{"id":3001,"date":"2007-02-27T17:00:43","date_gmt":"2007-02-27T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3001"},"modified":"2016-05-31T09:32:09","modified_gmt":"2016-05-31T09:32:09","slug":"4a-o-59105-luftfedern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3001","title":{"rendered":"4a O 591\/05 &#8211; Luftfedern"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 675<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Februar 2007, Az. 4a O 591\/05<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4223\">2 U 24\/07<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem jeweils gesetzlichen Vertreter,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nLuftfedern f\u00fcr Luftfederachsen mit einem fahrgestellfesten Deckel und einem auf einem r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende eines L\u00e4ngslenkers festgelegten Tauchkolben sowie einem zwischen Deckel und Tauchkolben angeordneten Rollbalg, wobei der aus einer kreisringf\u00f6rmigen Mantelfl\u00e4che und sich von dieser aus zur Mitte des Tauchkolbens hin erstreckenden Stegen bestehende und nach unten offen ausgebildete Tauchkolben \u00fcber eine in das Material des Tauchkolbens eingearbeitete Halteplatte auf der Oberseite des L\u00e4ngslenkers festlegbar ist, und sich zur Aufnahme der Auflagekr\u00e4fte bei entl\u00fcfteter Luftfeder ein in den Tauchkolben eingesetzter, zentraler St\u00fctzk\u00f6rper von der Halteplatte nach oben in den Tauchkolben erstreckt,<br \/>\nanzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen der Rollbalg tauchkolbenseitig \u00fcber einen einvulkanisierten Deckel verschlossen ist, der den Rollbalg am Tauchkolben festlegt, wobei der Deckel auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens angeordnet ist, und dass sich der zentrale St\u00fctzk\u00f6rper mit seinem der Halteplatte abgewandten Ende gegen den Deckel abst\u00fctzt.<br \/>\ninsbesondere wenn<br \/>\ndie Luftfedern so ausgebildet ist, wie in der auf der nachfolgenden Seite gezeigten Schnittdarstellung:<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 24.10.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie den gewerblichen Abnehmern,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,<br \/>\ndie Angaben zu lit. a) bis d) von dem Beklagten zu 2) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 19.12.2002 zu machen sind und<br \/>\ndie Angaben zu lit. e) nur von der Beklagten zu 1) und nur f\u00fcr die Zeit seit dem 19.10.2002 zu machen sind;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<br \/>\n1.<br \/>\ndass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 24.10.1998 bis zum 18.10.2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung an die Kl\u00e4gerin zu zahlen hat;<br \/>\n2.<br \/>\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 19.10.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 297 24 xxx (Klagegebrauchsmuster) und des deutschen Patents 197 58 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das unter Inanspruchnahme des Anmeldetages des Klagepatents vom 15.03.1997 am 14.08.2002 eingetragen wurde. Die Eintragung wurde am 19.09.2002 bekannt gemacht. Weiterhin ist die Kl\u00e4gerin eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 15.03.1997 angemeldet wurde. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 24.09.1998. Die Patenterteilung wurde am 20.07.2006 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster betreffen eine Luftfeder f\u00fcr Luftfederachsen.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<br \/>\nPatentanspruch 1<br \/>\nLuftfeder f\u00fcr Luftfederachsen mit einem fahrgestellfesten Deckel (6) und einem auf einem r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende eines L\u00e4ngslenkers (3) festgelegten Tauchkolben (8) sowie einem zwischen Deckel und Tauchkolben angeordneten Rollbalg (7), wobei der aus einer kreisringf\u00f6rmigen Mantelfl\u00e4che (8a) und sich von dieser aus zur Mitte des Tauchkolbens (8) hin erstreckenden Stegen (8b) bestehende und nach unten offen ausgebildete Tauchkolben (8) \u00fcber eine in das Material des Tauchkolbens eingearbeitete Halteplatte (11) auf der Oberseite des L\u00e4ngslenkers (3) festlegbar ist, und sich zur Aufnahme der Auflagekr\u00e4fte bei entl\u00fcfteter Luftfeder ein in den Tauchkolben (8) eingesetzter, zentraler St\u00fctzk\u00f6rper (10) von der Halteplatte (11) nach oben in den Tauchkolben (8) erstreckt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Rollbalg (7) tauchkolbenseitig \u00fcber einen einvulkanisierten Deckel (13) verschlossen ist, der den Rollbalg (7) am Tauchkolben (8) festlegt, wobei der Deckel (13) auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens (8) angeordnet ist, und dass sich der zentrale St\u00fctzk\u00f6rper (10) mit seinem der Halteplatte (11) abgewandten Ende gegen den Deckel (13) abst\u00fctzt.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen und inhaltsgleich in der Klagegebrauchsmusterschrift enthalten sind. Figur 1 zeigt eine Prinzipskizze einer Luftfederachse in teilweise eingefederter Lage. Figur 2a zeigt eine perspektivische Ansicht eines Tauchkolbens. Figur 2b zeigt eine Ansicht von unten des Tauchkolbens. Figur 2c zeigt einen Schnitt entlang der in Figur 2b eingezeichneten Schnittlinie IIc \u2013 IIc.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 5 des Klagegebrauchsmusters lauten wie folgt:<br \/>\nGebrauchsmusteranspruch 1<br \/>\nLuftfeder f\u00fcr Luftfederachsen mit einem fahrgestellfesten Deckel (6) und einem auf einem r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende eines L\u00e4ngslenkers (3) festgelegten Tauchkolben (8) sowie einem zwischen Deckel und Tauchkolben angeordneten Rollbalg (7), wobei der aus einer kreisringf\u00f6rmigen Mantelfl\u00e4che (8a) und sich von dieser aus zur Mitte des Tauchkolbens (8) hin erstreckenden Stegen (8b) bestehende und nach unten offen ausgebildete Tauchkolben (8) \u00fcber eine Halteplatte (11) auf der Oberseite des L\u00e4ngslenkers (3) festlegbar ist, und sich zur Aufnahme der Auflagekr\u00e4fte bei entl\u00fcfteter Luftfeder ein zentraler St\u00fctzk\u00f6rper (10) von der Halteplatte (11) nach oben in den Tauchkolben (8) erstreckt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Halteplatte (11) in das Material des Tauchkolbens (8) eingearbeitet ist und dass sich der zentrale St\u00fctzk\u00f6rper (10) mit seinem der Halteplatte (11) abgewandten Ende gegen einen am rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens (8) angeordneten Deckel (13) abst\u00fctzt.