{"id":2989,"date":"2007-06-12T17:00:07","date_gmt":"2007-06-12T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2989"},"modified":"2016-05-31T09:37:50","modified_gmt":"2016-05-31T09:37:50","slug":"4a-o-54505-seitenplanenspanner","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2989","title":{"rendered":"4a O 545\/05 &#8211; Seitenplanenspanner"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 669<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Juni 2007, Az. 4a O 545\/05<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4249\">2 U 61\/07<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 043 xxx (Klagepatent) sowie des Gebrauchsmusters DE 200 04 xxx (Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung in Anspruch. Soweit sich die Klage dar\u00fcber hinaus zun\u00e4chst auf Rechnungslegung und Schadensersatz gerichtet hat, ist der Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt verwiesen worden. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das unter Inanspruchnahme deutscher Priorit\u00e4ten vom 09.04.1999 und 10.08.1999 am 15.03.2000 angemeldet wurde und dessen Erteilung am 12.05.2004 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Patent steht in Kraft. Aus der Patentanmeldung wurde das gleichlautende Klagegebrauchsmuster abgezweigt, das am 29.06.2000 eingetragen wurde. Das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster beziehen sich auf einen Seitenplanenspanner. Die folgenden Ausf\u00fchrungen zum Klagepatent gelten f\u00fcr das gleichlautende Klagegebrauchsmuster entsprechend.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lautet wie folgt:<br \/>\nSeitenplanenspanner mit einem Spannhebel-Haken-Modul (5, 21) bestehend aus einem als einarmigen Hebel ausgebildeten, um eine Schwenkachse (10) schwenkbar angelenkten Spannhebel (7, 26) und einem Haken (11, 28) zum Hintergreifen eines gegen\u00fcber der zu spannenden Plane (2) als Widerlager dienenden ortsfesten Elements (3) und mit Mitteln zum \u00dcbertragen einer durch den Spannhebel ausge\u00fcbten Spannbewegung auf die Plane, dadurch gekennzeichnet, dass das Spannhebel-Haken-Modul (5, 21) des Seitenplanenspanners (1) schwenkbar gegen\u00fcber einem Grundelement (15, 22) angelenkt ist und der Haken (11, 28) schwenkbar um eine von der Schwenkachse (10) des Spannhebels (7, 26) beabstandete und parallel zu dieser ausgerichteten Schwenkachse (12) an dem Hebelarm des Spannhebels (7, 26) angelenkt ist und die Mittel zum \u00dcbertragen der durch den Spannhebel (7, 26) ausge\u00fcbten Spannbewegung auf die Plane mit dem Grundelement (15, 22) verbunden sind.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine schematisierte Seitenansicht eines Seitenplanenspanners. Figur 2 zeigt eine Unteransicht des Seitenplanenspanners. Figur 3 zeigt eine schematisierte Darstellung einer Plane mit einem im unteren Bereich angeordneten Seitenplanenspanner. Im Vergleich dazu zeigt die aus der Klagepatentschrift stammende Figur 4 eine schematisierte Darstellung einer Plane mit einem im unteren Bereich angeordneten Seitenplanenspanner, wie er aus dem Stand der Technik bekannt war.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat am 27.04.2007 beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent eingereicht, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<br \/>\nDie Beklagte ist ein mittelst\u00e4ndisches Unternehmen mit Sitz in Genua, Italien. Sie produziert und vertreibt Zubeh\u00f6r f\u00fcr LKWs, insbesondere auch Seitenplanenspanner.