{"id":2983,"date":"2007-01-23T17:00:46","date_gmt":"2007-01-23T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2983"},"modified":"2016-05-31T09:23:38","modified_gmt":"2016-05-31T09:23:38","slug":"4a-o-52305-dachfenster","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2983","title":{"rendered":"4a O 523\/05 &#8211; Dachfenster"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 666<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Januar 2007, Az. 4a O 523\/05<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4194\">2 U 10\/07<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist,<br \/>\nes zu unterlassen<br \/>\nim deutschen territorialen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents 1 061 xxx<br \/>\na) Fenster zum Einbau in eine Dachstruktur, aufweisend einen Rahmen mit einer Anzahl von Rahmenelementen und mehreren Befestigungsb\u00fcgeln, von denen jeder einen ersten Schenkel zur Verbindung mit der Au\u00dfenseite eines Rahmenelements und einen im wesentlichen senkrecht dazu verlaufenden zweiten Schenkel zur Verbindung mit der Dachstruktur aufweist, der mit dem ersten Schenkel an einem Verbindungspunkt verbunden ist, und bei dem die mit den Befestigungsb\u00fcgeln zu verbindende Au\u00dfenseite zumindest der Rahmenelemente eine l\u00e4ngliche Kennzeichnung hat, die sich in L\u00e4ngsrichtung des Rahmenelements erstreckt,<br \/>\nanzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen jeder Befestigungsb\u00fcgel eine Kennzeichnung aufweist, die eine geteilte Skala zum Zusammenwirken mit der l\u00e4nglichen Kennzeichnung des Rahmenelements hat;<br \/>\nb) Befestigungsb\u00fcgel, aufweisend einen ersten Schenkel zur Verbindung mit der Au\u00dfenseite des Elements und einen zweiten, im wesentlichen senkrecht dazu verlaufenden Schenkel zur Verbindung mit der Dachstruktur, der mit dem ersten Schenkel an einem Verbindungspunkt verbunden ist, f\u00fcr den Einbau eines Elements, insbesondere eines Fensters in eine Dachstruktur,<br \/>\nanzubieten oder in den Verkehr zu bringen,<br \/>\nwenn diese eine Kennzeichnung aufweisen, die eine geteilte Skala zum Zusammenwirken mit der Kennzeichnung am Element hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1 a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 03.10.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6hen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I. 1. bezeichneten und seit dem 03.10.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, ein in D\u00e4nemark ans\u00e4ssiges Unternehmen, nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 061 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 09.06.2000 angemeldet, und seine Erteilung wurde am 03.09.2003 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, bezieht sich auf ein Fenster, das zum Einbau in eine Dachstruktur vorgesehen ist, sowie auf winkelf\u00f6rmige Befestigungswinkel, die einer m\u00f6glichst einfachen und pr\u00e4zisen Montage des Dachfl\u00e4chenfensters dienen sollen.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 7 des Klagepatents, lauten in der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<br \/>\n1. Fenster (1; 101) zum Einbau in eine Dachstruktur, aufweisend einen Rahmen mit einer Anzahl von Rahmenelementen (2; 102) und mehreren Befestigungsb\u00fcgeln (7; 107), von denen jeder einen ersten Schenkel (7a, 7b; 107a) zur Verbindung mit der Au\u00dfenseite eines Rahmenelements und einen im wesentlichen senkrecht dazu verlaufenden zweiten Schenkel (7b, 7a; 107 b) zur Verbindung mit der Dachstruktur aufweist, der mit dem ersten Schenkel an einem Verbindungspunkt (7c; 107 c) verbunden ist, und bei dem die mit den Befestigungsb\u00fcgeln zu verbindende Au\u00dfenseite zumindest der Rahmenelemente eine l\u00e4ngliche Kennzeichnung (16; 116) hat, die sich in L\u00e4ngsrichtung des Rahmenelements erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Befestigungsb\u00fcgel mindestens eine Kennzeichnung aufweist, die eine geteilte Skala (17, 18; 117) zum Zusammenwirken mit der l\u00e4nglichen Kennzeichnung (16; 116) des Rahmenelements hat.<br \/>\n7. Verwendung eines Befestigungsb\u00fcgels f\u00fcr den Einbau eines Elements, insbesondere eines Fensters, in eine Dachstruktur, aufweisend einen ersten Schenkel (7a, 7b; 107a) zur Verbindung mit der Au\u00dfenseite des Elements und einen zweiten, im wesentlichen senkrecht dazu verlaufenden Schenkel (7b, 7a; 107 b) zur Verbindung mit der Dachstruktur, der mit dem ersten Schenkel an einem Verbindungspunkt (7 c; 107 c) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Befestigungsb\u00fcgel zumindest eine Kennzeichnung aufweist, die eine geteilte Skala (17, 18; 117) zum Zusammenwirken mit der Kennzeichnung (16; 116) am Element hat.