{"id":2987,"date":"2007-03-13T17:00:33","date_gmt":"2007-03-13T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2987"},"modified":"2016-04-27T07:07:46","modified_gmt":"2016-04-27T07:07:46","slug":"4a-o-54205-entstauber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2987","title":{"rendered":"4a O 542\/05 &#8211; Entstauber"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 668<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. M\u00e4rz 2007, Az. 4a O 542\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem jeweils gesetzlichen Vertreter,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nim Geltungsbereich des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patentes 0 810 xxx B 1<br \/>\nAntriebseinheiten f\u00fcr einen Deduster (Entstauber) enthaltend einen Schwingungsf\u00f6rderer, bestehend aus einem Elektromagneten, auf dessen oberer Seite eine Schwingplatte angeordnet ist, mit der die in Schwingung zu versetzenden Teile des Schwingungsf\u00f6rderers fest verbunden sind, und einer auf der gegen\u00fcberliegenden Seite des Elektromagneten angeordneten, h\u00e4ngenden Gegenschwingplatte, auf welcher der Elektromagnet h\u00f6henverstellbar befestigt ist, wobei die Schwingplatte und die Gegenschwingplatte federnd miteinander verbunden sind,<br \/>\nanzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen diese federnde Verbindung durch mindestens drei gleichm\u00e4\u00dfig verteilt um den Wicklungsumfang des Elektromagneten angeordnete, schiefwinklig zur Wickelachse des Elektromagneten angeordnete Tr\u00e4gerbalken realisiert ist, deren Oberseite je \u00fcber ein gegen oben ragendes Blattfederpaket mit der Schwingplatte verbunden ist und deren Unterseite je \u00fcber ein weiteres, nach unten ragendes Blattfederpaket mit der h\u00e4ngenden Gegenschwingplatte verbunden ist, indem das obere Blattfederpaket am unteren Ende der oberen Seite des Tr\u00e4gerbalkens und das untere Blattfederpaket am oberen Ende der unteren Seite des Tr\u00e4gerbalkens befestigt ist, so dass sich die beiden gegen\u00fcberliegenden Blattfederpakete \u00fcber den gr\u00f6\u00dferen Teil ihrer L\u00e4nge \u00fcberlappen, und die Tr\u00e4gerbalken fest mit einer station\u00e4ren Sockelkonstruktion verbunden sind und diese Verbindung die einzige Verbindung der Antriebseinheit zu den nichtschwingenden Teilen des Schwingungsf\u00f6rderers ausmacht, derart, dass bei Anlegen einer Wechselspannung an den Elektromagneten einzig die Schwingplatte und die mit ihr verbundenen Teile einerseits und der Elektromagnet und die Gegenschwingplatte andrerseits in Schwingung versetzt werden,<br \/>\nausgenommen Antriebseinheiten, die von der Kl\u00e4gerin hergestellt und von ihr oder mit ihrer Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 12.12.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Deduster sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben.<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 12.12.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 30 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 70 % auferlegt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 810 xxx (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das unter Inanspruchnahme einer Schweizer Priorit\u00e4t vom 28.02.1995 am 27.02.1996 angemeldet und dessen Erteilung am 11.11.1998 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Patent steht in Kraft. Das Klagepatent bezieht sich auf eine Antriebseinheit f\u00fcr Schwingungsf\u00f6rderer. Derartige Schwingungsf\u00f6rderer werden bei der Herstellung von Tabletten zum Entstauben, Entgraten und F\u00f6rdern der Tabletten ben\u00f6tigt.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lautet wie folgt:<br \/>\nPatentanspruch 1<br \/>\nAntriebseinheit f\u00fcr einen Schwingungsf\u00f6rderer, bestehend aus einem Elektromagneten (33), auf dessen oberer Seite eine Schwingplatte (11) angeordnet ist, mit der die in Schwingung zu versetzenden Teile (1, 2) des Schwingungsf\u00f6rderers fest verbunden sind, und einer auf der gegen\u00fcberliegenden Seite des Elektromagneten (33) angeordneten, h\u00e4ngenden Gegenschwingplatte (32), auf welcher der Elektromagnet h\u00f6henverstellbar befestigt ist, wobei die Schwingplatte (11) und die Gegenschwingplatte (32) federnd miteinander verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass diese federnde Verbindung durch mindestens drei gleichm\u00e4\u00dfig verteilt um