{"id":3003,"date":"2007-03-13T17:00:43","date_gmt":"2007-03-13T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3003"},"modified":"2016-06-03T14:01:28","modified_gmt":"2016-06-03T14:01:28","slug":"4a-o-59405-aufzugssysteme-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3003","title":{"rendered":"4a O 594\/05 &#8211; Aufzugssysteme III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 676<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. M\u00e4rz 2007, Az. 4a O 594\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1889\">2 U 31\/07<\/a><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nMit der vorliegenden Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 202 21 xxx (Anlage K 2, nachfolgend Klagegebrauchsmuster) sowie des europ\u00e4ischen Patentes 1 567 xxx (Anlage K 23, nachfolgend Klagepatent) in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster wurde \u2013 unter Inanspruchnahme des Anmeldetages der PCT-Anmeldung PCT\/US 02\/3xxx \u2013 vom 25. November 2002 \u2013 am 5. April 2005 angemeldet. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 4. August 2005, die Ver\u00f6ffentlichung am 8. September 2005.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Seilscheibenanordnung f\u00fcr ein Aufzugssystem.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 6. November 2006 an das Deutsche Patent- und Markenamt reichte der patentanwaltliche Vertreter der Kl\u00e4gerin einen neuen Anspruchssatz, gebildet aus den urspr\u00fcnglichen Schutzanspr\u00fcchen 1 bis 11, zur Gebrauchsmusterakte und machte geltend, dass Schutz aus dem Klagegebrauchsmuster nur noch im Umfang der neuen Anspruchsfassung geltend gemacht werden solle. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit nunmehr ma\u00dfgebliche Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Maschinenraumloses Aufzugssystem, aufweisend:<\/p>\n<p>mindestens eine F\u00fchrungsschiene;<br \/>\neinen Fahrkorb, der sich selektiv entlang der F\u00fchrungsschiene bewegen l\u00e4sst;<br \/>\nund eine Maschine, die mittels mindestens zwei Gurten den Fahrkorb bewegt;<br \/>\nwobei an dem Fahrkorb eine Leerlauf-Seilscheibenanordnung mit mindestens zwei Seilscheibenteilen, \u00fcber welche die zwei Gurte laufen, befestigt ist;<br \/>\nwobei eine gemeinsame Achse vorgesehen ist, welche die zwei Seilscheibenteile um eine gemeinsame Achslinie drehbar und mit einem Raum zwischen den zwei Seilscheibenteilen tr\u00e4gt und welche au\u00dferhalb der Seilscheibenteile an dem Fahrkorb abgest\u00fctzt ist;<br \/>\nwobei sich die F\u00fchrungsschiene in den genannten Raum erstreckt.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Anspr\u00fcche 3 bis 6, 8, 9 und 11 wird auf den Schriftsatz vom 6. November 2006 an das Deutsche Patent- und Markenamt verwiesen (Anlage K 15).<\/p>\n<p>Die nachfolgend abgebildeten Figuren stammen aus der Klagegebrauchsmusterschrift und beschreiben die Erfindung anhand zeichnerischer Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen. Figur 1 zeigt schematisch ein Aufzugssystem, Figur 3, eine Draufsicht auf einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Fahrkorb mit Gegengewicht sowie Figur 4 eine Draufsicht auf eine weitere Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin eingetragene Inhaberin des Klagepatentes, welches am 25. November 2002 angemeldet und dessen Erteilung am 24. Januar 2007 bekannt gemacht wurde. Die Beschreibung des Klagepatentes, welches eine Scheibenkonstruktion f\u00fcr ein Aufzugssystem betrifft und dessen Verfahrenssprache Englisch ist, entspricht in wesentlichen Teilen dem Inhalt des Klagegebrauchsmusters. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 des Klagepatentes hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Aufzugssystem, aufweisend:<\/p>\n<p>mindestens eine Schiene (38);<br \/>\neinen Fahrkorb (12), welcher sich selektiv entlang der Schiene (38) bewegen l\u00e4sst; und<br \/>\neine an dem Fahrkorb (12) befestigte Seilscheibenanordnung (32) mit mindestens zwei Seilscheibenteilen (54) mit einem Raum (62) zwischen den Teilen (54), wobei sich die Schiene (38) in den Raum (62) erstreckt.