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der von der Kl\u00e4gerin \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3, 4, 9 und 10 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<br \/>\nDie nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift. Figur 2 zeigt eine Schnittansicht eines Fensters in einer vom Klagepatent vorgesehenen Einbausituation. Figur 3 zeigt eine perspektivische Darstellung eines Befestigungsb\u00fcgels gem\u00e4\u00df der Erfindung.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat am 17.11.2006 Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents beim Bundespatentgericht eingereicht, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, ist die deutsche Vertriebs- und Tochtergesellschaft der weltweit t\u00e4tigen F-Gruppe, deren Muttergesellschaft ihren Sitz in Polen hat. Letztere stellt in Polen Dachfenster und entsprechendes Zubeh\u00f6r her und vertreibt diese in Deutschland \u00fcber die Beklagte zu 1) Auf der deutschsprachigen Internet-Seite <a title=\"www.F.de\" href=\"http:\/\/www.F.de\">www.F.de<\/a> der Beklagten zu 1) beschreibt die Beklagte zu 1) Fenster zum Einbau in eine Dachstruktur und die zugeh\u00f6rigen Winkelst\u00fccke. Die Winkelst\u00fccke haben die nachfolgend wiedergegebene Form.<\/p>\n<p>Im Folgenden wird auszugsweise Seite 5 der dort zu findenden Einbauanleitung wiedergegeben, die den Einbau eines Dachfensters auf dem Dachsparren beschreibt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<br \/>\n&#8211; wie tenoriert -.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<br \/>\nden Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen<br \/>\nSicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragt die Beklagte,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen den deutschen Teil des EP 1 061 xxx B 1 erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen mit der Begr\u00fcndung, die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage habe keine Aussicht auf Erfolg.<br \/>\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gelangten Schrifts\u00e4tze einschlie\u00dflich der Anlagen sowie auf tats\u00e4chliche Feststellungen in den Entscheidungsgr\u00fcnden verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin kann von den Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verlangen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von den Anspr\u00fcchen 1, 3, 4, 7, 9 und 10 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, ohne dass die Beklagten dazu berechtigt sind (\u00a7 9 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 PatG). I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt in den Patentanspr\u00fcchen 1, 3, 4, 7, 9 und 10 ein Dachfl\u00e4chenfenster und dessen Befestigung auf tragenden Dachteilen durch Montagewinkel. Zum technischen Hintergrund f\u00fchrt das Klagepatent in der Beschreibung aus, dass es beim Einbau von Dachfl\u00e4chenfenstern darauf ankommt, die der Befestigung der Fenster dienenden Befestigungsb\u00fcgel so positionieren, dass das Fenster in einer solchen H\u00f6he angebracht wird, die es erm\u00f6glicht, die jeweils vorgefertigte, am Dachfl\u00e4chenfenster seitlich hochf\u00fchrende Verkleidung anzubringen, ohne sie vor Ort anpassen zu m\u00fcssen. Um eine gleichm\u00e4\u00dfige H\u00f6he des Dachfl\u00e4chenfensters zu erreichen, sind \u00fcblicherweise die Seitenfl\u00e4chen der Dachfenster mit einer l\u00e4ngs verlaufenden Kennzeichnung, z.B. einer Nut, versehen. So k\u00f6nnen die Befestigungsb\u00fcgel jeweils in einer gew\u00fcnschten H\u00f6he positioniert werden. Der Nachteil dieser Art der Befestigung besteht jedoch darin, dass der Nutzer, bevor er die Montagewinkel in einer der vorgefr\u00e4sten Nuten des Rahmens befestigt, ausmessen muss, welche Einbauh\u00f6he im konkreten Fall ben\u00f6tigt wird. Hierzu m\u00fcssen diejenigen Dachteile vermessen werden, die oberhalb der Befestigungsb\u00fcgel auf dem Dach angebracht werden und als Auflagefl\u00e4che f\u00fcr die Dachverkleidung dienen. Diese erforderlichen Messungen bilden eine regelm\u00e4\u00dfige Fehlerquelle.