den Wicklungsumfang des Elektromagneten (33) angeordnete, schiefwinklig zur Wickelachse des Elektromagneten (33) angeordnete Tr\u00e4gerbalken (29) realisiert ist, deren Oberseite je \u00fcber ein gegen oben ragendes Blattfederpaket (31) mit der Schwingplatte (11) verbunden ist und deren Unterseite je \u00fcber ein weiteres, nach unten ragendes Blattfederpaket (30) mit der h\u00e4ngenden Gegenschwingplatte (32) verbunden ist, und dass die Tr\u00e4gerbalken (29) fest mit einer station\u00e4ren Sockelkonstruktion (7) verbunden sind und diese Verbindung die einzige Verbindung der Antriebseinheit zu den nichtschwingenden Teilen des Schwingungsf\u00f6rderers ausmacht, so dass bei Anlegen einer Wechselspannung an den Elektromagneten (33) die Schwingplatte (11) und die mit ihr verbundenen Teile (1, 2) einerseits und der Elektromagneten (33) und die Gegenschwingplatte (32) andrerseits in Schwingung versetzt werden.<\/p>\n<p>Am 23.01.2007 verk\u00fcndete das Bundespatentgericht ein Urteil, nach dem der deutsche Anteil des Klagepatents dadurch teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wurde, dass im Patentanspruch 1 nach den Worten \u201emit der h\u00e4ngenden Gegenschwingplatte (32) verbunden ist,\u201c eingef\u00fcgt wird: \u201eindem das obere Blattfederpaket (31) am unteren Ende der oberen Seite des Tr\u00e4gerbalkens (29) und das untere Blattfederpaket (30) am oberen Ende der unteren Seite des Tr\u00e4gerbalkens (29) befestigt ist, sodass sich die beiden gegen\u00fcberliegenden Blattfederpakete (30, 31) \u00fcber den gr\u00f6\u00dferen Teil ihrer L\u00e4nge \u00fcberlappen.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen.<br \/>\nFigur 1 zeigt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Antriebseinheit, integriert in einen Tablettenentgrater, der von der Seite her dargestellt wird. Figur 2 zeigt die Antriebseinheit des Schwingungsf\u00f6rderers im Detail.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellt Tablettenpressen und Verpackungssysteme und \u2013maschinen f\u00fcr die Industrie her, bei denen Deduster verwendet werden. Beklagte zu 2) stellt Deduster her und vertreibt sie. Im Jahre 2000 schloss die Kl\u00e4gerin mit den Beklagten zu 1) und 3) einen sog. \u201eTriangelvertrag\u201c \u00fcber den exklusiven Vertrieb der Deduster der Kl\u00e4gerin. Zum Ende des Jahres 2002 k\u00fcndigten die Beklagten zu 1) und 3) den Triangelvertrag. Seither vertreiben sie in Deutschland einen von der Beklagten zu 2) hergestellten Deduster. Nachfolgend wird ein Lichtbild der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Lichtbilder zeigen die im Deduster enthaltenen Antriebseinheit des Schwingungsf\u00f6rderers von beiden Seiten:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, der von der Beklagten zu 2) hergestellte und von den Beklagten zu 1) und 3) vertriebene Deduster verletze das Klagepatent. Durch die g\u00fcnstige Zugabe des Dedusters an ihre Kunden beeinflussten die Beklagten die Kaufentscheidung ihrer Kunden f\u00fcr eine Tablettenpresse. Der Deduster fungiere bei Verhandlungen \u00fcber den Verkauf der gesamten Tablettenproduktionslinien als \u201eT\u00fcr\u00f6ffner\u201c.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, wie zuerkannt sowie zus\u00e4tzlich (Klageantrag zu I. 1. b) der<br \/>\nKl\u00e4gerin):<br \/>\n&#8211; die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem jeweils gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, im Geltungsbereich des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patentes 0 810 962 B 1<br \/>\nTabletten-Produktionslinien einschlie\u00dflich Tablettenpressen mit Dedustern f\u00fcr die Entgratung, Entstaubung, F\u00f6rderung und Abf\u00fcllung der Tabletten<br \/>\nanzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\ndie einen Deduster mit Antriebseinheit f\u00fcr einen Schwingungsf\u00f6rderer mit den Merkmalen wie unter Ziffer I. 1. a) (entspricht den unter Ziffer I. 1. des Tenors genannten Merkmalen) beschrieben einschlie\u00dfen, ausgenommen Antriebseinheiten, die von der Kl\u00e4gerin hergestellt und von ihr oder mit ihrer Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind;<br \/>\n&#8211; die Verpflichtung zur Rechnungslegung und die Schadensersatzfeststellung auch auf das vorgenannte Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen bzw. zu diesen Zwecken Einzuf\u00fchren oder Besitzen von Tabletten-Produktionslinien einschlie\u00dflich