{"id":3009,"date":"2007-05-03T17:00:29","date_gmt":"2007-05-03T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3009"},"modified":"2016-04-27T07:27:10","modified_gmt":"2016-04-27T07:27:10","slug":"4a-o-6306-papierrollensaege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3009","title":{"rendered":"4a O 63\/06 &#8211; Papierrollens\u00e4ge"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 679<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. Mai 2007, Az. 4a O 63\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Patents DE 44 39 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 05.11.1994 angemeldet und dessen Erteilung am 18.01.1996 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Patent steht in Kraft.Das Klagepatent bezieht sich auf ein Verfahren und eine Vorrichtung zum S\u00e4gen von Papierrollen. Patentanspruch 1, auf den sich die Vorrichtungsanspr\u00fcche 5 bis 9 r\u00fcckbeziehen, lautet:<br \/>\nPatentanspruch 1<br \/>\nVerfahren zum S\u00e4gen von Papierrollen (16) mit einer Tragwalzen-Rollens\u00e4ge (10), dadurch gekennzeichnet, dass man die Tragwalzen (14) derart einstellt, dass die Papierrolle (16) gegen einen festen Anschlag (18) an einem axialen Ende getrieben wird, und dass man den in bezug auf den Anschlag (18) jenseits des S\u00e4geschnittes (24) liegenden Abschnitt (28) der Papierrolle w\u00e4hrend des S\u00e4gevorgangs in die dem Anschlag (18) entgegengesetzte Richtung dr\u00fcckt oder zieht.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin hilfsweise in Kombination mit Patentanspruch 1 geltend gemachte Patentanspruch 2 lautet:<br \/>\nPatentanspruch 2<br \/>\nVerfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass man an der Stelle des S\u00e4geschnittes (24) mindestens eine Spaltkeilrolle (30) radial in die Schnittfuge vorspannt, um die beiderseits des S\u00e4geschnittes (24) liegenden Abschnitte (26, 28) der Papierrolle (16) auseinander zu dr\u00fccken.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin in Kombination mit Patentanspruch 1 geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 5 bis 7 des Klagepatents lauten wie folgt:<br \/>\nPatentanspruch 5<br \/>\nVorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach Anspruch 1, mit einer Tragwalzen-Rollens\u00e4ge (10) mit paarweise angeordneten waagerechten, ann\u00e4hernd parallel verlaufenden Tragwalzen (14) zur drehbaren Abst\u00fctzung der Papierrolle (16) und mit einem im wesentlichen von oben in die rotierende Papierrolle (16) einschneidenden S\u00e4geblatt (22), dadurch gekennzeichnet, das an einem Ende des Tragwalzenpaares ein fester Anschlag (18) f\u00fcr die Papierrolle (16) vorgesehen ist und dass die Tragwalzen (14) zumindest in einem an den Anschlag (18) angrenzenden axialen Abschnitt derart angestellt sind, dass sie in Richtung auf den Anschlag V-f\u00f6rmig auseinanderlaufen oder etwas abfallen.<br \/>\nPatentanspruch 6<br \/>\nVorrichtung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass zwei durchgehende, auf ganzer L\u00e4nge V-f\u00f6rmig angestellte Tragwalzen (14) vorgesehen sind und dass ein Trennmechanismus (30; 32) vorgesehen ist, der den jenseits des S\u00e4geschnittes (24) liegenden Abschnitt (28) der Papierrolle (16) in Axialrichtung von dem S\u00e4geblatt (22) fernh\u00e4lt.