{"id":3005,"date":"2007-02-27T17:00:43","date_gmt":"2007-02-27T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3005"},"modified":"2016-04-27T07:25:32","modified_gmt":"2016-04-27T07:25:32","slug":"4a-o-59505-metallschmelz-drehtrommelofen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3005","title":{"rendered":"4a O 595\/05 &#8211; Metallschmelz-Drehtrommelofen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 677<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Februar 2007, Az. 4a O 595\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 1 408 xxx B1 (Anlage K 2, nachfolgend Klagepatent I), das am 7. Oktober 2003 &#8211; unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 202 15 xxx U1 vom 11. Oktober 2002 &#8211; angemeldet wurde. Das Klagepatent I wurde am 14. April 2004 offengelegt, die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 30. M\u00e4rz 2005. Das Klagepatent I betrifft einen Metallschmelz-Drehtrommelofen. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 des Klagepatentes I hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Metallschmelz-Drehtrommelofen, insbesondere zum Umschmelzen von Aluminium, mit einer drehbaren Ofentrommel (1), deren Trommelmantel (2) wenigstens einen am Umfang angeordneten R\u00fchrk\u00f6rper (5) aufweist, wobei der R\u00fchrk\u00f6rper (5) einen metallischen Kern (6) und eine den metallischen Kern (6) ganz oder teilweise umgebende nichtmetallische Umh\u00fcllung (7) aus einem Feuerfestmaterial besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass der metallische Kern (6) als Metallgitterkorb (6) ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 2 bis 5 sowie 8 wird auf die Klagepatentschrift I verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben sind zeichnerische Darstellungen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift I stammen und der Erl\u00e4uterung der Erfindung dienen. Figur 1 zeigt einen bereichsweisen L\u00e4ngsschnitt durch einen Metallschmelz-Drehtrommelofen entsprechend der Erfindung mit zugeh\u00f6rigem R\u00fchrk\u00f6rper, Figur 2 einen Querschnitt durch den Gegenstand nach Figur 1.<\/p>\n<p>Der in den Figuren gezeigte Drehtrommelofen verf\u00fcgt \u00fcber eine Ofentrommel 1 sowie einen Trommelmantel 2, welcher eine Stahlblechau\u00dfenh\u00fclle 3 und eine isolierende hitze- und feuerfeste Auskleidung 4 besitzt. In der Auskleidung 4 befinden sich ein oder mehrere R\u00fchrk\u00f6rper 5.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem europ\u00e4ischen Patent 0 886 xxx B1 (Anlage K 3, nachfolgend Klagepatent II), welches der Kammer aus dem vorangegangenen Rechtsstreit gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 4a O 162\/02 bekannt ist und welches von der Kl\u00e4gerin lediglich hilfsweise geltend gemacht wird. Das Klagepatent II wurde am 17. Juni 1998 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des \u00f6sterreichischen Patentes 105 xxx vom 18. Juni 1997 angemeldet, die Anmeldung wurde am 23. Dezember 1998 bekannt gemacht und die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am 6. M\u00e4rz 2002. Das Klagepatent II betrifft die Verwendung eines Drehtrommelofens zum Umschmelzen von Aluminium.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des lediglich hilfsweise geltend gemachten Klagepatentes II hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Verwendung eines Drehtrommelofens, mit einer dreh- und antreibbar gelagerten Ofentrommel (1), die einen Trommelmantel (2) aus einer Au\u00dfenh\u00fclle (3) und einer inneren Ausmauerung (4) mit radial einw\u00e4rts vorstehenden, um den Umfang verteilt angeordneten R\u00fchrk\u00f6rpern (6) aus Eisen aufweist, zum Umschmelzen von Aluminium in einem Schutzbad, insbesondere zum Schmelzraffinieren von Aluminiumschrott in einer Salzschmelze.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet ist die Figur 2, welche aus der Klagepatentschrift II stammt, der Erl\u00e4uterung der Erfindung dient und eine Ofentrommel eines Drehtrommelofens in einem Querschnitt zeigt.