Tablettenpressen mit Dedustern f\u00fcr die Entgratung, Entstaubung, F\u00f6rderung und Abf\u00fcllung der Tabletten zu beziehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Beklagten meinen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht, weil der auf der Gegenschwingplatte befestigte Elektromagnet nicht h\u00f6henverstellbar sei. Denn er sei mittels Schrauben fest mit der Gegenschwingplatte verschraubt. Der Klageantrag, mit dem die Kl\u00e4gerin Unterlassung des Vertriebs von Tabletten-Produktionslinien verlange, die einen patentverletzenden Deduster enthalten sowie hierauf bezogene Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung, sei zu weitgehend. Die Deduster w\u00fcrden separat von den Tablettenproduktionslinien angeboten und verkauft. Grunds\u00e4tzlich enthalte auch nicht jede Tablettenproduktionslinie einen Tablettenentstauber.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist \u00fcberwiegend zul\u00e4ssig und teilweise begr\u00fcndet.<br \/>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine Antriebseinheit f\u00fcr Schwingungsf\u00f6rderer. Derartige Schwingungsf\u00f6rderer werden zum F\u00f6rdern von Kleinteilen, z.B. Tabletten, eingesetzt. Bei der Herstellung von Tabletten auf einer Tablettenproduktionslinie m\u00fcssen die Tabletten, nachdem sie aus der Tablettenpresse kommen, entgratet (d.h. rundgeschliffen), entstaubt und zur Verteilung in Beh\u00e4ltern hochgef\u00f6rdert werden. F\u00fcr diesen Vorgang werden Deduster (Entstauber) eingesetzt. Diese Entstauber weisen einen sog. Schwingungsf\u00f6rderer auf. Ein solcher Schwingungsf\u00f6rderer enth\u00e4lt einen spiralf\u00f6rmigen F\u00f6rderkanal, der mit einer Antriebseinheit in Vibrationen versetzt wird. Durch diese Vibrationen werden die Tabletten nach oben gef\u00f6rdert und zugleich entgratet und entstaubt. Der dabei abfallende Staub wird mit einer Sauganlage abgesaugt. Die am oberen Ende des F\u00f6rderkanals angelangten Tabletten werden in Gef\u00e4\u00dfe verteilt. Der Stand der Technik kennt \u2013 so die Beschreibung des Klagepatents \u2013 Tablettenentgrater, bei denen eine spiralf\u00f6rmige Bahn, auf dem sich die Tabletten nach oben bewegen, in eine Vibration versetzt wird. Die Vibration wird von einem auf einem Sockel montierten Elektromagneten erzeugt. Dieser versetzt eine vom Sockel und vom Elektromagneten beabstandet angebrachte magnetische Schwingplatte, auf der die spiralf\u00f6rmige Bahn montiert ist, in Schwingung. An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass der Sockel, auf dem der Elektromagnet installiert sei, als Gegenschwingmasse diene und dadurch selbst in Schwingung gerate. Dies mindere die Effizienz des Schwingungsf\u00f6rderers, und au\u00dferdem m\u00fcsse der Sockel relativ schwer ausgebildet werden, damit er den Schwingungsf\u00f6rderer trotz der Vibrationen sicher tragen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, eine Antriebseinheit f\u00fcr einen Schwingungsf\u00f6rderer zu schaffen, bei dem die aufgenommene Energie effizienter genutzt werde, indem weniger Masse in Schwingung versetzt wird.<br \/>\nDies soll durch den Patentanspruch 1 erreicht werden. Dieser weist die folgenden Merkmale auf, wobei die vom Bundespatentgericht eingef\u00fcgten Merkmale, die die Kl\u00e4gerin nunmehr in ihren Klageantrag integriert hat, einbezogen werden:<\/p>\n<p>1. Antriebseinheit f\u00fcr einen Schwingungsf\u00f6rderer<br \/>\n2. bestehend aus einem Elektromagneten (33),<br \/>\n2.1 dessen oberer Seite eine Schwingplatte (11) angeordnet ist, mit der die in Schwingung zu versetzenden Teile (1, 2) des<br \/>\n3. und einer auf der gegen\u00fcberliegenden Seite des Elektromagneten (33) angeordneten h\u00e4ngenden Gegenschwingplatte (32),<br \/>\n3.1 auf welcher der Elektromagneten (33) h\u00f6henverstellbar befestigt ist,<br \/>\n4. wobei die Schwingplatte (11) und die Gegenschwingplatte (32) federnd miteinander verbunden sind,<br \/>\n4.1 indem das obere Blattfederpaket am unteren Ende der oberen Seite des Tr\u00e4gerbalkens befestigt ist<br \/>\n4.2 und das untere Blattfederpaket am oberen Ende der unteren Seite des Tr\u00e4gerbalkens befestigt ist,<br \/>\n4.3 so dass sich die beiden gegen\u00fcberliegenden Blattfederpakete \u00fcber den gr\u00f6\u00dferen Teil ihrer L\u00e4nge \u00fcberlappen,<br \/>\n5. Die federnde Verbindung ist durch mindestens drei gleichm\u00e4\u00dfig um den Wicklungsumfang des Elektromagneten (33) angeordnete Tr\u00e4gerbalken (29) realisiert,<br \/>\n5.1 die schiefwinklig zur Wickelachse des Elektromagneten (33) angeordnet sind<br \/>\n5.2 und deren Oberseite je \u00fcber ein gegen oben ragendes Blattfederpaket (31) mit der Schwingungsplatte (11) verbunden ist<br \/>\n5.3 und deren Unterseite je \u00fcber ein weiteres, nach unten ragendes Blattfederpaket (30) mit der h\u00e4ngenden Gegenschwingplatte (32) verbunden ist<br \/>\n6. die Tr\u00e4gerbalken (29) sind fest mit einer station\u00e4ren Sockelkonstruktion (7) verbunden<br \/>\n6.1 diese Verbindung macht die einzige Verbindung der Antriebseinheit zu den nicht schwingenden Teilen des Schwingungsf\u00f6rderers aus<br \/>\n6.2 so dass bei Anlegen einer Wechselspannung an den Elektromagneten (33) die Schwingplatte (11) und die mit ihr verbundenen Teile (1, 2) einerseits und der Elektromagnet (33) und die Gegenschwingplatte (32) andererseits in Schwingung versetzt werden.<\/p>\n<p>II. 1.<br \/>\nDie Parteien streiten dar\u00fcber, ob das Merkmal 3.1 verwirklicht ist. Danach muss der Elektromagnet auf der Gegenschwingplatte h\u00f6henverstellbar befestigt sein. Die Beklagte meint, dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall, da der Elektromagnet fest mit der Gegenschwingplatte verschraubt werde und eine Anpassung der Montageh\u00f6he nicht m\u00f6glich sei, ohne dass s\u00e4mtliche Schrauben entfernt w\u00fcrden.<br \/>\nDieser Ansicht folgt die Kammer nicht. Das Merkmal 3.1 ist wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Auch wenn der Elektromagnet auf der Gegenschwingplatte durch Schrauben angebracht ist, ist der Elektromagnet \u201eh\u00f6henverstellbar\u201c auf dieser befestigt, wie es das Klagepatent voraussetzt.<br \/>\nMa\u00dfgebliche Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent unter Schutz gestellt ist, ist gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche (vgl. z.B. auch BGHZ 98, 12 = GRUR 1986, 803 &#8211; Formstein). Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents geh\u00f6rt, entscheidet sich danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGH GRUR 1989, 205 &#8211; Schwermetalloxidationskatalysator), ob also ein Fachmann bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis des Patents eine bestimmte Ausgestaltung als zur Erfindung geh\u00f6rend erkennt. Vorliegend gibt der Patentanspruch 1 nicht unmittelbar Aufschluss dar\u00fcber, was mit dem Begriff der H\u00f6henverstellbarkeit gemeint ist. Aus einer Zusammenschau mit Unteranspruch 9 ergibt sich lediglich, dass von dem Begriff jedenfalls auch eine solche Montage erfasst sein soll, bei der Bolzen verwendet werden, die auch noch nach der Verschraubung feinjustiert werden k\u00f6nnen und die einen Abstand zwischen Elektromagnet und Gegenschwingplatte herstellen (\u201ebeabstandet&#8230; verbunden\u201c). Offen bleibt aber bei einer Betrachtung der Patentanspr\u00fcche, ob mit einer H\u00f6henverstellbarkeit auch im allgemeineren Patentanspruch 1 gefordert ist, dass durch das blo\u00dfe Bet\u00e4tigen eines bereits montierten Befestigungselements die H\u00f6he im Nachhinein ver\u00e4ndert werden kann oder ob es ausreicht, wenn bei der Montage eine bestimmte H\u00f6he ausgew\u00e4hlt wird, die dann nur noch durch das L\u00f6sen der Verbindung ver\u00e4ndert werden kann.<br \/>\nEine n\u00e4here Betrachtung der Beschreibung des Klagepatents ergibt aber, dass der Patentanspruch im letztgenannten Sinne zu verstehen ist. Denn der Fachmann kann der Beschreibung nicht entnehmen, dass es auf eine besonders unaufw\u00e4ndige H\u00f6henanpassung ankommt. Insgesamt beschreibt das Klagepatent die Art der Befestigung zwischen Elektromagnet und Gegenschwingplatte f\u00fcr die Erreichung der patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften nicht als wesentlich. Um die vom Klagepatent vorgesehene, vorteilhafte Schwingung und Gegenschwingung zu erreichen, ist \u2013 wie der Fachmann erkennt \u2013 zun\u00e4chst einmal nur entscheidend, dass der Elektromagnet fest mit der Gegenschwingplatte verbunden ist. So f\u00fchrt das Klagepatent in Spalte 3, Zeile 8 aus:<br \/>\n\u201eDer Elektromagnet 33 ist freistehend an der Gegenschwingplatte 32 befestigt.\u201c<br \/>\nIn Spalte 4, Zeile 51ff. heisst es:<br \/>\n\u201eDie eine, obere Schwingmasse wird deshalb gebildet von der Schwingplatte 11, dem Tr\u00e4gerrohr 2 sowie der schraubenlinienf\u00f6rmigen Bahn 1, und die andere, untere Schwingmasse, die hier wie als Gegenschwingmasse wirkt, wird gebildet von der Gegenschwingplatte 32 und dem darauf befestigten Elektromagneten 33.