{"id":2995,"date":"2007-12-21T17:00:49","date_gmt":"2007-12-21T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2995"},"modified":"2016-04-27T07:13:39","modified_gmt":"2016-04-27T07:13:39","slug":"4a-o-57505-leuchtdiode-ii-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2995","title":{"rendered":"4a O 575\/05 &#8211; Leuchtdiode II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 672<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. Dezember 2007, Az. 4a O 575\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagte zu 1. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt zur O-Gruppe und entwickelt und vertreibt insbesondere Leuchtdioden (lichtemittierende Dioden, LED). Sie war eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 297 24 xxx (Anlage K 3, nachfolgend Klagegebrauchsmuster), das wie das Gebrauchsmuster 297 24 xxx, welches Gegenstand des Rechtsstreites 4a O 134\/05 vor der Kammer ist, aus dem Europ\u00e4ischen Patent mit der Anmeldenummer 97931xxx.8 abgezweigt und am 30. September 2004 eingetragen wurde. Die Eintragung wurde am 4. November 2004 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagegebrauchsmuster nimmt die inneren Priorit\u00e4ten der 196 25 xxx.4 vom 26. Juni 1996 und der 196 38 xxx.5 vom 20. September 1996 in Anspruch. Nachdem die Kl\u00e4gerin u.a. auch das Klagegebrauchsmuster an die O GmbH \u00fcbertragen hatte, erteilte diese der Kl\u00e4gerin mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Schutzrecht.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eLichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit Lumineszenzkonversionselement\u201c. Die im vorliegenden Rechtsstreit kombiniert geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1, 14 und 17 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit einem Halbleiterk\u00f6rper (1), der im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung aussendet, mit mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten elektrischen Anschluss (2, 3), die mit dem Halbleiterk\u00f6rper (1) elektrisch leitend verbunden sind, und mit einem Lumineszenzkonversionselement, das mindestens einen Leuchtstoff aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Halbleiterk\u00f6rper (1) eine Halbleiterschichtenfolge (7) aufweist, die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches aus dem ultravioletten, blauen und\/oder gr\u00fcnen Spektralbereich auszusenden, dass das Lumineszenzkonversionselement eine aus dem ersten Wellenl\u00e4ngenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenl\u00e4ngenbereiches umwandelt und zumindest einen Teil der elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches hindurch l\u00e4sst, derart, dass das Halbleiterbauelement Mischstrahlung, bestehend aus Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenl\u00e4ngenbereiches aussendet, und dass eine Wegl\u00e4nge der von dem Halbleiterk\u00f6rper ausgesandten elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches durch das Lumineszenzkonversionselement hindurch f\u00fcr alle Strahlungsrichtungen n\u00e4herungsweise gleich gro\u00df ist (Anspruch 1).<\/p>\n<p>Lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass das Lumineszenzkonversionselement (4, 5) mindestens einen anorganischen Leuchtstoff (6) aus der Gruppe der Phosphore aufweist (Anspruch 14).<\/p>\n<p>Lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement nach einem der Anspr\u00fcche 14 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass der anorganische Leuchtstoff in einer Epoxidharz-Matrix eingebettet ist (Anspruch 17).<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 3, 6, 8, 10 15 und 22 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift verwiesen. Gegen den Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters beantragte die Beklagte zu 1. die L\u00f6schung des Schutzrechtes bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben ist die Figur 2 der Klagegebrauchsmusterschrift, welche eine schematische Schnittansicht eines Ausf\u00fchrungsbeispiels eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Halbleiterbauelementes wiedergibt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. stellt her und vertreibt LED, die wei\u00dfes Licht abstrahlen. Die