{"id":2991,"date":"2007-02-13T17:00:32","date_gmt":"2007-02-13T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2991"},"modified":"2016-04-27T07:10:37","modified_gmt":"2016-04-27T07:10:37","slug":"4a-o-55205-barcodescanner","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2991","title":{"rendered":"4a O 552\/05 &#8211; Barcodescanner"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 670<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Februar 2007, Az. 4a O 552\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) einen oder mehrere Barcodescanner in Verbindung mit einer Kontrolleinheit, wobei die Barcodescanner wenigstens einen optischen Code auf einem Gegenstand innerhalb eines Lesebereichs lesen und die r\u00e4umliche Position des wenigstens einen optischen Codes in Bezug auf ein gegebenes Bezugssystem im Raum ermitteln und den wenigstens einen gelesenen optischen Code dem entsprechenden Gegenstand zuordnen k\u00f6nnen,<br \/>\nzur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens anzubieten oder zu liefern, wobei es sich bei dem Verfahren um ein Verfahren zum Lesen und zum Zuordnen gelesener optischer Codes zu entsprechenden Gegenst\u00e4nden handelt, mit folgenden Verfahrensschritten:<br \/>\nF\u00fchren einer Folge von Gegenst\u00e4nden durch einen Lesebereich, wobei jeder Gegenstand wenigstens einen entsprechenden optischen Code auf wenigstens einer Oberfl\u00e4che tr\u00e4gt; Lesen des wenigstens einen optischen Codes auf dem Gegenstand innerhalb des Lesebereichs mit Hilfe wenigstens eines optischen Lesers,<br \/>\nwenn bei dem Verfahren die Position im Raum des wenigstens einen optischen Codes in Bezug auf ein gegebenes Bezugssystem ermittelt wird und wenigstens ein gelesener optischer Code zu dem entsprechenden Gegenstand zugeordnet wird;<\/p>\n<p>b) Barcodescanner in Verbindung mit einer Kontrolleinheit, wobei die Barcodescanner wenigstens einen optischen Code auf einem Gegenstand innerhalb eines Lesebereichs lesen und die Position des wenigstens einen optischen Codes in Bezug auf ein gegebenes Bezugssystem im Raum ermitteln und den wenigstens einen gelesenen optischen Code dem entsprechenden Gegenstand zuordnen k\u00f6nnen,<br \/>\nf\u00fcr eine Einrichtung zum Lesen optischer Codes auf einer Reihe von Gegenst\u00e4nden, die jeweils wenigstens einen optischen Code auf wenigstens einer Oberfl\u00e4che tragen, und zum Zuordnen gelesener optischer Codes zu entsprechenden Gegenst\u00e4nden mit<br \/>\neiner F\u00f6rdereinrichtung zum F\u00fchren der Reihe der Gegenst\u00e4nde in einer gegebenen Bewegungsrichtung durch einen Lesebereich und<br \/>\neiner optischen Leseeinrichtung, die bei dem Lesebereich positioniert und zum Lesen des wenigstens einen optischen Codes eingerichtet ist<br \/>\nanzubieten oder zu liefern,<br \/>\nbei denen eine Positionsermittlungseinrichtung, die bei dem Lesebereich positioniert und zum Ermitteln der Position des wenigstens einen optischen Codes im Raum eingerichtet ist und eine Verarbeitungseinheit, die mit der optischen Leseeinrichtung und der Positionsermittlungseinrichtung verbunden und so eingerichtet ist, dass sie den wenigstens einen gelesenen optischen Code dem entsprechenden Gegenstand auf der Basis der ermittelten Position des wenigstens einen optischen Codes zuordnet, vorhanden sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1. a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 02. August 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen &#8211; ggf. unter Angabe der Typenbezeichnungen &#8211; sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter 1. a) und b) bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nund unter Vorlage der folgenden Belege: Auftr\u00e4ge, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen, Liefer- und Zollpapiere betreffend die Angaben unter lit. a),<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in der Zeit seit dem 02. August 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte gest\u00fctzt auf den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 851 xxx (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch und beantragt Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents.<br \/>\nDas Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, wurde am 30. Dezember 1996 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 02. Juli 2003. Die deutsche \u00dcbersetzung wurde unter der Registernummer DE 696 28 xxx T2 am 22. April 2004 ver\u00f6ffentlicht. Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents, der in Kraft steht. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2006 hat die Beklagte bei dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents eingereicht, \u00fcber die bislang nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Lesen und Zuordnen optischer Codes, insbesondere zu einer Folge von Artikeln oder Gegenst\u00e4nden, die auf einer F\u00f6rdereinrichtung durch einen Lesebereich transportiert werden.<br \/>\nDie im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 12 des Klagepatents haben in der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung den folgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201e1. Verfahren zum Lesen und Zuordnen gelesener optischer Codes (2) zu entsprechenden Gegenst\u00e4nden, mit folgenden Verfahrensschritten:<br \/>\nF\u00fchren einer Folge von Gegenst\u00e4nden (3) durch eine Lesebereich (6), wobei jeder Gegenstand wenigstens einen entsprechenden optischen Code (2) auf wenigstens einer Oberfl\u00e4che (4) tr\u00e4gt;<br \/>\nLesen des wenigstens einen optischen Codes (2) auf dem Gegenstand (3) innerhalb des Lesebereichs (6) mit Hilfe wenigstens eines optischen Lesers (7, 20); gekennzeichnet durch:<br \/>\nErmitteln der Position des wenigstens einen optischen Codes (2) in bezug auf ein gegebenes Bezugssystem im Raum; und<br \/>\nZuordnen des wenigstens einen gelesenen optischen Codes (2) zu dem entsprechenden Gegenstand (3).<br \/>\n12. Einrichtung (1) zum Lesen optischer Codes (2) auf einer Reihe von Gegenst\u00e4nden (3), die jeweils wenigstens einen optischen Code (2) auf wenigstens einer Oberfl\u00e4che (4) tragen, und zum Zuordnen gelesener optischer Codes (2) zu entsprechenden Gegenst\u00e4nden (3), mit:<br \/>\neiner F\u00f6rdereinrichtung (5) zum F\u00fchren der Reihe der Gegenst\u00e4nde (3) in einer gegebenen Bewegungsrichtung (8) durch einen Lesebereich (6);<br \/>\neiner optischen Leseeinrichtung (7, 20), die bei dem Lesebereich positioniert und zum Lesen des wenigstens einen optischen Codes (2) eingerichtet ist; gekennzeichnet durch:<br \/>\neine Positionsermittlungseinrichtung (7, 20), die bei dem Lesebereich (6) positioniert und zum Ermitteln der Position des wenigstens einen optischen Codes (2) im Raum eingerichtet ist;<br \/>\neine Verarbeitungseinheit (9), die mit der optischen Leseeinrichtung (7, 20) und der Positionsermittlungseinrichtung (7, 20) verbunden und so eingerichtet ist, dass sie den wenigstens einen gelesenen optischen Code (2) dem entsprechenden Gegenstand (3) auf der Basis der ermittelten Position des wenigstens einen optischen Codes (2) zuordnet.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Entwicklerin und Herstellerin von Sensoren und Sensorsystemen f\u00fcr industrielle Anwendungen und befasst sich unter anderem mit Scannern. Anfang des Jahres 2005 lieferte die Beklagte an ein DHL-Brief-Verteilungszentrum der Deutschen Post AG in Bielefeld Vorrichtungen zum Lesen und Zuordnen von Barcodes auf F\u00f6rdereinrichtungen. Die von der Beklagten f\u00fcr die bereits vorinstallierte F\u00f6rdereinrichtung gelieferte Einrichtung bestand aus insgesamt acht Scannern des Typs XYZ (davon vier f\u00fcr das Lesen von Barcodes auf der Oberseite und je zwei f\u00fcr das Lesen der Barcodes auf den Seiten der Gegenst\u00e4nde), die mit einer Rechnereinheit des Typs 123 verbunden wurden (beide Arten von Komponenten werden nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bezeichnet). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind, wie zwischen den Parteien nicht umstritten ist, geeignet, das von Anspruch 1 des Klagepatents gesch\u00fctzte Verfahren auszu\u00fcben und bilden (ebenfalls unstreitig) zusammen mit den F\u00f6rdereinrichtungen eine Einrichtung im Sinne des Patentanspruchs 12. Zu Einzelheiten der technischen Beschaffenheit hat die Kl\u00e4gerin als Anlage K7 Ausz\u00fcge einer Kopie der deutschen Fassung der Betriebsanleitung \u201eBarcodescanner XYZ &#8211; Advanced Line\u201c, Stand 20. Dezember 2004, vorgelegt. Das Dokument ist \u00fcber die deutsche Website der Beklagten abrufbar. Als Anlage K8 hat die Kl\u00e4gerin eine Kopie der Bedienungsanleitung f\u00fcr das System \u201eO Tracking System 123 &#8211; O Line\u201c, Stand Januar 2000, vorgelegt. Hierauf wird hinsichtlich der Arbeitsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine mittelbare Verletzung des Klagepatents, weil die Beklagte zu einer Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents nicht berechtigt sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie erkannt, wobei sich die beantragte Belegvorlage auf s\u00e4mtliche Angaben unter Ziffer I. 2. des Tenors bezieht.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise,<br \/>\nder Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte ber\u00fchmt sich eines privaten Vorbenutzungsrechts an dem Gegenstand des Klagepatents. Jedenfalls an einer Weiterentwicklung ihres Systems, umfassend den Barcodeleser Typ DEF und die Recheneinheit GHI als Kernelemente, habe sie vor dem Priorit\u00e4tsdatum des Klagepatents (30. Dezember 1996) Erfindungsbesitz gehabt und die zu einer Benutzung der technischen Lehre erforderlichen Veranstaltungen getroffen. Die Beklagte tr\u00e4gt vor, bereits die Erfindungsmeldung ihrer Mitarbeiter H und P vom 26. Januar 1995 (Anlage B2) habe beschrieben, wie ein Codeleser auch zur Abstandsmessung verwendet werden k\u00f6nne; die Beklagte habe diese Erfindungsmeldung uneingeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen. Nachdem im Gesch\u00e4ftsbereich \u201eMaterialflussautomation\u201c im Jahre 1995 entschieden worden sei, aus dem Scanner DEF einen Scanner mit Autofokusfunktion und Abstandsmessung zu entwickeln, habe sie das unter dem Kurztitel \u201eXYZ\u201c gef\u00fchrte Projekt mit 1,08 Millionen DM bis zum Anlauf der Serienproduktion budgetiert (vgl. Anlage B3). Das Projekt sei am 30. November 1995 vom Beirat der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten, der damaligen Erwin S GmbH, genehmigt worden. Jedenfalls der Zwischenbericht der beauftragten Planungsgruppe vom 14. November 1996 (Anlage B4), der das L\u00f6sungskonzept vorgestellt habe, belege, dass sie &#8211; die Beklagte &#8211; zu diesem Zeitpunkt in Erfindungsbesitz gewesen sei.<br \/>\nIm Dezember 1996 habe ein Labormuster des XYZ vorgelegen, anhand dessen die physikalisch-technische Machbarkeit habe nachgewiesen werden k\u00f6nnen. Die Beklagte behauptet, bei ihr w\u00fcrden Labormuster stets in eine Serienfertigung \u00fcberf\u00fchrt, so dass jedenfalls das im Dezember 1996 vorliegende Labormuster (\u00fcber die Genehmigung des Projektes und des Budgets durch den Beirat im Jahre 1995 hinaus) ihren festen Entschluss und ernstlichen Willen hinreichend belege, den Gegenstand des Klagepatents alsbald zu benutzen. Dass sich der f\u00fcr das dritte Quartal 1997 geplante Serienstart tats\u00e4chlich noch bis zur Auslieferung eines ersten Serienproduktes an einen Kunden im Jahre 1998 verz\u00f6gert habe, beruhe lediglich auf Problemen bei der Etablierung der Serienfertigung.<br \/>\nDie Beklagte h\u00e4lt das Klagepatent f\u00fcr nicht rechtsbest\u00e4ndig. Seine technische Lehre werde durch die im Erteilungsverfahren nicht ber\u00fccksichtigte Druckschrift JP7-334xxx, ver\u00f6ffentlicht am 22. Dezember 1995 (deutsche \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage B13), neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die dem Aussetzungsantrag entgegentritt, stellt in Abrede, dass die Beklagte vor dem Anmeldetag des Klagepatents in Erfindungsbesitz gewesen sei und die f\u00fcr die Entstehung eines privaten Vorbenutzungsrechts erforderlichen Veranstaltungen zur Benutzung vor dem 30. Dezember 1996 getroffen habe.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und im Wesentlichen begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen wegen mittelbarer Verletzung der Patentanspr\u00fcche 1 und 12 die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 2 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB zu. Teilweise abzuweisen ist die Klage lediglich insoweit, als die Kl\u00e4gerin Belegvorlage hinsichtlich s\u00e4mtlicher mit der Auskunft und Rechnungslegung verlangter Angaben beantragt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Lesen und Zuordnen optischer Codes, insbesondere zu einer Folge von Artikeln und Gegenst\u00e4nden, die auf einer F\u00f6rdereinrichtung durch einen Lesebereich transportiert werden.<br \/>\nOptische Codes (insbesondere so genannte Strich- oder Barcodes) dienen dazu, unter Verwendung optischer Leseger\u00e4te (Barcodescanner oder Scanner) automatisch, also ohne Eingreifen eines Menschen, von Artikeln abgelesen zu werden, die auf einer F\u00f6rdereinrichtung an dem Scanner vorbei transportiert werden, etwa bei Post- oder Paketsortieranlagen, Gep\u00e4ckverladevorrichtungen oder \u00e4hnlichen Anlagen. Der an einer Scanstation gelesene Barcode eines jeden Gegenstands erm\u00f6glicht eine Steuerung der F\u00f6rderanlage, so dass jeder Artikel automatisch seinem individuellen Ziel zugef\u00fchrt werden kann.<br \/>\nDas Lesen eines Barcodes erfolgt dergestalt, dass ein Scanstrahl eines Scanners den Barcode entlang einer geraden Linie \u00fcberstreicht. Um s\u00e4mtliche Striche eines jeden durch den Lesebereich bewegten Barcodes lesen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen die Scanner so angeordnet sein, dass der gesamte 360\u00b0-Bereich erfasst wird. In der Regel umfassen Scanvorrichtungen daher zwei Scanner, deren Scanlinien senkrecht zueinander angeordnet sind (so genannte \u201eOdirektionale Scanner\u201c).<br \/>\nIn der Klagepatentschrift werden bekannte Vorrichtungen zum Lesen und Zuordnen optischer Codes zu einer Folge sich bewegender Gegenst\u00e4nde mit jeweils einem optischen Code auf der Oberseite in den Figuren 1 und 2 dargestellt. Diese beiden Figuren werden nachfolgend in leicht verkleinerter Form wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die gezeigte Vorrichtung umfasst ein F\u00f6rderband C, auf dem die Gegenst\u00e4nde A in F\u00f6rderrichtung bef\u00f6rdert werden. Ein Anwesenheitssensor S erfasst den Eintritt eines jeden Gegenstands A in den Lesebereich, w\u00e4hrend der Bewegungssensor E die Bewegung des Gegenstands innerhalb des Lesebereichs \u00fcberwacht. Die Messvorrichtung M ermittelt die H\u00f6he eines jeden Gegenstands A in Relation zur F\u00f6rderbandoberfl\u00e4che eingangs des Lesebereichs. Die Steuereinheit U ist mit dem Anwesenheitssensor S, dem Bewegungssensor E, der Messvorrichtung M sowie einer Anzahl optischer Lesevorrichtungen L verbunden. Diese sind \u00fcber dem Lesebereich angeordnet, um die optischen Codes im Vorbeifahren zu lesen, und bilden Scanlinien V.<br \/>\nEin Barcode kann nicht gelesen werden, wenn die Leselinie des Scanners genau parallel zu seinen Strichen liegt. Jede optische Lesevorrichtung kann also nur solche optischen Codes lesen, die bei dem \u00dcberqueren der Scanlinie V so ausgerichtet sind, dass sie mit der Scanlinie einen Winkel von maximal +\/- 90\u00b0 bilden (\u00dcbersetzung der Klagepatentschrift, Anlage K2, Abschnitt [0009]; weitere Verweise ohne Zusatz beziehen sich auf die Anlage K2). Um gleichwohl s\u00e4mtliche Barcodes erfassen zu k\u00f6nnen, verf\u00fcgen Odirektionale Scanner \u00fcber mindestens zwei optische Lesevorrichtungen L mit zueinander senkrecht stehenden Scanlinien V (Abschnitt [0011]). Das Lesen eines optischen Codes erfolgt dergestalt, dass die optische Lesevorrichtung L die Steuereinheit U mit dem Inhalt des optischen Codes und mit dem Abtast- oder Scanwinkel \u03b1 versorgt. Der Winkel \u03b1 entspricht zum Zeitpunkt des Lesens des optischen Codes dem Winkel zwischen einem Bezugsstrahl R, der von der optischen Lesevorrichtung L kommt und die Scanlinie V schneidet, und einem Strahl F, der &#8211; ebenfalls von L ausgesandt &#8211; den optischen Code schneidet (Abschnitt [0012]). Auf der Basis der von dem Anwesenheitssensor S, der Messvorrichtung M und dem Bewegungssensor E \u00fcbermittelten Informationen ermittelt die Steuereinheit U die Verteilung der Gegenst\u00e4nde A innerhalb des Lesebereichs in Bezug auf eine feste Referenz und als eine Funktion der Zeit (Abschnitt [0014]).