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, vom 07. bis 09.06.2005 sei an dem Messestand der D S.n.c. auf der TechTextil-Messe in Frankfurt am Main ein Seitenplanenspanner ausgestellt worden. Dieser Seitenplanenspanner habe folgende Gestalt gehabt:<\/p>\n<p>Folgende Zeichnung gibt die technische Ausgestaltung wieder:<\/p>\n<p>Die Parteien streiten dar\u00fcber, ob die Seitenplanenspanner tats\u00e4chlich auf der Messe gezeigt wurden und ob dieser Messeauftritt der Beklagten zurechenbar ist. Die Kl\u00e4gerin mahnte zun\u00e4chst mit Schreiben vom 23.06.2005 (Anlage rop 11) die D S.n.c. wegen des Messeauftritts ab. Die D S.n.c. erwiderte mit Fax vom 12.07.2005 (Anlage rop 10), dass sie auf der Messe ein anderes Unternehmen zu Gast gehabt habe, das die Seitenplanenspanner gezeigt habe. Herstellerin der Seitenplanenspanner sei die Beklagte. Dar\u00fcber hinaus meldete sich auf die Abmahnung der Patentanwalt der Beklagten mit Schreiben vom 06.07.2005 (Anlage rop 12) und argumentierte, dass der von der Beklagten hergestellte Seitenplanenspanner das Klagepatent nicht verletze.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent. Die Pr\u00e4sentation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe TechTextil in Frankfurt a.M. sei mit Wissen und Wollen der Beklagten geschehen. Dies ergebe sich schon daraus, dass auf dem Messestand zus\u00e4tzlich zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein weiteres, unstreitig von der Beklagten stammendes Produkt, der Seitenplanenspanner GSG 2004, ausgestellt worden sei.<\/p>\n<p>Nachdem die abgetrennten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadensersatz an das Landgericht Frankfurt verwiesen worden sind, beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nSeitenplanenspanner mit einem Spannhebel-Haken-Modul bestehend aus einem als einarmigen Hebel ausgebildeten, um eine Schwenkachse schwenkbar angelenkten Spannhebel und einem Haken zum Hintergreifen eines gegen\u00fcber der zu spannenden Plane als Widerlager dienenden ortsfesten Elements und mit Mitteln zum \u00dcbertragen einer durch den Spannhebel ausge\u00fcbten Spannbewegung auf die Plane,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen das Spannhebel-Haken-Modul des Seitenplanenspanners schwenkbar gegen\u00fcber einem Grundelement angelenkt ist und der Haken schwenkbar um eine von der Schwenkachse des Spannhebels beabstandete und parallel zu dieser ausgerichteten Schwenkachse an dem Hebelarm des Spannhebels angelenkt ist und die Mittel zum \u00dcbertragen der durch den Spannhebel ausge\u00fcbten Spannbewegung auf die Plane mit dem Grundelement verbunden sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragt die Beklagte,<br \/>\ndas Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die seitens der Beklagten beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage hinsichtlich des Klagepatents auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00fcgt die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf. Es bestehe keine Erstbegehungsgefahr. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Messe TechTextil in Frankfurt a.M. ausgestellt worden sei. Selbst wenn dies der Fall sei, sei ihr der Messeauftritt der D S.n.c. nicht zuzurechnen. Ihre Verbindung zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei folgende: Sie, die Beklagte, habe ihrer Vertriebspartnerin f\u00fcr Italien, der E s.r.l. , in der Vergangenheit einen Produktkatalog \u00fcber ihr Produkt GSG 2004 \u00fcbergeben. Hierbei handele es sich um einen anderen, hier nicht streitgegenst\u00e4ndlichen Seitenplanenspanner. Die E habe im April 2004 Muster dieses Produkts an die D S.n.c. weitergegeben. Als die Kl\u00e4gerin daraufhin der Beklagten mitgeteilt habe, dass sie dieses Produkt als patentverletzend ansehen w\u00fcrde, sei sie, die Beklagte, dazu \u00fcbergegangen, Muster und Produkte nur noch unter restriktiven Bedingungen an Dritte weiterzugeben. Die vorliegend streitgegenst\u00e4ndlichen Seitenplanenspanner seien im Hause der Beklagten hergestellt worden. Allerdings habe es sich um einen blo\u00dfen Prototypen gehandelt, einen Zwischenschritt bei der Entwicklung eines neuen Seitenplanenspanners. Als im Mai 2005 Herr H von der E bei ihr, der Beklagten, gewesen sei, habe dieser darauf gedr\u00e4ngt, Muster dieser Ausf\u00fchrungsform mitnehmen zu d\u00fcrfen. Daraufhin seien Herrn H f\u00fcnf Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcbergeben worden, allerdings mit der Auflage, diese Muster nur ausgew\u00e4hlten Kunden in Italien zeigen zu d\u00fcrfen, nicht aber an Dritte weiterzugeben, \u00f6ffentlich zu zeigen oder aus Italien zu verbringen. Die f\u00fcnf Prototypen h\u00e4tten keine Kennzeichnung aufgewiesen, die auf die Beklagte hingewiesen h\u00e4tte. Mit der D S.n.c. habe sie, die Beklagte, keinerlei Kontakt.