\u201c<br \/>\nHierdurch wird deutlich, dass nur dann, wenn der Elektromagneten fest mit der Gegenschwingplatte verbunden ist, diese beiden Teile zusammen ihre Funktion als Gegenschwingmasse erf\u00fcllen und zusammen auf die untere Blattfeder wirken k\u00f6nnen. Zu den Fragen, in welcher genauen H\u00f6he der Elektromagnet im Verh\u00e4ltnis zur Gegenschwingplatte montiert werden soll und weshalb es notwendig werden kann, diese H\u00f6he im Nachhinein zu ver\u00e4ndern, macht das Klagepatent keine Angaben. Es wird aus der Beschreibung lediglich \u2013 ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung &#8211; deutlich, dass in Bezug auf die Montageh\u00f6he des Elektromagnets grunds\u00e4tzlich eine Flexibilit\u00e4t gew\u00fcnscht ist. Dies wird in der Beschreibung an verschiedenen Stellen erw\u00e4hnt. So heisst es in Spalte 4, Zeile 40:<br \/>\n\u201eAuf der Gegenschwingplatte 32 sitzt der Elektromagnet 33, welcher mittels Gewindebolzen 34 auf der Gegenschwingplatte 32 befestigt ist und somit in seiner H\u00f6henlage verstellbar ist.\u201c<br \/>\nWeiter heisst es in Spalte 6, Zeile 58:<br \/>\n\u201eInmitten des Ringes 28 steht der Elektromagnet 33, der \u00fcber vier Gewindebolzen 34 mit der Gegenschwingplatte 32 verbunden ist. Mittels Drehen dieser Gewindebolzen 34 l\u00e4sst sich die H\u00f6henlage des Elektromagneten verstellen.\u201c<br \/>\nDie letztgenannte Textstelle bezieht sich allerdings konkret auf diejenige Ausf\u00fchrungsform, die im Unteranspruch 9 unter Schutz gestellt ist. Da die Beschreibung den Wortlaut eines Patentanspruchs nicht einengen darf (Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 14 Rn. 23), darf die Textstelle nicht dahingehend verstanden werden, dass die H\u00f6henlage zwingend durch das Drehen an Gewindebolzen ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnen muss.<\/p>\n<p>Beim Lesen der vorgenannten Textstelle ist dem Fachmann klar, dass eine Ausf\u00fchrung mit drehbaren Gewindebolzen eine m\u00f6gliche Variante darstellt. Gleichzeitig wird dem Fachmann durch die mehrfache Erw\u00e4hnung der H\u00f6henverstellung aber auch deutlich, dass nach dem Klagepatent in jedem Fall eine Ver\u00e4nderung der H\u00f6henlage des Elektromagneten m\u00f6glich sein soll &#8211; auch wenn das Klagepatent nicht ausdr\u00fccklich beschreibt, weshalb eine solche Ver\u00e4nderung erforderlich werden sollte. Daraus schlie\u00dft der Fachmann, dass nach dem Klagepatent eine unl\u00f6sbare Verbindung zwischen Elektromagneten und Gegenschwingplatte nicht in Betracht kommen soll. Das Merkmal der H\u00f6henverstellbarkeit ist damit erf\u00fcllt, wenn es ohne Zerst\u00f6rung der Bauteile m\u00f6glich ist, die H\u00f6henlage des Elektromagneten im Verh\u00e4ltnis zur Gegenschwingplatte zu ver\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Ein anderes Verst\u00e4ndnis ergibt sich auch nicht aus einer Abgrenzung der Lehre des Klagepatents zum Stand der Technik. Bei den vom Klagepatent beschriebenen, im Stand der Technik bekannten Antriebseinheiten fungierte der Elektromagnet zusammen mit dem Sockel des Ger\u00e4ts als Gegenschwingmasse. Davon abweichend sieht das Klagepatent nunmehr eine Gegenschwingplatte vor, die zusammen mit dem Elektromagneten als Gegenschwingmasse dient. Angaben zur Art der Befestigung zwischen Elektromagneten und einer Gegenschwingplatte, von denen sich die Lehre des Klagepatents abgrenzen k\u00f6nnte, finden sich daher im Stand der Technik nicht.<\/p>\n<p>Nachdem der Fachmann erkennt, dass eine l\u00f6sbare Verbindung zwischen dem Elektromagneten und der Gegenschwingplatte herzustellen ist, wird er davon absehen, Befestigungsmittel wie z.B. Nieten oder N\u00e4gel zu verwenden. Dagegen wird er aber durchaus in Betracht ziehen, eine Schraube zur Verbindung zwischen Elektromagneten und Gegenschwingplatte einzusetzen. Denn eine Schraube l\u00e4sst sich l\u00f6sen und durch eine Schraube einer anderen L\u00e4nge ersetzen, oder aber es k\u00f6nnen Distanzscheiben hinzugef\u00fcgt werden, die die H\u00f6henlage des Elektromagneten ver\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Indem die Beklagte vorliegend eine solche Befestigung durch eine \u2013 unstreitig l\u00f6sbare &#8211; Verschraubung zwischen Elektromagneten und Gegenschwingplatte