{"id":3007,"date":"2007-07-03T17:00:37","date_gmt":"2007-07-03T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3007"},"modified":"2016-04-27T07:26:23","modified_gmt":"2016-04-27T07:26:23","slug":"4a-o-6007-hundegeschirr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3007","title":{"rendered":"4a O 60\/07 &#8211; Hundegeschirr"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 678<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. Juli 2007, Az. 4a O 60\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Antragsgegner wird verurteilt, es zu unterlassen, Hundegeschirre aus Neopren und Nylon bestehend aus rei\u00dffestem Polyesterband unterf\u00fcttert mit Neopren<\/p>\n<p>herzustellen, in den Verkehr zu bringen und anzubieten,<\/p>\n<p>bei denen der Leinenring an einem Polyesterband vom Brustgurt aus schr\u00e4g nach oben verlaufend separat und nicht direkt an dem Geschirr angebracht ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Die durch die Anrufung des \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen Landgerichts Detmold entstandenen Kosten hat die Antragstellerin zu tragen.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 20 2004 015 xxx (Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster) im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster wurde am 15.10.2004 angemeldet und am 30.12.2004 eingetragen. Eingetragener Inhaber des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ist A. A hat der Antragstellerin, einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts, an der er als Mitgesellschafter beteiligt ist, eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Gegenstand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters erteilt.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1) des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Geschirr f\u00fcr Hunde aus Neopren und Polyester bestehend aus rei\u00dffestem Polyesterband unterf\u00fcttert mit Neopren dadurch gekennzeichnet, dass der Leinenring an einem Polyesterband vom Brustgurt aus schr\u00e4g nach oben verlaufend separat und nicht direkt an dem Geschirr angebracht ist.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Schutzanspr\u00fcche des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wird auf das als Anlage AS 2 eingereichte Gebrauchsmuster Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster:<\/p>\n<p>Der Antragsgegner befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Hundegeschirren. Er bietet die Hundegeschirre im Internet unter &#8222;www.x.de&#8220; an. Nachfolgend wird der vom Antragsteller als Anlage AS 1 vorgelegte Auszug aus dem Internetauftritt des Antragsgegners wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin sieht in der Herstellung und in dem Vertrieb der vorstehend wiedergegebenen Hundegeschirre durch den Antragsgegner eine Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Sie hat den Antragsgegner zun\u00e4chst vor dem Landgericht Detmold auf Unterlassung wegen Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters sowie wegen Verletzung gesetzlicher Informationspflichten nach \u00a7 312 c BGB sowie \u00a7 6 TDG und auf Erstattung von Abmahnkosten in H\u00f6he von 899,40 EUR in Anspruch genommen. Mit Beschluss vom 16.03.2007 hat sich das Landgericht Detmold f\u00fcr sachlich unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt und das Verfahren auf Antrag der Antragstellerin an das Landgericht D\u00fcsseldorf verwiesen. Das Landgericht D\u00fcsseldorf hat das Verfahren im Umfang des auf einen Versto\u00df gegen \u00a7 312 c BGB sowie \u00a7 6 TDG gest\u00fctzten Unterlassungsantrags mit Beschluss vom 27. M\u00e4rz 2007 an das Landgericht Detmold zur\u00fcckverwiesen. Die Antragstellerin hat den auf Erstattung von Abmahngeb\u00fchren gerichteten Zahlungsantrag zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>wie zuerkannt.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er macht geltend, dass der Gegenstand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nicht neu sei. Er behauptet, dass er bereits vor dem Anmeldetag des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters Hundegeschirre aus Nylon mit Neopren unterlegt ver\u00e4u\u00dfert habe, die nach demselben Prinzip gearbeitet worden seien, wie es in dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster beschrieben sei. Zu der ersten Anfertigung eines Hundegeschirrs der genannten Art durch ihn, den Antragsgegner, sei es auf Veranlassung einer D aus Nauen im September 2004 gekommen. Wenige Wochen sp\u00e4ter sei das entsprechende Hundegeschirr auf seiner, des Antragsgegners, Internetseite ver\u00f6ffentlicht worden. Ein weiteres Hundegeschirr der gleichen Machart sei von ihm am 05.10.2004 verkauft worden. Im \u00dcbrigen seien Hundegeschirre der im Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster unter Schutz gestellten Art bereits im Jahre 2004 von der Firma B aus Schweden in Deutschland vertrieben worden. Ein entsprechendes Hundegeschirr sei auch unter der Bezeichnung \u201eX\u201c in Deutschland wenigstens seit 2004 verkauft worden. Ein weiteres Produkt sei das \u201eY\u201c, welches ebenfalls seit 2004 in Deutschland vertrieben werde.