{"id":2993,"date":"2007-03-22T17:00:41","date_gmt":"2007-03-22T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2993"},"modified":"2016-05-31T09:33:56","modified_gmt":"2016-05-31T09:33:56","slug":"4a-o-56305-eas-etikett","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2993","title":{"rendered":"4a O 563\/05 &#8211; EAS-Etikett"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 671<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. M\u00e4rz 2007, Az. 4a O 563\/05<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4227\">2 U 34\/07<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 725 xxx (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, wurde am 20. Januar 1995 angemeldet, seine Erteilung am 17. M\u00e4rz 1999 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents, der von dem Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 695 08 xxx.5 gef\u00fchrt wird, steht in Kraft. Die Kl\u00e4gerin, eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft, die sich mit der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb so genannter elektronischer Artikelsicherungssysteme (\u201eEAS-Systeme\u201c) befasst, nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage gest\u00fctzt auf das Klagepatent auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein (auch als \u201eEAS-Etikett\u201c bezeichnetes) Sicherheitsetikett mit einem bogenf\u00f6rmigen Kanal (Anspr\u00fcche 1 bis 27), eine Federklemme zur Verwendung in einem EAS-Etikett (Anspr\u00fcche 28 bis 33) sowie eine Trennvorrichtung f\u00fcr EAS-Etikett (Anspr\u00fcche 34 bis 44). Elektronische Artikelsicherungssysteme werden zur Lagerbestandskontrolle und zur Verhinderung unbefugter Entwendung von Waren aus einem kontrollierten Bereich verwendet. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents hat in der englischsprachigen Fassung folgenden Wortlaut:<br \/>\nAn EAS tag (1) comprising:<br \/>\na tag body (1A),<br \/>\nmeans for attaching said tag body (1A) to an article (51), said attaching means having a part receivable in said tag body (1A),<br \/>\nmeans (6) within said tag body (1A) for releasably preventing said part of said attaching means from being withdrawn from said tag body (1A) and a detectable EAS sensor (5), characterized by<br \/>\nmeans within said tag body (1A) defining an arcuate channel (7) leading from the exterior of said tag body (1A) to said preventing means (6), said arcuate channel (7) being adapted to receive and guide an arcuate probe (8) to said preventing means (6) for releasing said preventing means (6) from preventing said part of said attaching means from being withdrawn from said tag body (1A).<\/p>\n<p>In der ver\u00f6ffentlichten \u00dcbersetzung der T2-Schrift nach Anlage K1 lautet Anspruch 1 wie folgt:<br \/>\nEAS-Etikett (1), das folgendes umfasst:<br \/>\neinen Etikettenk\u00f6rper (1A),<br \/>\nein Mittel zur Befestigung des Etikettenk\u00f6rpers (1A) an einem Artikel (51), wobei das Befestigungsmittel einen in dem Etikettenk\u00f6rper (1A) aufnehmbaren Teil aufweist,<br \/>\nein Mittel (6) in dem Etikettenk\u00f6rper (1A) zum Verhindern auf l\u00f6sbare Weise, dass der Teil des Befestigungsmittels aus dem Etikettenk\u00f6rper (1A) herausgezogen wird,<br \/>\nund einen erfassbaren EAS-Sensor (5),<br \/>\ngekennzeichnet durch ein Mittel in dem Etikettenk\u00f6rper (1A), das einen bogenf\u00f6rmigen Kanal (7) definiert, der von der Au\u00dfenseite des Etikettenk\u00f6rpers (1A) zu dem Verhinderungsmittel (6) f\u00fchrt, wobei der bogenf\u00f6rmige Kanal (7) so ausgef\u00fchrt ist, dass er einen bogenf\u00f6rmigen Finger (8) aufnimmt und zu dem Verhinderungsmittel (6) f\u00fchrt, um das Verhinderungsmittel (6) davon freizugeben, dass es den Teil des Befestigungsmittels daran hindert, aus dem Etikettenk\u00f6rper (1A) herausgezogen zu werden.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Figuren 3 und 6A der Klagepatentschrift (jeweils in verkleinerter Darstellung) wiedergegeben. Sie zeigen eine Innenansicht des unteren Geh\u00e4uses eines patentgem\u00e4\u00dfen EAS-Etiketts (Figur 3) bzw. eine Teilansicht des unteren Geh\u00e4uses, bei welcher der \u00d6ffnungsfinger in den bogenf\u00f6rmigen Kanal eingef\u00fchrt ist (Figur 6A):<\/p>\n<p>Die Beklagte, die am 24. Februar 2005 gegr\u00fcndet wurde, befasst sich mit Verkauf, Planung, Errichtung und Wartung sicherheitstechnischer Anlagen, insbesondere von EAS-Systemen, Video\u00fcberwachungsanlagen und von RFID-Systemen. In der Bundesrepublik Deutschland bietet an und vertreibt die Beklagte EAS-Systeme der EAS SensorSense Inc., die in Konkurrenz zur Kl\u00e4gerin EAS-Systeme herstellt. Unter anderem bietet an und vertreibt die Beklagte EAS-Etiketten unter der Bezeichnung \u201eSuper-Sensor Tags\u201c mit Stiftvorrichtungen (\u201ePins\u201c), die aus einem l\u00e4nglichen Stiftk\u00f6rper und einem vergr\u00f6\u00dferten Stiftkopf bestehen. Diese EAS-Etiketten (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) sind mit den EAS-Systemen der Kl\u00e4gerin insofern kompatibel, als sie alternativ zu einem \u00d6ffnen mittels eines starken Magneten auch mit den (mechanischen) Trennvorrichtungen der Kl\u00e4gerin auf mechanischem Wege entsperrt werden k\u00f6nnen. Die Beklagte bietet einen magnetischen \u00d6ffner f\u00fcr die angegriffenen EAS-Etiketten an, nicht jedoch ein Ger\u00e4t zum mechanischen Entsperren der Verriegelung des Pins. Als Anlagen K9 und K10 hat die Kl\u00e4gerin mehrere Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgelegt, wobei die Muster nach Anlagen K10 von ihr in L\u00e4ngsrichtung ge\u00f6ffnet und untersucht wurden. Ein weiteres Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nebst \u00d6ffnungsfinger aus einer Trennvorrichtung der Kl\u00e4gerin zum mechanischen Entsperren der angegriffenen EAS-Etiketten lie\u00df die Beklagte im Verhandlungstermin zur Gerichtsakte reichen.