gew\u00e4hlt hat, hat sie damit eine H\u00f6henverstellbarkeit im Sinne des Merkmals 3.1 des Klagepatents erreicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Klagepatentschrift konnte in dieser Weise ausgelegt werden, ohne dass die schriftlichen Gr\u00fcnde des Bundespatentgerichts f\u00fcr das Urteil abgewartet werden mussten, in dem das Klagepatent teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden ist. Zwar bewirkt die Fassung, die das Bundespatentgericht einem Patent klarstellend gibt, r\u00fcckwirkend eine rechtsgestaltende \u00c4nderung der Anspruchsfassung, und die auf die abweichende Anspruchsfassung gerichteten Entscheidungsgr\u00fcnde treten an die Stelle oder neben die Patentbeschreibung (BGH GRUR 1979, 308, 309 \u2013 Auspuffkanal f\u00fcr Schaltgase). Allerdings ist das vorliegend zwischen den Parteien streitige Merkmal 3.1 der H\u00f6henverstellbarkeit vor dem Bundespatentgericht nicht n\u00e4her diskutiert worden. Die vom Bundespatentgericht vorgenommene \u00c4nderung des Patentanspruchs betrifft vielmehr die Art der Befestigung der Blattfederpakete an den Tr\u00e4gerbalken und an den Schwingplatten. Nur in Bezug auf dieses neu eingef\u00fchrte Merkmal sind die Entscheidungsgr\u00fcnde des Bundespatentgericht demnach verbindlich als Teil der Beschreibung zu ber\u00fccksichtigen. Dagegen ergeben sich in Bezug auf das Merkmal 3.1 aus den Entscheidungsgr\u00fcnden keine neuen Aspekte.<br \/>\nWas die vom Bundespatentgericht neu eingef\u00fchrten Merkmale 4.1 bis 4.3 angeht, so m\u00fcssen auch insoweit die Gr\u00fcnde des Bundespatentgericht nicht abgewartet werden. Denn zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass dieses neu eingef\u00fcgte Merkmal bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt ist. Tats\u00e4chlich sind die Blattfedern bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sogar in genau derselben Weise an den Tr\u00e4gerbalken und den Schwingplatten befestigt wie es in der Patentzeichnung, die ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt, dargestellt ist. Auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung haben die Beklagten, nachdem ihnen dazu von Seiten des Gerichts Gelegenheit gegeben worden ist, keinerlei Mehrdeutigkeit bei der Auslegung dieser neu eingef\u00fchrten Merkmale aufgezeigt, die Zweifel daran aufkommen lassen k\u00f6nnten, dass die Merkmale bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 unstreitig, so dass sich Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\n1.<br \/>\nAus der Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Patentanspruchs 1 ergibt sich, dass die Kl\u00e4gerin von der Beklagten gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 1 PatG verlangen kann, es zu unterlassen, widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch zu machen und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu vertreiben.<br \/>\nDer Antrag, die Beklagten zur Unterlassung des Vertriebs von \u201eTabletten-Produktionslinien einschlie\u00dflich Tablettenpressen mit Dedustern f\u00fcr die Entgratung, Entstaubung, F\u00f6rderung und Abf\u00fcllung der Tabletten\u201c ist teilweise unzul\u00e4ssig. Denn soweit der Antrag darauf abzielt, den Vertrieb von \u201eTabletten-produktionslinien\u201c zu untersagen, ist er nicht bestimmt genug gefasst im Sinne des \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Klageantrag ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn er die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten l\u00e4sst (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, \u00a7 253 Rn. 13). Vorliegend gen\u00fcgt der Klageantrag diesen Anforderungen nicht, denn die Kl\u00e4gerin hat nicht deutlich gemacht, welche konkreten Vorrichtungen mit dem Begriff der Tabletten-Produktionslinie bezeichnet werden sollen. Auf die Bedenken der Kammer hinsichtlich der Zul\u00e4ssigkeit des Antrags ist die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.02.2007 hingewiesen worden. Die Kl\u00e4gerin hat ihren Antrag daraufhin nicht in einer n\u00e4her pr\u00e4zisierten Fassung gestellt. Daran vermag auch der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 13.02.2007 nichts zu \u00e4ndern. Der Antrag ist lediglich insoweit hinreichend bestimmt, als er auf eine Unterlassung des Vertriebs von \u201eTablettenpressen mit Dedustern f\u00fcr die Entgratung, Entstaubung, F\u00f6rderung und Abf\u00fcllung der Tabletten\u201c abzielt.