{"id":2997,"date":"2007-11-13T17:00:58","date_gmt":"2007-11-13T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2997"},"modified":"2016-04-27T07:21:41","modified_gmt":"2016-04-27T07:21:41","slug":"4a-o-5807-anmeldung-hautcremehaarshampoo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2997","title":{"rendered":"4a O 58\/07 &#8211; Anmeldung Hautcreme\/Haarshampoo"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 673<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. November 2007, Az. 4a O 58\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 2.357,65 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 1.218,00 EUR seit dem 23.10.2004 und aus weiteren 1.015,00 EUR seit dem 23.01.2005 sowie Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 124,65 EUR seit dem 18.08.2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Patentanwaltskanzlei in der Form einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts. Der Beklagte ist Facharzt f\u00fcr Allgemeinmedizin.<\/p>\n<p>Der Beklagte beabsichtigte, jeweils f\u00fcr eine Hautcreme und f\u00fcr ein Haarshampoo Patentschutz zu erlangen. Mit der Anmeldung der beiden Erfindungen beauftragte er die Kl\u00e4gerin. Beide Parteien vereinbarten m\u00fcndlich ein Honorar von 250,00 EUR pro Stunde. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte die Anmeldung der Hautcreme unter dem kanzleiinternen Aktenzeichen PET-1\/02 und die des Haarshampoos unter dem Aktenzeichen PET-1\/03.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin veranlasste zun\u00e4chst f\u00fcr die Hautcreme die priorit\u00e4tsbegr\u00fcndende Patentanmeldung DE 102 41 xxx beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Eine vorherige Recherche zu den Erfolgsaussichten einer Anmeldung wurde von der Kl\u00e4gerin nicht durchgef\u00fchrt. In der Anmeldung selbst erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin, dass die auf dem Markt erh\u00e4ltliche Salbe A (mit 10 % Urea) die gleiche Wirkung wie die Rezeptur des Beklagten habe, obwohl der Beklagte die Kl\u00e4gerin aufgefordert hatte, diesen Passus wegzulassen. Auf Antrag f\u00fchrte das DPMA eine Recherche der relevanten Druckschriften durch. Nach Erhalt des Rechercheergebnisses stellte die Kl\u00e4gerin einen Pr\u00fcfantrag. Die Kl\u00e4gerin \u00e4nderte jedoch die Patentanspr\u00fcche nicht ab.<\/p>\n<p>Das DPMA sandte einen ersten Pr\u00fcfbescheid vom 29.03.2004. Daraufhin arbeitete die Kl\u00e4gerin den Pr\u00fcfbescheid und die mit dem Bescheid entgegengehaltenen Druckschriften durch. Das Ergebnis sandte sie als Bericht vom 17.08.2004 an den Beklagten. Danach kam es zu zwei Gespr\u00e4chen mit dem Beklagten am 18.08. und 08.09.2004. In der Besprechung am 18.08.2004 bat der Beklagte die Kl\u00e4gerin, die in den Patentanspr\u00fcchen angegebene Urea-Konzentration von 10-30 % auf 20-30 % zu \u00e4ndern, um den Vergleich mit der Salbe A auszuschlie\u00dfen. Au\u00dferdem bat er die Kl\u00e4gerin, das Anwendungsbeispiel 3 wegzulassen. Schlie\u00dflich machte er die Kl\u00e4gerin am 08.09.2004 darauf aufmerksam, dass seine Rezeptur nicht zur Behandlung, sondern zur Vorbeugung von Altersflecken bestimmt sei.<\/p>\n<p>In der Folge \u00fcberarbeitete die Kl\u00e4gerin den Anspruchssatz der Patentanmeldung und erarbeitete einen Entwurf f\u00fcr eine Erwiderung auf den Pr\u00fcfbescheid. Diesen sandte sie mit handschriftlichen Anmerkungen am 08.09.2007 an den Beklagten, der ihn mit nur geringen \u00c4nderungen am 10.09.2004 freigab. Wegen der Einzelheiten der handschriftlichen Anmerkungen wird auf die Kopie des Erwiderungsentwurfs (Anlage K12) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 20.09.2004 stellte die Kl\u00e4gerin dem Beklagten f\u00fcr die T\u00e4tigkeit im August und September 2004 hinsichtlich der Anmeldung der Hautcreme einen Betrag von 1.363,00 EUR brutto einschlie\u00dflich Porto-, Telekommunikations- und Schreibauslagen in Rechnung.