<\/p>\n<p>Gebrauchsmusteranspruch 5<br \/>\nLuftfeder nach mindestens einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Rollbalg (7) \u00fcber den auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens (8) angeordneten Deckel (13) am Tauchkolben festlegbar ist.<\/p>\n<p>Auf Seite 5, Zeilen 5-7 des Klagegebrauchsmusters heisst es:<br \/>\n\u201eTauchkolbenseitig ist der Rollbalg 7 \u00fcber einen einvulkanisierten Deckel 13 verschlossen, der dar\u00fcber hinaus zum Festlegen des Rollbalgs 7 am Tauchkolben 8 dient.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, verteilte auf der Fachmesse \u201eX\u201c in Y im September 2002 Prospekte, in denen Luftfedern mit der Kennzeichnung A- 3941-01 KPP und A- 3881-01 KPP abgebildet sind.<br \/>\nNachfolgend wird die erste, von der Kl\u00e4gerin angegriffene Ausf\u00fchrungsform, das Modell A- 3941-01 KPP, (im Folgenden: erste Ausf\u00fchrungsform) in Form einer Skizze und als Lichtbild wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die zweite, von der Kl\u00e4gerin angegriffene Ausf\u00fchrungsform, das Modell A- 3881-01 KPP (im Folgenden: zweite Ausf\u00fchrungsform), hat die nachfolgend abgebildete Gestalt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster. Ein zentraler St\u00fctzk\u00f6rper, der die Auflagekr\u00e4fte aufnehme und auf den L\u00e4ngslenker \u00fcbertrage, sei vorhanden. Es w\u00fcrden keine Auflagekr\u00e4fte auf den Tauchkolben \u00fcbertragen.<br \/>\nDie an der zweiten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angebrachte untere Abdeckung sei nicht dicht; der Tauchkolben sei also durchaus nach unten offen. Wasser k\u00f6nne durch verschiedene Spalte im Randbereich sowie durch nicht ben\u00f6tigte Bohrl\u00f6cher in der Halteplatte in das Innere des Tauchkolbens eindringen.<br \/>\nGegen die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmuster best\u00fcnden keine Bedenken. Zu Unrecht f\u00fchrten die Beklagten an, eine Kombination der Druckschriften DE 31 47 231 C1 (im Folgenden: DE \u2019231 = K 3) und DE 296 19 081 U1 (im Folgenden: DE \u2019081 = B 2) mit dem Stand der Technik habe f\u00fcr den Fachmann nahe gelegen, so dass es an einem erfinderischen Schritt fehle. Diese Druckschriften ziehe der Fachmann gar nicht heran, da diese Schriften Luftfedern beschreiben w\u00fcrden, bei denen auch der Tauchkolben mit Luft gef\u00fcllt werde, der zum Zwecke einer weicheren Federung komprimiert werden k\u00f6nne. Bei dieser Art der Luftfedern m\u00fcsse der Tauchkolben nach unten geschlossen sein. Das Klagegebrauchsmuster befasse sich dagegen mit der Konstruktion eines nach unten offenen Tauchkolbens. Die von der Beklagten angef\u00fchrte Offenlegungsschrift DE 42 13 676 A1 (im Folgenden: DE \u2019676 = K 4) und auch die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 647 795 A1 (im Folgenden: EP \u2019795= B 1) offenbare keinen zentralen St\u00fctzk\u00f6rper.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie tenoriert,<br \/>\nwobei unter Ziffer I. 1. am Ende als \u201einsbesondere\u201c patentverletzend zus\u00e4tzlich die auf Seite 12 abgebildete Ausf\u00fchrungsform bezeichnet wird<br \/>\nund sich der Rechnungslegungsantrag zu Ziffer I. 2. und der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzfeststellungsanspruch zu Ziffer II. 1. und 2. hierauf zur\u00fcckbeziehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nhilfsweise: den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber den Einspruch gegen des Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzf\u00e4hig. S\u00e4mtliche Merkmale seien neuheitssch\u00e4dlich durch die EP \u2019795 und durch die Offenlegungsschrift DE \u2019676 vorweggenommen. Jedenfalls fehle es f\u00fcr das Klagegebrauchsmuster an einem erfinderischen Schritt.<br \/>\nDie DE \u2019676 lege in der Zusammenschau mit der DE \u2019231 die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster nahe. Der in der DE \u2019676 fehlende Deckel werde durch das in DE \u2019231 beschriebene Formblech nahe gelegt. Auch in der weiteren Entgegenhaltung DE \u2019081 werde eine Deckelbefestigung offenbart, durch die der Fachmann die in DE \u2019676 genannte Konstruktion erg\u00e4nzen k\u00f6nne.<br \/>\nSchlie\u00dflich habe es f\u00fcr den Fachmann auch nahe gelegen, die DE \u2019081 mit der Entgegenhaltung DE 40 08 187 A1 (im Folgenden: DE \u2019187 = B 3) zu kombinieren. Denn beide Druckschriften besch\u00e4ftigten sich mit der Problematik, vertikale Kr\u00e4fte abzuleiten, die im entl\u00fcfteten Zustand einer Luftfeder entst\u00fcnden.<br \/>\nIm \u00dcbrigen verletzten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagegebrauchsmuster nicht. Die erste Ausf\u00fchrungsform weise keinen zentralen St\u00fctzk\u00f6rper auf, der sich im Tauchkolben von der Halteplatte nach oben erstrecke. Vielmehr sei die mittige Befestigung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus verschiedenen Teilen zusammengesetzt: in der mittleren \u00d6ffnung des Tauchkolbens sei zur Aufnahme der Gewindestange eine Abstandsh\u00fclse formschl\u00fcssig eingebracht, die zwischen der Bodenplatte und einer Gewindebuchse eingespannt sei. Die Gewindebuchse sei ihrerseits mittels einer Befestigungsschraube am Deckel befestigt. Die Befestigungsschraube sei im Inneren des Rollbalgs in einem Gummipuffer angebracht und verschraube vom Inneren des Rollbalgs aus den Gummipuffer mit dem Deckel und der Gewindebuchse. Schlie\u00dflich sei eine Gewindestange von der Bodenplatte durch die Abstandsh\u00fclse bis hinein in die Gewindebuchse verschraubt. Dadurch sei der Tauchkolben fest zwischen Bodenplatte und Gewindebuchse verschraubt, und vertikale Kr\u00e4fte w\u00fcrden auch unmittelbar auf den Tauchkolben wirken.<br \/>\nEs gebe in dieser Ausf\u00fchrung somit auch keinen zentralen St\u00fctzk\u00f6rper, der sich am Deckel abst\u00fctze. Die Abstandsh\u00fclse habe keine Ber\u00fchrung mit dem Deckel.