<\/p>\n<p>Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Antragsgegner au\u00dferdem einen Auszug von der Internetseite des Unternehmens C vorgelegt. Daraus soll sich nach dem Vorbringen des Antragsgegners ergeben, dass das auf der Seite 1 der vorgelegten Anlage abgebildete \u201eZ-Geschirr\u201c bereits seit mindestens zehn Jahren in Deutschland vertrieben werde.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich macht der Antragsgegner auch geltend, dass das von ihm vertriebene Hundegeschirr das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster nicht verletze.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Der Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg, \u00a7\u00a7 935 ff ZPO.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Unterlassung wegen Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters zu, \u00a7 24 GebrMG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft ein Geschirr f\u00fcr Hunde. Bei derartigen Geschirren ist nach den Erl\u00e4uterungen des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters \u00fcblicherweise der Ring zur Befestigung der Leine direkt oben am Bauchgurt des Geschirrs angebracht. Eine solche Anbringung k\u00f6nne dazu f\u00fchren, dass das Geschirr bei einem Zug an der Leine verrutsche und Fellabsch\u00fcrfungen zur Folge habe. Auch k\u00f6nne der Hund infolge dessen nicht sicher gef\u00fchrt werden. Zudem sauge sich ein \u00fcbliches Hundegeschirr aufgrund seiner Materialbeschaffenheit schnell mit Wasser voll, wenn der Hund schwimme oder es regne.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Angaben in dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster liegt diesem das Problem zugrunde, ein Hundegeschirr zu schaffen, das nicht zu Haut- und Fellabsch\u00fcrfungen f\u00fchrt, das ein sicheres F\u00fchren des Hundes gew\u00e4hrleistet und das sich nicht mit Wasser voll saugt. Dies soll nach dem Schutzanspruch 1 durch folgende Merkmalskombination erreicht werden:<\/p>\n<p>1. Geschirr f\u00fcr Hunde<br \/>\n1.1. aus Neopren und Polyester<br \/>\n1.2. bestehend aus rei\u00dffestem Polyesterband<br \/>\n1.3. unterf\u00fcttert mit Neopren;<\/p>\n<p>2. der Leinenring ist an einem Polyesterband vom Brustgurt aus schr\u00e4g nach oben<br \/>\nverlaufend separat und nicht direkt an dem Geschirr angebracht.<\/p>\n<p>Nach den Angaben in dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster wird mit einer solchen Anordnung erreicht, dass die Leinenf\u00fchrigkeit, also das Reagieren des Hundes auf den Leinenzug, verbessert wird. Dies geschehe dadurch, dass der Ring zur Befestigung der Leine in einem separaten schr\u00e4g nach oben verlaufenden Polyesterband befestigt sei und dadurch beim Zug an der Leine Kraft auf die Brust und nicht auf den Bauch ausge\u00fcbt werde. Der Hund reagiere so schneller und damit sicherer. Au\u00dferdem verrutsche beim Zug an der Leine nicht das ganze Geschirr, sondern nur der Leinenbefestigungsring an dem separaten Befestigungsband. Dadurch k\u00f6nne es nicht mehr zu Haut- oder Fellabsch\u00fcrfungen kommen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuf der Grundlage des Vorbringens der Parteien hat der Gegenstand von Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters als neu zu gelten, \u00a7 3 Abs. 1 GebrMG. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Gegenstand von Schutzanspruch 1 zum Stand der Technik geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner behauptet, er habe schon vor dem Anmeldetag des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters Hundegeschirre aus Nylon mit Neopren unterlegt vertrieben, die auch im \u00dcbrigen nach den Vorgaben des Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster gearbeitet worden seien. Zu einer ersten Anfertigung sei es im September 2004 gekommen. Diese Anfertigung auf eine Bestellung einer Kundin, D, zur\u00fcckgegangen, die ein entsprechendes Hundegeschirr auf einem Spaziergang im April 2004 in Berlin gesehen habe.