<\/p>\n<p>Das DPMA wies die ge\u00e4nderte Patentanmeldung am 02.08.2006 zur\u00fcck. Der Beklagte wandte sich nunmehr an den Patentanwalt B in K\u00f6ln, der im Beschwerdeverfahren die Aufhebung der Zur\u00fcckweisung der Patentanmeldung erreichte. Auf die Einzelheiten der Beschwerdeentscheidung vom 18.10.2006 (Anlage B6) wird Bezug genommen. Dadurch entstanden dem Beklagten Patentanwaltskosten in H\u00f6he von weiteren 1.371,60 EUR.<\/p>\n<p>Am 03.09.2003 f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin die internationale Anmeldung der Erfindung des Haarshampoos unter dem Kennzeichen PCT\/DE03\/002935 durch. Auch hier wurde eine vorherige Recherche zu den Erfolgsaussichten einer Anmeldung nicht durchgef\u00fchrt. Auf die Frage des Beklagten nach einer Erfolgseinsch\u00e4tzung erkl\u00e4rte der Sachbearbeiter der Kl\u00e4gerin, er sehe gute Chancen, da er so ein Shampoo nicht kenne.<\/p>\n<p>Das Europ\u00e4ische Patentamt (EPA) erstellte nach Eingang der Anmeldung einen internationalen Recherchebericht, den die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 11.03.2004 an den Beklagten sandte. In dem Anschreiben erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin, f\u00fcr die Anmeldung eines Patents auf das Haarshampoo keine Chance mehr zu sehen. Zur Vorbereitung eines einst\u00fcndigen Besprechungstermins am 08.09.2004 setzte sich die Kl\u00e4gerin mit 17 vom EPA als neuheitssch\u00e4dlich klassifizierten Dokumenten auseinander. Im Nachgang zur Besprechung erstellte die Kl\u00e4gerin unter dem 15.09.2004 ein Gutachten \u00fcber die Erfolgsaussichten einer Patenterteilung f\u00fcr das Haarshampoo. Der Beklagte wies die Kl\u00e4gerin darauf hin, dass es unter den als neuheitssch\u00e4dlich eingestuften Shampoos kein fettfreies ureahaltiges Shampoo gebe. Nach R\u00fccksprache mit dem Beklagten erstellte die Kl\u00e4gerin daraufhin unter dem 20.12.2004 ein weiteres Gutachten f\u00fcr die Anmeldung eines fettfreien ureahaltigen Shampoos und erkl\u00e4rte, dass eine Anmeldung des Haarshampoos unter bestimmten Umst\u00e4nden doch noch Erfolgsaussichten habe. Der Beklagte verzichtete jedoch auf eine Weiterf\u00fchrung der Anmeldung. F\u00fcr die T\u00e4tigkeiten von September bis Dezember 2004 mit einem Zeitaufwand von 3,5 Stunden hinsichtlich der Anmeldung des Haarshampoos stellte die Kl\u00e4gerin dem Beklagten mit Schreiben vom 20.12.2004 einen Betrag von 1.015,00 EUR brutto in Rechnung.<\/p>\n<p>Weiterhin bestanden zwei offene Rechnungen vom 31.08.2005 und 01.09.2005 \u00fcber 163,56 EUR und 899,00 EUR. Die Kosten von 899,00 EUR entfielen auf die nationale Anmeldung des Haarshampoos. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2005 forderte die Kl\u00e4gerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 25.10.2005 zur Zahlung von 3.440,56 EUR auf. Durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstanden der Kl\u00e4gerin Kosten in H\u00f6he von 325,26 EUR.<\/p>\n<p>Der Beklagte glich daraufhin mit Zahlung vom 24.11.2005 die Rechnung vom 31.08.2005 aus und zahlte zugleich auf die Rechnung vom 01.09.2005 einen Betrag von 174,00 EUR. Am 09.08.2006 leitete die Kl\u00e4gerin ein Mahnverfahren hinsichtlich der noch offenen Forderungen einschlie\u00dflich der Rechtsanwaltskosten ein. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 18.08.2006 zugestellt. Daraufhin zahlte der Beklagte am 29.08.2006 weitere 725,00 EUR auf die Rechnung vom 01.09.2005. Auf den Widerspruch des Beklagten im Mahnverfahren wurde das streitige Verfahren zun\u00e4chst beim Amtsgericht K\u00f6ln anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Mit der am 22.03.2007 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Kl\u00e4gerin die noch offenen Rechnungsbetr\u00e4ge der Rechnungen vom 20.09.2004 und 20.12.2004 und unter Anrechnung von 0,65 Verfahrensgeb\u00fchren die au\u00dfergerichtlichen Anwaltskosten in H\u00f6he von 124,65 EUR (104,65 EUR Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr, 20,00 EUR Auslagenpauschale bei einem Gegenstandswert von 2.378,00 EUR) geltend. Zudem hat sie eine Klager\u00fccknahme in H\u00f6he von 337,56 EUR und die Erledigung des Rechtsstreits in H\u00f6he von 725,00 EUR erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, der Beklagte habe f\u00fcr die Hautcreme und das Haarshampoo jeweils nationalen und internationalen Patentschutz erlangen wollen. Auf seinen Wunsch hin sei aus Kostengr\u00fcnden eine vorherige Patentrecherche nicht durchgef\u00fchrt worden. Die Besprechung am 18.08.2004 habe 1,5 Stunden gedauert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.378,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 1.363,00 EUR seit dem 23.10.2004 und aus 1.015,00 EUR seit dem 23.01.2005 sowie 124,65 EUR Verzugsschaden nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte behauptet, er habe f\u00fcr die Hautcreme lediglich nationalen Patentschutz und f\u00fcr das Haarshampoo internationalen Patentschutz erlangen wollen. Die Kosten von 899,00 EUR f\u00fcr die nationale Anmeldung des Haarshampoos seien nach seiner Ansicht nicht erforderlich, da die Anmeldung auch 18 Monate nach der internationalen Anmeldung h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen. Zudem behauptet der Beklagte, die Besprechung am 18.08.2004 habe eine Stunde gedauert und die Besprechung vom 08.09.2004 sei doppelt berechnet worden.<br \/>\nDer Beklagte ist der Ansicht, der Mandatsvertrag sei wegen Versto\u00dfes gegen \u00a7 9 Nr. 1 der Berufsordnung der Patentanw\u00e4lte nichtig, da dem bearbeitenden Patentanwalt Vorberg die erforderliche Sachkenntnis im chemischen Bereich fehle. Zudem habe die Kl\u00e4gerin ihre Leistungen schlecht erbracht. Daher habe er \u2013 der Beklagte \u2013 die Zahlung der offenen Rechnungen zu Recht verweigert. Die Kl\u00e4gerin habe seine \u00c4nderungsw\u00fcnsche nicht umgesetzt und die von der Kl\u00e4gerin angefertigte Erwiderung auf den Pr\u00fcfbescheid des DPMA vom 29.03.2004 sei ungeeignet gewesen, da die Patentanmeldung zur\u00fcckgewiesen worden sei. Die Besprechung vom 18.08.2004 k\u00f6nne nicht als Leistung der Kl\u00e4gerin angesehen werden, da der Beklagte sie auf die Problematik der Urea-Konzentration aufmerksam gemacht habe. Auch die Besprechung vom 08.09.2004 stelle keine Leistung dar. Das Gespr\u00e4ch sei nicht erforderlich gewesen.<\/p>\n<p>Der Beklagte erkl\u00e4rt hilfsweise die Aufrechnung mit den von ihm bezahlten Rechnungen, soweit ein Stundensatz von \u00fcber 100,00 EUR zugrunde gelegt wurde. Er h\u00e4lt den Stundensatz von 250,00 EUR f\u00fcr unangemessen, da der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tige Patentanwalt Dr. Vorberg nicht die f\u00fcr die Anmeldung der beiden Erfindungen erforderlichen Kenntnisse gehabt habe. Neben den Rechnungen vom 31.08. und 01.09.2005 zahlte der Beklagte unstreitig 345,00 EUR auf eine Rechnung vom 06.06.2003, 290,00 EUR auf eine Rechnung vom 16.07.2003 und 4.640,00 EUR auf eine Rechnung vom 08.10.2003.<\/p>\n<p>Hilfsweise erkl\u00e4rt der Beklagte zudem die Aufrechnung mit einer von ihr behaupteten Schadensersatzforderung in H\u00f6he von 1.371,60 EUR. Es handelt sich dabei um die f\u00fcr den Patentanwalt B aufgewandten Kosten.