<br \/>\nZentrales Problem von Barcodescannern ist es, den ermittelten Barcode sicher den auf dem F\u00f6rderband befindlichen Gegenst\u00e4nden zuzuordnen. Die Reihenfolge, in der die optischen Codes innerhalb des Lesebereichs gelesen werden, ist im Wesentlichen davon abh\u00e4ngig, wie die optischen Codes in Relation zu den Scanlinien V ausgerichtet sind. Die Reihenfolge, in der die Gegenst\u00e4nde in den Lesebereich eintreten, kann sich von der Reihenfolge unterscheiden, in der die entsprechenden optischen Codes gelesen werden. So kann der Barcode eines Gegenstands, der den Lesebereich zuerst erreicht unter Umst\u00e4nden auch erst nach dem Barcode eines auf dem F\u00f6rderband nachfolgenden Gegenstands gelesen werden, weil der Barcode des ersten Gegenstands die erste Scanlinie, zu der seine Striche parallel verlaufen, ungelesen passieren konnte, w\u00e4hrend der Barcode des zweiten Gegenstands bereits von der ersten Scanlinie erfasst wird, bevor die zweite Scanlinie den Barcode des ersten Gegenstands liest. Die Klagepatentschrift beschreibt dies dahin, dass die optischen Codes in anderer Reihenfolge gelesen werden k\u00f6nnen als die Gegenst\u00e4nde A in den Lesebereich eintreten, so dass zwischen den Gegenst\u00e4nden A, die in den Lesebereich eintreten, und dem gelesenen optischen Code keine feste zeitliche Beziehung besteht (Abschnitt [0015]).<br \/>\nDies bringt das Erfordernis mit sich, dass die Steuereinheit U eine Zuordnungsprozedur befolgen muss, um jeden optischen Code dem jeweiligen Gegenstand zuzuordnen (Abschnitt [0016]). Vergleichbare Probleme in der Synchronisation treten auf, wenn die optischen Codes bei einer Lesestation nicht nur von oben, sondern auch von der Seite abgetastet werden, um auch optische Codes zu erfassen, die sich nicht auf der Oberseite der Gegenst\u00e4nde befinden.<br \/>\nAls weiteren Nachteil beschreibt es die Klagepatentschrift, dass sie bei bestimmten Betriebsbedingungen nicht immer \u00fcber s\u00e4mtliche Informationen verf\u00fcgt, die zum Zuordnen eines gegebenen optischen Codes erforderlich sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der so genannte \u201eAbschattungseffekt\u201c (\u201eshadow effect\u201c) auftritt, weil innerhalb des Lesebereichs ein relativ hoher und ein relativ niedriger Gegenstand nahe beieinander liegen. Die Vorrichtung kann in diesem Fall trotz Kenntnis des Scanwinkels \u03b1 nicht eindeutig zuordnen, ob der optische Code dem ersten oder dem zweiten Gegenstand zuzuordnen ist (Abschnitt [0018]). Nach dem Stand der Technik wurde dieses Problem durch eine H\u00f6henmessvorrichtung und eine Steuereinheit gel\u00f6st, in der auf eine nicht n\u00e4her beschriebene Weise die Daten des Anwesenheitssensors S, der Messvorrichtung (H\u00f6henmessvorrichtung) M, des Bewegungssensors E und der Lesevorrichtungen L miteinander verkn\u00fcpft und ausgewertet werden. Die Klagepatentschrift kritisiert diese Zuordnungsprozedur als relativ komplex und nicht uneingeschr\u00e4nkt zuverl\u00e4ssig (Abschnitt [0017]).<\/p>\n<p>Die Aufgabe (das technische Problem) der unter Schutz gestellten technischen Lehre besteht nach den Angaben der Klagepatentbeschreibung (Abschnitt [0021]) darin, ein Verfahren zum Lesen und Zuordnen optischer Codes anzugeben, welches die beschriebenen Nachteile aus dem Stand der Technik vermeidet.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent ein Verfahren nach Anspruch 1 und eine Vorrichtung nach Anspruch 12 vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:<\/p>\n<p>Anspruch 1<br \/>\n1. Verfahren<br \/>\n1.1 zum Lesen optischer Codes<br \/>\n1.2 und zum Zuordnen gelesener optischer Codes zu entsprechenden Gegenst\u00e4nden mit folgenden Verfahrensschritten:<br \/>\n2. F\u00fchren einer Folge von Gegenst\u00e4nden durch einen Lesebereich,<br \/>\n2.1 wobei jeder Gegenstand wenigstens einen entsprechenden optischen Code auf wenigstens einer Oberfl\u00e4che tr\u00e4gt;<br \/>\n3. Lesen des wenigstens einen optischen Codes auf dem Gegenstand<br \/>\n3.1 innerhalb des Lesebereichs<br \/>\n3.2 mit Hilfe wenigstens eines optischen Lesers;<br \/>\n4. Ermitteln der Position des wenigstens einen optischen Codes im Raum<br \/>\n4.1 in Bezug auf ein gegebenes Bezugssystem; und<br \/>\n5. Zuordnen des wenigstens einen gelesenen optischen Codes zu dem entsprechenden Gegenstand.<\/p>\n<p>Anspruch 12<br \/>\n1. Einrichtung<br \/>\n1.1 zum Lesen optischer Codes auf einer Reihe von Gegenst\u00e4nden,<br \/>\n1.1.1 die jeweils wenigstens einen optischen Code auf wenigstens einer Oberfl\u00e4che tragen,<br \/>\n1.2 und zum Zuordnen gelesener optischer Codes zu entsprechenden Gegenst\u00e4nden mit<br \/>\n2. einer F\u00f6rdereinrichtung zum F\u00fchren der Reihe der Gegenst\u00e4nde in einer gegebenen Bewegungsrichtung durch den Lesebereich;<br \/>\n3. einer optischen Leseeinrichtung,<br \/>\n3.1 die bei dem Lesebereich positioniert<br \/>\n3.2 und zum Lesen des wenigstens einen optischen Codes eingerichtet ist;<br \/>\n4. einer Positionsermittlungseinrichtung,<br \/>\n4.1 die bei dem Lesebereich positioniert<br \/>\n4.2 und zum Ermitteln der Position des wenigstens einen optischen Codes im Raum eingerichtet ist;<br \/>\n5. einer Verarbeitungseinheit,<br \/>\n5.1 die mit der optischen Leseeinrichtung und der Positionsermittlungseinrichtung verbunden ist<br \/>\n5.2 und so eingerichtet ist, dass sie den wenigstens einen gelesenen optischen Code dem entsprechenden Gegenstand zuordnet;<br \/>\n5.2.1 die Zuordnung erfolgt auf der Basis der ermittelten Position des wenigstens einen optischen Codes.<\/p>\n<p>Da die von der Beklagten gelieferten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig Mittel sind, die sich auf ein wesentliches Element der technischen Lehre des Klagepatents beziehen, er\u00fcbrigen sich f\u00fcr die Beurteilung der Verletzungsfrage n\u00e4here Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Klagepatents. Im Hinblick auf den Aussetzungsantrag, in dessen Rahmen zwischen den Parteien umstritten ist, ob die dort als neuheitssch\u00e4dlich entgegengehaltene JP7-334xxx auch das Merkmal 4 des Patentanspruchs 1 bzw. das Merkmal 4.2 des Patentanspruchs 12 vorwegnimmt, bedarf es der Auslegung, was nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre unter dem Ermitteln der Position des wenigstens einen optischen Codes im Raum aus der ma\u00dfgeblichen Sicht eines Fachmanns auf dem Gebiet des Klagepatents zu verstehen ist.<br \/>\nDie Anweisung, die Position des wenigstens einen optischen Codes \u201eim Raum\u201c zu ermitteln, ist der Auslegung zug\u00e4nglich und bed\u00fcrftig. Insbesondere geht es dabei um die Frage, ob die technische Lehre, wie sie sich im Wege der Auslegung aus dem Patentanspruch unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt (Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc), unter dem Ermitteln der Position im Raum nur eine unmittelbare Ermittlung durch Messung des Abstands des gelesenen optischen Codes vom Leser sowie des Abtastwinkels (jeweils im Lesezeitpunkt) und die Umsetzung dieser Polarkoordinaten des optischen Codes in Raumkoordinaten versteht oder ob dazu auch andere Mittel und Wege, die auf eine Messung des Abstands verzichten, in Betracht kommen.