{"id":299,"date":"2007-01-17T17:00:07","date_gmt":"2007-01-17T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=299"},"modified":"2016-04-18T15:21:07","modified_gmt":"2016-04-18T15:21:07","slug":"21-o-1788005-keramikschneidwerkzeug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=299","title":{"rendered":"21 O 17880\/05 &#8211; Keramikschneidwerkzeug"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 778<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht M\u00fcnchen I<br \/>\nUrteil vom 17. Januar 2007, Az. 21 O 17880\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und durch Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 13.4.2003<br \/>\na) Keramikschneidwerkzeuge f\u00fcr die Metallbearbeitung mit wenigstens einer Schneidkante oder wenigstens einer Schneidspitze und wenigstens einer Spanleitstufe<br \/>\nhergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht und\/oder gebraucht hat<br \/>\nsoweit die Spanleitstufe als U-f\u00f6rmige oder V-f\u00f6rmige Ausnehmung ausgebildet ist mit einer nach innen gerichteten \u00e4u\u00dferen Innenwandung, die unter einem Winkel von 3 Grad bis 10 Grad geneigt verl\u00e4uft, wobei die \u00d6ffnung der Ausnehmung der Spanleitstufe im Bereich von 0,2 mm bis 4 mm liegt,<br \/>\nsowie<br \/>\nb) ein Verfahren zur Bearbeitung von Metallteilen angewendet hat, bei dem das unter a) genannte Keramikschneidwerkzeug ein Metallteil mit einer Schnittgeschwindigkeit von &gt; 50 m \/ min, vorzugsweise &gt; 100 m\/min, bevorzugt &gt; 400 m\/min, noch bevorzugter zwischen 150 m\/min und 350 m\/min und besonders bevorzugt von 300 m\/min bearbeitet<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\n&#8211; der Dauer und der Anzahl von Anwendungen des unter b) genannten Verfahrens zur Bearbeitung von Metallteilen,<br \/>\n&#8211; der Menge, der von ihr hergestellten Keramikschneidwerkzeuge gem\u00e4\u00df a),<br \/>\n&#8211; der Dauer und der Anzahl von Eins\u00e4tzen solcher Werkzeuge,<br \/>\n&#8211; der einzelnen Lieferungen solcher Werkzeuge, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n&#8211; der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmenge, Zeiten und Preisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n&#8211; der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n&#8211; der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter a) fallenden Keramikschneidwerkzeugen unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dir durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jeden<br \/>\nSchaden zu ersetzen, der ihr und\/oder Herrn A durch<br \/>\nseit dem 13.4.2003 begangene Handlung der Beklagten gem\u00e4\u00df Ziffer 1 a)<br \/>\nund 1 b) entstanden ist oder noch entstehen wird.<br \/>\n1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Antrag Ziffer 1 a) und 1 b) bezeichneten in der Zeit vom 23.9.2001 bis 12.4.2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu bezahlen.<br \/>\nIII. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<br \/>\nIV. Das Urteil ist in Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 20.000,&#8211;, in Ziffer 3 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des deutschen Patents DE 1000xxx C2. Die Ver\u00f6ffentlichung der am 15.2.2000 erfolgten Anmeldung erfolgte am 23.8.2001, die der Patenterteilung am 13.3.2003. Die Anspr\u00fcche 1, 6 und 7 des Klagepatents lauten wie folgt:<br \/>\n1. Keramikschneidwerkzeug, f\u00fcr die Metallbearbeitung mit wenigstens einer Schneidkante oder wenigstens einer Schneidspitze und wenigstens einer Spanleitstufe, dadurch gekennzeichnet, dass die Spanleitstufe als U-f\u00f6rmige oder V-f\u00f6rmige Ausnehmung ausgebildet ist mit einer nach innen gerichteten \u00e4u\u00dferen Innenwandung, die unter einem Winkel von 3 Grad bis 10 Grad geneigt verl\u00e4uft, wobei die \u00d6ffnung der Ausnehmung der Spanleitstufe im Bereich von 0,2 mm bis 4 mm liegt.