<br \/>\nDieser Antrag ist jedoch unbegr\u00fcndet. Denn die Kl\u00e4gerin ist im Hinblick auf den Gegenstand des geltend gemachten Patentanspruchs 1 ausreichend gesch\u00fctzt, wenn der Beklagten der Vertrieb der mit der patentierten Antriebseinheit ausgestatteten Deduster verboten wird. Daraus folgt bereits, dass die Beklagte auch keine Tablettenpressen vertreiben darf, wenn sie mit Dedustern mit der patentierten Antriebseinheit ausgestattet sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die im Tenor bezeichneten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnften nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b PatG. Zugleich sind die Beklagten verpflichtet, zu den unter dem Klageantrag zu I. 2. a) und b) genannten Angaben Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen und Liefer- und Zollpapiere vorzulegen, um es der Kl\u00e4gerin zu erm\u00f6glichen, durch Einsicht in die Belege die Verl\u00e4sslichkeit der Auskunftserteilung zu \u00fcberpr\u00fcfen und sich dar\u00fcber klar zu werden, ob ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht (BGH NJW-RR 2002, 1119).<\/p>\n<p>Allerdings kann die Kl\u00e4gerin Auskunftserteilung und Rechnungslegung nur in Bezug auf den Vertrieb der Deduster verlangen. Soweit die Kl\u00e4gerin Rechnungslegung auch in Bezug auf den Verkauf von Tabletten-Produktionslinien verlangt, ist dieser Antrag \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013unzul\u00e4ssig, da die konkreten Vorrichtungen, die Teil der Tabletten-Produktionslinien sein sollen, nicht benannt sind.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist der Anspruch unbegr\u00fcndet. Denn die Kl\u00e4gerin hat nicht substantiiert dargetan, dass der Schadensersatz im vorliegenden Fall auf der Grundlage der mit den gesamten Tabletten-Produktionslinien get\u00e4tigten Ums\u00e4tze zu bemessen sein wird, so dass sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 auch in Bezug auf diese Ums\u00e4tze Rechnungslegung verlangen k\u00f6nnte. Bei zusammengesetzten Anlagen und Vorrichtungen, von denen nur ein Teil patentiert ist kann im Einzelfall die Entsch\u00e4digungs-Lizenzgeb\u00fchr nach dem Wert der gesamten Anlage zu berechnen sein (Benkard\/Rogge\/Grabinski, 10. Aufl. 2006, \u00a7 139 Rn. 69). Welcher Wert die sachgerechte Bezugsgr\u00f6\u00dfe ist, bestimmt sich nach der Verkehrs\u00fcblichkeit und Zweckm\u00e4\u00dfigkeit. Entscheidend ist insbesondere, ob die Gesamtvorrichtung \u00fcblicherweise als Ganzes geliefert wird und ob sie durch den gesch\u00fctzten Teil insgesamt eine Wertsteigerung erf\u00e4hrt (BGH GRUR 1992, 432, 433). Vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Antriebseinheiten nicht separat verkauft werden, sondern regelm\u00e4\u00dfig in einen Deduster eingebaut sind. Daher wird es f\u00fcr die Berechnung des Schadensersatzes auf die mit den Dedustern erzielten Ums\u00e4tze bzw. Gewinne ankommen. Um die H\u00f6he des Schadensersatzes zu bemessen, kann die Kl\u00e4gerin Rechnungslegung in Bezug auf die Deduster verlangen.<\/p>\n<p>Dagegen hat die Kl\u00e4gerin nicht konkret dargelegt, dass die Beklagte die Deduster regelm\u00e4\u00dfig als Teil einer gesamten Tablettenproduktionslinie vertreibt und \u2013 was letztlich entscheidend ist &#8211; dass die K\u00e4ufer diese gesamten Tabletten-Produktionslinien gerade deshalb bei der Beklagten erwerben, weil es ihnen auf die im Deduster verwendete, im Klagepatent unter Schutz gestellte Technik der Antriebseinheit ankommt. Der von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Internet-Auszug der Beklagten (Anlage ROP 11) belegt nicht, dass die Beklagten die Deduster als integralen Bestandteil der Tabletten-Produktionslinien vertreibt. Dort wird lediglich angegeben, dass die Beklagte zu 3) in K\u00f6ln Tablettenpressen herstellt. Wenn die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte gebe kosteng\u00fcnstig produzierte Deduster zu den Tablettenpressen hinzu, um Kunden f\u00fcr die Tablettenpressen zu gewinnen, ist dies nicht n\u00e4her belegt. Es w\u00e4re der Kl\u00e4gerin, die selbst Deduster anbietet und daher den Markt kennt, zuzumuten, hierzu unter Angabe von konkreten Beispielen n\u00e4her vorzutragen. Auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin ihre Behauptung, die Deduster seien entscheidend f\u00fcr den Kauf der gesamten Tabletten-Produktionslinie, nachdem sie darauf durch das Gericht hingewiesen