{"id":2985,"date":"2007-01-23T17:00:28","date_gmt":"2007-01-23T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2985"},"modified":"2016-04-27T07:06:25","modified_gmt":"2016-04-27T07:06:25","slug":"4a-o-52405-dampfdurchlaessiger-folienanschluss-fuer-dachfenster","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2985","title":{"rendered":"4a O 524\/05 &#8211; Dampfdurchl\u00e4ssiger Folienanschluss f\u00fcr Dachfenster"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 667<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Januar 2007, Az. 4a O 524\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen<\/p>\n<p>im deutschen territorialen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents 0 994 xxx Anschlusskragen zum dichtenden Anschluss einer das Dach durchdringenden Blendrahmens eines Oberlichtfensters an eine \u00e4u\u00dfere wettersch\u00fctzende Membran in einer Unterdachkonstruktion, umfassend untereinander verbundene Anschlusselemente aus flexiblen, im wesentlichen nicht-elastischen Materialbahnen, die jeweils mit einem inneren Kantenflansch zum Befestigen an einer Seitenfl\u00e4che des Blendrahmens und einer \u00e4u\u00dferen Seitenkante in Anlage an erw\u00e4hnte Unterdachmembran versehen sind,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen seitliche Anschlusselemente, die zum Anbringen quer zu Latten in der Dachkonstruktion vorgesehen sind, einen Material\u00fcberschuss in Richtung parallel mit erw\u00e4hnter \u00e4u\u00dferer Seitenkante aufweisen und der erw\u00e4hnte Material\u00fcberschuss f\u00fcnfzig bis hundertf\u00fcnfzig Prozent betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.11.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6hen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziff. I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten und seit dem 30.11.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,&#8211; Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse zu erbringen.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, ein in D\u00e4nemark ans\u00e4ssiges Unternehmen, nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 994 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch. Sie ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das unter Inanspruchnahme einer d\u00e4nischen Priorit\u00e4t vom 8.7.1997 am 8.7.1998 angemeldet und dessen Erteilung am 30.10.2002 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lauten in der ver\u00f6ffentlichen deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Anschlusskragen zum dichtenden Anschluss einer das Dach durchdringenden Baukonstruktion in einem Dach, insbesondere einem Blendrahmen (1) eines Oberlichtfensters, an eine \u00e4u\u00dfere wettersch\u00fctzende Membran (7) in einer Unterdachkonstruktion, umfassend untereinander verbundene Anschlusselemente (11 \u2013 14) aus flexiblen, im wesentlichen nicht-elastischen Materialbahnen, die jeweils mit einem inneren Kantenflansch (16) zum Befestigen an eine Seitenfl\u00e4che der dachdurchdringenden Baukonstruktion und einer \u00e4u\u00dferen Seitenkante (20) in Anlage an erw\u00e4hnte Unterdachmembran (7) versehen sind, dadurch g e k e n n z e i c h n e t, dass seitliche Anschlusselemente (12, 14), die zum Anbringen quer zu Latten (9) in der Dachkonstruktion vorgesehen sind, einen Material\u00fcberschuss in Richtung parallel mit erw\u00e4hnter \u00e4u\u00dferer Seitenkante (20) aufweisen.<\/p>\n<p>2. Anschlusskragen nach Anspruch 1, dadurch g e k e n n &#8211; z e i c h n e t, dass erw\u00e4hnter Material\u00fcberschuss 50 \u2013 150 %, vorzugsweise 100 %, betr\u00e4gt.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlautes der von der Kl\u00e4gerin \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3 und 4 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen. Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen in Figur 1 eine Perspektivansicht eines Teils einer Schr\u00e4gdachkonstruktion mit einem dachdurchdringenden Bauteil in Form eines Blendrahmens f\u00fcr ein Oberlichtfester, in den Figuren 2 und 3 die in Figur 1 gezeigte Dachkonstruktion w\u00e4hrend und nach Einbau eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anschlusskragens und in Figur 4 einen Profilabschnitt der Seitenteile des Anschlusskragens, in Richtung des Pfeils IV in Figur 2 gesehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat am 17.11.2006 Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents beim Bundespatentgericht eingereicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, ist die deutsche Vertriebs- und Tochtergesellschaft der Weltweit t\u00e4tigen F-Gruppe, deren Muttergesellschaft ihren Sitz in Polen hat. Letztere stellt in Polen Dachfenster und entsprechendes Zubeh\u00f6r her und vertreibt diese in Deutschland \u00fcber die Beklagte zu 1). Nachfolgend wird eine von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 9 vorgelegte Ablichtung des von dieser als patentverletzend angegriffenen Anschlusskragens wiedergegeben, der auf der Website der Beklagten zu 1) unter der Bezeichnung \u201eDampfdurchl\u00e4ssiger Folienanschluss XYZ\u201c beworben wird. Die Bezugszeichen sind von der Kl\u00e4gerin hinzugef\u00fcgt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Akte gereicht.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, dass die Beklagten durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent verletzen und beantragen,<\/p>\n<p>wie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>die Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie machen geltend, dass sich das Klagepatent in dem anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Sein Gegenstand werde vor allem durch das vorver\u00f6ffentlichte deutsche Gebrauchsmuster 86 02 797 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Sie nehmen im \u00dcbrigen auf den als Anlage vorgelegten Entwurf ihre Nichtigkeitsklage Bezug, den sie \u2013 unstreitig &#8211; inhaltsgleich als Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht eingelegt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Figuren 3 und 4 des von den Beklagten entgegengehaltenen Gebrauchsmusters werden nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsbegehren der Beklagten entgegen, weil die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage ohne Erfolgsaussichten sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin steht wegen Verletzung der in den Patentanspr\u00fcchen 1 und 2 unter Schutz gestellten Lehre gegen die Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz zu, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 S. 1 und 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a und b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent ist nicht veranlasst, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft<\/p>\n<p>1. einen Anschlusskragen zum dichtenden Anschluss<\/p>\n<p>1.1 einer das Dach durchdringenden Baukonstruktion in einem Dach, insbesondere eines Blendrahmens (1) eines Oberlichtfensters<\/p>\n<p>1.2 an eine \u00e4u\u00dfere wettersch\u00fctzende Membran (7) in einer Unterdachkonstruktion.<\/p>\n<p>2. Der Anschlusskragen umfasst untereinander verbundene Anschlusselemente (11- 14) bestehend aus Materialbahnen, die<\/p>\n<p>1.1 flexibel und<\/p>\n<p>1.2 im Wesentlichen nicht-elastisch sind.<\/p>\n<p>3. Die Materialbahnen sind jeweils versehen mit<\/p>\n<p>3.1 einem inneren (unstreitig nicht aus der englischen Verfahrenssprache zu \u00fcbersetzen als: \u201einnwendigen\u201c) Kantenflansch (16) zum Befestigen an eine Seitenfl\u00e4che der dachdurchdringenden Baukonstruktion und<\/p>\n<p>3.2 einer \u00e4u\u00dferen Seitenkante (20) in Anlage an die Unterdachmembran (7).