<br \/>\n6. Verwendung des Keramikschneidwerkzeugs gem\u00e4\u00df einem der vorherigen Anspr\u00fcche zum Bearbeiten von Metallteilen, insbesondere zum Schneiden von Metallteilen und\/oder Einbringen von Ausnehmungen in Metallteile.<br \/>\n7. Verfahren zur Bearbeitung von Metallteilen, dadurch gekennzeichnet, dass das Keramikschneidwerkzeug gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 6 ein Metallteil mit einer Schnittgeschwindigkeit von &gt; 50 m \/ min, vorzugsweise &gt; 100 m\/min, bevorzugt &gt; 400 m\/min, noch bevorzugter zwischen 150 m\/min und 350 m\/min und besonders bevorzugt von 300 m\/min bearbeitet.<br \/>\nDas Patent wurde erteilt, nachdem in die urspr\u00fcnglich weiter formulierten Anspr\u00fcche der Anmeldung durch Aufnahme neuer Merkmale eingeschr\u00e4nkt worden waren; insbesondere wurde der Bereich des Winkels eingeschr\u00e4nkt und der Abstand der Innenwandungen der oberen \u00d6ffnung der Ausnehmung der Spanleitstufe auf den Bereich von zwischen 0,2 mm und 4 mm begrenzt (vgl. Anlagenkonvolut CBH 13).<br \/>\nAls Patentinhaber ist eingetragen Herr A. Der Patentinhaber hat der Kl\u00e4gerin mit Wirkung zum 18.8.2003 schriftlich eine umfassende und unbefristete ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent erteilt und der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche abgetreten, die sich aus einer Verletzung dieses Patents durch Dritte ergeben, einschlie\u00dflich Anspr\u00fcchen aus der offengelegten Erfindung (Anlage K3).<br \/>\nDer Patentinhaber ist Erfinder der dem Klagepatent zugrundeliegenden technischen Lehre. Er ist seit ca. 20 Jahren Angestellter der Beklagten und machte die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beklagten im Jahr 1998.<br \/>\nAm 10.7.1998 reichte er eine Meldung einer technischen Verbesserung ein (Anlage K4) wobei unter Bezugnahme auf die Betriebsmittelbezeichnung als Kurzfassung das Versehen dieser Betriebsmittel mit einem Spanwinkel von 5 Grad angegeben wurde und als Vorteil das Vermeiden von Aufschmierungen und Ausrissen des Materials geschildert wurden. Unmittelbar darauf wurden in der Abteilung, in der der Erfinder arbeitete, weitere Versuche mit derartigen Schneidwerkzeugen vorgenommen (nicht bestrittener Vortrag auf Seite 9 bis 11 des Schriftsatzes vom 27.9.2006 = Blatt 100 bis 102 der Akten).<br \/>\nMit als Erfindungsmeldung bezeichnetem Schreiben vom 9.12.1998 meldete der Erfinder dieselbe Ausgestaltung als Erfindung, und verwies auf den Verbesserungsvorschlag.<br \/>\nAm 19.1.1999 leitete die Abteilung, in der der Erfinder arbeitete, einen Bericht des Erfinders mit Zeichnungen zur Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit der Entwicklung weiter (Anlage K12). Das Schreiben tr\u00e4gt die \u00dcberschrift: Schutzf\u00e4higkeit einer \u201eErfindung&#8220; pr\u00fcfen. Die in diesem Schreiben ausdr\u00fccklich in Bezug genommene Zeichnung 31-81999-1352 ist als Anlage K 13 vorgelegt, die folgendes Aussehen hat (handschriftliche Hinzuf\u00fcgungen sp\u00e4ter von Kl\u00e4gerseite vorgenommen):<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 25.2.1999 (Anlage K6) teilte die Firma B-AG mit, es sei beschlossen worden, seitens der Beklagten keine Patentanmeldung zu t\u00e4tigen und den Gegenstand mithin nicht Anspruch zu nehmen. Die Bearbeitung des Verbesserungsvorschlags. bleibe davon selbstverst\u00e4ndlich unbeeinflusst. Dasselbe wiederholte die Firma B- AG mit Schreiben vom 17.12.1999 (Anlage K7) gegen\u00fcber den Anw\u00e4lten des Herrn N. Das Schreiben enth\u00e4lt die Formulierung: \u201eNachdem eine Inanspruchnahme durch C nicht erfolgt ist, steht es ihrem Mandanten frei, seine in Rede stehende Erfindung selbst zum Schutzrecht anzumelden.