<\/p>\n<p>Die WO 88\/04348, die in der Beschreibung des Klagepatents als n\u00e4chstliegender Stand der Technik angesehen wird, beschreibt Montagewinkel, die Flachdorne aufweisen. Diese Flachdorne k\u00f6nnen in die im Rahmen vorgesehenen Halterungsnuten gesteckt werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent setzt sich zum Ziel, ein Fenster der beschriebenen Art derart zu verbessern, dass der Einbau vereinfacht und das Risiko fehlerhafter Messungen reduziert wird.<\/p>\n<p>Dies soll durch folgende Merkmalskombination erreicht werden:<br \/>\n(1) Fenster (1; 101) zum Einbau in eine Dachstruktur, aufweisend<br \/>\na) einen Rahmen mit einer Anzahl von Rahmenelementen (2; 102) und<br \/>\nb) mehrere Befestigungsb\u00fcgel (7; 107).<br \/>\n(2) Die Au\u00dfenseite der Rahmenelemente, die mit den Befestigungsb\u00fcgeln verbunden werden, weist auf<br \/>\na) eine l\u00e4ngliche Kennzeichnung (16, 116),<br \/>\nb) die sich in L\u00e4ngsrichtung des Rahmenelements erstreckt.<\/p>\n<p>(3) Jeder Befestigungsb\u00fcgel weist auf,<br \/>\na) einen ersten Schenkel (7a, 7b; 107a) zur Verbindung mit der Au\u00dfenseite eines Rahmenelements und<br \/>\nb) einen zweiten Schenkel (7b, 7a; 107b) zur Verbindung mit der Dachstruktur,<br \/>\naa) der im wesentlichen senkrecht zum ersten Schenkel verl\u00e4uft und<br \/>\nbb) mit dem ersten Schenkel in einem Verbindungspunkt (7c; 107 c) verbunden ist;<br \/>\nc) eine Kennzeichnung, die eine geteilte Skala (17, 18, 117) zum Zusammenwirken mit der l\u00e4nglichen Kennzeichnung (16; 116) des Rahmenelements hat.<\/p>\n<p>II. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale der Patentanspr\u00fcche 1 und 7. Dies ist zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, so dass es insoweit keiner weiteren Erl\u00e4uterungen bedarf.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Aussetzung der Verhandlung ist nicht veranlasst. Eine Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Klagepatent mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtsbest\u00e4ndig ist. Diese hohe Wahrscheinlichkeit besteht nur dann, wenn das Klagepatent im Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh\u00f6he angesichts des vorliegenden Standes der Technik so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich ein vern\u00fcnftiges Argument f\u00fcr die Zuerkennung der Erfindungsh\u00f6he nicht finden l\u00e4sst (BGH GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug). Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor.<\/p>\n<p>Aus dem Vorbringen der Beklagten in der von ihr erhobenen Nichtigkeitsklage ergibt sich nicht, dass der Gegenstand der Patentanspr\u00fcche 1, 3, 4, 7, 9 und 10 wegen fehlender Neuheit f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird. An der Neuheit fehlt es nicht etwa deshalb, weil eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt, durch die Beklagte offenkundig vorbenutzt wurde.<\/p>\n<p>Denn selbst wenn die von den Beklagten beschriebenen Fenster und Montagewinkel tats\u00e4chlich \u2013 wie die Beklagten behaupten &#8211; bereits im Jahre 1998 an verschiedene Kunden geliefert worden w\u00e4ren, so begr\u00fcndet dies keine Neuheitssch\u00e4dlichkeit. Die von den Beklagten gelieferte Befestigungsl\u00f6sung unterscheidet sich von der durch das Klagepatent gesch\u00fctzte Lehre dadurch, dass sich bei dem vom Patent gesch\u00fctzten Ausf\u00fchrung die Messskala unmittelbar auf den Montagewinkel befindet und nicht etwa \u2013 wie bei den gelieferten Dachfenstern \u2013 unbema\u00dfte Nuten an den Rahmenelementen des Dachfensters angebracht sind. Die im Merkmal 3 c) genannte, auf dem Montagewinkel integrierte Messskala ist damit in der nach dem Vortrag der Beklagten vorbenutzten Ausf\u00fchrung nicht offenbart. Nicht neu im Sinne des \u00a7 3 PatG ist aber nur das, was ohne Zutun des Erfinders bereits im Stand der Technik zur Verf\u00fcgung stand oder aus verf\u00fcgbarem Wissen durch routinem\u00e4\u00dfige T\u00e4tigkeit erwachsen konnte (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, \u00a7 3 Rn. 17). Indem der Erfinder der mit dem Klagepatent gesch\u00fctzten Lehre vorgeschlagen hat, eine Messskala unmittelbar am Montagewinkel anzubringen, weicht er vom Stand der Technik ab.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben auch nicht hinreichend dargetan, dass sich die Erfindung in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, insbesondere aus der von ihnen bereits im Jahre 1998 vorgenommenen Vorbenutzung ergeben hat. Zwar geh\u00f6ren zum Stand der Technik auch durch Benutzung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemachte Kenntnisse, soweit diese ihrer Art nach geeignet sind, das Wesen der Erfindung kundbar zu machen und die nicht zu entfernte M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen, dass beliebige Dritte und damit auch Fachkundige zuverl\u00e4ssige, ausreichende Kenntnis von der Erfindung erhalten (BGH GRUR 2001, 1129, 1134 \u2013 zipfelfreies Stahlband).