<\/p>\n<p>Auch hier weist eine Ofentrommel 1 eines nicht weiter dargestellten Drehtrommelofens einen Trommelmantel 2 auf, der aus einer Stahlblechau\u00dfenh\u00fclle 3 und einer doppelschichtigen isolierenden und hitze- und feuerfesten Auskleidung 4 besteht. In einzelnen Einbau\u00f6ffnungen 5 des Trommelmantels 2 sind R\u00fchrk\u00f6rper 6 eingesetzt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat in der Folge des vorangegangenen Rechtsstreits vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf (4a O 162\/02) die damalige Verletzungsform auf sogenannte \u201emonolithische R\u00fchrk\u00f6rper\u201c umgestellt. Diese bestanden insgesamt aus nichtmetallischem Beton. Nunmehr vertreibt die Beklagte R\u00fchrk\u00f6rper, deren Aufbau sich \u2013 nach den Angaben der Beklagten &#8211; aus dem zugunsten der Beklagten erteilten Gebrauchsmuster 20 2004 004 xxx U1 (Anlage K 10) ergeben soll. Nachfolgend wiedergegeben ist die Figur 2, der aus dem zugunsten der Beklagten erteilten Gebrauchsmuster.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass die von der Beklagten vertriebenen Drehtrommel\u00f6fen nebst R\u00fchrk\u00f6rpern von der Lehre nach dem Klagepatent I wortsinngem\u00e4\u00dfen, hilfsweise \u00e4quivalenten Gebrauch machen w\u00fcrden. Soweit eine Verletzung des Klagepatentes I nicht vorliege, liege jedenfalls eine Verletzung des Klagepatentes II vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen Metallschmelz-Drehtrommelofen, insbesondere zum Umschmelzen von Aluminium, mit einer drehbaren Ofentrommel, deren Trommelmantel wenigstens einen am Umfang angeordneten R\u00fchrk\u00f6rper aufweist, wobei der R\u00fchrk\u00f6rper einen metallischen Kern und eine den metallischen Kern ganz oder teilweise umgebende nichtmetallische Umh\u00fcllung aus einem Feuerfestmaterial besitzt,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, bei welchem,<\/p>\n<p>der metallische Kern als Metallgitterkorb ausgebildet ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 30. April 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinnes,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) f\u00fcr die Zeit seit dem 14. Mai 2004 zu machen sind.<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 14. Mai 2004 bis zum 30. April 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und\/oder ihrem Rechtsvorg\u00e4nger durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 30. April 2005 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Drehtrommel\u00f6fen mit einer dreh- und antreibbar gelagerten Ofentrommel, die einen Trommelmantel aus einer Au\u00dfenh\u00fclle und einer inneren Ausmauerung mit radial einw\u00e4rts vorstehenden, um den Umfang verteilt angeordneten R\u00fchrk\u00f6rpern aus Eisen aufweist, zum Umschmelzen von Aluminium in einem Schutzbad, insbesondere zum Schmelzraffinieren von Aluminiumschrott in einer Salzschmelze, zu verwenden;<\/p>\n<p>b) die nach Ziffer III.1.a) gewonnene Aluminiumschmelze anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu III. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 23. Januar 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinnes,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) f\u00fcr die Zeit seit dem 6. April 2002 zu machen sind<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu III.1. bezeichneten und in der Zeit vom 23. Januar 1999 bis zum 5. April 2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und\/oder ihrem Rechtsvorg\u00e4nger durch die zu III.1. bezeichneten, seit dem 6. April 2002 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise der Beklagten Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren und ihr nachzulassen, jegliche Sicherheitsleistung durch B\u00fcrgschaft einer deutschen Gro\u00dfbank oder Sparkasse zu erbringen.<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00fcgt die Zul\u00e4ssigkeit des Hilfsantrages. Diesem stehe Rechtskraft des bereits ergangenen rechtskr\u00e4ftigen Urteils entgegen. Im \u00dcbrigen mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach den Klagepatenten keinen Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keinen metallischen Kern mit einem Metallgitterkorb auf, sondern bestehe aus Stahlnadeln, die regellos verteilt \u00fcber das gesamte Volumen in eine Matrix aus einer Gie\u00df- oder Stampfmasse eingebettet seien. Entsprechend bestehe auch die innere Ausmauerung mit R\u00fchrk\u00f6rpern nicht aus Eisen, wie dies hingegen das Klagepatent II vorsehe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung weder wegen Verletzung des Klagepatentes I noch des Klagepatentes II zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform des hiesigen Verfahrens macht von der Lehre nach den Klagepatenten I und II keinen Gebrauch.