfixierung der Hammerkopfschraube vor dem endg\u00fcltigen Festschrauben unmittelbar nach dem Einsetzen auf der Hand liegend.<br \/>\nDies hat der Sachverst\u00e4ndige nicht nur an den in Tatbestand genannten Stellen des Gutachtens, sondern auch im Erg\u00e4nzungsgutachten ge\u00e4u\u00dfert (S. 8 = Bl. 177 R); dort hat er ausgef\u00fchrt, sinnvollerweise k\u00f6nne die patentgem\u00e4\u00dfe Hammerkopfschraube bei der Montage nur durch Verdrehen des Schraubenschaftes bet\u00e4tigt werden. Er hat auch die andere Bet\u00e4tigungsform durch Greifen und Verdrehen des Klemmelements -. wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Anlagen K 4 und K 5 vorgeschlagen wird &#8211; als nachteilig geschildert.<br \/>\nb) Die Kammer folgt ihm hierin, da es bei Zugrundelegen des Verst\u00e4ndnisses einer Hammerkopfschraube wie geschildert nahe liegt, dass ein Einsetzen wie in der Prospektbeschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei einer Hammerkopfschraube mit montiertem und festsitzendem Bolzenst\u00fcck vergleichsweise umst\u00e4ndlich ist. Ob diese Funktion zur L\u00f6sung des technischen Problems des Patents, eine m\u00f6glichst leicht und billige herstell- und montierbare Ausf\u00fchrungsform zur Verf\u00fcgung zu stellen, etwas beitr\u00e4gt, ist nicht zwingend erforderlich; allerdings erleichtert die Verdrehbarkeit am Schaft die Montierbarkeit der patentgem\u00e4\u00dfen Hammerkopfschraube nach Auffassung der Kammer durchaus. Auch in der Anh\u00f6rung hat der Sachverst\u00e4ndige die M\u00f6glichkeit, beim Einsetzen am Schaft der Schraube zu drehen als patentgem\u00e4\u00dfe Funktion best\u00e4tigt (Blatt 277). Die Kammer ist auch der Auffassung, dass in \u00dcbereinstimmung mit den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen nicht davon auszugehen ist, dass die kreisf\u00f6rmige Darstellung des Bolzens an der Au\u00dfenseite des Hammerkopfes in den Figuren 2 bis 4 des Klagepatents auf einen eingeschraubten und nicht fest verbundenen Bolzen hindeutet; der Sachverst\u00e4ndige hat hierzu ausgef\u00fchrt, dann m\u00fcssten zwei Kreise abgebildet sein. Jedenfalls ist eine eindeutige Information auch des Fachmanns aus dieser Abbildung dahingehend, dass der Bolzen (auch) verdrehbar geordnet sein k\u00f6nnte, nicht zu entnehmen.<br \/>\n3. Ob der Fachmann, wie der Beweisbeschluss fragt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne erfinderische \u00dcberlegungen aus der Patentschrift entnehmen kann, ist angesichts der Verneinung der Funktionsgleichheit an sich ohne entscheidende Bedeutung.<br \/>\na) Der Sachverst\u00e4ndige hat auch dieses verneint und die Kammer entnimmt auch den oben im Tatbestand am Ende zitierten Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts auf Seite 13 unten, dass der Fachmann die \u00dcbertragung des nicht starren und nicht selbstf\u00fchrenden Zugelements aus der Klagepatentschrift auf eine Hammerkopfmutter nicht in Betracht zieht.<br \/>\nb) Die folgende Begr\u00fcndung des Bundespatentgerichts -das Klemmelement bed\u00fcrfe in diesem Falle in besonderer Weise der F\u00fchrung durch den Schraubenschaft, um das gesamte Befestigungselement \u00fcberhaupt handhabbar zu gestalten &#8211; erscheint jedenfalls hinsichtlich der F\u00fchrung bei der Drehung schl\u00fcssig, weil dann eine besondere Ausgestaltung erforderlich ist, um ein Verdrehen des Schraubenschaftes mit dem Klemmelement gegen die Hammerkopfmutter zu vermeiden. Wenn man das Wort Klemmelement durch das Wort Befestigungselement (dann wiederholt gebraucht) ersetzt, kommt man zur Aussage des Sachverst\u00e4ndigen.<br \/>\nc) Jedenfalls entnimmt die Kammer den Ausf\u00fchrungen des sachkundigen Patentgerichts &#8211; das nach Auffassung der Kammer mit diesem Satz im wesentlichen den&#8216; erfinderischen Schritt begr\u00fcndet, den es zur Aufrechterhaltung des Streitgebrauchsmusters sehen musste -ein Vorurteil des Fachmanns gegen die Verwendung der patentgem\u00e4\u00dfen Klemmvorrichtung mit einer nicht verdrehfest angebrachten Hammerkopfmutter. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, dass der Sachverst\u00e4ndige entgegen dem Gutachten des \u00f6sterreichischen Patentamts den \u00dcbergang vom Klagepatent zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr erfinderisch gehalten hat; das \u00f6sterreichische Patentamt hat sich -von der ihm vorgelegten Fragestellung folgerichtig- nicht zur Frage der \u00c4quivalenz ge\u00e4u\u00dfert.<br \/>\n4. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht jede nicht erfinderische abgewandelte Ausf\u00fchrungsform, die s\u00e4mtliche patentgem\u00e4\u00dfen Funktionen eines Schutzrechts erf\u00fcllt, in dessen Schutzbereich eingreift. Vielmehr ist hierf\u00fcr auch die Gleichwertigkeit erforderlich. Diese Gleichwertigkeit liegt nach den zitierten Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts nicht vor. Auch der Sachverst\u00e4ndige hat die Gleichwertigkeit verneint (Seite 13 des Erstgutachtens) und hierzu ausgef\u00fchrt, dass es bei der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung im Wesentlichen auf die Unterschiede bei der Handhabung, d. h. der Fixierung ankommt.<br \/>\n5. Hinsichtlich der \u00c4quivalenz ist das Merkmal b1) nur bei der kombinierten Ausf\u00fchrungsform GPF 14 der Beklagten ersetzt, wobei aber angesichts des Ineinandergreifens der Funktionen der Merkmale a) und b1) bei der er\u00f6rterten patentgem\u00e4\u00dfen Funktion der Hammerkopfschraube weder von Funktionsgleichheit noch von Gleichwertigkeit ausgegangen werden kann. Insoweit ist auf die obigen Ausf\u00fchrungen zum Merkmal a) Bezug zu nehmen.<br \/>\n6. Die Ausf\u00fchrungen zum Klagepatent gelten auch f\u00fcr das Klagegebrauchsmuster; dieses ist allerdings in der Zwischenzeit abgelaufen, so dass der hieraus von der Kl\u00e4gerin abgeleitete Unterlassungsanspruch nicht mehr besteht; die Parteien haben den Rechtsstreit auch insoweit f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<br \/>\nInsgesamt war die Klage daher mit der Kostenfolge des \u00a7 91 ZPO abzuweisen; hinsichtlich des erledigten Teils w\u00e4re die Klage abzuweisen gewesen und die Kosten waren daher auch insoweit der Kl\u00e4gerin gem. \u00a7 91 a ZPO aufzuerlegen. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 779 Landgericht M\u00fcnchen I Urteil vom 4. 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