{"id":2999,"date":"2007-06-12T17:00:48","date_gmt":"2007-06-12T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2999"},"modified":"2016-04-27T07:22:38","modified_gmt":"2016-04-27T07:22:38","slug":"4a-o-5907-abtretungsbestaetigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2999","title":{"rendered":"4a O 59\/07 &#8211; Abtretungsbest\u00e4tigung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 674<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Juni 2007, Az. 4a O 59\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, 4.255,38 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank seit dem 23.12.2006 an die Kl\u00e4gerin zu zahlen. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann jeweils auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin und der Ehemann der Beklagten schlossen unter dem 1.9.1995 eine sich auf mehrere technische Schutzrechte beziehende Vereinbarung. Gegenstand der Vereinbarung war die gemeinschaftliche wirtschaftliche Verwertung der Schutzrechte. Gem\u00e4\u00df Ziffer IV. der Vereinbarung sollten die Vertragsparteien berechtigt sein, die wirtschaftliche Verwertung der gewerblichen Schutzrechte jeweils einzeln im eigenen Namen und auf eigene Kosten weiterzuverfolgen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Vereinbarung eine gemeinsame Entwicklungs- und Produktionsgesellschaft gegr\u00fcndet w\u00fcrde. Mit Vertrag vom 20.4.1996 \u00fcbertrug der Ehemann der Beklagten die Rechte aus der Vereinbarung vom 1.9.1995 mit Zustimmung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin vom 25.4.1996 auf die Beklagte. Mit Vereinbarung vom 10.4.1996 erweiterten die Vertragsparteien den Gegenstand des Vertrages vom 1.9.1995 auf weitere Schutzrechte.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 24.2.2004 stellte das Landgericht D\u00fcsseldorf auf Klage der Beklagten des hiesigen Rechtsstreits fest, dass diese aufgrund der Vereinbarungen vom 1.9.1995 und 20.\/25.4.1996 ab dem 1.1.2002 unter Erstattung der h\u00e4lftigen Patenterhaltungskosten berechtigt war und f\u00fcr die Zukunft berechtigt ist, die wirtschaftliche Verwertung (unter anderem) des europ\u00e4ischen Patents 0 799 xxx in eigenem Namen und auf eigene Kosten sowie f\u00fcr eigene Rechnung zu betreiben, insbesondere durch Vergabe von Lizenzen. Das Urteil wurde rechtskr\u00e4ftig, nachdem die Berufung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin keinen Erfolg hatte. Die Beklagte erteilte der Gesellschaft ihres Ehemanns, der A GmbH, Recklinghausen, eine Lizenz. Rechtsnachfolger der A GmbH ist die B GmbH, Recklinghausen.<\/p>\n<p>Mit notariellem Vertrag vom 7.9.2005 \u00fcbertrug der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin mit Wirkung zum 1.10.2005 (unter anderem) das europ\u00e4ische Patent 0 799 xxx \u201emit allen Rechten und Pflichten\u201c auf die Kl\u00e4gerin und nahm namens dieser die \u00dcbertragung an. Im Handelsregister ist eingetragen, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin als solcher einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis ist, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgesch\u00e4fte abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 2.10.2006 an die Beklagte rechnete die Kl\u00e4gerin die h\u00e4lftigen Patenterhaltungskosten (11. Jahresgeb\u00fchr) betreffend die verschiedenen nationalen Teile des genannten europ\u00e4ischen Patents in H\u00f6he von insgesamt 4.255,38 \u20ac ab. Die 11. Jahresgeb\u00fchr betrifft den Zeitraum vom 23.11.2006 bis zum 23.11.2007. Die Patenterhaltungsgeb\u00fchren zahlte die Kl\u00e4gerin am 13. und 14.11.2006 an die mit der \u00dcberwachung des Schutzrechts beauftragten Patentanw\u00e4lte. Mit Schreiben vom 26.11.2006 teilte die Beklagte mit, dass sie die Rechte an dem europ\u00e4ischen Patent an die B GmbH \u00fcbertragen und die Rechnung an diese weiter geleitet habe. Die B GmbH erkl\u00e4rte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 15.12.2006, in den n\u00e4chsten Wochen mitzuteilen, ob sie die Rechte weiter nutzen wolle und sich dann auch an den Erhaltungskosten beteiligen werde. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 22.12.2006 erkl\u00e4rten die Kl\u00e4gerin und ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gegen\u00fcber der Beklagten die fristlose K\u00fcndigung der Vereinbarung vom 1.9.1995. Mit Schreiben vom 12.1.2007 best\u00e4tigte die Beklagte, dass sie ab Eingang der K\u00fcndigung nicht mehr berechtigt sei, die wirtschaftliche Verwertung der Patente und Gebrauchsmuster gem\u00e4\u00df Vereinbarung vom 1.9.1995 durch Vergabe von Lizenzen zu betreiben.