<\/p>\n<p>Derartige Anschlusskragen stellen nach den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung des Klagepatents eine wasserdichte Verbindung zwischen der dachdurchdringenden Baukonstruktion und der \u00e4u\u00dferen Membran in einer Unterdachkonstruktion her. Sie sind beispielsweise aus der DE-A-34 42 276 und der WO 94\/08108 bekannt. Bei der aus der letztgenannten Druckschrift bekannten Ausf\u00fchrungsform ist \u2013 so wird weiter mitgeteilt \u2013 der Anschlusskragen zum Anbringen in Verbindung mit einer Unterdachmembran aus Kunststofffolie vorgesehen und aus demselben Material hergestellt.<\/p>\n<p>Die Montage derartiger Anschlusskragen in bestehende Dachkonstruktionen setzt \u00fcblicherweise voraus, dass ein der Ausdehnung des Kragens in Ebene der Dachneigung entsprechender Teil des Lattenaufbaus, der die \u00e4u\u00dfere Dacheindeckung (etwa Dachziegel) tr\u00e4gt, unter der Montage entfernt und erst dann zur\u00fcckgesetzt wird, wenn der Anschlusskragen in Verbindung mit der dachdurchdringenden Baukonstruktion und der \u00e4u\u00dferen Unterdachmembran platziert worden ist. Dies erschwert die Montage erheblich und verursacht entsprechende Kosten.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt entsprechend das Problem (\u201edie Aufgabe\u201c) zugrunde, einen Anschlusskragen aufzuzeigen, der montiert werden kann, ohne dass die rund um die dachdurchdringende Baukonstruktion angeordneten Latten beseitigt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das soll nach Patentanspruch 1 \u2013 in Kombination mit den vorgenannten Merkmalen \u2013 durch folgendes weiteres Merkmal erreicht werden:<\/p>\n<p>4. Die seitlichen Anschlusselemente (12, 14), die zum Anbringen quer zu Latten (9) in der Dachkonstruktion vorgesehen sind, weisen einen Material\u00fcberschuss in Richtung parallel mit erw\u00e4hnter \u00e4u\u00dferer Seitenkante (20) auf.<\/p>\n<p>Patentanspruch 2 sieht einen Anschlusskragen nach Ma\u00dfgabe des Patentanspruchs 1 in Kombination mit folgendem weiteren Merkmal vor:<\/p>\n<p>5. Der erw\u00e4hnte Material\u00fcberschuss betr\u00e4gt 50 \u2013 150 %, vorzugsweise 100 %.<\/p>\n<p>In der Beschreibung wird zu den Vorteilen einer solchen Ausgestaltung ausgef\u00fchrt, dass infolge des Merkmals, wonach die zum Anbringen quer zu den Latten vorgesehenen Materialbahnen eine passenden Material\u00fcberschuss aufweisen, der typisch 50 \u2013 150 %, vorzugsweise ca. 100 % betrage, der Anschlusskragen so platziert werden k\u00f6nne, dass er sich \u00fcber die Latten hinaus erstrecke.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale der kombinierten Patentanspr\u00fcche 1 und 2 wortsinngem\u00e4\u00df. Das ist zwischen den Parteien \u2013 zu Recht &#8211; au\u00dfer Streit, so dass es insoweit keiner weiteren Erl\u00e4uterungen bedarf.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>a) Da die Beklagten den Gegenstand des Klageschutzrechts rechtswidrig benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>b) Au\u00dferdem kann die Kl\u00e4gerin von den Beklagten nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagten zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB, wobei sich die Haftung des Beklagten zu 2) aus seiner Verantwortlichkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) ergibt und sich diese das Verhalten ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zurechnen lassen muss, \u00a7 31 BGB analog. Da es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>c) Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber welche sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>d) Gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG haben die Beklagten \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschriften geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, welche zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>e) Aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a PatG erw\u00e4chst die verschuldensunabh\u00e4ngige Verpflichtung der Beklagten zur Vernichtung ihres patentverletzenden Produktes.