<\/p>\n<p>Eine Aussetzung kommt aber wegen der geltend gemachten Vorbenutzung vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Tatsachen, die die behauptete offenkundige Vorbenutzung st\u00fctzen sollen, nicht l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel belegt sind. Fehlt es an solchen liquiden Beweismitteln, so bleibt der Aussetzungsantrag ohne Erfolg (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 2. Aufl. 2005, Rn. 427). Denn eine Beweisaufnahme durch das Verletzungsgericht zur weiteren Kl\u00e4rung des voraussichtlichen Erfolgs der Nichtigkeitsklage als Grundlage f\u00fcr die Aussetzungsentscheidung nach \u00a7 148 ZPO kommt nicht in Betracht (OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1979, 636, 637 &#8211; Ventilanbohrvorrichtung). Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein im Nichtigkeitsverfahren angetretenen Zeugenbeweis scheidet ebenfalls aus. Denn der Inhalt und die Glaubhaftigkeit der Aussagen der im Nichtigkeitsverfahren zu vernehmenden Zeugen sind derart unvorhersehbar, dass von einer \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Vernichtung des Patents nicht ausgegangen werden kann. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die von der Beklagten zu 1) gelieferten Dachfenster nebst Montagewinkel bereits im Jahr 1998 und damit noch vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt produziert und geliefert wurden und ob die vorgelegte Einbauanleitung in deutscher, polnischer und niederl\u00e4ndischer Sprache bereits im Jahr 1998 gedruckt und an Dritte ausgeh\u00e4ndigt wurde. Die Kl\u00e4gerin bestreitet dies in zul\u00e4ssiger Weise mit Nichtwissen gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 4 ZPO. Die Beklagte kann den ihr obliegenden Beweis der offenkundigen Vorbenutzung nicht durch Urkunden l\u00fcckenlos belegen. Aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt sich nicht, wann die dort abgebildeten Fenster eingebaut wurden, und auch die vorgelegten Einbauanleitungen tragen keine Datumsbezeichnung.<\/p>\n<p>Aber auch dann, wenn man die behauptete Vorbenutzung im Jahre 1998 als zutreffend unterstellt, wird die Erfindungsh\u00f6he nicht so fragw\u00fcrdig, dass sich kein vern\u00fcnftiges Argument f\u00fcr die Zuerkennung der Erfindungsh\u00f6he finden l\u00e4sst. Die von den Beklagten als naheliegend entgegen gehaltene vorbenutzte Ausf\u00fchrungsform offenbart dem Durchschnittsfachmann eine M\u00f6glichkeit, beim Befestigen des Dachfensters die Einbauh\u00f6he dadurch zu regulieren, dass die Montagewinkel mit einem vorbestimmten Halterungsloch an einer von verschiedenen Halterungsnuten befestigt werden. Diese Ausf\u00fchrungsform erm\u00f6glicht es aber nicht, vorhandene Dachlatten, deren Dicke dem Benutzer nicht schon vorab bekannt ist, ohne Aufwand auszumessen. Dies leistet dagegen das Klagepatent. Eine in Merkmal 3. c) aufgef\u00fchrte Messskala fehlt bei der von der Beklagten nach ihrer Behauptung vorbenutzten Ausf\u00fchrungsform vollst\u00e4ndig. Es ist nicht ersichtlich, dass es f\u00fcr einen Durchschnittsfachmann nahe lag, zum einen eine solche Messskala vorzusehen und zum anderen diese Skala auch noch unmittelbar auf dem Montagewinkel anzubringen. Eine Aussetzung ist daher nicht geboten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAus der Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale der Anspr\u00fcche 1 und 7 ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen. Da die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>Die Beklagten haben der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1), vertreten durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, den Beklagten zu 2), die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagten haften nach \u00a7 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnften nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b PatG und diese \u2013 wie zuerkannt \u2013 zu vernichten, \u00a7 140a PatG.<\/p>\n<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91, 100 Abs. 4, 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 300.000,00 Euro<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 666 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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