<\/p>\n<p>Mit einer als \u201eAbtretungsbest\u00e4tigung\u201c \u00fcberschriebenen Erkl\u00e4rung, die als Anlage 6 mit der Klageschrift eingereicht wurde, best\u00e4tigte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin unter dem 5.3.2007, dass er seine Aktivit\u00e4ten bez\u00fcglich der gewerblichen Schutzrechte, auf die sich die Vereinbarung vom 1.9.1995 beziehe, einschlie\u00dflich seiner Anspr\u00fcche gegen die Beklagte auf Erstattung der h\u00e4lftigen Patenterhaltungskosten an die Kl\u00e4gerin abgetreten habe. Die Kl\u00e4gerin sei dementsprechend berechtigt, die Anspr\u00fcche auf Erstattung der h\u00e4lftigen Patenterhaltungskosten gegen die Beklagte geltend zu machen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zur Zahlung der h\u00e4lftigen Patenterhaltungskosten betreffend das in Rede stehende europ\u00e4ische Patent verpflichtet sei. Zur Begr\u00fcndung ihrer Aktivlegitimation verweist sie auf die \u201eAbtretungsbest\u00e4tigung\u201c ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, erkl\u00e4rt vorsorglich noch einmal ausdr\u00fccklich, dass sie die Abtretung angenommen habe und verweist auf den notariellen Vertrag vom 7.9.2005. Die eingeklagten Jahresgeb\u00fchren seien am 23.11.2006 f\u00e4llig geworden und \u2013 unstreitig &#8211; von ihr bereits am 13. und 14.11.2006 gezahlt worden. Auf der Grundlage der Vereinbarung vom 1.9.1995 und der Urteile des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 24.2.2004 und des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 19.10.2004 k\u00f6nne sie daher von der Beklagten die Erstattung der H\u00e4lfte dieses Betrages verlangen.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>wie zuerkannt, wobei die Verzugszinsen ab dem 1.12.2006 geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie r\u00fcgt die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte \u201eAbtretungsbest\u00e4tigung\u201c sei nur unsubstantiierter Sachvortrag. Nach ihrer \u2013 der Beklagten &#8211; Kenntnis handele es sich bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Patenterhaltungskosten um solche, die f\u00fcr die Aufrechterhaltung der Patente im Kalenderjahr 2007 anfielen. Sie, die Beklagte, habe die Verwertungsbefugnis jedoch bereits mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres 2006 aufgegeben. Nach Ende das Fruchtziehungsrecht nach \u00a7 101 Nr. 2 Fall 2 BGB bestehe nach \u00a7 102 BGB auch nicht die Obliegenheit zur \u00dcbernahme der Gewinnungskosten. Im \u00dcbrigen stelle die Erstattung der Patenterhaltungskosten keine Leistungspflicht der Beklagten dar, sondern nur eine Obliegenheit.<\/p>\n<p>Mit gem\u00e4\u00df \u00a7 283 ZPO im Hinblick auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 30.4.2007 nachgelassenem Schriftsatz vom 15.5.2007 f\u00fchrt die Beklagte unter anderem aus, dass sie, wenn \u00fcberhaupt, f\u00fcr den Zeitraum vom 1.1. bis 23.11.2007 nur Zug um Zug gegen Gew\u00e4hrung des (Mit-) Verwertungsrechts \u00fcber die vertragsgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte zur Zahlung verpflichtet sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache ganz \u00fcberwiegend Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der h\u00e4lftigen Patenterhaltungskosten f\u00fcr das 11. Bestandsjahr betreffend das europ\u00e4ische Patent 0 799 xxx zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist berechtigt, den Erstattungsanspruch gegen\u00fcber der Beklagten geltend zu machen. Das ergibt sich allerdings noch nicht, wie die Beklagte zu Recht eingewandt hat, aus dem als Anlage K 15 vorgelegten \u00dcbertragungsvertrag betreffend die \u00dcbertragung u.a. des hier in Rede stehenden europ\u00e4ischen Patents von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin auf die Kl\u00e4gerin. Danach wird das europ\u00e4ische Patent zwar \u201emit allen Rechten und Pflichten\u201c auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Dies betrifft aber nicht den hier eingeklagten Erstattungsanspruch, der nicht aus dem europ\u00e4ischen Patent erw\u00e4chst, sondern seine Grundlage in den Vereinbarungen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin (im eigenen Namen) mit Herrn C bzw. der Beklagten vom 1.9.1995 und 20.\/25.4.1996 hat. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin hat jedoch den klagegegenst\u00e4ndlichen Anspruch an die Kl\u00e4gerin rechtswirksam abgetreten. Eine solche Abtretungserkl\u00e4rung kann, wenn sie denn nicht bereits vorher abgegeben worden ist, jedenfalls in der Abtretungsbest\u00e4tigung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin vom 5.3.2007 als solcher gesehen werden. Diese ist von der Kl\u00e4gerin auch angenommen worden. Dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreit ist, ergibt sich aus dem als Anlage K 16 vorgelegten Handelsregisterauszug.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin und der Beklagten steht aufgrund des Urteils der Kammer vom 24.2.2004 in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 19.10.2004 rechtskr\u00e4ftig fest, dass die Beklagte (damalige Kl\u00e4gerin) aufgrund der Vereinbarungen vom 1.9.1995 und 20.\/25.4.1996 unter Erstattung der h\u00e4lftigen Patenterhaltungskosten gegen\u00fcber dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin berechtigt ist, die wirtschaftliche Verwertung u.a. des europ\u00e4ischen Patentes 0 799 xxx in eigenem Namen und auf eigene Kosten sowie f\u00fcr eigene Rechnung zu betreiben, insbesondere durch Vergabe von Lizenzen. Dabei sind die Gerichte davon ausgegangen, dass nach den genannten Vereinbarungen die Beklagte hinsichtlich der Verwertung der Rechte in wirtschaftlicher Hinsicht dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin (damaligen Beklagten) gleichgestellt werden sollte; sie sollte zwar nicht Mitinhaberin der Schutzrechte sein, aber wirtschaftlich so gestellt werden, als ob sie h\u00e4lftige Mitinhaberin w\u00e4re (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 19.10.2004, Anl. K 5, S. 8). Mit der Berechtigung zur wirtschaftlichen Nutzung der Schutzrechte ist f\u00fcr die Beklagte die Verpflichtung verbunden, die Kosten der Erhaltung der Schutzrechte h\u00e4lftig zu tragen. Das entspricht der Regelung zwischen den (rechtlichen) Mitinhabern eines Patentrechtes, die regelm\u00e4\u00dfig eine Bruchteilsgemeinschaft bilden und entsprechend gegenseitig zur anteiligen Kostentragung nach \u00a7 748 BGB verpflichtet sind (vgl. Benkard\/Melullis, PatG, 10. Aufl., \u00a7 6 PatG, Rdn. 35f.).<\/p>\n<p>Nach dem unstreitigen Vorbringen der Kl\u00e4gerin war die 11. Jahresgeb\u00fchr f\u00fcr die in dem europ\u00e4ischen Patent 0 799 xxx benannten Vertragsstaaten betreffend den Zeitraum vom 23.11.2006 bis zum 23.11.2007 am 23.11.2006 f\u00e4llig. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte aufgrund der Vereinbarungen vom 1.9.1995 und 20.\/25.4.1996 verpflichtet, die Erhaltungskosten zur H\u00e4lfte zu tragen, indem sie dem gegen\u00fcber den nationalen Patent\u00e4mtern zahlungspflichtigen Schutzrechtsinhaber den entsprechenden Betrag erstattet. Unstreitig ist zudem die Jahresgeb\u00fchr, die sich ausweislich der Rechnung der Kl\u00e4gerin vom 2.10.2006 \u2013 unstreitig \u2013 auf insgesamt 8.510,77 \u20ac bel\u00e4uft, von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin durch Zahlungen vom 13. und 14.11.2006 gegen\u00fcber den mit der \u00dcberwachung des Schutzrechtes beauftragten Patentanw\u00e4lten entrichtet worden, so dass die Beklagte verpflichtet war, dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin sp\u00e4testens am 17.11.2006 die verausgabte 11. Jahresgeb\u00fchr zur H\u00e4lfte \u2013 also in H\u00f6he von 4.255,38 \u20ac &#8211; zu erstatten.<\/p>\n<p>Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten ist auch nicht aufgrund des Umstandes wieder entfallen, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin und die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten durch Schreiben ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 22.12.2006 erkl\u00e4rt haben, die Vereinbarung vom 1.9.1995 fristlos aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu k\u00fcndigen, und die Beklagte mit Schreiben vom 12.1.2007 geantwortet hat, dass sie best\u00e4tige, nicht mehr berechtigt zu sein, die wirtschaftliche Verwertung der Patente und Gebrauchsmuster gem\u00e4\u00df der Vereinbarung vom 1.9.1995 durch Vergabe von Lizenzen zu betreiben. Unabh\u00e4ngig davon, ob die Vereinbarung bereits mit Zugang der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung vom 22.12.2006 bei der Beklagten einseitig beendet wurde oder aber ein Aufhebungsvertrag mit Zugang der \u201eBest\u00e4tigungserkl\u00e4rung\u201c bei