Beklagte zu 2., hinsichtlich derer die Kl\u00e4gerin vor dem fr\u00fchen ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 6. Dezember 2005 die Klage zur\u00fcckgenommen hat, verkauft u.a. LED der Beklagten zu 1. mit der Typenbezeichnung \u201eXYZ\u201c. Deren schematischer Aufbau ergibt sich aus der nachfolgend wiedergegebenen Zeichnung, welche aus dem Schriftsatz der Beklagten zu 1. vom 20. Oktober 2006 stammt, und deren Ausgestaltung von der Kl\u00e4gerin nicht in Abrede gestellt wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass bei der angegriffenen LED die Wegl\u00e4nge der von dem Halbleiterk\u00f6rper ausgesandten elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches durch das Lumineszenzkonversionselement f\u00fcr alle Strahlungsrichtungen n\u00e4herungsweise gleich gro\u00df sei. Der Begriff der Wegl\u00e4nge m\u00fcsse optisch verstanden werden. Eine n\u00e4herungsweise gleich gro\u00dfe Wegl\u00e4nge liege dann vor, wenn die LED homogenes wei\u00dfes Licht abstrahle.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>lichtabstrahlende Halbleiterbauelemente mit einem Halbleiterk\u00f6rper, der im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung aussendet, mit mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten elektrischen Anschluss, die mit dem Halbleiterk\u00f6rper elektrisch leitend verbunden sind, und mit einem Lumineszenzkonversionselement, das mindestens einen Leuchtstoff aufweist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Halbleiterk\u00f6rper eine Halbleiterschichtenfolge aufweist, die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches aus dem ultravioletten, blauen und\/oder gr\u00fcnen Spektralbereich auszusenden, das Lumineszenzkonversionselement eine aus dem ersten Wellenl\u00e4ngenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenl\u00e4ngenbereiches umwandelt und zumindest einen Teil der elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches hindurch l\u00e4sst, derart, dass das Halbleiterbauelement Mischstrahlung, bestehend aus Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenl\u00e4ngenbereiches aussendet, und bei denen eine Wegl\u00e4nge der von dem Halbleiterk\u00f6rper ausgesandten elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches durch das Lumineszenzkonversionselement hindurch f\u00fcr alle Strahlungsrichtungen n\u00e4herungsweise gleich gro\u00df ist (Anspruch 1 DE-GM 297 24 xxx)<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>das Lumineszenzkonversionselement mindestens einen anorganischen Leuchtstoff aus der Gruppe der Phosphore aufweist (Anspruch 14 des DE-GM 297 24 xxx)<\/p>\n<p>und der anorganische Leuchtstoff in einer Epoxidharz-Matrix eingebettet ist (Anspruch 17 von DE-GM 297 24 xxx);<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1. die zu I.1. bezeichneten Handlungen ab dem 4. Dezember 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den vorstehend zu 1. bezeichneten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten zu 1. vorbehalten blieben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1. befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend 1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1. herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit 4. Dezember 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber den L\u00f6schungsantrag auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie vertritt die Auffassung, dass unter der n\u00e4herungsweise gleich gro\u00dfen Wegl\u00e4nge der elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches durch das Lumineszenzkonversionselement die geometrische Wegl\u00e4nge zu verstehen sei und nicht, wie die Kl\u00e4gerin meine, die optische Wegl\u00e4nge. Entsprechend mache die angegriffene LED von den kombiniert geltend gemachten Anspr\u00fcchen 1, 14 und 17 keinen Gebrauch, da bei dieser die Wegl\u00e4nge der elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches durch das Lumineszenzkonversionselement nicht f\u00fcr alle Strahlungsrichtungen n\u00e4herungsweise gleich gro\u00df sei. Das Lumineszenzkonversionselement der angegriffenen LED weise keine konstante Dicke auf.