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 2 bis 8 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt unter den Produktbezeichnungen \u201e3100\u201c, \u201e3300\u201c und \u201e5300\u201c Aufzugsanlagen. Als Anlage K 5 legt die Kl\u00e4gerin eine Produktinformation zu dem Aufzugssystem \u201e3300\u201c vor, worauf Bezug genommen wird. Die nachfolgend wiedergegebene schematische Zeichnung zeigt die grunds\u00e4tzliche Ausgestaltung der angegriffenen Aufzugssysteme (Anlage B 10). Zwischen den Parteien unstreitig weisen die Aufzugssysteme der Beklagten mit einem Kabinengewicht ab 800 kg Traglast insgesamt vier Gurte auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffenen Aufzugsanlagen von der Lehre nach den Klageschutzrechten wortsinngem\u00e4\u00dfen, hilfsweise \u00e4quivalenten Gebrauch machten.<\/p>\n<p>Sie beantragt, nachdem sie mit Schriftsatz vom 6. November 2006 die Antr\u00e4ge neu formuliert hat, den Anspruch auf Vernichtung eingeschr\u00e4nkt hat und die urspr\u00fcnglich gestellten Antr\u00e4ge zu II. und III. aus der Klageschrift mit Zustimmung der Beklagten nicht mehr gestellt hat,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. ein maschinenraumloses Aufzugssystem, aufweisend: mindestens eine F\u00fchrungsschiene; einen Fahrkorb, der sich selektiv entlang der F\u00fchrungsschiene bewegen l\u00e4sst und eine Maschine, die mittels mindestens zwei Gurten den Fahrkorb bewegt; wobei an dem Fahrkorb eine Leerlaufseilscheibenanordnung mit mindestens zwei Seilscheibenteilen, \u00fcber welche die Gurte laufen, befestigt ist; wobei eine gemeinsame Achse vorgesehen ist, welche die zwei Seilscheibenteile um eine gemeinsame Achslinie drehbar und mit einem Raum zwischen den zwei Seilscheibenteilen tr\u00e4gt und welche au\u00dferhalb der Seilscheibenteile an dem Fahrkorb abgest\u00fctzt ist; und wobei sich die F\u00fchrungsschiene in den genannten Raum erstreckt,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen;<\/p>\n<p>2. ein Aufzugssystem, aufweisend mindestens eine Schiene, einen Fahrkorb, welcher sich selektiv entlang der Schiene bewegen l\u00e4sst und eine an dem Fahrkorb befestigte Seilscheibenanordnung mit mindestens zwei Seilscheibenteilen mit einem Raum zwischen den Teilen, wobei sich die Schiene in den Raum erstreckt,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>bei dem die mindestens zwei Seilscheibenteile um eine gemeinsame Achslinie drehbar auf einer gemeinsamen Achse getragen sind;<\/p>\n<p>II. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I.1. und 2. bezeichneten, f\u00fcr die ab dem 9. Oktober 2005 begangenen Handlungen (zu Ziffer I.1.) und f\u00fcr die ab Rechtsh\u00e4ngigkeit (zu Ziffer I.2.) begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten der einzelnen Anlagen unter Einschluss etwaiger Wartungs- und Servicevertr\u00e4ge f\u00fcr diese Anlagen unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikel-Nummern, Lieferzeiten, Lieferpreise der Liefervertr\u00e4ge,<\/p>\n<p>2. der Laufzeiten, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Wartungs- und\/oder Servicepreise der Wartungs- und Servicevertr\u00e4ge,<\/p>\n<p>3. Namen und Anschriften der jeweiligen Vertragspartner,<\/p>\n<p>4. der produktabh\u00e4ngigen Gestehungskosten unter Nennung der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>5. der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikel-Nummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>6. der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind;<\/p>\n<p>III. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Aufzugsanlagen nach Ziffer I.1. und 2. dahin abzu\u00e4ndern, dass sich die F\u00fchrungsschiene nicht mehr in den Raum zwischen den mindestens zwei Seilscheibenteilen erstreckt;<\/p>\n<p>IV. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. und I.2. bezeichneten, hinsichtlich der Ziffer I.1. ab dem 9. Oktober 2005 und hinsichtlich der Ziffer I.2. ab Rechtsh\u00e4ngigkeit begangenen Handlungen entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung der Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>notfalls der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung der Klageschutzrechte in Abrede. Eine Benutzungshandlung in der Bundesrepublik Deutschland habe die Kl\u00e4gerin bereits nicht schl\u00fcssig vorgetragen, da sie nicht angegeben habe, an welcher Aufzugsanlage die von ihr behaupteten Messungen zum angeblichen Eindringen der F\u00fchrungsschiene gemacht worden seien. Im \u00dcbrigen reiche bei den angegriffenen Aufzugssystemen die F\u00fchrungsschiene nicht in den Raum, der durch die Seilscheibenteile gebildet werden. Auf diesen Raum komme es bei Auslegung der Klageschutzrechte jedoch an und nicht auf den Raum, der durch die Gurte gebildet werde. Der Nutgrund der F\u00fchrungsschuhe, welche an dem Aufzugsfahrkorb angebracht seien, verhindere ein Eindringen der F\u00fchrungsschiene in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum.<br \/>\nDie Beklagte wendet sich weiterhin gegen den Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Fassung. Die nunmehr geltend gemachten Anspr\u00fcche seien so nicht offenbart gewesen. Auch werde die Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster durch eine Kombination der DE 1 032 496 (Anlage B 3) mit der GB 2 134 209 (Anlage B 9) sowie der JP05-278 974 (Anlage B 6) vorweggenommen.<\/p>\n<p>Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Verletzung der Klageschutzrechte mangels Benutzung derselben durch die angegriffenen Aufzugsanlagen nicht zu. Klarstellend hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass mit der vorliegenden Klage keine Aufzugsanlagen angegriffenen sind, die \u00fcber getrennte Achsen verf\u00fcgen, d.h. solche \u2013 wie die Beklagte vorgetragen hat \u2013 mit einem Kabinengewicht ab 800 kg Traglast, die insgesamt vier Gurte aufweisen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster, welches stellvertretend f\u00fcr das im Wesentlichen gleichlautende Klagepatent er\u00f6rtert wird, bezieht sich auf Aufzugssysteme, insbesondere auf ein Aufzugssystem mit effizienter Raumnutzung, aufweisend eine an eine F\u00fchrungsschiene montierte Maschine und eine Seilscheibenkonstruktion, welche die F\u00fchrungsschiene aufnimmt.<\/p>\n<p>Einleitend wird in der Klagegebrauchsmusterschrift ausgef\u00fchrt, dass Aufzugssysteme typischerweise einen Fahrkorb und ein Gegengewicht aufweisen, welche sich zusammen in einem Schacht bewegen. Eine Seileinrichtung verbindet den Fahrkorb und das Gegengewicht und tr\u00e4gt sie, w\u00e4hrend sie sich bewegen. Ein Motor treibt das Seil an, um den Fahrkorb zu heben und zu senken. Typischerweise umfasst der Fahrkorb eine Rollenanordnung, welche mit einer F\u00fchrungsschiene zusammenwirkt, um den Fahrkorb im Schacht zu f\u00fchren. Traditionell wurde der Motor in einem Maschinenraum angebracht, welcher am oberen Ende des Schachts angeordnet ist.<\/p>\n<p>Leerlaufende Seilscheiben, welche beispielsweise an dem Aufzugfahrkorb angeordnet sind, sind Teil eines Systems der Seileinrichtung zum Heben und Senken des Fahrkorbs zusammen mit dem Gegengewicht. Die Seileinrichtung wird durch die leerlaufenden Seilscheiben an verschiedenen Stellen im System, beispielsweise an Fahrkorb und Gegengewicht, gef\u00e4delt. Die leerlaufenden Seilscheiben beanspruchen notwendigerweise Raum im Schacht, und die F\u00fchrungsschiene erstreckt sich von der inneren Fl\u00e4che der Schachtw\u00e4nde in Richtung des Fahrkorbs. Verschiedene Strategien des Montierens wurden vorgeschlagen, aber Geb\u00e4ude- und Sicherheitsvorschriften erfordern manchmal teure Vorrichtungen und Steuerungen.<\/p>\n<p>Weiter wird in der Klagegebrauchsmusterschrift erl\u00e4utert, dass in j\u00fcngster Zeit Aufzugssysteme ohne Maschinenraum entwickelt wurden, welche keinen separaten Maschinenraum mehr erfordern. Aufzugssysteme ohne Maschinenraum wurden in Erwiderung auf Konsumentennachfragen nach einfacherer, effizienterer Nutzung des Raums entwickelt, der f\u00fcr die Aufzugssysteme vorgesehen ist. Selbst bei solchen Systemen besteht ein Bed\u00fcrfnis, den Raum zu verkleinern, welcher durch ein Aufzugssystem beansprucht wird.<\/p>\n<p>Weiter ist es erw\u00fcnscht, die Systemkosten zu minimieren, Raum f\u00fcr den Schacht einzusparen und eine einfache Installation des Aufzugfahrkorbs im Schacht zu erm\u00f6glichen. Au\u00dferdem werden, so hei\u00dft es weiter, Geb\u00e4ude typischerweise nicht entworfen, um spezielle R\u00e4umlichkeiten f\u00fcr Aufzugssysteme vorzusehen.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik ist es erw\u00fcnscht, so das Klagegebrauchsmuster, ein Aufzugssystem zu entwerfen, welches geeignet ist, den Schachtraum effizient zu nutzen. Entsprechend richte sich die Erfindung an diese Bed\u00fcrfnisse und schl\u00e4gt in seinem Schutzanspruch 1, in der nunmehr geltenden Fassung, ein maschinenraumloses Aufzugssystem mit folgenden Merkmalen (Anlage K 16) vor:<\/p>\n<p>1. mindestens eine F\u00fchrungsschiene;<\/p>\n<p>2. einen Fahrkorb, der sich selektiv entlang der F\u00fchrungsschiene bewegen l\u00e4sst;<\/p>\n<p>3. und eine Maschine, die mittels mindestens zwei Gurten den Fahrkorb bewegt;<\/p>\n<p>4. eine Leerlauf-Seilscheibenanordnung,<\/p>\n<p>4.1 welche an dem Fahrkorb befestigt ist,<\/p>\n<p>4.2 mit mindestens zwei Seilscheibenteilen,<\/p>\n<p>4.2.1 \u00fcber welche die zwei Gurte laufen,<\/p>\n<p>4.2.2 wobei