<br \/>\nBei der zweiten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle es an denselben Merkmalen. Dar\u00fcber hinaus sei der Tauchkolben bei dieser Ausf\u00fchrungsform auch nicht nach unten offen ausgebildet. Vielmehr seien am unteren Ende des Tauchkolbens Bodenplatten eingebaut. Ein vollst\u00e4ndiger Luftaustausch im Sinne des Klagepatents finde daher nicht statt.<br \/>\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gelangten Schrifts\u00e4tze einschlie\u00dflich der Anlagen sowie auf tats\u00e4chliche Feststellungen in den Entscheidungsgr\u00fcnden verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin kann von den Beklagten Unterlassung, Vernichtung, Schadensersatz und Rechnungslegung aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1, 2, 24a Abs. 1, 24b Abs. 1, 2 GebrMG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verlangen. Die erste angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Gebrauchsmusters, die in den in Kombination geltend gemachten Gebrauchsmusteranspr\u00fcchen 1 und 5 in Verbindung mit dem auf Seite 5, Zeilen 5-7 der Gebrauchsmusterschrift enthaltenen Merkmal enthalten ist, wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, ohne dass die Beklagten dazu berechtigt sind (\u00a7 11 Abs. 1 GebrMG).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster, dessen Gegenstand stellvertretend auch f\u00fcr das im Wesentlichen identische Klagepatent erl\u00e4utert wird, sch\u00fctzt in den Gebrauchsmusteranspr\u00fcchen 1 und 5 eine Luftfeder f\u00fcr Luftfederachsen. Luftfedern dienen der Federung von Fahrzeugen. Wesentliche Bestandteile von Luftfedern sind zum einen ein Rollbalg aus biegsamen Material, der am Fahrzeugrahmen befestigt wird und zum anderen ein Tauchkolben, der beim Einfedern, d.h. wenn etwa Druck auf die im Rollbalg befindliche Luft ausge\u00fcbt wird, in den Rollbalg eintauchen kann. Der Tauchkolben wird an einem L\u00e4ngslenker befestigt, der an der Fahrzeugachse sitzt.<br \/>\nIm Stand der Technik (DE 31 47 231 C1) war \u2013 so die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters \u2013 eine Luftfeder bekannt, bei der der Tauchkolben auf der Seite des L\u00e4ngslenkers mit einer Bodenplatte verschlossen ist. An dieser Konstruktion kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass es schwierig sei, die Bodenplatte so auszubilden, dass ein feuchtigkeits- und schmutzdichter Abschluss zwischen dem Rand des Tauchkolbens und der Bodenplatte gew\u00e4hrleistet sei. Au\u00dferdem m\u00fcsse die Bodenplatte eine bestimmte Mindestdicke aufweisen, um die auf sie und den Tauchkolben wirkenden Kr\u00e4fte tragen zu k\u00f6nnen. Nachteilig sei die gro\u00dfe Masse dieser Teile und die Notwendigkeit, hochwertige, korrosionsbest\u00e4ndige Werkstoffe zu verwenden.<br \/>\nWeiter ist nach der Beschreibung im Stand der Technik (DE 42 13 676 A1) eine Luftfeder bekannt, bei der der in der Regel aus Kunststoff bestehende Tauchkolben eine Aufnahme\u00f6ffnung enth\u00e4lt, durch die eine St\u00fctze gef\u00fchrt wird. Hieran kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass dann, wenn die Feder entl\u00fcftet werde, hohe mechanische Kr\u00e4fte unmittelbar \u00fcber den in der Regel aus Kunststoff gefertigten Tauchkolben abgeleitet w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Dem Klagegebrauchsmuster liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, eine Luftfeder f\u00fcr Luftfederachsen mit verbesserter Aufnahme der Auflagekr\u00e4fte bei vollst\u00e4ndig entl\u00fcfteter Luftfeder zu schaffen.<br \/>\nDies soll durch den Klagegebrauchsmusteranspruch 1 erreicht werden, der \u2013 in Verbindung mit dem Klagegebrauchsmusteranspruch 5 und dem auf Seite 5, Zeilen 5-7 genannten Merkmal \u2013 folgende Merkmale aufweist:<br \/>\n1. Luftfeder f\u00fcr Luftfederachsen<br \/>\n2. mit einem fahrgestellfesten Deckel (6)<br \/>\n3. mit einem auf einem r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende des L\u00e4ngslenkers (3) festgelegten Tauchkolben (8)<br \/>\n4. einem zwischen Deckel (6) und Tauchkolben (8) angeordneten Rollbalg (7).<br \/>\n5. Der Tauchkolben (8)<br \/>\n5.1 besteht aus einer kreisringf\u00f6rmigen Mantelfl\u00e4che (8a) und sich von dieser aus zur Mitte des Tauchkolbens (8) hin erstreckenden Stegen (8b)<br \/>\n5.2 ist nach unten offen ausgebildet<br \/>\n5.3 ist \u00fcber eine Halteplatte (11) auf der Oberseite des L\u00e4ngslenkers (3) festlegbar.<br \/>\n6. Die Halteplatte (11) ist in das Material des Tauchkolbens eingearbeitet.<br \/>\n7. Ein zentraler St\u00fctzk\u00f6rper (10)<br \/>\n7.1 ist zur Aufnahme der Auflagekr\u00e4fte bei entl\u00fcfteter Luftfeder in den Tauchkolben (8) eingesetzt<br \/>\n7.2 erstreckt sich von der Halteplatte (11) nach oben in den Tauchkolben (8).<br \/>\n8. Der Rollbalg (7) ist tauchkolbenseitig \u00fcber einen einvulkanisierten Deckel (13) verschlossen.<br \/>\n9. Der Deckel (13) legt den Rollbalg (7) am Tauchkolben (8) fest, wobei der Deckel (13) auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens (8) angeordnet ist.<br \/>\n10. Der zentrale St\u00fctzk\u00f6rper (10) st\u00fctzt sich mit seinem der Halteplatte (11) abgewandten Ende gegen den Deckel (13) ab.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig. Es ist neu im Sinne des \u00a7 3 Abs. 1 GebrMG. Die Beklagten haben die zu Gunsten der Kl\u00e4gerin geltende Vermutung der Neuheit des Gebrauchsmusters gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 GebrMG nicht entkr\u00e4ftet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEP \u2019795 (Anlage B1)<br \/>\nDas Gebrauchsmuster ist nicht neuheitssch\u00e4dlich durch die EP \u2019795 vorweggenommen. Die EP \u2019795 schildert das Problem, dass ein Tauchkolben besonders stabil ausgebildet sein m\u00fcsse, weil auf ihn nicht nur vertikale Kr\u00e4fte wirken, sondern auch nach innen gerichtete Kr\u00e4fte durch den unter Druck erhitzten Rollbalg, der an den Seiten des Tauchkolbens abrollt. Um dieses Problem zu l\u00f6sen, sieht die EP \u2019795 eine Hilfswand vor, auf der die Abrollbewegung des Rollbalgs stattfinden soll. Weiter beschreibt die EP \u2019795, wie der Tauchkolben mit einem Bolzen auf dem L\u00e4ngslenker zu befestigen ist. In dem Fall, dass lediglich das Volumen des Rollbalgs und nicht auch das Volumen des Tauchkolbens