<br \/>\nKlagepatent I<br \/>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent I betrifft einen Metallschmelz-Drehtrommelofen, insbesondere zum Umschmelzen von Aluminium, vorzugsweise in einem Schutzbad, mit einer drehbaren Ofentrommel, deren Trommelmantel wenigstens einen am Umfang angeordneten R\u00fchrk\u00f6rper bzw. mehrere um den Umfang verteilt angeordnete R\u00fchrk\u00f6rper aufweist, wobei der jeweilige R\u00fchrk\u00f6rper einen metallischen Kern und eine den metallischen Kern ganz oder teilweise umgebende nichtmetallische Umh\u00fcllung aus einem Feuerfestmaterial besitzt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent I f\u00fchrt aus, dass bei einem Metallschmelz-Drehtrommelofen der eingangs genannten Art entsprechend der US-PS 6 395 221 B1 offen bleibe, wie die Verbindung zwischen dem metallischen Kern im Einzelnen bewerkstelligt wird. Au\u00dferdem k\u00f6nnen sich Probleme einstellen, die auf die unterschiedliche W\u00e4rmeausdehnung von einerseits dem metallischen Kern und andererseits der nicht metallischen Umh\u00fcllung zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Jedenfalls w\u00fcrden sich kaum positive Aspekte geltend machen lassen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei ein Metallschmelz-Drehtrommelofen bekannt, wie er in der EP 0 886 118 B1 beschrieben sei. Au\u00dferdem seien Drehtrommel\u00f6fen im Stand der Technik bekannt, die mit R\u00fchrk\u00f6rpern ausgestattet seien, allerdings zum Brennen von Zement, Kalk, Gips oder \u00e4hnlichem Gut entsprechend der DE 580 572. Die FR 2 632 716 A, welche im Klagepatent I weiter angef\u00fchrt wird, besch\u00e4ftigt sich, so die Klagepatentschrift I, mit einem Drehtrommelofen, welcher beim Kalzinieren Verwendung findet und mit speziellen R\u00fchrk\u00f6rpern mit metallischem Kern ausger\u00fcstet ist.<\/p>\n<p>Die beschriebenen Metallschmelz-Drehtrommel\u00f6fen dienen regelm\u00e4\u00dfig dazu, im Rahmen der sogenannten Schmelzraffination insbesondere Aluminiumschrott (sog. Sekund\u00e4raluminium) aufzuarbeiten. Dazu wird der jeweilige Drehtrommelofen \u00fcber Brenner von innen beheizt, wodurch bei einer gleichf\u00f6rmigen Trommeldrehung eine Durchmischung des Schmelzmaterials erfolgt und sich gleichzeitig die gew\u00fcnschte Schmelze einstellt. Um unerw\u00fcnschte Oxidationsprozesse oder andere chemische Reaktionen zu verhindern, wird das Einschmelzen oft in einem Schutzbad vorgenommen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent I beschreibt weiter, dass sich die bekannten Metallschmelz-Drehtrommel\u00f6fen bzw. dortigen R\u00fchrk\u00f6rper grunds\u00e4tzlich bew\u00e4hrt haben, jedoch, was die Herstellungskosten angeht, verbesserungsf\u00e4hig seien. Hier will die Erfindung Abhilfe schaffen. Der Erfindung liegt daher das technische Problem zugrunde, einen Metallschmelz-Drehtrommelofen der eingangs beschriebenen Gestaltung anzugeben, bei dem sich die R\u00fchrk\u00f6rper gegen\u00fcber bisher bekannten Ausf\u00fchrungsformen mit verringertem Aufwand und folglich verminderten Kosten herstellen lassen. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent I in seinem Patentanspruch I folgende Vorrichtung vor:<\/p>\n<p>1. Metallschmelz-Drehtrommelofen, insbesondere zum Umschmelzen von Aluminium.<\/p>\n<p>2. Der Drehtrommelofen verf\u00fcgt \u00fcber eine drehbare Ofentrommel (1).<\/p>\n<p>3. Die drehbare Ofentrommel (1) weist einen Trommelmantel (2) und wenigstens einen am Umfang angeordneten R\u00fchrk\u00f6rper (5) auf.<\/p>\n<p>4. Der R\u00fchrk\u00f6rper (5) verf\u00fcgt \u00fcber einen metallischen Kern (6) und eine den metallischen Kern (6) ganz oder teilweise umgebende nichtmetallische Umh\u00fcllung (7) aus einem Feuerfestmaterial.<\/p>\n<p>5. Der metallische Kern (6) ist als Metallgitterkorb (6) ausgebildet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer angegriffene Drehtrommelofen macht von der Lehre nach dem Klagepatent I weder wortsinngem\u00e4\u00dfen noch \u00e4quivalenten Gebrauch. Die zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmale 4. und 5. werden nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>Merkmal 4 besagt, dass der R\u00fchrk\u00f6rper (5) \u00fcber einen metallischen Kern (6) verf\u00fcgt und eine den metallischen Kern (6) ganz oder teilweise umgebende nichtmetallische Umh\u00fcllung (7) aus einem Feuerfestmaterial. Ausgehend von einer rein philologischen Betrachtungsweise