<br \/>\nNachfolgend werden (in leichter Verkleinerung der Anlagen K11a bis K11d, K12a\/12b und K13a\/13b) einige Abbildungen der angegriffenen \u201eSuper-Sensor Tags\u201c wiedergegeben. Die Anmerkungen an allen folgenden Abbildungen stammen von der Kl\u00e4gerin:<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen (Anlage K16a bis K16c) zeigen an der Oberschale der in L\u00e4ngsrichtung ge\u00f6ffneten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den Bewegungsvorgang eines Fingers der Trennvorrichtung der Kl\u00e4gerin:<\/p>\n<p>In den folgenden Abbildungen nach Anlagen K17a bis K17c ist die Unterschale der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in die (zu Illustrationszwecken ge\u00f6ffnete) Entriegelungsvorrichtung der Kl\u00e4gerin eingelegt, w\u00e4hrend sich der Finger hineinbewegt und in drei verschiedenen Stadien der Bewegung gezeigt wird:<\/p>\n<p>Hinsichtlich s\u00e4mtlicher vorstehend wiedergegebener Abbildungen behauptet die Beklagte, sie bez\u00f6gen sich auf einen Prototyp, den das amerikanische Partnerunternehmen der Beklagten der Kl\u00e4gerin im August 2003 zur Verf\u00fcgung gestellt habe. Sie &#8211; die Beklagte &#8211; vertreibe das abgebildete Etikett jedoch nicht, sondern ein entsprechend der Anlage K10 und dem im Termin von der Beklagten vorgelegten Muster ausgestaltetes Etikett, bei dem der \u00d6ffnungshebel des Klemmverschlusses in der Verriegelungsstellung um etwa 45\u00b0 weiter von der \u00d6ffnung des Etikettenk\u00f6rpers weggedreht sei, als in einigen der vorstehenden Abbildungen gezeigt. Insoweit wird erg\u00e4nzend auf die Muster nach Anlage K10 und das im Termin von der Beklagten \u00fcberreichte Exemplar Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen \u201eSuper-Sensor Tags\u201c der Beklagten machten von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Soweit die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zusammen mit den Sicherungspins anbiete und vertreibe, macht die Kl\u00e4gerin eine unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 1 nach \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG geltend. Da &#8211; wie die Kl\u00e4gerin behauptet &#8211; die mit den Super-Sensor Tags verwendbaren Sicherungspins als Befestigungsmittel von Abnehmern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch getrennt von den angegriffenen EAS-Etiketten in \u00dcbrigen (bestehend aus Etikettenk\u00f6rper, Verhinderungsmittel und EAS-Sensor) bestellt und bezogen w\u00fcrden, was die Beklagte bestreitet, macht die Kl\u00e4gerin zudem eine mittelbare Verletzung des Patentanspruchs 1 durch Anbieten und Liefern der EAS-Etiketten (bestehend aus Etikettenk\u00f6rper, Verhinderungsmittel und EAS-Sensor) ohne Pins geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt &#8211; nachdem sie ihre Antr\u00e4ge urspr\u00fcnglich ausschlie\u00dflich am Anspruchswortlaut ausgerichtet hatte, nunmehr in Konkretisierung nach der Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welche die Beklagte unstreitig vertreibt -,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,<br \/>\nzu unterlassen,<\/p>\n<p>a) EAS-Etiketten mit<br \/>\n&#8211; einem Etikettenk\u00f6rper,<br \/>\n&#8211; einem Befestigungsmittel zur Befestigung des Etikettenk\u00f6rpers an einem Artikel, das einen in dem Etikettenk\u00f6rper aufnehmbaren Teil aufweist,<br \/>\n&#8211; einem Verhinderungsmittel in dem Etikettenk\u00f6rper zum Verhindern auf l\u00f6sbare Weise, dass der Teil des Befestigungsmittels aus dem Etikettenk\u00f6rper herausgezogen wird,<br \/>\n&#8211; einem erfassbaren EAS-Sensor<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder in die Bundesrepublik Deutschland einzuf\u00fchren, bei denen<br \/>\nMittel in dem Etikettenk\u00f6rper, insbesondere die in der nachfolgend eingeblendeten Abbildung der Unterschale des Etikettenk\u00f6rpers<\/p>\n<p>mit a bis c gekennzeichneten Mittel, einen bogenf\u00f6rmigen Kanal definieren, der von der Au\u00dfenseite des Etikettenk\u00f6rpers zu dem Verhinderungsmittel f\u00fchrt, wobei der bogenf\u00f6rmige Kanal, insbesondere entsprechend der nachfolgend eingeblendeten Abbildung<\/p>\n<p>so ausgef\u00fchrt ist, dass er einen bogenf\u00f6rmigen Finger aufnimmt und zu dem Verhinderungsmittel f\u00fchrt, um das Verhinderungsmittel davon freizugeben, dass es den Teil des Befestigungsmittels daran hindert, aus dem Etikettenk\u00f6rper herausgezogen zu werden,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) EAS-Etiketten mit<br \/>\n&#8211; einem Etikettenk\u00f6rper,<br \/>\n&#8211; einem Verhinderungsmittel in dem Etikettenk\u00f6rper,<br \/>\n&#8212; das dazu bestimmt und geeignet ist, ein Befestigungsmittel zur Befestigung des Etikettenk\u00f6rpers an einem Artikel, das einen in dem Etikettenk\u00f6rper aufnehmbaren Teil aufweist, aufzunehmen,<br \/>\n&#8212; das zum Verhindern auf l\u00f6sbare Weise dient, dass der Teil des Befestigungsmittels aus dem Etikettenk\u00f6rper herausgezogen wird,<br \/>\n&#8211; einem erfassbaren EAS-Sensor<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland Dritten dort selbst zur Benutzung anzubieten oder zu liefern, bei denen<br \/>\nMittel in dem Etikettenk\u00f6rper, insbesondere die in der nachfolgend eingeblendeten Abbildung der Unterschale des Etikettenk\u00f6rpers<\/p>\n<p>mit a bis c gekennzeichneten Mittel, einen bogenf\u00f6rmigen Kanal definieren, der von der Au\u00dfenseite des Etikettenk\u00f6rpers zu dem Verhinderungsmittel f\u00fchrt, wobei der bogenf\u00f6rmige Kanal, insbesondere entsprechend der nachfolgend eingeblendeten Abbildung<\/p>\n<p>so ausgef\u00fchrt ist, dass er einen bogenf\u00f6rmigen Finger aufnimmt und zu dem Verhinderungsmittel f\u00fchrt, um das Verhinderungsmittel davon freizugeben, dass es den Teil des Befestigungsmittels daran hindert, aus dem Etikettenk\u00f6rper herausgezogen zu werden;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die in Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Handlungen seit 24. Februar 2005 begangen worden sind, und zwar insbesondere unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die in Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten, seit 24. Februar 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entsteht;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin vorgerichtliche Kosten in H\u00f6he von 11.056,60 \u20ac zu erstatten.