&#8220; Bereits vorher wie auch in der Folge verhandelte der Erfinder mit der Beklagten wegen der Honorierung des Verbesserungsvorschlags; er erhielt am 12.12.2000 einen Bescheid \u00fcber eine Pr\u00e4mie von DM 28.170,- die ihm gleichzeitig angewiesen wurde; letztlich erhielt er Zahlungen von insgesamt knapp DM 40.000.-.<br \/>\nDie Beklagte benutzt oder benutzte Werkzeuge, die der Anlage K13 wie auch der Anlage K14, einer weiteren in dieser Zeit entstandenen technischen Zeichnung der Beklagten, entsprechen.<br \/>\nMit Schreiben vom 8.9.1999 mahnten die damaligen Anw\u00e4lte des Erfinders widerspr\u00fcchliches Verhalten der Beklagten an (Anlage CBH 2). Am 18.1.2001 legte der Erfinder durch seine Patentanw\u00e4lte Widerspruch gegen die Verg\u00fctungsfestsetzung ein; weitere Korrespondenz erfolgte bis 2002. Mit Schreiben vom 20.8.2003 (Anlage K9 und K10) bezog sich die Kl\u00e4gerin auf die Vorgeschichte, f\u00fchrte aus, dass der Erfinder eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von etwa 40.000,- DM erhalten habe und machte geltend, dass f\u00fcr den Fall, dass die Beklagte derartige Schneidwerkzeuge benutze, die Rechte aus dem Patent verletzt w\u00fcrden. Sie regte ein Treffen zur Besprechung des weiteren Vorgehens an.<br \/>\nIm vorliegenden Verfahren wurde die am 9.9.2005 (der Eingangsstempel, der auf den 9.9.2006 lautet, muss anhand des sonstigen Akteninhalts falsch sein).eingereichte Klage am 19.11.2005 zugestellt. Mit Schreiben vom 6.6.2006 (Anlage CBH 14) nahm die Beklagte gegen\u00fcber dem Patentinhaber die Erfindung in Anspruch, da die Erfindungsmeldung nicht die vollst\u00e4ndige Erfindung beschrieben habe:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Erfindung sei durch die Beklagte nicht in Anspruch genommen und die Inanspruchnahme als technischer Verbesserungsvorschlag begr\u00fcnde auch kein Benutzungsrecht der Beklagten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin weist darauf hin, dass nach Literatur und Rechtssprechung zwischen Verbesserungsvorschlag und Erfindungsmeldung strikt zu unterscheiden ist und eine freigegebene Erfindung dem Arbeitnehmer uneingeschr\u00e4nkt zur Verf\u00fcgung steht. Sie weist darauf hin, dass zur Zeit der Zahlung der ersten Pr\u00e4mie f\u00fcr den Verbesserungsvorschlag das Patent nicht einmal offengelegt war und dass die Zahlung f\u00fcr den Verbesserungsvorschlag, der dem Arbeitgeber kein ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht gibt, f\u00fcr die Nutzung ab der tats\u00e4chlichen Aufnahme der Benutzung Mitte 1998 gezahlt worden sei, das Patent aber erst seit der Offenlegung am 23.8.2001 \u00fcberhaupt die M\u00f6glichkeit von Anspr\u00fcchen bietet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt nach Erg\u00e4nzung des urspr\u00fcnglichen Klageantrags um die Ziffer 11.1 mit Schriftsatz vom 20.3.20 und Erweiterung des Schadensersatzfeststellungsantrags auf Sch\u00e4den, die dem Patentinhaber entstanden sind, im Termin vom 5.4.2006, die Beklagte zu verurteilen, wie im Tenor geschehen.<br \/>\nDie Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Weiter beantragt die Beklagte hilfsweise, gem. \u00a7 712 Abs. 1 S. 2 ZPO von der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit abzusehen bzw. der Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleitung durch Bankb\u00fcrgschaft abzuwenden.