<\/p>\n<p>Hilfsweise macht die Beklagte zu 1. geltend, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die beantragte L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters auszusetzen sei, da sich das Klageschutzrecht als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Unabh\u00e4ngig von der Frage der Schutzf\u00e4higkeit der geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche macht die angegriffene LED von der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster keinen Gebrauch, so dass die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung nicht begr\u00fcndet sind.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft ein lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit Lumineszenzkonversionselement. Es wird in der Klagegebrauchsmusterschrift einleitend ausgef\u00fchrt, dass sich die Erfindung auf ein lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit folgenden Merkmalen bezieht.<\/p>\n<p>1. Lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement<\/p>\n<p>2. mit einem Halbleiterk\u00f6rper (1), der im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung aussendet,<\/p>\n<p>3. mit mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten elektrischen Anschluss (2, 3), die mit dem Halbleiterk\u00f6rper elektrisch leitend verbunden sind, und<\/p>\n<p>4. mit einem Lumineszenzkonversionselement, das mindestens einen Leuchtstoff aufweist.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Erl\u00e4uterungen der Klagegebrauchsmusterschrift ist ein derartiges Halbleiterbauelement aus der Offenlegungsschrift DE 38 04 293 bekannt. Darin ist eine Anordnung mit einer Elektrolumineszenz- oder Laserdiode beschrieben, bei der das gesamte von der Dicke abgestrahlte Emissionsspektrum mittels eines mit einem fluoreszierenden, lichtwandelnden organischen Farbstoff versetzten Elements aus Kunststoff zu gr\u00f6\u00dferen Wellenl\u00e4ngen hin verschoben wird. Das von der Anordnung abgestrahlte Licht weist dadurch eine andere Farbe auf als das von der Leuchtdiode ausgesandte. Abh\u00e4ngig von der Art des dem Kunststoff beigef\u00fcgten Farbstoffes lassen sich mit ein und demselben Leuchtdiodentyp Leuchtdiodenanordnungen herstellen, die in unterschiedlichen Farben leuchten.<\/p>\n<p>Weiterhin f\u00fchrt das Klageschutzrecht als Stand der Technik die DE-OS 2 347 289 an, aus der eine Infrarot (IR)-Festk\u00f6rperlampe bekannt ist, bei der an der Kante einer IR-Diode Leuchtstoff-Material angebracht ist, das die dort abgestrahlte IR-Strahlung in sichtbares Licht umwandelt. Ziel dieser Ma\u00dfnahme ist es, zu Kontrollzwecken einen m\u00f6glichst geringen Teil der von der Diode abgegebenen IR-Strahlung bei gleichzeitig m\u00f6glichst geringer Verminderung der Intensit\u00e4t der abgegebenen IR-Strahlung in sichtbares Licht umzuwandeln.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik nimmt die Klagegebrauchsmusterschrift weiter auf die EP 486 052 Bezug. Diese offenbart eine lichtemittierende Diode, bei der zwischen dem Substrat und einer aktiven elektrolumineszierenden Schicht mindestens eine Halbleiter-Photolumineszenzschicht angeordnet ist, die das von der aktiven Schicht in Richtung Substrat ausgesandte Licht eines zweiten Wellenl\u00e4ngenbereichs umwandelt, so dass die lichtemittierende Diode insgesamt Licht verschiedener Wellenl\u00e4ngenbereiche aussendet.<\/p>\n<p>Zum technischen Hintergrund der Erfindung wird ausgef\u00fchrt, dass in vielen potentiellen Anwendungsgebieten f\u00fcr Leuchtdioden, wie zum Beispiel bei Anzeigeelementen im Kfz-Armaturenbrett, Beleuchtung in Flugzeugen und Autos und bei vollfarbtauglichen LED-Displays, verst\u00e4rkt die Forderung nach Leuchtdiodenanordnungen auftritt, mit denen sich mischfarbiges Licht, insbesondere wei\u00dfes Licht, erzeugen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Zu dem Inhalt der Offenbarung JP-07 176 xxx-A (Anlage E1 zur Anlage B5) f\u00fchrt die Klagegebrauchsmusterschrift aus, dass dort eine wei\u00dfes Licht aussendende planare Lichtquelle beschrieben wird, bei der an einer Stirnseite einer transparenten Platte zwei blaues Licht emittierende Dioden angeordnet sind, die Licht in die transparente Platte hinein aussenden. Die transparente Platte ist auf einer der beiden einander gegen\u00fcberliegenden Hauptfl\u00e4chen mit einer fluoreszierenden Substanz