f\u00fcr die Federung genutzt wird, beschreibt die EP \u2019795, dass eine Stab im Innern des Tauchkolbens mittig anzubringen sei. Dieser Stab reicht bis zu derjenigen Wand des Tauchkolbens, die den Tauchkolben hermetisch zum Rollbalg abtrennt (\u201ehermetic seal wall\u201c). Durch diese Druckschrift wird dem Fachmann ein zentraler St\u00fctzk\u00f6rper im Sinne des Merkmals 7 nicht offenbar. Einen solchen St\u00fctzk\u00f6rper wird der Fachmann nicht in dem vorgenannten Stab sehen. Denn nach der Beschreibung der EP \u2019795 dient der Stab lediglich dazu zu verhindern, dass der Bolzen, mit dem der Tauchkolben am L\u00e4ngslenker befestigt ist, beim Transport oder Lagern des Tauchkolbens im unmontierten Zustand oder bei der Montage in den Tauchkolben hineinf\u00e4llt. Der Gedanke, dass der Stab im Innern des Tauchkolbens als ein St\u00fctzk\u00f6rper gem\u00e4\u00df Merkmal 7 des Klagegebrauchsmusters ausgebildet wird, der rollbalgseitig auftretende Auflagekr\u00e4fte aufnehmen kann, ist damit nicht offenbart. Dar\u00fcber hinaus offenbart die EP \u2019795 auch keinen Deckel gem\u00e4\u00df Merkmal 8 und 9 des Klagepatents, mit dem der Rollbalg am Tauchkolben befestigt wird. Der Rollbalg ist in der EP \u2019795 vielmehr nicht mit einem Deckel, sondern mit Hilfe von herk\u00f6mmlichen Befestigungselementen am Tauchkolben befestigt, die die Membran seitlich an den Tauchkolben pressen (\u201eworking portion 12 around which the lower ende edge 6b of the membrane 6 is engaged with tight through known and conventional means\u201c, Spalte 5, Zeile 28). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung zitierten Spalte 4, Zeilen 46 bis 52. Dort wird zwar erw\u00e4hnt, dass die Membran des Rollbalgs fest mit dem Tauchkolben verbunden werden soll (\u201eengaged with tight to the piston\u201c, Zeile 52). Wodurch diese feste Verbindung hergestellt werden soll, wird aber nicht beschrieben \u2013 insbesondere wird kein Deckel genannt.<br \/>\nEs fehlt schlie\u00dflich auch an einer Offenbarung des Merkmals 10, wonach der St\u00fctzk\u00f6rper sich am Deckel abst\u00fctzen soll. Denn das St\u00fctzelement reicht in der EP \u2019795 an eine Wand, die integraler Bestandteil des Tauchkolbens ist. Die Kr\u00e4fte werden daher wie im &#8211; vom Klagegebrauchsmuster gerade kritisierten &#8211; Stand der Technik \u00fcber den Tauchkolben abgeleitet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDE \u2019676 (Anlage K 4)<br \/>\nDas Gebrauchsmuster ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht neuheitssch\u00e4dlich durch DE \u2019676 vorweggenommen. Die DE \u2019676 schildert das Problem, dass bei der im Stand der Technik bekannten Art der Befestigung des Tauchkolbens am L\u00e4ngslenker keine M\u00f6glichkeit bestehe, den Tauchkolben im Verh\u00e4ltnis zum L\u00e4ngslenker nach Wunsch seitlich verschoben zu positionieren. Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt die DE \u2019676 vor, den Tauchkolben am L\u00e4ngslenker mit Hilfe eines Befestigungsteils (dort Bezugsziffer 21) zu befestigen, von dem am unteren Ende seitlich ein Befestigungsansatz (dort Bezugsziffer 22) abgeht. Das Befestigungsteil wird in eine Aufnahme\u00f6ffnung (dort Bezugsziffer 19) innerhalb des Tauchkolbens eingeschoben. Als vorteilhafte Ausgestaltung empfiehlt die Entgegenhaltung weiterhin, dass diese Aufnahme\u00f6ffnung im Tauchkolben parallel zur mittigen L\u00e4ngsebene des Tauchkolbens versetzt angebracht wird, also nicht zentral in der Mitte des Tauchkolbens (Spalte 2, Zeile 3ff der DE \u2019676). Durch diese Konstruktion k\u00f6nne der Tauchkolben noch flexibler in verschiedenen Positionen am L\u00e4ngslenker befestigt werden.<br \/>\nDie DE \u2019676 offenbart nicht die Merkmale 8, 9 und 10. Ein Deckel zur Befestigung des Rollbalgs am Tauchkolben ist nicht gezeigt. Das Befestigungsteil st\u00fctzt sich auch nicht an einem solchen Deckel ab, sondern hat lediglich Kontakt zu Material des Tauchkolbens, so dass Auflagekr\u00e4fte \u00fcber den Tauchkolben wirken. Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass insbesondere auf denjenigen Teil des Tauchkolbens erhebliche Auflagekr\u00e4fte wirken w\u00fcrden, der sich unmittelbar oberhalb des Endes des in die Aufnahme\u00f6ffnung eingesteckten Befestigungsteils befindet.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDE \u2019676 (Anlage K 4) mit DE \u2019231 (Anlage K 3)<br \/>\nDie dem Gebrauchsmuster zu Grunde liegende Erfindung beruht auch auf einem erfinderischen Schritt im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG. Ein erfinderischer Schritt im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn ein \u00fcber durchschnittliche Kenntnisse und F\u00e4higkeiten auf dem technischen Gebiet der Erfindung verf\u00fcgender Fachmann, dem der gesamte am Priorit\u00e4tstag \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Stand der Technik bekannt ist, in der Lage gewesen w\u00e4re, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und K\u00f6nnen einschlie\u00dflich etwaiger Routineversuche \u00fcbersteigene Leistung erbringen zu m\u00fcssen (Benkard\/Asendorf\/Schmidt, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 4 Rn. 10). Welche Qualit\u00e4t die erfinderische Leistung aufweisen muss, ist also ebenso wie im Patentrecht zu bemessen (BGH GRUR 2006, 842, 845 \u2013 Demonstrationsschrank). Vorliegend war die vom Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzt Erfindung f\u00fcr den Fachmann nicht aufgrund einer Zusammenschau der Druckschriften DE \u2019676 und DE \u2019231 ohne weiteres auffindbar.