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet, das von der Kl\u00e4gerin den Lichtbildern nach Anlagen K11a bis K17c zugrunde gelegte Etikett zu vertreiben, das lediglich einen \u201ePrototyp\u201c darstelle. Sie vertreibe vielmehr ein Etikett, bei dem der \u00d6ffnungshebel des Klemmverschlusses (wie bereits oben im Anschluss an die Wiedergabe der Abbildungen nach Anlagen K17a bis K17c ausgef\u00fchrt) in der Verriegelungsstellung eine Position entsprechend der Anlage K10 und dem seitens der Beklagten im Termin \u00fcberreichten Muster einnimmt.<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, die angegriffenen \u201eSuper-Sensor Tags\u201c verwirklichten weder in der Ausgestaltung des Prototyps noch in derjenigen der tats\u00e4chlich vertriebenen Etiketten s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentsanspruchs 1. So verf\u00fcgten sie beide im Etikettenk\u00f6rper nicht \u00fcber einen bogenf\u00f6rmigen Kanal im Sinne des Merkmals 5 des Anspruchs 1 (vgl. die in den Entscheidungsgr\u00fcnden unter I. wiedergegebene Merkmalsgliederung), der gem\u00e4\u00df Merkmal 6 so ausgef\u00fchrt ist, dass er einen bogenf\u00f6rmigen Finger aufnimmt und zu dem Verhinderungsmittel f\u00fchrt. Auch das Verhinderungsmittel nach Merkmal 3 des Anspruchs 1 sei grundlegend anders als bei der Kl\u00e4gerin ausgebildet und verletze das Klagepatent daher nicht.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, mangels Verletzung des Klagepatents jedoch nicht begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 2 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259; 683; 670 BGB nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft unter anderem die Beschaffenheit eines Sicherheitsetiketts (EAS-Etiketts), wie es beispielsweise zur elektronischen Warensicherung in Kaufh\u00e4usern allgemein bekannt ist. Elektronische Artikelsicherungssysteme werden sowohl zur Lagerbestandskontrolle als auch dazu verwendet, eine unbefugte Entfernung von Artikeln aus einem kontrollierten Bereich zu verhindern. EAS-Systeme bestehen aus einem Systemsender und einem Systemempf\u00e4nger, durch die eine \u00dcberwachungszone hergestellt wird, die von allen Artikeln durchquert werden muss, die aus dem kontrollierten Bereich entfernt werden.<br \/>\nZu diesem Zweck wird an jedem zu sichernden Artikel ein EAS-Etikett mit einem Sensor angebracht, der mit einem Signal zusammenwirkt, das von dem Systemsender in die \u00dcberwachungszone gesendet wird. Wird ein mit einem Sicherungsetikett versehener Artikel durch die \u00dcberwachungszone bewegt, wird in ihr ein weiteres Signal erzeugt, das von dem Systemempf\u00e4nger empfangen wird und das unbefugte Vorhandensein eines etikettierten Artikels in der Zone anzeigt. Damit ein beispielsweise rechtm\u00e4\u00dfig erworbener Artikel vom Kunden durch die \u00dcberwachungszone bewegt werden kann, muss das Sicherungsetikett zuvor durch befugtes Personal entfernt werden.<br \/>\nAus dem Stand der Technik waren EAS-Etiketten mit folgenden Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents bekannt:<br \/>\nEAS-Etikett mit<br \/>\n1. einem Etikettenk\u00f6rper,<br \/>\n2. einem Befestigungsmittel zur Befestigung des Etikettenk\u00f6rpers an einem Artikel, das einen in dem Etikettenk\u00f6rper aufnehmbaren Teil aufweist,<br \/>\n3. einem Verhinderungsmittel in dem Etikettenk\u00f6rper zum Verhindern auf l\u00f6sbare Weise, dass der aufnehmbare Teil des Befestigungsmittels aus dem Etikettenk\u00f6rper herausgezogen wird, und<br \/>\n4. einem erfassbaren EAS-Sensor.<\/p>\n<p>Ein derartiges EAS-Etikett war beispielsweise aus der US-Patentschrift 3,942,829 (Anlage K2) bekannt. Dort umfasste die Befestigungsvorrichtung in Form einer Stiftvorrichtung einen vergr\u00f6\u00dferten Kopf und einen Stiftk\u00f6rper mit spitzem Ende, der zum Durchstechen eines Artikels dient, im Etikettenk\u00f6rper aufgenommen und darin durch eine Greifvorrichtung in Gestalt einer Federklemme gehalten wird. Um den Stift durch befugtes Personal aus der Greifverriegelung l\u00f6sen zu k\u00f6nnen und so das Entfernen des Sicherungsetiketts von dem Artikel zu erm\u00f6glichen, muss bei dem Etikett nach Anlage K2 mittels einer Trennvorrichtung eine Biegekraft auf den Etikettenk\u00f6rper ausge\u00fcbt werden, welche die Greifverriegelung derart verformt, dass ihre Klauen auseinandergespreizt werden und den Stift freigeben, so dass dieser aus dem Etikettenk\u00f6rper herausgezogen werden kann. An diesem Stand der Technik kritisiert es die Klagepatentschrift als nachteilig (T2-Schrift, Anlage K1, Seite 2 Zeile 37 bis Seite 3 Zeile 15), dass der Etikettenk\u00f6rper, um eine Verformung der Greifverriegelung zu erm\u00f6glichen, aus einem flexiblem Material hergestellt sein muss, das leicht eingeschnitten und besch\u00e4digt werden k\u00f6nne, was die Gefahr der unbefugten Entfernung des Etiketts mit dem EAS-Sensorteil von dem Artikel erh\u00f6he. Des Weiteren m\u00fcsse der Etikettenk\u00f6rper nach diesem Stand der Technik relativ gro\u00df sein, damit er sich leichter biegen l\u00e4sst, was dem Aussehen der Artikel, an denen diese Etiketten befestigt werden, abtr\u00e4glich sei.<br \/>\nAus der US-Patentschrift 5,031,756 (Anlage K3) war ein so genannter Halter f\u00fcr eine CD bekannt, der einen starren Kunststoffrahmen umfasst, dessen eine Seite mit einem vergr\u00f6\u00dferten Abschnitt versehen ist. In ihm seien, wie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt (Anlage K1, Seite 3 Zeile 25 bis Seite 4 Zeile 11), eine stiftartige Knopfvorrichtung und eine Federklemme untergebracht, die den Stift im eingedr\u00fcckten Zustand mit zwei Klauen in der Verriegelungsstellung halte. Zum L\u00f6sen der Verriegelung sei der vergr\u00f6\u00dferte Abschnitt des Rahmens mit einander gegen\u00fcber liegenden linearen Schlitzen versehen, in die geeignete lineare Finger eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, um die Klauen nach au\u00dfen zu biegen und den Knopf freizugeben. An dieser Vorrichtung kritisiert das Klagepatent (Anlage K1, Seite 4 Zeilen 15-27), dass es die zu der Federklemme f\u00fchrenden geraden Schlitze gestatten w\u00fcrden, auf die (in einer Linie sichtbare) Klemme in einer Linie (d.h. auf geradem Weg) zuzugreifen. Die Federklemme aus dem Stand der Technik k\u00f6nne damit auch durch nicht autorisierte Personen leicht au\u00dfer Kraft gesetzt werden, indem lineare Gegenst\u00e4nde in die Schlitze eingef\u00fchrt w\u00fcrden. Ein weiterer Nachteil liege darin, dass die Finger der Trennvorrichtung eine hohe Pr\u00e4zision aufweisen m\u00fcssten, was Kosten und Komplexit\u00e4t der Trennvorrichtung erh\u00f6he.