wurde, nicht n\u00e4her pr\u00e4zisiert. Auch hat die Kl\u00e4gerin nicht n\u00e4her ausgef\u00fchrt, welche Rolle gerade die patentierte Lehre bei der Kaufentscheidung spielt. Im \u00dcbrigen zeigen auch die von der Kl\u00e4gerin selbst vorgelegten Unterlagen, dass die Deduster selbstst\u00e4ndige Bestandteile einer Tablettenproduktionslinie darstellen, die einzeln gekauft werden k\u00f6nnen. So sind etwa in der Anlage ROP 3 eine Vielzahl von verschiedenen Dedustern aufgef\u00fchrt, die einzeln beschrieben und auch von der Kl\u00e4gerin angeboten und vertrieben werden. Die Deduster werden also nicht etwa lediglich in Verbindung mit den \u00fcbrigen Bestandteilen einer Tablettenproduktionslinie angeboten. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin in der Klageschrift selbst ausgef\u00fchrt, dass Deduster in gr\u00f6\u00dferen St\u00fcckzahlen ben\u00f6tigt werden als Tablettenpressanlagen. Inwieweit bei den Beklagten etwas anderes gilt, ist nicht ersichtlich. Auch der Vortrag der Kl\u00e4gerin, ihr Umsatz mit den Dedustern sei um 50 % gestiegen, als die K-Gruppe das Produkt vertrieben habe, belegt die behauptete Verbindung zwischen Deduster und Tabletten-Produktionslinie nicht. Denn die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Vertriebsaktivit\u00e4ten der Kl\u00e4gerin aufgrund der Zusammenarbeit mit der K-Gruppe stark gestiegen sind: die Deduster wurden nicht mehr nur durch die K L GmbH &amp; Co. KG vertrieben, sondern durch 12 internationale Verkaufsb\u00fcros. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit die Umsatzsteigerung tats\u00e4chlich auf die patentierte Technik der Antriebseinheiten zur\u00fcckzuf\u00fchren sein soll.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Die Beklagte zu 2) stellt die patentverletzenden Antriebseinheiten her und die Beklagten zu 1) und 3), letztere gesetzlich vertreten durch die Beklagte zu 4), vertreiben sie. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagten haften nach \u00a7 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.<br \/>\nDie genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da aber hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin Schadensersatzfeststellung auch in Bezug auf den Verkauf von Tabletten-Produktionslinien verlangt, ist dieser Antrag \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 bereits unzul\u00e4ssig, da die konkreten Vorrichtungen, die Teil der Tabletten-Produktionslinien sein sollen nicht benannt sind.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen, d.h. soweit in dem Antrag die Vorrichtung der Tablettenpresse konkret benannt ist, ist der Anspruch unbegr\u00fcndet. Es kann lediglich festgestellt werden, dass die Beklagte f\u00fcr den Vertrieb der im Patentanspruch n\u00e4her bezeichneten Vorrichtung Schadensersatz zu leisten hat. Die Frage, auf welcher Grundlage dieser Schadensersatz letztlich berechnet wird, ist Gegenstand des H\u00f6heverfahrens und kann nicht im Wege der Feststellung entschieden werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann die Kl\u00e4gerin \u2013 wie schlie\u00dflich einschr\u00e4nkend beantragt &#8211; von den Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 PatG verlangen, dass diese die patentverletzenden Antriebseinheiten vernichtet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO ist nicht angezeigt. Eine solche Aussetzung kommt lediglich in Betracht, wenn der voraussichtliche Erfolg einer anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage glaubhaft gemacht ist (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 139 Rn. 107). Eine Vernichtung des Klagepatents ist in der Regel nicht wahrscheinlich, wenn die Nichtigkeitsklage bereits in erster Instanz abgewiesen ist und die dagegen erhobene Berufung dem nichts Durchschlagendes entgegenzusetzen hat (OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1979, 636, 637 &#8211; Ventilanbohrvorrichtung). Vorliegend ist das Klagepatent im Rahmen der Nichtigkeitsklage in erster Instanz teilweise vernichtet worden. Die Kl\u00e4gerin hat ihre Klageantr\u00e4ge entsprechend angepasst. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Vernichtung des Klagepatents nicht wahrscheinlich.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.000.000,00 Euro<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 668 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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