eine gemeinsame Achse vorgesehen ist, welche die zwei Seilscheibenteile tr\u00e4gt,<\/p>\n<p>4.2.3 die um eine gemeinsame Achslinie drehbar sind und<\/p>\n<p>4.2.4 mit einem Raum zwischen den zwei Seilscheibenteilen und<\/p>\n<p>4.2.5 welche au\u00dferhalb der Seilscheibenteile an dem Fahrkorb abgest\u00fctzt ist;<\/p>\n<p>5. und wobei sich die F\u00fchrungsschiene in den genannten Raum erstreckt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der zwischen den Parteien streitigen Frage der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters machen die angegriffenen Aufzugssysteme, welche zwei Seilscheibenteile aufweisen, die \u00fcber eine gemeinsame Achse verbunden sind, von der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerin trotz konkreten Hinweises der Beklagten eine Benutzungshandlung in der Bundesrepublik Deutschland nicht schl\u00fcssig dargetan hat, da sie keine Angaben dazu gemacht hat, an welcher Aufzugsanlage die von ihr durchgef\u00fchrten Messungen vorgenommen wurden, wird der Schutzanspruch 1 in dem nunmehr geltend gemachten Umfang durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verletzt. Jedenfalls eine Verwirklichung des Merkmals 5, welches besagt, dass sich die F\u00fchrungsschiene in den genannten Raum erstreckt, liegt nicht vor.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht im Zusammenhang mit diesem Merkmal im Streit, wie der \u201egenannte Raum\u201c bestimmt wird. Nach Ansicht der Kl\u00e4gerin definiert sich der zwischen den Seilscheibenteilen 54 gebildete Raum nicht nur durch die Seilscheibenteile 54, sondern auch durch die auf diesen aufliegenden Gurte 36. Dieser Auslegung vermag die Kammer nicht zu folgen. Bereits anhand des Wortlauts des Merkmals 4.2.4, welches den Raum n\u00e4her bestimmt, ergibt sich Anderes. Danach wird ein Raum zwischen den zwei Seilscheibenteilen ausgebildet. Die Gurte, welche im Betrieb der Aufzugsanlage auf den Seilscheibenteilen aufliegen, finden, obwohl sie in anderen Merkmalen des Anspruchs genannt werden, hier keine Erw\u00e4hnung. Auch im Weiteren findet sich im Schutzanspruch 1 kein Anhalt daf\u00fcr, dass die Gurte erfindungsgem\u00e4\u00df als Teil der Seilscheibenteile angesehen werden. Vielmehr ist ausdr\u00fccklich in Merkmale 4.2.1 beschrieben, dass die zwei Gurte \u00fcber die mindestens zwei Seilscheibenteile laufen sollen. Bereits der Wortlaut spricht daher dagegen, dass sie den Raum 62 mitbilden sollen.<\/p>\n<p>Gleiches ergibt sich auch vor dem Hintergrund, dass das Klagegebrauchsmuster ein neues, raumsparendes Aufzugssystem und seinen grundlegenden Aufbau vorschlagen will. Ein Aufzugssystem soll entsprechend konzipiert und in einen Aufzugsschacht eingebaut werden k\u00f6nnen und zwar unabh\u00e4ngig von der Dicke der Gurte (Zugelemente). Gerade hiervon soll die schutzrechtsgem\u00e4\u00dfe Lehre jedoch nicht abh\u00e4ngen, sondern das System als solches soll durch das Zusammenspiel der Seilscheibenanordnung und der F\u00fchrungsschiene grundlegend ausgestaltet sein.<\/p>\n<p>Daneben definiert auch die Beschreibung der Klagegebrauchsmusterschrift mehrfach den Raum 62 als einen solchen, der unabh\u00e4ngig von den Gurten 36 nur durch die Seilscheibenteile 54 gebildet wird. So hei\u00dft es auf Seite 5 Zeilen 165 bis 169 der Klagegebrauchsmusterschrift:<\/p>\n<p>\u201eRaum im Aufzugschacht 14 wird eingespart, indem erm\u00f6glicht wird, dass sich der F\u00fchrungsbereich 66 der F\u00fchrungsschienen 38 in Richtung des Fahrkorbs 12 erstreckt \u00fcber die Gurt-zusammenwirkenden Fl\u00e4chen der Seilscheibenteile 54 der Seilscheibenanordnungen 32 hinaus.\u201c<\/p>\n<p>Weiter hei\u00dft es auf der gleichen Seite ab Zeile 169:<\/p>\n<p>\u201eDas Erstrecken des F\u00fchrungsbereichs 66 von jeder F\u00fchrungsschiene 38 zwischen den Seilscheiben 54 der Seilscheibenanordnung 32 verringert die Menge an Raum, welche f\u00fcr Komponenten des Aufzugsystems 10 benutzt wird, um Raum im Aufzugschacht 14 zu sparen.\u201c<\/p>\n<p>Aus dieser Beschreibungsstelle l\u00e4sst sich der Schluss ziehen, dass es nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht ausreichend ist, wenn sich der F\u00fchrungsbereich 66 der F\u00fchrungsschienen 38 nur in einen Bereich zwischen den Gurten erstreckt. Vielmehr muss sich die F\u00fchrungsschiene gerade \u00fcber die Gurt zusammenwirkenden Fl\u00e4chen der Seilscheibenteile 54 hinaus erstrecken.