<br \/>\nDie Beklagte hat zun\u00e4chst vorgetragen, die Verg\u00fctung der Erfindung als betrieblicher Verbesserungsvorschlag habe zumindest zu einem kostenlosen Nutzungsrecht der Beklagten gef\u00fchrt. Durch die Behandlung dieses Verbesserungsvorschlags habe die Beklagte klargestellt, dass sie die Erfindung benutzen wolle und durch die Annahme der Verg\u00fctung sei jedenfalls ein Lizenzvertrag zustande gekommen. Der Einspruch gegen die Verg\u00fctung sei versp\u00e4tet erfolgt, die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse sich die Lizenzeinr\u00e4umung also entgegenhalten lassen. Die Gegenst\u00e4nde von Verbesserungsvorschlag und Erfindungsmeldung seien auch nicht deckungsgleich, da die Patentanmeldung \u00fcber den Verbesserungsvorschlag hinausgehe. Die Beklagte habe sich ein Recht zur Eigennutzung vorbehalten; dies stelle im Ergebnis eine beschr\u00e4nkte Inanspruchnahme dar. Die Beklagte bezieht sich insoweit auf die Zweck\u00fcbertragungsregel. Zumindest sei eine Benutzung durch die Beklagte nicht rechtswidrig.<br \/>\nNach der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 5.4.2006 hat die Beklagte Akteneinsicht beim Patentamt genommen und, wie oben erw\u00e4hnt, die Erfindung mit Schreiben vom 6.6.2006 in Anspruch genommen. Die Beklagte f\u00fchrt dazu aus, gemeldet worden sei auch bei der Erfindungsmeldung nur eine Spanleitstufe mit einem Winkel von 5 Grad. Nicht gemeldet worden seien die U- oder V-Form der Ausnehmung sowie deren Dimensionen. Der Patentinhaber habe also die technische Lehre weiterentwickelt. Die Zeichnungen stammten nicht vom Erfinder, sondern von einem inzwischen ausgeschiedenen Mitarbeiter der Beklagten und seien erst nach der Erfindungsmeldung angefertigt worden. Dazu sei der Mitarbeiter der Beklagten F, mit dem der Erfinder nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Klagepartei die Erfindung im Einzelnen erprobt hat, nicht der richtige Adressat f\u00fcr die Erfindungsmeldung gewesen.<br \/>\nDie Beklagte bestreitet mit Schriftsatz vom 18.11.2006 erstmals die Benutzung der Erfindung und stellt mit umfangreichen Ausf\u00fchrungen darauf ab, dass sie weder eine U- noch eine V-f\u00f6rmige Ausnehmung benutze (Seite 7 ff dieses Schriftsatzes = Blatt 126 ff der Akten). Die V-Form setze voraus, dass ein Knick zwischen den Schenkeln der Ausnehmung vorhanden sein m\u00fcsse, um ein Brechen der Sp\u00e4ne zu erreichen. Die U-Form setze im Allgemeinen zwei zueinander parallele gerade Schenkel voraus. Mit steigender Gesamtumlenkung vergr\u00f6\u00dfere sich die maximal auftretende Kr\u00fcmmung. Dies f\u00fchre dazu, dass k\u00fcrzere Bruchsp\u00e4ne erzeugt w\u00fcrden, was nach dem Klagepatent dessen Erfolg sei. Der Fachmann werde im Sinne des Klagepatents unter U-f\u00f6rmig auch noch Formen verstehen, bei denen unter Abweichung vom eigentlichen Begriffsinhalt die beiden \u00fcber einen gekr\u00fcmmten Abschnitt verbundenen Schenkel nicht exakt parallel ausgerichtet seien, sondern einen gewissen &#8211; allerdings geringen Neigungswinkel miteinander einschl\u00f6ssen. In jedem Fall sei die absolute Obergrenze f\u00fcr die Winkelumlenkung zwischen dem Eintritt und dem Austritt einer U-Form im Sinne des Klagepatents kleiner als 90 Grad. Die Beklagte ist der Auffassung, keine in der in den Anlagen K13 und K14 gezeigten Gestaltung weise eine als U- oder V-f\u00f6rmige Vertiefung gestaltete Spanleitstufe auf. Damit benutze sie das Patent nicht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat zur Inanspruchnahme noch darauf verwiesen, dass im Erteilungsverfahren der Schutzbereich der urspr\u00fcnglich der Anmeldung zugrundeliegenden Anspr\u00fcche eingeschr\u00e4nkt wurde und damit die Erfindung nicht fortentwickelt worden sei.