beschichtet, die Licht emittiert, wenn sie mit dem blauen Licht der Dioden angeregt wird. Das von der fluoreszierenden Substanz emittierte Licht hat eine andere Wellenl\u00e4nge als das von den Dioden emittierte blaue Licht. Bei diesem bekannten Bauelement ist es nach den Angaben in der Klagegebrauchsmusterschrift besonders schwierig, die fluoreszierende Substanz in einer Art und Weise aufzubringen, dass die Lichtquelle homogenes wei\u00dfes Licht abstrahlt. Dar\u00fcber hinaus bereitet auch die Reproduzierbarkeit in der Massenfertigung gro\u00dfe Probleme, weil schon geringe Schichtdickenschwankungen der fluoreszierenden Schicht, z.B. auf Grund von Unebenheiten der Oberfl\u00e4che der transparenten Platte, eine \u00c4nderung des Wei\u00dftones des abgestrahlten Lichtes hervorruft.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster zur Aufgabe gemacht, ein Halbleiterbauelement der eingangs genannten Art zu entwickeln, das homogenes mischfarbiges Licht abstrahlt und eine technisch einfache Massenfertigung mit weitestgehend reproduzierbarer Bauelementcharakteristik gew\u00e4hrleistet. Hierzu schl\u00e4gt das Schutzrecht in seinen kombiniert geltend gemachten Anspr\u00fcchen 1, 14 und 17 eine Vorrichtung mit folgenden weiteren Merkmalen vor:<\/p>\n<p>5. der Halbleiterk\u00f6rper weist eine Halbleiterschichtenfolge (7) auf, die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelementes elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches aus dem ultravioletten, blauen und\/oder gr\u00fcnen Spektralbereich auszusenden,<\/p>\n<p>6. das Lumineszenzkonversionselement wandelt eine aus dem ersten Wellenl\u00e4ngenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenl\u00e4ngenbereiches um;<\/p>\n<p>7. das Lumineszenzkonversionselement l\u00e4sst zumindest einen Teil der elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches hindurch,<\/p>\n<p>8. das Halbleiterbauelement sendet Mischstrahlung aus Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenl\u00e4ngenbereiches aus,<\/p>\n<p>9. eine Wegl\u00e4nge der von dem Halbleiterk\u00f6rper ausgesandten elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches durch das Lumineszenzkonversionselement hindurch ist f\u00fcr alle Strahlungsrichtungen n\u00e4herungsweise gleich gro\u00df,<\/p>\n<p>10. das Lumineszenzkonversionselement weist mindesten einen anorganischen Leuchtstoff aus der Gruppe der Phosphore auf,<\/p>\n<p>11. der anorganische Leuchtstoff ist in einer Epoxidharz-Matrix eingebettet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der zwischen den Parteien streitigen Frage der Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster macht die angegriffene LED von dem Merkmal 9 keinen Gebrauch, welches besagt, dass eine Wegl\u00e4nge der von dem Halbleiterk\u00f6rper ausgesandten elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches durch das Lumineszenzkonversionselement hindurch f\u00fcr alle Strahlungsrichtungen n\u00e4herungsweise gleich gro\u00df ist. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist die Wegl\u00e4nge der elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches durch das Lumineszenzkonversionselement nicht f\u00fcr alle Strahlungsrichtungen n\u00e4herungsweise gleich gro\u00df, wie sich anhand der im Tatbestand wiedergegebenen schematischen Zeichnung des Aufbaus der LED ergibt. Die geometrische Wegl\u00e4nge der elektromagnetischen Strahlung durch das Lumineszenzkonversionselement, und als solche ist das Merkmal 9 zu verstehen, ist f\u00fcr verschiedene Strahlungsrichtungen unterschiedlich.<\/p>\n<p>Ausgehend vom Wortlaut des Merkmals 9 soll erfindungsgem\u00e4\u00df erreicht werden, dass die Wegl\u00e4nge der von dem Halbleiterk\u00f6rper ausgesandten Strahlung durch das Lumineszenzkonversionselement ann\u00e4hernd gleich gro\u00df ist. N\u00e4here Angaben hierzu, durch welche Mittel dies erreicht werden kann und wie eine Bestimmung desselben erfolgen kann, macht der Anspruch nicht. Ein Fachmann, der sich mit der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster befasst, erkennt hingegen anhand der Beschreibung der Erfindung sowie der zeichnerischen Darstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels in Figur 2, dass mit der Wegl\u00e4nge der elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches durch das Lumineszenzkonversionselement die geometrische Wegl\u00e4nge der Strahlung gemeint ist.