<br \/>\nZur Verdeutlichung wird nachfolgend die Figur 3 des Klagepatents wiedergegeben, die in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform eine schematische perspektivische Darstellung einer Vorrichtung zum Lesen optischer Codes gem\u00e4\u00df der Lehre des Klagepatents abbildet:<\/p>\n<p>Die Beschreibung des Klagepatents erl\u00e4utert im allgemeinen Beschreibungsteil in Abschnitt [0023], dass zur L\u00f6sung der Aufgabe (Abschnitt [0021]) durch ein Verfahren nach Anspruch 1 (Abschnitt [0022]) die fehlende Synchronit\u00e4t zwischen der Reihenfolge, in welcher die Gegenst\u00e4nde in den Lesebereich eintreten, und der Reihenfolge, in welcher die optischen Codes auf den Gegenst\u00e4nden gelesen werden, aufgehoben sein soll, indem die r\u00e4umliche Position der optischen Codes, die sich durch den Lesebereich bewegen, ermittelt wird. Dabei betont sie zugleich, dass die Kenntnis der r\u00e4umlichen Position eines optischen Codes auch die Kenntnis der r\u00e4umlichen Position eines gegebenen Punktes desjenigen Gegenstands, der den optischen Code tr\u00e4gt, impliziert (Abschnitte [0023] und [0051]). Damit ist gemeint, dass von der Kenntnis der r\u00e4umlichen Position des optischen Codes in Bezug auf ein Bezugssystem innerhalb des Lesebereichs ohne weiteres auf die r\u00e4umliche Position des Gegenstandes geschlossen werden kann, weil der optische Code der Oberfl\u00e4che des Gegenstandes anhaftet und damit Teil desselben ist. Die Kenntnis der r\u00e4umlichen Position des optischen Codes im Lesebereich (insbesondere seine Position auf der mit der F\u00f6rderrichtung identischen x-Achse) erm\u00f6glicht den Abgleich mit der r\u00e4umlichen Erstreckung der erfassten Gegenst\u00e4nde auf derselben Achse. Letztere wird berechnet aus den Daten des Anwesenheitssensors (im Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 3: Bezugsziffer 11) und des Bewegungssensors (Bezugsziffer 10). Das System kann aus dem Ma\u00df des Weiterr\u00fcckens des Gegenstandes (ermittelt durch den Bewegungssensor 10) seit seiner Erfassung (Anwesenheitssensor 11) rechnerisch ermitteln, an welcher Position auf der in F\u00f6rderrichtung verlaufenden x-Achse sich welcher Gegenstand zum Zeitpunkt des Lesens des jeweiligen optischen Codes befindet. Da im Wesentlichen gleichzeitig mit dem Lesen (Abschnitt [0024]) die Position des optischen Codes im Raum in Bezug auf ein gegebenes Bezugssystem ermittelt wird (Anspruch 1, Merkmalsgruppe 4; Anspruch 12, Merkmal 4.2), bedarf es f\u00fcr die Zuordnung lediglich des Abgleichs, welcher Gegenstand sich zum Zeitpunkt des Lesens in dem betreffenden Abschnitt auf der x-Achse des Bezugssystems befunden hat. Ihm muss der gelesene optische Code zuzuordnen sein. Damit ist auf der Grundlage der Daten betreffend die exakte r\u00e4umliche Position des optischen Codes einerseits und der Position des Gegenstands andererseits eine fehlerfreie Zuordnung m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass sich die Ma\u00dfnahme, die Position des optischen Codes im Raum dadurch zu ermitteln, dass der Abstand (in Figur 3: Bezugszeichen K) des optischen Codes zur Leseeinrichtung (7) und der Abtastwinkel \u03b2 festgestellt und aus ihnen die Raumkoordinaten des optischen Codes im gegebenen Bezugssystem errechnet werden, erst in der Beschreibung einer \u201evorzugsweise\u201c vorzunehmenden Ermittlungsmethode findet. So hei\u00dft es in Abschnitt [0025] der Beschreibung:<br \/>\n\u201eDer Schritt des Ermittelns der r\u00e4umlichen Position des optischen Codes umfasst vorzugsweise die folgenden Unterschritte:<br \/>\n&#8211; Ermitteln des Abstands des optischen Codes in Bezug auf den optischen Leser w\u00e4hrend des Lesens des optischen Codes, wobei das Leseergebnis und der Abtastwinkel zwischen einem ersten Bezugsstrahl von dem optischen Leser und einem zweiten Strahl, der den optischen Leser mit einem optischen Code verbindet, ber\u00fccksichtigt werden; wobei der Abstand und der Abtastwinkel die Polarkoordinaten des optischen Codes in Bezug auf den optischen Leser, der das Leseergebnis aufgenommen hat, sind; und<br \/>\n&#8211; Konvertieren der Polarkoordinaten des optischen Codes in Raumkoordinaten, die dem gegebenen Bezugssystem zugeordnet sind.\u201c<\/p>\n<p>Damit korrespondiert, dass sich diese inhaltliche Ausf\u00fcllung der \u201eErmittlung der Position des optischen Codes\u201c erst in dem abh\u00e4ngigen Unteranspruch 3 findet, w\u00e4hrend Hauptanspruch 1 als solcher seinem Wortlaut nach offen l\u00e4sst, wie diese Ermittlung zu erfolgen hat. Unteranspruch 3 spricht (mit denselben Worten wie der oben wiedergegebene Abschnitt [0025] der allgemeinen Beschreibung) davon, dass die beiden Polarkoordinaten \u201eAbstand K des optischen Codes\u201c und \u201eAbtastwinkel \u03b2\u201c ber\u00fccksichtigt und in Raumkoordinaten, die dem gegebenen Bezugssystem (einem Koordinatensystem mit drei zueinander orthogonalen Achsen in der x-, y- und z-Dimension) zugeordnet sind, konvertiert werden. Anzumerken ist, dass der Scanwinkel \u03b2 nach der technischen Lehre des Klagepatents dem Scanwinkel \u03b1 aus dem Stand der Technik ohne inhaltliche Unterschiede entspricht (Abschnitt [0041]). Aus dem Verh\u00e4ltnis des Hauptanspruchs 1 zum abh\u00e4ngigen Unteranspruch 3 zieht die Beklagte den Schluss, dass im Rahmen des Hauptanspruchs 1 nicht zwingend die \u201ereale\u201c Position des optischen Codes im Raum (gebildet aus \u201erealem\u201c Abstand K und Abtastwinkel \u03b2) ermittelt werden m\u00fcsse, weil dies erst Gegenstand einer besonderen Verfahrensausgestaltung nach Unteranspruch 3 sei.<\/p>\n<p>In diesen Schlussfolgerungen ist der Beklagten nicht zu folgen. Denn aus dem gesamten Offenbarungsgehalt der Klagepatentschrift l\u00e4sst sich keine andere Pr\u00e4zisierung der Merkmalsgruppe 4 des Anspruchs 1 entnehmen, mit der sich die Ermittlung des optischen Codes \u201eim Raum\u201c gegen\u00fcber dem kritisierten Stand der Technik abgrenzen l\u00e4sst, als diejenige, die der technischen Lehre des Unteranspruchs 3 entspricht. Die Beschreibung der Klagepatentschrift kritisiert an dem vorbekannten Verfahren, dass eine Zuordnungsprozedur, die hinsichtlich des optischen Codes selbst lediglich den Scanwinkel \u03b1 erfasst und den optischen Code sodann einem der einschlie\u00dflich ihrer H\u00f6he erfassten Gegenst\u00e4nde zuordnet, nicht nur relativ komplex, sondern auch nicht uneingeschr\u00e4nkt zuverl\u00e4ssig sei (Abschnitt [0017]). Ein weiterer Nachteil liege nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift (Abschnitt [0018]) in dem bereits einleitend als \u201eAbschattungseffekt\u201c beschriebenen Ph\u00e4nomen, wonach ein relativ hoher und ein relativ niedriger Gegenstand innerhalb des Lesebereichs zu nah beieinander liegen k\u00f6nnen, so dass der von der Lesevorrichtung ausgesandte Strahl beide Gegenst\u00e4nde gleichzeitig schneidet und der Scanwinkel nicht ausreicht, um den Code einem der Gegenst\u00e4nde eindeutig zuzuordnen. Die Problematik, dass die klare Zuordnung eines gelesenen optischen Codes trotz Kenntnis des Scanwinkels daran scheitert, dass die Vorrichtung nicht zu erkennen vermag, ob der Code zu einem n\u00e4her am Scanner befindlichen gegebenenfalls h\u00f6heren Gegenstand 1 oder zu einem weiter entfernt liegenden niedrigeren Gegenstand 2 geh\u00f6rt, wie sie in der nachfolgend (leicht verkleinert) eingeblendeten Darstellung gem\u00e4\u00df Seite 11 der Klageschrift illustriert wird,<\/p>\n<p>kann durch eine H\u00f6henerfassung gel\u00f6st werden, wie sie aus dem Stand der Technik bereits bekannt war (vgl. die oben wiedergegebene Figur 1 des Klagepatents). Dieser Ansatz bietet jedoch keine verl\u00e4ssliche L\u00f6sung in solchen F\u00e4llen, in denen der Gegenstand nicht die Form eines Parallelepipeds aufweist (vgl. Abschnitt [0019]), also nicht von sechs paarweise kongruenten, in parallelen Ebenen liegenden Parallelogramme begrenzt wird, und in denen der optische Code nicht auf einer Ebene des Gegenstands angebracht ist, die parallel zur F\u00f6rderebene verl\u00e4uft. Dies ist etwa der Fall bei einem im Profil \u201ehausf\u00f6rmigen\u201c Gegenstand entsprechend der Darstellung nach Seite 13 der Klageschrift, die zum Verst\u00e4ndnis nachfolgend leicht verkleinert wiedergegeben wird:<\/p>\n<p>Hier kann selbst die Kenntnis des Scanwinkels und der H\u00f6he der Gegenst\u00e4nde nicht vor Fehlzuordnungen sch\u00fctzen, weil sich die H\u00f6he des \u201ehausf\u00f6rmigen Gegenstands (Objekt 1) nach der gesamten \u201eFirsth\u00f6he\u201c (d.h. seiner H\u00f6he in der Seitenansicht) bemisst, der Strahl des Scanners an diesem Objekt 1 jedoch vorbei gehen und den optischen Code eines daneben befindlichen niedrigeren Gegenstands (Objekt 2) erfassen kann. Da die Vorrichtung f\u00fcr das Objekt 1 die Form eines Parallelepipeds zugrunde legt (in der oben wiedergegebenen Darstellung gestrichelt angedeutet), wird sie den gelesenen optischen Code fehlerhafter Weise dem Gegenstand 1 zuordnen. In Unkenntnis der besonderen Form des Objektes 1 kann es daher mit der Zuordnungsmethode nach dem Stand der Technik selbst dann zu Zuordnungsproblemen kommen, wenn die Gegenstandsh\u00f6he bekannt ist.