<br \/>\nDie DE \u2019231 schildert das Problem, dass dann, wenn der Rollbalg ausfedert, sich also lang streckt, die Gefahr besteht, dass er vom Deckel am Fahrzeugrahmen oder vom Tauchkolben abgezogen wird. Um eine sichere Befestigung des Rollbalgs an beiden Teilen zu erreichen, schl\u00e4gt die DE \u2019231 unter anderem vor, den Rollbalg am Tauchkolben dadurch zu befestigen, dass ein Formblech (dort Bezugsziffer 15) auf die auf den Tauchkolben gezogenen Dichtw\u00fclste (dort Bezugsziffer 14) des Rollbalgs gedr\u00fcckt wird. Das Formblech wird mit einem Bolzen (dort Bezugsziffer 17) mit Tauchkolben und Bodenplatte (dort Bezugsziffer 12) verschraubt. Im \u00dcbrigen beschreibt die DE \u2019231 die Erfindung dahingehend, dass durch die Bodenplatte ein geschlossener Boden des Tauchkolbens gebildet wird. Das in der Zeichnung der DE \u2019231 gezeichnete Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt zudem, dass das Formblech, das den Rollbalg am Tauchkolben befestigt, \u00d6ffnungen aufweist (dort Bezugsziffern 16, vgl. Spalte 2, Zeile 34f der DE \u2019231). Die Entgegenhaltung DE \u2019231 bezieht sich damit insgesamt auf eine Luftfeder, bei der die Volumina des Rollbalgs und des Tauchkolbens miteinander verbunden sind. Mit dieser Art von Federung l\u00e4sst sich eine besonders weiche Federung erreichen. Ein grundlegendes Prinzip, das der Fachmann bei der Konstruktion dieser Luftfedern zu beachten hat, besteht darin, dass der Tauchkolben nach unten hin luftdicht geschlossen werden muss. Gerade dieses Abschlie\u00dfen des Tauchkolbens nach unten kritisiert aber das Klagepatent als nachteilig. Der Fachmann wird daher solche Entgegenhaltungen, die eine geschlossene Bodenplatte aufweisen, nicht als Anregung heranziehen. W\u00fcrde er n\u00e4mlich bei der DE \u2019231 die Bodenplatte entfernen, so w\u00fcrde die dort beschriebene Feder nicht mehr funktionieren. Durch die \u00d6ffnungen im Formblech w\u00fcrde die Luft im Rollbalg nach unten frei entweichen k\u00f6nnen. Um dies zu verhindern, m\u00fcsste der Fachmann die \u00d6ffnungen in dem Formblech verschlie\u00dfen. Anregungen daf\u00fcr, diese Ver\u00e4nderungen an einer weichen Luftfeder vorzunehmen, erh\u00e4lt der Fachmann aus der DE \u2019231 gerade nicht. Fehlen aber im Stand der Technik Anregungen f\u00fcr die Gestaltung im vom Erfinder vorgeschlagenen Sinne, so ist eine erfinderische T\u00e4tigkeit zu bejahen (Loth, GebrMG, 2001, \u00a7 1 Rn. 160).<\/p>\n<p>Ein weiteres Indiz daf\u00fcr, dass die Entgegenhaltungen DE \u2019676 und DE \u2019231 die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters nicht in Frage stellen k\u00f6nnen, bildet der Umstand, dass beide Entgegenhaltungen im Erteilungsverfahren des \u2013 im Wesentlichen identischen &#8211; Klagepatents gew\u00fcrdigt wurden. Beide Entgegenhaltungen wurden sowohl in der Beschreibung des Klagepatents ausf\u00fchrlich erl\u00e4utert als auch vom Pr\u00fcfer des Deutschen Patent- und Markenamts f\u00fcr die Beurteilung der Patentf\u00e4higkeit in Betracht gezogen. Dessen ungeachtet wurde die im Klagepatent beschriebene Lehre f\u00fcr schutzf\u00e4hig befunden.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDE \u2019676 (Anlage K 4) mit DE \u2019081 (Anlage B 2)<br \/>\nDer erfinderische Schritt fehlt auch nicht, wenn die DE \u2019676 in Zusammenschau mit der DE \u2019081 betrachtet wird.<br \/>\nDie DE \u2019081 schildert das Problem, dass das Volumen des Tauchkolbens mit genutzt werden soll, um eine weichere Feder zu erhalten. Dies sei bisher nicht gelungen bei Konstruktionen, bei denen der Rollbalg mit einem Spannteller fest auf dem Tauchkolben verschraubt sei. Die DE \u2019081 l\u00f6st dieses Problem, indem sie mit einer Gewindestange (dort Bezugsziffer 10) den Rollbalg mit Hilfe eines Spanntellers (dort Bezugsziffer 12) an dem Tauchkolben festschraubt.<br \/>\nIn Bezug auf die DE \u2019081 gilt das zu der DE \u2019231 (Anlage K 3) Gesagte. Ebenso wie die DE \u2019231 bezieht sich die DE \u2019081 auf eine weiche Feder, also eine Feder, bei der die Volumina von Kolben und Rollbalg verbunden werden (vgl. Seite 6, Zeile 13ff der DE \u2019081 ). Der Boden des Tauchkolbens ist dementsprechend geschlossen. Der Fachmann wird diese Druckschrift deshalb, weil sie sich auf ein anderes Federprinzip bezieht, nicht zur L\u00f6sung des Problems der Kr\u00e4fteverteilung bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Federart in Betracht ziehen. Selbst wenn der Fachmann diese Druckschrift heranzieht, w\u00fcrde er beachten, was die Druckschrift zu herk\u00f6mmlichen Luftfedern offenbart, bei denen also die Volumina von Rollbalg und Tauchkolben nicht verbunden sind. Tats\u00e4chlich ist in der DE \u2019081 eine solche herk\u00f6mmliche Luftfeder abgebildet (Figur 3). In dieser fehlt ein zentraler St\u00fctzk\u00f6rper, so dass der Fachmann die Anregung, einen zentralen St\u00fctzk\u00f6rper in einer herk\u00f6mmlichen Luftfeder vorzusehen, der Druckschrift gerade nicht entnehmen kann.<br \/>\nZudem entspricht die DE \u2019081 im Wesentlichen der Konstruktion, die bereits in der DE \u2019231 offenbart wurde. Die DE \u2019231 wurde aber im Erteilungsverfahren des Klagepatents ber\u00fccksichtigt. Dies spricht als weiteres Indiz daf\u00fcr, dass auch die Entgegenhaltung DE \u2019081 keine durchgreifenden Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmuster begr\u00fcnden kann.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDE \u2019081 (Anlage B 2) mit DE \u2019187 (Anlage B 3)<br \/>\nSchlie\u00dflich lag die nach dem Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzte Erfindung f\u00fcr den Fachmann auch nicht aufgrund einer Zusammenschau der DE \u2019081 und DE \u2019187 nahe.<br \/>\nDie DE \u2019187 schildert das bei Luftfedern allgemein auftretende Problem, dass der Tauchkolben stabil ausgebildet sein muss und zugleich keine gro\u00dfe Masse aufweisen darf. Zur L\u00f6sung dieses Problems erl\u00e4utert die DE \u2019187, dass die Mantelumwandung des Tauchkolbens Sicken, also rinnenf\u00f6rmige Vertiefungen, aufweisen soll, die ihr mehr Stabilit\u00e4t verleihen sollen.<br \/>\nDie DE \u2019187 f\u00fchrt den Fachmann aber gerade nicht in die Richtung der Lehre des Klagepatents. Denn in der DE \u2019187 wird zur Erh\u00f6hung der Stabilit\u00e4t des Tauchkolbens die Struktur dieses Kolbens selbst optimiert. Dass die Stabilit\u00e4t auch durch das Einf\u00fcgen eines weiteren Bauteils, n\u00e4mlich des zentralen St\u00fctzk\u00f6rpers, erreicht werden kann, wird dem Fachmann nicht nahe gelegt. Die DE \u2019081, die einen zentralen St\u00fctzk\u00f6rper offenbart, wird der Fachmann \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht in Betracht ziehen, da sie sich auf eine weiche Feder bezieht.