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner hat seine Behauptungen, auch nachdem die Antragstellerin diese bestritten hat, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die zum Beleg vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der D und der E jeweils vom 17.04.2007 sind unergiebig. Keiner der beiden eidesstattlichen Versicherungen kann entnommen werden, ob das von dem Antragsgegner im Auftrag von D gefertigte Hundegeschirr entsprechend Merkmal 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters einen Leinenring<\/p>\n<p>aufgewiesen hat, der an einem Polyesterband vom Brustgurt aus schr\u00e4g nach oben verlaufend separat und nicht direkt an dem Geschirr angebracht war.<\/p>\n<p>Irrelevant ist zudem die weitere Behauptung des Antragsgegners, er habe ein Hundegeschirr nach Ma\u00dfgabe des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters am 05.10.2004 an eine F verkauft. Aus der insoweit zur Glaubhaftmachung vorgelegten Rechnung vom 05.10.2004 ergibt sich nicht, ob das darin aufgef\u00fchrte Hundegeschirr tats\u00e4chlich entsprechend Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ausgestaltet gewesen ist.<\/p>\n<p>Auch mit der weiteren Behauptung, dass Hundegeschirre nach dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster bereits im Jahre 2004 von dem Unternehmen B aus Schweden in Deutschland vertrieben worden seien, vermag der Antragsgegner die Neuheit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nicht in Frage zu stellen. Aus dem insoweit vorgelegten Schreiben der B AB ergibt sich zwar, dass Geschirre nach dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster von dieser im September 2004 nach Deutschland geliefert wurden. Die Antragstellerin hat jedoch, von dem Antragsgegner unwidersprochen, dargelegt, dass diese bereits seinerzeit mit der B AB im Sinne einer Vertriebspartnerschaft zusammengearbeitet habe. Die B AB habe die Geschirre hergestellt, die von der Antragstellerin in Deutschland vertrieben worden seien. Die von der B AB in dem Schreiben vom 29.03.2007 einger\u00e4umte Lieferung der Geschirre nach Deutschland im September 2004 gehe auf die Ausarbeitung des Herrn A zur\u00fcck. Da A Anmelder des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ist unterliegt die Benutzung durch die B AB damit der Neuheitsschonfrist nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich steht der Neuheit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters auch nicht der im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung von dem Antragsgegner vorgelegte Ausdruck von der Homepage des Unternehmens G. Diesem Auszug kann zwar entnommen werden, dass C seit Anfang 1995 Produkte auf dem deutschen Markt anbietet. Zudem wird darin ausgef\u00fchrt, dass sich die federleichten, aber rei\u00dffesten Z-Geschirre aus Schweden durch ihre tolle Passform seit \u00fcber 25 Jahren bew\u00e4hrt h\u00e4tten. Spazierg\u00e4nge mit Zerren und W\u00fcrgen sollen nach den weiteren Angaben hiermit der Vergangenheit angeh\u00f6ren, weil der Hund vor der Brust durch den weich abgepolsterten Brustgurt sanft gebremst werde. Diesen Darlegungen l\u00e4sst sich zu einen nicht entnehmen, ob das Geschirrband mit Neopren unterf\u00fcttert ist. Zudem ergibt sich daraus nicht, ob der Leinenring an einem Polyesterband vom Brustgurt aus schr\u00e4g nach oben verlaufend separat und nicht direkt an dem Geschirr angebracht ist. Selbiges l\u00e4sst sich auch nicht den weiteren Abs\u00e4tzen auf der entsprechenden Seite des Internetauftritts der Firma H. Das \u00fcber dem Text angeordnete Foto zeigt zwar ein Hundegeschirr, bei dem der Leinenring an einem Band befestigt ist, das vom Brustgurt aus schr\u00e4g nach oben verlaufend separat und nicht direkt an dem Geschirr angebracht ist. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass das Hundegeschirr in der abgebildeten Ausgestaltung bereits in der Zeit vor dem Anmeldetag des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters von C in Deutschland vertrieben wurde, vgl. \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 GebrMG. Auch aus dem unter dem Foto angeordneten Text l\u00e4sst sich eine solche Angabe nicht herleiten. Der Antragsgegner hat demnach keine Umst\u00e4nde aufgezeigt, die erhebliche Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas von dem Antragsgegner hergestellte und vertriebene Hundegeschirr unterliegt dem Schutzbereich des Schutzanspruchs 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters. Es handelt sich dabei um ein Hundegeschirr aus Neopren bestehend aus einem rei\u00dffesten Band unterf\u00fcttert mit Neopren, bei dem der Leinenring an dem Band vom Brustgurt aus schr\u00e4g nach oben verlaufend separat und direkt an dem Geschirr angebracht ist. Insoweit liegt unstreitig eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung vor. Abweichend vom Wortlaut des Schutzanspruchs ist das Band bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform allerdings nicht aus Polyester, sondern aus Nylon gebildet. Insoweit fehlt es an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters; es sind aber die Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz gegeben.