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Streitgegenstand sind allein die mit den Rechnungen vom 20.09. und 20.12.2007 abgerechneten Verg\u00fctungsanspr\u00fcche. Die von der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte Klager\u00fccknahme und Teilerledigung ist unbeachtlich, da die entsprechenden Forderungen nie Gegenstand dieses Verfahrens waren. Das Mahnverfahren ist nach dem Widerspruch des Beklagten nicht an das hiesige Gericht abgegeben und in das jetzt anh\u00e4ngige Verfahren \u00fcbergeleitet worden. Ebenso wenig ist das vor dem Amtsgericht K\u00f6ln anh\u00e4ngige Verfahren nach hier verwiesen worden.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2.233,00 EUR aus \u00a7\u00a7 611 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>1. Zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Beklagten bestand ein Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter \u00fcber die Erbringung patentanwaltlicher Beratungsleistungen. Der Beklagte beauftragte die Kl\u00e4gerin zumindest mit der nationalen Anmeldung einer Erfindung f\u00fcr eine Hautcreme und mit der internationalen Anmeldung f\u00fcr ein Haarshampoo gegen ein entsprechendes Entgelt. Ob der Beklagte dar\u00fcber hinaus internationalen Patentschutz f\u00fcr die Hautcreme und nationalen Patentschutz f\u00fcr das Haarshampoo erlangen wollte, kann dahinstehen, denn die streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen vom 20.09.2004 und vom 20.12.2004 beziehen sich allein auf die nationale Anmeldung der Hautcreme und die internationale Anmeldung des Shampoos. Dies ergibt sich aus der jeweiligen Betreffzeile der Rechnungen. Die Rechnung vom 20.09.2004 bezieht sich allein auf das Schutzrecht \u201ePatent\/Deutschland\u201c und das Aktenzeichen PET-1\/02, das f\u00fcr die Hautcreme steht. Die Rechnung vom 20.12.2004 bezieht sich auf das internationale Schutzrecht \u201ePatent\/PCT\u201c und das Shampoo mit dem kl\u00e4gerischen Aktenzeichen PET-1\/03-PCT.<\/p>\n<p>2. Der Vertrag ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 134 BGB nichtig. Einen Versto\u00df der Kl\u00e4gerin gegen \u00a7 9 Nr. 1 der Berufsordnung f\u00fcr Patentanw\u00e4lte hat der Beklagte nicht dargelegt. Es ist durchaus zul\u00e4ssig, dass ein Patentanwalt mit einem Diplom in Physik patentanwaltliche Beratung im chemischen Bereich erteilt. Allein aus dem Umstand, dass der bearbeitende Patentanwalt C keinen Hochschulabschluss im Fach Chemie hat, kann nicht geschlossen werden, dass ihm f\u00fcr die Beratung des Beklagten die Sachkenntnis fehlte. Dazu hat auch der Beklagte im Einzelnen nichts vorgetragen. Aus der Zur\u00fcckweisung der Patentanmeldung durch das DPMA l\u00e4sst sich daf\u00fcr nichts herleiten. Dies kann auf ganz anderen Gr\u00fcnden beruhen \u2013 wie zum Beispiel auf einem \u201eAmtsversehen\u201c, wie es auch die Beschwerdeentscheidung nahelegt.<\/p>\n<p>3. Die Verg\u00fctung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 614 BGB f\u00e4llig. Die Kl\u00e4gerin hat die abgerechneten Leistungen erbracht.<\/p>\n<p>4. Die H\u00f6he der Verg\u00fctung betr\u00e4gt insgesamt 2.233,00 EUR. Die Parteien vereinbarten ein Zeithonorar mit einem Stundensatz von 250,00 EUR pro Stunde. Der Einwand des Beklagten, der Stundensatz sei unangemessen, greift nicht durch, da er sich grunds\u00e4tzlich an der vereinbarten Verg\u00fctungsh\u00f6he festhalten lassen muss.