<br \/>\nDie einzige dem Fachmann durch das Klagepatent offenbarte L\u00f6sung dieses technischen Problems besteht darin, neben dem Scanwinkel \u03b2 die Entfernung K des gelesenen optischen Codes vom Leser im Lesezeitpunkt festzustellen und daraus unmittelbar die \u201ereale\u201c Position des optischen Codes im Raum zu ermitteln, indem diese beiden Informationen (die Polarkoordinaten, Abschnitt [0025]) in Raumkoordinaten eines Bezugssystems mit x-, y- und z-Koordinaten, in dem auch die relative Position des jeweiligen Lesers verortet ist, konvertiert werden. Nachdem die Position des optischen Codes nach dem Stand der Technik \u00fcber R\u00fcckschl\u00fcsse aus Daten der ermittelten Objekte bestimmt wurde, liegt die wesentliche Neuerung nach der technischen Lehre des Klagepatents darin, solche R\u00fcckschl\u00fcsse aus den Objekten \u00fcberfl\u00fcssig zu machen. Dies liegt vor allem deshalb nahe, weil die bekannte Zuordnung unter Verwendung von Vorrichtungen zur H\u00f6henmessung der Gegenst\u00e4nde aus den geschilderten Gr\u00fcnden als unzuverl\u00e4ssig und fehlerbehaftet kritisiert wird. Diese Fehleranf\u00e4lligkeit resultiert daraus, dass auch die Kenntnis der H\u00f6he der Gegenst\u00e4nde in Verbindung mit dem konkreten Scanwinkel noch keine Aussage dar\u00fcber zul\u00e4sst, in welcher Entfernung vom Leser der optische Code gelesen wurde. Insbesondere bei nicht parallelepiped-f\u00f6rmigen Gegenst\u00e4nden bed\u00fcrfte es hier zus\u00e4tzlich weiterer Informationen, die den Verlauf der Oberfl\u00e4che, auf welcher der optische Code angebracht ist, n\u00e4her beschreiben. Nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre kann demgegen\u00fcber unmittelbar die Position des optischen Codes im Raum mit der Raumposition bzw. r\u00e4umlichen Erstreckung der Gegenst\u00e4nde im Lesebereich, von denen er einem zuzuordnen ist, verglichen werden. Da f\u00fcr die Ermittlung der Position des Codes im Raum die geometrische Beschaffenheit der in Frage kommenden Gegenst\u00e4nde nicht mehr (und zwar auch nicht als \u201eZwischengr\u00f6\u00dfe\u201c) von Relevanz ist, ist die am Stand der Technik kritisierte Fehleranf\u00e4lligkeit behoben. Entscheidend ist, dass nach dem Offenbarungsgehalt des Klagepatents eine zuverl\u00e4ssige Ermittlung der Position des optischen Codes im Raum die direkte Messung der beiden Gr\u00f6\u00dfen \u201eAbstand des optischen Codes\u201c und \u201eAbtastwinkel \u03b2\u201c voraussetzt, ohne den als fehleranf\u00e4llig beschriebenen \u201eUmweg\u201c \u00fcber die H\u00f6henermittlung der Gegenst\u00e4nde vollziehen zu m\u00fcssen.<br \/>\nOb neben der Ermittlung des Abstands des gelesenen optischen Codes vom Leser auch weitere Ma\u00dfnahmen denkbar sind, um die Position des optischen Codes im Raum gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 4 zu bestimmen, die ebenfalls die beschriebenen Zuordnungsprobleme vermeiden k\u00f6nnen, kann offen bleiben. Denn die Klagepatentschrift offenbart dem Fachmann als eine solche L\u00f6sung ausschlie\u00dflich die Ermittlung des Abstands (K) des optischen Codes w\u00e4hrend des Lesevorgangs sowie (insofern aus dem Stand der Technik bereits bekannt) des Abtastwinkels \u03b2 als Polarkoordinaten, die sodann in Raumkoordinaten konvertiert werden (Abschnitt [0025] der allgemeinen Beschreibung sowie Unteranspruch 3). In diesem Sinne wird nach dem Klagepatent die Position im Raum unmittelbar aus den beiden Parametern (1.) Abstand des optischen Codes und (2.) Abtastwinkel und unter Verzicht auf aus dem Stand der Technik bekannte und als fehleranf\u00e4llig beschriebene R\u00fcckschl\u00fcsse aus Eigenschaften der Gegenst\u00e4nde bestimmt. Andere Ma\u00dfnahmen, mittels derer die Position im Raum unter Vermeidung unerw\u00fcnschter R\u00fcckschl\u00fcsse aus der H\u00f6he der Gegenst\u00e4nde ermittelt werden kann, lassen sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Die Beklagte hat solche nicht aufzuzeigen vermocht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen &#8211; vorbehaltlich des Nichtbestehens eines privaten Vorbenutzungsrechts der Beklagten &#8211; eine mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 sowie des Vorrichtungsanspruchs 12 nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG darstellen, ist zwischen den Parteien &#8211; zu Recht &#8211; nicht umstritten.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Unter wesentlichen Elementen der Erfindung sind solche zu verstehen, denen f\u00fcr die Verwirklichung der patentierten technischen Lehre mehr als nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies trifft jedenfalls auf alle im Patentanspruch benannten Merkmale zu (BGHZ, 159, 76 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Hier dienen die Rechnereinheit OTS-400 sowie die Scanner des Typs XYZ dazu, in einer F\u00f6rdereinrichtung die Voraussetzungen daf\u00fcr zu schaffen, dass das Verfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents ausge\u00fcbt werden kann durch eine Gesamtvorrichtung, die s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 12 des Klagepatents verwirklicht. Dies ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten und bedarf daher keiner weiteren Ausf\u00fchrungen.<br \/>\nDie Deutsche Post AG ist hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigte Person im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG. Ihr wurden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angeboten sowie nach Bielefeld und damit im Inland geliefert. Indem die Deutsche Post AG mit den gelieferten Gegenst\u00e4nden das Verfahren nach Patentanspruch 1 durch eine Vorrichtung nach Anspruch 12 aus\u00fcbt, hat sie die Bestimmung getroffen, sie zur Benutzung der Erfindung zu verwenden. Dass die gelieferten Mittel gerade zur Aus\u00fcbung der Erfindung gebraucht werden kann, ist f\u00fcr einen unbefangenen sachkundigen Betrachter zweifelsfrei erkennbar und damit aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich. Zugleich war es auch den auf Seiten der Beklagten verantwortlichen Mitarbeitern bekannt, wie dies auch aus den als Anlagen K7 und K8 vorgelegten Betriebsanleitungen entnommen werden kann.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Benutzungshandlungen der Beklagten sind auch rechtswidrig. Ein privates Vorbenutzungsrecht an den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach \u00a7 12 PatG steht der Beklagten nicht zu.<br \/>\nEin privates Vorbenutzungsrecht, das der Beklagten die Befugnis vermitteln w\u00fcrde, die Erfindung des Klagepatents f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse ihres eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkst\u00e4tten auszunutzen (\u00a7 12 Abs. 1 Satz 2 PatG), setzt voraus, dass die Beklagte (jeweils im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents am 30. Dezember 1996) im Erfindungsbesitz gewesen ist (1.) und die Erfindung in Benutzung genommen oder zumindest die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (2.). Jedenfalls letzteres kann selbst dann nicht angenommen werden, wenn man den bestrittenen Tatsachenvortrag der Beklagten zu ihren Gunsten als zutreffend unterstellt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nErfindungsbesitz setzt voraus, dass der Berechtigte zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt die unter Schutz gestellte technische Lehre derart erkannt hat, dass ihm die Nacharbeitung planm\u00e4\u00dfig, dauerhaft und nicht nur in Form von \u201eZufallstreffern\u201c m\u00f6glich war (Benkard\/Rogge, PatG, GebrMG, 10. Auflage 2006, \u00a7 12 PatG Rn. 5). Nachdem die Beklagte im Termin klargestellt hat, die Betriebsanleitung des GHI (Anlage B1a) nicht zu dem Zweck vorgelegt zu haben, bereits hieraus den Erfindungsbesitz herzuleiten (was schon daran gescheitert w\u00e4re, dass der Codeleser DEF unstreitig nicht in der Lage war, den Abstand zum gelesenen Barcode zu ermitteln und so die Position des optischen Codes im Raum zu ermitteln; Merkmal 4), h\u00e4tte sie den Erfindungsbesitz allein durch die behauptete Erfindungsmeldung ihrer Mitarbeiter H und P vom 26. Januar 1995 (Anlage B2) bzw. durch die infolgedessen angesto\u00dfenen weiteren behaupteten Vorg\u00e4nge belegen k\u00f6nnen.