<br \/>\nPatentanspruch 7Vorrichtung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass der Trennmechanismus aus mindestens einer Spaltkeilrolle (30) besteht, die die Form einer Linse oder eines Doppelkegels hat und an der Stelle des S\u00e4geschnittes (24) radial in die Schnittfuge eindr\u00fcckbar ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine Seitenansicht einer Tragwalzen-Rollens\u00e4ge, mit der das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren durchf\u00fchrbar ist. Figur 2 zeigt eine Querschnittsdarstellung zu Figur 1. Figur 3 zeigt einen schematischen Grundriss einer Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt Rollens\u00e4gen her. Im Jahre 2005 lieferte sie an die A Ltd. &amp; Co. KG sowie an die Papierverarbeitung B GmbH &amp; Co. in Hamburg je eine von ihr hergestellte Tragwalzenrollens\u00e4ge. Eine weitere Tragwalzenrollens\u00e4ge lieferte die Kl\u00e4gerin an die C GmbH in.<br \/>\nDie Tragwalzenrollens\u00e4gen haben die nachfolgend wiedergegebene Gestalt:<\/p>\n<p>Das nachfolgende Lichtbild zeigt eine Papierrolle, in die von rechts oben das S\u00e4geblatt eingebracht wird:<\/p>\n<p>Die auf dem vorstehenden Bild links erkennbare Metallrolle wird nachfolgend aus unmittelbarer N\u00e4he gezeigt:<\/p>\n<p>Die Metallrolle ist gem\u00e4\u00df der von der Beklagten vorgelegten und von der Kl\u00e4gerin nicht bestrittenen Skizze folgenderma\u00dfen aufgebaut:<\/p>\n<p>Folgende Lichtbilder zeigen, wie eine Tragwalze auf dem Maschinenbett befestigt ist:<\/p>\n<p>Bereits im Jahr 1998 hatte die Beklagte an eine \u201cFirma D\u201c eine Tragwalzenrollens\u00e4ge geliefert. Daraufhin hatte die Kl\u00e4gerin, vertreten durch ihre Patentanw\u00e4lte, die Beklagte abgemahnt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die gelieferten Maschinen verletzten das Klagepatent. Dass die Tragwalzen V-f\u00f6rmig auseinanderliefen, ergebe sich daraus, dass Stellschrauben zur Lagerverschiebung der Tragwalzen vorgesehen seien. Ohne eine V-f\u00f6rmige Anordnung oder ein Abfallen der der Tragwalzen lasse sich im \u00dcbrigen ein millimetergenauer Schnitt nicht ausf\u00fchren. Eine Spaltkeilrolle, die die Papierrollenteile in der Schnittfuge auseinanderdr\u00fccke, sei vorhanden. Die Rolle sei zu diesem Zweck auch dicker ausgebildet als das S\u00e4geblatt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Einwands des Fortsetzungszusammenhangs in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<br \/>\neine Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum S\u00e4gen von Papierrollen mit einer Tragwalzen-Rollens\u00e4ge mit Tragwalzen, die derart eingestellt sind, dass die Papierrolle gegen einen festen Anschlag an einem axialen Ende getrieben wird, und bei dem man den in Bezug auf den Anschlag jenseits des S\u00e4geschnittes liegenden Abschnitt der Papierrolle w\u00e4hrend des S\u00e4gevorgangs in die dem Anschlag entgegengesetzte Richtung dr\u00fcckt oder zieht, mit paarweise angeordneten waagerechten, ann\u00e4hernd parallel verlaufenden Tragwalzen zur drehbaren Abst\u00fctzung der Papierrolle und einem im Wesentlichen von oben in die rotierende Papierrolle einschneidenden S\u00e4geblatt<br \/>\ngewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen und\/oder anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen,<br \/>\nwelche dadurch gekennzeichnet ist, dass an einem Endes des Tragwalzenpaares ein fester Anschlag f\u00fcr die Papierrolle vorgesehen ist und dass die Tragwalzen zumindest in einem an den Anschlag angrenzenden axialen Abschnitt derart angestellt sind, dass sie in Richtung auf den Anschlag V-f\u00f6rmig auseinander laufen und dass zwei durchgehende, auf ganzer L\u00e4nge V-f\u00f6rmig angestellte Tragwalzen vorgesehen sind und dass es einen Trennmechanismus gibt, der den jenseits des S\u00e4geschnittes liegenden Abschnitt der Papierrolle in Axialrichtung von dem S\u00e4geblatt fernh\u00e4lt, wobei der Trennmechanismus aus mindestens einer Spaltkeilrolle besteht, die die Form