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nInsgesamt ergibt sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen, dass die Einw\u00e4nde der Beklagten gegen die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters nicht durchgreifen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie erste angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der im Gebrauchsmuster gesch\u00fctzten Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die zweite angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagegebrauchsmuster dagegen nicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIn Bezug auf die erste Ausf\u00fchrungsform ist zwischen den Parteien lediglich streitig, ob die Merkmale 7 und 10 erf\u00fcllt sind. Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale steht zwischen den Parteien &#8211; zu Recht \u2013 nicht im Streit. Insbesondere weist die erste angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine \u00d6ffnung nach unten auf, wie das Merkmal 5.2 es erfordert. Weitere Ausf\u00fchrungen zu den weiteren Merkmalen er\u00fcbrigen sich daher.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nMerkmal 7<br \/>\nDie Beklagte meint, die erste Ausf\u00fchrungsform weise \u2013 ebenso wie die zweite Ausf\u00fchrungsform &#8211; keinen zentralen St\u00fctzk\u00f6rper auf, der sich im Tauchkolben von der Halteplatte nach oben erstrecke. Vielmehr sei die mittige Befestigung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus verschiedenen Teilen zusammengesetzt: in der mittleren \u00d6ffnung des Tauchkolbens sei zur Aufnahme der Gewindestange eine Abstandsh\u00fclse formschl\u00fcssig eingebracht, die zwischen der Bodenplatte und einer Gewindebuchse eingespannt sei. Die Gewindebuchse sei ihrerseits mittels einer Befestigungsschraube am Deckel befestigt. Die Befestigungsschraube sei im Innern des Rollbalgs an einem Gummipuffer angebracht und verschraube vom Innern des Rollbalgs aus den Gummipuffer mit dem Deckel und der Gewindebuchse. Schlie\u00dflich sei eine Gewindestange von der Bodenplatte durch die Abstandsh\u00fclse bis hinein in die Gewindebuchse verschraubt. Dadurch sei der Tauchkolben fest zwischen Bodenplatte und Gewindebuchse verschraubt. Vertikale Kr\u00e4fte w\u00fcrden auch unmittelbar auf den Tauchkolben wirken, da sie zun\u00e4chst auf den Deckel einwirkten und von dort aus auf den gesamten Tauchkolben \u00fcbertragen w\u00fcrden. Ferner w\u00fcrden Kr\u00e4fte auf den Tauchkolben \u00fcbertragen, weil die Abstandsh\u00fclse formschl\u00fcssig mit dem Tauchkolben verbunden sei.<br \/>\nDieser Darstellung folgt die Kammer nicht. Das Klagegebrauchsmuster grenzt sich dadurch vom Stand der Technik ab, dass nicht mehr der Tauchkolben, sondern vielmehr der zentrale St\u00fctzk\u00f6rper die bei entl\u00fcfteter Luftfeder entstehenden Auflagekr\u00e4fte aufnehmen soll. Der Einsatz eines zentralen St\u00fctzk\u00f6rpers erlaubt es, den Tauchkolben mit einer geringeren Wanddicke auszustatten. Ein zentraler St\u00fctzk\u00f6rper im Sinne des Klagegebrauchsmusters ist damit dann gegeben, wenn es sich um einen K\u00f6rper handelt, der die auf den Deckel des Tauchkolbens wirkenden Auflagekr\u00e4fte aufnimmt und auf den L\u00e4ngslenker \u00fcbertr\u00e4gt. Aufgrund dieser Funktionsbeschreibung und der vom Klagepatent nicht n\u00e4her beschriebenen Beschaffenheit des St\u00fctzk\u00f6rpers ist f\u00fcr den Fachmann erkennbar, dass die genaue Zusammensetzung dieses St\u00fctzk\u00f6rpers nicht vorgegeben ist. Vorliegend ist bei der ersten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein solcher zentraler St\u00fctzk\u00f6rper, bestehend aus der Gewindeh\u00fclse und der Abstandsh\u00fclse, gegeben. Diese Teile leiten auftretende Auflagekr\u00e4fte unmittelbar auf die Bodenplatte weiter, ohne dass Kr\u00e4fte auf den aus weniger widerstandsf\u00e4higen Material gefertigten Tauchkolben wirken.<\/p>\n<p>Dem steht der Vortrag der Beklagten, die Abstandsh\u00fclse sei formschl\u00fcssig in der Aufnahme\u00f6ffnung des Tauchkolbens angebracht, nicht entgegen. Denn unabh\u00e4ngig davon, ob zwischen der Abstandsh\u00fclse und der Aufnahme\u00f6ffnung ein Formschluss hergestellt ist oder nicht, wirken die Auflagekr\u00e4fte jedenfalls nicht auf den umliegenden Kunststoffk\u00f6rper, sondern werden \u00fcber das stabil ausgebildete Material der Gewindebuchse und der Abstandsh\u00fclse auf die Halteplatte geleitet.<\/p>\n<p>Auflagekr\u00e4fte, die bei der ersten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf den im Innern des Rollbalgs liegenden Gummipuffer wirken, werden zun\u00e4chst auf den Deckel \u00fcbertragen, der den Rollbalg am Tauchkolben befestigt. Die Kraft wird auf ein an den Deckel angeschweisstes Teil \u00fcbertragen, das auf der Gewindebuchse aufliegt und mit ihr mittels einer Befestigungsschraube verbunden ist. Bevor also der Deckel \u00fcber seine Seitenfl\u00fcgel Kr\u00e4fte auf den Tauchkolben \u00fcbertragen kann, also nennenswerten Druck auf das Material des Tauchkolbens aus\u00fcben kann, dr\u00fcckt er zun\u00e4chst in seiner Mitte \u00fcber das angeschweisste Teil auf die Gewindebuchse. Diese Teile sind formstabil und geben nicht nach, so dass keine Auflagekr\u00e4fte mehr \u00fcber die Seitenfl\u00fcgel des Deckels auf den Tauchkolben \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten behauptet haben, dass die Gewindebuchse deshalb unmittelbar Kr\u00e4fte auf den Tauchkolben \u00fcbertrage, weil sie in der zentralen \u00d6ffnung des Tauchkolbens nicht nur auf der Abstandsh\u00fclse aufliege, sondern auch unmittelbar auf einer Ausnehmung des aus Kunststoff bestehenden Tauchkolbens, steht dieser Vortrag im Widerspruch zu dem in der Akte befindlichen Lichtbild von der ersten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 8). Dort l\u00e4sst sich deutlich erkennen, dass die Gewindebuchse zwischen den inneren Enden der Kunststoff-Stege des Tauchkolbens liegt und nicht etwa auf diesen aufliegt. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in dem Lichtbild zutreffend wiedergegeben ist, haben die Beklagten nicht bestritten. Aber auch aus dem als Anlage K 7 vorgelegten Prospektauszug ergibt sich, dass die Gewindebuchse nicht auf dem Material des Tauchkolbens, sondern lediglich auf der mit der Halteplatte verbundenen Abstandsh\u00fclse aufliegt.