<br \/>\nSo behauptet die Beklagte, bereits durch den Inhalt der Erfindungsmeldung das Verfahrensprinzip nach der technischen Lehre des Klagepatents gekannt zu haben, indem die Erfindungsmeldung vorgeschlagen habe, den Codeleser auch zur Abstandsmessung zu verwenden. Nachdem sie &#8211; die Beklagte &#8211; im Jahre 1995 im zust\u00e4ndigen Gesch\u00e4ftsbereich \u201eMaterialflussautomation\u201c entschieden habe, die Erfindung zu benutzen und aus dem Scanner DEF einen solchen mit Autofokus und Abstandsmessung zu entwickeln, habe jedenfalls der Zwischenbericht der beauftragten Planungsgruppe zum Projekt XYZ vom 14. November 1996 (Anlage B4) das L\u00f6sungskonzept beschrieben, den Codeleser dazu einzusetzen, die Absolutkoordinaten des abgetasteten Barcodes zu ermitteln und f\u00fcr das Tracking (d.h. die Zuordnung des Barcodes zu einem Gegenstand) zur Verf\u00fcgung zu stellen. Im Dezember 1996 habe schlie\u00dflich ein fertiges Labormuster zur Verf\u00fcgung gestanden, anhand dessen die physikalisch-technische Machbarkeit habe gekl\u00e4rt und nachgewiesen werden k\u00f6nnen.<br \/>\nOb es vor dem Hintergrund, dass sich die Beklagte unstreitig mit Tracking-Verfahren befasste und befasst, \u00fcberzeugen kann, wenn die Kl\u00e4gerin darauf verweist, die Erfindungsmeldung nach Anlage B2 verhalte sich nicht zur Integration der Positionsbestimmung in das System der Zuordnung der Barcodes zu Gegenst\u00e4nden und der Zwischenbericht nach Anlage B4 spreche auf Seite 5 (im drittletzten Absatz) noch von einer \u201eAufgabenstellung\u201c des Projektes XYZ, kann dahin stehen. Denn selbst wenn man zugunsten der Beklagten Erfindungsbesitz bis zum 30. Dezember 1996 unterstellen wollte, fehlt es in jedem Fall an der daneben erforderlichen Voraussetzung einer Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes durch Benutzung der Erfindung oder durch Vornahme der daf\u00fcr erforderlichen Veranstaltungen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWie zwischen den Parteien nicht umstritten ist, hat die Beklagte die Erfindung (wobei hier wie nachfolgend zu ihren Gunsten unterstellt werden soll, dass sie den Erfindungsbesitz vor dem Anmeldetag des Klagepatents erlangt hat) nicht in Benutzung genommen (\u00a7 12 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. PatG). Der Begriff der Inbenutzungnahme nach \u00a7 12 PatG umfasst wie \u00a7 139 PatG die in den \u00a7\u00a7 9; 10 PatG umschriebenen Benutzungsarten, zu denen der Schutzrechtsinhaber ausschlie\u00dflich befugt ist und die er jedem anderen untersagen kann, wobei jede einzelne der Benutzungsarten gen\u00fcgt und alle untereinander gleichwertig sind (vgl. Benkard\/Rogge, a.a.O., \u00a7 12 PatG Rn. 11 m.w.N.). Die Beklagte hat weder behauptet, Ger\u00e4te, die wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Benutzung der Erfindung geeignet sind, bis zum Anmeldetag des Klagepatents hergestellt noch sie angeboten, geliefert, gebraucht oder sie zu einem dieser Zwecke eingef\u00fchrt oder besessen zu haben. Unstreitig ist damit bis zum Priorit\u00e4tstag des Klagepatents keine Benutzungshandlung erfolgt.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es aber auch an der schl\u00fcssigen Darlegung von Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung. Veranstaltungen im vorgenannten Sinne m\u00fcssen dazu bestimmt sein, die Erfindung im Wesentlichen umzusetzen, das hei\u00dft einen bereits getroffenen Entschluss, die Erfindung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9; 10 PatG zu benutzen, durch Vorbereitung der Benutzung in die Tat umzusetzen (Benkard\/Rogge, a.a.O., \u00a7 12 PatG Rn. 13). Nicht ausreichend sind hingegen Versuche, die lediglich Klarheit dar\u00fcber geben sollen, ob der vorgeschlagene Weg zu dem beabsichtigten technischen Erfolg f\u00fchrt (Benkard\/Rogge, a.a.O., \u00a7 12 PatG Rn. 13, 15). Vor diesem Hintergrund l\u00e4sst sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, inwieweit ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin, die Erwin S GmbH, die Idee aus der behaupteten Erfindungsmeldung (Anlage B2) und dem Zwischenbericht der Planungsgruppe vom 14. November 1996 (Anlage B4) praktisch umgesetzt hat. Dass &#8211; wie von der Beklagten behauptet &#8211; ein Labormuster des Codelesers XYZ im Dezember 1996 vorgelegen habe, erlaubt nicht den Schluss, dass dies lediglich noch dazu gedient habe, die gewerbliche Umsetzung der Erfindung zu untersuchen, etwa indem die f\u00fcr den praktischen Gebrauch zweckm\u00e4\u00dfigste konstruktive Ausgestaltung der als solcher bereits gefundenen L\u00f6sung ermittelt werden sollte. Im Gegensatz zu solchen Versuchen, die (noch) der Erlangung des Erfindungsbesitzes dienen, stellen Versuche, die den bereits gefassten Entschluss, die Erfindung im gewerblichen Bereich zu benutzen, durch Vorbereitung der Benutzung in die Tat umsetzen, ausreichende Veranstaltungen dar. Das Labormuster des XYZ, von dem die Beklagte behauptet, dass es im Dezember 1996 vorgelegen habe, konnte diesem Zweck jedoch schon deshalb nicht dienen, weil es die Rechnereinheit &#8211; auch nach dem Vorbringen der Beklagten &#8211; noch nicht umfasste. Die technische Lehre des Klagepatents bezieht sich nicht nur auf die Ermittlung der Position des optischen Codes im Raum, f\u00fcr die ein Scanner erforderlich ist, der den Abstand des Codes vom Scanner zu ermitteln vermag, damit der Abstand zusammen mit dem Abtastwinkel in Raumkoordinaten konvertiert wird (vgl. Anspruch 1, Merkmal 4), sondern auch auf die Zuordnung des optischen Codes zu einem Gegenstand (Merkmal 5). Jedenfalls f\u00fcr letzteren Verfahrensschritt (wenn nicht schon f\u00fcr das Konvertieren der von dem Scanner ermittelten Polarkoordinaten in Raumkoordinaten) bedarf es zwingend einer Verarbeitungs- und Steuereinheit. Dass das Labormuster des XYZ (also des mit der vorliegenden Klage angegriffenen Barcodescanners, Anlage K7) auch \u00fcber eine solche Rechnereinheit verf\u00fcgt h\u00e4tte, wie sie Gegenstand des angegriffenen \u201eO Tracking Systems\u201c 123 ist, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Auch der als Anlage B5 vorgelegte Projektbericht vom 05. M\u00e4rz 1997 spricht nur von dem \u201eCodeleser CLV490\u201c, der im 3. Quartal 1997 verf\u00fcgbar sein solle, erw\u00e4hnt eine zugeh\u00f6rige Rechnereinheit hingegen nicht.