<br \/>\nEine weitere EAS-Etikettenart beschreibe das deutsche Gebrauchsmuster DE 89 06 730 (Anlage K4), bei dem eine Stiftvorrichtung mit einem vergr\u00f6\u00dferten Stiftkopf und einem l\u00e4nglichem Stiftk\u00f6rper von einer Spezialkugelsperre als Verriegelungsmittel gehalten und an einem Herausziehen aus einem Geh\u00e4use und dem zu sichernden Artikel gehindert werde (Anlage K1, Seite 4 Zeile 28 bis Seite 5 Zeile 9). F\u00fcr ein mechanisches L\u00f6sen m\u00fcsse der untere Geh\u00e4useteil so verformt werden, dass die Kugeln frei beweglich sind (Anlage K1, Seite 5 Zeilen 10-15). Dies sei deshalb von Nachteil, weil eine dauerhafte Beanspruchung einen Materialfehler verursachen k\u00f6nne (Anlage K1, Seite 5 Zeilen 16-19). Ein alternatives L\u00f6sen der Verriegelung mittels eines Magnetmechanismus, bei dem der ferromagnetische Teil nach unten gezogen wird, sei problematisch, weil die Magnetwirkung nach einiger Zeit nachlassen k\u00f6nne (Anlage K1, Seite 5 Zeilen 14f. und 19f.).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung nach dem Klagepatent die Aufgabe (das \u201etechnische Problem\u201c) zugrunde (vgl. auch Anlage K1, Seite 5 Zeilen 21-33), ein EAS-Etikett bereitzustellen, das nicht mit den Nachteilen der vorbekannten EAS-Etiketten behaftet ist, einen harten Etikettenk\u00f6rper aufweisen kann und so ausgef\u00fchrt ist, dass es sich einerseits durch befugte Personen leicht und einfach von dem Artikel l\u00f6sen l\u00e4sst, andererseits durch Unbefugte nicht so leicht au\u00dfer Kraft gesetzt werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung f\u00fcgt Anspruch 1 des Klagepatents den aus dem Stand der Technik bekannten Merkmalen folgende weitere Merkmale hinzu:<br \/>\n5. Mittel in dem Etikettenk\u00f6rper definieren einen bogenf\u00f6rmigen Kanal, der von der Au\u00dfenseite des Etikettenk\u00f6rpers zu dem Verhinderungsmittel f\u00fchrt;<br \/>\n6. der bogenf\u00f6rmige Kanal ist so ausgef\u00fchrt, dass er einen bogenf\u00f6rmigen Finger aufnimmt und zu dem Verhinderungsmittel f\u00fchrt, um das Verhinderungsmittel davon freizugeben, dass es den Teil des Befestigungsmittels daran hindert, aus dem Etikettenk\u00f6rper herausgezogen zu werden.<\/p>\n<p>Die der T2-Schrift zugrunde liegende \u00dcbersetzung der englischsprachigen Anspruchswortlauts (\u201emeans &#8230; defining &#8230;\u201c) spricht demgegen\u00fcber nur von einem Mittel (Singular) in dem Etikettenk\u00f6rper, das einen bogenf\u00f6rmigen Kanal definiert (Merkmal 5). Dies steht zu dem Wortlaut der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc verbindlichen englischsprachigen Anspruchsfassung zwar nicht in Widerspruch, weil der englische Begriff \u201emeans\u201c auch f\u00fcr den Singular stehen kann, vertr\u00e4gt sich aber nicht mit der Beschreibung der in der Klagepatentschrift dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsform. Hinsichtlich ihrer geht die Klagepatentschrift offensichtlich davon aus, dass der Kanal auch durch mehrere Mittel definiert werden kann, so etwa durch eine \u201egekr\u00fcmmte Innenwand 7A\u201c (Anlage K1, Seite 10 Zeilen 10f.) und durch eine \u201ezweite gekr\u00fcmmte Wand 7B\u201c (Anlage K1, Seite 10 Zeilen 31-34). Da aber auch die bevorzugte Ausf\u00fchrungsform dem Anspruch 1 des Klagepatents entsprechen muss, umfasst die klagepatentgem\u00e4\u00dfe technische Lehre \u00fcber den Wortlaut der deutschen \u00dcbersetzung hinaus auch mehrere Mittel, die im Sinne des Merkmals 5 des Anspruchs 1 den bogenf\u00f6rmigen Kanal (7) definieren, was mit der englischen Anspruchsfassung (\u201emeans &#8230; defining &#8230;\u201c) ebenfalls im Einklang steht. Dies ist in der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung bereits ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien steht die Verwirklichung der Merkmale 3, 5 und 6 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Streit.<\/p>\n<p>1. Merkmal 3<br \/>\nMerkmal 3 setzt das aus dem Stand der Technik bereits bekannte Vorhandensein eines Verhinderungsmittels in dem Etikettenk\u00f6rper voraus, der auf l\u00f6sbare Weise verhindert, dass der gem\u00e4\u00df Merkmal 2 im Etikettenk\u00f6rper aufnehmbare Teil des Befestigungsmittels aus dem Etikettenk\u00f6rper herausgezogen wird. Dies beinhaltet lediglich eine bestimmte funktionale Definition eines Bauteils in dem Etikettenk\u00f6rper, dem die Aufgabe zukommt, das Befestigungsmittel mit seinem aufgenommenen Teil im Etikettenk\u00f6rper (zum Zwecke der Entfernung vom gesicherten Artikel: auf l\u00f6sbare Weise) festzuhalten. Eine bestimmte baulich-konstruktive Ausgestaltung des Verhinderungsmittels, mittels derer diese Funktionalit\u00e4t erzielt wird, sieht Anspruch 1 des Klagepatents auch mit Merkmal 3 nicht vor. Die Gestaltung der in den bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents gezeigten und beschriebenen Federklemme als Verhinderungsmittel ist vielmehr erst Gegenstand des selbst\u00e4ndigen Anspruchs 28 und der auf ihn r\u00fcckbezogenen Unteranspr\u00fcche 29-33, die im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht geltend gemacht werden.<br \/>\nMit dem Verweis auf eine bestimmte konstruktive Ausgestaltung des Kugelmechanismus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann die Beklagte die Verwirklichung des Merkmals 3 daher schon im Ansatzpunkt nicht in Abrede stellen, solange der Kugelmechanismus ein Herausziehen des Befestigungsmittels im verriegelten Zustand verhindert und in eine \u00d6ffnungsposition bewegt werden kann, in welcher er das Befestigungsmittel freigibt. Wenn und soweit der Kugelmechanismus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform diese Funktionalit\u00e4ten erf\u00fcllt, stellt er ein Verhinderungsmittel im Sinne des Merkmals 3 dar, ohne dass es darauf ankommt, wie diese Funktion in baulich-konstruktiver Hinsicht erreicht wird.