einer Linse oder eines Doppelkegels hat und die an der Stelle des S\u00e4geschnitts radial in die Schnittfuge eindr\u00fcckbar ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. f\u00fcr die Zeit ab dem 18.02.1996 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 18.02.1996 begangen hat und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Angebote der Vorrichtungen entsprechend vorstehend I. aufgeschl\u00fcsselt nach Inhalten, Leistungsentgelten sowie unter Einschluss der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen von Vorrichtungen unter Angabe der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der Gestehungskosten unter Nennung der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg von Verletzungsgegenst\u00e4nden zu erteilen, die die Beklagte nicht selbst hergestellt hat, und zwar durch \u00dcbersendung einer Aufstellung \u00fcber die Menge der bestellten und erhaltenen Gegenst\u00e4nde unter Angabe der Namen und Adressen der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nwobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\nI.<br \/>\nDie Beklagte hat es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Einwands des Fortsetzungszusammenhangs in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<br \/>\nanderen als zur Benutzung der Erfindung gem\u00e4\u00df dem deutschen Patent DE 44 39 xxx C 1 (Anspr\u00fcche 1 und 2) berechtigten Personen Tragwalzen-Rollens\u00e4gen anzubieten oder zu liefern, die bestimmt und geeignet sind, ein Verfahren zum S\u00e4gen von Papierrollen mit einer Tragwalzenrollens\u00e4ge anzuwenden,<br \/>\nwelches dadurch gekennzeichnet ist, dass die Tragwalzen derart eingestellt sind, dass die Papierrolle gegen einen festen Anschlag an einem axialen Ende der Tragwalzen getrieben wird und man den \u2013 bezogen auf den Anschlag \u2013 jenseits des S\u00e4geschnittes liegenden Abschnitt der Papierrolle w\u00e4hrend des S\u00e4gevorganges in die dem Anschlag entgegengesetzte Richtung dr\u00fcckt oder zieht und an der Stelle des S\u00e4geschnittes mindestens eine Spaltkeilrolle radial in die Schnittfuge vorspannt, um die beiderseits des S\u00e4geblattes liegenden Abschnitte der Papierrolle auseinander zu dr\u00fccken;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 18.02.1996 begangen hat und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Angebote der Vorrichtungen entsprechend vorstehend I. aufgeschl\u00fcsselt nach Inhalten, Leistungsentgelten sowie unter Einschluss der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen von Vorrichtungen unter Angabe der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der Gestehungskosten unter Nennung der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Lehre des Klagepatents nicht. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde die Papierrolle nicht gegen einen festen Anschlag an einem axialen Ende der Tragwalzen getrieben im Sinne des Merkmals 3 (vgl. unten stehende Merkmalsgliederung). Vielmehr werde die Papierrolle lediglich vor dem S\u00e4gevorgang von einer Transportvorrichtung an den Anschlag gef\u00fchrt. Weiter ergebe sich aus den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Lichtbildern nicht, dass die Tragwalzen \u2013 wie die Merkmale 12 und 13 des Vorrichtungsanspruchs es erforderten \u2013 V-f\u00f6rmig ausgestellt seien. Zudem sei kein Trennmechanismus im Sinne der Merkmale 4, 14 bis 17 vorhanden, der an der Stelle des S\u00e4geschnittes radial in die Schnittfuge eindr\u00fcckbar sei und der den jenseits des S\u00e4geschnittes liegenden Abschnitt der Papierrolle von dem S\u00e4geblatt fernhalte. Bei der auf Bild 4 und 14 der Anlage K 4 