<br \/>\na) F\u00fcr ihre T\u00e4tigkeiten im August und September 2004 hinsichtlich der nationalen Anmeldung der Hautcreme kann die Kl\u00e4gerin 1.218,00 EUR brutto verlangen. Inhalt und Umfang der T\u00e4tigkeiten, wie sie in der Rechnung vom 20.09.2004 angegeben wurden und von der Kl\u00e4gerin vorgetragen worden sind, hat der Beklagte abgesehen von einer Ausnahme nicht angegriffen. Die kl\u00e4gerische T\u00e4tigkeit umfasste die Auseinandersetzung mit dem ersten Pr\u00fcfbescheid des DPMA vom 29.03.2004, die Abfassung des Berichts vom 17.08.2007, die Besprechung vom 18.08.2007, die \u00dcberarbeitung des Anspruchssatzes und den Entwurf einer Bescheidserwiderung, eine weitere Besprechung mit dem Beklagten am 08.09.2007 und Einreichung der \u00fcberarbeiteten Bescheidserwiderung.<br \/>\nF\u00fcr die Besprechung am 18.08.2004 kann die Kl\u00e4gerin lediglich einen Zeitaufwand von 1 Stunde in Rechnung stellen. Sie hat nicht im Einzelnen dargelegt, dass die Besprechung am 18.08.2004 1,5 Stunden dauerte. Der Beklagte hat die Dauer dieses Gespr\u00e4ches mit maximal einer Stunde angegeben. Es w\u00e4re daher Aufgabe der darlegungs- und beweisbelasteten Kl\u00e4gerin gewesen, ihre Behauptung eines anderthalbst\u00fcndigen Gespr\u00e4chs zu konkretisieren und zum Inhalt des Gespr\u00e4chs oder zu den Anfangs- und Endzeiten weiter vorzutragen. So steht die Behauptung im Raum, ohne dass sie durch n\u00e4here Ankn\u00fcpfungspunkte im Rahmen einer Beweisaufnahme \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnte. Abgesehen davon hat die Kl\u00e4gerin auch mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 02.11.2007 keinen Beweis f\u00fcr ihre Behauptung angetreten. Der Antrag, C als Partei zu vernehmen, geht ins Leere, da der Beklagte sein Einverst\u00e4ndnis mit der Parteivernehmung nicht im Sinne von \u00a7 447 ZPO erteilt hat. Der urspr\u00fcngliche Rechnungsbetrag von 1.363,00 EUR ist dementsprechend um 145,00 EUR (125,00 EUR halber Stundensatz zuz\u00fcglich 20,00 EUR Mehrwertsteuer) zu k\u00fcrzen.<br \/>\nb) F\u00fcr ihre T\u00e4tigkeiten im September und Dezember 2004 hinsichtlich der internationalen Anmeldung des Haarshampoos kann die Kl\u00e4gerin 1.015,00 EUR brutto verlangen. Auch hier hat der Beklagte Inhalt und Umfang der T\u00e4tigkeit nicht bestritten. Diese umfassten eine Besprechung am 08.09.2004, die Abfassung eines Berichts vom 15.09.2004 und eines weiteren Berichts vom 20.12.2004. Der Beklagte kann nicht dagegen einwenden, er habe um eine Analyse der weiteren Erfolgsaussichten der PCT-Anmeldung nicht gebeten und den Bericht vom 20.12.2004 nicht gewollt. Denn der Bericht vom 20.12.2004 ist vom urspr\u00fcnglichen Auftrag zur internationalen Anmeldung der Erfindung \u201eHaarshampoo\u201c umfasst und dementsprechend zu verg\u00fcten. Etwas anderes gilt nur, wenn der Beklagte einen gegenteiligen Willen in der Besprechung am 08.09.2004 oder in der Folgezeit gegen\u00fcber dem Beklagten \u00e4u\u00dferte \u2013 sei es, dass er von der PCT-Anmeldung Abstand nahm oder den gesamten Beratungsvertrag mit der Kl\u00e4gerin beendete. Die Kl\u00e4gerin musste daher davon ausgehen, dass die zun\u00e4chst beauftragte PCT-Anmeldung weiterhin gewollt war. Dies ergibt sich auch aus den Schreiben vom 15.09. und 20.12.2004. Mit dem ersten Schreiben (Anlage K7) forderte die Kl\u00e4gerin den Beklagten auf, weitere Angaben zu Ausf\u00fchrungsbeispielen zu machen, um zu einer abschlie\u00dfenden Einsch\u00e4tzung der Erfolgsaussichten gelangen zu k\u00f6nnen. F\u00fcr den Fall, keine Nachricht zu erhalten, k\u00fcndigte die Kl\u00e4gerin an, den Pr\u00fcfantrag beim EPA nicht zu stellen. Wie sich aus dem Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 20.12.2004 (Anlage K8) ergibt, machte der Beklagte die angeforderten Angaben, was die Kl\u00e4gerin zu Recht zur Abfassung des Schreibens vom 20.12.2004 veranlasste.<\/p>\n<p>5. Die Behauptung des Beklagten, die Besprechung am 08.09.2004 sei doppelt berechnet worden, greift nicht durch. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass mit beiden Rechnungen jeweils auch Besprechungen vom 08.09.2004 abgerechnet wurden. Die Besprechung am 08.09.2004 bezog sich aber erkennbar auf beide Anmeldungen und wurde dementsprechend anteilig in der Rechnung vom 20.09.2004 und der Rechnung vom 20.12.2004 abgerechnet. Unstreitig wurde in der Besprechung am 08.09.2004 die Urea-Konzentration im Haarshampoo er\u00f6rtert, was mit der Rechnung vom 20.12.2004 abgerechnet wurde. Dass in der Besprechung vom 08.09.2004 auch das Anmeldeverfahren bez\u00fcglich der Hautcreme Thema war, ergibt sich aus der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Anlage K12. Es handelt sich dabei um den Entwurf der Bescheidserwiderung, den die Kl\u00e4gerin mit dem handschriftlich eingetragenen Datum vom 08.09.2004 und der Anmerkung \u201eanbei der Entwurf f\u00fcr die Bescheidserwiderung in Sachen \u201aHautcreme\u2019 im dt. Verfahren wie soeben besprochen\u201c an den Beklagten sandte. Die Wendung \u201ewie soeben besprochen\u201c kann nur als Hinweis auf die Besprechung am 08.09.2004 hinsichtlich der Anmeldung der Hautcreme verstanden werden.<\/p>\n<p>6. Der Beklagte kann gegen die Rechnung vom 20.12.2004 nicht einwenden, das Studium des internationalen Rechercheberichts sei bereits mit dem kl\u00e4gerischen Bericht \u00fcber den Recherchebericht am 15.03.2004 abgerechnet worden. Denn die beiden abgerechneten Leistungen sind schon nicht identisch. Dies ergibt sich bereits aus den beiden Rechnungen. Mit der Rechnung vom 15.03.2004 (Anlage K1) rechnete die Kl\u00e4gerin unter anderem einen Bericht \u00fcber das Ergebnis der internationalen Recherche ab. Mit dem Schreiben vom 20.12.2004 wurde unter anderem die Durchsicht der im Recherchebereicht aufgef\u00fchrten Entgegenhaltungen und die darauf aufbauende Analyse der Erfolgsaussichten f\u00fcr ein Patent auf die Erfindung \u201eHaarshampoo\u201c in Rechnung gestellt. Dar\u00fcber hinaus versteht sich von selbst, dass sechs Monate nach der ersten Mitteilung des Rechercheergebnisses eine erneute Durchsicht aller Einwendungen erforderlich und auch abrechnungsf\u00e4hig ist, wenn eine detaillierte Analyse der Erfolgsaussichten f\u00fcr eine Patenterteilung gewollt ist.<\/p>\n<p>7. Entgegen der Ansicht des Beklagten stellen die Besprechungen am 18.08. und 08.09.2004 Leistungen der Kl\u00e4gerin dar, die mit Zeitaufwand verbunden waren und dementsprechend zu verg\u00fcten sind. Als Leistung ist jedes T\u00e4tigwerden der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf den vom Beklagten angestrebten Patentschutz f\u00fcr die Hautcreme und das Haarshampoo anzusehen. Dies ergibt sich aus dem dienstvertraglichen Charakter des Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrages. Die Charakterisierung einer T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin als Leistung erfolgt insofern unabh\u00e4ngig davon, ob die Leistung schlecht oder verz\u00f6gert erbracht wurde.<\/p>\n<p>8. Im \u00dcbrigen kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin ihre Leistungen ordnungsgem\u00e4\u00df erbrachte. Denn auch im Fall der Schlechtleistung ist der Beklagte nicht berechtigt, die Verg\u00fctung zu mindern oder die Leistung gem\u00e4\u00df \u00a7 320 Abs. 1 BGB zu verweigern. Dies folgt aus dem dienstvertraglichen Charakter der beauftragten Leistungen. Die mangelhafte Leistung im Rahmen eines Dienstvertrags begr\u00fcndet kein Minderungsrecht. Der Dienstberechtigte hat daher bei mangelhafter Leistung auch kein Leistungsverweigerungsrecht, da dies im Ergebnis auf eine Minderung hinauslaufen w\u00fcrde (Palandt\/Gr\u00fcneberg: \u00a7 320 Rn 9).