<\/p>\n<p>2. Merkmale 5 und 6<br \/>\nMerkmal 5 verlangt, dass Mittel in dem Etikettenk\u00f6rper einen bogenf\u00f6rmigen Kanal definieren, der von der Au\u00dfenseite des Etikettenk\u00f6rpers zu dem Verhinderungsmittel (pr\u00e4ziser: zu demjenigen Bereich des Verhinderungsmittels, an welchem angreifend dieses von einer Sperr- in eine L\u00f6sestellung verschoben wird) f\u00fchrt. Merkmal 6 konkretisiert die Ausgestaltung des bogenf\u00f6rmigen Kanals dahin, dass dieser so ausgef\u00fchrt sein m\u00fcsse, dass er einen bogenf\u00f6rmigen Finger aufnimmt und zu dem Verhinderungsmittel f\u00fchrt, um das Verhinderungsmittel davon freizugeben, den (in dem Etikettenk\u00f6rper aufgenommenen) Teil des Befestigungsmittels daran zu hindern, aus dem Etikettenk\u00f6rper herausgezogen zu werden, mit anderen Worten: um das Verhinderungsmittel aus der Sperrposition, in der es das Befestigungsmittel im Etikettenk\u00f6rper festh\u00e4lt, in eine \u00d6ffnungs- oder Freigabeposition zu bewegen.<br \/>\nWelche Anforderungen an einen patentgem\u00e4\u00df \u201ebogenf\u00f6rmigen Kanal\u201c zu stellen sind, erl\u00e4utert die Klagepatentschrift nicht abstrakt, sondern lediglich im Zusammenhang mit der bevorzugten Ausf\u00fchrungsform, die in den fig\u00fcrlichen Abbildungen des Klagepatents dargestellt ist. Ma\u00dfgeblich ist jedoch in erster Linie der Wortlaut des Patentanspruchs, wobei zu seiner Auslegung Beschreibung und Zeichnungen des Patents mit herangezogen werden (Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc nebst Protokoll \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc; \u00a7 14 PatG). Die Auslegung darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstandes f\u00fchren (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Durch welche Mittel im Etikettenk\u00f6rper der bogenf\u00f6rmige Kanal im Einzelfall definiert wird, darf damit jedenfalls nicht abschlie\u00dfend aus den Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung abgeleitet werden.<\/p>\n<p>Geht man von dem sich aus dem Stand der Technik ergebenden technischen Problem aus, dessen L\u00f6sung die Erfindung nach dem Klagepatent bezweckt und das bei der Auslegung der Anspruchsmerkmale als Richtschnur herangezogen werden kann, verfolgt die technische Lehre des Klagepatents mit den Merkmalen 5 und 6 in Wesentlichen zwei Hauptziele:<\/p>\n<p>(1) Durch die Ausbildung eines \u201ebogenf\u00f6rmigen Kanals\u201c durch Mittel in dem Etikettenk\u00f6rper soll eine unbefugte \u00d6ffnung, wie sie bei einem linearen (geradlinigen) Zugriff auf das Verhinderungsmittel in besonderer Weise zu bef\u00fcrchten ist, erschwert werden (Sicherheitsaspekt).<\/p>\n<p>(2) Zugleich soll die \u00d6ffnung durch befugte Personen (Warenhauspersonal) vereinfacht werden (Vereinfachungseffekt).<\/p>\n<p>Die beiden genannten Ziele ergeben sich nicht nur mittelbar aus der Kritik, die das Klagepatent am Stand der Technik \u00e4u\u00dfert, sondern ausdr\u00fccklich auch aus der (subjektiven) Aufgabenstellung in seiner Beschreibung (Anlage K1, Seite 5 Zeilen 21-33). Diese benennt als bei der Bereitstellung eines EAS-Etiketts zu l\u00f6sende Aufgabe sowohl die Vermeidung der zuvor dargestellten Nachteile aus dem Stand der Technik (Anlage K1, Seite 5 Zeilen 21-24) als auch &#8211; positiv &#8211; die Erreichung der Sicherheits- (Zeilen 30-33) wie des Vereinfachungseffekts (Zeilen 25-29).<\/p>\n<p>So soll der Sicherheitsaspekt in Abgrenzung zum Stand der Technik nach Anlage K3 (US-Patentschrift 5,031,756) dadurch erreicht werden, dass kein linearer Zugriff von au\u00dfen auf das Verhinderungsmittel m\u00f6glich ist, durch den etwa ein Schraubenzieher oder ein gerades Drahtst\u00fcck gef\u00fchrt werden k\u00f6nnte, um das Verhinderungsmittel zu entriegeln. Die Lehre des Klagepatents ersetzt diesen ausdr\u00fccklich unerw\u00fcnschten geradlinigen (linearen; Anlage K1, Seite 4 Zeilen 15-18) Zugriff durch einen bogenf\u00f6rmigen Kanal, der vom \u00c4u\u00dferen des Etikettenk\u00f6rpers zum Verhinderungsmittel f\u00fchrt. Daraus l\u00e4sst sich als Mindestanforderung an einen bogenf\u00f6rmigen Kanal ableiten, dass Mittel in dem Etikettenk\u00f6rper einen linearen Zugriff auf das Verhinderungsmittel verhindern m\u00fcssen, der es gestatten w\u00fcrde, das Verhinderungsmittel im Wege einer linearen Beeinflussung von au\u00dfen von einer Sperr- in die \u00d6ffnungsposition zu verstellen. Das Mittel der Wahl nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre ist es, den Zugriff auf das Verhinderungsmittel durch Mittel in dem Etikettenk\u00f6rper ausschlie\u00dflich \u00fcber eine bogenf\u00f6rmig auszuf\u00fchrende Bewegung zu gestatten (vgl. Merkmal 5). Als Gegenst\u00fcck zu diesem durch einen bogenf\u00f6rmigen Kanal ausgeschlossenen linearen Zugriff verlangt die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung nach einem ebenfalls bogenf\u00f6rmigen Finger (vgl. Merkmal 6), der von dem bogenf\u00f6rmigen Kanal aufgenommen und zu dem Verhinderungsmittel gef\u00fchrt wird. Die Beschreibung der Klagepatentschrift f\u00fchrt insoweit im Zusammenhang mit dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel aus (Anlage K1, Seite 10 Zeilen 5-9):<br \/>\n\u201eBei dieser Konfiguration wird ein spezieller bogenf\u00f6rmiger Finger 8 ben\u00f6tigt, um das Mittel 6 zu erreichen und freizugeben und somit die Stiftvorrichtung 4 und den Artikel von dem Etikettenk\u00f6rper 1A zu trennen.