<br \/>\nIm Hinblick auf Indizien f\u00fcr einen bereits vor dem Anmeldetag des Klagepatents gefassten Entschluss, die Erfindung alsbald zu benutzen, beruft sich die Beklagte auf die Projekt- und Budget\u00fcbersicht vom 16. Oktober 1996 (Anlage B3). Danach habe der Beirat der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten das Projekt XYZ am 30. November 1995 gebilligt und ein Budget von 1,08 Millionen DM bewilligt. Dass die Bewilligung von Ausgaben \u00fcber insgesamt 1,08 Millionen DM den festen Entschluss zur Erfindungsbenutzung dokumentiere, vermag die Kammer dem aber nicht zu entnehmen. Zum einen handelt es sich ausdr\u00fccklich um einen \u201eEntwicklungsauftrag\u201c (wof\u00fcr \u201eEA\u201c ausweislich der Erl\u00e4uterungen am Fu\u00dfe der \u00dcbersicht steht). Das spricht bereits gegen die Annahme, die Entwicklung einer der Erfindung entsprechenden Vorrichtung sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen und es h\u00e4tte lediglich noch der Untersuchung bedurft, wie die Entwicklung gewerblich umgesetzt und genutzt werden soll. Zum anderen bezieht sich auch die Zeile \u201eEA CLV490\u201c nur auf den Codeleser XYZ, nicht zwingend auch auf die f\u00fcr ein vollst\u00e4ndiges und funktionst\u00fcchtiges System erforderliche Rechnereinheit. Schlie\u00dflich nennt die \u00dcbersicht nach Anlage B3 als \u201eAkt Datum\u201c den 12. Dezember 1995, was sich mit dem Vortrag der Beklagten deckt, die Budgetierung der Entwicklung des verbesserten Codelesers XYZ sei am 12. Dezember 1995 erfolgt und habe sich auf einen Entwicklungszeitraum von April 1996 bis Juli 1997 bezogen. Im Hinblick auf den fr\u00fchesten Zeitpunkt, in dem sich die Beklagte in Erfindungsbesitz befunden haben kann (ob sie ihn tats\u00e4chlich vor dem 30. Dezember 1996 erlangt hat, soll und kann hier ausdr\u00fccklich offen bleiben), den 14. November 1996 als Datum des Zwischenberichts der Planungsgruppe (Anlage B4), liegt es damit fern, in einer Budgetierung vom 12. Dezember 1995 bereits einen Ausdruck des festen Willens auf Seiten der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten zu sehen, die Erfindung alsbald zu benutzen. In der Budgetbewilligung manifestiert sich daher noch nicht der erforderliche ernsthafte Wille zur Benutzung der Erfindung. Eine ernsthafte, unumkehrbare Entscheidung \u00fcber die Benutzung der hier in Rede stehenden Erfindung erfolgt \u00fcblicherweise erst nach Abschluss der Entwicklung und in Abh\u00e4ngigkeit von deren Ergebnis. Die Beklagte hat nicht schl\u00fcssig dargetan, dass sich die Entwicklung des Projekts am 30. November 1995 \u00fcberhaupt schon in einem Stadium befunden habe, in dem technisch und \u00f6konomisch sinnvoll endg\u00fcltig \u00fcber die Benutzung h\u00e4tte befunden werden k\u00f6nnen.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der Budgetierung hat die Beklagte im Termin vortragen lassen, bei ihr (bzw. ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin) w\u00fcrden \u201eFunktionsmuster\u201c (bzw. Labormuster) immer in eine Serienfertigung \u00fcberf\u00fchrt, was die Kl\u00e4gerin bestreitet. Allein die Tatsache, dass im Dezember 1996 ein Labormuster vorgelegen habe, belege daher nach Auffassung der Beklagten, dass zu diesem Zeitpunkt bereits der Entschluss f\u00fcr eine Serienfertigung gefallen sei. In dieser Argumentation ist der Beklagten nicht zu folgen. Zun\u00e4chst erscheint es der Kammer schon \u00e4u\u00dferst ungew\u00f6hnlich, von der Erstellung eines Labormusters automatisch auf eine anschlie\u00dfende Serienfertigung schlie\u00dfen zu wollen. So hat die Beklagte keinerlei Beispielsf\u00e4lle genannt, in denen sie bzw. ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin in dieser Weise verfahren sei und die ihre Behauptung h\u00e4tten substantiieren k\u00f6nnen. Im Ergebnis liefe der von der Beklagten behauptete Automatismus darauf hinaus, dass bereits die technische Machbarkeit, zu deren Kl\u00e4rung Labormuster erstellt zu werden pflegen, mit dem auch von wirtschaftlichen Erw\u00e4gungen abh\u00e4ngigen Produktionsentschluss gleichzusetzen w\u00e4re. \u00dcber die genannte Behauptung der Beklagten war daher kein Beweis zu erheben, weil dieser auf eine dem Zivilprozess fremde Ausforschung hinausgelaufen w\u00e4re. Selbst wenn man aber die Behauptung der Beklagten als richtig unterstellen wollte, so w\u00e4re nicht nachvollziehbar, wieso ein Labormuster eines Codelesers (XYZ) den festen Entschluss dokumentieren sollte, das gesamte System (das zumindest auch eine entsprechende Rechnereinheit umfasst) auf den Markt zu bringen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAus der mittelbaren Verletzung des Klagepatents ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.<br \/>\nDa die Beklagte die technische Lehre des Klagepatent mittelbar verletzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc; \u00a7\u00a7 139 Abs. 1; 10 Abs. 1 PatG). Die Beklagte hat der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 2 Satz 1 PatG). Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<br \/>\nDie genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242; 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b PatG. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind. Der von der Kl\u00e4gerin ohne Einschr\u00e4nkung geltend gemachte Anspruch auf Belegvorlage ist jedoch nur berechtigt, soweit er sich auf die von \u00a7 140b (Abs. 2) PatG erfassten Angaben bezieht (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 140b PatG Rn. 8 m.w.N.).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung bis zum Abschluss des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens besteht keine hinreichende Veranlassung.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (vgl. \u00a7 58 Abs. 1 Satz 3 PatG, wonach der Patentschutz mit Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung eintritt). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht hier keine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAuf eine offenkundige Vorbenutzung kann die Beklagte ihre Nichtigkeitsklage nicht mit Erfolg st\u00fctzen. Denn durch die Ger\u00e4te O-Portal-Controller GHI-3 mit einem O-Portal-Scanner OPS 445-121, der mehrere Codeleser DEF umfasst haben soll, wird die technische Lehre der Anspr\u00fcche 1 und 12 des Klagepatents nicht offenbart. Die Beklagte tr\u00e4gt selbst vor, dass dieser Codeleser nicht in der Lage gewesen sei, den Abstand zum gelesenen Barcode zu ermitteln. Damit war es ihm auch nicht m\u00f6glich, die Position des optischen Codes im Raum im Sinne des Merkmals 4 (Anspruch 1) zu ermitteln.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie im Nichtigkeitsverfahren als neuheitssch\u00e4dlich entgegengehaltene JP7-334606 (deren \u00dcbersetzung als Anlage B13 vorliegt) vermag keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Nichtigkeitsklage nach Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat\u00dcG i.V.m. Art. 54 EP\u00dc zu begr\u00fcnden. Die Entgegenhaltung wurde am 22. Dezember 1995 offengelegt und stellt damit Stand der Technik f\u00fcr das am 30. Dezember 1996 angemeldete Klagepatent dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird die Merkmalsgruppe 4 des Klagepatentanspruchs 1 jedoch nicht offenbart.<br \/>\nDie Beklagte bezieht sich insoweit insbesondere auf die Beschreibung auf Seite 12, Zeile 14-18 der deutschen \u00dcbersetzung (Anlage B13), wo von \u201eDetektoreinheiten der Codeposition\u201c die Rede ist, \u201edie die gegenw\u00e4rtige Position des Codes von der o. e. nachgewiesenen Position des von Strahlabtastungslicht enthaltenen reflektierten Lichtes aus anzeigen\u201c. Sie sieht dies best\u00e4tigt in der weiteren Beschreibung (Anlage B13, Seite 13, Zeile 5-7), wonach \u201edie Positionsdaten des Codes (Dpa, Dpb), die die Position dieses Codes in einem dreidimensionalen orthogonalen Koordinatensystem zeigen, ermittelt werden\u201c. Des Weiteren verweist die Beklagte auf die Beschreibung Seite 26, Zeile 25, bis Seite 27, Zeile 9. Danach ermittelt die Schaltung zur Berechnung der Koordinaten 28, wenn von der Schaltung zur Winkelumwandlung 27 die Daten des Abtastungswinkels D\u03b1a \u00fcbermittelt werden, basierend auf diesen Daten des Abtastungswinkels D\u03b1a und den H\u00f6hendaten DH mittels der Durchf\u00fchrung einer bestimmten geometrischen Operation die Position des Codes M bei den Koordinaten (x, y, z) und \u00fcbermittelt diese dreidimensionalen Koordinatendaten Dpa an die Einheit zur Verarbeitung der gelesenen Daten 26. Weiter hei\u00dft es, dass die Daten des Abtastungswinkels D\u03b1a Informationen \u00fcber die Position des Codes M \u00fcber der fiktiven Linie La (entsprechend der Position der x-y-Koordinatenfl\u00e4che) aufwiesen. Die H\u00f6hendaten DH wiesen wiederum Informationen \u00fcber die H\u00f6he des auf dem zu identifizierenden Objekt 12 angebrachten Codes M (entsprechend der Position in Richtung z-Achse) auf. Daher w\u00fcrden, dadurch dass, basierend auf diesen Daten des Abtastungswinkels D\u03b1a und H\u00f6hendaten DH, eine bestimmte geometrische Operation durchgef\u00fchrt werde, die dreidimensionalen Koordinatendaten Dpa, die Informationen \u00fcber die mit dreidimensionalen Koordinaten ausgedr\u00fcckte Position des Codes M (xa, ya, za) aufweisen, gebildet. Schlie\u00dflich beruft sich die Beklagte darauf, dass die Wirkungsweise des Gegenstands der Entgegenhaltung unter anderem wie folgt beschrieben werde (Anlage B13, Seite 14, Zeile 32, bis Seite 15, Zeile 21): Die Detektoreinheiten generierten nicht nur die Codedaten als den Inhalt des durch Strahlabtastung gelesenen Codes, sondern auch die \u201eInformationen \u00fcber die Position der Abtastung des Codes\u201c. Durch die Einheiten zur Bestimmung der \u00dcbereinstimmung von Code und zu identifizierendem Objekt werde dann &#8211; um die weiteren Ausf\u00fchrungen der Beschreibung (Anlage B13, Seite 15, Zeile 1 bis 21) zusammenzufassen &#8211; beurteilt, ob sich die Position des Codes in r\u00e4umlicher Beziehung der Anfangs- und Endposition des zu identifizierenden Objekts derart zuordnen l\u00e4sst, dass sich der gerade in der Strahlabtastung befindliche Code zwischen Anfang und Ende des zu identifizierenden Objekts befindet.