den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin zustande gekommen ist, ist die Vereinbarung vom 1.9.1995 jedenfalls erst beendet worden, nachdem die Verpflichtung der Kl\u00e4gerin zur Erstattung des in Rede stehenden Betrages entstanden war. Hinzu kommt, dass das europ\u00e4ische Patent von der Beklagten jedenfalls noch bis zum Ende des Jahres 2006 wirtschaftlich durch Lizenzierung an die B GmbH in Recklinghausen als Rechtsnachfolgerin der A GmbH verwertet wurde. Die Beklagte tr\u00e4gt selbst vor, dass der als Anlage K 18 vorgelegte, zwischen ihr und der A GmbH am 30.7.2004 geschlossene Lizenzvertrag betreffend u.a. das europ\u00e4ische Patent 0 799 xxx mit Ende des Kalenderjahres 2006 endg\u00fcltig beendet worden sei. Damit war die Beklagte nicht nur zum Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit der Jahreslizenzgeb\u00fchr verpflichtet, diese dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin aufgrund der Vereinbarungen vom 1.9.1995 und 20.\/25.4.1996 als \u201ewirtschaftliche Mitinhaberin\u201c zu erstatten, sondern hat das Schutzrecht im 11. Jahr seines Bestehens auch durch Lizenzvergabe wirtschaftlich verwertet. An ihrer Zahlungsverpflichtung kann daher kein Zweifel bestehen.<\/p>\n<p>Die Verpflichtung zur Erstattung der Erhaltungsgeb\u00fchren ist auch nicht auf die Zeit vom 23.11.2006 bis 31.12.2006 beschr\u00e4nkt, wie von der Beklagten hilfsweise vertreten wird. Die Aufrechterhaltung der nationalen Teile des europ\u00e4ischen Patentes ist nur durch die Entrichtung von Jahresgeb\u00fchren m\u00f6glich. Entsprechend war die Beklagte aufgrund der Vereinbarungen vom 1.9.1995 und 20.\/25.4.1996 verpflichtet, dem Inhaber des europ\u00e4ischen Patentes 0 799 xxx f\u00fcr dessen wirtschaftliche Verwertung die gezahlten Jahresgeb\u00fchren anteilig zu erstatten.<\/p>\n<p>Der Beklagten steht auch kein Zur\u00fcckbehaltungsrecht nach \u00a7 273 BGB zu, wonach sie zur Erstattung der Patenterhaltungskosten nur Zug-um-Zug gegen Gew\u00e4hrung eines (Mit-) Verwertungsrechts an dem in Rede stehenden europ\u00e4ischen Patent f\u00fcr die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 23.11.2007 verpflichtet ist. Ein solches Zur\u00fcckbehaltungsrecht hat die Beklagte erstmals nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 3.5.2007 mit Schriftsatz vom 15.5.2007 geltend gemacht. Einer Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung nach \u00a7 156 ZPO bedarf es insoweit jedoch nicht, weil selbiges auch dann nicht gegeben ist, wenn das Vorbringen, auf welches sich die Beklagte in diesem Zusammenhang beruft, als zutreffend unterstellt wird. Dem Zur\u00fcckbehaltungsrecht steht das Schreiben vom 12.1.2007 entgegen, in dem die Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erkl\u00e4rt hat, ab Eingang der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung vom 22.12.2006 nicht mehr berechtigt zu sein, die wirtschaftliche Verwertung der Patente und Gebrauchsmuster gem\u00e4\u00df der Vereinbarung vom 1.9.1995 durch Vergabe von Lizenzen zu betreiben. In dieser Erkl\u00e4rung liegt ein Verzicht auf die ihr in der Vereinbarung vom 1.9.1995 insoweit zugestandene Rechtsposition. Daran ist die Beklagte gebunden.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten herangezogenen Regelungen der \u00a7\u00a7 101 Nr. 2, 102 BGB werden von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien vom 1.9.1995 und 20.\/25.4.1996 verdr\u00e4ngt. Im \u00dcbrigen gilt auch nach \u00a7\u00a7 101 Nr. 2, 102 BGB, dass der Ersatz f\u00fcr die Kosten der Fruchtziehung so lange verlangt werden kann, wie die Berechtigung zur Fruchtziehung besteht. Zum Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit der Patenterhaltungskosten am 23.11.2006 war die Beklagte \u2013 wie dargelegt &#8211; zur wirtschaftlichen Verwertung des in Rede stehenden europ\u00e4ischen Patentes aufgrund Vertrages berechtigt und hat dieses auch tats\u00e4chlich durch Lizenzvergabe an die B GmbH verwertet.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen besteht, nachdem die Beklagten nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung vom 2.10.2006 und F\u00e4lligkeit am 23.11.2006 gezahlt hat, \u00a7\u00a7 286 Abs. 3, 288 BGB.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 4.255,38 Euro.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 674 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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