\u201c<br \/>\nAusweislich der Einleitung des betreffenden Abschnitts der Beschreibung (beginnend auf Seite 9 in Zeile 35 der Anlage K1) handelt es sich bei dem Erfordernis eines \u201espeziellen bogenf\u00f6rmigen Fingers\u201c um einen Aspekt, der \u00fcber das konkrete Ausf\u00fchrungsbeispiel hinaus f\u00fcr den Gegenstand des Patentanspruchs 1 verallgemeinerungsf\u00e4hig ist. So weist die Beschreibung in der Einleitung dieses Abschnitts selbst darauf hin, dass \u201egem\u00e4\u00df den Grundlagen der vorliegenden Erfindung\u201c ein Zugriff auf das Verhinderungsmittel (im Ausf\u00fchrungsbeispiel das \u201eMittel (6)\u201c) zu seinem L\u00f6sen &#8211; au\u00dfer f\u00fcr befugtes Personal &#8211; erschwert werde (Anlage K1, Seite 9 Zeilen 35-38). Dazu sei der Etikettenk\u00f6rper so konfiguriert, dass der Zugriff auf das Verhinderungsmittel durch den im Falle des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels durch diverse Mittel definierten bogenf\u00f6rmigen Kanal erfolgt und daher (\u201ebei dieser Konfiguration\u201c, Anlage K1, Seite 10 Zeilen 5\/6) ein spezieller bogenf\u00f6rmiger Finger ben\u00f6tigt wird (Anlage K1, Seite 9 Zeile 38 bis Seite 10 Zeile 9).<br \/>\nIm Rahmen des Sicherheitsaspekts soll mithin patentgem\u00e4\u00df der Zugriff auf das Verhinderungsmittel nur mittels eines \u00d6ffnungsfingers m\u00f6glich sein, der an einen bestimmten bogenf\u00f6rmigen Kanal hinsichtlich seiner eigenen Bogenform (vgl. Merkmal 6) angepasst ist, wobei die konkrete Ausgestaltung der Bogenform des Kanals wie des Fingers dem Fachmann bei der Entwicklung der konkreten Vorrichtung \u00fcberlassen bleibt. Auf n\u00e4here Vorgaben zur Bogenform verzichtet die Klagepatentschrift. Entscheidend f\u00fcr die technische Lehre des Klagepatents ist allein, dass mit diesem (nach Auswahl durch den Fachmann: gegebenen) Finger unter F\u00fchrung durch Mittel in dem Etikettenk\u00f6rper (vgl. Merkmal 5) eine Entriegelung des Verhinderungsmittels erfolgt. Ein in diesem Sinne \u201espezieller\u201c \u00d6ffnungsfinger ist ein solcher, dessen Radius an die Kr\u00fcmmung des bogenf\u00f6rmigen Kanals angepasst ist, weil sich ein \u00d6ffnungsfinger mit einem anderen Radius im bogenf\u00f6rmigen Kanal verkeilen und das Verhinderungsmittel so nicht erreichen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Zugleich soll durch die Ma\u00dfnahmen nach Merkmalen 5 und 6 aber auch die \u00d6ffnung des EAS-Etiketts durch befugtes Personal erleichtert werden (Vereinfachungseffekt). Das hat in Merkmal 6 seinen Niederschlag darin gefunden, dass der bogenf\u00f6rmige Kanal den bogenf\u00f6rmigen Finger nicht nur aufnimmt, sondern auch zu dem Verhinderungsmittel \u201ef\u00fchrt\u201c. Ob bereits aus der unterschiedlichen Sprachwahl des englischsprachigen Anspruchs 1 f\u00fcr Merkmal 5 einerseits und f\u00fcr Merkmal 6 andererseits inhaltliche Schlussfolgerungen f\u00fcr das \u201eF\u00fchren\u201c im Sinne des Merkmals 6 gezogen werden k\u00f6nnen, erscheint zweifelhaft, kann f\u00fcr die vorliegende Entscheidung aber offen bleiben. Der englischsprachige Anspruch 1 verwendet im Zusammenhang mit Merkmal 5 f\u00fcr den Kanal, der von der Au\u00dfenseite des Etikettenk\u00f6rpers zum Verhinderungsmittel \u201ef\u00fchrt\u201c, die Verlaufsform des Verbs \u201eto lead\u201c (\u201ean arcuate channel (7) leading &#8230;\u201c, EP 0 725 199 B1 nach der ersten Anlage K1, Spalte 11 Zeile 49f.), f\u00fcr das \u201eF\u00fchren\u201c des aufgenommenen bogenf\u00f6rmigen Fingers nach Merkmal 6 hingegen das Verb \u201eto guide\u201c, was die deutsche \u00dcbersetzung mit dem in beiden Zusammenh\u00e4ngen verwendeten Verb \u201ef\u00fchren\u201c nicht differenziert abbilden kann. Ob sich bereits mit der unterschiedlichen Begrifflichkeit des englischsprachigen Anspruchs 1 eine besondere Vorstellung von der Art der \u201eF\u00fchrung\u201c nach Merkmal 6 verbindet, vermag die Kammer nicht zu beurteilen.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon ist f\u00fcr eine F\u00fchrung im Sinne des Merkmals 6 aber zumindest ein zielgerichtetes Hinf\u00fchren des gegebenen bogenf\u00f6rmigen \u00d6ffnungsfingers zum Verhinderungsmittel durch den bogenf\u00f6rmigen Kanal erforderlich, und zwar wiederum allein durch Mittel in dem Etikettenk\u00f6rper, die den bogenf\u00f6rmigen Kanal gem\u00e4\u00df Merkmal 5 definieren. Mittel in dem Etikettenk\u00f6rper m\u00fcssen mithin durch die Bildung eines bogenf\u00f6rmigen Kanals dazu beitragen, dass der \u00d6ffnungsfinger mit gr\u00f6\u00dferer Sicherheit sein Ziel, das Verhinderungsmittel in dem Etikettenk\u00f6rper, erreicht. Denn nur durch eine derartige F\u00fchrung des bogenf\u00f6rmigen Fingers seitens des bogenf\u00f6rmigen Kanals (im Sinne eines \u201eHinf\u00fchrens zum Verhinderungsmittel\u201c) vermag die technische Lehre des Klagepatents die Aufgabe zu erf\u00fcllen, dass sich das EAS-Etikett \u201eleicht und einfach von einem Artikel l\u00f6sen l\u00e4sst\u201c (Anlage K1, Seite 5 Zeilen 28f.).<br \/>\nOb dem weitergehenden, von der Beklagten aufgestellten Postulat zu folgen ist, Merkmal 6 verlange gar eine \u201eZwangsf\u00fchrung\u201c des bogenf\u00f6rmigen Fingers dergestalt, dass jegliche Bewegungsabweichungen von einem vorgegebenen Bewegungsweg im bogenf\u00f6rmigen Kanal verhindert werden, kann dahin stehen. Es erscheint schon angesichts des in der patentgem\u00e4\u00dfen bevorzugten Ausf\u00fchrungsform nach Figuren 3 und 6A\/6B gezeigten Abzweigs in den Verschlussbereich (13) (Anlage K1, Seite 11 Zeilen 28-35) zweifelhaft, ob die Anforderungen an eine \u201eF\u00fchrung\u201c so hoch angesetzt werden k\u00f6nnen. Denn auch der bogenf\u00f6rmige Kanal in diesem Beispiel (vgl. insbesondere die oben wiedergegebene Figur 6A, die den unmittelbaren Vergleich mit dem bogenf\u00f6rmigen Finger erlaubt) ist stellenweise doppelt so breit wie der bogenf\u00f6rmige Finger und verj\u00fcngt sich erst jenseits der Abzweigung wieder auf eine Breite in etwa entsprechend der des bogenf\u00f6rmigen Fingers. Die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre verlangt jedenfalls unterhalb einer \u201eZwangsf\u00fchrung\u201c \u00fcberhaupt ein Mindestma\u00df an F\u00fchrung des bogenf\u00f6rmigen Fingers durch Mittel in dem Etikettenk\u00f6rper, die geeignet ist, eine Erleichterung und Vereinfachung des \u00d6ffnungsvorgangs zu bewirken und damit die Aufgabe des Klagepatents auch hinsichtlich des Vereinfachungsaspekts zu erf\u00fcllen.