<\/p>\n<p>9. Vor diesem Hintergrund ist auch der Vortrag des Beklagten unerheblich, er h\u00e4tte einer PCT-Anmeldung des Haarshampoos nicht zugestimmt, wenn die Kl\u00e4gerin vor der Anmeldung eine kosteng\u00fcnstigere Recherche durchgef\u00fchrt h\u00e4tte. Denn dann h\u00e4tte sie bereits aufgrund des Rechercheergebnisses feststellen m\u00fcssen, dass es mehrere urea-haltige Haarshampoos im Stand der Technik gab. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Rechte der Beklagte aus diesem Vortrag herleiten m\u00f6chte. Minderungs- und Leistungsverweigerungsrechte sind mit obiger Begr\u00fcndung ohnehin zu verneinen. Schadensersatzanspr\u00fcche, mit denen der Beklagte h\u00e4tte aufrechnen k\u00f6nnen, bestehen nicht. Denn es ist lebensfern anzunehmen, dass der Beklagte von einer PCT-Anmeldung Abstand genommen h\u00e4tte. Vielmehr wurde die Anmeldung auch nach Kenntnis des Rechercheberichts des EPA weiter fortgef\u00fchrt. Der Beklagte selbst wies die Kl\u00e4gerin noch darauf hin, dass es keine fettfreien urea-haltigen Shampoos gebe. Au\u00dferdem hat der Beklagte einen konkreten Schaden nicht dargelegt. Die Kosten f\u00fcr die PCT-Anmeldung sind nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>10. Unbeachtlich ist weiterhin der Vortrag des Beklagten, nach der PCT-Anmeldung habe f\u00fcr die Einleitung der nationalen Phase noch 18 Monate Zeit bestanden. In dieser Zeit habe er von der Patentanmeldung Abstand genommen, die vorzeitige Anmeldung habe daher zu unn\u00f6tigen Kosten gef\u00fchrt. Zum einen ist wiederum nicht nachvollziehbar, welche Rechte der Beklagte aus diesem Vortrag herleiten m\u00f6chte. Zum anderen kann der Kl\u00e4gerin aber auch keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Denn sonst m\u00fcsste ihr vorgeworfen werden, dass sie die nationale Phase nicht erst am Ende des Fristablaufs, sondern bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt einleitete. Eine Pflichtverletzung w\u00e4re allenfalls dann anzunehmen, wenn der Beklagte der Kl\u00e4gerin ein konkrete Weisung gegeben h\u00e4tte, mit der Einleitung der nationalen Phase noch zu warten. Dies war aber nicht der Fall.<\/p>\n<p>11. Der Verg\u00fctungsanspruch der Kl\u00e4gerin ist auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 389 BGB durch die vom Beklagten erkl\u00e4rte Hilfsaufrechnung erloschen.<br \/>\na) Die Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch wegen eines \u00fcberh\u00f6hten Stundensatzes ist mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne von \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO analog nicht zul\u00e4ssig. Der Beklagte hat nicht die H\u00f6he seines Gegenanspruchs, mit dem er gegen die Klageforderung aufrechnen m\u00f6chte, dargelegt. Der Vortrag, allen Rechnungen der Kl\u00e4gerin einen Stundensatz von 100,00 EUR zugrunde zu legen und den \u00fcberschie\u00dfenden Betrag mit der Klageforderung zu verrechnen, gen\u00fcgt den Anforderungen des \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, in welcher H\u00f6he Rechnungen gestellt und bezahlt wurden. Der Beklagte hat an anderer Stellte zwar erkl\u00e4rt, f\u00fcr die beiden Anmeldungen 9.910,46 EUR gezahlt zu haben. Die von ihm aufgelisteten Rechnungen ergeben jedoch einen Wert von 9.407,60 EUR, wobei unklar ist, in welcher H\u00f6he darin Stundenverg\u00fctungen, Auslagenpauschalen und Umsatzsteuer enthalten sind. Im \u00dcbrigen h\u00e4tte die Aufrechnung auch in der Sache keinen Erfolg, weil dem Beklagten ein Minderungsrecht hinsichtlich der Verg\u00fctungsh\u00f6he nicht zusteht. Zur Begr\u00fcndung wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen.<br \/>\nb) Die Hilfsaufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in H\u00f6he von 1.371,60 EUR wegen mangelhafter Beratung greift ebenfalls nicht durch. Der Beklagte hat gegen die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Zahlung von 1.371,60 EUR aus \u00a7 280 Abs. 1 BGB i.V.m. \u00a7\u00a7 675 Abs. 1, 611 BGB. Der Beklagte hat eine Pflichtverletzung, die f\u00fcr den Schadenseintritt \u2013 hier: die Ablehnung der Patenterteilung f\u00fcr die Hautcreme am 06.08.2006 und die dadurch entstandenen Kosten f\u00fcr die Beauftragung eines anderen Patentanwalts \u2013 urs\u00e4chlich war, nicht vorgetragen. Der Beklagtenvortrag, die Kl\u00e4gerin habe nach Vorliegen des Rechercheberichts den Pr\u00fcfantrag gestellt, ohne zuvor die Patentanspr\u00fcche anzupassen, l\u00e4sst eine Pflichtverletzung, die f\u00fcr eine Zur\u00fcckweisung der Patentanmeldung am 06.08.2006 urs\u00e4chlich war, nicht erkennen. Der Beklagte legt zwar dar, die Kl\u00e4gerin darauf hingewiesen zu haben, die angegebene Urea-Konzentration auf 20-30 % zu \u00e4ndern und das Anwendungsbeispiel A wegzulassen. Der Beklagte tr\u00e4gt aber nicht vor, dass die Kl\u00e4gerin diese \u00c4nderungen in der Erwiderung auf den Pr\u00fcfbescheid nicht \u00fcbernahm. Vielmehr \u00e4nderte die Kl\u00e4gerin die Patentanmeldung nach R\u00fccksprache mit dem Beklagten und entwarf eine Erwiderung auf den Pr\u00fcfbescheid, die vom Beklagten am 10.09.2004 freigegeben wurde. Dass das DPMA die Patenterteilung gleichwohl verweigerte, beruhte nicht mehr auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Kl\u00e4gerin. Aus dem Beschwerdeschriftsatz des Patentanwalts B (Anlage B6) ergibt sich daher auch keine \u00c4nderung der Patentanmeldung, die bereits die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte vornehmen m\u00fcssen. Vielmehr deutet die Begr\u00fcndung der Beschwerdeentscheidung \u2013 \u201eAmtsversehen\u201c \u2013 darauf hin, dass die Erteilung aufgrund eines Fehlers des DPMA verweigert worden war.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB. Verzug trat sp\u00e4testens am 23.10.2004 und 23.01.2005 ein, da im Zeitpunkt der Rechnungsstellung am 20.09. und 20.12.2004 die abgerechneten Leistungen bereits erbracht waren und die Verg\u00fctung f\u00e4llig war.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin Anspruch auf Zahlung von 124,65 EUR gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 3 BGB. Der Beklagte befand sich mit dem Ausgleich der Rechnungen vom 20.09. und 20.12.2004 bereits im Folgemonat in Verzug. Vom Verzugsschaden sind auch die Kosten der au\u00dfergerichtlichen Rechtsverfolgung umfasst, die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstanden. Diese betragen bei einem Gegenstandswert von 2.378,00 EUR insgesamt 229,30 EUR. Davon werden im vorliegenden Fall 124,65 EUR geltend gemacht.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus den geltend gemachten Rechtsanwaltsgeb\u00fchren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>B<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist die Klage unbegr\u00fcndet. Ein Anspruch auf Zahlung weiterer 145,00 EUR zuz\u00fcglich Zinsen aus \u00a7\u00a7 675, 611 BGB und \u00a7\u00a7 286, 288 BGB besteht nicht. Denn die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass die Besprechung am 08.09.2004 einen Zeitaufwand von 1,5 Stunden erforderte. Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen rechtfertigt der nachgelassene Schriftsatz vom 02.11.2007 eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht. Er enth\u00e4lt keinen f\u00fcr die Entscheidung erheblichen neuen Vortrag.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 2.378,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 673 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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