sagt der Begriff \u201eKern\u201c zun\u00e4chst \u2013 im Zusammenhang mit dem Begriff der \u201eUmh\u00fcllung\u201c \u2013 etwas \u00fcber die Anordnung des metallischen Materials im Inneren des R\u00fchrk\u00f6rpers aus. Unter Kern ist dabei ein festes strukturiertes und zusammenh\u00e4ngendes Gebilde zu verstehen, dessen einzelne Bestandteile miteinander verbunden sind. Auch das Klagepatent schreibt dem Begriff des \u201emetallischen Kerns\u201c bei der erforderlichen technisch-funktionalen Betrachtung keine andere Bedeutung zu. Denn im Zusammenhang mit dem Merkmal 5, wonach der metallische Kern als Metallgitterkorb ausgebildet sein soll, wird unter einem metallischen Kern in der Form eines Metallgitterkorbes eine Ausgestaltung verstanden, bei der der Metallgitterkorb als St\u00fctzkorsett ausgebildet sein soll, um den n\u00f6tigen Halt f\u00fcr die Umh\u00fcllung aus dem Feuerfestmaterial zu bilden (vgl. Klagepatent I Absatz 0009). Ein solches St\u00fctzkorsett mit der entsprechenden Haltbildung kann der metallische Kern jedoch nur dann darstellen, wenn unter einem Kern \u2013 wie nach der philologischen Betrachtung &#8211; ein festes strukturiertes und abgegrenztes Gebilde verstanden wird. Mit einer regellosen Anordnung von Metallbruchst\u00fccken wird eine solche Haltbildung und St\u00fctze nicht erreicht werden k\u00f6nnen. F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis des im Merkmal 4 verwendeten Begriffes \u201emetallischer Kern\u201c sprechen auch die zeichnerischen Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen, die in den Figuren 1 und 2 \u2013 wie im Tatbestand wiedergegeben &#8211; eine zusammenh\u00e4ngendes Gebilde zeigen, das ohne Zweifel eine St\u00fctze f\u00fcr die feuerfeste Umh\u00fcllung bildet.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien unstreitig besteht der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete R\u00fchrk\u00f6rper aus Stahlfaserbeton und enth\u00e4lt eine gro\u00dfe Anzahl regellos verteilter Stahlnadeln, die gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber das gesamte Volumen verteilt in eine Matrix aus einer Gie\u00df- oder Stampfmasse eingebettet sind. Von einem festen strukturierten und abgegrenzten metallischen Gebilde kann daher nicht die Rede sein.<\/p>\n<p>In Anlehnung an die vorstehenden Ausf\u00fchrungen liegt auch eine Verwirklichung des Merkmals 5 nicht vor, wonach der metallische Kern (6) als Metallgitterkorb (6) ausgebildet ist. Der zwischen den Parteien gef\u00fchrte Streit, was das Klagepatent unter einem Metallgitterkorb versteht, ist dahingehend zu entscheiden, dass der Fachmann beim Studium der Klagepatentschrift I hierunter eine metallische Ausgestaltung versteht, bei welcher einzelne Metallverstrebungen so zueinander angeordnet sind, dass sie sich gegenseitig st\u00fctzen, um so einen einigerma\u00dfen festen Verbund zu bilden. Um eine solche Anordnung zu erzielen, m\u00fcssen die Metallverstrebungen miteinander verhakt oder auch verschwei\u00dft sein, um so als Stabilisierung des R\u00fchrk\u00f6rpers und insbesondere der nichtmetallischen Umh\u00fcllung zu dienen. Dabei k\u00f6nnen die Metallverstrebungen gitterf\u00f6rmig angeordnet sein, um dem R\u00fchrk\u00f6rper die n\u00f6tige Widerstandf\u00e4higkeit zu geben.<\/p>\n<p>F\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis des Begriffs Metallgitterkorb spricht die allgemeine Beschreibung der Erfindung, wenn es in Absatz 0009 u.a. hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eZur L\u00f6sung dieser technischen Problemstellung schl\u00e4gt die Erfindung bei einem gattungsgem\u00e4\u00dfen Metallschmelz-Drehtrommelofen vor, dass der metallische Kern als Metallgitterkorb ausgebildet ist, um so gleichsam als St\u00fctzkorsett den n\u00f6tigen Halt f\u00fcr die Umh\u00fcllung aus dem Feuerfestmaterial zur Verf\u00fcgung zu stellen.\u201c (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt)<\/p>\n<p>Im Rahmen des Absatzes 0010 hei\u00dft es am Ende:<\/p>\n<p>\u201e(&#8230;) Wie bei einem Stahlbetonteil erh\u00f6ht der eingebrachte Stahl die Zugfestigkeit.\u201c<\/p>\n<p>In Absatz 0014 ist weiter von der \u201en\u00f6tigen Widerstandsf\u00e4higkeit gegen\u00fcber der Schmelze im Innern des Drehtrommelofens\u201c die Rede.