<br \/>\nSchlie\u00dflich kommt es f\u00fcr das durch Merkmal 6 vorausgesetzte Mindestma\u00df an F\u00fchrung nicht darauf an, ob der \u00d6ffnungsfinger bei Bet\u00e4tigung des Verhinderungsmittels eine irgendwie geartete Abst\u00fctzung durch Teile des Etikettenk\u00f6rpers erf\u00e4hrt, wie die Beklagte m\u00f6glicherweise durch die vergleichende Darstellung in dem von ihr gefertigten Film gem\u00e4\u00df Anlage B19 suggerieren m\u00f6chte. Zum einen sind f\u00fcr die Auslegung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht Produkte der Kl\u00e4gerin ma\u00dfgeblich, sondern allein die Patentanspr\u00fcche unter Zuhilfenahme der Beschreibung und der Zeichnungen des Klagepatents. Zum anderen bietet die Klagepatentschrift f\u00fcr die Annahme, der bogenf\u00f6rmige Kanal m\u00fcsse den \u00d6ffnungsfinger bei Bet\u00e4tigung des Verhinderungsmittels abst\u00fctzen, ihm ein Widerlager bieten, keinerlei Anhalt. Dem Klagepatent geht es vielmehr ausschlie\u00dflich um den Weg, den der bogenf\u00f6rmige \u00d6ffnungsfinger von dem \u00c4u\u00dferen des Etikettenk\u00f6rpers zum Verhinderungsmittel zur\u00fccklegen muss, um dieses zu erreichen. Die anschlie\u00dfende Bet\u00e4tigung des Verhinderungsmittels steht erkennbar nicht mehr im Blickpunkt der technischen Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmale 5 und 6 der unter I. wiedergegebenen Merkmalsgliederung nicht, so dass keine Benutzungshandlung nach \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG gegeben ist. Unterstellt man die &#8211; bestrittene &#8211; Behauptung der Kl\u00e4gerin zu ihren Gunsten als richtig, die Beklagte biete an und liefere die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch ohne Befestigungsmittel (Pins) an ihre Abnehmer, handelt es sich daher auch nicht um eine mittelbare Verletzung des Klagepatents nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch mit diesem Lieferumfang nicht objektiv dazu geeignet oder dazu bestimmt ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform bietet dem in sie eingef\u00fchrten gegebenen \u00d6ffnungsfinger (bei dem es sich zwangsl\u00e4ufig um einen \u00d6ffnungsfinger der Kl\u00e4gerin handelt, weil die Beklagte selbst nur einen magnetisch wirksamen \u00d6ffnungsmechanismus zur magnetischen Entsperrung der Kugelklemme vertreibt) nicht das f\u00fcr eine \u201eF\u00fchrung\u201c im Sinne des Merkmals 6 erforderliche Mindestma\u00df an Hinf\u00fchrung zum Klemmverschluss als dem patentgem\u00e4\u00dfen Verhinderungsmittel. Dabei haben s\u00e4mtliche Ma\u00dfnahmen au\u00dferhalb des Etikettengeh\u00e4uses, die in der Anwendungssituation eine Fixierung des gegebenen \u00d6ffnungsfingers relativ zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform herstellen, als nicht patentgem\u00e4\u00dfe Mittel au\u00dfer Acht zu bleiben. Denn Merkmal 5 sieht f\u00fcr den bogenf\u00f6rmigen Kanal, der die F\u00fchrung im Sinne des Merkmals 6 in patentgem\u00e4\u00dfer Weise bewirken muss, ausdr\u00fccklich vor, dass dieser durch Mittel in dem Etikettenk\u00f6rper definiert wird.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform definierten die in der jeweils ersten Abbildung der Unterlassungsantr\u00e4ge mit a, b und c bezeichneten Mittel einen bogenf\u00f6rmigen Kanal, der den \u00d6ffnungsfinger aufnehme und zu dem Verhinderungsmittel f\u00fchre. Dabei handele es sich um die beiden seitlichen Kanten (a) der \u00d6ffnung des Etikettengeh\u00e4uses, die querstehende, zwischen Ober- und Unterschale durchgehende Innenwandung (b) sowie die gebogene Innenseite der seitlichen Wandung (c). Zutreffend und insbesondere anhand des von der Beklagten im Termin zur Gerichtsakte gereichten Exemplars der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nachvollziehbar ist, dass ein linearer Zugriff auf den drehbar gelagerten \u00d6ffnungshebel des Klemmverschlusses von au\u00dfen nicht m\u00f6glich ist. Dem steht die Querwandung (b) entgegen, die f\u00fcr eine Bet\u00e4tigung des Klemmverschlusses, also eine Drehung des \u00d6ffnungshebels entgegen dem Uhrzeigersinn (bei Betrachtung von der Ober- in Richtung Unterschale), in einer bogenf\u00f6rmigen Bewegung seitlich umgriffen werden muss. Damit tr\u00e4gt die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber ausschlie\u00dflich dem Sicherheitsaspekt Rechnung. Ein bogenf\u00f6rmiger Kanal k\u00f6nnte in dem innerhalb des Etikettenk\u00f6rpers verbleibenden Freiraum, durch den sich der \u00d6ffnungsfinger der Kl\u00e4gerin an der Querwandung seitlich vorbei bis zum \u00d6ffnungshebel der Klemmvorrichtung bewegen kann, nur dann gesehen werden, wenn er das f\u00fcr eine F\u00fchrung des bogenf\u00f6rmigen \u00d6ffnungsfingers erforderliche Mindestma\u00df an \u201eF\u00fchrung\u201c aufbringen k\u00f6nnte (Vereinfachungseffekt).<br \/>\nDieses notwendige Mindestma\u00df an F\u00fchrung ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorhanden. Wie sich anhand des in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Gerichtsakte gereichten bogenf\u00f6rmigen \u00d6ffnungsfingers und dem von der Beklagten ebenfalls \u00fcberreichten Muster einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nachvollziehen l\u00e4sst, ist es ohne weiteres m\u00f6glich, den Finger so in den Etikettenk\u00f6rper seitlich an der inneren Querwand vorbei einzuf\u00fchren, dass er den \u00d6ffnungshebel der Klemmvorrichtung verfehlt. Wenn er in einem zu engen Bogen eingef\u00fchrt wird, prallt die Fingerspitze bereits gegen die Vorderseite der Querwand und kann diese nicht passieren. Selbst wenn man diesen Fall aber vernachl\u00e4ssigt und den Finger an der Querwand vorbei bewegt, reichen die Vorgaben durch die seitlichen Kanten der \u00d6ffnung, die rechte Kante der Querwand und die Innenseite der seitlichen Wandung des Etikettenk\u00f6rpers nicht aus, um den Finger zum \u00d6ffnungshebel hinreichend sicher zu f\u00fchren. Insbesondere dann, wenn der \u00d6ffnungsfinger insgesamt so weit wie m\u00f6glich am \u00e4u\u00dfersten Rand entlanggef\u00fchrt wird (mithin so weit, wie es die bei dem im Termin \u00fcberreichten Muster nur noch ansatzweise vorhandene linke seitliche