<\/p>\n<p>Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ist es f\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit einer vom Wortsinn des Schutzanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrung zum Schutzbereich erforderlich, dass die Abwandlung das Erfindung zugrunde liegende Problem mit objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st, dass der Durchschnittsfachmann zum Zeitpunkt der Anmeldung des Gebrauchsmusters die abgewandelten Mittel aufgrund seiner Fachkenntnisse als gleichwirkend auffinden konnte und dass die dabei von ihm gestellten \u00dcberlegungen derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre ausgerichtet sind, dass er die abweichende Ausf\u00fchrung als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind in dem hier zu entscheidenden Fall gegeben. Zun\u00e4chst ist es unzweifelhaft, das Geschirrb\u00e4nder aus Nylon gleicherma\u00dfen rei\u00dffest sind wie die erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Geschirrb\u00e4nder aus Polyester, so dass das wortsinngem\u00e4\u00df vorgesehene und das alternative Mittel hier objektiv gleichwirkend sind. F\u00fcr den Durchschnittsfachmann am Anmeldetag des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters war es zudem aufgrund seiner Fachkenntnisse offensichtlich, dass er anstelle der im Schutzanspruch 1 vorgesehenen rei\u00dffesten Polyesterb\u00e4nder solche aus Nylon verwenden konnte. Zu einem solchen Ergebnis wurde der Fachmann schlie\u00dflich auch aufgrund von am Sinngehalt des Schutzanspruchs 1 ausgerichteten \u00dcberlegungen gef\u00fchrt. Dem Schutzanspruch entnimmt er, dass die entscheidende Eigenschaft des Geschirrbandes seine Rei\u00dffestigkeit ist. Zudem ergibt sich aus dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster kein Anhalt daf\u00fcr, dass gerade mit der Wahl von Polyester als Material f\u00fcr das Geschirrband besondere Vorteile verbunden sind. Der Fachmann wird daher auch andere Stoffe als Polyester f\u00fcr das Geschirrband in Erw\u00e4gung ziehen, die \u2013 wie insbesondere Nylon &#8211; \u00fcber die gleiche Rei\u00dffestigkeit verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es besteht auch ein Verf\u00fcgungsgrund zugunsten der Antragstellerin. Die Anordnung der begehrten Unterlassungsverf\u00fcgung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich, \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO. Bei der insoweit anzustellenden Interessenabw\u00e4gung ist zugunsten der Antragstellerin zu ber\u00fccksichtigen, dass sie eine Verletzung von Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters glaubhaft gemacht hat. Zudem bestehen auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien keine durchgreifenden Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters. Das Begehren der Antragstellerin ist auch dringlich. Nachdem sie in der 9. Kalenderwoche 2007 von dem Verletzungstatbestand Kenntnis erlangt hat, hat sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung mit Schriftsatz vom 15.03.2007 gestellt. Auch danach hat sie das Verf\u00fcgungsverfahren z\u00fcgig betrieben. Berechtigte Interessen des Antragsgegners, die gegen den Erlass der beantragten Unterlassungsverf\u00fcgung sprechen, sind demgegen\u00fcber nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Das neue tats\u00e4chliche Vorbringen in den Schrifts\u00e4tzen der Parteien vom 25., 27. und 29.06.2007 erfolgt nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung und hat deshalb als versp\u00e4tet au\u00dfer Betracht zu bleiben, \u00a7 296a ZPO. Die Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung ist nicht gerechtfertigt, \u00a7 156 ZPO.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, Nr. 1, 269 Abs. 3, 281 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 13.899,40 EUR festgesetzt.<br \/>\nAb dem 26. M\u00e4rz 2007 betr\u00e4gt der Streitwert 13.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 678 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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