<\/p>\n<p>So wird in Absatz 0013 der Gebrauchsmusterschrift zu der Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eBei einer besonders bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung ist als Lumineszenzkonversionselement \u00fcber oder auf dem Halbleiterk\u00f6rper eine teiltransparente, d.h. eine f\u00fcr die von dem Strahlung aussendenden Halbleiterk\u00f6rper ausgesandte Strahlung teilweise transparente Lumineszenzkonversionsschicht vorgesehen. Um eine einheitliche Farbe des abgestrahlten Lichtes sicherzustellen, ist vorteilhafterweise die Lumineszenzkonversionsschicht derart ausgebildet, dass sie durchweg eine konstante Dicke aufweist. Dies hat den besonderen Vorteil, dass die Wegl\u00e4nge des von dem Halbleiterk\u00f6rper abgestrahlten Lichtes durch die Lumineszenzkonversionsschicht hindurch f\u00fcr alle Strahlungsrichtungen nahezu konstant ist. Dadurch kann erreicht werden, dass das Halbleiterbauelement in alle Richtungen Licht derselben Farbe abstrahlt.(&#8230;)\u201c (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt)<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Begriff \u201eWegl\u00e4nge\u201c benennt Abschnitt 0013 zwei Eigenschaften des Lumineszenzkonversionselementes, teilweise transparent und konstante Dicke. Mit einer solchen konstanten Dicke wird der besondere Vorteil beschrieben, dass die Wegl\u00e4nge des Lichtes, das von dem Halbleiterk\u00f6rper abgestrahlt wird, f\u00fcr alle Strahlungsrichtungen durch die Lumineszenzkonversionsschicht hindurch nahezu gleich ist. Damit wird die Wegl\u00e4nge des Lichtes, das von dem Halbleiterk\u00f6rper abgestrahlt wird, nicht nur in Bezug gesetzt zu einer bestimmten Lumineszenzkonversionsschicht, sondern ist das Ergebnis dieser Ausgestaltung, bei der es sich um eine Konversionsschicht, die durchweg eine konstante Dicke haben soll, handelt.<\/p>\n<p>Best\u00e4tigt wird dies durch die Ausf\u00fchrungen in Absatz 0068, wo in Bezug auf die Figur 2, welche im Tatbestand wiedergegeben wurde, ausgef\u00fchrt wird:<\/p>\n<p>\u201eDieses Ausf\u00fchrungsbeispiel hat den besonderen Vorteil, dass f\u00fcr die gesamte von dem Halbleiterk\u00f6rper ausgesandte Strahlung die Wegl\u00e4nge durch das Lumineszenzkonversionselement n\u00e4herungsweise gleich gro\u00df ist. Dies spielt insbesondere dann eine bedeutende Rolle, wenn, wie oftmals der Fall, der genaue Farbton des von dem Halbleiterbauelement abgestrahlten Lichtes von dieser Wegl\u00e4nge abh\u00e4ngt.\u201c<\/p>\n<p>Bei der in Figur 2 gezeigten Ausgestaltung eines lichtabstrahlenden Halbleiterbauelementes weist die Lumineszenzkonversionsschicht, welche mit dem Bezugszeichen 4 versehen ist, f\u00fcr alle Strahlungsrichtungen der elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches eine im Wesentlichen konstante Dicke auf. F\u00fcr diese konstante Dicke der Lumineszenzkonversionsschicht wird die Wegl\u00e4nge der elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches dann als n\u00e4herungsweise gleich gro\u00df beschrieben.<\/p>\n<p>Anhand der genannten Textstellen der Klagegebrauchsmusterschrift sowie der in Figur 2 abgebildeten zeichnerischen Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform ist f\u00fcr einen Fachmann ohne Weiteres ersichtlich, dass die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster unter der in Merkmal 9 genannten Wegl\u00e4nge die geometrische und nicht \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint &#8211; die optische Wegl\u00e4nge versteht.<\/p>\n<p>Diesem Verst\u00e4ndnis der in Merkmal 9 genannten Wegl\u00e4nge stehen nicht die Ausf\u00fchrungen in Absatz 0017 der Klagegebrauchsmusterschrift entgegen.<\/p>\n<p>In Absatz 0017 hei\u00dft hierzu in den letzten beiden S\u00e4tzen:<\/p>\n<p>\u201eEbenso k\u00f6nnen vorteilhafterweise Lumineszenzkonversionselemente inhomogen ausgestaltet sein, z.B. mittels einer inhomogenen Leuchtstoffverteilung. Unterschiedliche Wegl\u00e4ngen des Lichtes durch das Lumineszenzkonversionselement k\u00f6nnen dadurch vorteilhafterweise kompensiert werden.