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Beschreibung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels hei\u00dft es weiter (Abs\u00e4tze 0027, 0030):<\/p>\n<p>\u201eBei dem metallischen Kern 6 handelt es sich um einen Metallgitterkorb 6 aus Querstreben 6a und L\u00e4ngsstreben 6b, die miteinander verbunden bzw. verschwei\u00dft sind und ein Geflecht bilden. Zus\u00e4tzlich ist noch eine Grundplatte 8 vorgesehen, an welcher der Metallgitterkorb 6 beispielsweise durch Schwei\u00dfen befestigt wird.<\/p>\n<p>Der metallische Kern bzw. Metallgitterkorb 6 ist im Rahmen der Ausf\u00fchrungsbeispiels aus Eisen bzw. Grauguss oder Stahl gefertigt. Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen nat\u00fcrlich auch andere Metalle zum Einsatz kommen, sofern sie f\u00fcr die n\u00f6tige Stabilit\u00e4t des R\u00fchrk\u00f6rpers 5 im Ganzen sorgen. Denn dieser R\u00fchrk\u00f6rper 5 ist beim haupts\u00e4chlich verfolgten Einsatzzweck des Umschmelzens von Aluminiumschrott erheblichen mechanischen und thermischen Belastungen ausgesetzt, weil die Ofentrommel 1 in Rotationen entsprechen dem Doppelpfeil nach Fig. 2 versetzt wird.\u201c<\/p>\n<p>Eine entsprechende Ausgestaltung ist in Figur 1 gezeigt.<\/p>\n<p>Der metallische Kern des R\u00fchrk\u00f6rpers soll also insbesondere die Stabilit\u00e4t des R\u00fchrk\u00f6rpers auf Grund der thermischen und mechanischen Belastung auf Grund der Rotation des R\u00fchrk\u00f6rpers im Betrieb bewirken. Hierf\u00fcr dient der Metallgitterkorb dessen miteinander verbundene Metallverstrebungen, die eine Art Korsett bilden, da sie dem Druck des Aluminiumschrotts, der sich in der Schmelze befindet, hohen Widerstand entgegen setzen k\u00f6nnen. Soweit die Kl\u00e4gerin meint, es komme lediglich darauf an, dass der metallische Kern eine Erh\u00f6hung der Zugfestigkeit bewirken m\u00fcsse, wie dies in Absatz 0014 beschrieben werde, vertritt sie eine vom Patentanspruch unabh\u00e4ngiges Verst\u00e4ndnis. Der Anspruch sieht als metallischen Kern einen Metallgitterkorb vor und mit diesem metallischen Kern in Form eines Metallgitterkorbes sind die weiteren, vorstehend beschriebenen Vorteile verbunden, unter anderem die Erh\u00f6hung der Stabilit\u00e4t des R\u00fchrk\u00f6rpers durch die Ausgestaltung als eine Art Korsett.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht, jedenfalls insoweit unstreitig, aus regellos zueinander angeordneten Stahlnadeln in einer Stampfmasse. Bei der besagten regellosen Anordnung der Stahlnadeln in der Stampfmasse handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um einen Metallgitterkorb im Sinne des Klagepatentes I. Jedenfalls ist nicht zu erkennen und von der Kl\u00e4gerin nicht hinreichend dargetan worden, dass die regellos angeordneten Stahlnadeln eine Art St\u00fctzkorsett bilden, das den R\u00fchrk\u00f6rper vor mechanischen und thermischen Belastungen sch\u00fctzt und den Belastungen durch den Aluminiumschrott einen gewissen Widerstand entgegen setzt. In dem zugunsten der Beklagten erteilten Gebrauchsmuster ist zwar in Absatz 0010 ausgef\u00fchrt, worauf sich die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung des Verletzungstatbestandes berufen hat, dass die Stahlnadeln zweckm\u00e4\u00dfig mit Ausbiegungen oder Einformungen versehen sind, damit sich die Stahlnadeln untereinander verbinden. Die Kl\u00e4gerin meint, dass diese Verbindung der Stahln\u00e4gel untereinander eine Art Korsett bzw. Gitterkorb im Sinne des Klagepatentes bilde. Die Beklagte hat jedoch in der Klageerwiderung in Abrede gestellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit entsprechenden Ausbiegungen oder Einformungen versehen ist, entsprechend also kein Korsett ausbildet, da die Stahlnadeln keinen festen Verbund bilden w\u00fcrden. Sie hat hierzu weiter ausgef\u00fchrt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht jede Ausgestaltung nach dem Gebrauchsmuster verwirkliche und hinsichtlich dieser Ausbiegungen und Einformungen handele es sich lediglich um eine zweckm\u00e4\u00dfige, d.h. bevorzugte Ausf\u00fchrungsform. Die f\u00fcr den Verletzungstatbestand darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin hat daraufhin zu der konkreten Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, insbesondere der Stahlnadeln, keine Ausf\u00fchrungen mehr gemacht.