sichtbaren Rolle handele es sich nicht um eine Spaltkeilrolle, sondern um eine Zentrierrolle. Diese diene dazu, die Absaughaube zu zentrieren, die beim S\u00e4gevorgang \u00fcber die S\u00e4geschnittstelle angeordnet werde, um entstehenden Papier- und Feinstaub abzusaugen. Die Zentrierrolle sei schmaler als das S\u00e4geblatt ausgestaltet und es sei nicht vorgesehen, dass die Zentrierrolle Druck auf einen der Papierrollenabschnitte aus\u00fcbe. W\u00fcrde dies passieren, w\u00fcrden vielmehr das Papier und auch die Zentrierrolle selbst besch\u00e4digt. Die Rolle habe auch nicht die Form eines Doppelkegels. Die Beklagte beruft sich im \u00dcbrigen auf Verwirkung und Verj\u00e4hrung, da der Kl\u00e4gerin angebliche Verletzungshandlungen bereits im Jahr 1998 bekannt gewesen seien.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 9 Nr. 1, 140a, b PatG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu. Die Kl\u00e4gerin hat nicht hinreichend dargetan, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle Merkmale der in Kombination geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1, 5, 6 und 7 des Klagepatents verwirklicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt in den Patentanspr\u00fcchen 1 und 2 ein Verfahren zum S\u00e4gen von Papierrollen; in den in Kombination geltend gemachten Patentanspr\u00fcchen 5, 6 und 7 ist eine Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Insbesondere in der Druckindustrie ist es nach der Beschreibung des Klagepatents erforderlich, auf Rollen geliefertes Papier auf eine verarbeitungsf\u00e4hige Breite zu bringen. Im Stand der Technik war bekannt, die Papierbahn von der Rolle abzuziehen, durch eine Schneidstation zu f\u00fchren und schlie\u00dflich die so gewonnenen schmaleren Bahnen auf Rollen aufzuwickeln. Dieses Verfahren kritisiert das Klagepatent als sehr zeitraubend und kostspielig.<br \/>\nEs sei daher die M\u00f6glichkeit er\u00f6rtert worden, die Papierrolle im aufgerollten Zustand mit einer Tragwalzen-Rollens\u00e4ge zu zers\u00e4gen. Dabei liege die Papierrolle auf zwei parallel nebeneinander liegenden Tragwalzen auf. Die Papierrolle werde um ihre L\u00e4ngsachse gedreht, w\u00e4hrend ein S\u00e4geblatt langsam von oben in die rotierende Rolle einschneide.<br \/>\nAllerdings bestehe bei dieser Vorgehensweise die Gefahr, dass das S\u00e4geblatt beim S\u00e4gevorgang besch\u00e4digt werde oder verklemme. Komme harzgetr\u00e4nktes Papier zum Einsatz, so k\u00f6nne das S\u00e4geblatt sogar verkleben.<br \/>\nAls weiteren Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent die DE-GM 77 17 683, die eine Maschine zum Durchtrennen von H\u00fclsen beschreibt. Dabei wird die H\u00fclse auf eine Welle gesteckt. Um sicherzustellen, dass die H\u00fclse auch w\u00e4hrend des Schneidvorgangs in ihrer Position bleibt, wird sie mittels eines \u00fcber einen Aufspannknopf an der Welle befestigten Zugseils gegen den festen Anschlag getrieben. Allerdings sei diese Vorrichtung nicht zum S\u00e4gen von Papierrollen geeignet, die wegen ihres gro\u00dfen Gewichts w\u00e4hrend des S\u00e4gevorgangs auf Tragwalzen abgest\u00fctzt werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beschreibt es vor diesem Hintergrund als das Problem der Erfindung, ein Verfahren zum S\u00e4gen von Papierrollen mit einer Tragwalzen-Rollens\u00e4ge anzugeben, bei dem eine Besch\u00e4digung oder ein Verklemmen des S\u00e4geblatts zuverl\u00e4ssig verhindert werden kann.