<\/p>\n<p>Zum Raum, der durch die Seilscheibenteile gebildet wird, hei\u00dft es auf Seite 6 Zeilen 175 bis 181 weiter:<\/p>\n<p>\u201eEin Raum 62 trennt die Seilscheibenteile 54 in zwei separate Gruppen von zwei Leerlauf-Seilscheibenteilen 54. Jede der Leerlauf-Seilscheibenteile 54 weist einen \u00e4u\u00dferen Durchmesser 74 auf (Fig. 4). Ein Teil des F\u00fchrungsbereichs 66 von jeder F\u00fchrungsschiene 38 erstreckt sich in den Raum 62 zwischen einer Ebene 72, die tangential zu dem \u00e4u\u00dferen Durchmesser 74 der Scheibenteile 54 und der Achse 50 ist. Der Raum 62 hat eine kleinere \u00e4u\u00dfere Abmessung als der Au\u00dfendurchmesser 74 der Seilscheibenteile. In dem dargestellten Beispiel wird diese kleinere \u00e4u\u00dfere Abmessung festgelegt durch die \u00e4u\u00dfere Abmessung der Achse 50.\u201c<\/p>\n<p>Hieraus ergibt sich, dass der Raum durch die Seilscheibenteile gebildet wird, wie dies auch in der Figur 4 gezeigt ist, auf welche die obige Textstelle Bezug nimmt. Entsprechendes l\u00e4sst sich den Textstellen auf Seite 6 Zeilen 193 bis 198 sowie 198 bis 201, Seite 7 Zeilen 206 bis 28 entnehmen.<\/p>\n<p>Auch die zeichnerischen Darstellungen weiterer Ausf\u00fchrungsformen in den Figuren 5 und 6 ergeben nichts anderes. Der in Figur 5 mit der Bezugsziffer 74 gezeigte Durchmesser ber\u00fccksichtigt eben nicht die Gurte 36. Die Ebene 72 orientiert sich ausschlie\u00dflich an den Seilscheibenteilen 54 und deren die Gurte tragenden Oberfl\u00e4chen derselben. Die Gurte liegen den Seilscheibenteilen 54 gegen\u00fcber jenseits der Ebene 72. Entsprechendes zeigt die Figur 6. Hier ist die Ebene 72 eingezeichnet, auf der die Gurte 36 liegen. Die Seilscheibenanordnung auf der anderen Seite der Ebene 72 ist demgegen\u00fcber weggelassen worden.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster definiert damit \u00fcber den Wortlaut des Anspruchs 1, was durch die Beschreibung und die Zeichnungen best\u00e4tigt wird, dass die Gurte bei der Bestimmung des f\u00fcr das Merkmal 5 relevanten Raumes nicht mitber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der vorstehenden Auslegung des Schutzanspruches 1 hat die Kl\u00e4gerin eine Benutzung des Merkmals 5 durch die angegriffenen Aufzugssysteme nicht konkret dargetan. Es konnte ihren Ausf\u00fchrungen und Messungen nicht hinreichend konkret entnommen werden, dass bei den angegriffenen Aufzugssystemen die F\u00fchrungsschiene in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum hineinragt.<\/p>\n<p>Weder die von der Kl\u00e4gerin vor Klageerhebung erstellte Photographie, welche als Anlage K 6 vorgelegt wurde, noch die durchgef\u00fchrten Messungen, deren Ergebnisse in der schematischen Zeichnung nach Anlage K 8 wiedergegeben wurden, geben ein Eindringen der F\u00fchrungsschiene in den Raum, der von den Seilscheibenteilen gebildet wird, wieder. Die Photographie der Anlage K 6 zeigt lediglich zwei Seilscheibenteile, \u00fcber welche die Gurte gef\u00fchrt werden, und die auf einer gemeinsamen Achse angeordnet sind. Die F\u00fchrungsschiene ist im Hintergrund zu erkennen, nicht jedoch die von Merkmal geforderte Anordnung, dass die F\u00fchrungsschiene in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum eindringen. Die gegenteilige Auffassung der Kl\u00e4gerin beruht auf der \u2013 unzutreffenden \u2013 Ansicht, dass der Raum von den Gurten mitgebildet wird, die \u00fcber eine gewisse Dicke verf\u00fcgen und die \u00fcber die Seilscheibenteile gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Auch die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 8 vorgelegte schematische Zeichnung, die auf von ihr durchgef\u00fchrten Messungen beruhen soll, gibt ein entsprechendes Eindringen nicht wieder. Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin wurde an derjenigen Stelle, an welcher bei der F\u00fchrungsschiene die gr\u00f6\u00dfere Dicke des mittigen \u201eT\u201c-Schenkels in die geringere Dicke \u00fcbergeht, d.h. der Bereich, in welchem der mittige \u201eT\u201c-Schenkel in den Basisschenkel \u00fcbergeht, eine Ebene senkrecht zum mittigen Schenkel gelegt und auf diese Weise eine Referenzebene gebildet. Die Referenzebene wurde als Nullpunkt angenommen, da \u2013 nach Auffassung der Kl\u00e4gerin \u2013 der Dickensprung des \u201eT\u201c-Schenkels eine deutlich sichtbare, gut definierte Stelle darstellen soll. Hiervon ausgehend sollen die der Anlage K 8 zugrunde liegenden Messungen durchgef\u00fchrt worden sein. Eine direkte Messung des horizontalen Abstandes zwischen der Referenzebene und dem Au\u00dfenumfang des Seilscheibenteils sei wegen des Verkleidungsgeh\u00e4uses