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin kann vorliegend auch nicht von einer \u00e4quivalenten Verwirklichung der Merkmale 4 und 5 ausgegangen werden. Eine \u00e4quivalente Benutzung der Lehre eines Patentes liegt dann vor, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehenden Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welcher sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa GRUR 2002, 510, 512 &#8211; Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 &#8211; Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 &#8211; Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 &#8211; Custodiol I; GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II). Demnach ist es, um eine Benutzung eine Lehre des Patentes unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz bejahen zu k\u00f6nnen, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruches abweichende Ausf\u00fchrungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mittel l\u00f6st und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Priorit\u00e4tstages des Patentes ohne erfinderische Bem\u00fchung in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern dar\u00fcber hinaus auch, dass die vom Fachmann daf\u00fcr anzustellenden \u00dcberlegungen derart an den Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, a.a.O.).<\/p>\n<p>Die vorstehenden Grunds\u00e4tze ber\u00fccksichtigend benutzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre nach dem Klagepatent nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln, da es bereits an der Voraussetzung der Gleichwirkung fehlt. Denn durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung als Metallgitterkorb bildet der metallische Kern eine Art Korsett f\u00fcr die nichtmetallische Umh\u00fcllung und gibt auf diese Weise Stabilit\u00e4t f\u00fcr die mechanische und thermische Belastung der Aluminiumschmelze. Die Verwendung von regellos angeordneten Stahlnadeln hingegen f\u00fchrt zu einer Homogenisierung von metallischen und nichtmetallischen Materialien, mit der Folge, einer verbesserten Thermik in dem R\u00fchrk\u00f6rper und der weiteren Folge einer verringerten Rissbildung in der nichtmetallischen H\u00fclle auf Grund thermischer Unterschiede. Das Vorhandensein von regellos angeordneten Stahlnadeln bewirkt jedoch keine durchgreifende Stabilit\u00e4t vor mechanischen Belastungen, denen der R\u00fchrk\u00f6rper wegen des Schrotts jedoch erheblich ausgesetzt ist.<\/p>\n<p>Klagepatent II<br \/>\nI.<br \/>\n1.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin gestellte Hilfsantrag ist zul\u00e4ssig. Dem Hilfsantrag steht die materielle Rechtskraft des Urteils der Kammer aus dem Verfahren 4a O 162\/02 nicht entgegen, in welchem Gegenstand des Verfahrens eine andere angegriffene Ausf\u00fchrungsform war. Die Rechtskraft kann sich nur auf den gleichen Streitgegenstand erstrecken, der sich aus dem Antrag und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt ergibt. Sobald eine neue Ausf\u00fchrungsform angegriffen wird, handelt es sich um einen anderen, weil im Erkenntnisverfahren nicht gepr\u00fcften, neuen Streitgegenstand. Hinsichtlich dieser neuen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform steht der Kl\u00e4gerin auch nicht die Durchf\u00fchrung eines Ordnungsmittelverfahrens zur Seite. Denn dann, wenn \u2013 wie hier \u2013 materiellrechtliche Erw\u00e4gungen zur Auslegung des Patentes und zur Bestimmung von dessen Schutzbereich getroffen werden m\u00fcssen, ist f\u00fcr ein Ordnungsmittelverfahren kein Raum. Es kommt nur dann in Betracht, wo die Abwandlung entweder v\u00f6llig au\u00dferhalb der Merkmale des Patentanspruchs vorgenommen worden ist, oder wo im Rahmen des Erkenntnisverfahrens in der Sache bereits \u00fcber die abgewandelte Ausf\u00fchrungsform mitentschieden worden ist, weil diejenigen Erw\u00e4gungen zur Patentverletzung, die in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angestellt worden sind, in gleicher Weise auf die abgewandelte Ausf\u00fchrungsform zutreffen (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 2. Aufl. Rdnr. 511). Ein solcher Fall liegt vorliegend nicht vor, da in dem Ursprungsverfahren ein von dem hiesigen Drehtrommelofen hinsichtlich der R\u00fchrk\u00f6rper unterschiedlich ausgestalteter Drehtrommelofen als patentverletzend erkannt wurde und die Abweichung zu dem vorliegend relevanten Drehtrommelofen so gravierend ist, dass diese mit jener im Hinblick auf die Verwirklichung der Lehre des Klagepatentes II nicht gleichgesetzt werden kann.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent II betrifft einen Drehtrommelofen zum Umschmelzen von Aluminium.