<\/p>\n<p>Dies soll durch die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens- und Vorrichtungsanspr\u00fcche erreicht werden, die folgende Merkmale aufweisen:<br \/>\n1. Verfahren zum S\u00e4gen von Papierrollen (16)<br \/>\n2. mit einer Tragwalzen-Rollens\u00e4ge (10), das dadurch gekennzeichnet ist,<br \/>\n3. dass man die Tragwalzen (14) derart einstellt, dass die Papierrolle (16) gegen einen festen Anschlag (18) an einem axialen Ende getrieben wird, und<br \/>\n4. dass man den in bezug auf den Anschlag (18) jenseits des S\u00e4geschnittes (24) liegenden Abschnitt (28) der Papierrolle w\u00e4hrend des S\u00e4gevorgangs in die dem Anschlag (18) entgegengesetzte Richtung dr\u00fcckt oder zieht.<br \/>\nAnspruch 1<br \/>\n5. und dass man an der Stelle des S\u00e4geschnittes (24) mindestens eine Spaltkeilrolle (30) radial in die Schnittfuge vorspannt,<br \/>\n6. um die beiderseits des S\u00e4geschnittes (24) liegenden Abschnitte (26, 28) der Papierrolle (16) auseinander zu dr\u00fccken.<br \/>\nAnspruch 2<br \/>\n7. Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach Anspruch 1<br \/>\n8. mit einer Tragwalzen-Rollens\u00e4ge (10),<br \/>\n9. mit paarweise angeordneten waagerechten, ann\u00e4hernd parallel verlaufenden Tragwalzen (14) zur drehbaren Abst\u00fctzung der Papierrolle (16) und<br \/>\n10. mit einem im wesentlichen von oben in die rotierende Papierrolle (16) einschneidenden S\u00e4geblatt (22);<br \/>\n11. an einem Ende des Tragwalzenpaares ist ein fester Anschlag (18) f\u00fcr die Papierrolle (16) vorgesehen;<br \/>\n12. die Tragwalzen (14) sind zumindest in einem an den Anschlag (18) angrenzenden axialen Abschnitt derart angestellt, dass sie in Richtung auf den Anschlag V-f\u00f6rmig auseinanderlaufen oder etwas abfallen;<br \/>\nAnspruch 5<br \/>\n13. es sind zwei auf ganzer L\u00e4nge V-f\u00f6rmig angestellte Tragwalzen (14) vorgesehen;<br \/>\n14. es ist ein Trennmechanismus (30; 32) vorgesehen, der den jenseits des S\u00e4geschnittes (24) liegenden Abschnitt (28) der Papierrolle (16) in Axialrichtung von dem S\u00e4geblatt (22) fernh\u00e4lt;<br \/>\nAnspruch 6<br \/>\n15. der Trennmechanismus besteht aus mindestens einer Spaltkeilrolle (39);<br \/>\n16. die Spaltkeilrolle hat die Form einer Linse oder eines Doppelkegels und<br \/>\n17. die Spaltkeilrolle ist an der Stelle des S\u00e4geschnittes (24) radial in die Schnittfuge eindr\u00fcckbar.<br \/>\nAnspruch 7<br \/>\nII.<br \/>\nDer Hauptantrag, mit dem die Kl\u00e4gerin eine Verletzung des auf den Patentanspruch 1 r\u00fcckbezogenen Anspruchs 5 in Kombination mit den Anspr\u00fcchen 6 und 7 geltend macht, ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Dabei kann dahinstehen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 3, 12 und 13 verwirklicht, nach denen die Papierrolle durch eine V-f\u00f6rmige Ausgestaltung der Tragwalzen gegen einen festen Anschlag getrieben werden muss.<\/p>\n<p>Denn jedenfalls hat die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend dargetan, dass die Merkmale 4, 14, 15 und 17 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt sind. Nach diesen Merkmalen muss eine Spaltkeilrolle vorgesehen sein, die an der Stelle des S\u00e4geschnitts radial in die Schnittfuge eindr\u00fcckbar ist und die den jenseits des S\u00e4geschnitts liegenden Abschnitt der Papierrolle in Axialrichtung von dem S\u00e4geblatt fernh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Der Spaltkeilrolle kommt nach der Klagepatentschrift die Funktion zu, den vom Anschlag entfernten Abschnitt der Papierrolle von dem S\u00e4geblatt fernzuhalten. Damit soll erreicht werden &#8211; wie in der Klagepatentschrift mehrfach betont wird -, dass der Papierrollenabschnitt nicht gegen das S\u00e4geblatt dr\u00fcckt, so dass dieses verklemmen k\u00f6nnte (Spalte 2, Zeilen 8-14; Zeilen 