f\u00fcr einen Teil des Seilscheibenumfangs nicht m\u00f6glich gewesen. Allerdings habe die R\u00fcckseite des Zugelementes knapp oberhalb der Stelle, an der das Zugelement das Seilscheibenteil ber\u00fchrt, gemessen werden k\u00f6nnen. Deshalb k\u00f6nne der Abstand zwischen Referenzebene und der Ebene, welche das Klagegebrauchsmuster in seinen Zeichnungen mit der Bezugsziffer 72 kennzeichnet, dadurch errechnet werden, dass zun\u00e4chst der horizontale Abstand zwischen der Referenzebene und dem Zugelement und anschlie\u00dfend zu diesem Messwert derjenige Teil der Dicke des Zugelementes hinzugerechnet werde, der \u00fcber den Au\u00dfenumfang des Seilscheibenteiles hinausgehe.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerin auch bei dieser Messung und der auf ihr gr\u00fcndenden Annahmen von der Auffassung ausgeht, dass die Zugelemente (Gurte) den Raum zwischen den Seilscheibenteilen mitbilden, sind die Messungen, die von vielerlei \u201eAnnahmen\u201c und \u201eReferenzebenen\u201c ausgehen, zu ungenau, um die tats\u00e4chliche Feststellung zu erm\u00f6glichen, dass die F\u00fchrungsschiene bzw. der \u201eT\u201c-Schenkel in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum eindringt. Die von der Kl\u00e4gerin in der Anlage K 8 genannten Abst\u00e4nde und Distanzen bewegen sich lediglich im Millimeterbereich. So soll die F\u00fchrungsschiene ca. 2 mm in den von dem Zugelement und dem Seilscheibenelement gebildeten Raum eindringen (Abstand E zu Abstand A in der Anlage K 8). Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass diese Angabe lediglich auf einer Messungenauigkeit beruht, zumal die Kl\u00e4gerin zu Fehlertoleranzen und Messungenauigkeiten keinerlei Aussagen getroffen hat. Ein Eindringen der F\u00fchrungsschiene in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum wird hierdurch jedenfalls nicht hinreichend konkret dargelegt.<\/p>\n<p>Auch die als Anlage K 18 vorgelegte Photographie l\u00e4sst den Schluss auf ein Eindringen der F\u00fchrungsschiene in den durch die Seilscheibenteile gebildeten Raum nicht zu. Die Anlage K 18 zeigt einen Ausschnitt der Aufzugsanlage, bei welcher ein d\u00fcnnes Blech zwischen die R\u00fcckseite der Seilscheibenanordnung in der F\u00fchrungsschiene geklemmt wurde. Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin soll der Photographie entnommen werden k\u00f6nnen, dass das Blech gebogen und der mittlere Teil \u00fcber der F\u00fchrungsschiene nach vorne gebogen ist. Hieran sei zu erkennen, dass die F\u00fchrungsschiene in den Zwischenraum zwischen die beiden Seilscheibenelemente eingedrungen sei.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen, dass eine ma\u00dfgebliche Biegung des Bleches nicht eindeutig zu erkennen ist, sind Photographien, wie die Kl\u00e4gerin selbst ausgef\u00fchrt hat, grunds\u00e4tzlich nicht geeignet, das Eindringen der F\u00fchrungsschiene in den Zwischenraum zu dokumentieren, da Photographien auf Grund der gew\u00e4hlten Perspektive einen unrichtigen Eindruck vermitteln k\u00f6nnen. Auch kann der Photographie nicht entnommen werden, dass die F\u00fchrungsschiene \u00fcber die Zugelemente (Gurte) hinaus in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Bereich eingedrungen ist. Die von dem Photographen gew\u00e4hlte Perspektive l\u00e4sst eine solche Annahme nicht zu. Auch ber\u00fccksichtigt die Kl\u00e4gerin bei ihrer Annahme nicht, dass das Blech selbst \u00fcber eine gewisse Dicke verf\u00fcgt, das behauptete Hineinragen der F\u00fchrungsschiene daher auch in der Materialdicke des Metallbleches begr\u00fcndet sein kann.<\/p>\n<p>Auch die als Anlage K 20 vorgelegten Photographien geben ein Eindringen der F\u00fchrungsschiene in den genannten Raum nicht wieder. Danach will die Kl\u00e4gerin \u2013 wie sie ausgef\u00fchrt hat \u2013 die Abst\u00e4nde zwischen den gegen\u00fcberliegenden Seilscheibenanordnungen und F\u00fchrungsschienen vermessen haben. Hierzu hat sie lotrecht eine Wasserwaage auf beide Seiten der Seilscheibenanordnung gehalten (Bild 1), welche den tangentialen Ebenen entsprechen sollen, die den zwischen den Seilscheiben befindlichen Raum definieren. Anschlie\u00dfend soll der Abstand zwischen diesen beiden Positionen mit einem Teleskopmessstab bestimmt worden sein (Bild 2). Der Teleskopmessstab soll dabei auf einer Ebene unterhalb der Seilscheibeneinrichtung, welche sich auf beiden Seiten der Kabine befindet, fixiert worden sein. Die Messungen seien doppelt durchgef\u00fchrt worden und sollen nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin ergeben haben, dass der Abstand zwischen den Ebenen, die sich jeweils an der Au\u00dfenseite der Seilscheibenanordnung anschlie\u00dfen, 126,3 cm betr\u00e4gt, der Abstand zwischen den Tangentialebenen der Seilscheibe ohne Gurte hingegen 125,6 cm. Danach soll der Abstand zwischen den beiden gegen\u00fcberliegenden F\u00fchrungsschienen an mehreren Stellen im Aufzugsschacht mit Hilfe des Teleskopmessstabes bestimmt worden sein. Er habe zwischen 125,9 cm und 126,05 cm betragen, wie sich aus der als Anlage K 21 vorgelegten schematischen Zeichnung ergeben soll. Anhand dieser Messungen soll sich \u2013 nach Auffassung der Kl\u00e4gerin \u2013 ergeben, dass der Abstand zwischen den Ebenen mit 126,3 cm gr\u00f6\u00dfer ist als der Abstand zwischen der beiden F\u00fchrungsschienen, der maximal 126,05 cm betr\u00e4gt. Damit rage die F\u00fchrungsschiene in den nach Merkmal 5 gebildeten Raum rein.<\/p>\n<p>Den Photographien der Anlage K 20 k\u00f6nnen die angegebenen Werte und der Weg zu deren Ermittlung nicht entnommen werden. Die Bilder zeigen lediglich eine Wasserwaage und einen Teleskopmessstab. Bild 1 der Anlage K 20 zeigt jedoch, dass die Wasserwaage, welche der tangentialen Ebene entsprechen soll, auf den Zugelementen (Gurten) auflag, die Zugelemente von der Kl\u00e4gerin mithin wieder als Bestandteil des Raumes angesehen wurde, in welchen die F\u00fchrungsschiene nach Merkmal 5 des Schutzanspruches 1 der Klagegebrauchsmusterschrift eindringen soll. Dieser Auffassung vermag die Kammer hingegen, wie ausgef\u00fchrt, nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Von einem Eindringen der F\u00fchrungsschiene in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum kann auch dann nicht ausgegangen werden, wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin das Merkmal 5 des Klagegebrauchsmusters dahingehend ausgelegt, dass auch ein zeitweiliges Eindringen der F\u00fchrungsschiene in den genannten Raum f\u00fcr eine Benutzung des Merkmals 5 ausreichend ist. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit vorgetragen und was auch von der Beklagten nicht ma\u00dfgeblich in Abrede gestellt wurde, dass sich die Aufzugsanlage im Betrieb in horizontaler Richtung bewegt. Insoweit ergebe sich ein Spiel von insgesamt bis zu 8 mm, wie die Kl\u00e4gerin behauptet. Auf Grund dieses Spiels im Betrieb der Aufzugsanlage dringe die F\u00fchrungsschiene dann auch in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum ein.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Kammer ist ein solches, auch nur zeitweiliges Eindringen der F\u00fchrungsschiene in den durch die Seilscheibenteile gebildeten Raum nicht zu erkennen. Die in der Klageschrift als Anlage K 9 vorgelegten Schwingungsmessungen zeigen lediglich, dass die Aufzugsanlage \u2013 was von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde \u2013 im Betrieb horizontalen Schwingungen ausgesetzt ist, nicht hingegen, dass die F\u00fchrungsschiene auf Grund dieser Schwingungen in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum eindringt. Den Photographien der Anlage K 19 kann ebenso nur das Vorhandensein eines Spiels entnommen werden, nicht hingegen die von der Kl\u00e4gerin hieraus gezogene Konsequenz einer Verwirklichung des Merkmals 5. Auch kann das im Betrieb vorhandene Spiel der Aufzugsanlage nicht einfach den mit Hilfe der Wasserwaage und des Teleskopmessstabes ermittelten Werten (vgl. obige Ausf\u00fchrungen sowie Anlage K 20 und K 21) hinzugerechnet werden. Denn diese beruhen auf der Annahme der Kl\u00e4gerin, dass auf Grund der konstruktiven Gegebenheiten der Aufzugsanlage das Vorhandensein des Spiels im Betrieb automatisch zu einem Eindringen der F\u00fchrungsschiene in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum f\u00fchrt. Dem steht jedoch die von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegte Photographie entgegen. Die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegte Photographie zeigt, dass an der Seite der Aufzugskabine oben ein F\u00fchrungsschuh angebracht ist, der mit der an der Schachtwand angeordneten F\u00fchrungsschiene zusammenwirkt; hierf\u00fcr greift die F\u00fchrungsschiene in den C-f\u00f6rmigen F\u00fchrungsschuh ein. Diese F\u00fchrungsschuhe sind, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, oben und unten seitlich an der Aufzugskabine angebracht. Durch den Eingriff der F\u00fchrungsschiene in den F\u00fchrungsschuh, der durch den Nutgrund des F\u00fchrungsschuhs begrenzt ist, wird der Abstand zwischen Kabine und F\u00fchrungsschiene definiert.