<br \/>\nIm \u00dcbrigen verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht die Merkmale 7 und 8 des Klagepatents. Gem\u00e4\u00df Merkmal 7 m\u00fcsse ein Spannhebel-Haken-Modul am Grundelement angelenkt sein. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien aber der Spannhebel und der Haken separat voneinander am Grundelement befestigt. Ein \u201eModul\u201c bestehend aus beiden Bauteilen sei nicht vorhanden. Die Schwenkbewegung von Spannhebel und Haken seien voneinander entkoppelt. Der Haken sei auch nicht im Sinne des Merkmals 8 am Hebelarm angelenkt. Vielmehr sei der Haken bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform am Grundelement angelenkt. Dadurch werde auch die technische Wirkung dieses Merkmals nicht erreicht, n\u00e4mlich das Ziel, den Haken in der Offen-Stellung in einen Abstand zu dem Rahmenprofil zu bringen. In Bezug auf den Aussetzungsantrag wird auf das Vorbringen der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 13.10.2006 (Bl. 100ff.) verwiesen.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Die internationale und zugleich \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Die Kl\u00e4gerin hat schl\u00fcssig dargetan, dass eine unerlaubte Handlung der Beklagten im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts ernstlich und greifbar zu besorgen ist. Ebenso wie dies bereits f\u00fcr den Geltungsbereich der EuGV\u00dc anerkannt war (LG D\u00fcsseldorf, GRURInt 1999, 775 \u2013 Impfstoff II), kann \u2013 wie sich schon aus dem Wortlaut des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ergibt &#8211; im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auch eine vorbeugende Unterlassungsklage erhoben werden.<br \/>\nUm diesen Gerichtsstand zu begr\u00fcnden, reicht es aus, wenn die Gefahr einer Schutzrechtsverletzung im Inland schl\u00fcssig dargetan wird (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, \u00a7 143 Rn. 14; BGH GRUR 2005, 431 \u2013 Hotel Maritime). Vorliegend behauptet die Kl\u00e4gerin, dass die Beklagte auf dem Messestand der D S.n.c. in Frankfurt patentverletzende Seitenplanenspanner ausgestellt habe. Bei der TechTextil-Messe in Frankfurt a.M. handelt es sich unstreitig um eine internationale Messe, die sich dementsprechend an ein \u00fcberregionales Publikum \u2013 auch an ein Publikum aus Nordrhein-Westfalen &#8211; richtet. Wird der Vortrag der Kl\u00e4gerin im Rahmen der Schl\u00fcssigkeitspr\u00fcfung als wahr unterstellt, so ist demnach davon auszugehen, dass die Beklagte patentverletzende Produkte (unter anderem) nordrhein-westf\u00e4lischen Abnehmern angeboten hat. Vor diesem Hintergrund ist die Besorgnis begr\u00fcndet, dass die Beklagte dieselben Seitenplanenspanner ihren Abnehmern auch unmittelbar in Nordrhein-Westfalen anbieten wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist jedoch unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht der geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 9 Nr. 1 PatG nicht zu.