33-38; Spalte 3, Zeilen 36-48). Eine solche Vorrichtung zum Fernhalten der Papierrolle vom S\u00e4geblatt ist insbesondere deshalb erforderlich, weil die Papierrolle bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren als Ganzes in Richtung des Anschlags gedr\u00fcckt wird. Auch der jenseits des S\u00e4geblatts liegende Abschnitt w\u00fcrde daher in diese Richtung tendieren, wenn er hiervon nicht durch eine Trennvorrichtung abgehalten w\u00fcrde. Daraus folgt, dass die Trennvorrichtung derart beschaffen sein muss, dass sie geeignet ist, mit der Papierrolle im S\u00e4gebetrieb in Ber\u00fchrung zu kommen und einen Gegendruck auf diese auszu\u00fcben. Denn schlie\u00dflich muss die Spaltkeilrolle einen Abschnitt der Papierrolle, der sich in eine Richtung, n\u00e4mlich in Richtung des Anschlages, bewegt, aus dieser Richtung zur\u00fcckdr\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat bestritten, dass es sich bei der auf Lichtbild 8 und 9 der Anlage K 4 gezeigten Eintrichtung um eine Spaltkeilrolle handelt, die dazu geeignet ist, mit der Papierrolle in Ber\u00fchrung zu kommen und diese zur Seite zu dr\u00e4ngen. Die Beklagte hat vorgetragen und in der m\u00fcndlichen Verhandlung n\u00e4her ausgef\u00fchrt, dass es sich vielmehr um eine Zentrierrolle handele, die schmaler sei als das S\u00e4geblatt und deshalb nicht geeignet sei, einen Gegendruck auf die Papierrolle auszu\u00fcben. Die Zentrierrolle diene dazu, die Absaughaube, die den beim S\u00e4gevorgang erzeugten Papier- und Feinstaub aufsaugen solle, an den S\u00e4gespalt heranzuf\u00fchren. Die Absaughaube, von der \u2013 wie auf dem Lichtbild der Anlage K 6, 2. Seite unten zu erkennen sei \u2013 ein Schlauch wegf\u00fchre, sei durch einen schmalen Arm mit der S\u00e4gevorrichtung verbunden. Bei dem S\u00e4gevorgang werde die S\u00e4gevorrichtung und damit auch die Absaughaube unweigerlich in Schwingungen versetzt. Um dennoch eine zentrale Positionierung der Absaughaube \u00fcber dem S\u00e4gespalt durchgehend zu gew\u00e4hrleisten, werde die Zentrierrolle eingesetzt. Die Absaughaube werde in einem gewissen Abstand zu der Papierrolle gehalten, indem die Fl\u00e4chen C (Anlage B 3) der Zentrierrolle auf den Papierrollen abliefen. Zudem werde durch die Zentrierrolle verhindert, dass sich die Absaughaube seitlich wegbewege. Bei seitlichen Bewegungen w\u00fcrde die Zentrierrolle links und rechts gegen Papierrollen sto\u00dfen und dadurch die Absaughaube zur\u00fcckhalten. Allerdings sei die Zentrierrolle nicht derart stabil, dass sie \u2013 ohne selbst besch\u00e4digt zu werden oder die Papierrolle zu besch\u00e4digen \u2013 einen Gegendruck auf die Papierrolle aus\u00fcben k\u00f6nne, also einen Abschnitt der Papierrolle zur Seite dr\u00e4ngen k\u00f6nne im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Durch diesen in sich schl\u00fcssigen Vortrag hat die Beklagte die Behauptung der Kl\u00e4gerin, wonach die auf den Lichtbildern sichtbare Metallrolle als eine Trennvorrichtung im Sinne des Klagepatents fungiere, ausreichend konkret bestritten. Auf diesen Vortrag hat die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend substantiiert erwidert, so dass sie ihrer sekund\u00e4ren Darlegungslast gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 2 ZPO nicht gen\u00fcgt hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat nicht vorgetragen, dass sie selbst bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine tats\u00e4chliche Feststellung hat treffen k\u00f6nnen, wonach die auf Lichtbild 14 der Anlage K 4 sichtbare Scheibe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Trennmechanismus (Spaltkeilrolle) im