<\/p>\n<p>Diese unstreitige konstruktive Ausgestaltung der angegriffenen Aufzugssysteme zugrundelegend, ist nicht zu erkennen und von der Kl\u00e4gerin nicht substantiiert vorgetragen worden, dass bei Vorhandensein des horizontalen Spiels trotz des Zusammenspiels von F\u00fchrungsschiene und C-f\u00f6rmigem F\u00fchrungsschuh, welcher durch den Nutgrund begrenzt wird, ein Eindringen der F\u00fchrungsschiene in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum konstruktiv m\u00f6glich ist. Zwar mag der F\u00fchrungsschuh, wie der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Photographie entnommen werden kann, nicht \u00fcber einen einheitlichen, aus einem Guss bestehenden Sockel an der Aufzugskabine verschraubt sein. Vielmehr scheint der unmittelbar an dem Aufzugsfahrkorb verschraubte Sockel aus Metallblechen zu bestehen. Es kann der Photographie hingegen nicht entnommen werden, dass die Metallbleche einzeln entfernt werden k\u00f6nnen, diese mithin nicht mit dem Rest des Sockels verschwei\u00dft sind. Auch ist nicht zu erkennen, dass selbst dann, wenn die Metallbleche einzeln entfernt werden k\u00f6nnten, die Position des F\u00fchrungsschuhs so ver\u00e4ndert werden kann, dass der Nutgrund des F\u00fchrungsschuhs in dem von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum angeordnet ist, die F\u00fchrungsschiene mithin in den entsprechenden Raum eindringen kann und nicht durch den Nutgrund des F\u00fchrungsschuhs begrenzt wird. Die Kl\u00e4gerin hat lediglich pauschal behauptet, dass die Metallbleche bei der Montage entfernt werden k\u00f6nnten und dann ein Eindringen der F\u00fchrungsschiene in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum konstruktiv m\u00f6glich wird. N\u00e4here Tatsachen, die diese Behauptung untermauern w\u00fcrden, hat sie hierzu nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Mangels ersatzloser Nichtbenutzung des Merkmals 5 bestehen auch keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine \u00e4quivalente Verwirklichung des Merkmals. F\u00fcr eine solche Betrachtung fehlt es bereits an einem Austauschmittel.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWegen der unter 1. beschriebenen Gr\u00fcnde machen die angegriffenen Aufzugssysteme auch nicht von Anspruch 1 des im Wege der Klageerweiterung eingef\u00fchrten Klagepatentes Gebrauch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent schl\u00e4gt in seinem Patentanspruch 1 folgendes Aufzugssystem vor:<\/p>\n<p>1. mindestens eine Schiene;<\/p>\n<p>2. einen Fahrkorb, der sich selektiv entlang der Schiene bewegen l\u00e4sst;<\/p>\n<p>3. eine Seilscheibenanordnung,<\/p>\n<p>3.1 welche an dem Fahrkorb befestigt ist,<\/p>\n<p>3.2 mit mindestens zwei Seilscheibenteilen,<\/p>\n<p>3.2.1 mit einem Raum zwischen den Teilen;<\/p>\n<p>4. wobei sich die Schiene in den Raum erstreckt,<\/p>\n<p>5. die mindestens zwei Seilscheibenteile sind um eine gemeinsame Achslinie drehbar auf einer gemeinsamen Achse getragen.<\/p>\n<p>Das dem Merkmal 5 des Klagegebrauchsmusters entsprechende Merkmal 4 des Klagepatentes ist \u2013 entsprechend dem Merkmal 5 &#8211; dahingehend auszulegen, dass sich die Schiene in einen Raum erstreckt, der durch die Seilscheibenteile gebildet wird und nicht allein durch die Zugelemente. Der Begriff der Seilscheibenteile ist \u2013 entsprechend der Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Merkmals 5 des Klagegebrauchsmusters \u2013 dahingehend zu verstehen, dass hierunter nur die Seilscheibenteile selbst, nicht hingegen die Seilscheibenteile mit ihren Zugelementen zu verstehen sind. Insoweit kann im Hinblick auf die Auslegung des Merkmals auf die identischen Zeichnungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen verwiesen werden sowie das Vorbringen der Beklagten, dass die Beschreibung des Klagepatentes nahezu vollst\u00e4ndig derjenigen der Klagegebrauchsmusterschrift entspricht. Dementsprechend setzt auch das Klagepatent ein Eindringen der Schiene in den von den Seilscheibenteilen gebildeten Raum voraus. Eine solche Anordnung der Aufzugsanlagen der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin hingegen nicht schl\u00fcssig dargetan.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 2.000.000,- Eur festgesetzt, 1.000.000,- Eur je Schutzrecht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 676 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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