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Zu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die von den Beklagten als Anlagen B 2 und B 3 vorgelegte Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) besteht kein hinreichender Anlass.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 &#8211; Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 &#8211; Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Aus dem Vorbringen der Beklagten zu 1) in der von ihr erhobenen Nichtigkeitsklage ergibt sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenstand der kombinierten Patentanspr\u00fcche 1 und 2 wegen fehlender Neuheit f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird.<\/p>\n<p>Das von der Beklagten als neuheitssch\u00e4dlich entgegengehaltene priorit\u00e4ts\u00e4ltere Gebrauchsmuster 86 02 797 offenbart dem Durchschnittsfachmann, bei dem es sich um einen Bauingenieur (FH) oder Dachdeckermeister handelt, der sich mit der Entwicklung von Elementen und Systemen zur Dacheindeckung befasst, neben einer Schornsteineinfassung, verstanden als die Verbindung zwischen einer Dachhaut und einem Schornstein, auch die Einfassung anderer das Dach durchbrechender Bauk\u00f6rper wie Dachfenster, Veluxfenster und dergleichen (Anlage NK 1, S. 9 f.; 29 unten; vgl. auch Schutzanspruch 1 \u201eSchornstein- oder Bauk\u00f6rpereinfassung\u201c). Die Merkmale 1 und 1.1 der Lehre aus den kombinierten Patentanspruch 1 und 2 sind damit offenbart.<\/p>\n<p>Zur Verbindung der Einfassung (des Anschlusskragens) mit der Dachhaut entnimmt der Durchschnittsfachmann der Entgegenhaltung, dass die Einfassung, wenn sie aus Walzbleistreifen gebildet wird, \u201ean, in, unter oder auf der Dachhaut auf-, an- oder eingearbeitet\u201c werden kann (Anlage NK 1, S. 21, Abs. 2). F\u00fcr ihn ist damit offensichtlich, dass er den Anschluss der Schornstein- oder Bauk\u00f6rpereinfassung an die Dachhaut frei w\u00e4hlen kann, so dass er aufgrund seines Fachwissens ohne weiteres auch die M\u00f6glichkeit in Betracht ziehen wird, die Einfassung unter der \u00e4u\u00dferen Dachhaut (etwa Dachziegel) mit einer \u00e4u\u00dferen wettersch\u00fctzenden Membran in einer Unterdachkonstruktion zu verbinden. Merkmal 1.2 der geltend gemachten Lehre des Klagepatents ist damit auch offenbart.<\/p>\n<p>Die in dem Gebrauchsmuster beschriebene Einfassung umfasst zudem untereinander verbundene Anschlusselemente aus flexiblen, im Wesentlichen nicht-elastischen Materialbahnen, wie in Merkmalsgruppe 2 vorgesehen (vgl. Anlage NK 1, f\u00fcr Metallblech: S. 15 letzter Abs.; S. 38 Abs. 2; f\u00fcr Kunststoff: S. 16 letzter Abs.; f\u00fcr metallgewebearmierten Kunststoff: S. 18 letzter Abs. bis S. 19, Abs. 1; f\u00fcr Walzblei: S. 21; S. 27 letzter Abs. bis S. 28 Abs. 1 und S. 38 Abs. 2).<\/p>\n<p>Die Materialbahnen sind schlie\u00dflich jeweils mit einem inneren Kantenflansch zum Befestigen an einer Seitenfl\u00e4che der dachdurchdringenden Baukonstruktion und einer \u00e4u\u00dferen Seitenkante in Anlage an die Unterdachmembran versehen. Der innere Kantenflansch ist etwa in Figur 4 des Gebrauchsmusters gezeigt. F\u00fcr den Fachmann ist \u00fcberdies aufgrund seines Fachwissens ohne weiteres einsichtig, dass, wenn er die Einfassung (den Anschlusskragen) an die \u00e4u\u00dfere wettersch\u00fctzende Membran in der Unterdachkonstruktion anschlie\u00dft, die Materialbahnen eine \u00e4u\u00dfere Seitenkante in Anlage an die Unterdachmembran