<br \/>\nDabei kann dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt hat, dass zum einen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Messe TechTextil in Frankfurt am Main tats\u00e4chlich ausgestellt worden ist, was die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat, und dass zum anderen diese Ausstellung der Beklagten zurechenbar ist. Denn jedenfalls ist eine Verletzung des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters nicht gegeben. Das Merkmal 8 ist nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt \u2013 ebenso wie das gleichlautende Klagegebrauchsmuster &#8211; im Patentanspruch 1 einen Seitenplanenspanner. Derartige Seitenplanenspanner werden etwa zum Spannen von Planen eines Nutzfahrzeugs eingesetzt. Um die Plane zu spannen, wird ein Haken an einem ortsfesten Teil des Nutzfahrzeugs eingehakt und mit einem Spannhebel die Plane bzw. ein an der Plane befestigter Gurt gespannt. Als Stand der Technik erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift die DE 44 15 042 (im Folgenden: DE \u2019042). Nachfolgend wiedergegeben ist eine Abbildung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform nach der DE \u2019042:<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift gibt die DE \u2019042 wie folgt wieder: Es werde ein Seitenplanenspanner beschrieben, der aus einem Unterteil 4 und einem Spannhebel 6 bestehe. Das Unterteil weise an seinem einen Ende einen Haken 11 auf. Der Spannhebel 6 sei \u00fcber eine Drehwelle 5 schwenkbar an dem Unterteil 4 angelenkt. Der Gurt 2a, der an der Plane 2 befestigt sei, werde \u00fcber einen Spannsteg durch den Spannhebel hindurch nach innen gef\u00fchrt und um die Drehwelle gelegt. Wenn der Gurt gespannt werden solle, werde der Spannhebel aus einer seitlich abstehenden Offen-Stellung in Richtung des nach links zeigenden Pfeils 17 nach unten gedr\u00fcckt, bis er in einen Verriegelungsmechanismus 11, 18 einraste.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird an diesem Stand der Technik kritisiert, dass der Einsatz von Spanngurten die Gefahr von Manipulationen in sich berge, weshalb die f\u00fcr einen Einsatz des Seitenplanenspanners als Zollverschluss notwendige Sicherheit nicht gegeben sei (Spalte 1, Zeilen 54-58). Ein weiterer Nachteil der als textiles Material ausgebildeten Spanngurte bestehe darin, dass deren Handhabung bei kalten Temperaturen aufgrund der Materialsteifigkeit erschwert werde (Spalte 2, Zeilen 14-17).<br \/>\nWeiter k\u00f6nne es vorkommen, dass der Spannhebel in seiner geschlossenen Stellung nicht vollst\u00e4ndig verriegelt sei. Dadurch k\u00f6nne die Plane bei Fahrtwind flattern und gegen den Spanngurt schlagen, was zu einem Aufspringen des Spannhebels f\u00fchren k\u00f6nne (Spalte 1, Zeile 58 bis Spalte 2, Zeile 5).<br \/>\nIm \u00dcbrigen sei bei dem vorbekannten Seitenplanenspanner eine Anbringung nur mit zwei H\u00e4nden m\u00f6glich, da ein unkontrolliertes Aufspringen des Spannhebels verhindert werden m\u00fcsse (Spalte 2, Zeilen 18-26). Bei der \u00d6ffnung des Seitenplanenspanner stelle sich weiter das Problem, dass der Haken in der ge\u00f6ffneten Stellung des Seitenplanenspanners in derselben vertikalen Ebene pendele wie das Rahmenprofil 3, an dem er in der Geschlossen-Stellung befestigt sei. Deshalb m\u00fcsse beim Anheben der Plane besonders darauf geachtet werden, dass der Haken nicht wieder das Rahmenprofil hintergreife (Spalte 2, Zeilen 29-41).<br \/>\nSchlie\u00dflich kritisiert das Klagepatent an dem Stand der Technik, dass sich die zu spannende Plane beim Spannvorgang in Falten legen k\u00f6nne, weil sich das Unterteil beim Spannvorgang unmittelbar auf der Au\u00dfenseite der Plane von unten nach oben bewege (Spalte 2, Zeilen 42-55).<\/p>\n<p>Das Klagepatent macht es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe, einen gattungsgem\u00e4\u00dfen Seitenplanenspanner dergestalt weiterzubilden, dass nicht nur seine Handhabbarkeit zum \u00d6ffnen einer Seitenplane verbessert ist, sondern bei dem ein Spannen der Seitenplane auch ohne eine Faltenbildung m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Patentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:<br \/>\n1. Seitenplannenspanner (1) mit einem Spannhebel-Haken-Modul (5, 21)<br \/>\n2. bestehend aus<br \/>\na) einem Spannhebel (7, 26)<br \/>\nb) und einem Haken (11, 28)<br \/>\n3. Der Spannhebel (7, 26)<br \/>\na) ist als einarmiger Hebel ausgebildet und<br \/>\nb) um eine von der Schwenkachse (10) schwenkbar angelenkt;<br \/>\n4. der Haken (11, 28), dient zum Hintergreifen eines ortsfesten Elements (3), das als Widerlager gegen\u00fcber der zu spannenden Plane (2) dient.