<br \/>\nZur Frage der ausreichenden Mitteilung hat sie ausgef\u00fchrt, dass es ausreiche, dass die Weiterentwicklung einer Diensterfindung gegen\u00fcber der ersten Meldung dem Arbeitgeber in welcher Form auch immer \u00fcbermittelt worden sei und sich dazu auf die Entscheidung BGH Landungstr\u00e4gergenerator (GRUR 2006, 141, 142) bezogen.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat sie darauf hingewiesen, dass die Beklagte mit der jetzigen Inanspruchnahme letztlich den Einwand widerrechtlicher Entnahme geltend mache, hinsichtlich dieser sei aber die Frist nach \u00a7 8 III PatG abgelaufen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet, da nach dem unstreitigen Sachverhalt die Beklagte das Patent benutzt und weder ein kostenloses Nutzungsrecht noch einen Anspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (\u00a7 8 PatG) hat.<br \/>\nI. Die Beklagte hat die Erfindung nicht in Anspruch genommen.<br \/>\n1. Der Erfinder hat eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erfindungsmeldung get\u00e4tigt. Auch wenn in der Anlage K5 nicht s\u00e4mtliche Merkmale der sp\u00e4teren Patentanmeldung enthalten sind, ist der Beklagten jedoch im Zuge der weiteren Entwicklungen in der Abteilung der Beklagten, in der der Erfinder arbeitete, die die Kl\u00e4gerin an der angef\u00fchrten Stelle ihres Schriftsatzes vom 4.9.2006 ausf\u00fchrlich geschildert hat und die die Beklagte nicht bestritten hat, jedenfalls das bekannt gewesen, was in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K13 enthalten ist. Wie die Kl\u00e4gerin zutreffend zitiert, hat der BGH in der Entscheidung Ladungstr\u00e4gergenerator folgendes ausgef\u00fchrt: \u201eIst eine Diensterfindung &#8230;. gegen\u00fcber einer (ersten) Meldung oder sonstigen Mitteilung weiterentwickelt worden und ist diese Weiterentwicklung dem Arbeitgeber &#8211; in welcher Form auch immer &#8211; \u00fcbermittelt worden, kann der Arbeitnehmer vern\u00fcnftigerweise nicht annehmen, der Arbeitgeber wolle nur dasjenige in Anspruch nehmen, was in der (ersten) Meldung oder Mitteilung angegeben worden ist&#8220; (GRUR 2006, 141, 142 Tz. 15). Die Anlage K12, der unstreitig die Zeichnung K13 beigelegen hat, stellt aber eindeutig eine derartige Mitteilung dar, die auch ausweislich des Inhalts des Schreibens gem\u00e4\u00df Anlage K12 an die f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Inanspruchnahme zust\u00e4ndige Stelle der Beklagten bzw. ihrer Muttergesellschaft der Firma B- AG, gerichtet war. Die Erfindung ist somit in diesem Umfang dem Arbeitgeber ausreichend gemeldet worden. Dass der Arbeitgeber hier nicht in Anspruch genommen hat, rechtfertigt keine unterschiedliche Bertachtungsweise: Der Beklagten waren im wesentlichen s\u00e4mtliche Merkmale bekannt, die sich im erteilten Patentanspruch finden.<br \/>\n2. Hinsichtlich der beiden Merkmale, die die Beklagte in diesem Zusammenhang ausf\u00fchrlich abhandelt, ist folgendes auszuf\u00fchren:<br \/>\na) Die Bereichsangabe von 0,2 bis 4 mm ist der Anlage K13 zwar nicht zu entnehmen. Die Bereichsangabe von 1 +\/-0,15 mm in der Zeichnung beschreibt aber einen engeren Bereich. Erfahrungsgem\u00e4\u00df werden im Rahmen einer Patentanmeldung zahlenm\u00e4\u00dfig zu definierende Bereiche auch weiter beansprucht, als sie zun\u00e4chst in der Praxis erprobt werden, so dass insoweit die Vollst\u00e4ndigkeit der Erfindungsmeldung nicht beeintr\u00e4chtigt ist.