<\/p>\n<p>Nicht entscheidend kommt es \u2013 entgegen der vom Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Auffassung \u2013 im \u00dcbrigen f\u00fcr die Frage, ob ein kr\u00e4fte\u00fcbertragender zentraler St\u00fctzk\u00f6rper vorliegt, darauf an, ob die Gewindeschraube b\u00fcndig mit der Halteplatte abschlie\u00dft, ob sie also selbst unmittelbar auf dem L\u00e4ngslenker aufliegt. Denn die Auflagekr\u00e4fte werden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht von der Gewindeschraube \u00fcbertragen, sondern von der Abstandsh\u00fclse. Diese bildet \u2013 zusammen mit der Gewindebuchse und dem am Deckel angeschweissten Teil &#8211; den zentralen St\u00fctzk\u00f6rper. Die Abstandsh\u00fclse liegt aber unmittelbar auf der Halteplatte auf, \u00fcbertr\u00e4gt hierauf also auch die Auflagekr\u00e4fte.<\/p>\n<p>Der in der Duplik vorgebrachte Einwand der Beklagten, wonach der St\u00fctzk\u00f6rper bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht \u201eeingesetzt\u201c sei, weil er erst im Inneren des Tauchkolbens zusammengesetzt werde, greift nicht durch. Das Klagepatent setzt nicht voraus, dass der St\u00fctzk\u00f6rper in einem St\u00fcck eingesetzt werden muss. Zu der Frage, in welcher Weise der St\u00fctzk\u00f6rper montiert werden soll, macht das Klagepatent keine Ausf\u00fchrungen \u2013 eine besonders einfache Montage wird auch nicht etwa als ein Vorteil der Erfindung dargestellt.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nMerkmal 10<br \/>\nNach Merkmal 10 muss sich der zentrale St\u00fctzk\u00f6rper am Deckel abst\u00fctzen. Der Einwand der Beklagten, dieses Merkmal sei nicht erf\u00fcllt, weil die Abstandsh\u00fclse keinen Kontakt zum Deckel aufweise, greift nicht durch. Denn der zentrale St\u00fctzk\u00f6rper wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Abstandsh\u00fclse und die Gewindebuchse und das am Deckel angeschweisste Teil gebildet. Wenn sich nach dem Klagepatent der zentrale St\u00fctzk\u00f6rper \u201egegen den Deckel abst\u00fctzen soll\u201c, dann ist dies vor dem Hintergrund der Funktion des zentralen St\u00fctzk\u00f6rpers als Ziel der Auflagekr\u00e4fte so zu verstehen, dass zwischen beiden Teilen ein derartiger Kontakt bestehen soll, der einen Kraftfluss erm\u00f6glicht. Dies ist bei der ersten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben: das angeschweisste Teil st\u00fctzt sich \u2013 zusammen mit der sich anschlie\u00dfenden Gewindebuchse und der Abstandsh\u00fclse &#8211; gegen den Deckel ab, indem es den Widerstand bildet, gegen welchen der Deckel dr\u00fcckt, wenn er mit Auflagekr\u00e4ften belastet wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDagegen ist bei der zweiten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls das Merkmal 5.2 nicht verwirklicht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat nicht dargetan, dass bei dieser Ausf\u00fchrungsform der Tauchkolben nach unten offen ausgebildet ist im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Bei dieser Ausf\u00fchrungsform sind zwischen Halterungsplatte und Mantelfl\u00e4che des Tauchkolbens Bodenplatten eingebaut. Die Kl\u00e4gerin behauptet, dass ein Luftaustausch zum einen \u00fcber verschiedene Spalte im Randbereich der Bodenplatten und zum anderen \u00fcber die Bohrungen der Halteplatte stattfinden k\u00f6nne. Dass hierdurch ein vollst\u00e4ndiger Luftaustausch im Sinne des Klagegebrauchsmusters gew\u00e4hrleistet ist, hat die Kl\u00e4gerin jedoch nicht schl\u00fcssig dargetan.<\/p>\n<p>Nach dem Klagegebrauchsmuster kommt der nach unten ge\u00f6ffneten Form des Tauchkolbens die Funktion zu, dass ein vollst\u00e4ndiger Luftaustausch im Inneren des Tauchkolbens gew\u00e4hrleistet und damit die Bildung einer korrosionsf\u00f6rdernden Atmosph\u00e4re im Tauchkolben vermieden werden soll (Seite 3, Zeile 8 \u2013 10). Denn mit der \u00d6ffnung nach unten sollte dem im Stand der Technik vorhandenen Problem entgegen gewirkt werden, dass durch Undichtigkeiten der Bodenplatte Feuchtigkeit in das Innere des Tauchkolbens eindringt und deshalb f\u00fcr den Tauchkolben korrosionsbest\u00e4ndige Werkstoffe verwendet werden m\u00fcssen. Voraussetzung f\u00fcr eine \u00d6ffnung nach unten im Sinne des Klagegebrauchsmusters ist damit, dass zwischen dem Inneren des Tauchkolbens und der Au\u00dfenluft ein derartiger Luftaustausch stattfinden k\u00f6nnen muss, der die Bildung von Korrosionen verhindert. Im Einzelnen spricht das Klagegebrauchsmuster von einem \u201evollst\u00e4ndigen Luftaustausch im Inneren des Tauchkolbens\u201c (Seite 3, Zeile 9). Daraus wird deutlich, dass der korrosionshindernde Luftaustausch s\u00e4mtliche Bereiche des Tauchkolbens erreichen muss. Durch die offene Ausgestaltung muss also gew\u00e4hrleistet sein, dass der Tauchkolben in allen seinen Bereich durchl\u00fcftet wird.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Verst\u00e4ndnisses reicht es f\u00fcr eine offene Ausgestaltung jedenfalls nicht aus, wenn bei der zweiten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Luft durch einzelne Spalte in den Tauchkolben eindringen kann. Denn es l\u00e4sst sich dem Klagegebrauchsmuster entnehmen, dass nach dessen Beurteilung ein solches Eindringen durch Spalte gerade eine korrosionsf\u00f6rdernde Atmosph\u00e4re begr\u00fcndet. Nach Angaben des Klagegebrauchsmusters war ein solches Eindringen durch seitliche Ritzen in der Bodenabdeckung n\u00e4mlich bereits im Stand der Technik gegeben, wenn die Bodenabdeckung mangelhaft angepasst war. Ein solches Eindringen durch einzelne Ritzen kritisiert das Klagegebrauchsmuster gerade als nachteilhaft, mit der Begr\u00fcndung, es f\u00f6rdere die Bildung von Korrosion.<\/p>\n<p>Aber auch der Umstand, dass durch einzelne Bohrl\u00f6cher der Halteplatte Luft in das Innere des Tauchkolbens eintreten kann, ist f\u00fcr die Bejahung des Merkmals 5.2 nicht ausreichend.<\/p>\n<p>Selbst wenn man n\u00e4mlich die &#8211; f\u00fcr die Kl\u00e4gerin g\u00fcnstigste, weil am weitesten \u201ege\u00f6ffnete\u201c \u2013 Konstellation betrachtet, in der ein L\u00e4ngslenker von nur 70 mm an den \u00e4u\u00dfersten Bohrl\u00f6chern angebracht wird (Anlage K 13, vorletztes Lichtbild), so zeigt sich, dass der Tauchkolben auch in diesem Fall nicht vollst\u00e4ndig durchl\u00fcftet wird. Durch die Bohrl\u00f6cher kann Luft nicht in all diejenigen Kammern des Tauchkolbens eindringen, die sich durch die im Innern angebrachten Stege bilden. Mehrere Kammern werden von der geschlossenen Bodenplatte vollst\u00e4ndig verdeckt.