<\/p>\n<p>Der Abschnitt erl\u00e4utert, dass die Farbtemperatur oder der Farbort durch geeignete Wahl des Lumineszenzkonversionselementes variiert werden kann. Der Fachmann erkennt, dass er einheitliches \u2013 wei\u00dfes \u2013 Licht erzielen kann, indem das Verh\u00e4ltnis zwischen Leuchtstoffen, Partikelgr\u00f6\u00dfen und ihre Konzentration ge\u00e4ndert und festgelegt wird. Wenn unterschiedliche Wegl\u00e4ngen des Lichtes durch das Lumineszenzkonversionselement vorliegen, wird eine Kompensation von solchen unterschiedlichen Wegl\u00e4ngen vorgeschlagen, indem in geeigneter Weise zwischen den genannten Beziehungen gew\u00e4hlt wird. Hieraus ergibt sich zwar f\u00fcr einen Fachmann, dass die Wegl\u00e4nge der Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches durch das Lumineszenzkonversionselement auch von der Verteilung der Leuchtstoffpartikel abh\u00e4ngt. Die genannte Textstelle macht aber auch deutlich, dass es sich bei der Wegl\u00e4nge des Lichtes durch das Lumineszenzkonversionselement um die geometrische Wegl\u00e4nge handelt, da die Verteilung der Leuchtstoffe die \u2013 geometrische &#8211; Wegl\u00e4nge beeinflusst, indem das Licht auf seinem Weg durch das Lumineszenzkonversionselement durch die Leuchtstoffpartikel abgelenkt wird.<\/p>\n<p>Gegen das vorstehend beschriebene Verst\u00e4ndnis des Merkmals spricht nicht die in Figur 1, welche nachfolgend gezeigt wird, wiedergegebene schematische Ausgestaltung einer LED, welche nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform darstellen soll.<\/p>\n<p>Denn der Fachmann erkennt, dass erfindungsgem\u00e4\u00df lediglich die in Figur 2 wiedergegebene Ausgestaltung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform ist, da nur im Zusammenhang mit der Figur 2 (vgl. Absatz 0068) die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile beschrieben werden. Er erkennt, da es sich bei dem Klagegebrauchsmuster um eine Abzweigung aus dem Europ\u00e4ischen Patent mit der Anmeldenummer 97931666.8 handelt, dass die zeichnerischen Darstellungen nicht dem Gegenstand der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster angepasst wurden.<\/p>\n<p>Indiz f\u00fcr die Richtigkeit des vorstehenden Verst\u00e4ndnisses des Patentanspruches sind die sachkundigen \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend des Verfahrens vor dem United States Patent- und Trademark Office (vgl. BGH Mitt. 2006, 506 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage m.w.N.), wo sie ausf\u00fchrte, dass das Konversionselement eine Schicht mit einheitlicher Dicke sei (vgl. Anlage B 11). In dem genannten Verfahren erl\u00e4uterte die Kl\u00e4gerin die Erfindung der zum Klagegebrauchsmuster parallelen US-Patentanmeldung dahingehend, dass eine \u201esubstantially equal path length\u201c und \u201esubstantially uniform thickness\u201c das gleiche bedeuten w\u00fcrden, und dass das Konversionselement eine Schicht mit einheitlicher Dicke sei.<\/p>\n<p>Selbiges f\u00fchrte sie aus bei dem Europ\u00e4ischen Patentamt betreffend die Erteilung des EP 0 907 xxx, welches dem Gegenstand des Klagegebrauchsmusters entspricht, und wo die Anspr\u00fcche auf eine Konversionsschicht mit einer einheitlichen Dicke beschr\u00e4nkt wurden und die Beschreibung und die Ausf\u00fchrungsbeispiele entsprechend ge\u00e4ndert werden mussten (vgl. Anlage B 12).<\/p>\n<p>Eine Verwirklichung des Merkmals 9 liegt bei Zugrundelegen des vorstehenden Verst\u00e4ndnisses der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster nicht vor, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten zu 1. kein Lumineszenzkonversionselement mit einer konstanten Dicke aufweist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\n\u2022 bis Teilklager\u00fccknahme: 1.000.000,- Eur<br \/>\ndiese verteilen sich auf die Beklagten wie folgt:<br \/>\nAntrag zu I.1.: 600.000,- Eur, je 300.000,- Eur pro Beklagte<br \/>\nAntrag zu I.2.: 200.000,- Eur, je 100.000,- Eur pro Beklagte<br \/>\nAntrag zu I.3.: 100.000,- Eur, je 50.000,- Eur pro Beklagte<br \/>\nAntrag zu II.: 100.000,- als Gesamtschuldner<\/p>\n<p>\u2022 danach 500.000,- Eur<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 672 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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