<br \/>\n5. Der Seitenplannenspanner (1) umfasst Mittel zum \u00dcbertragen einer durch den Spannhebel (7, 26) ausge\u00fcbten Spannbewegung auf die Plane (2).<br \/>\n6. Die Mittel zum \u00dcbertragen der durch den Spannhebel (7, 26) ausge\u00fcbten Spannbewegung auf die Plane sind mit einem Grundelement (15, 22) verbunden.<br \/>\n7. Das Spannhebel-Haken-Modul (5, 21) des Seitenplanenspanners (1) ist schwenkbar gegen\u00fcber dem Grundelement (15, 22) angelenkt.<br \/>\n8. Der Haken (11, 28) ist schwenkbar um eine Schwenkachse (12) an dem Hebelarm des Spannhebels (7, 26) angelenkt.<br \/>\n9. Die Schwenkachse (12) des Hakens (11, 28) ist<br \/>\na) von der Schwenkachse (10) des Spannhebels (7, 26) beabstandet und<br \/>\nb) parallel zu der Schwenkachse (10) des Spannhebels (7, 26) ausgerichtet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 8 des Klagepatents muss der Haken schwenkbar um eine Schwenkachse an dem Hebelarm des Spannhebels angelenkt sein. Die Kl\u00e4gerin meint, es spiele nach dem Wortlaut des Merkmals keine Rolle, ob der Haken direkt oder \u00fcber Zwischenglieder &#8211; wie vorliegend bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Stelllaschen &#8211; an dem Spannhebel befestigt sei. Im Gegenteil, es komme dem Klagepatent offensichtlich gerade darauf an, dass der Haken nicht zusammen mit dem Spannhebel nach au\u00dfen verschwenkt werde. Denn sonst k\u00f6nne er nicht in eine das Rahmenprofil hintergreifende Position gebracht werden.<br \/>\nDieser Ansicht folgt die Kammer nicht. Zwar mag es der Wortlaut des Patentanspruchs bei philologischer Betrachtung nicht zwingend vorgeben, dass die Schwenkachse, um die der Haken schwenkbar sein soll, an dem Hebelarm angebracht sein muss. Dies ergibt sich allerdings f\u00fcr den Fachmann zwingend aus der in der Klagepatentschrift ausf\u00fchrlich beschriebenen Funktion dieses Merkmals. So heisst es im allgemeinen Teil der Beschreibung der Erfindung (Spalte 3, Zeilen 38-56, Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<br \/>\n\u201eBei dem beanspruchten Seitenplanenspanner wird als Spanneinrichtung das Zusammenwirken zwischen dem schwenkbar angelenkten Spannhebel und dem daran angelenkten Haken eingesetzt, so dass eine unmittelbare Anbindung des Grundelements an der Plane m\u00f6glich ist. (&#8230;)<br \/>\nDurch die schwenkbare Anordnung des Hakens am Hebelarm des Spannhebels befindet sich der Haken bei ge\u00f6ffnetem Spannhebel mit Abstand von der Schwenkachse des Spannhebels zus\u00e4tzlich vom Rahmenprofil beabstandet, so dass der Haken selbst von dem Rahmenprofil bei dem \u00d6ffnungsvorgang des Spannhebels wegbewegt wird.\u201c<br \/>\nWeiter wird in der Spalte 4, Zeilen 4-12 ausgef\u00fchrt:<br \/>\n\u201eBei einem \u00d6ffnen einer solchen Seitenplane ist es grunds\u00e4tzlich nur erforderlich, die Seitenplanenspanner selbst zu \u00f6ffnen; die Haken befinden sich \u2013 wie dargelegt \u2013 au\u00dferhalb der beispielsweise das Rahmenprofil hintergreifenden Stellung. Anschlie\u00dfend kann die Seitenplane nach oben gezogen oder seitlich verschoben werden, ohne dass zu bef\u00fcrchten w\u00e4re, dass die Haken der Seitenplanenspanner wieder in ihre Verriegelungspositionen einschwingen.\u201c<\/p>\n<p>Diesen aus dem allgemeinen Teil der Klagepatentschrift stammenden Textstellen entnimmt der Fachmann, dass durch die Ausgestaltung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung ein wesentliches Ziel erreicht werden soll: Es soll sichergestellt werden, dass sich der Haken in der Offen-Stellung des Spannhebels in einem Abstand zum Rahmenprofil befindet, so dass verhindert wird, dass die Haken beim Entfernen der Seitenplane am Rahmenprofil h\u00e4ngen bleiben. Die Bedeutung dieses Ziels kommt in der Aufgabe des Klagepatents zum Ausdruck. Danach setzt sich das Klagepatent unter anderem zum Ziel, die Handhabbarkeit des Seitenplanenspanners zum \u00d6ffnen einer Seitenplane zu verbessern.