Sinne der Merkmale 4 und 14 arbeitet. Die Kl\u00e4gerin beruft sich in Bezug auf diesen Punkt vielmehr lediglich darauf, dass jedenfalls die von der Beklagten beschriebene Funktion der Metallrolle nicht nachvollziehbar sei: wenn es nur darum ginge, die Absaughaube zu zentrieren, so w\u00e4re es \u2013 so die Kl\u00e4gerin &#8211; sinnvoller, jeweils kleine Rollen links und rechts vom S\u00e4geschnitt anzubringen. Im \u00dcbrigen sei nicht ersichtlich, weshalb \u00fcberhaupt eine millimetergenaue Positionierung der Absaughaube erforderlich sein solle. Da es aber dem Schutzrechtsinhaber im Verletzungsprozess obliegt, den Tatbestand der Schutzrechtsverletzung darzulegen, gen\u00fcgt es nicht, wenn er lediglich den Vortrag der Gegenseite als unplausibel darstellt. Vielmehr muss er die Verwirklichung eines jeden Merkmals positiv darlegen. Im \u00dcbrigen sind aber die Ausf\u00fchrungen der Beklagtenseite auch nicht unplausibel. Da die Absaughaube nur \u00fcber einen schmalen, langen Verbindungsarm mit der S\u00e4gevorrichtung verbunden ist und weil die S\u00e4gevorrichtung beim S\u00e4gevorgang erheblichen Schwingungen ausgesetzt ist, liegt es durchaus nahe, dass die freischwebende Absaughaube sich aus ihrer Position verschwenken w\u00fcrde, wenn sie nicht durch eine Vorrichtung \u00fcber dem S\u00e4gespalt zentriert w\u00fcrde. Der Metallrolle kommt danach eine sinnvolle Funktion zu.<\/p>\n<p>Des weiteren hat sich die Kl\u00e4gerin darauf berufen, es sei aus den Lichtbildern von der Rolle erkennbar, dass diese eine ausreichende Stabilit\u00e4t f\u00fcr eine Trennfunktion aufweise. Wenn die Kl\u00e4gerin allein aus den Lichtbildern die Eignung der Rolle herleitet, die zwei Papierrollenabschnitte auseinander zu dr\u00fccken, obwohl die Beklagte konkret vorgetragen hat, dass die Zentrierrolle sich selbst und der Papierrolle Schaden zuf\u00fcgen w\u00fcrde, wenn sie Druck aus\u00fcben w\u00fcrde, dann ist dies nicht ausreichend. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargetan, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen hat, um tats\u00e4chliche Feststellungen zur Eignung der Rolle als Trennmechanismus zu treffen, es ihr aber gleichwohl nicht m\u00f6glich gewesen ist.<\/p>\n<p>Von einer Verwirklichung der Merkmale 4, 14, 15 und 17 konnte daher nicht ausgegangen werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAuch der Hilfsantrag, mit dem die Kl\u00e4gerin eine Verletzung des Patentanspruchs 1 in Kombination mit Patentanspruch 2 geltend macht, ist nicht begr\u00fcndet. Denn auch diese Anspr\u00fcche setzen mit den Merkmalen 4, 5 und 6 voraus, dass eine Spaltkeilrolle vorhanden ist, die die beiderseits des S\u00e4geblatts liegenden Abschnitte der Papierrolle auseinander dr\u00fcckt. Dies ist aber nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht ersichtlich. Um eine Verletzung der in Kombination geltend gemachten Verfahrensanspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents festzustellen, w\u00e4re im \u00dcbrigen \u2013 insoweit noch weitergehend als bei den Vorrichtungsanspr\u00fcchen 5, 6 und 7 in Verbindung mit Anspruch 1 des Klagepatents \u2013 erforderlich, dass die Metallrolle tats\u00e4chlich aktuell als trennende Spaltkeilrolle eingesetzt wird, was die Kl\u00e4gerin erst recht nicht dargetan hat. Nicht ausreichend ist im Rahmen dieses Verfahrensanspruchs die Feststellung, dass die Metallrolle hierzu lediglich geeignet ist.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.100.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 679 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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