<br \/>\nIn keiner der genannten Beschreibungsstellen und auch an keiner anderen Stelle der Entgegenhaltung wird jedoch klar zum Ausdruck gebracht, dass der Codeleser als Abstandsmesser betreffend den optischen Code eingesetzt werden soll, wie dies dem Merkmal 4 des Klagepatentanspruchs 1 entspricht. Die genannten Zitatstellen der allgemeinen Beschreibung (Anlage B13, Seite 12, Zeile 14-18, und Seite 13, Zeile 5-7) lassen nicht erkennen, wie die gegenw\u00e4rtige Position des gelesenen Codes in einem dreidimensionalen orthogonalen Koordinatensystem ermittelt werden soll. Dort ist zwar von dem Anzeigen der Position des Codes die Rede, es bleibt aber unklar, was die Entgegenhaltung damit meint. Andere Beschreibungsstellen (Anlage B13, Seite 25, Zeile 9-14, und Seite 28, Zeile 19-24) deuten vielmehr darauf hin, dass damit allein die Position des Codes entlang der Leselinie (\u201eder fiktiven Linie La\u201c, vgl. Seite 25, Zeile 14) angesprochen werden soll. Der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre entspricht es hingegen allein, dass die Position des optischen Codes im Raum durch drei Koordinaten in einem gegebenen Bezugssystem (Anspruch 1, Merkmal 4.1) dargestellt wird.<br \/>\nWenn der Fachmann zur Ausf\u00fcllung der Positionsermittlung, wie sie ihm die Entgegenhaltung offenbart, erg\u00e4nzend die Beschreibungen konkreter Ausf\u00fchrungsbeispiele in den Blick nimmt, deuten diese eher darauf hin, dass die Koordinaten des Codes aus den Daten des Abtastungswinkels D\u03b1a und den H\u00f6hendaten DH bestimmt werden (Anlage B13, Seite 26, Zeile 25-34). Die H\u00f6hendaten DH beziehen sich ausweislich der vorangehenden Beschreibungsstelle (Anlage B13, Seite 26, Zeile 14f.) jedoch nicht auf den optischen Code selbst, sondern zeigen \u201edie H\u00f6he H des zu identifizierenden Objektes 12\u201c an. Aus diesen H\u00f6hendaten sowie den Daten des Abtastungswinkels D\u03b1a soll mittels einer nicht n\u00e4her beschriebenen geometrischen Operation die Position des Codes M bei den Koordinaten (x, y, z) ermittelt werden. Mit diesem Verfahren, das zur Ermittlung der dreidimensionalen Koordinaten des optischen Codes die H\u00f6he des Gegenstands zugrunde legt, bewegt sich die Entgegenhaltung daher im Rahmen des Standes der Technik, w\u00e4hrend sich die Erfindung des Klagepatents ausweislich der Merkmalsgruppe 4 des Anspruchs 1 dadurch auszeichnet, dass unmittelbar der Abstand des optischen Codes von der Leseeinheit im Lesezeitpunkt festgestellt und daraus (in Verbindung mit dem Abtastwinkel \u03b2) die Position des optischen Codes im Raum in Bezug auf ein gegebenes Bezugssystem ermittelt wird.<br \/>\nIm Ergebnis ist daher nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Bundespatentgericht auf der Grundlage der Entgegenhaltung JP7-334xxx die Neuheit der Lehre aus Anspr\u00fcchen 1 und 12 des Klagepatents in Frage gestellt sehen wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch die Behauptung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung hinsichtlich des Patentanspruchs 12, die die Beklagte in ihrer Replik zur Nichtigkeitsklage vom 28. Dezember 2006 (Anlage B9) selbst nicht mehr aufgegriffen hat, vermag keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Nichtigkeitsklage zu begr\u00fcnden.<br \/>\nDie Beklagte meint, im Verh\u00e4ltnis zwischen der urspr\u00fcnglichen Anmeldung und der erteilten Fassung sei im Vorrichtungsanspruch 12 das Merkmal einer \u201eMesseinrichtung (10)\u201c weggefallen, obwohl es in der Anmeldung als wesentliches Merkmal des Vorrichtungsanspruchs offenbart worden sei. Zun\u00e4chst ist klarzustellen, dass es sich bei diesem Nichtigkeitseinwand nicht um den Nichtigkeitsgrund der unzul\u00e4ssigen Schutzbereichserweiterung nach Art. 138 Abs. 1 lit. d) EP\u00dc i.V.m. Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPat\u00dcG handelt, sondern dass der Vortrag den Nichtigkeitsgrund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung nach Art. 138 Abs. 1 lit. c) EP\u00dc i.V.m. Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPat\u00dcG st\u00fctzen soll.<br \/>\nAuch die Voraussetzungen dieses Nichtigkeitsgrundes sind nicht gegeben. F\u00fcr den aussch\u00f6pfbaren Offenbarungsgehalt der Anmeldung ma\u00dfgeblich ist der Gesamtinhalt der Anmeldung. Die Feststellung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung setzt deshalb einen Vergleich der durch die Patentanspr\u00fcche definierten Lehre mit dem gesamten Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung voraus, wobei es darauf ankommt, dass die urspr\u00fcngliche Offenbarung in ihrer Gesamtheit das in den erteilten Patentanspr\u00fcchen niedergelegte Schutzbegehren umfasst. Den mit der Anmeldung urspr\u00fcnglich formulierten Patentanspr\u00fcchen kommt keine eine weitergehende Offenbarung in der Beschreibung einschr\u00e4nkende Bedeutung zu (BGH, GRUR 2005, 1023 \u2013 Einkaufswagen II). Aus der urspr\u00fcngliche Anmeldung ist es f\u00fcr einen Fachmann, der sie in ihrer Gesamtheit zur Kenntnis nahm, offensichtlich, dass es dem Vorrichtungsanspruch 12 nicht auf das Vorhandensein einer \u201eMesseinrichtung (10)\u201c ankommt, sondern allein darauf, dass die Vorrichtung geeignet sein soll, das Verfahren nach Anspruch 1 auszuf\u00fchren. Auch in Anspruch 1 der urspr\u00fcnglichen Anmeldung ist jedoch kein Verfahrensmerkmal enthalten, das f\u00fcr die entsprechende Vorrichtung eine \u201eMesseinrichtung (10)\u201c zum Ermitteln der Verschiebung der Gegenst\u00e4nde (3) voraussetzen w\u00fcrde. Das in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung in Anspruch 12 enthaltene Merkmal konnte damit im Zuge des Anmeldungsverfahrens entfallen, weil es sich f\u00fcr einen Fachmann erkennbar nicht auf ein wesentliches Merkmal des Vorrichtungsanspruchs bezog.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung ist daher nicht veranlasst.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO.<br \/>\nDem Schutzantrag der Beklagten nach \u00a7\u00a7 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO war nicht zu entsprechen. Die Beklagte hat die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde, aufgrund derer ihr die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen soll, weder vorgetragen noch, wie von \u00a7 714 Abs. 2 ZPO verlangt, glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 670 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. Februar 2007, Az. 4a O 552\/05<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[29,2],"tags":[],"class_list":["post-2991","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-29","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2991","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2991"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2991\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2992,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2991\/revisions\/2992"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2991"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2991"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2991"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}