<\/p>\n<p>Verschiedene Schmelzprozesse, vor allem auch die Schmelzraffination zur Aufarbeitung Aluminiumschrottes, werden in Drehtrommel\u00f6fen durchgef\u00fchrt, die \u00fcber Brenner innen beheizt werden und das eingebrachte Schmelzmaterial einer gleichf\u00f6rmigen Trommeldrehung zur Umschichtung und Mischung einzuschmelzen erlauben. Um unerw\u00fcnschte Oxidationsprozesse oder andere chemische Reaktionen zu verhindern, wird das Einschmelzen oft auch in einem Schutzbad vorgenommen, bei Aluminiumschrott beispielsweise in einer Salzschmelze. Dabei ist es aus dem Stand der Technik bekannt \u2013 so die Klagepatentschrift II \u2013 den Trommelmantel an der Innenseite mit R\u00fchrk\u00e4mmen auszustatten, die das Eintauchen der in den Ofen eingebrachten Schrottteile in die Salzschmelze beschleunigen und das Durchmischen beim Schmelzen verst\u00e4rken sollen, wobei die R\u00fchrk\u00e4mme mit der feuer- und hitzefesten Ausmauerung des Trommelmantels mitgemauert werden und axial durchgehende Mauerungsrippen bilden. Diese R\u00fchrk\u00e4mme haben den Nachteil, dass sie sehr verschlei\u00dfanf\u00e4llig sind und sich schnell abnutzen. Eine Erneuerung der R\u00fchrk\u00e4mme ist wesentlich fr\u00fcher erforderlich als eine Neuausstattung der Trommel mit einer sch\u00fctzenden Ausmauerung, wobei eine solche Erneuerung der R\u00fchrk\u00e4mme ein langes Stilllegen des Trommelofens bedeutet.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik f\u00fchrt die Klagepatentschrift II die DE 580 572 an, welche einen Drehtrommelofen zeigt. Dieser dient zum Brennen von Zement, Kalk, Gips und \u00e4hnlichem Gut und nutzt innenseitige W\u00e4rme\u00fcbertragungsk\u00f6rper aus Metall. Diese kommen jedoch \u2013 so die Klagepatentschrift II &#8211; nur bei pulvrigen, nichtmetallischen Trockensubstanzen zur Verwendung.<\/p>\n<p>Die DE 892 382 offenbart einen drehbaren Trommelofen zum Schmelzen von Leichtmetallabf\u00e4llen. Dessen Ofenraum ist mit einer Vielzahl wellenf\u00f6rmiger, axial verlaufender Erhebungen ausger\u00fcstet. Hierdurch versucht man, das im Ofeninneren vorhandene Metallbad im Bereich der Trommelwandung umzuw\u00e4lzen. Zwar flie\u00dft das Metall durcheinander und die inneren k\u00e4lteren Badschichten kommen mit der zumeist hei\u00dfen Ofenwand in Ber\u00fchrung. Allerdings weisen die solcherma\u00dfen gebildeten R\u00fchrk\u00e4mme die gleichen Nachteile wie die vorstehend Beschriebenen auf.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt daher das technische Problem zugrunde, einen Drehtrommelofen zu schaffen, welcher sich durch eine wirkungsvolle und aufwandsarme R\u00fchrkammausr\u00fcstung auszeichnet und einen rationellen Schmelzbetrieb erlaubt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 des Klagepatentes II eine Vorrichtung mit nachfolgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verwendung eines Drehtrommelofens zum Umschmelzen von Aluminium in einem Schutzbad, insbesondere zum Schmelzraffinieren von Aluminiumschrott in einer Salzschmelze.<\/p>\n<p>2. Der Drehtrommelofen hat eine dreh- und antreibbar gelagert Ofentrommel (1).<\/p>\n<p>3. Die Ofentrommel (1) weist einen Trommelmantel (2) auf,<\/p>\n<p>a) aus einer Au\u00dfenh\u00fclle (3) und<\/p>\n<p>b) einer inneren Ausmauerung (4).<\/p>\n<p>4. Die innere Ausmauerung (4) ist mit R\u00fchrk\u00f6rpern (6) ausger\u00fcstet, die<\/p>\n<p>a) aus Eisen sind,<\/p>\n<p>b) radial einw\u00e4rts vorstehen,<\/p>\n<p>c) um den Umfang verteilt angeordnet sind.<\/p>\n<p>Durch die Verwendung von R\u00fchrk\u00f6rpern bestehend aus Eisenwerkstoffen, insbesondere Grauguss, werden bessere Standzeiten und eine bessere Funktionst\u00fcchtigkeit erreicht bei gleichzeitig einfacher Herstell- und Hantierbarkeit (Klagepatent II Spalte 2 Absatz 0006 Zeilen 16 bis 20).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer angegriffene Drehtrommelofen macht auch von der Lehre nach dem Klagepatent II keinen Gebrauch. Das einzige, zwischen den Parteien streitige Merkmal 4.a) wird nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Merkmal 4.a) besagt, dass die innere Ausmauerung (4) mit R\u00fchrk\u00f6rpern (6) ausger\u00fcstet ist, die aus Eisen sind. Dabei ist das Merkmal, entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin, dahingehend auszulegen, dass hierunter ein R\u00fchrk\u00f6rper verstanden wird, der \u00fcberwiegend oder ausschlie\u00dflich aus Eisen besteht.