aufweisen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Dem Fachmann wird allerdings nicht offenbart, dass die seitlichen Anschlusselemente, die zum Anbringen quer zu Latten in der Dachkonstruktion vorgesehen sind, einen Material\u00fcberschuss in Richtung parallel zur \u00e4u\u00dferen Seitenkante aufweisen. Nach der Lehre des Klagepatents soll es durch dieses Merkmal erm\u00f6glicht werden, den Anschlusskragen derart zu anzuordnen, dass er sich \u00fcber die Latten hinaus erstreckt, aber fortw\u00e4hrend mit der \u00e4u\u00dferen Unterdachmembran einen solchen Kontakt hat, dass eine dicht schlie\u00dfende Verbindung hergestellt wird (Anlage K 2, S. 2, Abs. 3; S. 4 \u00dcbergang zu Seite 5), so wie dies in Figur 3 des Klagepatents beispielhaft gezeigt wird. Durch einen solchen Material\u00fcberschuss wird vermieden, dass vor der Anordnung des Anschlusskragens erst die benachbarten Dachlatten im Verbindungsbereich m\u00fchsam entfernt werden m\u00fcssen, damit der Anschlusskragen auf der Unterdachmembran zur Herstellung einer dichten Verbindung montiert werden kann (vgl. Anlage K 2, S. 1, letzter Abs.).<\/p>\n<p>In dem entgegengehaltenen Gebrauchsmuster wird dieses Problem nicht angesprochen. Entsprechend fehlt in den Anspr\u00fcchen und der Beschreibung der Druckschrift ein Hinweis auf die in Merkmal 4 zur L\u00f6sung dieses Problems vorgesehene Ausgestaltung. Die Beklagten haben in diesem Zusammenhang auf die Figuren 3, 4 und 11 verwiesen, denen sie die Offenbarung des Merkmals 4 entnehmen wollen. Aber diese Figuren enthalten keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, die seitlichen Anschlusselemente mit einem Material\u00fcberschuss in Richtung parallel zur \u00e4u\u00dferen Seitenkante zu versehen, so dass die Anschlusselemente \u00fcber die Dachlatten dichtend mit der Unterdachmembran verbunden werden k\u00f6nnen. Allein der Umstand, dass die in Figuren 3 und 4 der Entgegenhaltung offengelegte Materialbahn \u00fcber eine Faltung verf\u00fcgt und die in Figur 11 gezeigte Materialbahn einen plissierten Abschnitt aufweist, hilft den Beklagten nicht weiter. Denn es ist nicht ersichtlich, dass mit dem damit verbundenen Material\u00fcberschuss eine dichtende Verbindung mit der Unterdachmembran \u00fcber die benachbarten Latten hinweg hergestellt werden kann.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung haben die Beklagten zudem auf die Beschreibung des genannten Gebrauchsmusters verwiesen, wo ausgef\u00fchrt wird, dass die Oberfl\u00e4che in der Kehlschalung um einen Schornstein herum infolge der Dachlatten und dergleichen bekanntlich sehr stark zergliedert sei und mehr L\u00e4nge ben\u00f6tigt werde, als die glatte nichtstrukturierte Rechteckseite der Schornsteineinfassung aufweise, um das Walzblei dieser Gliederung m\u00f6glichst zart, das hei\u00dft ohne \u00fcberm\u00e4\u00dfiges Strecken anzupassen (Anlage NK 1, Beschreibung, S. 21, Abs. 3, Satz 2). Auch diese Beschreibungsstelle offenbart jedoch das Merkmal 4 nicht, weil sie sich offenkundig nicht auf die langen Seitenkanten des Anschlusskragens, sondern auf dessen sogenannte \u201ekurze Rechteckseiten\u201c bezieht.<\/p>\n<p>Das ergibt sich aus den Ausf\u00fchrungen der Druckschrift, die der wiedergegebenen Beschreibungsstelle unmittelbar vorangehen. Darin wird dem Fachmann erl\u00e4utert, dass sich eine absolut witterungssichere Schornsteineinfassung dann ergibt, wenn Kehlschalung und Lattung bzw. Pfannen oder Dachziegel mittels eines Walzbleirandes mit der Schornsteineinfassung entsprechend verbunden werden, das hei\u00dft wenn die Walzbleirandstruktur der Oberfl\u00e4chenstruktur des angrenzenden Daches angepasst werde. Deshalb sehe das Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 10 vor, dass die Unterschenkel der Schornsteineinfassung \u2013 bei der Vorfertigung &#8211; mit einem Streifen aus Walzblei, durch Kleben, L\u00f6ten, Kaltschwei\u00dfen oder dergleichen wasserdicht an der Unterseite verbunden w\u00fcrden und dass der Walzbleirand an, in, unter oder auf die Dachhau auf-, an- oder eingearbeitet werde (Anlage NK 1, Beschreibung, S. 20, letzter Abs., \u00dcbergang zu S. 21, Abs. 1 und 2). Anspruch 10 wiederum betrifft eine Schornsteineinfassung nach einem oder mehreren der Anspr\u00fcche 1 bis 6, die dadurch gekennzeichnet ist, dass wenigstens die oberen der kurzen Rechteckseiten (6) des Rahmens (3) an Unter- und Oberschenkel eine gr\u00f6\u00dfere Breite als die langen Rechteckseiten aufweisen (Anlage NK 1, Schutzanspr\u00fcche, S. 4). Damit ist offenbar gemeint, dass insbesondere die obere kurze Rechteckseite (6) (nach oben in Richtung Dachfirst), aber auch die untere kurze Rechteckseite (6) (nach unten in Richtung Regenrinne) breiter ausgestaltet sein soll als die langen Rechteckseiten (seitlich in Richtung Dachseiten) (vgl. Figur 3). Entsprechend kann die verbreiterte obere kurze Rechteckseite 6 auch \u00fcber die (oberhalb des Schornsteins [1]) liegenden Dachlatten gelegt und \u201em\u00f6glichst zart\u201c, das hei\u00dft ohne \u00fcberm\u00e4\u00dfiges Strecken, angepasst werden (vgl. Anlage NK 1, Beschreibung, S. 21 Abs. 3, Satz 1). Dass dies auch f\u00fcr die langen Rechteckseiten der Umfassung gelten soll, die senkrecht zu den Dachlatten angeordnet sind, wird hingegen nicht beschrieben.<\/p>\n<p>Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass auch der von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung aufgezeigten Beschreibungsstelle des entgegengehaltenen Gebrauchsmusters das Merkmal 4 nicht entnommen werden kann. Das gilt erst recht, wenn dar\u00fcber hinaus Merkmal 5 ber\u00fccksichtigt wird, dessen Inhalt in der Entgegenhaltung gleichfalls nicht offenbart wird. Die Argumentation der Beklagten erweist sich damit insgesamt als eine typisch r\u00fcckschauende Betrachtungsweise, die eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme nicht zu begr\u00fcnden vermag.<\/p>\n<p>2.) Dem Vorbringen der Beklagten zu 1) in ihrer Nichtigkeitsklage ist auch nicht zu entnehmen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird.<\/p>\n<p>Zwar ist mit der Beklagten zu 1) davon auszugehen, dass die Merkmalsgruppen 1 bis 3 \u2013 wie im Klagepatent angegeben \u2013 aus der DE-A 34 42 276 und der WO 04\/08108 bekannt waren. Die Beklagten haben jedoch nicht schl\u00fcssig aufgezeigt, aufgrund welcher nicht erfinderischer \u00dcberlegungen dem Fachmann der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Gegenstand nahegelegt worden sein soll. Eine Kombination der vorgenannten Druckschriften mit dem Gebrauchsmuster 86 02 797 kann den Fachmann nicht dahin f\u00fchren, weil auch die letztgenannte Entgegenhaltung \u2013 wie dargelegt \u2013 nicht Merkmal 4 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents offenbart. Auch der Hinweis auf die deutsche Offenlegungsschrift 43 33 247 legt dem Fachmann, der die DE-A 34 42 276 oder die WO 04\/08108 zur Kenntnis genommen hat, die in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre nicht nahe; es ist von der Beklagten nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, aufgrund welcher nicht erfinderischer \u00dcberlegungen der Fachmann auf den Gedanken h\u00e4tte kommen k\u00f6nnen, die seitlichen Anschlusselemente so auszugestalten, dass sie den in Merkmal 4 genannten Material\u00fcberschuss zur dichten Verbindung mit der Unterdachmembran \u00fcber benachbarte Dachlatten hinweg aufweisen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,&#8211; \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 667 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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