<br \/>\nDer im Stand der Technik vorhandene Nachteil, wonach sich der Haken in der Offen-Stellung nach wie vor in derselben Ebene befindet, in der er das Rahmenprofil hintergreift, weshalb beim Aufrollen der Seitenplane darauf geachtet werden muss, dass die Haken aus der am Rahmenprofil anliegenden Stellung herausgeschwungen werden (Spalte 2, Zeilen 33-41), soll damit durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung beseitigt werden. Durch die L\u00f6sung gerade auch dieses Problems grenzt sich das Klagepatent vom Stand der Technik ab. Indem in der Aufgabe des Klagepatents gerade dieser Aspekt herausgegriffen wird, wird deutlich gemacht, dass von den zahlreichen Nachteilen des Standes der Technik, die das Klagepatent aufz\u00e4hlt, dieser Punkt als besonders verbesserungsw\u00fcrdig angesehen wird.<br \/>\nBesonders betont wird dieser Vorteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung gegen\u00fcber dem Stand der Technik auch dadurch, dass das Klagepatent in den Figuren 3 und 4 die Offen-Stellung im Stand der Technik mit der Offen-Stellung nach dem Klagepatent gegen\u00fcber stellt. Dort ist ersichtlich, dass der Haken bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrung in der Offen-Stellung von dem Rahmenprofil weggeschwenkt ist. Diese Verschwenkung kommt durch die im Merkmal 8 genannte Anordnung zu Stande, bei der der Haken mit seiner Schwenkachse nicht unmittelbar am Rahmenprofil anliegt \u2013 wie im Stand der Technik &#8211; , sondern bei der dessen Schwenkachse am Hebelarm des Spannhebels angebracht ist.<br \/>\nAuch im Rahmen der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels (Spalte 6, Zeilen 49-52) f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass durch den Versatz der beiden Schwenkachsen zueinander der Haken im Unterschied zu seiner eingeh\u00e4ngten Stellung von dem Rahmenprofil beabstandet sei. Zur Veranschaulichung verweist das Klagepatent auf die Figur 3. Daraus ergibt sich, dass der \u201eVersatz der beiden Schwenkachsen\u201c dadurch erzielt werden soll, dass die Schwenkachse des Hakens an dem Spannhebel angebracht ist. Ein Ausf\u00fchrungsbeispiel schr\u00e4nkt zwar den Schutzbereich des Klagepatents nicht ein, allerdings best\u00e4tigt die vorgenannte Beschreibungsstelle das, was bereits im allgemeinen Teil mehrfach betont wurde: die Beabstandung des Hakens von dem Rahmenprofil in der Offen-Stellung wird dadurch erreicht, dass der Haken derart an dem Spannhebel angelenkt ist, dass er beim \u00d6ffnen des Spannhebels gemeinsam mit diesem nach au\u00dfen verschwenkt wird.<\/p>\n<p>Wenn die Kl\u00e4gerin schrifts\u00e4tzlich darauf verweist, dass eine Beabstandung des Hakens vom Rahmenprofil nicht vorgesehen und sogar unerw\u00fcnscht sei, weil dann der Haken das Rahmenprofil nicht hintergreifen k\u00f6nne, so kann dies nicht \u00fcberzeugen. Vielmehr kann der Haken, der in der Offen-Stellung von dem Rahmenprofil beabstandet ist, durchaus in der Geschlossen-Stellung das Rahmenprofil hintergreifen. Beide Stellungen schlie\u00dfen sich nicht gegenseitig aus. Der Haken, der w\u00e4hrend der Offen-Stellung von dem Rahmenprofil beabstandet ist, wird in die das Rahmenprofil hintergreifende Stellung gebracht, indem er w\u00e4hrend des Schlie\u00dfvorgangs des Spannhebels n\u00e4her an das Rahmenprofil herangef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin keine Gesichtspunkte aufzuzeigen vermocht, die ein anderes Verst\u00e4ndnis des Klagepatents nahe legen w\u00fcrden. Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, es komme dem Klagepatent lediglich darauf an, dass in der Offen-Stellung \u00fcberhaupt eine Beabstandung, nicht notwendig aber eine gro\u00dfe Beabstandung des Hakens von dem Rahmenprofil gegeben sei. Diese Beabstandung werde aber bereits dadurch erzielt, dass das Grundelement unmittelbar an der Plane angebracht sei. Denn im Stand der Technik habe sich der Punkt, an dem die Plane mit dem Seitenplanenspanner verbunden sei, n\u00e4mlich der den Gurt aufnehmende Spannsteg, in der Offen-Stellung sehr weit au\u00dferhalb der Pendelachse der Plane befunden. Dies habe dazu gef\u00fchrt, dass in der Offen-Stellung der Seitenplanenspanner seinen Schwerpunkt so finde, dass der Haken zwangsl\u00e4ufig in Richtung des Rahmenprofils schwenke. Dies werde durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrung verhindert, indem die Verbindung zwischen Plane und Seitenplanenspanner unmittelbar an dem Rahmenprofil anliegend angebracht werde. Bereits dadurch, dass also der Haken in der Offen-Stellung nicht in Richtung des Rahmenprofils gedr\u00fcckt werde, werde eine Beabstandung des Hakens von dem Rahmenprofil erreicht. Durch ein Anlenken des Haken direkt am Spannhebel\u2013 wie etwa im Ausf\u00fchrungsbeispiel -, k\u00f6nne allenfalls noch eine zus\u00e4tzliche Beabstandung des Hakens von dem Widerlager erreicht werden. Insofern verweist die Kl\u00e4gerin auf Spalte 3, Zeilen 50-56 der Beschreibung, wo von einer solchen \u201ezus\u00e4tzlichen\u201c Beabstandung die Rede ist.<br \/>\nDiesen Ausf\u00fchrungen folgt die Kammer nicht. Selbst wenn durch die Anordnung des Grundelements unmittelbar an der Plane bzw. am Rahmenprofil verhindert werden mag, dass sich der Haken in der Offen-Stellung sogar noch in Richtung des Rahmenprofils getrieben wird, so sieht das Klagepatent gleichwohl zus\u00e4tzlich vor, dass der Haken unmittelbar an dem Spannhebel angelenkt ist. Das zu Grunde liegende Problem wird also erfindungsgem\u00e4\u00df nicht nur dadurch gel\u00f6st, dass ein Zur\u00fcckpendeln des Hakens in die hintergreifende Stellung verhindert wird, sondern zus\u00e4tzlich dadurch, dass der Haken sogar in eine von dem Rahmenprofil entfernte Stellung verbracht wird. Nur indem ein solcher, sicherer Abstand des Hakens vom Rahmenprofil herbeigef\u00fchrt wird, wird ein st\u00f6rungsfreies Aufrollen der Plane ohne festh\u00e4ngende Haken erm\u00f6glicht. Diesem Ziel dient das Merkmal 8, das f\u00fcr den Fachmann bei Heranziehung der vorgenannten Stellen der Beschreibung die klare Vorgabe macht, dass der Haken mit seiner Schwenkachse unmittelbar an dem Spannhebel angebracht werden soll.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist Merkmal 8 nicht erf\u00fcllt. Der Haken ist mit seiner Schwenkachse nicht unmittelbar an dem Spannhebel angelenkt. Dadurch wird er auch nicht \u2013 wie es das Klagepatent erfordert \u2013 mit dem Spannhebel nach au\u00dfen verschwenkt, sondern er verbleibt auch in der Offen-Stellung in der vertikalen Ebene des Grundelements. Eine Wegbewegung von dem Rahmenprofil findet nicht statt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAuch das gleichlautende Gebrauchsmuster ist aus den vorstehenden Gr\u00fcnden nicht verletzt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 669 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. Juni 2007, Az. 4a O 545\/05 Rechtsmittelinstanz: 2 U 61\/07<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[29,2],"tags":[],"class_list":["post-2989","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-29","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2989","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2989"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2989\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5218,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2989\/revisions\/5218"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2989"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2989"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2989"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}