Kante der \u00d6ffnung (a) gestattet), geht die Spitze des Fingers au\u00dfen an dem \u00d6ffnungshebel vorbei und bet\u00e4tigt ihn nicht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sieht eine ausreichende F\u00fchrung des \u00d6ffnungsfingers bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform darin, dass der gegebene \u00d6ffnungsfinger lediglich mit seiner Innenflanke an die rechte Kante der Querwand angelegt und mit seiner Au\u00dfenflanke an der rechten Kante der \u00d6ffnung anliegend eingef\u00fchrt werden m\u00fcsse, um den \u00d6ffnungshebel sicher zu bet\u00e4tigen. Diese Ma\u00dfnahme reicht f\u00fcr eine \u201eF\u00fchrung\u201c im Sinne des Merkmals 6 jedoch nicht aus. Denn sie setzt voraus, dass der Anwender (ein manuelles Einf\u00fchren des isolierten \u00d6ffnungsfingers vorausgesetzt, weil das \u00e4u\u00dfere Einspannen des Etiketts au\u00dfer Betracht bleiben muss) wei\u00df, dass er f\u00fcr den Finger die beiden genannten \u201eFixpunkte\u201c w\u00e4hlen muss, um das Verhinderungsmittel nicht zu verfehlen und so die Freigabe des Befestigungsmittels zu erreichen. Ein solches Wissen darf aber auch f\u00fcr befugte Benutzer nicht vorausgesetzt werden, weil die patentgem\u00e4\u00dfe \u201eF\u00fchrung\u201c des bogenf\u00f6rmigen \u00d6ffnungsfingers gerade zugrunde legt, dass eine solche Kenntnis auch bei dem befugten Personal nicht zwingend vorhanden ist. Denn wenn die konkrete Bewegung des \u00d6ffnungsfingers auch durch befugtes Personal gezielt daran ausgerichtet werden m\u00fcsste, bei der bogenf\u00f6rmigen Bewegung die rechte Kante der Querwandung und die rechte Kante der \u00d6ffnung fortw\u00e4hrend mit dem \u00d6ffnungsfinger ber\u00fchren zu m\u00fcssen, k\u00f6nnte der erstrebte Vereinfachungseffekt nicht erzielt werden.<br \/>\nFolgende Kontroll\u00fcberlegung, die insbesondere die Darstellung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels nach Figur 6A in den Blick nimmt, mag das Fehlen einer ausreichenden F\u00fchrung des \u00d6ffnungsfingers durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verdeutlichen: Wie Merkmal 6 erkennen l\u00e4sst, sollen die Bogenform des Kanals einerseits und die des von ihm aufgenommenen und \u201egef\u00fchrten\u201c Fingers andererseits miteinander zusammenwirken, um f\u00fcr den befugten Anwender die erstrebte Vereinfachung bei der \u00d6ffnung des Verhinderungsmittels zu bewirken. Die Kl\u00e4gerin weist darauf hin, dass eine Verbreiterung des bogenf\u00f6rmigen Kanals in Teilbereichen f\u00fcr die Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre unsch\u00e4dlich sein m\u00fcsse, weil auch die Darstellung eines patentgem\u00e4\u00dfen Etiketts in Figur 6A eine nicht unerhebliche Aufweitung des Kanals vor dem Verschlussbereich (13) zeige. Dies spricht zwar dagegen, eine \u201eZwangsf\u00fchrung\u201c des \u00d6ffnungsfingers durch den bogenf\u00f6rmigen Kanal zu verlangen, l\u00e4sst aber nicht den weitergehenden Schluss zu, das Verfehlen des Verhinderungsmittels sei unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Denn auch bei dem Etikett nach Figur 6A darf es nicht m\u00f6glich sein, dass der gegebene Finger (8) mit einer zu weit au\u00dfen gef\u00fchrten Bewegung versehentlich in den Verschlussbereich (13) gelangt und dort \u201ein die Falle geht\u201c, weil in diesem Fall der erstrebte Vereinfachungseffekt nicht erreicht werden k\u00f6nnte. Bei dem EAS-Etikett nach Figur 6A muss daher in einer f\u00fcr den Fachmann erkennbaren Weise schon durch die Kanalgeometrie vor Erreichen der Aufweitung, die zum Verschlussbereich (13) f\u00fchrt, sichergestellt sein, dass der gegebene \u00d6ffnungsfinger ausschlie\u00dflich den Weg zum Verhinderungsmittel nimmt. Lediglich mit einem gr\u00f6\u00dferen Radius gebogene (oder aber flexible) Gegenst\u00e4nde, die von Unbefugten in das Etikettengeh\u00e4use eingeschoben werden, k\u00f6nnten dann in den Verschlussbereich (13) geraten, nicht jedoch der gegebene, zur befugten \u00d6ffnung bestimmte \u00d6ffnungsfinger, der an den Radius des bogenf\u00f6rmigen und zum Verhinderungsmittel f\u00fchrenden Kanals angepasst ist und durch die Geometrie des Kanals im Eingangsbereich auf der richtigen Bahn gehalten wird.<br \/>\nDie vorstehenden \u00dcberlegungen m\u00f6gen aus Sicht des praktischen Anwenders insofern hypothetisch erscheinen, als die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe \u00d6ffnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Praxis nicht mit einem isolierten \u00d6ffnungsfinger vorgenommen wird, sondern unter Verwendung einer Trennvorrichtung der Kl\u00e4gerin, mittels deren der \u00d6ffnungsfinger einen ohnehin vorgegebenen Bewegungsweg vollf\u00fchrt. Das angegriffene Etikett weist eine \u00e4u\u00dfere Formgebung auf, die an die mechanische Trennvorrichtung der Kl\u00e4gerin angepasst ist; dadurch wird es zwingend mit einer vorgegebenen Ausrichtung in die Trennvorrichtung eingelegt. Bei Bet\u00e4tigung des \u00d6ffnungsfingers wird das Etikett der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch geeignete Mittel relativ zur Trennvorrichtung fixiert (vgl. die in den Abbildungen Anlage K17a bis K17c erkennbare hakenf\u00f6rmige Arretierung im jeweils oberen Bildbereich). Einer patentgem\u00e4\u00dfen \u201eF\u00fchrung\u201c des \u00d6ffnungsfingers durch Mittel in dem Etikettenk\u00f6rper bedarf es in der Praxis daher nicht, weil der Bewegungsweg bereits durch andere Ma\u00dfnahmen (das Einspannen des Etiketts in die Trennvorrichtung und die relativ zur Trennvorrichtung und damit mittelbar auch zum Etikett festgelegte Bewegung des \u00d6ffnungsfingers) fest vorgegeben ist. In patentgem\u00e4\u00dfer Weise kann es auf diese Ma\u00dfnahmen jedoch nicht ankommen, weil der bogenf\u00f6rmige Kanal, dem die F\u00fchrungsfunktion nach Merkmal 6 zukommt, allein durch Mittel in dem Etikettenk\u00f6rper definiert wird (Merkmal 5).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.250.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 671 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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