<br \/>\nb) Die Ausf\u00fchrungen der Beklagten \u00fcber die Auslegung des Merkmals V- oder U-f\u00f6rmig, die sich auf die letztere Alternative konzentrieren, gehen nach Auffassung der Kammer fehl:<br \/>\naa) Die Merkmale des Patentanspruchs sind zun\u00e4chst anhand von Beschreibung und Zeichnungen auszulegen (s. etwa BGH GRUR 2002, 511 a. E. -Kunststoffrohrteil m. w. Nachw.). Die Beschreibung spricht im Abschnitt 25 noch von einer vorzugsweisen U-f\u00f6rmigen oder V-f\u00f6rmigen Vertiefung &#8211; offenbar ist sie im Erteilungsverfahren nicht der Aufnahme dieses zun\u00e4chst in einem Unteranspruch formulierten Merkmals in den Hauptanspruch an-gepasst worden. Weitere Angaben zur n\u00e4heren Ausgestaltung dieses Merkmals gibt die Beschreibung nicht.<br \/>\nAnders ist dies aber bei den Zeichnungen: W\u00e4hrend aus der Figur 3 noch eine Umlenkung um mehr als 90 Grad angenommen werden k\u00f6nnte, gilt dies f\u00fcr die mit der Bezugsziffer 9 beschriebene Ausnehmung bei der Figur 6 und 7 nicht mehr. Auch wenn die Figur 7 wohl eine V-f\u00f6rmige Ausnehmung beschreibt, ist daher dem Klagepatent in Bezug auf dieses Merkmal nur zu entnehmen, dass die Ausnehmung entweder mit einem Knick oder mit einer Rundung versehen sein soll. Weitere Anhaltspunkte \u00fcber die konkrete Ausgestaltung des &#8211; hier die ma\u00dfgebliche Alternative bildenden -U gibt die Patentschrift nicht. Insbesondere kann ihr keinesfalls entnommen werden, dass nach der Lehre des Klagepatents das U parallele Seitenfl\u00e4chen aufweisen m\u00fcsste; aus den Zeichnungen ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Damit f\u00e4llt eine Ausgestaltung, wie sie die Anlage K13 aufweist, bei der das U noch flacher als in den Zeichnungen der Patentschrift ausgebildet ist, ohne weiteres unter den Patentanspruch.<br \/>\nDie Erfindungsmeldung beschrieb die Merkmale des sp\u00e4ter vom Erfinder angemeldeten Klagepatentes daher ausreichend. Die Tatsache, dass nach dem m\u00fcndlichen Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.11.2006 die patentgem\u00e4\u00dfe Wirkung bei einer U-Form, wie sie die Anlage K13 aufweist, nicht eintritt, war bei der Frage der Erfindungsmeldung nicht zu ber\u00fccksichtigen; ma\u00dfgeblich ist die Frage, ob die angemeldeten Merkmale den erteilten entsprechen. Die Beklagte hat daher am 25. 2. und 17. 12. 1999 die Inanspruchnahme der Erfindung in Kenntnis s\u00e4mtlicher Merkmale des sp\u00e4ter erteilten Patentes abgelehnt.<br \/>\n3. Die Frist des \u00a7 8 I Ziffer 3 ArbNEG zur Inanspruchnahme war auch bei Zugrundelegung einer anderen Auffassung zum Zeitpunkt des Schreibens der Beklagten vom 6.6.2006 abgelaufen: Die Beklagte wusste n\u00e4mlich seit der Abmahnung der Kl\u00e4gerin vom 20.8.2003 vom genauen Inhalt des Patents, wenn sie nicht, wovon auszugehen ist, auf ihrem Arbeitsgebiet den Stand der Technik st\u00e4ndig verfolgt und daher mit Offenlegung der Patentanmeldung \u00fcber deren Inhalt informiert war. Die Frist ist dar\u00fcber hinaus auch seit Klageerhebung abgelaufen: Sp\u00e4testens mit Zustellung der Klage war die Beklagte in Besitz der Patentschrift und h\u00e4tte somit auch bei Zugrundelegung der von ihr vorgetragenen Sach- und Rechtslage der Erfindung in Anspruch nehmen k\u00f6nnen.<br \/>\n4. Dar\u00fcber hinaus ist der Kl\u00e4gerin mit ihrem Argument zu folgen, f\u00fcr die Einrede der Vindikationsklage (vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, \u00a7 21 Rdnr. 75 und \u00a7 6 ArbNEG, Rdnr. 16) w\u00e4re die Einhaltung der 2-Jahresfrist des \u00a7 8 Satz 3 Patentgesetz zur Erhebung der Vindikationsklage oder des Vindikationseinwands nach Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erforderlich gewesen. Auch diese Frist hat die Beklagte vers\u00e4umt. Es ist n\u00e4mlich nicht davon auszugehen, dass der Erfinder insoweit b\u00f6sgl\u00e4ubig war. Vielmehr durfte er davon ausgehen, im Betrieb s\u00e4mtliche Merkmale seiner Erfindung ausreichend geoffenbart zu haben. Schlie\u00dflich wurde dort die Erfindung als solche auch erfolgreich benutzt.