<\/p>\n<p>Bereits der Patentanspruch schreibt vor, dass die R\u00fchrk\u00f6rper aus Eisen sind; eine andere Zusammensetzung erfindungsgem\u00e4\u00dfer R\u00fchrk\u00f6rper als aus Eisen wird nicht genannt. In dieser Auffassung wird der Fachmann durch die Beschreibung der Erfindung best\u00e4rkt. So hei\u00dft es in der Klagepatentschrift II in Spalte 2 Absatz 0009 Zeilen 16 ff.:<\/p>\n<p>\u201eDabei hat sich in \u00fcberraschenderweise gezeigt, dass R\u00fchrk\u00f6rper aus Eisenwerkstoffen und insbesondere Grauguss beste Ergebnisse hinsichtlich Standzeit und Funktionst\u00fcchtigkeit bei einfacher Herstell- und Hantierbarkeit erzielen. Das l\u00e4sst sich dadurch erkl\u00e4ren, dass die R\u00fchrk\u00f6rper beim Schmelzraffinieren von Aluminiumschrott in einer Salzschmelze durch das Eintauchen in die Salzschmelze schnell mit einer Salzkruste \u00fcberzogen werden, die einen hervorragenden Schutzmantel gegen\u00fcber der eigentlichen Aluminiumschmelze bildet und f\u00fcr eine erstaunlich lange Standzeit der Einsenr\u00fchrk\u00f6rper sorgt.\u201c<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt der Textstelle, dass die genannten positiven Effekte der Bildung eines \u00dcberzuges der R\u00fchrk\u00f6rper mit einer Salzkruste nur dann erzielt werden, wenn die R\u00fchrk\u00f6rper ma\u00dfgeblich aus Eisen beispielsweise Gusseisen bestehen, da es dann zu dem schnellen \u00dcberzug mit der Salzkruste in der Aluminiumschmelze kommt, die einen Schutz des Eisenr\u00fchrk\u00f6rpers bewirkt. Es findet sich demgegen\u00fcber in der Beschreibung des Klagepatentes II kein Anhalt daf\u00fcr, dass die R\u00fchrk\u00f6rper nicht, jedenfalls nicht ganz \u00fcberwiegend aus Eisen bestehen m\u00fcssen, sondern dass es \u2013 entgegen des Wortlauts des Patentanspruches 1 \u2013 auch ausreichend sein kann, wenn die R\u00fchrk\u00f6rper sich teilweise auch aus einem nicht metallischen feuerfesten Material wie insbesondere Beton zusammensetzen. Hierf\u00fcr spricht insbesondere nicht die Angabe der bevorzugten Verwendung von Grauguss, welches in der oben zitierten Textstelle genannt wird. Denn Grauguss besteht lediglich zu ca. 2 % aus Kohlenstoff und ca. 1,5 % Silizium, nichtmetallischen Elementen, so dass aus der Angabe \u201eGrauguss\u201c wegen der genannten Mengenverh\u00e4ltnisse zu dem Hauptbestandteil Eisen, von einem \u00fcberwiegenden Vorhandensein einer nichtmetallischen Komponente nicht gesprochen werden kann.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von dem Merkmal 4.a) keinen Gebrauch, da die R\u00fchrk\u00f6rper aus einer feuerfesten Gie\u00df- oder Stampfmasse bestehen, die von Stahlnadeln durchsetzt sind. Dabei ist \u2013 wie die Beklagte vorgetragen hat \u2013 der Gehalt an Stahlnadeln erheblich geringer als in dem zu ihren Gunsten erteilten Gebrauchsmuster angegeben, und zwar etwa 20 Vol.-%. Zwar sind sich die Parteien uneinig wie man ausgehend von einer Vol.-%-Angabe die Gew.-% berechnet. Jedoch macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem Merkmal 4.a) auch dann keinen Gebrauch, wenn man das Vorbringen der Kl\u00e4gerin als richtig unterstellt, dass hieraus ein Stahlanteil von 45 Gew.-% resultiert. Denn es kommt dem Klagepatent II nicht auf einen konkret bestimmten Gehalt an Eisen in den R\u00fchrk\u00f6rpern an. Denn auch dann wenn sie \u00fcberwiegend aus Eisen bestehen, k\u00f6nnen sie noch mit einem anderen Stoff \u00fcberzogen sein, der jedoch dann nicht die oben beschriebenen gew\u00fcnschten Wirkungen \u2013 \u00dcberzug mit einer Salzkruste \u2013 bewirken w\u00fcrde. Gerade die Eisenschicht bewirkt einen solchen \u00dcberzug. Daher ist es unerheblich, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu 50 oder 60 Gew.-% aus Eisen besteht. Denn anhand des Vorbringens der Kl\u00e4gerin ist nicht zu erkennen, dass auch das Vorhandensein der Stahlnadeln, die nach dem Vorbringen der Beklagten mit Bindemittel und Vergussmasse \u00fcberzogen sind, zur Ausbildung einer Salzkruste mit den hierin liegenden positiven Effekten in der Lage ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf insgesamt 400.000 \u20ac (2 x 200.000,- Eur) f\u00fcr Haupt- und Hilfsantrag festgesetzt (\u00a7 45 Abs. 1 Satz 2 GkG).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 677 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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