<\/p>\n<p>Der geringere Luftaustausch nur durch Bohrl\u00f6cher und Ritzen reicht auch nicht etwa deshalb f\u00fcr die Bejahung des Merkmals 5.2 aus, weil der Tauchkolben bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus Kunststoff besteht und deshalb eine geringere Korrosionsgefahr besteht. Denn das Klagegebrauchsmuster geht selbst davon aus, dass der Tauchkolben vorzugsweise aus Kunststoff bestehen soll, dass allerdings auch Kunststoff korrodieren kann. Dies ergibt sich aus Seite 3, 2. Absatz des Klagegebrauchsmusters. Wenn also das Klagegebrauchsmuster eine \u00d6ffnung nach unten vorsieht, obwohl der Tauchkolben aus Kunststoff hergestellt wird, dann soll nach der gesch\u00fctzten Lehre diese Korrosionsschutzma\u00dfnahme offensichtlich auch bei solchen Tauchkolben erforderlich sein.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist das Merkmal 5.2 au\u00dferdem deshalb nicht erf\u00fcllt, weil eine funktionale Auslegung der Klagegebrauchsmusterschrift ergibt, dass die \u00d6ffnung nach unten im Sinne des Merkmals 5.2 des Klagegebrauchsmusters nur dann gegeben ist, wenn ein zus\u00e4tzlicher Montageschritt, mit dem eine Bodenplatte mit dem Tauchkolben verbunden werden muss, nicht anf\u00e4llt. Das Klagegebrauchsmuster beschreibt den Vorteil des Verzichts auf eine Bodenplatte n\u00e4mlich nicht nur damit, dass ein Luftaustausch erzielt werde, sondern auch damit, dass die Montage der Luftfeder einfacher und kosteng\u00fcnstiger durchgef\u00fchrt werde, weil auf einen Montageschritt verzichtet werde (Seite 3, Zeile 1-4). So k\u00f6nne der Tauchkolben etwa hergestellt werden, indem von einem in Meterware produzierten Strangpressprofil Profilabschnitte abgetrennt w\u00fcrden. M\u00fcsste nun aber zus\u00e4tzlich noch eine Bodenplatte montiert werden, w\u00e4re diese einfache Herstellung nicht m\u00f6glich. Bei der zweiten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist dieser Vorteil nicht erzielt worden: Die Bodenplatte muss vielmehr durch einen zus\u00e4tzlichen Montageschritt angebracht werden.<\/p>\n<p>Bei der zweiten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist das Merkmal 5.2 damit nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters ergibt sich die tenorierte Verpflichtung der Beklagten zu 1) und 2) zur Unterlassung, zur Zahlung von Schadensersatz und zur darauf bezogenen Rechnungslegung. Da die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch machen, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1), vertreten durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, den Beklagten zu 2), die Verletzung des Gebrauchsmusters durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagten haften nach \u00a7 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnften nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG. Zugleich sind die Beklagten verpflichtet, zu den im Tenor genannten Angaben Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen, um es der Kl\u00e4gerin zu erm\u00f6glichen, durch Einsicht in die Belege die Verl\u00e4sslichkeit der Auskunftserteilung zu \u00fcberpr\u00fcfen und sich dar\u00fcber klar zu werden, ob ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht.<br \/>\nDer mit dem Klageantrag zu I. 3. geltend gemachte Vernichtungsanspruch ist gem\u00e4\u00df \u00a7 24a Abs. 1 GebrMG in Bezug auf die erste Ausf\u00fchrungsform begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten zu 1) zudem im Hinblick auf die erste Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr den Offenlegungszeitraum eine angemessene Entsch\u00e4digung verlangen. Diesen Anspruch kann die Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent und den hierf\u00fcr geltenden \u00a7 33 Abs. 1 PatG herleiten.<\/p>\n<p>Wegen einer Darstellung des Schutzgegenstandes des Klagepatents wird auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer I. 1. zu dem im Wesentlichen identischen Klagegebrauchsmuster verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann f\u00fcr Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1), die von Anspruch 1) des Klagepatents Gebrauch gemacht haben und die in der Zeit vom 24.10.1998 (d.h. einen Monat nach Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung des Klagepatents) bis zum 18.10.2002 (d.h. einem Monat nach Ver\u00f6ffentlichung der Eintragung des Klagegebrauchsmusters) vorgenommen worden sind, eine angemessene Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df \u00a7 33 PatG verlangen.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entsch\u00e4digungsanspruch zu beziffern, ist die Beklagte zu 1) im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte zu 1) wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Aussetzung der Verhandlung ist nicht veranlasst.<br \/>\nEine Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Klagepatent mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtsbest\u00e4ndig ist. Diese hohe Wahrscheinlichkeit besteht nur dann, wenn das Klagepatent im Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh\u00f6he angesichts des vorliegenden Standes der Technik so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich ein vern\u00fcnftiges Argument f\u00fcr die Zuerkennung der Erfindungsh\u00f6he nicht finden l\u00e4sst (BGH GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug). Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor.<br \/>\nAus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Rahmen des eingelegten Einspruchs f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird. Durchgreifende Bedenken gegen die Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatents haben die Beklagten nicht dargetan. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen zur Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters unter Ziffer I. 2. verwiesen, die f\u00fcr das im Wesentlichen identische Klagepatent entsprechend gelten.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.000.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 675 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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