<br \/>\nII. Die Beklagte hat auch kein Nutzungsrecht:<br \/>\n1. Die Kl\u00e4gerin weist zurecht auf die Kommentierung bei Bar-tenbach\/Volz, ArbNEG, 4. Auflage 2002, \u00a7 2 Rdnr. 21, \u00a7 3 Rdnr. 23, \u00a7 6 Rdnr. 17\/1 und \u00a7 8 Rdnr. 70 hin, wonach die Freigabe der Diensterfindung ein unbeschr\u00e4nktes Verf\u00fcgungsrecht des Arbeitnehmererfinders mit der daraus sich ergebenden Risiken f\u00fcr den Arbeitgeber darstellt. Bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Meldung einer Diensterfindung geht ein Irrtum des Arbeitsgebers \u00fcber ihre Schutzf\u00e4higkeit grunds\u00e4tzlich zu seinen Lasten (Bartenbach\/Volz, a.a.O. Rdnr. 24).<br \/>\n2. Durch die Behandlung des \u00fcber geraume Zeit parallel laufenden Verbesserungsvorschlags hat die Beklagte auch kein Nutzungsrecht erworben; die Kl\u00e4gerin weist zu Recht darauf hin, dass die Nutzung eines Verbesserungsvorschlags mit der Benutzung einer patentierten Erfindung in keiner Weise zu vergleichen ist. Die Frage, ob derartige Zahlungen m\u00f6glicherweise die Lizenzgeb\u00fchr herabsetzen k\u00f6nnen, ist vorliegend nicht zu entscheiden; die Kammer neigt insbesondere angesichts der Tatsache, dass die ausdr\u00fcckliche Nicht-Inanspruchnahme einer Erfindung deren unbeschr\u00e4nkten \u00dcbergang auf den Erfinder beinhaltet, dazu, dies zu verneinen.<br \/>\nIII. Die Beklagte benutzt die Erfindung auch nach dem unstreitigen Vortrag jedenfalls bei richtiger Auslegung des Klagepatents, so dass die geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungs-sowie Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche begr\u00fcndet sind:<br \/>\n1. Das Bestreiten der Beklagten beschr\u00e4nkt sich auf die von ihr oben als unzutreffend abgehandelte Auslegung des Patents. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die patentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe erf\u00fcllt wird, bei identischer Benutzung der Merkmale des Anspruchs 1 und der insoweit darauf r\u00fcckbezogenen Anspr\u00fcche 6 und 7 nicht zu pr\u00fcfen ist; angesichts der fehlenden n\u00e4heren Angaben \u00fcber die U-f\u00f6rmige Ausgestaltung k\u00f6nnen auch die von der Beklagten zus\u00e4tzlich in diese Merkmale hineininterpretierten weiteren Ausgestaltungen nicht als den Wortsinn des Patentanspruchs beschr\u00e4nkend hinzu gelesen werden. Damit ist eine Herstellung und Verwendung von Schneidwerkzeugen gem\u00e4\u00df Anlage K13 oder K14 eine Benutzung des Patents, so dass die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df zu verurteilen war.<br \/>\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit auf \u00a7 709 ZPO.<br \/>\nVollstreckungsschutz nach \u00a7 712 Abs. 1 ZPO, wie von der Beklagten beantragt, war ihr nicht zu gew\u00e4hren, da sie in keiner Weise geltend gemacht hat, in wie weit ihr nicht zu ersetzende Nachteile durch die Vollstreckung entstehen. Solche sind auch in keiner Weise ersichtlich, nach dem die Kl\u00e4gerin nicht Wettbewerberin der Beklagten ist und somit die nach der Verurteilung geschuldeten Ausk\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin auch keine weiteren gesch\u00e4ftlichen Vorteile bringen k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 778 Landgericht M\u00fcnchen I Urteil vom 17. 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